Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der
Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988). Kinder
haben daher auf die direkte Besteuerung des Einkommens keinen Einfluss.
Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten:
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
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An die Bestimmungen des § 106 EStG 1988 knüpfen sich
steuerliche Konsequenzen, wie:
zusätzlicher Höchstbetrag bei den Sonderausgaben (mindestens drei
Kinder) Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3
Z 1 EStG 1988,
Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen,
Inanspruchnahme von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988,
Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages,
höherer Erstattungsbetrag beim Bausparen.
Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter
grundsätzlich immer Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen.
Ausgenommen sind Kinder im Bereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und § 107 Abs. 4
EStG 1988; dabei handelt es sich um Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechts.
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Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige
verheiratet ist. Eine Partnerschaft liegt dann vor, wenn eine eheähnliche
Gemeinschaft besteht und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106
Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.
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Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf
Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist
§ 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.