Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unterliegen dann der
beschränkten
Lohnsteuerpflicht, wenn sie Einkünfte im Sinne des § 98 Z 4
EStG 1988 beziehen und der
Arbeitgeber eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81
EStG 1988 unterhält. Die
beschränkte Lohnsteuerpflicht entfällt in den Fällen des §
70 Abs. 4 EStG 1988; ob
Arbeitsleistungen von bloß vorübergehender Dauer vorliegen,
richtet sich nach den Kriterien
des § 69 Abs. 1 EStG 1988. Arbeitnehmer mit
Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates
können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 unter bestimmten
Voraussetzungen die unbeschränkte
Steuerpflicht in Anspruch nehmen (siehe Rz 7 ff).
22.2 Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif (§ 70 Abs. 2 Z 1
EStG 1988)
1179
In den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird die
Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif
(§ 66 EStG 1988) vorgenommen. Ist der beschränkt
Lohnsteuerpflichtige in einem aktiven
Dienstverhältnis, so stehen ihm der Verkehrsabsetzbetrag und
der Arbeitnehmerabsetzbetrag
zu. Pensionisten haben Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag) steht
weder aktiven Dienstnehmern
noch Pensionisten zu (vgl. VwGH 8.4.86, 86/14/0009).
1180
Steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 EStG 1988 sind bei
Ermittlung der steuerpflichtigen
Einkünfte abzuziehen. Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988
bleiben außer Ansatz. Die
Bestimmungen der § 67 EStG 1988 und § 68 EStG 1988 kommen zur
Anwendung. Das
Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale stehen
ebenfalls zu.
Außergewöhnliche Belastungen sowie der Freibetrag gemäß §
105 EStG 1988 werden nicht
berücksichtigt.
22.3 Bruttobesteuerung (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988)
1181
An die Stelle des Lohnsteuertarifs tritt bei Bezügen als
Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Schriftsteller, Vortragende,
Künstler, Architekten, Sportler,
Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) eine
pauschale Besteuerung mit 20%
des vollen Betrages dieser Bezüge. Absetzbeträge dürfen nicht
berücksichtigt werden.
1182
Die pauschale Besteuerung mit 20% ist von den Einnahmen
vorzunehmen und umfasst daher
auch steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, Kostenersätze
gemäß § 26 EStG 1988 sowie
Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988. Die Bestimmung des § 67
EStG 1988 ist ebenfalls nicht
anzuwenden. Werbungskosten (auch nicht Pflichtbeiträge),
Sonderausgaben sowie
außergewöhnliche Belastungen dürfen nicht abgezogen werden.
Weder das
Werbungskostenpauschale noch das Sonderausgabenpauschale sind zu
berücksichtigen. Die
Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben mit
Inlandsbezug kann gemäß
§ 102 EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, wobei
allerdings der besondere
Tarif gem. § 102 Abs. 3 EStG 1988 zur Anwendung kommt.