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35 INHABER VON AMTSBESCHEINIGUNGEN UND OPFERAUSWEISEN (§ 105 EStG 1988)

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Der Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl. § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Der Freibetrag gilt die speziellen Nachteile ab, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten hat (VwGH 17.9.1969, 0406/68). Im Hinblick darauf steht der Freibetrag einem Alleinverdiener, dessen Ehegatte Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ist, nicht zu. Körperliche Behinderungen sind nicht abgegolten; diese können zusätzlich zu einem Freibetrag gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 führen.

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Bezieht der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so darf der Freibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden. Es liegt in der Wahl des Arbeitnehmers, bei welchem Arbeitgeber der Freibetrag berücksichtigt wird. Der Freibetrag ist vom Arbeitgeber ohne Freibetragsbescheid "automatisch" zu berücksichtigen (§ 62 Z 10 EStG 1988), wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Andernfalls wird ein Freibetragsbescheid ausgestellt (§ 63 Abs. 1 Z 4 EStG 1988).

 

 


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