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Steuerabsetzbeträge

Verlinkter Auszug aus dem Steuerbuch 2000 vom Bundesministerium für Finanzen...

Verkehrsabsetzbetrag

Arbeitnehmerabsetzbetrag

Pensionistenabsetzbetrag

Alleinverdiener / Alleinerzieherabsetzbetrag

Erstattung von Absetzbeträgen bei niedrigem Einkommen

Kinderabsetzbetrag

Unterhaltsabsetzbetrag

Mehrkindzuschlag



Verkehrsabsetzbetrag (4.000,--)

Anspruch: Aktive Arbeitnehmer

Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt, bei Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung abgezogen. Er gilt pauschal die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen.  

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Arbeitnehmerabsetzbetrag (1.500,--)

Die Auszahlung als Negativsteuer möglich. Anspruch: Aktive Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Grenzgänger haben anstelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages bei der Veranlagung Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag in derselben Höhe.

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Pensionistenabsetzbetrag (5.500,--)

Anspruch: Pensionsbezieher

Er wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages ist nicht möglich.  

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Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (5.000,--)

Die Auszahlung ist als Negativsteuer möglich. Anspruch: Alleinverdiener und Alleinerzieher

Alleinverdiener ist,
wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder
wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält.

In beiden Fällen dürfen die Einkünfte des (Ehe-)Partners bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Alleinerzieher ist,
wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und
den Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind erhält.

Wie hoch dürfen die Einkünfte des (Ehe-) Partners sein?

Der Ehepartner (ohne Kind/er) darf Einkünfte von höchstens 30.000 S jährlich beziehen.  In einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft mit mindestens einem Kind darf der (Ehe-) Partner Einkünfte von höchstens 60.000 S jährlich beziehen.

Wie errechnet sich die Einkommensgrenze für den (Ehe-)Partner?

Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte. Das heißt, dass für die Ermittlung der Grenzen vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen werden:
Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z.B. ÖGB-Beiträge)
Pendlerpauschale
sonstige Werbungskosten (zumindest das Pauschale von 1.800 S)
steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit
weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
sonstige Bezüge, soweit sie steuerfrei sind (idR bis 23.000 S)

Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich. Für Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie für Alimentationszahlungen gilt: Sie sind ebenso wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind Einkünfte des (Ehe-) Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenen) zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind.

Eine wichtige Neuerung gibt es ab 2000: Das Wochengeld bleibt zwar weiterhin steuerfrei, ist aber in die Einkunftsgrenze einzubeziehen.

Wie wird der Grenzbetrag bei Verehelichung, Scheidung oder bei Tod des (Ehe-) Partners ermittelt?

Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind die Einkünfte des (Ehe-) Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung auch die Einkünfte des früheren (Ehe-) Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen/Witwer-Pension nach dem Tod des Ehepartners.

Wie wird der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht?

Während des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund Ihrer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Haben Sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, dürfen Sie die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber abgeben. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weg (z.B. die Einkünfte des (Ehe-) Partners übersteigen die maßgeblichen Grenzen, Ehescheidung), müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber/der pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats melden (Formular E30). Zusätzlich müssen Sie beim Finanzamt nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (Formular L 1). Weiters können Sie die Erstattung beanspruchen (Formular L 1 oder E 5).

Bitte beachten Sie: Auch wenn der Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres durch den Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, vergessen Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht, die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung (Formular L1) auszufüllen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrages.

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ERSTATTUNG VON ABSETZBETRÄGEN BEI NIEDRIGEN EINKÜNFTEN (Negativsteuer)

Welche Absetzbeträge werden bar ausbezahlt, wenn Sie kein oder ein geringes Einkommen beziehen?

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Alleinverdienerabsetzbetrag (dieser aber nur bei mindestens einem Kind, also wenn die Einkunftsgrenze von 60.000 S gilt) werden in jenen Fällen, in denen sie sich aufgrund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken können, vom Finanzamt ausbezahlt (Negativsteuer). Beim Arbeitnehmerabsetzbetrag ist die Negativsteuer jedoch mit 10% der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Insgesamt kann die Gutschrift somit 6.500 S betragen. Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgt bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1). Haben Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr bezogen, verwenden Sie das Formular E 5.

BEISPIEL: Eine Angestellte ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto 6.000 S. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen (angenommen) 12.000 S jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. Es werden 10% von 12.000 S, das sind 1.200 S bei der Arbeitnehmerveranlagung (nach Ablauf des Jahres) vom Finanzamt ausbezahlt (überwiesen). Wäre die Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin, würde sich der Auszahlungsbetrag auf insgesamt 6.200 S (5.000 S + 1.200 S) erhöhen.

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Kinderabsetzbetrag:

Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt ab 2000 einheitlich 700 S monatlich pro Kind.

Die Summe aus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde gegenüber 1999 um 250 S monatlich erhöht. Anspruch: Familienbeihilfenbezieher.

Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht jedoch kein Kinderabsetzbetrag zu. 

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Unterhaltsabsetzbetrag: 

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und jeweils 700 S für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Anspruch : Alimentierende.

Alimentierender ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind – für das weder ihm noch seinem mit ihm im selben Haushalt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet.

Im Unterschied zu den Kinderabsetzbeträgen wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der (Arbeitnehmer-) Veranlagung (Formular L 1) aus.

Was ist beim Unterhaltsabsetzbetrag zu beachten? 

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen wurde. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt. Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für im Ausland lebende Kinder steht der Unterhaltsabsetzbetrag unter den gleichen Bedingungen zu. 

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Mehrkindzuschlag  

Der Mehrkindzuschlag beträgt 400,--  (für 1999: 200,--) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Anspruch: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder, das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Der Mehrkindzuschlag wurde ab 1999 eingeführt. Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt. 

Wie hoch darf das Familieneinkommen sein? 

Ein Anspruch besteht, wenn das Familieneinkommen im Vorjahr das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für einen Kalendermonat nicht überstiegen hat. Das sind 511.200 S für 1999 und 518.400 S für das Jahr 2000. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen eines (Ehe-) Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn beide (Ehe-) Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist eines der Einkommen der (Ehe-) Partner negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich). 

Wie stellt man den Antrag auf Mehrkindzuschlag? 

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim Finanzamt in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) zu beantragen. Haben Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, können Sie beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen.

Auch der (Ehe-) Partner des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei seiner (Arbeitnehmer-) Veranlagung beantragen. Der Familienbeihilfenbezieher muss dann auf dem Formular seines (Ehe) Partners eine Verzichtserklärung unterschreiben.

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