
35 INHABER VON AMTSBESCHEINIGUNGEN UND OPFERAUSWEISEN (§ 105
EStG 1988)
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Der Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und
Opferausweisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl. § 102 Abs. 2
Z 3 EStG 1988). Der Freibetrag gilt die speziellen Nachteile ab, die ein
Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945
erlitten hat (VwGH 17.9.1969, 0406/68). Im Hinblick darauf steht der Freibetrag
einem Alleinverdiener, dessen Ehegatte Inhaber einer Amtsbescheinigung oder
eines Opferausweises ist, nicht zu. Körperliche Behinderungen sind nicht
abgegolten; diese können zusätzlich zu einem Freibetrag gemäß §§ 34 und 35
EStG 1988 führen.
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Bezieht der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn,
so darf der Freibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden. Es liegt in der
Wahl des Arbeitnehmers, bei welchem Arbeitgeber der Freibetrag berücksichtigt
wird. Der Freibetrag ist vom Arbeitgeber ohne Freibetragsbescheid
"automatisch" zu berücksichtigen (§ 62 Z 10 EStG 1988), wenn eine
diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Andernfalls wird ein
Freibetragsbescheid ausgestellt (§ 63 Abs. 1 Z 4 EStG 1988).

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