Werbungskosten
Verlinkter Auszug aus dem Steuerbuch 2000 vom
Bundesministerium für Finanzen... Achtung: Dies ist ein
"offizielles Dokument" in dem ausschließlich die gestrenge Meinung
der obersten Finanz dargelegt wird. Die aufgezählten Beispiele sind natürlich
nicht vollständig. Siehe dazu die allgemeine Definition der Werbungskosten.
Vorbemerkungen
Arbeitskleidung
Arbeitsmittel
Arbeitszimmer
Aus- und
Fortbildungskosten
Betriebsratsumlage
Computer
Doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Fachliteratur
Fehlgelder
Internet
Kraftfahrzeug
Reisekosten
Sprachkurse
Studienreisen
Telefonkosten
Pauschalbeträge
für bestimmte Berufsgruppen
Individualpauschalierung
Werbungskosten
eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst
sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit stehen.
Bestimmte
Werbungskosten werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch
berücksichtigt, vor allem Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen,
Wohnbauförderungsbeiträge.
Das
Pendlerpauschale können Sie beim Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem
Formular L 34 geltend machen. Weitere Werbungskosten können Sie
nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.
Was
ist bei Werbungskosten generell zu beachten?
Prinzipiell
müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen,
Fahrtenbuch) belegt werden. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich
ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Bitte
schicken Sie keine Rechnungen an das Finanzamt. Bewahren Sie die Belege aber
sieben Jahre lang auf, da sie über Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden
müssen.
Was
ist das Werbungskostenpauschale?
Jedem aktiven
Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 1.800 S
jährlich zu. Dieses Pauschale wird unabhängig davon, ob Werbungskosten
anfallen oder nicht, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Die
nachfolgend dargestellten Werbungskosten wirken sich daher nur dann
steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 1.800 S jährlich betragen.
Beispiele
Werbungskosten:
Arbeitskleidung
Arbeitsmittel
Arbeitszimmer
Aus- und Fortbildungskosten
Betriebsratsumlage
Computer
Doppelte Haushaltsführung
Fachliteratur
Familienheimfahrten
Fehlgelder
Internet
Kraftfahrzeug
Reisekosten
Sprachkurse
Studienreisen
Telefonkosten
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Typische
Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungsaufwand geltend
gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird, kann
nicht abgeschrieben werden, wie etwa die Ausgaben für ein Kostüm oder für
einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am Arbeitsplatz verlangt wird.
Werbungskosten
sind z.B. Schlosseranzug, Maleranzug, Asbestanzug,
Monteuranzüge und Arbeitsmäntel, ,
Kochanzug, Fleischerschürze,
Die
Reinigungskosten für Ihre Berufskleidung können Sie nur dann absetzen, wenn
dafür eine Rechnung einer Reinigungsfirma vorliegt.
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Darunter fallen
Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit
verwendet werden, wie z.B.
Fachliteratur
, Motorsäge bei Forstarbeitern,
Messer
bei Fleischern oder Köchen,
Arbeitsmittel
und Werkzeuge, die nicht mehr als 5.000 S (geringwertige
Wirtschaftsgüter) kosten, können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt
werden, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigt die Nutzungsdauer ein Jahr
und liegen die Anschaffungskosten über 5.000 S, können sie nur verteilt über
die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung
– AfA). Werden Werkzeuge oder Arbeitsmittel nach dem 30. Juni des betreffenden
Jahres angeschafft, kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werden;
siehe Beispiel beim Stichwort "Computer".
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Die
Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer
einschließlich Einrichtung sind normalerweise nicht abzugsfähig. Abzugsfähige
Ausgaben dafür liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu)
ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist insbesondere bei Heimarbeitern,
Heimbuchhaltern oder Teleworkern der
Fall, nicht aber bei Lehrern, Richtern, Politikern, Berufsmusikern, Vertretern
oder Künstlern.
Aufwendungen
für ein beruflich notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes
Arbeitszimmers können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Als
Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige
Kosten in Betracht: Mietkosten, Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung,
Versicherung, etc.), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen eine Absetzung für
Abnutzung (AfA) sowie Finanzierungskosten.
Einrichtungsgegenstände
eines - wenn auch steuerlich anzuerkennenden - Arbeitszimmers sind
grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Hinweis:
EDV-Ausstattung
(einschließlich Computertisch), Schreibmaschine, Fax, etc. gelten - im Ausmaß
der beruflichen Nutzung - als Arbeitsmittel. Es schadet daher nicht, dass sie in
der Wohnung stehen und kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer besteht.
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Bis zum
Veranlagungsjahr 1999 kann man nur Kosten für Fortbildungsmaßnahmen im jeweils
ausgeübten Beruf absetzen. Nicht zu den Fortbildungskosten zählen z.B. die
Kosten einer Handelsschule, Handelsakademie, einer höheren technischen
Lehranstalt, einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Akademie. Diese
Kosten sind Ausbildungskosten.
Ab dem Jahr
2000 können auch diese Ausbildungskosten geltend gemacht werden, und zwar dann,
wenn sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang
stehen. Abzugsfähig sind daher z.B. die Aufwendungen eines Buchhalters, der am
Abend eine HAK besucht oder eines Technikers, der eine HTL besucht.
Nicht
abzugsfähig sind die Kosten für allgemeinbildende Schulen (z.B. Hauptschule,
Mittelschule) oder ein Universitätsstudium.
Voraussetzung
für die Absetzbarkeit der Kosten für berufsbildende Schulen ist, dass sie
neben dem Beruf, für den die Ausbildung benötigt wird, besucht werden. Für
Ferialpraktikanten oder Schulabgänger (für den Schulabschluss) sind diese
Kosten daher keine Werbungskosten.
Kaufmännische
oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse,
Maschinschreibkurse, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung,
Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind immer abzugsfähig.
Nicht
abzugsfähig sind Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen,
etwa die Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für
Persönlichkeitsbildung. Die Kosten für den C-Führerschein kann man
abschreiben, wenn man den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten
Beruf braucht.
Grundsätzlich
sind Aus- und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn man schon einen
Beruf ausübt. Fortbildungskosten für eine künftige Tätigkeit können bei
nachweislicher Jobzusage aber bereits abgesetzt werden.
Unter die Aus-
und Fortbildungskosten fallen vor allem die eigentlichen Kurskosten
(Kursbeitrag), Kosten für Unterlagen, die Fahrtkosten und allenfalls
Tagesdiäten (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder
Arbeitsort stattfindet) sowie Nächtigungskosten.
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Die
Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich
jedoch bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd aus. Sie kann aber
im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
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Aufwendungen
für Computer und Zubehör (z.B. Drucker oder Scanner) sind Werbungskosten, wenn
eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Computer in der Wohnung, ist das
Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Ohne besonderen Nachweis wird - wenn eine wesentliche Nutzung als
Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird - ein Privatanteil von 40%
angenommen.
Die
Anschaffungskosten eines Computers sind über die Absetzung für Abnutzung (AfA)
auf Basis einer zumindest vierjährigen Nutzungsdauer abzuschreiben. PC,
Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Werden Zubehörteile unter
5.000 Schilling - wie Maus, Drucker oder Scanner - nachträglich angeschafft,
können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut zur Gänze steuerlich abgesetzt
werden.
Auch sämtliche
mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie PC-Tisch, Software,
Disketten, Handbücher, Papier sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung
absetzbar.
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Wer eine
Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes braucht, weil der Familienwohnsitz zu
weit weg ist, um täglich nach Hause zu fahren (jedenfalls bei einer Entfernung
von mehr als 120 km), kann die Aufwendungen für diese Wohnung als
Werbungskosten geltend machen. Es dürfen beispielsweise Miet- und
Betriebskosten und auch Einrichtungsgegenstände (je nach örtlichen
Gegebenheiten bis zu 30.000 S monatlich geltend gemacht werden.
Weiters können
Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von
2.400 S pro Monat als Werbungskosten abgesetzt werden. Als Fahrtkosten sind
die Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel zu berücksichtigen
(z.B. Bahnkarte, Kilometergeld).
Verheiratete
oder in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese
Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn beide Partner steuerlich relevante
Einkünfte erzielen. Ist der Partner nicht berufstätig, können sie für eine
Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist die doppelte
Haushaltsführung mit sechs Monaten befristet. In Berufszweigen mit
typischerweise hoher Fluktuation (z.B. im Baugewerbe), kann auch ein längerer
Zeitraum gerechtfertigt sein.
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Aufwendungen
für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger) sind als
Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes
hervorgehen. Die Bezeichnung "diverse Fachliteratur" reicht nicht aus.
Allgemein bildende Werke wie Lexika oder Nachschlagewerke gelten nicht als
Fachliteratur. Auch Aufwendungen für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten
Aufwand dar.
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Kassenfehlbeträge,
die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzen muss, sind Werbungskosten.
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Der allgemeine
Internet-Nutzungs-Beitrag (Provider-Gebühr) ist grundsätzlich nicht
abzugsfähig. Zusätzliche Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle
Anwendungsbereiche (z.B. Gebühr für die Nutzung eines
Rechtsinformationssystems) sind hingegen Werbungskosten.
Beruflich veranlasste
Kfz-Kosten können entweder in Form von Kilometergeldern oder im tatsächlich
nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die
Kilometergelder decken folgende Kosten ab:
Absetzung
für Abnutzung,
Benzin,
Öl,
Servicekosten
und Reparaturkosten,
Kilometergelder
können jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilometer abgesetzt
werden. Anstelle der Kilometergelder können die oben angeführten Kosten auch
in tatsächlicher Höhe entsprechend der beruflichen Nutzung abgesetzt werden.
Eine (anteilige) Absetzung für Abnutzung sowie die Kilometergelder können nur
bei Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges beansprucht werden.
Hinweis:
Neben dem Kilometergeld können Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere
Reparaturaufwand nach unverschuldetem Unfall, Steinschlag), die sich im Rahmen
eines beruflichen Kfz-Einsatzes ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Zum Nachweis
der beruflichen Jahresfahrleistung sollten Sie ein Fahrtenbuch mit Datum,
Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der einzelnen Fahrt und beruflich
zurückgelegte Tageskilometer führen. Ist ein Nachweis über die Verwendung des
Kfz auch mit anderen Unterlagen möglich (z.B. Reisekostenabrechnung gegenüber
dem Arbeitgeber), ist kein Fahrtenbuch notwendig.
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Das
Einkommensteuergesetz kennt "Dienstreisen" und "beruflich
veranlasste Reisen". Eine Dienstreise
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des
Dienstortes tätig wird. Reisekostenersätze des Arbeitgebers sind hierfür
innerhalb der vorgesehenen Grenzen steuerfrei. (Siehe Stichwort
"Dienstreisen"). Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder
nicht die maximal möglichen Reisekostenersätze, dann kann er seine
Aufwendungen bei beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten geltend
machen.
Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus
beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (in einer
Richtung mehr als 25km Fahrtstrecke) unternimmt. Dabei muss die Reisedauer mehr
als drei Stunden (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen) betragen, außerdem
darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden.
Eine berufliche
Veranlassung kann - anders als bei einer Dienstreise - auch ohne Auftrag des
Dienstgebers gegeben sein (z.B. bei Berufsfortbildung, zur Erlangung eines neuen
Arbeitsplatzes). Absetzbare Aufwendungen ("Reisekosten") wie
Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand müssen vom
Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Steuerfreie Reisekostenersätze des
Arbeitgebers vermindern daher den jeweils abzugsfähigen Aufwand.
Beruflich
veranlasste Fahrtkosten sind im
tatsächlich angefallenen Umfang (Kraftfahrzeug, Bus, Bahn, etc.)
Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauer
von drei oder fünf Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen
zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten zu.
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur
Gänze abgegolten. Welche absetzbaren Aufwendungen sich bei beruflicher Nutzung
eines eigenen Kraftfahrzeuges ergeben können (z.B. Kilometergeld oder
tatsächlich erwachsener beruflicher Kfz-Aufwand), finden Sie unter dem
Stichwort "Kraftfahrzeug".
Tagesgelder
bei beruflich veranlassten Reisen
Soweit eine
beruflich veranlasste Reise mehr als drei Stunden dauert, können für jede
angefangene Stunden 30 S (max. 360 S pro Tag) an Tagesdiäten
abgesetzt werden. Dauert eine Reise z.B. 4 ½ Stunden, stehen 150 S
Tagesgeld zu. Das gilt auch dann, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden.
Arbeitnehmer,
die von ihrem Arbeitgeber keine oder geringere als die oben angeführten
Reisekostenersätze steuerfrei erhalten, können die genannten Beträge beim
Finanzamt geltend machen (Differenzwerbungskosten).
"Differenzreisekosten"
sind aber nicht absetzbar, wenn ein "weiterer Mittelpunkt" der
Tätigkeit begründet wird. Ein weiter Mittelpunkt der Tätigkeit wird
begründet,
wenn
man länger als fünf Tage an ein und demselben Einsatzort durchgehend tätig
wird oder
Erfolgt
bei den ersten beiden Beispielen innerhalb von sechs Kalendermonaten kein
Einsatz an dem "neuen" Tätigkeitsmittelpunkten, lebt der Anspruch auf
Tagesdiäten wieder auf.
Nächtigungsgelder
bei beruflich veranlassten Reisen
Ist die
beruflich veranlasste Reise mit einer Nächtigung verbunden, können entweder
die Kosten inklusive Frühstück laut Beleg oder das Nächtigungspauschale von
200 S pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei
Nächtigungen auf Auslandsreisen kann ohne Belegnachweis der jeweiligen
Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung abgesetzt werden.
Wird vom
Arbeitgeber kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt,
steht das Nächtigungspauschale nicht zu. Allfällige zusätzliche Aufwendungen
(z.B. für das Frühstück) können aber geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind
sie im Schätzungsweg mit 60 S pro Nächtigung anzusetzen.
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Sprachausbildungen
sind dann abzugsfähig, wenn man die Sprache im Beruf braucht (z.B. als
Sekretär, Telefonist, Kellner, Hotelangestellter oder als
Exportsachbearbeiter). Bei Sprachausbildungen im Ausland werden nur die
Kurskosten berücksichtigt, nicht aber die Aufenthalts- und Fahrtkosten.
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Aufwendungen
für Studienreisen gehören nur dann zu den Berufsfortbildungskosten, wenn sie
eindeutig von Privatreisen abgegrenzt werden können und folgende
Voraussetzungen vorliegen:
Die
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer anderen Weise, die den beruflichen
Anlass einwandfrei erkennen lässt.
Die
erworbenen Kenntnisse müssen einigermaßen konkret im Beruf verwertbar sein.
Das
Tagesprogramm muss - orientiert an der Normalarbeitszeit - durchschnittlich 8
Stunden täglich betragen.
Liegen diese
Voraussetzungen vor, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen
(z.B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Teilnahmegebühren, Kongressunterlagen)
als Werbungskosten absetzbar. Bei Studienreisen mit Mischprogramm können nur
eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (z.B. Teilnahmegebühren,
Kongressgebühren) als Werbungskosten abgesetzt werden.
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Kosten für
beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als
Werbungskosten absetzbar. Bei privaten Telefonen kann der nachgewiesene oder
glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Gesprächs- und
Grundgebühren geltend gemacht werden, bei Mobiltelefonen (Handy) auch die
aliquoten Anschaffungskosten.
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Für einige
Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne
Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung
geltend gemacht werden. Dabei ist der Abgabenerklärung eine Bestätigung des
Arbeitgebers beizulegen, aus der folgende Daten hervorgehen:
die
ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe),
der
Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird,
der
Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen,
bei
Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte,
Kostenersätze,
ausgenommen bei Vertretern
Zusätzlich zum
Pauschalbetrag können keine weiteren (auch keine außerordentlichen)
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit abgesetzt werden. Hat jemand höhere
Werbungskosten, so kann er anstelle der Pauschalbeträge seine gesamten
tatsächlichen Kosten geltend machen.
Für folgende
Berufsgruppen sind Werbungskosten Pauschalbeträge vorgesehen:
Artisten
5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 36.000 S jährlich
Bühnenangehörige,
andere auf Bühnen auftretende Personen,
Filmschauspieler 5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 36.000 S jährlich
Fernsehschaffende,
wenn sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen 7,5% der Bemessungsgrundlage:
höchstens 54.000 S jährlich
Journalisten
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S jährlich
Musiker
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 36.000 S jährlich
Forstarbeiter
ohne Motorsäge 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 24.000 S jährlich,
Forstarbeiter mit eigener Motorsäge 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens
36.000 S jährlich
Förster
im Revierdienst
5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 24.000 S jährlich
Hausbesorger
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 48.000 S jährlich
Heimarbeiter
10% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 36.000 S jährlich
Vertreter
5% Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich
Erstreckt
sich die Tätigkeit nicht auf das ganze Jahr, ist der
Werbungskosten-Pauschalbetrag entsprechend zu aliquotieren.
Vom Arbeitgeber
steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze (z.B. Tages- und Nächtigungsgelder und
Kilometergelder bei Dienstreisen) kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag,
ausgenommen bei Vertretern. Zur Ermittlung der dann richtigen
Bemessungsgrundlage wird der Lohnzettel des betreffenden Kalenderjahres
herangezogen.
Jahresbruttobezug
– Steuerfreie
Bezüge
–
steuerbegünstigte Sonderzahlungen
=
Basis für Werbungskostenpauschalbeträge
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Für die Jahre
2000 bis 2002 besteht die Möglichkeit einer Individualpauschalierung. D.h., Sie
können für diese Jahre (oder für einzelne dieser Jahre) Werbungskosten ohne
Nachweis und ohne weitere Prüfung mit Ihrem persönlichen Pauschalsatz geltend
machen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie
in
den Jahren 1997 bis 1999 beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und in
diesen drei Jahren die Werbungskosten und ihr Verhältnis zu den Einnahmen
gleichmäßig waren.
Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Werbungskosten der einzelnen Jahre 1997 bis
1999 vom arithmetischen Mittel der Werbungskosten dieser Jahre um nicht mehr als
20% abweichen. Das arithmetische Mittel stellt gleichzeitig den Höchstbetrag
für die Jahre 2000 bis 2002 dar. Außerdem muss das prozentuelle Verhältnis
zwischen den Einnahmen und Werbungskosten gebildet und das arithmetische Mittel
errechnet werden. Das prozentuelle Verhältnis darf in den einzelnen Jahren um
nicht mehr als 20% davon abweichen.
Beispiel:
Ein
Abeitnehmer hatte in den Jahren 1997 bis 1999 folgende Einnahmen bzw.
Werbungskosten:
|
|
Einnahmen
|
Werbungskosten
|
Verhältnis
Einnahmen/ Werbungskosten
|
|
1997
|
300.000
|
45.000
|
15,00%
|
|
1998
|
320.000
|
50.000
|
15,63%
|
|
1999
|
350.000
|
55.000
|
15,71%
|
|
arithmetisches
Mittel
|
323.333
|
50.000
|
15,45 %
|
Die
Individualpauschalierung ist in diesem Fall anwendbar, weil
die
Werbungskosten der einzelnen Jahre um nicht mehr als 20% von 50.000 S
abweichen und
das
prozentuelle Einnahmen/Werbungskostenverhältnis der einzelnen Jahre um nicht
mehr als 20% von 15,45% abweicht.
Der
persönliche Pauschalierungssatz für die Jahre 2000 bis 2002 beträgt 15,45%
der Einnahmen des jeweiligen Jahres, höchstens allerdings 50.000 S.
Die
Pauschalierung gilt nur für Einkünfte bei jenem Arbeitgeber, bei dem Sie
bereits 1997 bis 1999 beschäftigt waren.
Unter die
Pauschalierung fallen nur Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen kann. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, das
Pendlerpauschale oder Beiträge zu Interessenvereinigungen
(Gewerkschaftsbeitrag) müssen neben den pauschalen Werbungskosten geltend
gemacht werden, wenn sie nicht ohnehin bereits vom Arbeitgeber abgezogen wurden.
Zur Ermittlung
Ihres persönlichen Pauschalierungssatzes und zur Prüfung, ob eine
Gleichmäßigkeit bei Ihren Werbungskosten vorliegt, wird es beim Finanzamt ein
eigenes Formular geben, das Sie der Arbeitnehmerveranlagung beilegen müssen.
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