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Werbungskosten für Politiker
BMF-Erlaß Kundmachung BMF 30. 4. 1997, 07 0301/1-IV/7/97
Dieser Erlaß gibt die Rechtsansicht des BMF wieder, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung mitgeteilt wird. Er stellt im Wesentlichen die Erfahrungen aus der
bisherigen Rechtsanwendung dar, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Rechtsprechung in Bezug auf Werbungskosten oder Betriebsausgaben (insbesondere hinsichtlich Werbeaufwand) für andere
Berufsgruppen ergibt. Die darin vertretenen Rechtsansichten, die vor allem auf die Situation von Angehörigen gesetzgebender Körperschaften abgestellt sind, können sinngemäß auch auf andere
Inhaber politischer Funktionen übertragen werden.
1. Partei- und Klubbeiträge
Darunter fallen alle Zahlungen an politische Parteien, deren Organisation und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden
müssen (siehe VwGH vom 25. 5. 1988, 88/13/0030). Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, zB aus Anlaß eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem
statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht
abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von
Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (VwGH v 30. 5. 1995,
95/13/0120). Wird ein Bezug hingegen (ohne Widmung) nicht angenommen, liegt kein Zufluß vor.
2. Werbeaufwendungen sowie bestimmte Aufwendungen auf Grund beruflicher Veranlassung
Spenden, Geschenke und dgl.
Pokale oder gleichartige Sachspenden haben zur Herstellung eines entsprechenden Werbecharakters die Namensaufschrift des Spenders und die Funktionsbezeichnung (zB "Abg. z. NR") zu tragen (VwGH
v 19. 5. 1992, 92/14/0032). Sie müssen nicht vom Spender persönlich übergeben werden. Ebenso sind Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (zB Spenden an Musikkapellen,
Spenden anläßlich eines Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden anläßlich von Tombolas) erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten für
Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (zB Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlaßt anzusehen. Wendet
ein Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (zB Anschaffung von Parkbänken, eines Wartehäuschens), sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine "Werbewirkung" ergibt sich in der
Regel aus der Publikation in der Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von
Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw).
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Diese gehören zu den Aufwendungen
der privaten Lebensführung, auch wenn sie in Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet werden. Freiwilligkeit ist insbesondere bei Zuwendungen an eine überörtlich tätige Organisation
anzunehmen, weil hier der Werbecharakter der Zuwendung zu verneinen ist (zB Spende an Caritas, an Volkshilfe, an SOS-Kinderdorf; Zuwendungen oder Mitgliedsbeiträge an einen alpinen Verein, an
Rotary-Clubs, Lions-Clubs usw).
Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche freiwillige Feuerwehr, etwa in Form
einer Patenschaft für ein Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines,
etwa in Form einer Patenschaft für ein Rettungsauto) geleistet, ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) auf Grund der
dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine "parteinahe" oder eine "überparteiliche", "kirchliche" usw Organisation
handelt. Übt ein Mandatar in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion aus, dann sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den
allgemeinen Bestimmungen in der Regel nicht absetzbar.
Bewirtungsspesen
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung.
In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegend berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen:
1. die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder
2. es handelt sich um sonstige beruflich veranlaßte Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlaß von
Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.
Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig (VwGH v 29. 6. 1995, 93/15/0113).
Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich auseichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf dem Beleg angebracht
werden. Aus dem Beleg muß auch das Datum der Bewirtung hervorgehen.
Berücksichtigungsfähig ist auch der "Eigenanteil" der Bewirtung, allfällig aus Anlaß der Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder sind um 180 S pro Essen zu kürzen. Besteht die Bewirtung
(einschließlich der Eigenkonsumation des Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk o dgl, unterbleibt die Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des Politikers ist nach den
allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben.
Ab 5. 5. 1995 sind dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten der Bewirtung nur im Ausmaß von 50 Prozent als Werbungskosten abzugsfähig. Die Kürzung des Tagesgeldes erfolgt allerdings
weiterhin um 180 S pro Essen.
3. Reisekosten
Sofern eine gesetzliche Regelung vorliegt, wonach Fahrten bzw Reisen eines politischen Mandatars als Dienstreisen iSd § 26 EStG zu qualifizieren sind, unterliegen die vom
Arbeitgeber geleisteten Ersätze, soweit sie die Sätze des § 26 EStG nicht übersteigen, nicht der Einkommensteuer.
Liegt keine Dienstreise im Sinne des § 26 EStG vor, können Werbungskosten unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Fahrtkosten
Für Fahrtkosten gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Eine beruflich veranlaßte Fahrt bzw Reise liegt bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen
Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also zB der Besuch aller "Human-relations"-Veranstaltungen) vor. Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten. Kilometergelder stehen für diese Fahrten nicht zu. Arbeitsstätte ist jene, von der
aus der politische Funktionär seine politische Tätigkeit hauptsächlich ausübt. Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion ausübt (zB Bürgermeister,
Bezirksparteiobmann) und dort regelmäßig erreichbar ist (zB Sprechstunden), im Regelfall jedenfalls der Sitz der lokalen Organisation. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für Fahrten vom
Wohnort zum Sitz der lokalen Organisation keine zusätzlichen Werbungskosten.
Der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gilt auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn der Mandatar
hauptsächlich anderswo tätig ist (zB in seinem Wahlkreis). Wenn der tatsächliche Sachverhalt nicht ausdrücklich dagegen spricht, ist davon auszugehen, daß die Fahrt zum Sitz der gesetzgebenden
Körperschaft nicht unmittelbar von der Wohnung, sondern erst nach Aufsuchen der örtlichen Arbeitsstätte angetreten wird. Es liegen daher bei den Fahrten zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft
grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln als Werbungskosten anzusehende Aufwendungen vor (Fahrten zwischen mehreren Arbeitsorten, VwGH v 8. 10. 1991, 88/14/0023; VwGH v 22. 2. 1996, 94/15/0109). Ist
der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft die einzige Arbeitsstätte des Politikers bzw übt der Mandatar in der betreffenden Gemeinde anderswo seinen nichtselbständigen Hauptberuf aus, können diese
Fahrtkosten nicht bzw nur gegen Fahrtenbuchführung, aus der die zusätzlich erforderlichen Fahrtstrecken hervorgehen (somit unter Ausschluß der üblichen Fahrtstrecken Wohnung-Arbeitsstätte),
zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Erfolgen Fahrten (ausgenommen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit dem eigenen Kfz, so können entweder die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Voraussetzung ist die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Anzahl der
gefahrenen Kilometer hervorgehen. Nicht berufliche Fahrten brauchen nicht aufgezeichnet zu werden.
Beispiel:
27. Jänner 1997, 12 bis 18 Uhr, Krems, Mitgliederversammlung, 70 km.
Wird das Kfz überwiegend beruflich genutzt, ist es als Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG einzustufen. Es ist wie bei allen Arbeitnehmern davon auszugehen, daß bei beruflichen Fahrten (für
Familienheimfahrten oder für berufliche Reisen und Dienstreisen einschließlich der Fahrten zu den gesetzgebenen Körperschaften, jedoch ohne die steuerlich nicht zusätzlich zu berücksichtigenden
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) von mehr als 30.000 km pro Jahr das Kfz überwiegend beruflich genutzt wird, so daß in diesem Fall als Werbungskosten nur die darauf entfallenden
tatsächlich geleisteten Kosten geltend gemacht werden können (Belegnachweis). Die auf Privatfahrten entfallenden Kosten (einschließlich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
sind auszuscheiden. Es steht aber jedenfalls das amtliche Kilometergeld für bis zu 30.000 km zu.
Beispiel:
Im Kalenderjahr wurden 40.000 km beruflich gefahren, privat wurden 10.000 km gefahren. Als Werbungskosten können 80 Prozent aller angefallenen tatsächlichen Kosten (inklusive AfA) geltend gemacht
werden. Anstelle der tatsächlichen Kosten steht aber jedenfalls Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für 30.000 km zu.
Legen politische Funktionäre Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurück, für die ihnen Freifahrtausweise, kostenlose Netzkarten uä. zur Verfügung stehen, können keine Fahrtkosten
geltend gemacht werden.
Bei Fahrten mit einem Dienstwagen können ebenfalls keine Fahrtkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Benützung des Dienstwagens bzw die Zurverfügungstellung von Freifahrtausweisen,
Netzkarten uä. für die Ausübung der politischen Tätigkeit führt nicht zur Zurechnung eines Sachbezugswertes. Wird der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benützt,
ist hiefür der entsprechende Sachbezugswert anzusetzen. Wird eine Netzkarte gelegentlich für Privatfahrten verwendet, ist dies unbeachtlich.
Tages- und Nächtigungsgelder Fahrtkosten (zB Kilometergeld bei Benützung des eigenen Kfz) stehen in allen Fällen von beruflich veranlaßten Fahren zu (ausgenommen davon sind lediglich die Fahrten
Wohnung - Arbeitsstätte). Für beruflich veranlaßte Reisen (Fahrten eines Abgeordneten zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gelten nicht als Reisen, sondern sind Fahrten zu einem weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit) stehen wie bei allen anderen Arbeitnehmern zusätzlich zu allfälligen Fahrtkosten unter der Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 pauschale Tagesgelder zu.
Die Berücksichtigung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern setzt voraus, daß die Reiseentfernung 25 km in eine Richtung überschreitet (VwGH v 12. 4. 1983, 82/14/0227).
"Reiseentfernung" ist nicht die Luftlinienentfernung und auch nicht die Wegstrecke laut (Tages-)Kilometerzähler, sondern die Wegstrecke, auf der sich der politische Funktionär von seinem
Wohn- oder Arbeitsort wegbewegt (zB Fahrt von Wien zu einem Kinderfasching nach Bad Vöslau). Besucht ein Funktionär mehrere Veranstaltungen im Einzugsbereich seines Wohn- oder Arbeitsortes, wobei er
sich aber nie weiter als 25 km vom Wohn- oder Arbeitsort wegbewegt, liegt keine Reise vor, auch wenn die Gesamtfahrstrecke länger als 25 km ist (zB ein Wiener Abgeordneter besucht mehrere
Veranstaltungen in Wien und fährt insgesamt 41 km). Tätigt der Politiker aus Anlaß einer Reise bzw Fahrt Bewirtungsaufwand, kann er 50 Prozent des Bewirtungsaufwandes als Werbungskosten absetzen,
weiters ist (wenn eine Reise vorliegt) der Bewirtungsaufwand um 180 S pro Mittag- bzw Abendessen zu kürzen (siehe oben).
Hat ein Abgeordneter auf Grund der Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und dem Sitz der gesetzgebenden Körperschaften einen Zweitwohnsitz, können die Kosten dafür als Werbungskosten abgesetzt
werden. Tagesgelder können auch in einem solchen Fall nicht geltend gemacht werden (VwGH v 26. 11. 1996, 95/14/0124).
4. Arbeitszimmer, Bürokosten
Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können ab 1996 im Regelfall nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (siehe § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG).
5. Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten absetzbar (Rz 208 der LStR 1992). Die Fachliteratur muß jedoch in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Allgemein
bildende Werke (zB Nachschlagewerke, Lexika) stellen keine Fachliteratur dar. Zeitungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nicht absetzbar. Abonnements von Tageszeitungen und politischen Magazinen
sind ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar. Werden jedoch mehr als zwei Tageszeitungen bzw mehr als zwei politische Magazine abonniert, sind die Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
6. Auslandsreisen
Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für Auslandsreisen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß Rz 187, 188 der LStR 1992. Aufwendungen für Reisen, die durch den Klub
einer politischen Partei für Klubmitglieder veranstaltet und auf Grund einer Einladung durch ausländische politische Organisationen durchgeführt werden und ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der Herstellung von politischen Kontakten dienen, sind Werbungskosten.
Dies gilt auch für Ehren- oder Erinnerungsgeschenke, die bei solchen Reisen getätigt werden. Im Sinne einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise bestehen keine Bedenken, Bescheinigungen des jeweiligen
Klubs auf Grund einer Überprüfung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien, daß eine Reise diese Voraussetzungen erfüllt hat, anzuerkennen.
7. Nachweis und Geltendmachung von Werbungskosten
Sollen Werbungskosten bereits im laufenden Jahr berücksichtigt werden, müssen sie bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres beim zuständigen Finanzamt (Formular L 31)
glaubhaft gemacht werden. Auf Grund eines solchen Antrages wird ein Freibetragsbescheid für das laufende und das nächstfolgende Jahr erstellt. Wird die gleichzeitig ergehende Mitteilung für den
Arbeitgeber diesem vorgelegt, kann der Freibetrag bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung ist aber nur eine
vorläufige, ohne bindende Wirkung für die spätere Veranlagung. Die endgültige Berücksichtigung von Werbungskosten (ebenso von Sonderausgaben oder außerordentlichen Belastungen) erfolgt bei der
Veranlagung für das jeweilige Jahr. Auf Verlangen des Finanzamtes sind dabei alle maßgeblichen Nachweise (Belege und sonstige Unterlagen wie zB ein Fahrtenbuch) vorzulegen.
Hat jemand Vorauszahlungen zu leisten, steht kein Freibetragsbescheid zu. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, bei neu auftretenden Werbungskosten eine Herabsetzung der
Vorauszahlung zu beantragen.
Fließen in einem Kalenderjahr (erstmalig) parallel nichtselbständige Bezüge zu (zB Bezug aus einer bisherigen nichtselbständigen Tätigkeit zusammen mit dem Bezug aus der
Abgeordnetentätigkeit), ist für dieses Kalenderjahr eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Da diese regelmäßig zu Nachzahlungen führt, ist der Antrag auf Ausstellung eines gesonderten
Freibetragsbescheides (infolge neu auftretender Werbungskosten) nicht zielführend, weil dadurch die Nachzahlung zusätzlich erhöht wird.
Werbungskosten sind grundsätzlich nachzuweisen. Soweit ein Nachweis durch Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, können die Zahlungen durch Eigenbeleg glaubhaft gemacht
werden.
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