Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die er in einem
Kalendermonat einbehalten hat, an das FA der Betriebsstätte
abzuführen. Dies gilt auch in
Fällen der Einbehaltung gemäß Rz 927. Die Aufrechnung von
erstatteten Beträgen mit
einbehaltenen Lohnsteuersummen hat demnach bei der Abfuhr der
Lohnsteuer an das
Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen, in dessen Bereich die
Berechnung des Arbeitslohnes und
der Lohnsteuer vorgenommen wird (vgl. VwGH 14.6.1968, 1719/66).
Die Abfuhr hat
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu
erfolgen. Bei regelmäßig
wiederkehrenden Bezügen, die bis zum 15. des Folgemonates zur
Auszahlung gelangen, gilt
die einbehaltene Lohnsteuer als für den vorangegangenen Monat
einbehalten. Verletzungen
der Abfuhrpflicht (Nichteinhalten der Abfuhrtermine) sind im
Sinne des Finanzstrafgesetzes zu
würdigen.
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Kommt es zu einer Schätzung nach § 79 Abs. 2 EStG 1988, hat
das FA gemäß § 184 Abs. 1
BAO alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung
von Bedeutung sind (zB
bisherige durchschnittliche Lohnsteuerabfuhren, saisonbedingte Schwankungen Krankenkassenanmeldungen).