Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte oder dem
sachlich und örtlich
•
Übermittlung über
Statistik Austria: Diese Übermittlungsschiene ist grundsätzlich nur für
größte Arbeitgeber vorgesehen und bedarf einer schriftlichen
Anmeldung.
•
Übermittlung über die
Datensammelsysteme der österreichischen Sozialversicherung
(ELDA der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) für
Lohnzahlungszeiträume ab
1. Jänner 2003.
•
Die Übermittlung über
Telekom Austria ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2003
nicht mehr zulässig.
Die Übermittlung über ELDA setzt lediglich einen
Internetzugang, nicht hingegen eine
automationsunterstützte (softwareunterstützte) Lohnverrechnung
bzw. ein
Lohnverrechnungsprogramm voraus. Steht daher ein Internetzugang
zur Verfügung, sind die
Lohnzetteldaten jedenfalls elektronisch zu übermitteln, und
zwar gleichgültig, ob das
Lohnkonto automationsunterstützt oder händisch geführt wird.
Im Falle einer händischen
Lohnverrechnung ist die in ELDA vorgesehene Ausfüllmaske
auszufüllen (siehe auch
www.elda.at).
Für Lohnzahlungs- und Beitragszeiträume ab 2003 müssen die
lohnsteuerrechtlichen und die
sozialversicherungsrechtlichen Daten (Rz 1224) in einem
Datenpaket übermittelt werden,
sofern beide Teile erforderlich sind.
Ist die elektronische Übermittlung dem Arbeitgeber mangels
technischer Voraussetzungen
nicht zumutbar, ist ein Papierlohnzettel bis spätestens Ende
Jänner des folgenden
Kalenderjahres zu übermitteln. Dies ist der Fall, wenn der
Arbeitgeber selbst über keinen
Internetanschluss verfügt und die Lohnverrechnung auch nicht
von einer anderen Stelle (zB
Wirtschaftstreuhänder) mit entsprechenden technischen
Einrichtungen durchgeführt wird. Ein
Papierlohnzettel (einschließlich allfälliger
sozialversicherungsrechtlicher Daten, Rz 1224) ist
ausschließlich an das zuständige Betriebsfinanzamt (und nicht
an einen
Krankenversicherungsträger) zu übermitteln.
1221
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Dienstverhältnisses oder über
dessen Verlangen für Zwecke der Veranlagung einen Lohnzettel
nach dem amtlichen Vordruck
auszufertigen.
1221a
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines
Kalenderjahres oder bei Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (siehe Rz 1233a),
ist bis zum Ende des
Folgemonats ein Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte
oder an den sachlich und
örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1
ASVG) zu übermitteln. Zu den in
Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern und zur
Übermittlung siehe Rz 1220.
Beispiel:
Ein Dienstverhältnis endet am 1. März (arbeitsrechtliches
Ende). Der Lohnzettel ist bis
30. April zu übermitteln.
Als Beendigungszeitpunkt gilt das arbeitsrechtliche Ende des
Dienstverhältnisses,
ausgenommen bei einer Kündigung während des Krankenstandes.
Hat der Arbeitnehmer zum
Zeitpunkt des arbeitsrechtlichen Endes noch Ansprüche auf
Krankenentgelt, dann ist der
Lohnzettel erst bis zum Ende jenes Monats auszustellen, der dem
Monat der letztmaligen Auszahlung eines Krankenentgeltes folgt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer wird während des Krankenstandes am 20. März
gekündigt. Er hat
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Krankenstandes
am 10. Mai. Der
Lohnzettel ist bis 30. Juni zu übermitteln. Als Ende des
Dienstverhältnisses ist am
Lohnzettel der 10. Mai anzugeben.
Stehen die Beitragsgrundlagen zum arbeitsrechtlichen Ende noch
nicht vollständig fest,
ist jedenfalls bis zum Ende des Folgemonats ein Lohnzettel zu
übermitteln. Unmittelbar
nach dem Bekannt werden der endgültigen Bemessungsgrundlagen
muss ein berichtigter
Lohnzettel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Daten
übermittelt werden.
Dauert zB auf Grund der Zahlung einer Urlaubsersatzleistung nur
das
sozialversicherungsrechtliche Ende eines Dienstverhältnisses
über das Kalenderjahr
hinaus, sind getrennte Lohnzettel je Kalenderjahr auszustellen,
wobei in den Lohnzettel
für das folgende Kalenderjahr nur sozialversicherungsrechtliche
Daten aufzunehmen
sind.
Wurde auf Grund der unterjährigen Beendigung eines Dienstverhältnisses bereits ein
Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats übermittelt, ist nach
Ablauf des
Kalenderjahres (Rz 1220) kein weiterer Lohnzettel zu
übermitteln.
1221b
Werden die Dienstnehmer im Zuge der Übernahme bzw.
Veräußerung eines Betriebes mit
allen Rechten und Pflichten übernommen (AVRAG), ist zum
Umgründungsstichtag kein
Lohnzettel zu erstellen. Ob ein Beitragsgrundlagennachweis zu
erstellen ist, richtet sich nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus sind in Umgründungsfällen die Lohnzettel von
jenem Arbeitgeber auszustellen,
der zum Zeitpunkt der Ausstellung die Pflichten des Arbeitgebers
wahrzunehmen hat. Der
Lohnzettel ist unter der Steuernummer des ausstellenden
Arbeitgebers zu übermitteln. Ist der
Aussteller der Erwerber des Unternehmens, hat er zusätzlich das
Betriebsstättenfinanzamt des
früheren Arbeitgebers von diesem Vorgang zu informieren, da
eine "Entlastung" der alten
Steuernummer erfolgen muss.
Beispiel:
Ende August wird das Einzelunternehmen B rückwirkend per 1. Mai
in die GmbH XY
eingebracht.
Fall 1: Ein Dienstverhältnis zum Einzelunternehmen B wird Ende
Juni beendet. Zum
Lohnzettelübermittlungsstichtag 31. Juli ist der
Einzelunternehmer B noch Arbeitgeber
und hat daher den Lohnzettel auszustellen.
Fall 2: Ein Dienstverhältnis zum Einzelunternehmen B wird Ende
August beendet. Zum
Lohnzettelübermittlungsstichtag 30. September hat die GmbH XY
die Pflichten als
Arbeitgeber wahrzunehmen und daher den Lohnzettel auszustellen
Die Übermittlung
erfolgt unter der Steuernummer der GmbH XY; das Betriebsstättenfinanzamt des
Einzelunternehmens B ist davon zu informieren
1222
Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld
oder Blindenzulage) ist ein Lohnzettel von der auszahlenden
Stelle auszustellen.
Für Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus
Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sind für
Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2001 Lohnzettel von der
auszahlenden Stelle zu
übermitteln.
1223
Der Lohnzettel ist eine gebührenfreie Mitteilung an das FA der
Betriebsstätte. Bei Weigerung
des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Lohnzettels bedarf es der
Einschaltung des FA der
Betriebsstätte.
31.2 Inhalt des Lohnzettels
1224
Für Lohnzahlungs- bzw. Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2003
besteht der Lohnzettel aus
einem lohnsteuerrechtlichen und einem
sozialversicherungsrechtlichen Teil. Dabei werden die
sozialversicherungsrelevanten Daten des
Beitragsgrundlagennachweises in das Formular L 16
aufgenommen.
Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Vordruck auf Grund
der Eintragungen im
Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) auszustellen.
Auf dem Lohnzettel sind insbesondere
•
die Versicherungsnummer
des Arbeitnehmers,
• die Versicherungsnummer
des (Ehe)Partners des Arbeitnehmers, falls der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
• sowie die Anzahl der
Kinder, für die Kinderzuschläge zum Alleinverdiener- oder zum
Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wurden,
anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist
jeweils das Geburtsdatum
an Stelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die
Finanzverwaltung bestimmten
Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers
auszuweisen. Hinsichtlich
Expatriates siehe Rz 1038i.
Hinsichtlich der für die Mitarbeitervorsorgekasse relevanten
Daten sind im Formular L 16
folgende Angaben zu machen:
•
die Bemessungsgrundlage,
auf die der Beitragssatz angewendet wird (in der Regel der
gesetzliche von 1,53%), und zwar unter
"MV-Beitragsgrundlage inkl. SZ"
•
der laufende Beitrag (in
der Regel 1,53% der Bemessungsgrundlage), und zwar unter
"Eingezahlter Beitrag an MV"
•
der eingezahlte
Übertragungsbetrag bei Übertragung von Altansprüchen, und zwar unter
"Eingezahlter Übertragungsbetrag an MV".
31.3 Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber
1225
Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses
ist nur ein Lohnzettel
auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses
Dienstverhältnisses bezugsfreie
Lohnzahlungszeiträume (zB im Falle einer Karenzierung)
anfallen.
Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel
ausgestellt und beginnt ein
Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch
einmal ein
Dienstverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel (nach
Ablauf des Kalenderjahres oder
unterjährig, Rz 1220 und 1221a) auszustellen. Der Lohnzettel
für das weitere Dienstverhältnis
ist zeitraumkonform - dem weiteren Dienstverhältnis
entsprechend - zu erstellen. Eine
Summierung der Steuerbemessungs- und Beitragsgrundlagen hat
nicht zu erfolgen.
Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen
Dienstverhältnisses beim selben
Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der
Unterbrechung ein
einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des
weiteren Dienstverhältnisses zu
erstellen.
Werden Personen in unregelmäßigen Abständen fallweise
beschäftigt, sodass nicht von einem
einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnis auszugehen ist,
bestehen keine Bedenken, wenn
nach Ablauf des Kalenderjahres (Rz 1220) ein einheitlicher
Lohnzettel ausgestellt wird (zB für
Mitarbeiter bei Filmaufnahmen).
Ändert sich während eines einheitlichen, fortlaufenden
Dienstverhältnisses die Steuernummer
des Arbeitgebers oder wechselt ein Arbeitnehmer während eines
solchen Dienstverhältnisses
von der Voll- auf die Teilversicherung (und umgekehrt), ist nur
ein Lohnzettel auszustellen.
Allenfalls sind auf dem sozialversicherungsrechtlichen Teil des
Lohnzettels mehrere
Beitragsgrundlagennachweise zu erstellen.
1226
Krankengeldbezug, Präsenz- und Zivildienst oder die Teilnahme
an Waffenübungen nach dem
Heeresgebührengesetz gelten nicht als Unterbrechung eines
Dienstverhältnisses.
31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und
11
EStG 1988
1227
Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen
nichtselbständigen Bezügen
("Inlandsbezüge"), steuerfreie Bezüge gemäß § 3
Abs. 1 Z 10 oder 11 EStG 1988
("Auslandsbezüge" bei Auslandsmontage oder
Entwicklungshilfe) ausgezahlt, ist für die
Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Auf dem
für die begünstigte
Auslandstätigkeit auszustellenden Lohnzettel haben die
steuerpflichtigen Bezüge unter der
Kennzahl 245, Null zu betragen. Ebenso ist keine einbehaltene
bzw. anrechenbare Lohnsteuer
auszuweisen. Wurden während der Zeit der Auslandstätigkeit
auch steuerfreie Bezüge
ausgezahlt, die gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei sind
(Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen, steuerfreie Überstundenzuschläge), sind diese
unter der Kennzahl 215
einzutragen. Diesfalls vermindert sich der Unterschiedsbetrag
zwischen den Bruttobezügen
und den in der Spalte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z
10 und 11 EStG 1988 in der
Vorkolonne unter der Kennzahl 243 einzutragenden Bezügen. Die
"Inlandsbezüge" aus diesem
Dienstverhältnis sind auf einem weiteren Lohnzettel
auszuweisen. Bei mehrmaligen
begünstigten Auslandseinsätzen während eines Kalenderjahres
sind die "Auslandsbezüge"
bzw. die "Inlandsbezüge" auf jeweils einem Lohnzettel
zusammenzufassen.
1228
Bei gleichartigen Steuerfreistellungsverpflichtungen nach
Doppelbesteuerungsabkommen ist
sinngemäß vorzugehen. Dies ist zB der Fall, wenn eine
Auslandstätigkeit eines inländischen
Arbeitnehmers nicht unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 fällt, Österreich aber
nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen für diese
Bezüge kein
Besteuerungsrecht hat und hinsichtlich dieser Bezüge der
Progressionsvorbehalt anzuwenden
ist.
31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988
1229
Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei
denen eine Besteuerung gemäß
§ 69 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 vorgenommen wurde, weiters bei
Bezügen gemäß § 69 Abs. 5
EStG 1988 und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§
70 EStG 1988). Bezieht ein
Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber während des Kalenderjahres
sowohl Einkünfte nach § 70
Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Tarifbesteuerung) als auch gemäß § 70
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (20%
Abzugsteuer), sind jeweils getrennte Lohnzettel auszustellen.
1230
Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988 sind in den Lohnzettel
nicht aufzunehmen. Ein
Beitragsgrundlagennachweis ist allerdings erforderlich. Im
Formular L 16 ist daher nur der
sozialversicherungsrechtliche, nicht jedoch der
lohnsteuerrechtliche Teil auszufüllen.
Unabhängig davon ist jedenfalls ein Lohnkonto zu führen (siehe
Rz 1184).
31.6 Lohnzettel bei ganzjährigem Karenzurlaub
1231
Bei ganzjährigem Karenzurlaub liegt während des gesamten
Jahres kein Aufwand für Fahrten
´ zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass eine
pauschalierte Abgeltung eines
derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in
Betracht kommt. Eine
Lohnzettelausstellung nur auf Grund des Pendlerpauschales hat
daher zu unterbleiben.
31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren
1232
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sieht für Nachzahlungen und
nachträgliche Zahlungen von
laufenden und sonstigen Bezügen im Insolvenzverfahren eine
vorläufige Besteuerung vor. Die
ausgezahlten Bezüge sind - ausgenommen Kostenersätze im Sinne
des § 26 EStG 1988 sowie
sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 und 8 lit. e und f
EStG 1988 - in das
Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Nachzahlungen und
nachträgliche Zahlungen, die auf
Grund von Anträgen geleistet werden, die vor dem 1. Jänner
2001 beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eingebracht wurden, sind mit dem
Belastungsprozentsatz zu versteuern.
Diesfalls bestehen keine Bedenken, wenn die
Einkommensteuerveranlagung ohne Vorliegen
eines entsprechenden Lohnzettels für diese Bezüge
durchgeführt wird, weil nach § 67 Abs. 8
lit. a EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 besteuerte
Bezüge nicht in die
Veranlagung miteinbezogen werden.
1233
Für Zahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld im Rahmen eines
Ausgleichsverfahrens hat für
Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2001 die auszahlende Stelle
einen Lohnzettel zu
übermitteln.
31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der
Konkurseröffnung
1233a
Bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des
Arbeitgebers ist durch den
Masseverwalter ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung
auszustellen und bis zum
Ende des Folgemonats an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln (siehe Rz 1220).
Im Falle eines Anschlusskonkurses ist der Lohnzettel bis zum Tag
der Ausgleichseröffnung
auszustellen und bis zum Ende des auf die Ausgleichseröffnung
folgenden Kalendermonats zu
übermitteln. Als letzter Tag des Dienstverhältnisses ist der
Tag der Konkurseröffnung bzw. -
im Falle eines Anschlusskonkurses – der Tag der
Ausgleichseröffnung anzugeben. In den
Lohnzettel sind nur die an den Arbeitnehmer tatsächlich
ausbezahlten Bezüge aufzunehmen.
Für Bezüge, die in der Folge von der Konkursmasse gezahlt
werden, ist - unabhängig ob es
sich um Konkurs- oder Masseforderungen handelt – ein
gesonderter Lohnzettel auszustellen.
Dabei ist als Bezugszeitraum der Tag nach der Konkurseröffnung
bis zum Ende des
Dienstverhältnisses anzugeben. Im Fall einer im Zusammenhang
mit dem Konkurs
erfolgenden Kündigung ist als Ende des Dienstverhältnisses
frühestens der Tag nach der
Konkurseröffnung einzutragen. Werden für diesen Zeitraum keine
Bezüge geleistet, hat die
Ausstellung eines Lohnzettels zu entfallen. Zur Ausstellung von
Lohnzetteln für Nachzahlungen
in einem Konkursverfahren wird auf Rz 1232 verwiesen.