Ein Lohnsteuerabzug ist nur dann vorzunehmen, wenn eine
inländische Betriebsstätte im
Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Zum Lohnsteuerabzug
bei einer Betriebsstätte im
Ausland siehe Rz 927 und 927a.
Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der
Bundesabgabenordnung für die
Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.
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Der Betriebsstättenbegriff des § 81 Abs. 1 EStG 1988 ist ein
weiterer als jener des § 29 BAO.
Er deckt nicht nur feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen
ab, die der Ausübung eines
Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO),
sondern auch jene Anlagen
oder Einrichtungen, die der Ausübung der durch die Arbeitnehmer
ausgeführten Tätigkeit
dienen, sofern sie länger als einen Monat vom Arbeitgeber
unterhalten werden. Ein
Warenlager, das ein Vertreter in seinem Wohnhaus einrichtet,
stellt nur dann eine
Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 dar, wenn
dem Arbeitgeber ein
Nutzungsrecht am Warenlager eingeräumt ist.
Im Falle internationaler Personalentsendungen wird eine
Betriebsstätte in Österreich dann
begründet, wenn nicht nur eine bloße Duldungsleistung
(Arbeitskräftegestellung) vorliegt,
sondern das entsendende Unternehmen eine Aktivleistung
(Assistenzleistung zB durch
Unterstützung der inländischen Tochtergesellschaft beim Aufbau
einer Vertriebsorganisation)
erbringt. Im Fall der Assistenzleistung stellen jene
Räumlichkeiten, die die Tochtergesellschaft
dem entsandten Personal der Muttergesellschaft zur Verfügung
stellt, nach einem Monat eine
Betriebsstätte im Sinne des § 81 Abs. 1 EStG 1988 dar.