Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden
können den Arbeitnehmer
für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in
Anspruch nehmen, wenn
einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. In
allen anderen Fällen muss nicht
oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitgeber (meist im
Rahmen einer
Lohnsteueraußenprüfung) nachgefordert werden. Die vom
Regelfall abweichende, durch § 83
Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Beschränkung der Inanspruchnahme
des Arbeitnehmers als
Steuerschuldner für nicht einbehaltene und nicht abgeführte
Lohnsteuer wirkt sich nur im
Lohnsteuerverfahren aus, nicht aber auch im Verfahren zur
Veranlagung zur
Einkommensteuer (Nachholwirkung der Veranlagung). Fehler bei der
Berechnung der
laufenden Lohnsteuer sind daher im Falle einer Veranlagung in
jedem Fall zu korrigieren (vgl.
VwGH 15.6.1988, 86/13/0178). Liegen die Voraussetzungen für
eine Pflichtveranlagung nicht
vor und ergibt sich im Zuge einer beantragten Veranlagung eine
Nachforderung auf Grund
einer Fehlberechnung durch den Arbeitgeber, besteht die
Möglichkeit, im Rechtsmittelweg den
Antrag wieder zurückzuziehen.
1214
Jene Lohnsteuer, für die der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 2
Z 2 und 3 EStG 1988
unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, darf beim
Arbeitgeber grundsätzlich nicht
nachgefordert werden. Veranlagungstatbestände nach § 83 Abs. 2
Z 1 und 4 EStG 1988
entbinden jedoch den Arbeitgeber nicht von der Haftung nach §
82 EStG 1988.
1215
Der Arbeitnehmer darf in der Regel nur von der Abgabenbehörde
in Anspruch genommen
werden. Liegen die Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 EStG 1988
für eine Aufrollung vor, so
hat der Arbeitgeber im Falle der Streichung eines
Alleinverdiener- bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrages sowie bei Wegfall oder Reduzierung
eines in einem
Freibetragsbescheid (Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber)
ausgewiesenen Freibetrags die
Lohnsteuer von den laufenden Bezügen auch für vergangene
Lohnzahlungszeiträume
innerhalb des laufenden Jahres neu zu berechnen und somit auch
zu berichtigen.
1216
Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
• die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen (Pflichtveranlagung),
• der Arbeitnehmer eine
unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht
gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
• die Voraussetzungen für
eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 vorliegen,
• eine Veranlagung auf
Antrag (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) durchgeführt wird,
• eine ausländische
Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG die Einkommensteuer durch
Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) nicht erhoben
hat.
1217
Die unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist
grundsätzlich sowohl für die
Lohnsteuer von den laufenden Bezügen als auch für die
Lohnsteuer von den sonstigen
Bezügen möglich.
1218
Eine Nachforderung beim Arbeitnehmer ist in allen Fällen, bei
denen die Voraussetzungen für
eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 vorliegen, bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer
vorzunehmen. Steht ein Betrag nicht in dem in einem
Freibetragsbescheid (§ 63 EStG 1988)
ausgewiesenen Umfang zu, so kommt es bei der Durchführung einer
Veranlagung zu einer
entsprechenden Nachforderung bzw. verminderten Gutschrift. Im
Falle der rückwirkenden
Streichung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages
und der damit verbundenen
Minderung der Höchstbeträge bei den Sonderausgaben besteht
gemäß § 41 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand, der zu einer
Nachversteuerung führt.
1219
Eine Nachforderung im Bereich der Nachversteuerungstatbestände
des § 83 Abs. 2 Z 3
EStG 1988 (Sonderausgabennachversteuerung) ist jedenfalls
unabhängig von der
Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung vorzunehmen. Der
Nachforderungsbescheid
ist ein Abgabenbescheid im Sinne des § 198 BAO. Eine
Nachforderung auf Grund der
Bestimmung des § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (Meldepflicht
Pendlerpauschale) ist grundsätzlich
ebenfalls unabhängig von der Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung
vorzunehmen.
Wird allerdings eine (Arbeitnehmer-)Veranlagung durchgeführt,
erfolgt die Nachversteuerung
im Rahmen der Veranlagung.