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36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988)

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Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988). Kinder haben daher auf die direkte Besteuerung des Einkommens keinen Einfluss.

Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten:

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

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An die Bestimmungen des § 106 EStG 1988 knüpfen sich steuerliche Konsequenzen, wie:

  • zusätzlicher Höchstbetrag bei den Sonderausgaben (mindestens drei Kinder) Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988,
  • Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen,
  • Inanspruchnahme von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988,
  • Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages,
  • höherer Erstattungsbetrag beim Bausparen.

Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter grundsätzlich immer Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen. Ausgenommen sind Kinder im Bereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und § 107 Abs. 4 EStG 1988; dabei handelt es sich um Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechts.

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Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist. Eine Partnerschaft liegt dann vor, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft besteht und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.

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Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist § 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.

 

 

 


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