Steuerabsetzbeträge
Verlinkter Auszug aus dem Steuerbuch 2000 vom
Bundesministerium für Finanzen...
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Pensionistenabsetzbetrag
Alleinverdiener
/ Alleinerzieherabsetzbetrag
Erstattung von
Absetzbeträgen bei niedrigem Einkommen
Kinderabsetzbetrag
Unterhaltsabsetzbetrag
Mehrkindzuschlag
Anspruch: Aktive Arbeitnehmer
Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom
Arbeitgeber berücksichtigt, bei Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung
abgezogen. Er gilt pauschal die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ab. Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte
wohnen, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale
als Werbungskosten beanspruchen.
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
(1.500,--)
Die Auszahlung als Negativsteuer möglich. Anspruch: Aktive Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird automatisch
vom Arbeitgeber berücksichtigt. Grenzgänger haben anstelle des
Arbeitnehmerabsetzbetrages bei der Veranlagung Anspruch auf den
Grenzgängerabsetzbetrag in derselben Höhe.
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Anspruch: Pensionsbezieher
Er wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Die
gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrs-
und Arbeitnehmerabsetzbetrages ist nicht möglich.
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Die Auszahlung ist als Negativsteuer möglich.
Anspruch: Alleinverdiener und Alleinerzieher
Alleinverdiener ist,
wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder
wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einem Lebensgefährten in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind
den Kinderabsetzbetrag erhält.
In beiden Fällen dürfen die Einkünfte des (Ehe-)Partners
bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Alleinerzieher ist,
wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer ehelichen oder
eheähnlichen Gemeinschaft lebt und
den Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind erhält.
Wie hoch dürfen die Einkünfte des (Ehe-)
Partners sein?
Der Ehepartner (ohne Kind/er) darf Einkünfte
von höchstens 30.000 S jährlich beziehen.
In einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft mit mindestens einem
Kind darf der (Ehe-) Partner Einkünfte von höchstens 60.000 S jährlich
beziehen.
Wie errechnet sich die Einkommensgrenze für
den (Ehe-)Partner?
Maßgeblich sind die steuerpflichtigen
Einkünfte. Das heißt, dass für die Ermittlung der Grenzen vom Bruttobezug
noch folgende Beträge abgezogen werden:
Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z.B.
ÖGB-Beiträge)
Pendlerpauschale
sonstige Werbungskosten (zumindest das Pauschale von 1.800 S)
steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für
Nachtarbeit
weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
sonstige Bezüge, soweit sie steuerfrei sind (idR bis 23.000 S)
Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag
aller Einkünfte maßgeblich. Für Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld,
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie für Alimentationszahlungen gilt: Sie
sind ebenso wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte für die Berechnung
der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind Einkünfte des
(Ehe-) Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenen) zu
berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind.
Eine wichtige Neuerung gibt es ab 2000: Das
Wochengeld bleibt zwar weiterhin steuerfrei, ist aber in die Einkunftsgrenze
einzubeziehen.
Wie wird der Grenzbetrag bei Verehelichung,
Scheidung oder bei Tod des (Ehe-) Partners ermittelt?
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer
von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder
eheähnliche Gemeinschaft im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind
die Einkünfte des (Ehe-) Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der
Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu
sind bei einer Scheidung auch die Einkünfte des früheren (Ehe-) Partners nach
der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen/Witwer-Pension
nach dem Tod des Ehepartners.
Wie wird der
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht?
Während des Kalenderjahres kann der
Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund Ihrer Erklärung
gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdiener- oder den
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Haben Sie gleichzeitig mehrere
Dienstverhältnisse, dürfen Sie die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber
abgeben. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weg (z.B. die
Einkünfte des (Ehe-) Partners übersteigen die maßgeblichen Grenzen,
Ehescheidung), müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber/der pensionsauszahlenden Stelle
innerhalb eines Monats melden (Formular E30). Zusätzlich müssen Sie beim
Finanzamt nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
abgeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie den Alleinverdiener- oder
den Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (Formular L 1). Weiters können Sie die
Erstattung beanspruchen (Formular L 1 oder E 5).
Bitte beachten Sie: Auch wenn der
Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres durch
den Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, vergessen Sie bei der
Arbeitnehmerveranlagung nicht, die Angaben hinsichtlich des
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung (Formular L1)
auszufüllen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des
Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrages.
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ERSTATTUNG
VON ABSETZBETRÄGEN BEI NIEDRIGEN EINKÜNFTEN (Negativsteuer)
Welche Absetzbeträge werden bar ausbezahlt,
wenn Sie kein oder ein geringes Einkommen beziehen?
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie der
Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Alleinverdienerabsetzbetrag (dieser aber nur
bei mindestens einem Kind, also wenn die Einkunftsgrenze von 60.000 S gilt)
werden in jenen Fällen, in denen sie sich aufgrund eines geringen Einkommens
nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken können, vom Finanzamt ausbezahlt
(Negativsteuer). Beim Arbeitnehmerabsetzbetrag ist die Negativsteuer jedoch mit
10% der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Insgesamt kann die
Gutschrift somit 6.500 S betragen. Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgt
bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1). Haben Sie keine
steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr bezogen, verwenden Sie das Formular
E 5.
BEISPIEL: Eine Angestellte ist
teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto 6.000 S. Die
Sozialversicherungsbeiträge betragen (angenommen) 12.000 S jährlich. Steuer
fällt bei diesem Bezug keine an. Es werden 10% von 12.000 S, das sind 1.200 S
bei der Arbeitnehmerveranlagung (nach Ablauf des Jahres) vom Finanzamt
ausbezahlt (überwiesen). Wäre die Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin,
würde sich der Auszahlungsbetrag auf insgesamt 6.200 S (5.000 S +
1.200 S) erhöhen.
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Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der
Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt ab 2000 einheitlich 700 S
monatlich pro Kind.
Die Summe aus Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag wurde gegenüber 1999 um 250 S monatlich erhöht.
Anspruch: Familienbeihilfenbezieher.
Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die
Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht
nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht jedoch
kein Kinderabsetzbetrag zu.
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Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt monatlich
350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und jeweils 700 S für das
dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Anspruch : Alimentierende.
Alimentierender ist, wer für ein nicht
haushaltszugehöriges Kind – für das weder ihm noch seinem mit ihm im selben
Haushalt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich
den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet.
Im Unterschied zu den Kinderabsetzbeträgen
wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der (Arbeitnehmer-)
Veranlagung (Formular L 1) aus.
Was ist beim Unterhaltsabsetzbetrag zu
beachten?
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur
dann zu, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang
entsprochen wurde. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der
Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt. Für volljährige Kinder,
für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt
wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für im Ausland lebende Kinder
steht der Unterhaltsabsetzbetrag unter den gleichen Bedingungen zu.
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Der Mehrkindzuschlag beträgt 400,-- (für 1999: 200,--) monatlich für das dritte und jedes
weitere Kind. Anspruch: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei
Kinder, das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Der Mehrkindzuschlag wurde ab 1999
eingeführt. Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt
ausbezahlt.
Wie hoch darf das Familieneinkommen sein?
Ein Anspruch besteht, wenn das Familieneinkommen im Vorjahr das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für einen Kalendermonat nicht
überstiegen hat. Das sind 511.200 S für 1999 und 518.400 S für das Jahr
2000. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden
Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen eines
(Ehe-) Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn beide
(Ehe-) Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im
gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist eines der Einkommen der (Ehe-) Partner
negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).
Wie stellt man den Antrag auf
Mehrkindzuschlag?
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes
Kalenderjahr gesondert beim Finanzamt in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) zu beantragen. Haben Sie keine
steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, können Sie beim Finanzamt die Auszahlung
mit dem Formular E 4 geltend machen.
Auch der (Ehe-) Partner des
Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei seiner (Arbeitnehmer-)
Veranlagung beantragen. Der Familienbeihilfenbezieher muss dann auf dem Formular
seines (Ehe) Partners eine Verzichtserklärung unterschreiben.
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