Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG
1988 geregelten Zulagen und
Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und
Zuschläge neben dem Stunden-,
Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und
Zuschläge können daher
infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen
Zulagen und Zuschlägen im
Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich
hiebei um laufende Bezüge
handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2
EStG 1988). Soweit diese Zulagen
und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
überschreiten, unterliegen sie
der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs. 3 EStG 1988). Sie sind in die
Veranlagung einzubeziehen.
20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
1127
Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für
• Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen,
• Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
• Überstundenzuschläge
im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
1128
Der Freibetrag steht unabhängig von der Zahl der in dieser Zeit
geleisteten Arbeitsstunden
und vom Ausmaß der Zulagen und Zuschläge zu. Bei mehreren
Dienstverhältnissen steht
dieser Freibetrag für jedes Dienstverhältnis zu. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung
erfolgt die Zurückführung auf das einfache Ausmaß (insgesamt
nur fünf Überstunden,
maximal 43 Euro monatlich, sowie 360 Euro bzw. 540 Euro
monatlich).
20.3 Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (§ 68 Abs. 5
EStG 1988)
20.3.1 Allgemeines
1129
Die Begriffe Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen ("SEG-Zulagen")
werden im Gesetz
definiert und sind nur begünstigt, so weit sie auf Grund der im
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG
1988 genannten lohngestaltenden Vorschriften gewährt werden.
Liegt eine lohngestaltende
Vorschrift als formelle Voraussetzung für die Begünstigung von
Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen vor, ist weiter zu prüfen, ob die materiellen
Voraussetzungen einer
Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr im Sinne der
Legaldefinition des § 68 Abs. 5 EStG
1988 gegeben sind (vgl. VwGH 16.2.1983, 81/13/0104) und das
Ausmaß der Zulage
angemessen ist (VwGH 17.2.1988, 85/13/0177).
Von einem angemessenen Ausmaß der Zulage wird im Regelfall dann
auszugehen sein, wenn
die Zulage der Höhe nach einer lohngestaltenden Vorschrift –
insbesondere einer
lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
EStG 1988 - entspricht. Zahlt
ein Arbeitgeber höhere Bezüge als die in der maßgebenden
lohngestaltenden Vorschrift
vorgesehenen Mindestlöhne, werden Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen
grundsätzlich insoweit als angemessen anzusehen sein, als die
Zulage im selben Ausmaß erhöht wird, wie der Lohn.
Beispiel 1:
Der kollektivvertragliche Bruttomonatslohn eines
Transportarbeiters beträgt 1.318,70 €.
Für die Dauer der Beschäftigung in Kühlräumen gebührt dem
Arbeitnehmer eine
Erschwerniszulage von 1,42 € pro Stunde.
Ein Arbeitgeber gewährt einem Transportarbeiter tatsächlich
einen Bruttomonatslohn
von 1. 500 €. Die Überzahlung beträgt daher 13,75 % des
KV-Lohnes.
Es bestehen in diesem Beispiel keine Bedenken, die
Erschwerniszulage bis zu einem
Betrag von 1,62 € pro Stunde (113,75 % von 1,42 €) gemäß
§ 68 EStG 1988 begünstigt
zu behandeln.
Beispiel 2:
Der kollektivvertragliche Bruttostundenlohn eines Hilfsarbeiters
im
Güterbeförderungsgewerbe beträgt 6,60 €. Für die Dauer
einer bestimmten
verschmutzenden Tätigkeit gebührt dem Arbeitnehmer eine
Schmutzzulage im Ausmaß von 10 % des maßgebenden KV-Stundenlohnes, das sind in diesem
Fall 0,66 €.
Ein Arbeitgeber gewährt einem Hilfsarbeiter tatsächlich einen
Stundenlohn von 7, 00 €.
Es bestehen in diesem Beispiel keine Bedenken, die Schmutzzulage
bis zu einem Betrag
von 0 ,70 € pro Stunde (10 % von 7 €) gemäß § 68 EStG 1988
begünstigt zu behandeln.
Soweit eine den Voraussetzungen grundsätzlich entsprechende
Schmutz-, Erschwernis- oder
Gefahrenzulage das angemessene Ausmaß übersteigt, ist sie
steuerpflichtig. Soweit derartige
Zulagen gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegt sind,
sind darüber hinausgehende
Zulagen auf Grund anderer lohngestaltender Vorschriften nur in
besonders gelagerten Fällen
begünstigt. Die Steuerfreiheit der Zulagen setzt weiters
voraus, dass der Behörde
nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen
gehandelt hat und wann sie
geleistet wurden (VwGH 27.6.2000, 99/14/0342).
1130
Es ist - bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden
Arbeiten - zu prüfen, ob
diese Arbeiten überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung,
Erschwernis oder Gefahr
führen (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0102). Die Frage einer
außerordentlichen
Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr ist nicht allein anhand
der Arbeiten zu untersuchen,
mit denen diese besonderen Arbeitsbedingungen verbunden sind.
Vielmehr ist bezogen auf
die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb
des Zeitraumes, für den der
Arbeitnehmer eine Zulage zu erhalten hat, zu prüfen, ob sie
überwiegend (= mehr als die
Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt
wird) eine außerordentliche
Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken. Wird die
SEG-Zulage nur für jeweils eine
Stunde gewährt, ist für das zeitliche Überwiegen auf die
einzelne Stunde abzustellen. Die
Möglichkeit der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr kann
somit nicht berücksichtigt
werden, wenn die damit verbundene Tätigkeit nur einen geringen
Teil der Arbeitszeit, für die
eine Zulage zusteht, ausmacht (vgl. VwGH 24.6.2004,
2000/15/0066).
Beispiel 1:
Die Einsatzzeit des Lenkers eines Reisebusses mit mehr als 50
Sitzplätzen, für die ihm
eine Erschwerniszulage zusteht, beträgt 140 Stunden. Laut
Kollektivvertrag steht ihm
pro Stunde der Einsatzzeit eine Erschwerniszulage für das
Lenken und Betreuen eines überlangen Fahrzeuges in Höhe von 0,73 Euro zu. Üblicherweise
en allen auf die
Stehzeiten 25% der Einsatzzeit während der restlichen Zeit
liegt eine besondere
Erschwernis vor. Die Erschwerniszulage ist zu Gänze steuerfrei.
Betragen hingegen die
Stehzeiten während de Einsatzzeit mindestens 50%, liegt im
Einsatzzeitraum überwiegend keine Erschwernis vor, sodass die gesamte Zulage
steuerpflichtig ist.
Beispiel 2:
Ein Arbeiter im Metallgewerbe bekommt an zwei Arbeitstagen im
Monat eine
Erschwerniszulage von Euro 0,386 pro Stunde (insgesamt für 16
Stunden), weil die
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden.
Für den Rest des
Monates liegt keine Erschwernis vor; die Zulage wird daher auch
nicht gewährt. Für die
Steuerfreiheit der Zulage ist nur zu prüfen, ob an diesen zwei
Tagen überwiegend eine
Erschwernis vorlag. Ist dies der Fall, so ist die Zulage, die
für diese zwei Tage gewährt
wurde zur Gänze steuerfrei.
1131
Die Bezeichnung einer Zulage ist für ihre steuerliche
Behandlung nicht ausschlaggebend. Wird
eine Zulage zB als Erschwerniszulage bezeichnet, wobei eine
nicht anderweitig berücksichtigte
Gefährdungskomponente abgegolten wird, können diese Zulagen in
einem angemessenen
Rahmen als Gefahrenzulagen steuerfrei behandelt werden. Dies
gilt auch für Zulagen
allgemeiner Art, die nicht ausdrücklich als Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen
bezeichnet werden (zB Bauzulagen, die Gefährdungs- oder
Verschmutzungskomponenten im
Zusammenhang mit der Tätigkeit auf Baustellen abgelten, vgl.
VwGH 23.10.1990,
89/14/0179). Dabei wird zu beachten sein, ob die Arbeiten im
Innen- oder Außendienst bzw.
auf Baustellen oder in Büroräumen verrichtet werden.
1132
Während des Urlaubes mit dem laufenden Urlaubsentgelt
ausbezahlte SEG-Zulagen sind
steuerpflichtig, weil während dieser Zeit keine
Arbeitsleistungen unter den im Gesetz
genannten Voraussetzungen erbracht werden. Es bestehen keine
Bedenken, wenn zur
Berücksichtigung der Urlaubszeit die Steuerfreiheit für elf
von zwölf Kalendermonaten gewährt
wird. Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der
an den Arbeitnehmer im
Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind, bleiben
hingegen auf Grund der
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 68 Abs. 7 EStG 1988
steuerfrei.
1132a
Werden im Rahmen der Altersteilzeitregelung (siehe § 27 Abs. 5
Z 2
Arbeitslosenversicherungsgesetz) steuerfreie Zulagen, die
während der Phase der vollen
Arbeitsleistungen erworben wurden, in der Folge während der
Phase der "Nichtbeschäftigung"
ausgezahlt, bleiben sie im Rahmen der Höchstbeträge (bezogen
auf die Leistungsmonate)
steuerfrei.
Beispiel:
Während der ersten drei Jahre, in denen die volle Arbeitsleistung erbracht wurde,
stehen SEG-Zulagen und Sonntags-, Feiertags und Nachtzuschläge
in Höhe von
insgesamt 436,04 Euro monatlich zu. Der Höchstbetrag in Höhe
von 360 Euro kommt
zur Anwendung. Ausgezahlt werden sowohl während der
Leistungsphase als auch
während der Nichtleistungsphase (während der folgenden drei
Jahre) Zulagen und
Zuschläge in Höhe von 218,02 Euro. Die Zulagen und Zuschläge
in Höhe von 218,02
Euro bleiben jeweils im Ausmaß des halben Höchstbetrages in
Höhe von 180 Euro
steuerfrei. Bei der Auszahlung von Schichtzulagen ist analog
vorzugehen.
20.3.2 Schmutzzulagen
1133
Unter Schmutzzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu
verstehen, die dem Arbeitnehmer
deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten
überwiegend unter
Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine
Verschmutzung
(Verunreinigung) des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
(zB Arbeiten mit Teer,
Arbeiten im Zusammenhang mit Tierkörperbeseitigung,
Kesselreinigung, Verstaubung,
Verschlammung, Arbeiten am Schlachthof).
Darunter sind nach der Verkehrsauffassung nur solche Umstände
zu verstehen, die von außen
einwirken. Nur dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der
Bestimmung, die bestimmte
Arten von Tätigkeiten begünstigen will.
"Verschmutzung" durch Schweißabsonderung kann
darunter nicht verstanden werden, zumal das Ausmaß der
Schweißabsonderung wesentlich
von der physischen Kondition des Arbeitnehmers und weniger von
der Art der Tätigkeit
abhängt (VwGH 10.5.1994, 91/14/0057).
Findet die eigentliche Tätigkeit unter verschmutzenden
Bedingungen im Sinne des § 68 Abs. 5
EStG 1988 statt, haben Hilfstätigkeiten ebenso wie zB
Arbeitspausen bei der Überprüfung der
Ausschließlichkeit oder des Überwiegens der Tätigkeit außer
Betracht zu bleiben. Dies gilt
auch für mit den qualifizierten Tätigkeiten in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden
Hilfstätigkeiten, wie die notwendigen Fahrten zu bzw. zwischen
verschiedenen Tätigkeitsorten,
an denen die verschmutzende Tätigkeit ausgeübt wird (VwGH
22.4.1998, 97/13/0163, betr.
mobilen Reinigungsdienst für Toiletten).
1134
Für Arbeiten, die ihrer Art nach grundsätzlich weder die
Gewährung einer Schmutz- noch einer
Erschwerniszulage rechtfertigen, stehen solche steuerfreien
Zulagen auch dann nicht zu,
wenn sie vorübergehend, infolge äußerer - durch die
betreffende Arbeit selbst in keiner Weise
bedingte - Einflüsse, unter unangenehmeren Verhältnissen
ausgeübt werden müssen.
Vorübergehende Umbauarbeiten in einem Büro mit Parteienverkehr
rechtfertigen daher keine
steuerbegünstigte Schmutzzulage bzw. Erschwerniszulage (vgl.
VwGH 4.3.1987, 85/13/0022).
Die Tätigkeit eines Tankwartes bewirkt nicht zwangsläufig eine
erhebliche Verschmutzung
eines Arbeitnehmers und seiner Kleidung. Lediglich beim
Ölwechsel, bei der Aufbringung von
Unterbodenschutz und ähnlichen Arbeiten ist die Gefahr einer
erheblichen Verschmutzung
gegeben, doch machen derartige Tätigkeiten üblicherweise nur
einen geringen Teil der
Gesamttätigkeit eines Tankwartes aus (VwGH 8.2.1989,
88/13/0088).
20.3.3 Erschwerniszulagen
1135
Die Steuerfreiheit von Erschwerniszulagen besteht nicht auf
Grund der Bezeichnung der
Zulage, sondern setzt voraus, dass eine außerordentliche
Erschwernis gegenüber den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen vorliegt.
Bildschirmzulagen stellen auf Grund des
heutigen Standes der Bürotechnik daher keine Erschwerniszulagen
dar. Ebenfalls keine
außerordentliche Erschwernis liegt bei Schreibarbeiten (VwGH
4.6.1985, 85/14/0041), bei
bloßer Rufbereitschaft (VwGH 21.10.1993, 92/15/0129), bei der
Tätigkeit als Hausarbeiter
oder Portier (VwGH 10.5.1994, 91/14/0057) oder bei der
Tätigkeit im telefonischen
Auskunftsdienst (VwGH 26.5.1998, 97/14/0049) vor.
1136
Der Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen muss
innerhalb der jeweiligen
Berufssparte gezogen werden. Ein Vergleich mit den allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen
"schlechthin" ist nicht möglich, weil es an allgemein
vergleichbaren Arbeitsbedingungen fehlt
(VwGH 19.1.1988, 85/14/0124; VwGH 16.3.1988, 87/14/0194; VwGH
26.5.1998,
97/14/0049). Der Vergleichsrahmen muss somit Gruppen mit
vergleichbaren
Arbeitsbedingungen umfassen. Der Vergleichsrahmen darf dabei
nicht zu eng gezogen werden
(VwGH 23.10.1990, 89/14/0179).
Beispiele:
•
Vergleichsgruppe
Anstreicher:
Anstreicher sind unter besonders schwierigen Bedingungen
begünstigt (VwGH
18.10.1988, 87/14/0100).
•
Vergleichsgruppe
Bauarbeiter (nicht einzelne Sparten wie Gerüster, Dachdecker):
Gerüster (VwGH 18.10 1988, 87/14/0100) und Dachdecker (VwGH 4
6.1985, 85/14/0041) sind begünstigt.
• Vergleichsgruppe
Arbeitnehmer im Baugewerbe und der Bauindustrie, die auf Grund
des Kollektivvertrages Anspruch auf Bauzulage haben:
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Arbeitnehmer, die
auf Baustellen
Arbeitstätigkeiten im Freien erbringen und kollektivvertraglichen Anspruch auf
Auszahlung einer Bauzulage haben zB Baupoliere), diese im Rahmen
des § 68
Abs. 1 EStG 1988 begünstigt erhalten. Als im Freien tätig
anzusehen sind
Arbeitnehmer im Baugewerbe dann, wenn am zu errichtenden Objekt
die
"Endreinigung" noch nicht vorgenommen wurde. In
Zweifelsfällen ist die Erfüllung
diese Voraussetzungen nachzuweisen (zB Bautagesberichtsbuch).
• Vergleichsgruppe Koch:
Auch durch Hitze usw. belasteter Koch ist nicht begünstigt (VwGH
18.10.1988,87/14/0100).
•
Autobuslenker:
Aus der Lenkung und Betreuung überlanger Fahrzeuge (mehr als
10,90 m) ergibt
sich eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zur
Tätigkeit von
Autobuslenkern im Allgemeinen (VwGH 5.10.1993, 93/14/0101).
•
Vergleichsgruppe Arzt
(nicht Ärzte der einzelnen Fachrichtung):
Begünstigt sind zB Ärzte in Unfall-, Intensivstationen sowie
in psychiatrischen
Stationen; nicht begünstigt zB Anästhesist (VwGH 19.1.1988,
85/14/0124), Kurarzt
(VwGH 16.3.1988, 87/13/0194). Die Infektions- bzw.
Strahlenzulage eines
Facharztes für Röntgenologie ist eine dem Grunde nach
steuerfreie Gefahrenzulage
(VwGH 17.2.1988, 85/13/0177).
•
Vergleichsgruppe
Pflegepersonal in Altersheimen und Krankenanstalten (nicht
Krankenschwestern in bestimmten Fachrichtungen):
Begünstigt zB bei Ekel erregenden Arbeiten, bei Tätigkeit in
Unfall- und
Intensivstationen und in psychiatrischen Stationen; begünstigt
überdies bei
Heben/Legen bewegungsunfähiger Menschen, weiters bei
kurzfristigen
medizinischen Entscheidungen ohne Anstaltsarzt und dies alles
ohne den in einer
Krankenanstalt vorhandenen Arbeitserleichterungen (VwGH
21.1.1987, 85/13/0213).
•
Vergleichsgruppe
Schreibkräfte im Bürodienst:
Krankenhausschreibkräfte sind nicht begünstigt (VwGH 6 3.1984,
83/14/0095;
VwGH 4.6.1985, 85/14/0041).
•
Vergleichsgruppe
Bergleute:
Unter Tag-Arbeiten sind begünstigt (VwGH 4.6.1985, 85/14/0041).
1137
Erschwerniszulagen sind auch hinsichtlich ihrer betraglichen
Angemessenheit zu prüfen. Das
Ausmaß der Erschwernis muss in einem sachlich vertretbaren
Verhältnis zum Ausmaß der
Zulage stehen. Erschwerniszulagen betragen üblicherweise einen
Bruchteil des "reinen"
Stundenlohns (vgl. VwGH 17.2.1988, 85/13/0177).
1138
Der Umstand, dass Erschwerniszulagen allgemein und ohne
Differenzierung nach einer
tatsächlichen Erschwernis an sämtliche Angehörige einer
Vergleichsgruppe ausbezahlt
werden, schließt für sich die steuerfreie Behandlung bei
bestimmten Angehörigen dieser
Vergleichsgruppe nicht aus (sofern von diesen bestimmten
Angehörigen Arbeiten verrichtet
werden, die eine außerordentliche Erschwernis gegenüber den
allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen aufweisen).
1139
Wird sowohl eine allgemeine Erschwerniszulage an sämtliche
Angehörige einer
Vergleichsgruppe ausbezahlt als auch (zusätzlich) eine
besondere Zulage an bestimmte
Angehörige der Vergleichsgruppe, so gilt Folgendes: Bei jenen
Angehörigen der
Vergleichsgruppe, bei denen eine Erschwernis im Sinne des § 68
EStG 1988 auftritt, sind
beide Zulagen insoweit steuerfrei, als sie in Summe ihrer Höhe
nach angemessen sind.
Eine Einschränkung des Begriffes der Erschwernis auf
"körperliche Erschwernisse" findet im
Gesetz keine Stütze. Zum Vergleich sind die Arbeitsbedingungen
vergleichbarer
Arbeitstätigkeiten heranzuziehen. Die Erschwernis kann nicht
nur "Umgebungseinflüssen",
sondern auch aus Schwierigkeiten der Arbeit selbst oder der
Dringlichkeit ihrer Durchführung
entspringen (betr. Erschwerniszulage im Zusammenhang mit dem
Lenken und Betreuen überlanger Fahrzeuge VwGH 5.10.1993, 93/14/0101).
20.3.4 Gefahrenzulagen
1140
Eine Gefahrenzulage ist nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 nur
begünstigt, wenn sie eine typische
Berufsgefahr abgilt (VwGH 5.6.1982, 17/2382/80). Eine solche
liegt bei Erteilung eines
Fahrschulunterrichtes grundsätzlich nicht vor (vgl. VwGH
16.2.1983, 81/13/0104). Die
Erteilung von Fahrunterricht auf Solomotorrädern kann
allerdings für den Fahrlehrer mit einer
erhöhten Sturzgefahr verbunden sein (VwGH 19.3.1985,
84/14/0180).
Gesundheitsgefährdungen, die der Betrieb von Kraftfahrzeugen,
die Teilnahme am
Straßenverkehr oder die Witterungsverhältnisse mit sich
bringen (zB mögliche
Bandscheibenschäden, Abgasschädigungen oder Rheuma), sind mit
der Teilnahme am
Straßenverkehr bzw. mit Arbeiten im Freien (Angehörige von
Wachkörpern, Landwirte usw.)
ganz allgemein verbunden und bedeuten daher keine typische
Berufsgefahr (VwGH
19.3.1985, 84/14/0180). Eine Berufsgefahr wird aber bei
Angestellten in medizinischen
(ärztlichen) Ordinationen gegeben sein, die im Strahlenbereich
arbeiten und tätig werden und
hiefür eine nach lohngestaltenden Vorschriften abgesicherte
Zulage (Strahlenzulage) erhalten
(vgl. VwGH 17.2.1988, 85/13/0177).
1141
Zulagen, die Bankkassieren im Hinblick auf die durch mögliche
Banküberfälle drohende Gefahr
für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit gezahlt
werden, stellen keine
Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 dar, weil
diese Gefahr nicht eine mit
dem Beruf eines Bankkassiers zwangsläufig verbundene, typische
Berufsgefahr ist, sondern
eine von dieser Gesetzesstelle nicht umfasste Allgemeingefahr
(vgl. VwGH 5.7.1982,
17/2382/80).
20.4 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
1142
Als Feiertage gelten die im § 7 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr.
144/1983, aufgezählten Feiertage
und Feiertage, die in den einzelnen Bundesländern durch
Landesgesetz als Landesfeiertage
festgesetzt sind (vgl. auch VwGH 22.10.1958, 1016/56).
Gleichlautende Bestimmungen finden sich außerhalb des
Anwendungsbereiches des
Arbeitsruhegesetzes im § 1 Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr.
153/1957, und im § 14
Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996.
Feiertage sind daher die folgenden Tage: 1. Jänner (Neujahr),
6. Jänner (Heilige Drei Könige),
Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam,
15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag),
1. November (Allerheiligen),
8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten),
26. Dezember
(Stephanstag). Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und
HB, der Altkatholischen
Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein
Feiertag.
1143
Die Nachtarbeit wird im § 68 Abs. 6 EStG 1988 definiert. Als
Nachtarbeit im Sinne dieser
Gesetzesstelle gelten Arbeitszeiten, die den folgenden
Voraussetzungen entsprechen:
• Sie müssen auf Grund
betrieblicher Erfordernisse
• zwischen 19 Uhr und 7
Uhr erbracht werden und
• in der einzelnen Nacht
ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern ("Blockzeit").
Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können,
müssen alle drei genannten
Erfordernisse erfüllt sein. Allfällige günstigere
Nachtarbeitsregelungen in lohngestaltenden
Vorschriften sind nicht anzuwenden.
1144
Die im Urlaubsentgelt enthaltenen Zuschläge für Nachtarbeit
und Überstunden können nicht
steuerfrei behandelt werden, da sich die Ausnahmebestimmungen
des § 68 Abs. 7 EStG 1988
nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken (vgl. VwGH 23.5.1996,
95/15/0030).
20.5 Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988)
Das Gesetz unterscheidet zwischen Überstunden, die an
Wochentagen mit Ausnahme der
Nachtarbeit erbracht werden (§ 68 Abs. 2 EStG 1988) und
Überstunden, die an Sonntagen,
Feiertagen oder während der Nacht geleistet werden (§ 68 Abs.
1 EStG 1988).
1146
Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu der
Begünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG
1988 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im
Ausmaß von höchstens 50% des
Grundlohnes, insgesamt höchstens 43 Euro monatlich, steuerfrei.
Als Überstundenzuschläge
gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit.
1147
Überschreiten die insgesamt für einen Monat ausbezahlten
Zulagen und Zuschläge den
Freibetrag von 360 Euro und sind die fünf Überstunden des §
68 Abs. 2 EStG 1988 noch nicht
ausgeschöpft, ist für die nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
mehr begünstigten Überstundenzuschläge (bis höchstens 50% des Grundlohnes) auch
die Befreiung des § 68
Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Der Freibetrag gemäß §
68 Abs. 1 und 2 EStG 1988
kann bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines
Lohnzahlungszeitraumes sowie bei mehreren
Dienstverhältnissen gleichzeitig von beiden Arbeitgebern stets
in voller Höhe berücksichtigt
werden.
1148
Das Ausmaß der steuerfreien Zuschläge ist im § 68 Abs. 2 EStG
1988 festgehalten. Der
Stundenteiler für die Ermittlung des Grundlohnes wäre bei
einer 40-Stunden-Woche 173. Ist
in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ein anderer
Stundenteiler vorgesehen, ist
dieser maßgeblich. Werden in einem Monat zuerst Zuschläge von
weniger als 50% und erst
später Zuschläge von (mindestens) 50% ausgezahlt, sind die
(mindestens) "50%igen" Überstunden begünstigt. Sind die Zuschläge generell unter
50%, sind dennoch nur fünf Überstunden begünstigt (ein Zusammenrechnen ist unzulässig).
Fallen Zuschläge über 50%
aber pro Monat für weniger als fünf Überstunden an, so sind
die Zuschläge dennoch nur im
Ausmaß von 50% steuerfrei.
Beispiele:
Im Monat August zuerst zehn Überstunden mit 25% Zuschlag (7,50
Euro pro Stunde),
dann fünfzehn Überstunden mit 50% Zuschlag (15 Euro pro
Stunde); steuerfrei sind
50%-Zuschläge für fünf Überstunden (wären 75 Euro) maximal
aber 43 Euro.
Im Monat August zehn Überstunden mit 25% Zuschlag (7,50 Euro
pro Stunde);
steuerfrei sind 25%-Zuschläge für fünf Überstunden (also
37,50 Euro).
Im Monat August drei Überstunden mit 100% Zuschlag (30 Euro pro
Stunde); steuerfrei
sind Zuschläge für drei Überstunden bis 50% (wären 45 Euro),
maximal aber 43 Euro
1149
Überstunden liegen bei Teilzeitbeschäftigung bereits dann vor,
wenn bei einer zu Grunde
liegenden Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden die tägliche
Arbeitszeit mehr als acht
Stunden beträgt. Liegt die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit unter 40 Stunden, ist die
tägliche Arbeitszeit, welche für die Überstundenberechnung
maßgebend ist, entsprechend zu
kürzen.
1150
Zuschläge für Samstagsarbeit können grundsätzlich nur nach
Maßgabe des § 68 Abs. 2 EStG
1988 steuerfrei bleiben, es sei denn, es liegt Nachtarbeit im
Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988
vor bzw. der Samstag ist ein Feiertag. In beiden Fällen stellen
die Zuschläge Nachtarbeits-
bzw. Feiertagszuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dar.
1151
Werden Überstunden für das laufende Jahr nachgezahlt, dann
bleibt bei Vorliegen der
Voraussetzungen die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge
gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG
1988 im Zeitpunkt der Leistung der Überstunden auch bei einer
späteren Auszahlung der Überstundenentgelte (innerhalb desselben Kalenderjahres)
erhalten. Nach Ablauf des
Kalenderjahres ausgezahlte Überstundenentlohnungen sind gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG
1988 im Kalendermonat der Zahlung gemäß § 67 Abs. 10 EStG
1988 zu versteuern (VwGH
30.1.1991, 90/13/0121). Kommt es zu einem teilweisen
Zeitausgleich geleisteter Überstunden
und wird der restliche Teil der Überstundenentgelte ausgezahlt,
bestehen keine Bedenken,
davon auszugehen, dass vorrangig die steuerlich nicht
begünstigten über die fünf Überstunden hinausgehenden Überstunden in Form von Freizeit
ausgeglichen werden, die Überstundenentgelte für die steuerfreien Zuschläge für die
ersten fünf Überstunden samt dem Überstundenentgelt aber ausgezahlt werden. Wird die Überstunde
durch Zeitausgleich
abgegolten, der Überstundenzuschlag hingegen ausgezahlt, dann
ist eine Steuerfreiheit
gemäß § 68 EStG 1988 nicht gegeben, weil die Voraussetzung
für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge nur dann
vorliegt, wenn derartige Zulagen
und Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden.
20.5.2 Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
(§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988)
1152
Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der erhöhte
Freibetrag von 540 Euro (§ 68
Abs. 6 EStG 1988) ist jeweils ein gemeinsamer Freibetrag für
alle Arbeitsverrichtungen, die
Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988
auslösen. Der erhöhte Freibetrag
gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 steht zu, wenn die
Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum
auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Arbeit überwiegend
in die Nachtzeit fällt.
1153
Nachtarbeit auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Arbeit
ist gegeben, wenn das
Berufsbild des typischen "Nachtarbeiters" vorliegt,
wie zB Bäcker, Drucker und technisches
Personal bei Tageszeitungen, Personal in bestimmten Bereichen
des Gaststättengewerbes (zB
Abendrestaurants, Nachtbars, Nachtklubs, Diskotheken), Personal
in Spielbanken,
Verkehrsdienste, Bewachungsdienste, Nachtportiere,
Nachtschwestern.
1154
Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der
Normalarbeitszeit im maßgeblichen
Lohnzahlungszeitraum in die begünstigte Nachtzeit fällt. Ist
die Begünstigung für fünf
Werktagsüberstunden zur Tagzeit (§ 68 Abs. 2 EStG 1988) nicht
ausgeschöpft, so sind
Zuschläge (maximal 50%) für (restliche) fünf Überstunden
zusätzlich zum (erhöhten)
Freibetrag steuerfrei.
1155
Als überwiegende Nachtarbeit gilt eine Arbeitsleistung von mehr
als der Hälfte der
Normalarbeitszeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr, wobei die Blockzeit
von drei Stunden nicht zu
prüfen ist.
Beispiel:
Normalarbeitszeit eines Druckers im Lohnzahlungszeitraum
(Kalendermonat)
173 Stunden, davon fünf Stunden zwar in der Nacht, aber
außerhalb einer Blockzeit,
und 84 Stunden in der Nacht und innerhalb der Blockzeit;
maßgeblich für Überwiegen
sind 89 Nachtstunden; da somit die Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend in die Nachtzeit fällt, beträgt der Freibetrag
540 Euro; Zuschläge für fünf
Nachtstunden außerhalb der Blockzeit sind innerhalb des
Freibetrages steuerfrei.
Während der Nachtzeit erbrachte Überstunden auf Grund von
Arbeits- bzw.
Zeiteinteilungen rechtfertigen nicht die Anwendung des § 68
Abs. 6 EStG 1988.
1156
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Nachtarbeit
ist ein betriebliches
Erfordernis ihrer Ableistung. Dieses ist nur dann gegeben, wenn
die Arbeitszeiten nicht
willkürlich in die Nacht verlagert werden (zB durch "Zusammenkommenlassen
von Arbeit").
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind nur jene Arbeitnehmer
steuerlich zu begünstigen, die
gezwungen sind, zu den dort angeführten Zeiten (Sonntag,
Feiertag, Nacht) Leistungen zu
erbringen. Hierbei muss auch der zwingende betriebliche Grund,
gerade an diesen Tagen und
Zeiten die Tätigkeiten zu erbringen, nachgewiesen werden.
Ansonsten hätten es Arbeitgeber
und Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte
Besteuerung des Arbeitslohnes
durch Verlagerung der (Überstunden)Tätigkeit in begünstigte
Zeiten herbeizuführen (vgl.
VwGH 31.3.2004, 2000/13/0073).
Die betrieblichen Gründe müssen derart gestaltet sein, dass
sie die Nachtarbeit notwendig
erscheinen lassen. Eine derartige Nachtarbeit kann demnach nur
am Dienstort bzw. anlässlich
einer Dienstreise anfallen. Wenn die Nachtarbeit nicht am
Dienstort verrichtet wird bzw. nicht
unmittelbar an die Tagesarbeitszeit anschließt, wird in der
Regel von Nachtarbeit nicht
gesprochen werden können. Ausnahmen sind bei EDV-Technikern,
Reparaturdiensten usw.
denkbar.
1157
Bei Wechselschichten ist die auf die Nachtzeit entfallende
Schichtzulage dann als begünstigter
Nachtarbeitszuschlag zu behandeln, wenn die Blockzeit erfüllt
ist.
1158
Fälle von Unterbrechungen der Tagesarbeitszeit und
anschließender Blockzeit im
Zusammenhang mit dem betrieblichen Erfordernis:
•
Arbeitsunterbrechungen
auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften
sind für sich gesehen kein Hindernis, von einem betrieblichen
Erfordernis für das Ableisten
von Nachtarbeit auszugehen.
•
Der Umstand, dass auf
Grund der Länge der Arbeitsverrichtung auch bei unmittelbarem
Anschluss an die Normalarbeitszeit die Voraussetzungen für die
Blockzeit erfüllt wären,
spricht nicht für ein betriebliches Erfordernis für die
Nachtarbeit. Arbeitspausen vor Beginn
der Blockzeit in einer Dauer bis zu 30 Minuten beeinträchtigen
nicht das "betriebliche
Erfordernis". Längere Arbeitsunterbrechungen hemmen die
Blockzeit, dh. sie werden von der Nachtarbeitszeit abgezogen.
•
Unterbrechungen sind der
Steuerbefreiung weiters dann nicht abträglich, wenn sich an die
Unterbrechung ein betrieblich erforderlicher Schichtdienst
anschließt.
•
In allen übrigen
Fällen einer Unterbrechung der Arbeitszeit (vor Beginn der Nachtarbeit)
sind die Nachtarbeitszuschläge hingegen in der Regel nicht
steuerfrei, es sei denn, die
Unterbrechung ergibt sich aus zwingenden betrieblichen Gründen
(zB Maschinenausfall).
1159
Zuschläge für nicht im Rahmen einer Blockzeit geleistete
Nachtarbeit können grundsätzlich
nicht gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt
werden, es sei denn, es handelt sich
um ein Tätigwerden auf Grund der Rufbereitschaft. Da die bloße
Rufbereitschaft nicht als
Arbeitszeit zu werten ist, kann eine dafür gewährte Vergütung
nicht als Mehrarbeitsvergütung
im Sinne der Entlohnung zusätzlicher Arbeitsleistung
qualifiziert werden (vgl. VwGH
21.10.1993, 92/15/0129). Eine steuerliche Begünstigung im Sinne
des § 68 Abs. 2 EStG 1988
ist gegebenenfalls nur hinsichtlich der mit der Nachtarbeit im
Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge, nicht hingegen hinsichtlich der
Zuschläge für Nachtarbeit, möglich.
1160
Der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretene § 68 Abs. 9 EStG 1988
regelt die Steuerfreiheit von
Zuschlägen für Arbeits- oder Überstundenleistungen am so
genannten Ersatzruhetag. Sieht
eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 vor, dass an Sonntagen
regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein
Wochentag als Ersatzruhetag
(Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge
am Ersatzruhetag wie
Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu behandeln, wenn
derartige Zuschläge für an
Sonntagen geleistete Arbeits- oder Überstundenleistungen auf
Grund arbeitsrechtlicher
Vorschriften nicht zustehen.
Der Ersatzruhetag tritt in diesem Fall an die Stelle des
Sonntags. Alle Zuschläge, die für diesen
Ersatzruhetag gewährt werden, sind steuerlich wie
Sonntagszuschläge zu behandeln und
daher steuerfrei. Ebenso sind Zuschläge für Überstunden wie
Sonntagsüberstundenzuschläge
gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu behandeln.
Es gilt der Grundsatz, dass entweder für den Sonntag oder für
den Ersatzruhetag die
Steuerfreiheit der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
zusteht. Für beide Tage kann die
Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht gewährt
werden. Stehen nach Maßgabe der
lohngestaltenden Vorschrift für den Sonntag und für den
Ersatzruhetag Zuschläge zu, dann
sind die Zuschläge für den Sonntag steuerfrei gemäß § 68
Abs. 1 EStG zu behandeln,
während jene für den Ersatzruhetag steuerpflichtig sind bzw.
Überstundenzuschläge
gegebenenfalls nur nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden können.
Für das Jahr 2004 sind mangels einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung sowie des
Erkenntnisses des VwGH 17.12.2002, 2000/14/0098, Zuschläge für
Arbeits- oder Überstundenleistungen am so genannten Ersatzruhetag nicht
gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
zu behandeln. Überstunden sind nach dem zitierten Erkenntnis
daher nach § 68 Abs. 1 EStG
1988 nur begünstigt, wenn sie an einem Sonntag und nicht wenn
sie an einem Ersatzruhetag
geleistet werden. Zuschläge für Überstundenleistungen am
Ersatzruhetag können dann
gegebenenfalls nur nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden. Steht einem
Arbeitnehmer für den Ersatzruhetag ein Zuschlag (ähnlich dem
Sonntagszuschlag) zu, kann
dieser nicht nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei belassen
werden.
Für Lohnzahlungszeiträume bis 31. Dezember 2003 bestehen keine
Bedenken, wenn die bis
zum Ergehen des Erkenntnisses des VwGH 17.12.2002, 2000/14/0098,
angewandte
Verwaltungspraxis, wonach Überstunden nur am Ersatzruhetag (und
nicht am Sonntag)
begünstigt waren, bis zum 31. Dezember 2003 weitergeführt
wird. Eine zweifache
Begünstigung für Sonntag und Ersatzruhetag ist nicht
zulässig.
1160a
Infolge der Einführung der Fünftagewoche ist nach dem
Kollektivvertrag für Arbeiter im
Gastgewerbe die am sechsten Tag geleistete Arbeitszeit in jedem
Fall mit einem 50%igen
Zuschlag auf den Grundlohn abzugelten. Dies gilt auch dann, wenn
es sich dabei um keine Überstunden handelt. Der Zuschlag für die am sechsten Tag
erbrachten Arbeitsleistungen
steht allerdings für an diesem Tag tatsächlich geleistete
Überstunden nicht zu, weil insoweit
vorrangig ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent zu leisten
ist. Beim Zuschlag für die am
sechsten Tag geleistete Arbeitszeit handelt es sich daher weder
um einen Überstundenzuschlag noch um einen Sonntagszuschlag, und zwar
auch dann nicht, wenn als
sechster Arbeitstag der Sonntag vereinbart wurde. Die
Steuerbegünstigung gemäß § 68 EStG
1988 steht daher nur für Überstundenzuschläge für die am
sechsten Tag geleisteten Überstunden zu.
20.5.3 Nachweis von Überstunden bzw. Herausschälung von
Zuschlägen
gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
1161
Für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen im Sinne
des § 68 Abs. 2 EStG 1988
sind grundsätzlich keine Aufzeichnungen erforderlich, sofern
bisher Überstunden über diese
Anzahl hinaus erbracht und gezahlt wurden.
1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des §
68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die
Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem
Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten
Überstundenanzahl mit einem 50%igen
Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in
der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen
Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der
Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge
entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei
Gesamtgehaltsvereinbarungen erforderliche
Anzahl der 50%igen Überstunden ist - sofern kein Nachweis bzw.
keine zahlenmäßige
Vereinbarung vorliegt - glaubhaft zu machen.
1163
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit
zusammenhängende Überstunden können aus Überstundenpauschalen grundsätzlich
nicht herausgeschält werden
(vgl. VwGH 13.9.1977, 0671/77). Die Steuerfreiheit derartiger
Zuschläge setzt eine konkrete
Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Auch
bei einer pauschalen
Abgeltung ist erforderlich, dass der Betrag den durchschnittlich
geleisteten Stunden entspricht
(VwGH 3.6.1984, 83/13/0054; VwGH 4.11.1984, 83/13/0002). Das
Ableisten derartiger
Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret
nachgewiesen werden wie das
betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger
Arbeitszeiten. Den geforderten Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden werden in
aller Regel nur zeitnah
erstellte Aufzeichnungen erbringen können, aus denen
hervorgeht, an welchem Tag zu
welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden
geleistet hat.
Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der
Überstunden können solche
Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (VwGH 30.4.2003,
99/13/0222).
Da bereits bestehende Überstundenpauschalen in der Regel nur
auf Arbeitszeiten während
der Werktage außerhalb der Nachtarbeit abgestellt sind, ist ein
Herausschälen bzw. Abspalten
in Normalüberstunden und qualifizierte Überstunden durch
nachträgliche Aufzeichnungen
grundsätzlich nicht zulässig (VwGH 22.1.1997, 93/15/0068).
Wird für Sonntags-, Feiertags-
und Nacharbeitszuschläge ein eigenes Pauschale bezahlt und
werden über die tatsächliche
Leistung derartiger Überstunden entsprechende Aufzeichnungen
geführt, können die Überstundenzuschläge im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1
EStG 1988 steuerfrei
belassen werden. In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu
Grunde liegenden
Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die
gezwungen sind, zu den im
Gesetz genannten begünstigten Zeiten Leistungen zu erbringen,
muss der zwingende
betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen bestimmte
Tätigkeiten auszuüben, nachgewiesen
werden. Hätte es doch ansonsten etwa der Arbeitnehmer
weitgehend in der Hand, eine
begünstigte Besteuerung seines Arbeitslohnes, der bei einer
Pauschalabgeltung in der Höhe
gegenüber dem Arbeitgeber unverändert bleibt, durch
Verlagerung seiner (Überstunden-)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen (VwGH
25.11.1999, 97/15/0206).
20.6 Weiterzahlung von Zulagen und Zuschlägen im
Krankheitsfall und an freigestellte Mitglieder des
Betriebsratsfonds (§ 68 Abs. 7 EStG 1988)
1164
Gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 ist die Bestimmung des den
höheren Freibetrag von 540 Euro
betreffenden § 68 Abs. 6 EStG 1988 für Arbeitslöhne nicht
anzuwenden, die in den an
freigestellte Mitglieder des Betriebsratsfonds gewährten
Entgelten enthalten sind, weiters
nicht bei Fortzahlungen an Personalvertreter bzw. bei
Weiterzahlungen im Krankheitsfall. Das bedeutet, dass die Begünstigung des § 68 Abs. 6 EStG 1988 nur
dann zur Anwendung kommt,
wenn trotz vorübergehender Erkrankung bzw. Verhinderung dennoch
das erforderliche Überwiegen in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum gegeben
ist.
Durch § 68 Abs. 8 EStG 1988 wird ermöglicht, dass Zulagen und
Zuschläge, die Grenzgänger
zu ihrem Arbeitslohn erhalten, bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer in gleicher Weise
behandelt werden, wie derartige Lohnzuschläge bei inländischen
Arbeitnehmern beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn. Dies kann aber nur dann der Fall
sein, wenn zwischenstaatliche
Vereinbarungen eine Kontrollmöglichkeit der österreichischen
Finanzverwaltung zulassen.