Ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten
hat, kann nur nach der
Sachlage im Zeitpunkt des Abzuges beurteilt werden (VwGH
21.12.1956, 0359/55). Der
Arbeitgeber kann Fehler bei der Einbehaltung im Laufe des
Kalenderjahres berichtigen (vgl.
VwGH 26.2.1963, 1325/60). Der Arbeitgeber ist keine Hilfsstelle
des Finanzamtes, der
vorgenommene Steuerabzug ist nicht als Steuerbescheid anzusehen
(vgl. VwGH 15.2.1977,
0187/77; 0188/77). Über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzuges
entscheidet auf Antrag das
FA der Betriebsstätte (§ 240 Abs. 3 BAO). Auch von Bezügen
aus einer gesetzlichen
Sozialversicherung ist Lohnsteuer einzubehalten. Nachzahlungen
in einem Ausgleichsverfahren
sind wie Nachzahlungen in einem Konkursverfahren gemäß § 67
Abs. 8 lit. g EStG 1988 in
Verbindung mit § 69 Abs. 6 EStG 1988 zu behandeln (siehe Rz
1107, 1177a, und 1198).
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Die Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988, wonach auch
Vorschuss- oder
Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst
später fällig werdenden
Arbeitslohn vom Begriff "Lohnzahlung" umfasst werden,
hat nur klarstellende Bedeutung (vgl.
VwGH 29.1.1991, 91/14/0008). Ist ein Gehaltsvorschuss
unmittelbar in den seiner Hingabe
nachfolgenden Lohnzahlungszeiträumen zurückzuzahlen, liegt
eine Vorschusszahlung vor, von
der Lohnsteuer einzubehalten ist (vgl. VwGH 21.2.1996,
92/14/0056; VwGH 20.11.1996,
95/15/0202). Aus den Worten "bei jeder Lohnzahlung"
ergibt sich, dass der Lohnsteuerabzug
im Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn vorzunehmen ist. Kann
über Arbeitslohn verfügt
werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu
(vgl. VwGH 10.11.1987,
86/14/0201).
1196
Der Arbeitgeber wird von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug
nicht dadurch befreit, dass
seine Arbeitnehmer erklären, sie würden ihre Bezüge
einbekennen oder eine Steuererklärung
abgeben (vgl. VwGH 17.12.1957, 3094/55). Wird der Arbeitslohn
während eines
Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in
Teilbeträgen ausgezahlt
(Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue
Lohnabrechnung
vorgenommen, kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber erst bei der
Lohnabrechnung
einbehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Lohnabrechnung
bis zum 15. Tag des
folgenden Kalendermonats erfolgt (§ 78 Abs. 2 EStG 1988). In
diesen Fällen ist es
denkmöglich, dass der Steuerabzug von Bezügen, die gegen Ende
des Kalenderjahres gezahlt
werden, erst im folgenden Kalenderjahr vorgenommen wird.
Insoweit ist diese Lohnsteuer als
für das abgelaufene Jahr einbehalten zu werten (vgl. VwGH
25.5.1959, 0629/57). Erfolgt die
Lohnzahlung nach dem 15. Jänner, gilt die Lohnsteuer nicht mehr
als für das Vorjahr
einbehalten.
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Vorteile aus dem Dienstverhältnis, die sich der Arbeitnehmer
selbst gegen den Willen des
Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn und sind
demnach im Wege der Veranlagung zu erfassen (vgl. VwGH
25.1.1980, 1361/80). Stimmt ein
vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person der
Auszahlung von ungerechtfertigten
Bezügen an einen Arbeitnehmer zu, handelt das Organ in
Vertretung der Arbeitgeberin. Es
liegt keine Zahlung gegen den Willen der Arbeitgeberin
(juristische Person) vor, sodass
Lohnsteuer einzubehalten ist (vgl. VwGH 20.6.1995, 92/13/0061).
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Gemäß § 3 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),
BGBl. Nr. 324/1977 idgF,
gebührt das Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe des gesicherten
Anspruches, vermindert um die
gesetzlichen Abzüge, die von den öffentlich-rechtlichen
Körperschaften im Insolvenzverfahren
geltend zu machen sind. Der Arbeitnehmer erhält daher seine
Bezüge vom Bundesamt für
Soziales sowohl im Falle eines Ausgleiches als auch im Falle
eines Konkurses "netto"
ausbezahlt. Zahlungen auf Grund eines Konkursverfahrens und
eines Ausgleichsverfahrens
sind gleich zu behandeln.
In beiden Fällen ist gemäß § 69 Abs. 6 EStG 1988 vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ein
Lohnzettel auszustellen.
Im Insolvenzverfahren werden die gemäß § 3 Abs. 1 IESG das
Ausmaß des Insolvenz-
Ausfallgeldes mindernden (fiktiv berechneten) Lohnsteuerbeträge
zugleich als Konkurs-
(Ausgleichs-)Forderung (bedingt) angemeldet. Sollte zum
Zeitpunkt der Anmeldung die
genaue Ermittlung dieser Lohnsteuerforderung (noch) nicht
möglich sein, bestehen keine
Bedenken, die entsprechenden Beträge zu schätzen.
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Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mit der Lohnzahlung auch
eine Abrechnung für den im
Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. In dieser
Abrechnung müssen
• die gezahlten
Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988),
• die Beitragsgrundlage
für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungs-Beiträge),
• die Pflichtbeiträge
selbst (§ 16 EStG 1988) sowie
• die Bemessungsgrundlage
für die Lohnsteuer und
• die einbehaltene
Lohnsteuer
enthalten sein.
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Bei einer Nettolohnvereinbarung hat der Arbeitgeber die von ihm
vereinbarungsgemäß zu
tragende Lohnsteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung in einer "Auf-
Hundert-Rechnung" dem Nettolohn hinzuzurechnen und von dem
sich danach ergebenden
Bruttolohn (nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung) die Lohnsteuer zu
errechnen.