• die Richtigkeit des
Lohnsteuerabzugs jederzeit anhand geeigneter Unterlagen
(insbesondere Lohnkonten, Geschäftsbücher) nachprüfbar ist (VwGH
3.7.1970, 0975/69),
• die tatsächliche
Nachprüfung unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 87 EStG 1988
ermöglicht wird.
1235
Der Arbeitnehmer hat bei Prüfungshandlungen den sich aus § 88
EStG 1988 ergebenden
Verpflichtungen nachzukommen.
1235a
Die Lohnsteuerprüfung umfasst auch die Prüfung der Einhaltung
aller für die Erhebung des
Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7
Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden Verhältnisse.
Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist die
Sozialversicherungsprüfung (siehe § 41a ASVG;
siehe auch Rz 1220) und die Kommunalsteuerprüfung (siehe § 14
KommStG 1993)
durchzuführen.
Der Prüfungsauftrag ist von jener Institution zu erteilen, die
die Prüfung durchführt, und zwar
auch für die anderen erhebungsberechtigten Institutionen.
Prüft das Finanzamt, dann hat
dieses auch den Prüfungsauftrag für die
Sozialversicherungsprüfung und die
Kommunalsteuerprüfung auszustellen. In diesem Fall wird der
Prüfer des Finanzamtes
gleichzeitig als Organ der zuständigen
Krankenversicherungsträger und der betroffenen
Gemeinden tätig.
Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen
zu informieren. Die betroffenen
Institutionen sind an den Prüfungsbericht des Prüfers nicht
gebunden, sondern können in
allenfalls zu erlassenden Bescheiden von den Feststellungen des
Prüfers abweichen.
1236
Die Aufrechnung von bei der Aufrollung nach § 77 Abs. 3 und 4
EStG 1988 rückgezahlter
Lohnsteuer mit einbehaltener Lohnsteuer hat jeweils pro
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu
erfolgen. Bei fehlerhafter (doppelter) Verrechnung
rückgezahlter Lohnsteuer ist bei der
Lohnsteuerprüfung auch zu untersuchen, ob die fehlerhafte
Verrechnung nicht bereits durch
eine zwischenzeitige Mehrüberweisung ausgeglichen worden ist (VwGH
14.6.1968, 1719/66).
1237
Bei einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß § 86 Abs.
2 EStG 1988 muss die auf
den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Lohnsteuer zumindest
errechenbar sein (vgl.
VwGH 25.6.1985, 85/14/0040; VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Eine
Ausnahme von diesen
Grundsätzen wird vorliegen, wenn feststeht, dass der
Arbeitgeber Arbeitnehmern nicht
(ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis
gewährt, der Arbeitgeber
aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die
betreffenden Arbeitnehmer festzustellen
(VwGH 24.5.1993, 92/15/0037).
1238
Stehen im Konkursverfahren zum Zeitpunkt der Anmeldung von
Forderungen die
Abgabenbeträge noch nicht fest, sind sie im Schätzungswege zu
ermitteln (siehe AÖF
Nr. 313/1995).
1239
Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben ohne
Aufforderung die Feststellungen
und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 41 Abs. 1 ASVG)
dem Finanzamt zur Verfügung
zu stellen.
Die Zollbehörden und Zollorgane haben im Rahmen ihrer
Tätigkeiten an der Erhebung von
Abgaben und Beiträgen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu
erheben, ob die
lohnabhängigen Abgaben ordnungsgemäß einbehalten und
abgeführt wurden und ob die
versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG
eingehalten wurden.
Zur Vollziehung der gemeinsamen Prüfung und der damit
verbundenen Prüfungsauswahl bzw.
der Erstellung der Prüfungspläne haben die Finanzämter die
für die Erhebung von
lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten den
Krankenversicherungsträgern und den
Gemeinden zu übermitteln.