Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus
den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus
den Lohnkonten,
Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988)
ersichtlich sein (vgl. VwGH
8.1.1963, 947/61). Die Lohnkonten dürfen im Inland oder im
Ausland geführt werden. Bei
einer Führung der Lohnkonten im Ausland muss gewährleistet
sein, dass die Erforschung der
für die Abgabenerhebung wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse ohne
Erschwernisse möglich ist. Über ausdrückliches Verlangen der
Abgabenbehörde (etwa im
Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben)
müssen die Lohnkonten ins
Inland gebracht werden. Die Abgabenbehörde muss dafür eine
angemessene Frist festsetzen
(§ 131 Abs. 1 BAO).
Jene Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, sind in § 76
Abs. 1 EStG 1988 sowie für
Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2005 in der
Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr.
116/2005, und für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2006 in
der Lohnkontenverordnung
2006, BGBl. II Nr. 256/2005, enthalten.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 76 EStG 1988
nicht nach und ist daher die
Behörde außer Stande, die Grundlagen für die Berechnung der
Lohnsteuer an Hand der
vorgelegten Aufzeichnungen zu ermitteln, ist die Behörde
gemäß § 184 BAO zur Schätzung
berechtigt (vgl. VwGH 17.9.1963, 1010/61; VwGH 20.9.1965,
1866/64; VwGH 16.11.1993,
93/14/0139). Wenn anlässlich einer früheren Außenprüfung
Mängel in den Aufzeichnungen für
den Prüfungszeitraum nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen
aufgegriffen wurden, hindert
das die Behörde nicht, in späteren Jahren gleiche Fehler nicht
unbeachtet zu lassen und
daraus die abgabenrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. VwGH
14.1.1980, 43, 179,
537/79). Die ordnungsgemäße Führung des Lohnkontos kann
allerdings einen
Tatsachenbeweis nicht ersetzen. Aus den Lohnkonten ersichtliche
Zahlungen an Arbeitnehmer
sind (für sich allein) nicht geeignet, einen Beweis über die
genaue Anzahl und zeitliche
Lagerung der einzelnen vom Arbeitnehmer konkret geleisteten
Überstunden zu liefern (vgl.
VwGH 25.1.1980, 851/78).
Die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen
(Jubiläumsgeldverpflichtungen, EStR 2000
Rz 3369a) lässt die lohnsteuerlichen Pflichten des auslagernden
Arbeitgebers zur Führung
eines Lohnkontos (§ 76 EStG 1988) sowie die Haftung für die
Lohnsteuerabfuhr (§ 82
EStG 1988) unberührt. Die Versicherung hat im Leistungsfall
(Fälligkeit des Abfertigungs- oder
Jubiläumsgeldanspruches) daher entweder die auf die Abfertigung
(das Jubiläumsgeld)
entfallende Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitgebers
(Versicherungsnehmers) an sein
Betriebsfinanzamt abzuführen oder die auf die Abfertigung (das
Jubiläumsgeld) entfallende
Lohnsteuer dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) zum Zweck der
Lohnsteuerabfuhr durch
ihn zu überweisen. In beiden Fällen gelangt nur die um die
Lohnsteuer gekürzte (Netto-) Leistung an den bezugsberechtigten Arbeitnehmer zur Auszahlung.
Die Bestimmungen des § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) und § 87 EStG 1988
(Verpflichtung der Arbeitgeber)
werden durch die Ausgliederung der Abfertigungsvorsorge
ebenfalls nicht berührt.
1183a
Gemäß § 1 Z 1 der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr.
116/2005, und der
Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005, ist der
gezahlte Arbeitslohn unter
Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes fortlaufend
in das Lohnkonto
einzutragen. Der Zahltag ist grundsätzlich der Tag der
Bezahlung durch den Arbeitgeber. Es
bestehen keine Bedenken, wenn bei regelmäßiger Lohnzahlung der
Tag laut lohngestaltender
Vorschrift (§ 68 Abs. 5 EStG 1988) oder der Tag, der der
betrieblichen Übung entspricht,
eingetragen wird.
1184
In allen Fällen des § 69 EStG 1988 und des § 70 EStG 1988 ist
ebenfalls ein Lohnkonto zu
führen. Ein Lohnkonto ist für jeden Arbeitnehmer, also auch
bei kurzfristig beschäftigten
Aushilfskräften zu führen.
Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch
der unbeschränkten
Steuerpflicht unterliegen, braucht kein Lohnkonto geführt
werden, wenn die gemäß § 76
Abs. 1 EStG 1988 und §§ 1 und 2 der Lohnkontenverordnung 2005,
BGBl. II Nr. 116/2005)
und der Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005
erforderlichen Daten aus
anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für
Arbeitnehmer, die von
inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden, ist
hingegen ein Lohnkonto zu
führen.
Bei Vorliegen von teilweiser Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z
10 oder Z 11 EStG 1988) ist für
diese Tätigkeit ein eigener Lohnzettel auszustellen. Für die
Inlandstätigkeit sind auf dem
zusätzlichen Lohnzettel nur die auf die Inlandstätigkeit
entfallenden Abzugsbeträge
anzuführen.
1185
Folgende Unterlagen sind im Original beim Lohnkonto
aufzubewahren:
• Erklärung zur
Berücksichtigung des Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages (§ 129
EStG 1988, Formular E 30)
• Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988,
Formular L 34)
• Mitteilung zur Vorlage
beim Arbeitgeber (§ 64 EStG 1988)
• Expatriates: Belege
über Mietkosten und Betriebskosten (Rz 1038e),
Schulbesuchsbestätigung (Rz 1038f)
• Freiwillige Abfertigung
(alt) - Bestätigung über Vordienstzeiten
• Mitarbeiterbeteiligung
– Vorlage des Depotauszuges (Rz 90)
• Stock Options –
Durchschrift der Vereinbarung (Rz 90h)
• Anzahl der geleisteten
Überstunden (§ 26 Arbeitszeitgesetz)
Die Aufbewahrung dieser Unterlagen kann entweder in Papierform
oder durch Erfassung auf
Datenträgern erfolgen, sofern die vollständige, geordnete,
inhaltsgleiche und urschriftgetreue
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet ist
(§ 132 Abs. 2 BAO). Die urschriftgetreue Wiedergabe kann bspw.
durch Erfassung auf einer
optischen Speicherplatte, durch Mikroverfilmung oder durch
Einscannen sichergestellt werden.
Außerdem können diese Unterlagen an anderer Stelle (zB bei den
Personalakten) körperlich
oder auf Datenträgern abgelegt werden, sofern das jeweilige
Lohnkonto einen eindeutigen
Hinweis auf die Art der Unterlage und den Ablageort enthält.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist die Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber (§ 64 EStG
1988), die sich beim laufenden Lohnsteuerabzug auswirken kann,
dem Arbeitnehmer
auszuhändigen, damit sie dieser dem neuen Arbeitgeber vorlegen
kann.