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33 AUSKUNFTSPFLICHT DER BEHÖRDE (§ 90 EStG 1988)

1240

Auskünfte nach § 90 EStG 1988 werden im Einzelfall zu konkreten Fragen des

1241

Auskünfte, die gemäß § 90 EStG 1988 erteilt werden, haben nicht den Charakter eines

  • Auf eine konkrete Anfrage ergeht eine ausdrücklich als solche bezeichnete Auskunft (daher keine Bindung auf Grund eines Aktenvermerkes eines Lohnsteuerprüfers in dessen Arbeitsbogen, VwGH 26.7.2000, 97/14/0040),

  • die Auskunft wird durch die zuständige Behörde erteilt,

  • die erteilte Auskunft verstößt nicht offenkundig gegen gesetzliche Bestimmungen (VwGH 5.10.1993, 93/14/0101),

  • der Empfänger der Auskunft hat sein steuerliches Verhalten (zB Unterlassung des Lohnsteuerabzuges von bestimmten Lohnbestandteilen wegen vermeintlicher Steuerbefreiung usw.) auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft eingerichtet.

 

 

 


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