Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei
Arbeitnehmern, die im
Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der
Kalendermonat. Bei Auszahlung von
Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat
auch dann als
Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende
Beschäftigung vorliegt. Bei
Ein- oder Austritt eines Arbeitnehmers während eines
Kalendermonats ist
Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Abweichungen von diesem
Grundsatz sind nur im
Rahmen der Anordnungen des § 77 Abs. 2 EStG 1988 zulässig.
1187
Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann
vor, wenn der Arbeitnehmer
während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist
(aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei
kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn
beziehen (zB Präsenzdienst,
Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug).
1188
Wenn zB die Arbeitszeit einer nebenberuflichen Tätigkeit nur
sechs Tage im
Monatsdurchschnitt betragen hat, der Arbeitnehmer aber für
diese Tätigkeit eine nach einem
längeren Verdienstzeitraum, zB nach einem Monat bemessene feste
Vergütung erhält, ist der
Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum anzusehen (vgl. VwGH
5.12.1960, 0718/57).
1189
§ 77 Abs. 3 EStG 1988 eröffnet eine (uneingeschränkte)
Aufrollungsmöglichkeit der
Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während
der
Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahres.
Während einer ganzjährigen
Beschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht demnach diese
Aufrollungsmöglichkeit im Sinne
einer gleichmäßigen Verteilung der Bezüge auf die
Lohnzahlungszeiträume des
Kalenderjahres. Wird ein Dienstverhältnis erst im Laufe eines
Kalenderjahres begründet, darf
die Aufrollung nur bezüglich der Zeiträume der tatsächlichen
Beschäftigung vorgenommen
werden. Wird ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres
beendet, so darf die
Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 nur bis zur letzten
Lohnzahlung erfolgen.
Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber
betreffen, sind nicht einzubeziehen.
Der gleiche Grundsatz gilt auch für Beschäftigungszeiten im
Zusammenhang mit einem
begünstigten ausländischen Vorhaben (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988) bzw. hinsichtlich der
Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z
11 EStG 1988). Die Aufrollung
nach § 77 Abs. 3 EStG 1988 betrifft ausschließlich laufende
Bezüge (vgl. VwGH 30.5.1995,
92/13/0276).
1190
Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung unter
Berücksichtigung von
allfälligen Änderungen bei den Absetzbeträgen und beim
Freibetragsbescheid - somit nach
Maßgabe der im Zeitpunkt der Aufrollung gegebenen Verhältnisse
- zu erfolgen. Dies gilt auch
dann, wenn es dadurch zu einer Nachbelastung von Lohnsteuer
kommt. Der Arbeitgeber ist
aber in keinem Fall zu einer Aufrollung verpflichtet.
1191
Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können
dabei vom Arbeitnehmer
entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei
Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1
Z 3 lit. b EStG 1988 und Beiträge an gesetzlich anerkannte
Kirchen und
Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
berücksichtigt werden, wenn
•
der Arbeitnehmer im
Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG
1988) erhalten hat,
• der Arbeitgeber keine
Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 EStG 1988
berücksichtigt hat und
• dem Arbeitgeber die
entsprechenden Belege vorgelegt werden.
1192
Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist aber nicht mehr zulässig,
wenn im laufenden
Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der
gesetzlichen Krankenversicherung
ausbezahlt wird (§ 77 Abs. 3 EStG 1988).
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Bei der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988 wird die
Steuer für die sonstigen Bezüge
gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 (innerhalb des
Jahressechstels) neu berechnet. Die
Jahressechstelermittlung wird dabei aber nicht geändert.
Übersteigen diese sonstigen (Brutto-) Bezüge die Freigrenze von 2.000 Euro, so beträgt die Steuer
unter Anwendung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 (Sozialversicherungs-Beiträge) 6% des
620 Euro übersteigenden
Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000
Euro übersteigenden Betrages.
Die Aufrollung kann nur bei Arbeitnehmern durchgeführt werden,
die im Kalenderjahr ständig
von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten
haben und ist in dem Monat, in
dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausbezahlt
wurde, vorzunehmen.