Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf sämtliche durch
Lohnsteuerabzug zu
erhebende Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden
Bezügen als auch auf die
Lohnsteuer von sonstigen Bezügen. Hat der Arbeitgeber
Abfertigungsverpflichtungen
(Jubiläumsgeldverpflichtungen) ausgegliedert, haftet er dennoch
für die Lohnsteuerabfuhr (Rz
1183). Die Haftung betrifft aber nicht jene Lohnzahlungen, die
nicht auf Veranlassung des
Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden (vgl.
VwGH 28.5.1998, 96/15/0215;
siehe auch Rz 963).
1209
Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als die
Lohnsteuer nach Maßgabe der
Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber beim Steuerabzug
erkennbar waren, unrichtig
berechnet wurde. Hat daher der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter
Berücksichtigung von
Freibetragsbescheiden bzw. Erklärungen des Arbeitnehmers über
die Berücksichtigung des
Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages oder eines
Pendlerpauschales richtig berechnet
und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht
zur Annahme einer unrichtigen
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (vgl. VwGH 12.7.1962,
1592/59).
1210
Ist die Berechnung der Lohnsteuer unrichtig, so ist die Haftung
des Arbeitgebers auch dann
gegeben, wenn ihn an der unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer kein
Verschulden trifft (vgl. VwGH 22.1.1986, 84/13/0013). Weder
Zahlungsschwierigkeiten noch
die Erklärung eines Arbeitnehmers, er würde die vom
Arbeitgeber erhaltenen Bezüge zur
Einkommensteuer erklären, befreien den Arbeitgeber - bei
Vorliegen eines Dienstverhältnisses
- von der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (vgl. VwGH
24.9.1954, 0137/52;
VwGH 17.12.1957, 3094/55). Reichen die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht auch für die
vollständige Entrichtung der darauf entfallenden Lohnsteuer
aus, darf gemäß § 78 Abs. 3
und 4 EStG 1988 nur ein Betrag zur Auszahlung gelangen, der die
Abfuhr der Lohnsteuer
erlaubt (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0255).
1211
Hat der Arbeitnehmer bereits im Rahmen der Veranlagung eine
nicht einbehaltene Lohnsteuer
entrichtet, so kann der Arbeitgeber dafür nicht mehr in
Anspruch genommen werden (vgl.
VwGH 13.9.1972, 2218/71). Die bloße Behauptung des
Arbeitgebers, die Steuerschuld wäre
durch Zahlung des Arbeitnehmers bereits erloschen, genügt
nicht; der Arbeitgeber muss diese
Behauptung beweisen oder der Abgabenbehörde jene Daten bekannt
geben, die erforderlich
sind, eine solche Behauptung ohne Aufwand zu überprüfen (vgl.
VwGH 10.4.1985,
84/13/0004). Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83
Abs. 2 Z 1 und 4 EStG 1988
vorliegen (Veranlagungstatbestände), steht einer
Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht
entgegen. Vom Arbeitgeber nachgeforderte Lohnsteuer kann erst
dann bei der Veranlagung
des Arbeitnehmers angerechnet werden, wenn diese tatsächlich
(wirtschaftlich gesehen) vom
Arbeitnehmer getragen wurde.
1212
Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolgt mit
Haftungsbescheid. Es bedarf keiner
Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn der Arbeitgeber in einem
Haftungsbescheid für die
Lohnsteuer eines Arbeitnehmers für mehrere Monate oder auch
mehrere Arbeitnehmer und in
einem späteren Haftungsbescheid für die Lohnsteuer anderer
(weiterer) Arbeitnehmer in
Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0214).