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Ihr Arbeitszimmer in den Augen des Finanzamtes... Änderungen der LStR 1999

Der aktuelle Arbeitszimmererlaß des Finanzministeriums

BMF-Rechtsansichten zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988

(BMF) Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Erlaß GZ 06 1001/3-IV/6/96 v. 28. 2. 1997, AÖFV 92/1997, seine Rechtsansicht zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bekanntgegeben. In Hinblick auf die vom VwGH im Erkenntnis vom 27. 5. 1999, 98/15/0100, vertretene Rechtsansicht zur gegenständlichen Bestimmung wird der Erlaß vom 28. 2. 1997, GZ 06 1001/3-IV/6/96 aufgehoben. Das Bundesministerium für Finanzen gibt nachstehend auf Grundlage des genannten Erkenntnisses seine Rechtsansicht zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bekannt. Die RZ 328 bis 333 LStR 1999, AÖFV 200/1999, werden geändert. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlaß nicht abgeleitet werden.  


1. Nichtabzugsfähigkeit (entspricht RZ 324 LStR 1999)

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH v. 23. 5. 1996, 94/15/0063).


2. Begriff Arbeitszimmer (entspricht RZ 325 und RZ 326 LStR 1999)

Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Folgende beispielhaft angeführte Räume sind nicht als Arbeitszimmer anzusehen und sind vom Abzugsverbot nicht betroffen:

l  Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes), nicht aber z. B. Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychotherapie, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden,

l  Labors mit entsprechender Einrichtung,

l  Fotostudios,

l  Film- und Tonaufnahmestudios,

l  Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließt. Dies ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen (Sekretärin) und/oder im Rahmen eines Parteienverkehrs (Vortragsraum, Verkaufsbüro) genutzt wird. Gelegentliche Besprechungen machen Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten.

l  Lagerräumlichkeiten, in denen Warenmuster oder Handelsartikel aufbewahrt werden und dadurch eine private Nutzung ausgeschlossen wird.

l  Schallgeschützte Musikproberäume, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen derartigen Raum besteht.

Der Wohnungsverband erstreckt sich auf die wirtschaftliche Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-)Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück (z. B. Gartenhäuschen) befindet. Eine weitere Wohnung (Räumlichkeiten, die ein dauerndes Wohnbedürfnis befriedigen) eines Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich einen weiteren Wohnungsverband dar.


3. Einrichtung (entspricht RZ 327 LStR 1999)

Vom Abzugsverbot sind auch die Einrichtungsgegenstände der Wohnung bzw. des Arbeitszimmers erfaßt, selbst wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden. Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen. Als Einrichtungsgegenstände sind beispielsweise Stühle, Tische, (Schreibtisch)- Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden anzusehen. Entsprechend den Erläuterungen sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie z. B. Bücherregale sowie als Einrichtungsgegenstände anzusehende Schreibtische auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als Arbeitsmittel i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG anzusehen wären. Typische Arbeitsmittel wie z. B. Computer einschließlich Computertischen, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.


4. Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Unter Berücksichtigung der vom VwGH in den Erkenntnissen VwGH vom 20. 1. 1999, 98/13/0132 und vom 27. 5. 1999, 98/15/0100 zum Tatbestandsmerkmal “Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen” in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG vertretenen Rechtsansichten werden die bisherigen RZ 328 bis 333 LStR 1999 aufgehoben. Die (neuen) RZ 328 bis 333 LStR 1999 lauten:

 4.1. Notwendigkeit (neue RZ 328 LStR 1999)

Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets voraus, daß die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und daß der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. RZ 324). Die Notwendigkeit ist zwar kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffs, es handelt sich dabei aber nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes Merkmal für die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich der sicheren Nachprüfung durch die Finanzbehörden entzieht.

Tätigkeiten, für die ein Arbeitszimmer nicht notwendig ist, sind für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit jedenfalls unbeachtlich.

4.2. Berufsbildbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung (neue RZ 329 LStR 1999)

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Läßt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits)Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen lassen sich nach ihrem Mittelpunkt (Schwerpunkt) folgende Typen von Tätigkeiten (Berufsbildern) unterscheiden:

4.2.1.  Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt

Bei derartigen Tätigkeiten bestimmt (prägt) die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits)Komponente das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich.

l  Beispiele:

    Lehrer (vgl. auch VwGH v. 20. 1. 1999, 98/13/0132 sowie VwGH v. 26. 5. 1999, 98/13/0138), Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent, darstellende Künstler, Vortragender, Vertreter, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis etc.).

4.2.2. Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) in einem Arbeitszimmer liegt

Die Tätigkeit wird entweder ausschließlich in einem Arbeitszimmer ausgeübt oder umfaßt (Tätigkeits)Komponenten, die außerhalb des Arbeitszimmers, und solche, die in einem Arbeitszimmer ausgeübt werden, wobei die (Tätigkeits)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, typischerweise nicht als für das Berufsbild (bloß) unwesentlich zu bezeichnen ist.

l  Beispiele:

Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, Teleworker.

4.3.        Einkunftsquellenbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung  (neue RZ 330 LStR 1999)

Nach Ansicht des VwGH (VwGH v. 27. 5. 1999, 98/15/0100) ist die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG darstellt, nur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig ist (vgl. Pkt. 4.1., RZ 328 LStR 1999).

Eine einkunftsquellenbezogene Beurteilung erfordert gegebenenfalls eine Prüfung, ob mehrere Tätigkeiten insgesamt als eine (einzige) Einkunftsquelle oder aber jeweils als eigenständige Einkunftsquellen anzusehen sind. Diese Beurteilung hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung zu erfolgen und ist jedenfalls durch die Zuordnung zur selben Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG begrenzt.

Eine (einzige) Einkunftsquelle umfaßt alle derselben Einkunftsart zuzuordnenden Tätigkeitsbereiche, die in einem engen sachlichen Wirkungszusammenhang stehen, mögen sie auch in unterschiedlichen Leistungen nach außen in Erscheinung treten (z. B. schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf einem bestimmten Fachgebiet).

Eine einkunftsquellenbezogene Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG darstellt, ist unterschiedlich, je nachdem, ob die Einkunftsquelle

l  nur eine Tätigkeit umfaßt, die einem einzigen Berufsbild (nämlich einem solchen, bei dem der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt [vgl. Pkt. 4.2.1.], oder einem solchen, bei dem der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt [vgl. Pkt. 4.2.2.]) zuzuordnen ist oder

l  zwei oder mehrere verschiedene Tätigkeiten umfaßt, die jeweils unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind (nämlich einem [oder mehreren], bei dem der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt [vgl. Pkt. 4.2.1.], und einem (oder mehreren), bei dem der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt [vgl. Pkt. 4.2.2.]).

4.3.1.  Eine Einkunftsquelle umfaßt nur eine, einem einzigen Berufsbild zuzuordnende Tätigkeit (neue RZ 331 LStR 1999)

In derartigen Fällen ist die Frage der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers (ausschließlich) nach dem Berufsbild (vgl. Pkt. 4.2., RZ 329 LStR 1999) zu entscheiden:

l  Ist die Tätigkeit eine solche, bei der (ihrem Berufsbild nach) der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (vgl. Pkt. 4.2.1.), stellt das Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

l  Ist die Tätigkeit eine solche, bei der (ihrem Berufsbild nach) der Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt (vgl. Pkt. 4.2.2.), stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

l  Beispiele:

A nutzt ein Arbeitszimmer ausschließlich als Schriftsteller, B nutzt ein Arbeitszimmer ausschließlich als Vortragender.

Für eine schriftstellerische Tätigkeit liegt der Tätigkeitsmittelpunkt berufsbildbezogen im Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer stellt für A einen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

Für eine vortragende Tätigkeit liegt der Tätigkeitsmittelpunkt berufsbildbezogen außerhalb des Arbeitszimmers. Das Arbeitszimmer stellt für B keinen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

4.3.2.  Eine Einkunftsquelle umfaßt zwei oder mehrere verschiedene Tätigkeiten, die jeweils unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind (neue RZ 332 LStR 1999)

Wird ein Arbeitszimmer im Rahmen einer Einkunftsquelle für mehrere Tätigkeiten genutzt, die jeweils verschiedenen Berufsbildern zuzuordnen sind, ist im Rahmen der einzigen Einkunftsquelle zu beurteilen, welche der verschiedenen Tätigkeiten insgesamt den Ausschlag gibt. Eine derartige Gewichtung hat grundsätzlich nach dem Maßstab der aus den verschiedenen Tätigkeiten nachhaltig erzielten Einnahmen zu erfolgen (Aufteilung nach dem Einnahmenschlüssel): Wenn danach der (Einnahmen)Anteil, der auf die Tätigkeit entfällt, bei der ihrem Berufsbild nach der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. Pkt. 4.2.2.), mehr als 50% beträgt (d.h. innerhalb der Einkunftsquelle überwiegt), stellt das Arbeitszimmer (bezogen auf die gesamte Einkunftsquelle) einen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

l  Beispiele:

C erzielt Einkünfte als (Fach)Schriftsteller und Vortragender auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und nutzt einen Raum im Wohnungsverband für beide Tätigkeiten. Er erzielt aus der schriftstellerischen Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 30.000 S und aus der Vortragstätigkeit Einnahmen in Höhe von 70.000 S.

Die Tätigkeit als (Fach)Schriftsteller und Vortragender ist auf Grund ihres engen Zusammenhanges als eine einzige Einkunftsquelle zu betrachten. Eine Vortragstätigkeit ist nach ihrem Berufsbild eine Tätigkeit, für die ein Arbeitszimmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt. Für die schriftstellerische Tätigkeit ist das Arbeitszimmer hingegen berufsbildbezogen ein Tätigkeitsmittelpunkt. Nach dem Einnahmenschlüssel entfallen 30% der Einnahmen auf die schriftstellerische Tätigkeit und 70% auf die Vortragstätigkeit. Da innerhalb der Einkunftsquelle die Tätigkeit überwiegt, für die berufsbildbezogen das Arbeitszimmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt (Vortragstätigkeit), stellt das Arbeitszimmer innerhalb der einheitlichen Einkunftsquelle keinen Mittelpunkt der Tätigkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

D erzielt selbständige Einkünfte als Steuerberater mit eigener, von der Wohnung getrennter Kanzlei und ist überdies als Gutachter auf dem Gebiet des Rechnungswesens tätig. Er nutzt einen Raum im Wohnungsverband für die Gutachtertätigkeit, gelegentlich auch für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, die jedoch grundsätzlich in der Kanzlei ausgeübt wird. Er erzielt aus der gutachterlichen Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 100.000 S und aus der Tätigkeit als selbständiger Steuerberater Einnahmen in Höhe von 900.000 S.

Die Tätigkeit als Steuerberater und Gutachter auf dem Gebiet des Rechnungswesens ist auf Grund ihres engen Zusammenhanges als eine einzige Einkunftsquelle zu betrachten. Eine gutachterliche Tätigkeit ist nach ihrem Berufsbild eine solche, für die ein Arbeitszimmer einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt. Für die Tätigkeit als Steuerberater ist der Tätigkeitsmittelpunkt in der Kanzlei gelegen; das Arbeitszimmer stellt somit für diese Tätigkeit keinen Tätigkeitsmittelpunkt dar. Nach dem Einnahmenschlüssel entfallen 10% der Einnahmen auf die gutachterliche Tätigkeit und 90% auf die Tätigkeit als selbständiger Steuerberater. Da innerhalb der Einkunftsquelle die Tätigkeit überwiegt, für die das Arbeitszimmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt (Tätigkeit als selbständiger Steuerberater), stellt das Arbeitszimmer innerhalb der einheitlichen Einkunftsquelle keinen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

Die Beurteilung nach dem Einnahmenschlüssel hat sich an nachhaltig bestehenden Verhältnissen zu orientieren. Atypisch abweichende einzelne Jahresergebnisse führen somit zu keiner unterschiedlichen Behandlung, wenn eine Betrachtung der nachhaltigen Ergebnisse nach dem Einnahmenschlüssel für oder gegen das Vorliegen eines Mittelpunktes i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG spricht.

4.4. Zusammentreffen mehrerer Einkunftsquellen (neue RZ 333 LStR 1999)

Die (einkunftsquellenbezogene) Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer, das für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, die jeweils verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen sind, steuerlich abzugsfähig ist, kann je nach der Zuordnung der zusammentreffenden Einkunftsquellen unter die unter den Pkt. 4.2.1. und 4.2.2. dargestellten Typen unterschiedlich sein.

4.4.1.    Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt (vgl. Pkt. 4.2.1.)

Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommt bei keiner der Einkunftsquellen in Betracht.

l  Beispiele:

E nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer sowie seiner Tätigkeit als Gemeinderat (Politiker). Das Arbeitszimmer stellt (berufsbildbezogen) für keine der verschiedenen Einkunftsquellen einen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar.

4.4.2.     Zusammentreffen einer Einkunftsquelle, bei der der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt (vgl. Pkt. 4.2.1.), mit einer solchen, bei der der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. Pkt. 4.2.2.)

Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommt nur bei der Tätigkeit (Einkunftsquelle) in Betracht, für die (berufsbildbezogen) der Mittelpunkt (gegebenenfalls nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels, vgl. Pkt. 4.3.2., RZ 332 LStR 1999) jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt; bei der Tätigkeit (Einkunftsquelle), bei der der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht in Betracht.

l  Beispiele:

F nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner (nichtselbständigen) Tätigkeit als Richter sowie seiner (selbständigen) Tätigkeit als Fachschriftsteller.

Das Arbeitszimmer stellt für die Tätigkeit (Einkunftsquelle) als Fachschriftsteller einen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar und ist bei Ermittlung der selbständigen Einkünfte abzugsfähig. Für die Tätigkeit (Einkunftsquelle) als Richter stellt das Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar; es ist daher bei Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte nicht abzugsfähig.

Würde F das Arbeitszimmer neben seiner richterlichen und schriftstellerischen Tätigkeit auch noch zu Vorbereitungszwecken für (Fach)Vorträge nutzen, wären die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Rahmen der einheitlichen Einkunftsquelle als Schriftsteller und Fachvortragender (nur dann) abzugsfähig, wenn die schriftstellerische Tätigkeit im Vordergrund steht (vgl. Pkt. 4.3.2., RZ 332 LStR 1999).

G erzielt nichtselbständige Einkünfte als Steuerberater und ist überdies als Gutachter auf dem Gebiet des Rechnungswesens tätig. Er nutzt einen Raum im Wohnungsverband für die Gutachtertätigkeit, gelegentlich auch für seine nichtselbständige Tätigkeit als Steuerberater, für die ihm ein Arbeitspatz in der Kanzlei des Arbeitgebers zur Verfügung steht. Das Arbeitszimmer stellt für die nichtselbständige Tätigkeit (Steuerberater) keinen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar und ist daher bei Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Für die selbständige Tätigkeit als Gutachter (Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 EStG) stellt das Arbeitszimmer hingegen einen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar; es ist daher bei Ermittlung der aus der gutachterlichen Tätigkeit erzielten selbständigen Einkünfte abzugsfähig.

4.4.3.    Zusammentreffen von Einkunftsquellen, deren Mittelpunkt jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. Pkt. 4.2.2.)

Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommt dem Grunde nach bei jeder Einkunftsquelle in Betracht. Der Höhe nach ist eine Zuordnung zu den verschiedenen Einkunftsquellen (mangels anderer Anhaltspunkte nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels) erforderlich.

l  Beispiele:

H nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Schriftsteller sowie seiner Tätigkeit als Gutachter. Das Arbeitszimmer stellt für beide der verschiedenen Einkunftsquellen einen Mittelpunkt i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG dar. Die Aufwendungen sind (nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels) den verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen.

5. Abzugsfähige Aufwendungen (entspricht RZ 334 LStR 1999)

Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer kommen insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen anteilige Absetzung für Abnutzung sowie anteilige Finanzierungskosten in Betracht. Eine Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung oder der Finanzierungskosten kommt auch dann in Betracht, wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum des Steuerpflichtigen und eines Angehörigen (z. B. Ehegatten) steht, soweit der ohne besondere Vereinbarung beruflich genutzte Anteil der Räumlichkeiten im Miteigentumsanteil Deckung findet.

Die geänderte Rechtsansicht ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Sie stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO dar. (BMF-Erlaß vom 16. 8. 1999, GZ 06 1001/1-IV/6/99)

 

*) Min.-Rat Dr. Peter Kolacny ist stellvertretender Leiter der Umsatzsteuerabteilung des Bundesministeriums für Finanzen.

 

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