Die Bestimmungen des § 69 EStG 1988 sind nur auf Arbeitnehmer
anwendbar, da das
Vorliegen eines (kurzfristigen) Dienstverhältnisses
erforderlich ist.
Eine unmittelbare Anwendung des § 69 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht
möglich, da diese
Gesetzesstelle lediglich die Grundlage einer Rechtsverordnung
ist (vgl. VwGH 15.5.1970,
1307/68). Siehe dazu Verordnung vom 27. Oktober 1988, BGBl. Nr.
594/1988.
Zur Berücksichtigung von Einkünften gemäß § 69 Abs. 2 bis 6
EStG 1988 im
Veranlagungswege siehe auch Rz 909.
21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG
1988)
1167
Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen,
die in einem Dienstverhältnis
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um
• eine ausschließlich
körperliche Tätigkeit, oder
• Arbeitnehmer, die
statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
oder
• Arbeitnehmer der
Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und
Filmschaffende handeln.
1168
Allen diesen Gruppen ist gemeinsam, dass sie ununterbrochen
nicht länger als eine Woche
beschäftigt werden dürfen, um als vorübergehend beschäftigt
angesehen werden zu können.
Auch eine nur an einem Wochentag stundenweise ausgeübte
Tätigkeit (zB Reinigung der
Geschäftsräume) stellt eine ununterbrochen länger als eine
Woche währende Beschäftigung
dar, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen, fortlaufenden
Dienstverhältnisses verrichtet
wird. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch
mehrere Wochen
kontinuierlich (allwöchentlich) ausgeübt wird (VwGH 25.1.1980,
1361/80). Desgleichen ist die
regelmäßig monatliche Entlohnung ein Indiz für eine länger
dauernde Beschäftigung (VwGH
28.1.1987, 84/13/0231). Das Wort "ununterbrochen"
bezieht sich somit nicht auf das
tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern auf die
Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses (VwGH 15.6.1988, 85/13/0218; VwGH
24.5.1993, 92/15/0037).
1169
Mit Ausnahme der "ausschließlich körperlichen
Tätigkeiten" sind die übrigen Tätigkeiten
eindeutig abgrenzbar.
Unter ausschließlich körperlichen Tätigkeiten sind nach der
Rechtsprechung einfache manuelle
Arbeiten - wie zB das Abwaschen von Gläsern in einer Kantine -
zu verstehen, die keinerlei
besondere Ausbildung erfordern und ohne besondere Einschulung
verrichtet werden können
(VwGH 27.9.1977, 0368/77). Arbeiten, wie etwa das Schnee- oder
Kohlenschaufeln,
Holzzerkleinern oder Autowaschen sind jedenfalls als
ausschließlich körperliche Tätigkeiten
einzustufen. Die Tätigkeit von Aushilfschauffeuren fällt nicht
unter § 69 Abs. 1 EStG 1988
(VwGH 11.6.1979, 2471/78).
1170
Bemessungsgrundlage für die Anwendung der festen Steuersätze
im Sinne der Verordnung
BGBl. Nr. 594/1988, ist der Bruttolohn (Tag- oder Wochenlohn).
Es dürfen daher weder
steuerfreie Bezugsteile (zB Überstundenzuschläge)
ausgeschieden noch etwa zu zahlende
Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 in Abzug gebracht
werden. Nichtsteuerbare Bezugsteile im Sinne des § 26 EStG 1988
(zB Fahrtkostenersätze)
sind in die Pauschalsumme nicht einzubeziehen. Zur Übermittlung
eines Lohnzettels siehe
Rz 1230.
Der Arbeitnehmer kann jedoch in allen Fällen des § 69 Abs. 1
EStG 1988 anstatt der
Pauschalversteuerung die Besteuerung nach dem Tarif
beanspruchen.
1170a
Übersicht über die Höhe der Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 1
EStG 1988:
•
a) Bei allen
ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern: 2% des Bruttolohnes.
• b) Arbeitnehmer die
statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften
durchführen, sowie
Arbeitnehmer der Berufsgruppe Musiker, Bühnenangehörige,
Artisten und Filmschaffende:
Tageslohn
Wochenlohn
Prozent des vollen Betrages
von mehr als
bis
von mehr als
bis
44 Euro
55 Euro
175 Euro
219 Euro
15 %
39 Euro
44 Euro
153 Euro
175 Euro
12 %
33 Euro
39 Euro
131 Euro
153 Euro
9 %
28 Euro
33 Euro
110 Euro
131 Euro
7 %
22 Euro
28 Euro
88 Euro
110 Euro
4 %
19 Euro
22 Euro
73 Euro
88 Euro
3 %
19 Euro
73 Euro
2 %
21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und
Unfallversorgung (§ 69 Abs. 2 EStG 1988)
1171
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung sowie aus
einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z
1 lit. c und e EStG 1988 ist
eine vorläufige Besteuerung durch die Versicherungsträger in
Form eines festen Steuersatzes
in der Höhe von 22% vorgesehen (nicht davon betroffen sind
beschränkt Steuerpflichtige und
Fälle der gemeinsamen Versteuerung - siehe Rz 1022,1023 und
1179). Dieser Steuersatz ist
auf das jeweilige steuerpflichtige Tagesgeld gekürzt um den
Freibetrag von 20 Euro täglich
anzuwenden. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum beträgt
die Kürzung 600 Euro.
Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat von
diesen Bezügen ein vorläufiger
Lohnsteuerabzug zu unterbleiben.
Von steuerfreien Bezügen aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung ist keine vorläufige Steuer
einzubehalten. Von Bezügen, die mit einem festen Steuersatz
gemäß § 67 Abs. 4 oder 8 lit. e
EStG 1988 zu versteuern sind, ist nicht die vorläufige Steuer
von 22% einzubehalten, sondern
die sich auf Grund der festen Steuersätze ergebende Steuer.
Wird eine einmalige Leistung aus der gesetzlichen
Unfallversorgung gezahlt, die zum Tarif zu
versteuern ist, ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu
unterstellen.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Nachzahlungen von
Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversorgung siehe Rz 631a.
1172
Die Lohnsteuer nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach
als vorläufige Lohnsteuer
und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege
der Veranlagung (§ 41
Abs. 1 Z 3 EStG 1988) werden die erhaltenen Krankengelder und
steuerpflichtigen Bezüge aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung der vollen Tarifbesteuerung
unterworfen. Zur Erfassung
zu einer allfälligen Pflichtveranlagung haben die auszahlenden
Stellen bis zum 31. Jänner (bei Übermittlung mittels Datenleitung oder Datenträger bis Ende
Februar) des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen
und an das FA der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein
Siebentel des Krankengeldes bzw.
der steuerpflichtigen Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung (ausgenommen jene, die
nach § 67 Abs. 4 EStG 1988 versteuert werden) als sonstiger
Bezug gemäß § 67 Abs. 1
EStG 1988 auszuweisen.
Wurde neben den laufenden Bezügen zusätzlich ein 13. bzw. 14.
Bezug ausgezahlt und davon
keine Lohnsteuer einbehalten, ist bei der Ausstellung des
Lohnzettels ungeachtet der Höhe
des tatsächlich als Sonderzahlung ausgezahlten 13. bzw. 14.
Bezuges ein Siebentel der
Summe aus laufenden und sonstigen Bezügen als sonstiger Bezug
gemäß § 67 Abs. 1 und 2
EStG 1988 auszuweisen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger bezieht ab (inklusive) März 2001 eine
monatliche Unfallrente in
Höhe von 840 Euro. Im April und September erhält er einen 13.
bzw. 14. Bezug. Von
diesen sonstigen Bezügen wird vorläufig keine Lohnsteuer
einbehalten Im Lohnzettel
sind als.
•
Bruttobezüge (Kennzahl
210) 10.080 Euro,
• als Bezüge gemäß §
67 Abs. 1 und 2 innerhalb des Jahressechstel (Kennzahl 220)
ein Siebentel von 10.080 Euro, das sind 1.440 Euro,
• als steuerpflichtige
Bezüge (Kennzahl 245) 8.640 Euro sowie
• als anrechenbare
Lohnsteuer (Kennzahl 260) die tatsächlich einbehaltene
Lohnsteuer, das sind für die 10 laufenden Bezüge 22% von 240
Euro (840 Euro
abzüglich 600 Euro x 22% = 52 80 Euro) 528 Euro auszuweisen.
War eine feste Steuer gemäß § 67 Abs. 4 oder 8 lit. e EStG
1988 einzubehalten, ist dies im
Lohnzettel unter Kennzahl 243 bzw. der entsprechenden Vorkolonne
einzutragen.
21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG
1988)
1173
Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes
2001, BGBl. I Nr. 31/2001,
sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze
steuerpflichtig, unabhängig davon,
ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in
Höhe des tatsächlichen
Verdienstentganges erfolgt. Die Ausführungen in Rz 1171 und
1172 gelten sinngemäß.
1174
Unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder der
tatsächliche Verdienstentgang
beansprucht wird, steht der Freibetrag von 20 Euro für
denselben Tag nur einmal zu. Bei
einer anschließend an die Pauschalentschädigung geleisteten
Nachzahlung für den
tatsächlichen Verdienstentgang ist der Freibetrag ein zweites
Mal auch dann nicht zu
berücksichtigen, wenn die Nachzahlung für den tatsächlichen
Verdienstentgang in einem
anderen Kalenderjahr erfolgt.
1175
Bei Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten
Zweigen des öffentlichen
Dienstes sowie bei Fortzahlung der Dienstbezüge im
Zuständigkeitsbereich der Länder im
Sinne der §§ 36 und 37 des Heeresgebührengesetzes 2001 ist
für zusätzliche
Entschädigungen der Freibetrag von 20 Euro nicht abzuziehen.
Winterfeiertagsvergütungen gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse ausgezahlt
werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen)
pauschalierten Besteuerung von 22%.
Betreffend die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung
von Lohnzetteln (§ 84 EStG
1988) gelten die Ausführungen in Rz 1171 und 1172 sinngemäß,
jedoch sind hierbei keine
sonstigen Bezüge herauszurechnen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 lösen die gegenständlichen
Vergütungen keine
Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 hat die
auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger
Bezüge im Veranlagungsverfahren
einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte
zu übermitteln (siehe Rz 688).
Ein Lohnzettel ist auch für die Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen auf Grund einer selbständigen
Tätigkeit auszustellen, wenn die Rückzahlung (auch nur
teilweise) auf Grund des Vorliegens
von nichtselbständigen Einkünften erfolgt (zB Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen durch die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei Vorliegen einer
nichtselbständigen Tätigkeit - siehe
Rz 688). Auch in diesem Fall sind im Lohnzettel ein Siebentel
der ausgezahlten Bezüge als
sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen.
Für rückgezahlte Pflichtbeiträge von Ärzten gilt Folgendes:
•
Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen an Ärzte, die auf Grund der ärztlichen Tätigkeit
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielen: In diesen Fällen ist über die rückgezahlten Pflichtbeiträge ein Lohnzettel
auszustellen. Dabei kommt
aber der zweite Satz des § 69 Abs. 5 EStG 1988, wonach ein
Siebentel der
ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug im Sinne des § 69 Abs.
1 EStG 1988
auszuweisen ist nicht zur Anwendung weil die einbehaltenen
Pflichtbeiträge auch
nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 entfallen.
• Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen an Ärzte, die auf Grund der ärztlichen Tätigkeit
sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus
selbständiger Arbeit
erzielen: Auch in diesen Fällen ist ein Lohnzettel auszustellen
Ebenfalls nicht zur
Anwendung kommt die Bestimmung des zweiten Satzes im § 69 Abs.
5 EStG 1988,
wonach ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger
Bezug gemäß § 67
Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen ist.
•
Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen an Ärzte, die auf Grund der ärztlichen Tätigkeit
ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen:
In diesen Fällen ist kein
Lohnzettel auszustellen, die Rückzahlungen sind wie bisher als
Betriebseinnahme zu
erfassen.
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 ist nur auf die Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen anzuwenden.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Lohnzettels ist ein
Zahlungsvorgang. Werden
Pflichtbeiträge nicht rückgezahlt, sondern mit zukünftigen
Beitragszahlungen
gegenverrechnet, ist kein Lohnzettel auszustellen. In diesen
Fällen stellen allerdings nur die
um die Gutschriften verminderten Beitragsvorschreibungen
Betriebsausgaben oder
Werbungskosten dar.
Betreffend die Ausstellung und Übermittlung von Lohnzetteln (§
84 EStG 1988) gelten die
Ausführungen in Rz 1171 und 1172 sinngemäß. Ein vorläufiger
Lohnsteuerabzug von
rückgezahlten Pflichtbeiträgen durch die auszahlende Stelle
erfolgt aber nicht.
21.7 Zahlungen durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 69
Abs. 6 EStG 1988)
1177a
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist von der
auszahlenden Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im
Veranlagungsverfahren bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84
EStG 1988) auszustellen und an
das FA der Betriebsstätte bzw. an den zuständigen
Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Die ausgezahlten Bezüge sind - ausgenommen
Kostenersätze im Sinne des § 26
EStG 1988 sowie sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6
und 8 lit. e und f EStG 1988 - in
das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Dadurch kommt es zur
Rückzahlung der vom
Fonds in Abzug gebrachten Steuer, wenn für das gesamte
steuerpflichtige Einkommen eine
geringere Steuer anfällt, bzw. zu Nachzahlungen, wenn sich eine
höhere Einkommensteuer
ergibt. Bei der Veranlagung werden jene vier Fünftel, die mit
dem Steuersatz von 15%
versteuert wurden, als laufende steuerpflichtige Bezüge in die
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einbezogen. Die Steuerfreiheit des
ausgeschiedenen Fünftels bleibt
bei der Veranlagung erhalten. Die Steuer von 15% ist auf dem
Lohnzettel als anrechenbare
Steuer für laufende Bezüge auszuweisen und bei der Veranlagung
anzurechnen. Die Bezüge
sind nicht in die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
einzubeziehen.
21.8 Dienstleistungsscheck
1177b
Die zuständige Gebietskrankenkasse hat bei Auszahlung von
Bezügen nach dem
Dienstleistungsscheckgesetz bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. Ein laufender
Lohnsteuerabzug hat nicht zu erfolgen. Weitere Information zum
Dienstleistungsscheck siehe
Rz 655b.