 
39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)
39.1 Voraussetzungen (§ 108 Abs. 1 EStG 1988)
39.1.1 Begünstigter Personenkreis
1293
Bausparer ist, wer mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag
abschließt. Voraussetzung für eine Bausparbegünstigung ist die unbeschränkte
Steuerpflicht, nicht hingegen, dass der Bausparer in Österreich Einkommensteuer
(Lohnsteuer) bezahlt. Angehörige ausländischer diplomatischer oder
berufskonsularischer Vertretungen, die wie beschränkt Einkommensteuerpflichtige
zu behandeln sind, können von der Bestimmung des § 108 EStG 1988 keinen
Gebrauch machen. Personen, die dem Grunde nach unbeschränkt steuerpflichtig
sind, aber nur steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 bzw. andere
steuerfreie Einkünfte (zB Amtssitzabkommen) beziehen, steht die
Bausparbegünstigung zu.
Lautet ein Bausparvertrag auf zwei oder mehrere Personen
(Ehegatten, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn
sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.
39.1.2 Art der Förderung
1294
Für Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland hat, wird auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)
erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem
Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz wird jährlich
vom Bundesminister für Finanzen bis 30. November für das Folgejahr festgesetzt
und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Er darf nicht weniger als 3
Prozentpunkte und nicht mehr als 8 Prozentpunkte betragen. Die Erstattung steht
dem Steuerpflichtigen jeweils nur für einen Bausparvertrag zu.
Beträgt die förderbare Beitragsleistung ein Mehrfaches von
1.000 Euro ((Ehe)Partner, Kinder), dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen,
wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.
39.1.3 Bausparkassen in Österreich
1295
Folgende Bausparkassen verfügen derzeit über eine Konzession
zum Geschäftsbetrieb im Inland:
- Allgemeine Bausparkasse reg. Gen.m.b.H.,
- Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG,
- Bausparkasse Wüstenrot AG,
- Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.
39.2 Bemessungsgrundlage (§ 108 Abs. 2 EStG 1988)
39.2.1 Höhe der Bemessungsgrundlage (= förderbare
Beitragsleistung - § 108 Abs. 2 EStG 1988)
1296
Eine Steuererstattung erfolgt für Beitragsleistungen bis zu
1.000 Euro jährlich. Erhöhungsbeträge bis zu 1.000 Euro jährlich können
für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner und für jedes Kind im
Sinne des § 106 EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn diese Personen keine
eigenen Abgabenerklärungen abgegeben haben.
Beitragszahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig (BGBl. II
Nr. 515/1999). Beitragsvorauszahlungen für künftige Kalenderjahre sind seit
Inkrafttreten des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987 zulässig. Es ist somit
nicht Voraussetzung, dass die Beitragsleistung im jeweiligen Kalenderjahr, für
das die Bausparprämie gutgeschrieben wird, erfolgt.
1297
Die Erhöhungsbeträge können nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn diesen Personen im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen
Abgabenerklärung keine Erstattungsbeträge zustehen oder wenn diese Personen
nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung eines anderen
Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind.
Eltern können Erhöhungsbeträge für ihre Kinder geltend
machen, nicht aber Kinder für ihre Eltern.
1298
Die Erstattung der Bausparprämie steht jeweils nur für einen
Bausparvertrag zu und zwar auch dann, wenn bei einem Bausparvertrag die
Höchstbemessungsgrundlage von 1.000 Euro nicht voll ausgeschöpft wurde. Läuft
hingegen ein Bausparvertrag während des Kalenderjahres aus, kann ab diesem
Zeitpunkt für einen weiteren Bausparvertrag eine Abgabenerklärung abgegeben
werden, sofern beim ersteren die Prämienbegünstigung beendet wurde. Es kann
aber auch in diesem Fall die Erstattung nur für eine Bemessungsgrundlage von
insgesamt 1.000 Euro erfolgen.
1299
Die Prämienbegünstigung vervielfacht sich entsprechend der
Anzahl der mitberücksichtigten Personen. (Ehe)Partner und Kinder, für die ein
Steuerpflichtiger einen Erhöhungsbetrag beansprucht hat, können für das selbe
Kalenderjahr keine Bausparprämie geltend machen. Sie können jedoch erklären,
dass die für sie aus dem bestehenden Bausparvertrag in Anspruch genommenen
Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem Folgejahr nicht mehr zustehen
sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck bis 30. November bei der
Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben. Die Abwicklung erfolgt im
Wege der zuständigen Bausparkasse. Die Bausparkasse hat den Steuerpflichtigen
binnen 2 Wochen durch Übermittlung der Durchschrift des amtlichen Vordruckes
vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen.
39.2.2 Wegfall von Erhöhungsbeträgen
1300
Ändern sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von
Erhöhungsbeträgen (zB weil für ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 kein
Kinderabsetzbetrag mehr zusteht), ist dies der Bausparkasse mitzuteilen. Der
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt bei Wegfall der Familienbeihilfe
(Kind im Sinne des § 106 EStG 1988) mit 1. Jänner des Folgejahres. Der Wegfall
der Familienbeihilfe ist binnen Monatsfrist zu melden.
1301
Macht ein Steuerpflichtiger Erhöhungsbeträge für Kinder
geltend und schließen diese selber Bausparverträge ab, ist zu prüfen, ob der
Steuerpflichtige zivilrechtlich zur Vertretung (vgl. § 80 BAO, § 83 BAO)
befugt war. Ist dies der Fall, hat jeweils der erste Antrag auf Erstattung
Gültigkeit.
39.2.3 Auflösung des Bausparvertrages
1302
Die steuerliche Bindungsfrist eines prämienbegünstigten
Bausparvertrages beträgt 6 Jahre ab Vertragsabschluss. Im Jahr der Auflösung
des Bausparvertrages (Rückzahlung des gesamten oder auch nur eines Teiles des
Guthabens) besteht nur ein aliquoter Prämienanteil für volle Kalendermonate.
Erfolgt die Auflösung des Bausparvertrages zB am 10. September, so steht die
Prämienbegünstigung für 8 Monate zu. Zur vorzeitigen Auflösung siehe Rz 1314
ff.
1303
Entfällt
39.2.4 Ermittlung der Prämie
1304
Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende
Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in
dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:
Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Sekundärmarktrenditen
anhand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum
umfasst die ersten drei Quartale des Berechnungsjahres sowie das letzte Quartal
des vorhergehenden Kalenderjahres. Durch die monatlichen Sekundärmarktrenditen
könnten sich Prämienschwankungen zwischen 3% und 8% ergeben. Der auf Grund des
Beobachtungszeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom Bundesminister für
Finanzen bis zum 30. November eines jeden Berechnungsjahres festgesetzt und im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.
Im Hinblick darauf, dass die Bausparprämie keiner
Einkommensteuerpflicht, auch nicht der Kapitalertragsteuer bzw. Endbesteuerung
unterliegt, wird an eine um 25% verminderte Sekundärmarktrendite also um die
nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer verbleibende Rendite
angeknüpft. Nach Ermittlung des Nettodurchschnittswertes wird ein Faktor von
0,8 zugeschlagen. Schließlich wird eine Auf- oder Abrundung auf einen halben
Prozentpunkt nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen vorgenommen.
Höhe der Bausparprämie:
|
Jahr |
Prozentsatz
|
Höchstbetrag
|
Höchstprämie |
AÖF
|
|
2000 |
3,5%
|
1.000 Euro
|
35 Euro / 481,61 Schilling |
Nr. 268/1999
|
|
2001 |
4,5%
|
1.000 Euro
|
45 Euro / 619,21 Schilling |
Nr. 220/2000
|
|
2002 |
4,5%
|
1.000 Euro
|
45 Euro |
Nr. 257/2001
|
|
2003 |
4,0%
|
1.000 Euro
|
40 Euro |
Nr. 20/2003
|
|
2004 |
3,5%
|
1.000 Euro
|
35 Euro |
Nr. 220/2003
|
|
2005 |
3,5%
|
1.000 Euro
|
35 Euro |
Nr. 265/2004
|
|
2006 |
3%
|
1.000 Euro
|
30 Euro |
Nr. xxx/2005
|
39.3 Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG 1988)
39.3.1 Antrag auf Erstattung der Prämie (§ 108 Abs. 3 EStG
1988)
1305
Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem
amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung Lg. Nr. 108) zu beantragen. Gemäß § 2
VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005 gilt die
im Anhang 1 zur VO kundgemachte Abgabenerklärung als amtlicher Vordruck.
Der Antrag auf Prämienerstattung (Abgabenerklärung) ist
gleichzeitig mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages bei der
Bausparkasse zu stellen. Die Abgabenerklärung verbleibt bei der Bausparkasse.
Eine spätere Abgabe der Abgabenerklärung ist nicht zulässig,
da für den prämienbegünstigten Bausparvertrag die Abgabe der Erklärung
Voraussetzung ist.
Wird der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages
elektronisch gestellt, kann auch der Antrag auf Erstattung der Bausparprämie
elektronisch gestellt werden (§ 2 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG
1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
1306
Die Bausparkasse hat einmal jährlich bis 15. Jänner des
Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu
stellen. Die Anweisung der Bausparprämie an die Bausparkasse hat so zeitgerecht
zu erfolgen, dass sie mit 31. Jänner dort einlangt.
Korrekturmeldungen können ein Mal jährlich bis 30. Juni des
Folgejahres übermittelt werden (§ 3 VO betreffend Bausparen gemäß § 108
EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
39.3.2 Abgabenerklärung
1307
Für die Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages
(Bausparprämie) hat die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder
der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der
Abgabenerklärung zu übermitteln (§ 5 VO betreffend Bausparen gemäß § 108
EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005):
- Bezeichnung der Bausparkasse,
- Nummer des Bausparvertrages,
- Name des Abgabepflichtigen,
- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde keine
Versicherungsnummer vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Adresse des Abgabepflichtigen,
- Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht
wurde,
- Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag
geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe)Partner keine Versicherungsnummer
vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde,
- Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag
geltend gemacht wurde (wurde für das Kind keine Versicherungsnummer
vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen,
- Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte
prämienwirksame Beiträge),
- Vertragsbeginn des Bausparvertrages,
- Ende der Prämienbegünstigung.
1308
Bemessungsgrundlage ist der eingezahlte Beitrag - höchstens
1.000 Euro pro Person. Werden mehrere Abgabenerklärungen mit gleichzeitiger
Prämienwirksamkeit zu Gunsten des Antragstellers oder einer
mitberücksichtigten Person festgestellt, erfolgt die Prämienerstattung für
den Bausparvertrag mit dem früheren Vertragsbeginn. Werden mehrere
Abgabenerklärungen mit nicht gleichzeitiger Prämienwirksamkeit festgestellt,
erfolgt die Prämienerstattung insgesamt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (§
6 Abs. 1 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr.
296/2005).
1309
Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Vertragsbeginn
erfolgt zunächst keine Prämienerstattung. Die Prämienerstattung erfolgt erst,
wenn sie im Rahmen der Korrekturmeldung für den Abgabepflichtigen nur einmal
geltend gemacht wird (§ 6 Abs. 2 VO betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG
1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
1310
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien
1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes Wien 1/23 bis spätestens
31. Jänner an die Bausparkasse zu erfolgen (§ 7 VO betreffend Bausparen
gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
39.4 Nachträglich beantragte Erhöhungsbeträge (§ 108 Abs. 4
EStG 1988)
39.4.1 Wirksamkeit der Erhöhungsbeträge
1311
Werden Erhöhungsbeträge im Sinne des § 108 Abs. 2 EStG 1988
nachträglich geltend gemacht, ist ein entsprechender Antrag bis spätestens 31.
Jänner an die Bausparkasse zu stellen. Die Erhöhungsbeträge werden ab Beginn
des Kalenderjahres wirksam, ab dem die maßgeblichen Voraussetzungen zu
Jahresbeginn bestanden haben.
1312
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von
Erhöhungsbeträgen nicht mehr gegeben, hat dies der Steuerpflichtige innerhalb
eines Monats dem Finanzamt Wien 1/23 im Wege der Bausparkasse mitzuteilen. Die Änderung der Voraussetzungen für
Erhöhungsbeträge wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
eingetreten ist, wirksam.
39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988)
1313
Die Erstattung der Bausparprämie erfolgt über Antrag der
Bausparkasse, bei der der Steuerpflichtige den Bausparvertrag abgeschlossen hat.
Der Antrag auf Erstattung ist beim Finanzamt Wien 1/23 einzubringen. Die Prämie
wird dem Bausparkonto des Bausparers gutgeschrieben.
Für die Prämienerstattung hat die Meldung der Daten durch die
Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Inhalt der Meldung
und das Verfahren sind mit V festgelegt.
39.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6
EStG 1988)
1314
Wird ein Bausparvertrag vorzeitig - vor Ablauf von 6 Jahren -
aufgelöst oder werden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung
verwendet, ist die Prämie durch die Bausparkasse vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Allerdings hat die Rückforderung zu unterbleiben wenn einer
der in § 108 Abs. 7 EStG 1988 angeführten Tatbestände vorliegt (siehe Rz
1315).
39.7 Rückforderung zu Unrecht erstatteter Prämien (§108 Abs.
7 EStG 1988)
39.7.1 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages
1315
Eine Rückforderung der Bausparprämie bei vorzeitiger
Auflösung des Vertrages oder Verwendung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag
als Sicherstellung hat zu unterbleiben, wenn
- der zurückzufordernde Betrag für begünstigte Maßnahmen im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Schaffung von Wohnraum bzw. Sanierung von
Wohnraum) verwendet wird und die begünstigten Maßnahmen und die
Baumaßnahmen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Rückzahlung stehen
oder für
- Maßnahmen der Bildung (§ 1 Abs. 4 Bausparkassengesetz) oder für
- Maßnahmen der Pflege ( § 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz) verwendet
werden oder
- bei Übertragung des Bausparvertrag an den Ehepartner bei Aufteilung
ehelicher Ersparnisse im Wege der Scheidung oder
- bei Tod des Steuerpflichtigen.
1315a
Begünstigte Bildungsmaßnahme sind Ausgaben für die
Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten des Steuerpflichtigen für sich
selbst. Bei Ausgaben für den Ehepartner sowie für haushaltszugehörigen Kinder
im Sinne des § 106 EStG 1988 hat eine Prämienrückforderung zu erfolgen.
Als Maßnahmen der Bildung sind alle Berufsausbildungen sowie
berufliche Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere aus den Bereichen der
Erwachsenenbildung zu verstehen wie z.B.
- Ausbildungen bei WIFI, BFI, Volkshochschulen,
- Maturaschulen, private und öffentliche Universitäten,
Fachhochschulen, Akademien und Kollegs, Aufbaulehrgänge, Schulen für
Berufstätige, Berufsschulen, Berufsbildende mittlere/höhere Schulen,
- Werkmeisterschulen, Bauhandwerksschulen, Meisterschulen,
- Berufsreifeprüfungen, Post-graduale Ausbildungen,
Fremdsprachenausbildungen,
- Von der EU angebotene Fortbildungsmaßnahmen,
- Bildungsmaßnahmen zum Zwecke des späteren Selbständigwerdens.
Als Nebenkosten werden in erster Linie Kosten für die
Unterkunft oder das Internat im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung
und mit dieser Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kurs-, Studien- und
Prüfungsgebühren anfallen.
1315b
Begünstigte Maßnahmen für die Pflege gem. § 1 Abs. 5
Bausparkassengesetz sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die
medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder der Ersatz des
Verdienstentganges des Bausparers, der durch die Pflege eines pflegebedürftigen
nahen Angehörigen entstanden ist, sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Nebenkosten.
Eine Prämienrückforderung hat dann zu unterbleiben, wenn diese
Maßnahmen durch und für den Steuerpflichtigen erfolgen. Dies ist der Fall,
wenn das rückgezahlte Guthaben
- für die Pflege des Bausparers selbst oder
- zur Abdeckung des Verdienstentganges (zB bei Pflegekarenz) des
Bausparers für dessen Pflegetätigkeit für nahe Angehörige verwendet
wird.
Die Verwendung des rückgezahlten Guthabens für die Pflege
naher Angehöriger (also nicht für den Steuerpflichtigen selbst) führt zu
einer Prämienrückforderung
Als Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sind Ausgaben für
Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen Einrichtungen
getragene Kosten für Heim- oder Pflegeplätze anzusehen.
Als Kosten für die medizinische Betreuung kommen Ausgaben für
Krankenhausaufenthalte und Operationen in Betracht.
1315c
Die Rückforderung hat zu unterbleiben, wenn der
Steuerpflichtige eine Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung begünstigter
Beiträge und Erstattungsbeträge (Bausparprämie) gemäß § 108 Abs. 7 Z 2
EStG 1988 (Formulare 108-2) der auszahlende Bausparkasse übergibt. Diese
Erklärung ist eine Abgabenerklärung.
Liegt keine Erklärung über die widmungsgemäße Verwendung
vor, dann ist die Prämie von der Bausparkasse einzubehalten.
Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung von
Bausparguthaben sowie die Höhe der rückgezahlten Steuererstattung sind von der
Bausparkasse bis zum 30. April des Folgejahres dem Finanzamt Wien 1/23 mitzuteilen (§ 9 VO betreffend
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988,BGBl. II Nr. 296/2005). Die Mitteilung
erfolgt automationsunterstützt im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung (§ 10 VO betreffend Bausparen
gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005).
1316
Liegen die Beiträge über den Höchstbeträgen, so ist zu
Gunsten des Steuerpflichtigen davon auszugehen, dass zuerst die nicht
begünstigten Beträge widmungswidrig verwendet wurden.
39.7.2 Tod des Steuerpflichtigen
1317
Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen (Antragsteller) verliert
die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Somit ist eine prämienbegünstigte
Weiterführung des Bausparvertrages nicht möglich.
Änderungen (Senkung) der Bemessungsgrundlage für die
Steuererstattung, welche durch den Tod einer mitberücksichtigten Person
(Ehe)Partner, Kinder) veranlasst sind, sind ab dem folgenden Kalenderjahr zu
berücksichtigen.
39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988)
1318
Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die
rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3
Bundesabgabenordnung.
Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt mittels Bescheid.
39.9 Rundungsbestimmungen (§ 108 Abs. 9 EStG 1988)
1319
Erstattungsbeträge sind auf volle Cent zu runden. Beträge
unter 0,5 Cent sind auf volle Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent sind
aufzurunden (kaufmännische Rundung).
39.10 Prämienstopp (§ 108 Abs. 10 EStG 1988)
1320
Der Bausparvertrag kann nicht mehr Grundlage für eine
Steuererstattung bilden, wenn
- das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt
wurde,
- die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen,
- nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss in einem folgenden
Kalenderjahr keine Steuer mehr zu erstatten war.
 
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