Folgende Erhöhungen des Hauptmietzinses kommen für einen
Abgeltungsbetrag (Mietzinsbeihilfe) in Betracht:
Erhöhung durch Gericht (Gemeinde),
gemäß § 7 Mietengesetz oder § 2 Zinsstoppgesetz (Gericht,
Gemeinde) auf mehr als das Vierfache des Hauptmietzinses,
gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 Mietrechtsgesetz - MRG (Gemeinde,
Gericht) oder gemäß § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG
(Gericht) auf mehr als 0,33 Euro je m² der Nutzfläche,
Anhebung des Hauptmietzinses nach § 45 MRG idF Mietrechtsnovelle 2001
- MRN 2001, BGBl. I Nr. 161/2001,
Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch den
Vermieter nach § 14d WGG.
1251
Die Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist für die
Abgabenbehörde bindend. Die Abgabenbehörde ist nicht berechtigt, das Vorliegen
einer Mietzinserhöhung als Vorfrage gemäß § 116 Abs. 2 BAO zu beurteilen (VwGH
21.12.1989, 89/14/0203). Eine Gemeinde darf eine für das FA bindende
Hauptmietzinserhöhung nur dann bescheinigen, wenn sie über eine
Schlichtungsstelle verfügt und diese eine Erhöhung des Hauptmietzinses im
Sinne des § 107 Abs. 1 EStG 1988 durchgeführt hat. Folgende Gemeinden
verfügen über eine Schlichtungsstelle (Kundmachung BGBl. Nr. 299/1979 idF
BGBl. Nr. 131/1981): Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Mürzzuschlag,
Neunkirchen, Salzburg, St.Pölten, Stockerau, Wien.
1252
Die Mietrechtsnovelle (MRN 2001, BGBl. I Nr. 161/2001) ersetzt
für Altverträge ab 1. Jänner 2002 - im Ergebnis ohne betragliche Änderung -
die Einhebung des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch die Anhebung des
Hauptmietzinses im Sinne des § 45 MRG idF MRN 2001.
Beträge nach Wirksamwerden der Wertsicherungsklausel im § 16
Abs. 4 MRG, Kundmachung des BMJ, BGBl. II Nr. 185/2004:
Auf Grund der Kundmachung hat sich auch der von der
Bauvereinigung einhebbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz erhöht:
Die Erhöhung des Mietzinses hat der Mieter nachzuweisen
(Vorlage der Mietzinsabrechnung oder des Zinszettels). Die Sechsmonatsfrist für
eine rückwirkende Zuerkennung der Beihilfe beginnt mit Ablauf des Monats, in
dem der höhere Mietzins erstmals eingehoben wird.
1255
Hauptmieter, die den normalen (vollen) Mietzins gemäß § 15a
Abs. 3 MRG je m² Nutzfläche und Monat zu leisten haben, haben keinen Anspruch
auf Beihilfe.
Voraussetzung der Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ist die
Erhöhung des Hauptmietzinses während des aufrechten Mietverhältnisses (VwGH
27.9.1995, 92/15/0080). Daher kann die Zahlung eines auf freier Vereinbarung
beruhenden erhöhten Hauptmietzinses nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden. Eine zwischen Vermieter und Mieter frei vereinbarte
Mietzinserhöhung (zB gemäß § 14 Abs. 2 WGG) ersetzt die Entscheidung des
Gerichtes (Gemeinde) nicht, weil der Mehraufwand insoweit nicht zwangsläufig
ist. Wird jedoch der Hauptmietzins während des aufrechten Mietverhältnisses im
Sinne des § 107 Abs. 3 EStG 1988 erhöht, dann tritt für die Dauer der
Zinserhöhung an die Stelle des bisher frei vereinbarten der erhöhte
gesetzliche Hauptmietzins, für den bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen
eine Mietzinsbeihilfe gewährt werden kann. Die Mietzinsanhebung, die den nach
dem Tod des Hauptmieters in den Hauptmietvertrag Eintretenden trifft, ist kein
"Erhöhungstatbestand" nach § 107 Abs. 3 EStG 1988 und gibt daher
keinen Anspruch auf Mietzinsbeihilfe (VwGH 2.8.2000, 2000/13/0063).
Die Erhöhung des Mietzinses durch Einhebung von
Instandhaltungsbeiträgen bzw. einer Erhaltungsrückstellung aufgrund der zum
WGG ergangenen Entgeltrichtlinienverordnung ist keine Mietzinserhöhung gemäß
§ 107 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH 1.7.2003, 2002/13/0143).
1256
§ 107 EStG 1988 ist vorbehaltlich des § 107 Abs. 11 EStG 1988
nur auf den Hauptmietzins des Hauptmieters, jedoch nicht auf den Untermietzins
des Untermieters anwendbar. Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem
Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. Untermiete
liegt vor, wenn der Mietvertrag mit Personen geschlossen wird, die ihrerseits
nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht haben (§ 2 MRG).
37.2 Umfang der berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen
1257
Die Begünstigung erfasst nur die in den Rz 1250 ff
aufgezählten Bestandteile des Mietzinses. Betriebskosten und öffentliche
Abgaben, Kosten für eine der gemeinsamen Benützung dienende Anlage des Hauses
(zB Personenaufzug, zentrale Wärmeversorgungsanlage, zentrale Waschküche) sowie die Leistung des Entgeltes für
Einrichtungsgegenstände können nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
1258
Teile der Wohnung, die an nicht im § 107 Abs. 7 EStG 1988
aufgezählte Personen untervermietet oder zum Gebrauch gegen Entgelt
(Kostenbeteiligung) überlassen werden, scheiden bei Berechnung der
Mietzinsbeihilfe aus (VwGH 23.3.1988, 86/13/0078). Es bestehen keine Bedenken,
wenn die vom Hauptmieter (Angehörige, Lebensgefährte) und Untermieter
(Benutzungsberechtigten) gemeinsam verwendeten Räume nicht aus der Nutzfläche
ausgeschieden werden. Auszuscheiden sind sohin nur jene Teile der Wohnung, die
zur alleinigen Verwendung durch den Untermieter (Benutzungsberechtigten)
bestimmt sind. Das Einkommen der Untermieter (Benutzungsberechtigten) bleibt bei
Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens des Hauptmieters unberücksichtigt.
Allfällige Einkünfte aus der Untervermietung sind jedoch bei Ermittlung des
wirtschaftlichen Einkommens des Hauptmieters zu berücksichtigen.
1259
Eine bloße Kostenbeteiligung des Personenkreises im Sinne des
§ 107 Abs. 7 EStG 1988 ist nicht als Untervermietung bzw. entgeltliche
Nutzungsüberlassung zu werten. Die von diesen Personen benützten Teile der
Wohnung scheiden somit nicht aus der Gesamtnutzfläche aus. Das wirtschaftliche
Einkommen dieser Personen ist bei Berechnung der Mietzinsbeihilfe heranzuziehen.
1260
Nach § 15 Abs. 2 MRG ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter
die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Macht der
Vermieter von der Berechtigung Gebrauch, dann ist die auf den Hauptmietzins
entfallende Umsatzsteuer bei Berechnung der Mietzinsbeihilfe entsprechend zu
berücksichtigen (VwGH 23.3.1988, 86/13/0078). Da davon ausgegangen werden kann,
dass im Regelfall die Umsatzsteuer überwälzt wird, ist sie ohne weitere
Ermittlungen in die Berechnung der Mietzinsbeihilfe miteinzubeziehen. Der die
Beträge des § 107 Abs. 3 EStG 1988 übersteigende Hauptmietzins ist somit um
10% zu erhöhen.
Als antragsberechtigte Person kommt stets nur der unbeschränkt
steuerpflichtige Hauptmieter (Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung)
in Betracht. Das Hauptmietverhältnis muss im Hinblick auf das gesetzliche
Erfordernis einer (späteren) Erhöhung grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der
Mietzinserhöhung bestanden haben (VwGH 21.12.1989, 89/14/0203). Im Falle der
Anmietung nach erfolgter Mietzinserhöhung ist die Zahlung des erhöhten
Hauptmietzinses einem Mietzins auf Grund freiwilliger Vereinbarung
gleichzuhalten, und zwar auch dann, wenn der für den bestimmten Zeitraum
erhöhte Hauptmietzins nachträglich vom Gericht (Gemeinde) geändert wird.
Gleiches gilt, wenn zwar die Erhöhung zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht
erfolgt ist, aber die höheren Kosten bereits bekannt sind (VwGH 22.2.1995,
94/13/0271, 94/13/0272). Eine Beihilfe kann erst dann zur Auszahlung gelangen,
wenn für einen neuen Zeitraum eine Mietzinserhöhung durch Gericht (Gemeinde)
ausgesprochen wird.
1262
Die betreffende Wohnung muss entweder vom Hauptmieter selbst,
einem Angehörigen im Sinne des § 25 BAO oder seinem Lebensgefährten in einer
Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz den Mittelpunkt seiner (ihrer)
Lebensinteressen darstellt. Unter Lebensgefährte ist eine Person zu verstehen,
die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (vgl. VwGH
15.10.1987, 86/16/0237). Sind mehrere Personen Hauptmieter, dann hat der
Antragsteller eine entsprechende Verzichtserklärung der übrigen Hauptmieter
beizubringen, da der Abgeltungsbetrag jeweils nur einer Person zugesprochen
werden kann. Benützt der Vermieter selbst eine Wohnung, für die ein erhöhter
Hauptmietzins im Sinne der Rz 1250 ff eingehoben wird, so gehört auch der
Vermieter zum antragsberechtigten Personenkreis (§ 107 Abs. 11 EStG 1988).
1263
Eine Wohnung ist als Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Hauptmieters oder seiner Angehörigen (Lebensgefährte) anzusehen, wenn sie zur
Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dieser Personen regelmäßig
verwendet wird (Hauptwohnsitz). Durch eine vorübergehende Abwesenheit, wie zB
Krankenhaus-, Kuraufenthalt, berufliche Ausbildung, verliert ein Hauptwohnsitz
noch nicht seinen Charakter als Mittelpunkt der Lebensinteressen. Eine Person
kann jeweils nur einen Hauptwohnsitz haben. Für eine so genannte Zweitwohnung
kommt daher eine Beihilfe nicht in Betracht.
37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte
Kinder
37.4.1 Begrenzung der Mietzinsbeihilfe
1264
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine
Nutzfläche von 40 m² gewährt werden. Weiters darf der Abgeltungsbetrag 2,62
Euro je m² der Nutzfläche nicht übersteigen.
1265
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist
die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen
kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein
nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286).
Hingegen kann nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Beschränkung nicht
angewendet werden, wenn nach § 107 Abs. 7 EStG 1988 das wirtschaftliche
Einkommen des gesetzlich Unterhaltsverpflichteten in die Berechnung der Beihilfe
einzubeziehen ist (siehe Beispiel 6, Rz 1286). Die Bestimmungen betreffend
Kürzung um das wirtschaftliche Einkommen werden davon nicht berührt. Die
Kürzung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen somit auch dann vorzunehmen, wenn
bloß 40 m² zu 2,62 Euro abgegolten werden.
37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
1266
Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff
ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls
gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder,
die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule,
Lehrlingsausbildung und dgl.) Hauptmieter einer eigenen Wohnung sind.
1267
Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung kann auch gegeben sein,
wenn für die Kinder keine Familienbeihilfe gewährt wird. Dies folgt daraus,
dass die Eltern verpflichtet sind, das Hochschulstudium zu finanzieren, wenn das
Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernst und
zielstrebig betreibt und den Eltern die Kostentragung nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zumutbar ist. Die
Verpflichtung der Eltern endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes
(vgl. zB VwGH 18.2.1986, 85/14/0097).
1268
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch von verheirateten Kindern (Studentenehe)
und von geschiedenen Kindern ist in Anlehnung an § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (FLAG-DR
Abschnitt 05.03) festzustellen.
37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung
1269
Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich
unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder
Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter
anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus
verwaltungsökonomischen Gründen nur einer der Hauptmieter stellen (siehe
Beispiel 3, Rz 1286).
1270
Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind: Ein
naher Angehöriger, der gegenüber dem Hauptmieter nicht gesetzlich
unterhaltsverpflichtet ist, lebt ohne Hauptmieterstellung in der Wohnung.
Anspruchsberechtigt ist nur der Hauptmieter. Die abzugeltende Nutzfläche ist
mit 40 m² zu höchstens 2,62 Euro begrenzt. Das wirtschaftliche Einkommen des
Hauptmieters und nahen Angehörigen führt unter Berücksichtigung der Erhöhung
der Einkommensgrenzen gegebenenfalls zur Kürzung des Abgeltungsbetrages.
1271
Zwei Hauptmieter: Der eine ist ein gesetzlich
unterhaltsberechtigtes Kind, der andere ist der nicht gesetzlich
unterhaltsberechtigte Lebensgefährte. Beide sind anspruchsberechtigt.
Gleichgültig, wer den Antrag stellt, kommt die Begrenzung für die ersten 40
m² zu höchstens 2,62 Euro für das unterhaltsberechtigte Kind zur Anwendung;
für die restliche Nutzfläche besteht keine Beschränkung (siehe Beispiel 5, Rz
1286).
1272
Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, ein
Teil der Wohnung wird fremden Personen zur Nutzung überlassen: Der zur Nutzung
überlassene Teil scheidet im Sinne der Rz 1260 aus der Nutzfläche aus (siehe
Beispiel 4, Rz 1286).
37.5 Einkommen
1273
Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das
wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden
Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren
Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt.
Dieser Betrag erhöht sich für den ersten in der Wohnung lebenden nahen
Angehörigen, Lebensgefährten oder Mithauptmieter um 1.825 Euro und für jeden
weiteren um je 620 Euro. Übersteigt das wirtschaftliche Einkommen der zu
berücksichtigenden Personen die maßgebliche Einkommensgrenze, so wird der
Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Das Einkommen des
antragstellenden Hauptmieters ist bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens
auch dann zu berücksichtigen, wenn er selbst die betreffende Wohnung nicht
benutzt. Für die Erhöhungsbeträge ist es unmaßgeblich, ob die im § 107 Abs.
7 EStG 1988 aufgezählten Mitbewohner über ein eigenes Einkommen verfügen oder
nicht.
1274
Maßgebend ist das wirtschaftliche Einkommen im Sinne des § 107
Abs. 8 EStG 1988, und zwar bei lohnsteuerpflichtigen Personen das
wirtschaftliche Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres, und bei zur
Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche wirtschaftliche
Einkommen der drei letztveranlagten Kalenderjahre.
1275
Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen
(Lohnsteuerpflichtige) wird das wirtschaftliche Einkommen zweckmäßigerweise
folgendermaßen berechnet:
Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben
(ausgenommen Genussscheine und junge Aktien) und gegebenenfalls
Opferausweis-Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988. Bei zur Einkommensteuer
veranlagten Personen ist das nach den Einkommensteuerbescheiden veranlagte
Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988 auf das durchschnittliche wirtschaftliche Einkommen umzurechnen. Von den steuerfreien
Einkünften zählen folgende nicht zum wirtschaftlichen Einkommen:
Hilflosenzuschüsse(-zulagen), Pflege- und Blindenzulagen(gelder,
-beihilfen), Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) und bei
Auslandsbeamten die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage
gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 sowie Kostenersätze und Entschädigungen für
den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge,
Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(besoldungs)ordnungen
von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988).
Im übrigen gehören zum Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988
und damit zum wirtschaftlichen Einkommen zum Beispiel auch endbesteuerte
Sparbuch- und Wertpapierzinsen, Schadensrenten (VwGH 29.1.2003, 99/13/0188),
weiters gemäß §§ 67 bis 69 EStG 1988 versteuerte Einkünfte sowie
Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß § 103
EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO im Inland nicht erfasst werden.
Unterhaltsleistungen (Alimente und dgl.) stellen im Hinblick auf
§ 29 Z 1 EStG 1988 beim Empfänger keine Einkünfte dar.
37.6 Formerfordernisse (Nachweise)
1276
Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung, kann
nur bei jenem FA gestellt werden, in dessen Bereich die betreffende Wohnung
liegt. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
1277
Im Falle der Entscheidung des
Gerichtes (Gemeinde) ist die Hauptmietzinserhöhung vom Gericht (Gemeinde) unter
Verwendung des Antragsformulars Lager Nr. Mzb 1, Seite 2, zu bescheinigen. Aus
der Bescheinigung sind insbesondere die topografische Bezeichnung der Wohnung
(Türnummer) des Antragstellers, die zeitliche Dauer der Mietzinserhöhung sowie
jener Teilbetrag zu entnehmen, um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache
des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je m² der Nutzfläche
übersteigt. Können Anträge mangels Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen
der Gerichte (Schlichtungstellen) vorerst nicht bearbeitet werden, sind darüber
die Antragsteller schriftlich zu verständigen.
1278
Im Falle der Anhebung nach § 45 MRG idF MRN 2001 oder Einhebung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist das schriftliche Anhebungsbegehren
des Vermieters bzw. die schriftliche Aufforderung des Vermieters zur
Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages vorzulegen mit
folgenden Angaben: Hauptmietereigenschaft des Antragstellers, topografische
Bezeichnung seiner Wohnung (Türnummer), Ausstattungskategorie seiner Wohnung
im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, Höhe des bisher zu
entrichtenden Hauptmietzinses, Nutzfläche der Wohnung, Höhe des
Erhaltungsbeitrages und Zeitpunkt, ab dem dieser zu entrichten ist.
1279
Weiters ist ein Nachweis
darüber zu erbringen, dass und seit wann der Antragsteller Mieter der
betreffenden Wohnung ist. Dieser Nachweis kann unterbleiben, wenn die
Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) oder die schriftliche Aufforderung des
Vermieters bereits einen entsprechenden Vermerk enthält.
1280
Einkommensnachweis: Bei
lohnsteuerpflichtigen Personen ein (die) Lohnzettel für das letztvergangene
Kalenderjahr; Lohn-, Gehalts- oder Pensionsabschnitte reichen aus, wenn sie
genügend Aufschluss über die Einkommensverhältnisse geben. Bei zur
Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkommensteuerbescheide für die drei
letztveranlagten Kalenderjahre. Diese sind auch dann maßgebend, wenn sie noch
nicht rechtskräftig sind.
1281
Wird für die Wohnung
Wohnbeihilfe gewährt, so ist der Wohnbeihilfenbescheid dem Antrag
anzuschließen.
37.7 Berechnung und bescheidmäßige Festsetzung allgemein
1282
Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe jenes Betrages
festzusetzen, um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen
Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je m² der Nutzfläche übersteigt. Übersteigt
das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen insgesamt den maßgebenden
Grenzbetrag, dann ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu
kürzen.
1283
Werden Wohnbeihilfen gewährt (zB Förderung durch ein
Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung),
so ist die Wohnbeihilfe (netto) grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins
abzuziehen, wenn sie sich auch auf den von der Mietzinsbeihilfe erfassten
Hauptmietzins erstreckt. Beihilfen, die auch Betriebskosten abgelten, sind nicht
vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen (zB Mietbeihilfe nach dem Wiener
Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973).
1284
Der Abgeltungsbetrag ist auf einen vollen Centbetrag ab- oder
aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 0,5 Cent abgerundet, Beträge ab 0,5
Cent aufgerundet (§ 204 BAO).
Beispiel:
20,183 Euro = abgerundet 20,18 Euro.
20,185 Euro = aufgerundet 20,19 Euro.
Beträgt der Abgeltungsbetrag nicht mehr als 2,18 Euro, so ist
der Antrag abzuweisen. Im Bescheid ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
1285
Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht
werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Der Antrag muss binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Monates, in dem der erhöhte Hauptmietzins
erstmals beim Hauptmieter eingehoben wird, gestellt werden. Wird der Antrag erst
nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem
Monat an flüssig zu machen, in dem er beantragt wird. In diesem Fall kommt es
sohin zu keiner rückwirkenden Festsetzung des Abgeltungsbetrages.
37.8 Berechnung bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern
Der erhöhte Hauptmietzins (ohne USt) pro m² und Monat ist um
0,33 Euro zu kürzen und der Differenzbetrag um 10% USt zu erhöhen. Liegt der
so errechnete Betrag über 2,62 Euro, ist bei Berechnung der Beihilfe von 2,62
Euro auszugehen; liegt der Betrag darunter, dann vom niedrigeren Betrag.
37.9 Dauer der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung, Einstellung,
Herabsetzung, Rückforderung
1287
Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht
werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Der Antrag muss binnen
sechs Monaten nach Ablauf des Monates, in dem der erhöhte Hauptmietzins
erstmals beim Hauptmieter eingehoben wird, gestellt werden. Wird der Antrag erst
nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssig zu machen, in
dem er beantragt wird. In diesem Fall kommt es sohin zu keiner rückwirkenden
Festsetzung des Abgeltungsbetrages.
Gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 führt eine Änderung der
Einkommensverhältnisse nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der
Beihilfe, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der zu
berücksichtigenden Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Aus dieser
Bestimmung ist abzuleiten, dass das der Berechnung der Beihilfe zu Grunde
gelegte wirtschaftliche Einkommen (§ 107 Abs. 6 EStG 1988) unverändert auch
den Verlängerungsbescheiden solange zugrundezulegen ist, als die 20% Grenze
nicht überschritten wird.
Beispiel:
Schlichtungsstelle der Gemeinde fällt befristete, ohne
zeitliche Unterbrechung fortlaufende Entscheidungen: 141999 bis 31.12.1999,
1.12000 bis 30.6 2000, 1.7.2000 bis 31.12.2000 usw.: Für die Berechnung der
20-prozentigen Toleranzgrenze ist bei Lohnsteuerpflichtigen das
wirtschaftliche Einkommen 1998 maßgebend und zwar nicht nur für die erste
Entscheidung, sondern auch für die Anschlussentscheidung.
1289
Wird wegen Übersteigens der 20-prozentigen Toleranzgrenze und
gegebenenfalls auch der Einkommensgrenze die Beihilfe neu berechnet, ist das dem
neuen Bescheid zugrundegelegte wirtschaftliche Einkommen neue Basis für die
20-prozentige Toleranzgrenze.
1290
Bei bestimmten Voraussetzungen wird die Bewilligung zur
Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses vom Gericht (Gemeinde) widerrufen und
der Vermieter verpflichtet, die von den Mietern des Hauses entrichteten
erhöhten Hauptmietzinse zurückzuerstatten. Ferner hat der Vermieter nach §
14d Abs. 7 WGG die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, wenn diese innerhalb
der Frist von zehn Kalenderjahren nicht zweckentsprechend verwendet werden,
zurückzuerstatten. In diesen Fällen hat eine Rückforderung der
Mietzinsbeihilfen zu erfolgen (§ 107 Abs. 10 EStG 1988). Eine
Rückzahlungsverpflichtung für die Mietzinsbeihilfen tritt jedoch nur dann ein,
wenn die Rückzahlung durch den Vermieter an den Beihilfenbezieher bzw. einen
Angehörigen (Mitmieter usw.) erfolgt, nicht hingegen, wenn an einen
nachfolgenden Mieter rückgezahlt wird.
1291
Fallen die Anspruchsvoraussetzungen wegen Todesfalles des
Hauptmieters weg, dann ist ab dem auf den Todestag folgenden Monat die Beihilfe
einzustellen. Wird die Wohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
dieser Wohnung wegen endgültiger Übersiedlung zB ins Alters(Senioren-,
Pflege)heim aufgegeben, so bestehen im Hinblick auf die bei der Wohnungsräumung
auftretenden Schwierigkeiten keine Bedenken, die Mietzinsbeihilfe für das auf
die Übersiedlung folgende Monat letztmalig noch auszuzahlen, sofern der
übersiedelnde Hauptmieter während dieser Zeit für die Wohnung den erhöhten
Hauptmietzins zu bezahlen hat.