 
19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)
19.1 Allgemeines
19.1.1 Abgrenzung
1050
Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu den sonstigen
Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, dh. für regelmäßige
Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält (VwGH 21.9.1983,
82/13/0094). Laufende Bezüge bilden somit den Gegensatz zu den sonstigen
Bezügen (VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087). Für die Beurteilung als sonstige
Bezüge kommt es also darauf an, dass diese durch vertragliche Festsetzung und
tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden
sind. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also zusätzlich
zum laufenden Bezug bezahlt wird. Dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich
sein. Werden zB 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden
Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem)
nach dem Tarif zu versteuern (VwGH 9.3.1979, 3394/78; VwGH 30.9.1980, 2525/80;
VwGH 14.12.1993, 91/14/0038). Die nachträgliche, rein rechnerische Aufteilung
des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann mangels eindeutig
erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen
nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge angesehen
werden (vgl. VwGH 19.11.1969, 1157/68).
1051
Alle Steuersätze des § 67 EStG 1988 sind feste Steuersätze,
und zwar auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988
sowie die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e und f EStG 1988
(Hälftesteuersatz bei Pensionsabfindungen und Hälftesteuersatz bei Bezügen im
Rahmen von Sozialplänen).
19.1.2 Arten der sonstigen Bezüge
1052
Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten
13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach
dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt
wird (VwGH 10.1.1958, 1429/56). Werden dagegen Provisionen monatlich
gleichzeitig mit den Gehältern ausgezahlt, dann kann ihnen nicht die
Eigenschaft sonstiger Bezüge zugesprochen werden (VwGH 21.11.1960, 0665/57). In jenen Fällen, in denen Provisionen monatlich
akontiert werden und einmalig eine Abrechnung der so genannten Provisionsspitze
erfolgt, stellen die Akontozahlungen laufende Bezüge dar. Die Provisionsspitze
dagegen ist als sonstiger Bezug unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung
(§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) zu versteuern (vgl. VwGH 11.12.1963, 1427/60).
Dies gilt aber nur dann, wenn sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der
Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann (vertragliche Vereinbarung) als auch auf
Grund der tatsächlichen Auszahlung eine deutliche Unterscheidung von den
laufenden Bezügen gewährleistet ist.
Das Gleiche gilt für Studienbeihilfen, die regelmäßig und
zusammen mit den laufenden Bezügen, wenn auch nur für zehn Monate, ausgezahlt
werden (VwGH 17.1.1958, 2321/55).
1053
Weitere Fälle sonstiger Bezüge: Inbetriebsetzungsprämien,
Treueprämien, Anerkennungsprämien (VwGH 5.12.1962, 0869/61),
Überbrückungshilfen (VwGH 26.2.1963, 1325/60), Tantiemen (VwGH 23.4.1963,
2150/61), Gratifikationen (VwGH 18.6.1963, 1123/61), Bilanzremunerationen,
Gewinnbeteiligungen (VwGH 6.3.1964, 1739/62), Leistungsprämien (VwGH 13.4.1967,
1661/66), Maturataxen (VwGH 21.9.1983, 82/13/0094; hinsichtlich der
Prüfungstätigkeit von Hochschulassistenten siehe VwGH 11.4.1984, 82/13/0090),
Stockablösen in Form einer Einmalzahlung (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184),
vierteljährliche Prämienzahlungen für eine Zusatzkrankenversicherung (VwGH
19.3.1997, 95/13/0070).
1054
Neben dieser allgemein gehaltenen Aufzählung von wesensmäßig
den sonstigen Bezügen zuzuordnenden Bezugsteilen nimmt das Gesetz in des § 67
Abs. 3 bis 8 EStG 1988 eine spezielle Aufzählung von sonstigen Bezügen vor,
wobei laufenden Arbeitslohn betreffende Ersatzleistungen für nicht verbrauchten
Urlaub (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988) kraft Gesetzes in der Regel als laufende
Bezüge zu behandeln sind (Ausnahme Rz 1108b).
19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
19.2.1 Voraussetzungen
1055
Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1
auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug
- der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119
ff),
- des Freibetrages von 620 Euro und
- unter Berücksichtigung der Freigrenze von 2.000 Euro
zu besteuern. Für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs.
1 und 2 EStG 1988 ist es notwendig, dass die Auszahlung des Bezuges neben
laufenden Bezügen erfolgt. Das Wort "neben" in der Wortfolge
"neben dem laufenden Arbeitslohn" in § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht
zeitlich, sondern kausal zu verstehen. Sonstige Bezüge verlieren die durch §
67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 geschaffene Begünstigung nicht dadurch, dass sie im
selben Kalenderjahr zB infolge Krankheit, Präsenzdienst oder Karenzurlaub nicht
gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn ausgezahlt werden (VwGH 2.7.1985,
84/14/0150).
1056
Die Lohnsteuer ist für sonstige Bezüge (zB 13. und 14.
Monatsbezug), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden,
nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermitteln.
Voraussetzung ist, dass die Auszahlung zusammen mit (neben) dem letzten
laufenden Bezug erfolgt. Sie gilt dann noch als erfüllt, wenn die Abrechnung
des letzten laufenden Bezuges und der (aliquoten) sonstigen Bezüge im Sinne der
lohngestaltenden Vorschriften erst nach dem Ende des Lohnzahlungszeitraumes
möglich ist. Es darf sich überdies nicht um eine willkürliche Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes handeln.
19.2.2 Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988)
1057
Bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen ist das
Jahressechstel neu zu berechnen. Wird die Sechstelgrenze überschritten, sind
die übersteigenden Teile des sonstigen Bezuges dem laufenden Bezug des
Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Dabei ist
derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird,
bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor
Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende
Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
1058
Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen) abzustellen ist, wird nach folgender Formel
ermittelt:
Formel
Wird ein Dienstverhältnis während eines monatlichen
Lohnzahlungszeitraumes beendet, sind die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden
(Brutto-)Bezüge durch die Anzahl der abgelaufenen Lohnsteuertage seit
Jahresbeginn (volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen zu rechnen) zu dividieren.
Der sich ergebende Betrag ist dann mit 60 zu multiplizieren.
1059
Als laufende Bezüge sind ua. auch die folgenden Bezugsteile zu
berücksichtigen, soweit sie grundsätzlich den Charakter von laufenden Bezügen
aufweisen:
- laufende steuerfreie Zuwendungen gemäß § 3 EStG 1988, laufend
gewährte Sachbezüge gemäß § 15 EStG 1988,
- Teile von Reisekostenentschädigungen, soweit sie die Sätze des § 26
EStG 1988 übersteigen (VwGH 28.9.1994, 91/13/0081),
- Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen gemäß § 68 Abs. 1 EStG
1988,
- Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsentlohnung sowie die Zuschläge
für derartige Arbeiten gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988,
Grundlohn und Zuschläge für Überstunden.
Nicht dazu zählen:
- die Familienbeihilfe,
- Bezüge, die nach § 26 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zählen, sowie
- alle sonstigen Bezüge, gleichgültig ob sie steuerfrei sind, mit
einem festen Steuersatz oder nach dem Tarif versteuert werden, also auch die
so genannten Sechstelüberschreitungen.
1060
Werden laufende Bezüge von mehreren Arbeitgebern hintereinander
(Arbeitgeberwechsel) ausbezahlt und legt der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber
den (die) Lohnzettel der (des) früheren Arbeitgeber(s) vor, ist bei der
Sechstelberechnung so vorzugehen, als ob alle Bezüge in einem Kalenderjahr nur
von einem einzigen Arbeitgeber ausbezahlt worden wären. Wird dem nachfolgenden
Arbeitgeber kein Lohnzettel vorgelegt, können die Vorbezüge bei der
Sechstelberechnung nicht mit berücksichtigt werden. Die Berechnung hat wie bei
einer erstmaligen Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit zu erfolgen.
1061
Bei mehreren gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen ist
das Jahressechstel von jedem Arbeitgeber nur auf Basis der von ihm ausbezahlten
laufenden Bezüge zu berechnen.
1062
Bei einer Veranlagung erfolgt keine Änderung der von den
einzelnen Arbeitgebern während des Kalenderjahres durchgeführten
Sechstelberechnungen (VwGH 28.1.1975, 1385/74, und VfGH 19.6.1974, B 326/73).
19.2.3 Berücksichtigung des Freibetrages und der Freigrenze bei
der laufenden Lohnverrechnung (§ 67 Abs. 1 EStG 1988)
1063
Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro
sind nur innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs. 2 EStG 1988) bei den
sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988, nicht hingegen bei denjenigen
nach § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 (Ausnahme § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 -
siehe Rz 1108 und 1108a) und § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu berücksichtigen. Bei
einem Jahressechstel von höchstens 2.000 Euro sind die innerhalb des
Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel
höher als 2.000 Euro, kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und des Freibetrages von 620 Euro der
feste Steuersatz (6%) zur Anwendung.
1064
Ist das Jahressechstel zum Zeitpunkt der ersten Sonderzahlung
unter der Freigrenze von 2.000 Euro, bleiben die sonstigen Bezüge (vorerst)
steuerfrei. Steigen die laufenden Bezüge innerhalb eines Jahres an und
übersteigt deshalb das Jahressechstel zum Zeitpunkt der Auszahlung eines
weiteren sonstigen Bezuges die Freigrenze von 2.000 Euro, so werden zu diesem
Zeitpunkt auch die früheren sonstigen Bezüge steuerpflichtig. Daher ist vom
Arbeitgeber die Besteuerung nachzuholen. Sinkt das Jahressechstel bei einem
späteren sonstigen Bezug unter 2.000 Euro, dann kann die von den früheren
sonstigen Bezügen mit dem festen Steuersatz einbehaltene Lohnsteuer vom
Arbeitgeber gutgeschrieben werden.
1065
Der Freibetrag und die Freigrenze sind bei der laufenden
Lohnverrechnung von jedem Arbeitgeber zu berücksichtigen. Insgesamt stehen der
Freibetrag und die Freigrenze für ein Kalenderjahr aber nur einmal zu. Die Richtigstellung erfolgt im
Zuge der (Arbeitnehmer-) Veranlagung (§ 41 Abs. 4 EStG 1988).
1066
Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro
sind bereits bei Auszahlung des ersten im Laufe eines Kalenderjahres gewährten
sonstigen Bezuges im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden (vgl. VwGH
10.2.1982, 2269/80).
1067
Legt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwechsel während eines
Kalenderjahres den Lohnzettel von seinem beendeten Dienstverhältnis dem neuen
Arbeitgeber vor, sind vom "Folgearbeitgeber" für die Anwendung des
Freibetrages und der Freigrenze auch die sonstigen Bezüge des bisherigen
Arbeitgebers zu berücksichtigen. Soweit Teilbeträge des Freibetrages bereits
ausgeschöpft sind, darf der "Folgearbeitgeber" nur mehr den
restlichen Freibetrag berücksichtigen. Wenn das Jahressechstel durch den
Arbeitgeberwechsel über die Freigrenze von 2.000 Euro steigt, sind die zuvor
steuerfrei belassenen sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
nach zu belasten. Sinkt das Jahressechstel unter die Freigrenze von 2.000 Euro,
dann ist die Steuer auf die zuvor versteuerten sonstigen Bezüge gutzuschreiben.
19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des
Freibetrages und der Freigrenze
19.2.4.1 Durchgehendes Arbeitsverhältnis
1068
Beispiele
Hinsichtlich der Neuberechnung des festen Steuersatzes im Rahmen
der Aufrollung oder Veranlagung siehe Rz 1193.
19.2.4.2 Arbeitgeberwechsel
1069
Beispiel 1:
Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen
beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der daraufentfallenden
Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten
Arbeitgeber vorgelegt der den restlichen Teil des Freibetrages (20 Euro) zu
berücksichtigen hat.
Beispiel 2:
Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen
beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der daraufentfallenden
Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten
Arbeitgeber nicht vorgelegt; der zweite Arbeitgeber berücksichtigt den
Freibetrag von 620 Euro zur Gänze. Im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung wird
die Steuer von den sonstigen Bezügen neu berechnet. Dabei wird der Freibetrag
im (einfachen) Ausmaß von 620 Euro berücksichtigt.
19.3 Gesetzliche Abfertigung (§ 67 Abs. 3 EStG 1988)
1070
Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige
Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind in § 67 Abs. 3 EStG 1988
erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist
zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine
unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten
Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht
genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde, liegt ein einheitliches
Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 25.5.1988, 87/13/0178). In diesem Fall kann
eine Abfertigung nicht steuerbegünstigt ausgezahlt werden. Eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses liegt auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung
in der Entlohnung eintritt (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0033). Wird hingegen das
bisherige Dienstverhältnis formal beendet und anschließend ein neues
Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der
Bezüge um mindestens 25%) begonnen, ist die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG
1988 zu versteuern. Erfolgt jedoch innerhalb von zwölf Monaten eine Erhöhung
der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe, dann war von
vornherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern, sondern
stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.
Gesetzliche Abfertigungen, die aus Anlass des Eintritts in die Gleitpension zu
leisten sind, sind ebenfalls nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern.
Bei Vereinbarung einer Altersteilzeit ist die Besteuerung einer
Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 erst bei tatsächlicher
Beendigung des Dienstverhältnisses zulässig. Die Bestimmungen betreffend
"Änderungskündigung" können nicht herangezogen werden.
Eine Abfertigung, die auf Grund der §§ 11 bis 14 AVRAG
zusteht, ist als gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu
behandeln.
1070a
Von einer formalen Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne
der Rz 1070 kann nur gesprochen werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen
gegeben sind:
- Kündigung durch den Arbeitgeber (allenfalls mit
Wiedereinstellungszusage bei wesentlich verminderter Entlohnung) bzw.
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses.
- Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung resultierenden
Ansprüche (Ersatzleistung, Abfertigung; eine "Wahlmöglichkeit",
einzelne Ansprüche - wie zB die Abfertigung - auszuzahlen und andere - wie
zB den offenen Urlaub - in das neue Dienstverhältnis zu übernehmen,
besteht nicht).
- Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung (die Abmeldung
ist im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit im Allgemeinen sowie die
Befreiung in § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG im Besonderen jedenfalls erforderlich).
1071
Wird eine gesetzliche Abfertigung zu einem späteren Zeitpunkt
gezahlt (zB infolge eines Rechtsstreites), geht die Steuerbegünstigung nicht
verloren. Treffen zwei unmittelbar anschließende Dienstverhältnisse beim
selben Arbeitgeber zusammen und wurde bei Beendigung des früheren
Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch zu Recht beachtet oder geltend
gemacht, sind ein beendetes und ein neu eingegangenes Dienstverhältnis
anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn zB ein Arbeiter in das
Angestelltenverhältnis wechselt oder ein Vollbeschäftigter in eine
Teilzeitbeschäftigung.
1071a
Durch die Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG),
BGBl. Nr. 313/1994 idgF, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 179/1999, werden zur Förderung von
Arbeitszeitmodellen für ältere Arbeitnehmer (Altersteilzeit) die
Altersteilzeitbeihilfe (§ 37b AMSG) und das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG)
gewährt. Für beide Leistungen besteht die gesetzliche Voraussetzung, dass vom
Arbeitgeber die Berechnung der zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der
Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit erfolgt (§ 37b Abs. 2 Z
3 lit. c AMSG und § 27 Abs. 1 Z 4 AlVG). Eine nach Beendigung der
Altersteilzeit auf Grundlage dieser Bestimmungen gezahlte Abfertigung gilt der
Höhe und dem Grunde nach als gesetzliche Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3
EStG 1988.
1072
Wird im Rahmen von Betriebsveräußerungen oder Umgründungen
das Dienstverhältnis mit dem veräußernden oder umzugründenden Unternehmen
als Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst und werden gesetzliche Abfertigungen
im beiderseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausbezahlt, ist
auch in Fällen des Vorliegens einer Wiedereinstellungszusage durch den
Rechtsnachfolger eine Besteuerung von Abfertigungszahlungen gemäß § 67 Abs. 3
EStG 1988 zulässig. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für die genannten
Veräußerungen oder Umgründungen das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
BGBl. Nr. 459/1993 idgF, anzuwenden ist.
1073
Werden Abfertigungsansprüche im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG
1988 bei Konzernversetzungen nicht ausbezahlt, sondern vom "neuen"
Konzernunternehmen (als neuer Arbeitgeber) übernommen, bestehen keine Bedenken,
wenn im Auszahlungsfall auch diese übernommenen Abfertigungsansprüche im Sinne
des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nach dieser Bestimmung versteuert bzw. im Falle einer
Vollübertragung in eine Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 26 Z 7 lit. EStG
behandelt werden. Als Konzernunternehmen gelten solche im Sinne des § 15
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965 idgF.
1074
Erwirbt ein in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu
einer GmbH stehender Geschäftsführer weitere Anteile an dieser Gesellschaft,
die eine Erhöhung der Beteiligung auf mindestens 50% oder das Verfügen über
eine Sperrminorität bewirken, führt dies zu einem Verlust der
arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft und damit zu einem gesetzlichen
Abfertigungsanspruch nach § 23 Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921 idgF).
Bestand in dem in § 22 Z 2 EStG 1988 genannten Zeitraum von zehn Jahren vor
Verlust der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft als Geschäftsführer
überwiegend eine nicht wesentliche Beteiligung von 25% und weniger, ist eine
Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern; andernfalls liegen
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
vor. Dies gilt auch dann
- wenn die Abfertigung aus sachlichen Gründen zu einem Zeitpunkt
ausgezahlt wird, zu dem die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht
mehr vorliegt,
- wenn die Abfertigung später ausgezahlt wird, weil im Zuge einer
Umwandlung einer GmbH nach Art. II UmgrStG ein in einem arbeitsrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer GmbH stehender Geschäftsführer zum
Kommanditisten oder atypisch stillen Gesellschafter der
Nachfolge-Personengesellschaft wird und sein arbeitsrechtliches
Dienstverhältnis zur Personengesellschaft aufrecht bleibt (vgl. Rz 526
UmgrStR 2002 in Verbindung mit Rz 3334 EStR 2000).
Die Abfertigung ist gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu
versteuern, wenn sie später ausgezahlt wird,
- weil sich ein in einem arbeits- und steuerrechtlichen
Dienstverhältnis stehender Arbeitnehmer mit einer Vermögenseinlage im
Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG an der Arbeitgeberkörperschaft gegen einen
mehr als 25%igen Anteil beteiligt und das arbeitsrechtliche
Dienstverhältnis weiterbesteht (UmgrStR 2002 Rz 1218a).
- weil im Zuge eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG ein in einem
arbeits- und steuerrechtlichen Dienstverhältnis zum umzugründenden
Unternehmen stehender Arbeitnehmer zum Kommanditisten oder atypisch stillen
Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft wird und damit ein
steuerliches Dienstverhältnis zur Gesellschaft nicht mehr möglich ist,
aber sein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis zur Personengesellschaft
aufrecht bleibt (vgl. Rz 1470 UmgrStR 2002 in Verbindung mit Rz 3334 EStR
2000).
1075
Beschäftigungszeiten, für die der Steuerpflichtige als
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt
hat, die arbeitsrechtlich aber einen Abfertigungsanspruch vermitteln, sind bei
Berechnung des nach § 67 Abs. 3 bzw. 6 EStG 1988 zu versteuernden Betrages
nicht zu berücksichtigen. Der nicht nach den genannten Bestimmungen zu
versteuernde Überhang der arbeitsrechtlich zustehenden Abfertigung stellt
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Z 2
EStG 1988 dar.
1076
Abfertigungen an Mitglieder des Vorstands einer
Aktiengesellschaft können nicht als gesetzliche Abfertigungen im Sinne des §
67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert werden, weil Vorstandsmitglieder nicht dem
Angestelltengesetz unterliegen (VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087). Eine auf Grund
eines Vorstandsvertrages bezahlte Abfertigung ist daher gemäß § 67 Abs. 6
EStG 1988 zu versteuern. War das Vorstandsmitglied aber vorher beim selben
Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis tätig und wurde dieser Zeitraum
nicht abgefertigt, ist hierfür der Abfertigungsanspruch auf der Basis des
letzten Angestelltengehaltes als Nachzahlung einer Abfertigung gemäß § 67
Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch kürzt
in der Folge jedoch das nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zweiter Satz ermittelte,
steuerlich begünstigte Ausmaß.
1076a
Nach den Erläuterungen zu § 10 Abs. 4 des
Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie können im Falle des
Todes des Angestellten die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in § 10
Abs. 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes
und der nach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes bzw. § 10 Abs. 5 und 6
dieses Kollektivvertrages bestimmten Abfertigung wählen. Soferne es sich bei
der genannten Gehaltszahlung im Todesfall - soweit sie über den Sterbemonat
hinausgeht - um eine einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber handelt, die
an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund eines
Kollektivvertrages zu leisten und von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre
abhängig ist, erfüllt diese Zahlung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 67
Abs. 3 EStG 1988.
1076b
Beim Sterbequartal (dreifaches zuletzt bezogenes Monatsentgelt)
für eine Hinterbliebene eines Angestellten der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um keine Abfertigung, deren Höhe sich
nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des
laufenden Arbeitslohnes bestimmt, sondern um den Sterbegeldern oder
Todfallsbeiträgen vergleichbare Beträge. Für derartige Zahlungen kommt -
soweit sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen - nur
die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 zur Anwendung (siehe Rz 1085).
1077
Steht einem Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstvertrages eine
höhere Abfertigung zu als nach dem Angestelltengesetz und fehlt auch eine
diesbezügliche kollektivvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer besser
stellt als das Angestelltengesetz, kann nur die nach dem Angestelltengesetz
zustehende gesetzliche Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 behandelt werden
(VwGH 28.11.1960, 1855/57; VwGH 26.6.2001, 2001/14/0009). § 67 Abs. 3 EStG 1988
begünstigt nur Abfertigungen im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß,
nicht jedoch im Ausmaß darüber hinausgehender Betriebsvereinbarungen (VwGH
28.11.1978, 2005/76; VwGH 15.9.1999, 99/13/0146). Abfertigungen, die auf Grund
von Betriebsvereinbarungen gezahlt werden, sind - ebenso wie freiwillige
Abfertigungen - sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988, die bei
oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.
1078
Die auf die Abfertigung entfallende Lohnsteuer ist auf zwei
Arten zu ermitteln, wobei auf Grund gesetzlicher Anordnung zwingend die
Versteuerungsart zu wählen ist, die das für den Arbeitnehmer günstigere
Ergebnis bringt. Bei einer Besteuerung mit dem Mehrfachen der auf den laufenden
Arbeitslohn entfallenden tarifmäßigen Lohnsteuer kann sich eine spätere
Änderung des Lohnsteuertarifs nicht mehr auswirken. Dies gilt insbesondere in
den Fällen, in denen eine Abfertigung in Teilbeträgen (auf Raten) zur
Auszahlung gelangt. Erfolgt die Besteuerung mit den festen Steuersätzen, ist
jeweils der im Zeitpunkt des Zuflusses geltende feste Steuersatz maßgeblich.
1078a
Werden Abfertigungsansprüche von Arbeitnehmern durch eine
Versicherung an die Arbeitnehmer direkt ausbezahlt, liegt eine
Abkürzungszahlung vor. Die Versteuerung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen.
1079
Verzugszinsen, die im Zusammenhang mit einer begünstigt
besteuerten Abfertigungszahlung stehen, sind in derselben Weise wie die
Abfertigung zu besteuern (VwGH 25.1.1995, 94/13/0030).
1079a
Abfertigungen, die in Form einer Kapitalabfindung von einer
Mitarbeitervorsorgekasse ausbezahlt werden, sind immer mit 6% zu versteuern. Der
Steuersatz von 6% ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber höhere als die
im § 6 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, vorgesehenen Beiträge (1,53% der
Bemessungsgrundlage) geleistet hat.
Wird der Abfertigungsbetrag von einer Mitarbeitervorsorgekasse
an
- ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung oder
- an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an
einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b EStG 1988 in
Verbindung mit § 17 BMVG oder gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften) oder
- an eine Pensionskasse
übertragen, fällt keine Lohnsteuer an (siehe auch Rz 766g).
Die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein
Versicherungsunternehmen (§ 29 Z 1 EStG 1988) oder eine Pensionskasse ist
ebenfalls steuerfrei (siehe auch Rz 680a).
Erfolgte eine derartige Übertragung, kommt es aber in der Folge
zu einer Kapitalabfindung, unterliegt der Abfindungsbetrag einer Lohnsteuer von
6% (siehe auch Rz 680b). Der Steuerabzug ist vom Versicherungsunternehmen oder
der Pensionskasse vorzunehmen.
1079b
Unter Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist die
einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen
Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder unter anderem auf Grund eines Kollektivvertrages zu leisten ist. Eine kollektivvertragliche
Abfertigung kann gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 an die Stelle der gesetzlichen
Abfertigung treten, sofern ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch dem Grunde nach
besteht. Für Zeiträume, für die Ansprüche an eine Mitarbeitervorsorgekasse
im Sinne des BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, bestehen, fehlt die gesetzliche
Verpflichtung zur Leistung einer (weiteren) Abfertigung im Sinne des § 67 Abs.
3 EStG 1988. Mangels einer Verpflichtung zur Leistung einer gesetzlichen
Abfertigung kann an die Stelle der gesetzlichen Abfertigung aber auch keine
kollektivvertragliche Abfertigung treten.
Eine kollektivvertragliche Abfertigungszahlung, die
(zusätzlich) für Zeiträume gezahlt wird, für die ein Anspruch an eine
Mitarbeitervorsorgekasse nach dem BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, besteht, ist daher
nicht gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988, sondern gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu
versteuern.
1079c
Für Abfertigungsansprüche, die nach dem "alten
System" ausbezahlt werden, gelten die bisherigen Regelungen des § 67 Abs.
3 EStG 1988 weiter. Diese Regelungen finden insoweit Anwendung, als
- das "alte" Abfertigungssystem für die volle Dauer des
Dienstverhältnisses weiter geführt wird oder
- Anwartschaften für den gesamten Anspruchszeitraum vor dem Übertritt
in das neue System "eingefroren werden" und damit im alten System
verbleiben oder
- Anwartschaften für einen Teil des Anspruchszeitraumes vor dem
Übertritt in das neue System "eingefroren werden" und damit
insoweit im alten System verbleiben (Teilübertragung).
Maßgeblich für die Berechnung der Begünstigung nach § 67
Abs. 3 EStG 1988 für "eingefrorene" Anwartschaften ist die Höhe der
Bezüge zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses (siehe auch Rz
766f). Bei einer Teilübertragung ist für die "eingefrorenen"
Anwartschaften § 67 Abs. 3 EStG 1988 jedoch nur insoweit anzuwenden, als die
Anzahl der Monatsentgelte, die auf Grund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Ansprüche zustehen, zum Zeitpunkt des Übertritts nicht
überschritten werden.
Beispiel:
Der fiktive Anspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des
Übertritts beträgt 4 Monatsentgelte (die bisherige Dauer des
Dienstverhältnisses beträgt 11 Jahre).
Übertragen wird nur der fiktive Anspruch für fünf Jahre
im Ausmaß von 3 Monatsentgelten. Der restliche Teil des Anspruches wird
"eingefroren"; es bleibt daher ein gesetzlicher Anspruch von einem
Monatsentgelt bestehen.
Der Bezug zum Zeitpunkt des Übertritts beträgt 1.500 Euro,
jener zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses 1.800 Euro. Der
"eingefrorene" Anspruch von einem Monatsentgelt ist daher im
Ausmaß von 1800 Euro gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988begünstigt.
19.4 Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen (§ 67 Abs. 4
EStG 1988)
1080
Die steuerliche Begünstigung für Abfertigungen der Witwer-
oder Witwenpensionen setzt einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch voraus.
Hierher gehören die in den Sozialversicherungsgesetzen in der
Pensionsversicherung vorgesehenen Abfertigungen von Pensions- bzw.
Rentenansprüchen. Witwenpensionsansprüche gegenüber dem ehemaligen
Arbeitgeber des verstorbenen Ehegatten fallen nicht darunter.
1081
Durch den letzten Satz des § 67 Abs. 4 EStG 1988 wird die
Ablösung von Pensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen mit
der Ablösung von Pensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften steuerlich gleichgestellt. Ebenso sind Abfindungen im Sinne des §
269 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der
gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
mit dem festen Satz von 6% oder nach der Vervielfachungsmethode zu versteuern.
Diesen Bezügen sind auch Abfindungen von Unfallrenten gemäß § 213 ASVG
(Witwen- und Witwerbeihilfe) und diesen ähnliche Abfindungen gleichzustellen.
Die verpflichtende Abfindung der Betriebsrente gemäß § 148j
Abs. 2 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 idgF, fällt als Ablösung von Pensionen des
unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund gesetzlicher Vorschriften unter die
Regelung des § 67 Abs. 4 EStG 1988. Keine Ablösung liegt vor, wenn Pensionen
oder Unfallrenten auf Antrag (freiwillig bzw. bei Fehlen eines Rechtsanspruchs)
durch den Versicherungsträger abgefunden werden (VwGH 26.6.2002, 2002/13/0003).
Diesen Bezügen sind auch Abfindungen von Unfallrenten gemäß § 213 ASVG (Witwen- und Witwerbeihilfe) und die gesetzliche
Abfindung der Betriebsrente gemäß § 148j Abs. 2 BSVG gleichzustellen.
1081a
Wird die Abfindung (insbesondere gemäß § 269 ASVG, § 213
ASVG und ähnlichen Bestimmungen) von einem Vielfachen einer monatlichen
Bemessungsgrundlage ermittelt, ist die Vervielfachungsmethode auf die monatliche
Bemessungsgrundlage anzuwenden. Der Steuersatz beträgt höchstens 6%. Wird von
einer jährlichen Bemessungsgrundlage ausgegangen, ist diese vorher auf eine
monatliche umzurechnen.
Bei der gesetzlichen Abfindung der Betriebsrente gemäß § 148j
Abs. 2 BSVG ist bei der Berechnung des Höchststeuersatzes von 6% des
tatsächlichen Abfindungsbetrages und somit vom halben monatlichen Rentenbetrag
auszugehen.
1082
Hinsichtlich der Besteuerungsart gelten die Ausführungen zu Rz
1078 sinngemäß.
19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt und -abfindung (§ 67 Abs. 5 EStG
1988)
1083
Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 wird der
Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, Rechnung getragen. Das Urlaubsentgelt
und die Abfindung gemäß § 8 bis § 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes sind demnach zur Hälfte als laufender Bezug und zur
Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln. Der als sonstiger Bezug zu behandelnde
Teil des Urlaubsentgeltes fällt unter das Jahressechstel; § 67 Abs. 1 und 2
EStG 1988 sind anzuwenden. Die Versteuerung des laufenden Bezuges hat gemäß §
67 Abs. 10 EStG 1988 zu erfolgen; es ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu
unterstellen. Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ein
Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat
der Auszahlung (erster bis letzter Tag des Kalendermonats) anzugeben ist.
19.6 Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 67 Abs. 6
EStG 1988)
19.6.1 Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988
1084
Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich nur
auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen
Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich demnach um
solche sonstigen Bezüge handeln, die für die Auflösung des
Dienstverhältnisses typisch sind (VwGH 8.4.1986, 85/14/0162). Werden Bezüge an
sich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt und der
Stichtag der Auszahlung lediglich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses vorverlegt, steht die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG
1988 nicht zu (zB Jubiläumszuwendungen im öffentlichen Dienst). Belohnungen,
Treuegelder und Jubiläumszuwendungen der Beamten anlässlich des Übertritts in
den Ruhestand sind daher nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern (VwGH
9.11.1994, 92/13/0279). Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel im Rahmen der
Bestimmungen des AVRAG und werden die gesetzlichen Abfertigungs- und
Urlaubsansprüche vom neuen Arbeitgeber übernommen (und nicht an den
Arbeitnehmer ausgezahlt), wird das Dienstverhältnis nicht aufgelöst. Die
Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für eine ausgezahlte freiwillige
Abfertigung kann in diesem Fall nicht angewendet werden.
1085
Das Gesetz nennt als Beispiele die freiwillige Abfertigung und
Abfindung. Auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge gehören zu den Tatbeständen
des § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit sie anlässlich der Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen. Tantiemen, Pensionsabfindungen,
Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Bilanzremunerationen,
Leistungsprämien, eine auf den Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses vorverlegte Jubiläumsgabe, oder die Weiterbezahlung der
Bezüge eines verstorbenen Arbeitnehmers bis Monatsende zählen nicht zu solchen
Bezügen (VwGH 5.3.1969, 1866/67; VwGH 31.10.2000, 98/15/0122).
1087
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder
nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des
Dienstverhältnisses (siehe Rz 1070a) verursacht sein. Ebenso wie bei
gesetzlichen Abfertigungen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist der Anspruch auf die
steuerliche Begünstigung zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses
geknüpft. Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt
werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens zwölf Monate nach
Beendigung des Dienstverhältnisses) anfallen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 10
EStG 1988 kommt nur dann zur Anwendung, wenn sonstige Bezüge nach Auflösung
des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, die nicht unter die Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen.
Bei Vereinbarung einer Altersteilzeit ist die Besteuerung einer
freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 erst bei
tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses zulässig.
1087a
Gemäß dem letzten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 gelten die
Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur für jene Zeiträume, für die keine
Anwartschaften gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse bestehen. Die
Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt nicht zum Tragen, wenn für neue
Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003 laufende Beiträge nach dem neuen System
in eine Mitarbeitervorsorgekasse gezahlt werden (dies bezieht sich auch auf die
Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 im Zusammenhang mit einem Sozialplan).
Wird bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003
begonnen wurden, eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, steht die
Begünstigung des § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 (ein Viertel der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate) jedenfalls zu (siehe Rz 1087d). Inwieweit die
Begünstigung des § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 anzuwenden ist, hängt
davon ab, ob, wann und in welchem Ausmaß Altabfertigungsanwartschaften
übertragen werden. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Weiterführung des alten Anwartschaftssystems für die volle Dauer des
Dienstverhältnisses (Rz 1087b)
- Weiterführung des alten Anwartschaftssystems bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt – Einfrieren der gesamten Altabfertigungsansprüche (Rz 1087c)
- Vollübertragung im Ausmaß des gesamten Altabfertigungsanspruches (Rz
1087d)
- Vollübertragung mit Abschlag (Rz 1087e)
- Teilübertragung (Rz 1087f)
Die gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zweiter Satz zu
berücksichtigenden Zeiten enden mit dem Zeitpunkt des Übertritts in das neue
System.
1087b
Wird das "alte" Abfertigungssystem für die volle
Dauer des Dienstverhältnisses weiter geführt, gilt § 67 Abs. 6 EStG 1988 für
freiwillig bezahlte Abfertigungen unverändert weiter.
1087c
Wird das "alte" Abfertigungssystem für
Anwartschaftszeiträume bis zu einem bestimmten Übertrittsstichtag weiter
geführt, die gesamten Altabfertigungsansprüche eingefroren und lediglich für
künftige Anwartschaftszeiträume das neue System gewählt, sind für die
Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur Zeiträume bis zum Übertrittsstichtag
maßgeblich (hinsichtlich der Berücksichtigung der Vordienstzeiten siehe Rz
1087f).
Beispiel:
Am 1. März 2003 erfolgt der Übertritt in das neue System.
Das Dienstverhältnis hat am 1. Februar 1992 begonnen und wird am 15. Juli
2006 beendet. Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind nur Zeiten bis zum 1.
März 2003 zu berücksichtigen (ohne Vordienstzeiten 11 Jahre, 1 Monat).
Wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine
freiwillige Abfertigung gezahlt, ist davon gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988
mit 6% zu versteuern:
- ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (§ 67 Abs. 6
EStG 1988 erster Satz; siehe Rz 1087a)
- zuzüglich 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (Dienstverhältnis vom 1.Februar 1992 bis 1. März 2003 = 11 Jahre)
1087d
Wurden (gesetzliche) Altabfertigungsanwartschaften für das
bisherige Dienstverhältnis im höchstmöglichen Ausmaß übertragen (§ 26 Z 7
EStG 1988), steht demnach die Begünstigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988
erster Satz (ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate) für
freiwillige Abfertigungen zu. (Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden,
dass ein bestimmter Zeitraum, wenn auch ein sehr kurzer, nicht berücksichtigt
wird - hinsichtlich der Berücksichtigung der Vordienstzeiten siehe Rz 1087f).
Beispiel
1087e
Wird zur vollen Übertragung bestehender Anwartschaften an eine
Mitarbeitervorsorgekasse nicht der gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung
bestehende (fiktive) kollektivvertragliche oder gesetzliche Abfertigungsanspruch
übertragen, steht die Begünstigung des § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988
auch dann zu, wenn an Stelle des vertraglich vereinbarten
"nachzuschießenden" Betrages eine freiwillige Abfertigung gezahlt
wird. Der Übertragungsbetrag (einschließlich Verzugszinsen) vermindert
den gemäß § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 begünstigt zu versteuernden
Betrag (hinsichtlich der Berücksichtigung der Vordienstzeiten siehe Rz 1087f).
Beispiel:
Der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der
Übertragung beträgt 4 Monatsentgelte (die bisherige Dauer des
Dienstverhältnisses beträgt 11 Jahre). Übertragen werden 60% dieses fiktiven Anspruches. Der Arbeitgeber ist vertraglich verpflichtet 40% dieses
fiktiven Anspruches als freiwillige Abfertigung zu leisten, wenn der
Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung gekündigt wird.
Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind bei Beendigung des
Dienstverhältnisses mit 6% zu versteuern:
- ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (§ 67 Abs. 6
EStG 1988 erster Satz; siehe Rz 1087a)
- zuzüglich 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (Dienstverhältnis elf Jahre); abzüglich des Betrages, der zur
Übertragung von Altabfertigungsansprüchen in die Mitarbeitervorsorgekasse
geleistet wurde.
1087f
Wird ein Teil der Altabfertigungsanwartschaften an eine
Mitarbeitervorsorgekasse übertragen und ein Teil eingefroren, kann analog zur
Regelung gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG 1988 (Rz 766f) die Begünstigung des §
67 Abs. 6 EStG 1988 nur hinsichtlich des nicht übertragenen (eingefrorenen)
Teiles angewendet werden. Dabei vermindert der Übertragungsbetrag
(einschließlich Verzugszinsen) den gemäß § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988
begünstigt zu versteuernden Betrag.
Beispiel:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mit 1. März 2003
den Übertritt in das neue System. Der gesetzliche Abfertigungsanspruch des
Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Übertritts beträgt 4 Monatsentgelte (die
bisherige Dauer des Dienstverhältnisses beträgt 11 Jahre). Zur
Anwartschaftsabfindung (für die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses)
werden für einen Zeitraum von fünf Jahren drei Monatsentgelte in eine
Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Bei Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis wird eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß von 6
Monatsentgelten gewährt, die dem Arbeitnehmer als Anrechnung von
Vordienstzeiten zugesichert wurde. Der Arbeitnehmer weist Dienstzeiten im
Ausmaß von 8Jahren nach – für diesen Zeitraum wurde bisher keine
Abfertigungszahlung geleistet.
Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind bei Beendigung des
Dienstverhältnisses mit 6% zu versteuern:
- ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (§ 67 Abs. 6
EStG 1988 erster Satz; siehe Rz 1087a)
- zuzüglich 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12
Monate(Dienstverhältnis 11 Jahre, Vordienstzeiten 8 Jahre, zusammen 19
Jahre); abzüglich des Betrages, der zur Übertragung von
Altabfertigungsansprüchen in die Mitarbeitervorsorgekasse geleistet wurde.
1087g
Kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche, die nach dem
Übertrittsstichtag entstehen, können nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988
begünstigt versteuert werden.
1087h
Fällt der Beginn eines Dienstverhältnisses bereits in das neue
System, ist § 67 Abs. 6 EStG 1988 zur Gänze nicht mehr anzuwenden. Es können
daher auch keine Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Keine Möglichkeit §
67 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden besteht daher für jene Fälle, die nach dem
altem System auf Grund einer Selbstkündigung den Anspruch auf eine gesetzliche
Abfertigung verloren haben und durch die Aufnahme einer Tätigkeit bereits in
das neue System zwingend wechseln und vom nachfolgenden Arbeitgeber eine
freiwillige Abfertigung zur Abdeckung der "verlorenen" gesetzlichen
Abfertigungsansprüche erhalten.
1087i
Maßgeblich für die Berechnung der Begünstigung nach § 67
Abs. 6 EStG 1988 ist auch bei Übertritt in das neue Abfertigungssystem während
des Dienstverhältnisses (sowohl bei voller als auch teilweiser Übertragung von
Altabfertigungsanwartschaften in eine Mitarbeitervorsorgekasse) die Höhe der
Bezüge zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.
1087j
Ist für Personen mangels arbeitsrechtlicher
Dienstnehmereigenschaft das BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, nicht anzuwenden (zB
Vorstände einer AG; Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung bis zu
25% mit Sperrminorität – siehe Rz 766c), steht die Begünstigung des § 67
Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen weiterhin zu.
19.6.2 Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge
1088
Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert,
dürfen für die Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge der letzten
zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus einem anderen Dienstverhältnis
herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0083). Eine Ausnahme bildet eine Konzernversetzung
innerhalb des letzten Dienstjahres. Falls hier die Dienstjahre beim
Konzernbetrieb A beim Konzernbetrieb B angerechnet werden, kann unter
Bedachtnahme auf die vorhergehende Konzernversetzung, die eine enge Verknüpfung
bei der gesetzlichen Abfertigung zulässt (siehe Rz 1073), die Berechnung des
Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, unter
Berücksichtigung der beim Konzernbetrieb A erhaltenen Monatsbezüge,
vorgenommen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert
und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst,
Ausbildungsdienst bei Frauen, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder
Karenzurlaub geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die
Beurteilung von dem Zeitraum zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die
vollen laufenden Bezüge angefallen sind.
19.6.3 Zusätzliche Begünstigung für freiwillige Abfertigungen
1089
Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 zweiter Satz kommt
nur bei Gewährung einer freiwilligen Abfertigung zur Anwendung. Sie hängt
ausschließlich davon ab, ob und inwieweit der Arbeitnehmer seine Dienstzeit
nachweist. Da das Gesetz nur von Dienstzeit spricht, ist es gleichgültig, ob
diese Dienstzeit bei ein und demselben Arbeitgeber bzw. bei verschiedenen
Arbeitgebern verbracht worden ist. Sofern ein geeigneter Nachweis über die
geleistete Dienstzeit und die ausbezahlten bzw. nicht bezahlten Abfertigungen
erbracht wird, können selbst Dienstzeiten bei ausländischen Arbeitgebern
berücksichtigt werden. Auch Dienstzeiten bei einem früheren Arbeitgeber für
ein durch Karenzierung unterbrochenes Dienstverhältnis dürfen bei der
Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 zweiter Satz nicht unberücksichtigt
bleiben (VwGH 2.8.2000, 99/13/0106).
1089a
Aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ergeben sich in
Bezug auf die Abfertigungsansprüche zwei Kürzungskomponenten:
- Die während der im zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten
nachgewiesenen Dienstzeit bereits erhaltenen Abfertigungen im Sinne des §
67 Abs. 3 EStG 1988 oder gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988, sowie
- die bestehenden Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3
EStG 1988 (vgl. VwGH 13.9.1988, 87/14/0146; VwGH 2.8.2000, 99/13/0106).
Die Begünstigung für ein Viertel der laufenden Bezüge der
letzten zwölf Kalendermonate (§ 67 Abs. 6 EStG 1988 erster Satz) bleibt auch
bei Anwendung der Kürzungskomponenten bestehen.
19.6.4 Überschreiten der Begünstigungsgrenzen
1090
Überschreiten Abfindungen bzw. freiwillige Abfertigungen die
Grenzen des ersten und zweiten Satzes des § 67 Abs. 6 EStG 1988, sind sie wie
ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des
jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
Wird das Dienstverhältnis während des Kalendermonats beendet
und werden im Zuge der Beendigung Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988, die
zum Tarif zu versteuern sind, ausgezahlt, sind diese Bezüge den laufenden
Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif
(unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu
versteuern. In diesem Fall ist am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht der Tag der tatsächlichen Beendigung des
Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende), sondern jeweils der letzte Tag
des Kalendermonats anzuführen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beendet nach 10-jähriger Tätigkeit am
3Februar 2002 das Dienstverhältnis. Der laufende Bezug für den Monat
Februar 2002 beträgt 300 Euro (Lohnsteuerbemessungsgrundlage), der nach dem
Tarif zu versteuernde Teil der freiwilligen Abfertigung beträgt 1.500 Euro.
Auf den Betrag von 1800 Euro ist die Monatstabelle anzuwenden. Der
Lohnzettel ist für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 3. Februar 2002
auszustellen .
19.7 Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen
für Diensterfindungen (§ 67 Abs. 7 EStG 1988)
19.7.1 Allgemeines
1091
Derartige Zahlungen sind unabhängig von der Anzahl der
Auszahlungen innerhalb eines eigenen zusätzlichen um 15% erhöhten
Jahressechstels und somit neben dem Jahressechstel für sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 begünstigt. Die Berechnung dieses zusätzlichen um
15% erhöhten Sechstels hat in gleicher Weise zu erfolgen wie die des Jahressechstels für sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG
1988). Es sind nur jene laufenden Bezüge heranzuziehen, die vom Arbeitgeber
ausbezahlt wurden. Andere Bezüge (zB Krankengeld, Pension, Einkünfte eines
anderen Arbeitgebers) sind dabei nicht zu berücksichtigen.
19.7.2 Prämien für Verbesserungsvorschläge
1092
Eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag hat einmaligen
Charakter, sodass für ein und denselben Verbesserungsvorschlag eine Prämie nur
im Ausmaß eines einzigen um 15% erhöhten Jahressechstels des bezughabenden
Kalenderjahres begünstigt zu besteuern ist.
1093
Bei Prämien für Verbesserungsvorschläge ist formale
Voraussetzung, dass sie auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des §
68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gezahlt werden. Es kommen demnach auch
innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern in Betracht. Eine derartige Vorschrift muss Regelungen
enthalten, welche die Höhe einer Prämie für Verbesserungsvorschläge
zumindest bestimmbar festlegen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass
die dem einzelnen Arbeitnehmer gebührende Prämie erst im Nachhinein (nach
Eintritt der Beurteilbarkeit des Erfolges) feststellbar ist (VwGH 27.1.1998,
93/14/0190).
1093a
Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988
müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden
hinausgehen (VwGH 17.9.1996, 92/14/0170) und keine Selbstverständlichkeiten zum
Inhalt haben (VwGH 13.10.1993, 92/13/0183). Ein Geschäftsführer einer GmbH ist
zur Wahrnehmung von Einsparungsmöglichkeiten jeglicher Art verpflichtet. Daher
geht es nicht über die Dienstpflichten des als Dienstnehmer beschäftigten
Geschäftsführers hinaus und führt folglich auch zu keiner Begünstigung des
§ 67 Abs. 7 EStG 1988, wenn er eine Verbesserung selbst vornimmt (VwGH
22.10.1997, 95/13/0212; VwGH 26.9.2000, 99/13/0165). Nach dem zuletzt genannten
Erkenntnis des VwGH obliegt es demjenigen, der eine abgabenrechtliche
Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen.
Keinesfalls können Prämien für zukünftige oder in Ausarbeitung befindliche
Verbesserungsvorschläge nach den Vorschriften des § 67 Abs. 7 EStG 1988
besteuert werden.
19.7.3 Vergütungen für Diensterfindungen
1094
Eine Erfindung des Dienstnehmers ist gemäß § 7 Abs. 3
Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, nur dann eine Diensterfindung, wenn sie
ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der
Dienstnehmer tätig ist, fällt, und wenn
- entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den
dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
- wenn der Dienstnehmer die Anregung zu dieser Erfindung durch seine
Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
- das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen
oder Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.
1095
Vereinbarungen über im zeitlichen und sachlichen Rahmen eines
Dienstverhältnisses gemachte Erfindungen, die zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer abgeschlossen werden, sind Bestandteile des Dienstvertrages und die
für diese Erfindungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten
Vergütungen Teile des Arbeitslohnes (VwGH 19.1.1962, 1578/59).
1096
Werden Vergütungen für ein und dieselbe patentierte
(patentierungsfähige) Diensterfindung durch mehrere Jahre hindurch gewährt,
steht ein zusätzliches um 15% erhöhtes Jahressechstel in jedem dieser
Kalenderjahre zu. Dies entspricht § 8 Abs. 1 des Patentgesetzes, wonach dem
Arbeitnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den
Arbeitgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich
einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung gebührt.
1097
Die bloße Behauptung, dass die auf Anregung eines Arbeitnehmers
im Betrieb durchgeführten Verbesserungen als Diensterfindungen anzusehen sind,
die jedoch bewusst nicht patentiert wurden, reicht für eine Anwendung des § 67
Abs. 7 EStG 1988 nicht aus. Wird nicht einmal der Versuch eines Nachweises
erbracht, dass es sich um patentierungsfähige Erfindungen handelt, können
diese angeblichen Verbesserungen nicht als Diensterfindungen anerkannt werden
(VwGH 8.10.1963, 0947/61). Das Vorliegen einer Patenterteilung oder gar einer österreichischen Patenterteilung verlangt das Gesetz nicht.
Software kommt als Diensterfindung nicht in Betracht (vgl. VwGH 5.4.1989,
87/13/0171).
1098
Hat eine GmbH als alleinige Aufgabe die handelsrechtliche
Geschäftsführung einer GmbH & Co KG, sind Erfindungen ihrer
Geschäftsführer nur dann als Diensterfindungen anzusehen, wenn sie bei der von
ihnen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH entfalteten Tätigkeit
gemacht wurden. Wurden die bei der Entwicklung der Erfindung aufgelaufenen
Kosten als Betriebsausgaben der Kommanditgesellschaft geltend gemacht, so
spricht dies gegen das Vorliegen einer Diensterfindung der Geschäftsführer im
Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur GmbH (vgl. VwGH 8.5.1984, 83/14/0115,
83/14/0119).
1099
Ist eine Diensterfindungsvergütung zur Gänze nach dem Tarif zu
versteuern (§ 67 Abs. 10 EStG 1988), weil dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Auszahlung zB wegen Pensionierung oder Arbeitgeberwechsel keine laufenden
Bezüge aus dem früheren Dienstverhältnis mehr zugeflossen sind, kann beim FA
im Zuge der Einkommensteuerveranlagung der ermäßigte Steuersatz gemäß § 37
Abs. 1 EStG 1988 für derartige Diensterfindungsvergütungen angewendet werden,
wenn die Voraussetzungen des § 38 EStG 1988 vorliegen (siehe auch Rz 7345 EStR
2000).
19.8 Besteuerung von Vergleichssummen,
Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen
19.8.1 Allgemeines
1100
Vergleichssummen (§ 67 Abs.
8 lit. a EStG 1988),
Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf
Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988),
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer
willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen (§ 67 Abs. 8
lit. c EStG 1988) und
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs. 8 lit. g EStG
1988),
sind nach Abzug
der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und weiters
des steuerfreien Teiles von einem Fünftel des Differenzbetrages
gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, bei Nachzahlungen in einem
Insolvenzverfahren mit 15%, zu versteuern.
Die Steuerfreiheit von einem Fünftel als pauschale
Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder
sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die
Zusammenballung von Bezügen bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung
erhalten.
1101
Bei der Lohnsteuerberechnung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 ist
ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Werden im Kalendermonat
der Auszahlung Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen
für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes beruhen, gleichzeitig mit laufenden Bezügen, die zum
Tarif zu versteuern sind, ausgezahlt, sind sie den laufenden Bezügen des
Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif (unter
Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern.
Erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist
trotz der Unterstellung des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes am Lohnzettel als
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag der tatsächlichen
Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen.
Erfolgt die Zahlung nicht im Kalendermonat der Beendigung des
Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Beispiel Rz
1102a), ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen
(Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des
Kalendermonats).
1101a
In den genannten Vergütungen enthaltene Kostenersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 behalten ihre Steuerfreiheit. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3
Abs. 1 EStG 1988 bleiben dann steuerfrei, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe
anderer Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw.
Gewährung steuerfrei sind . Gelangen hingegen steuerfreie Bezugsteile (Zulagen
und Zuschläge) gemäß § 68 EStG 1988 zur Nachzahlung, sind diese zusammen mit
der (übrigen) Nachzahlung zu erfassen und gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, im Falle der Nachzahlung in einem Insolvenzverfahren mit 15% zu
versteuern (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0121).
1102
Nicht unter die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, c und g
EStG 1988 fallen infolge gesetzlicher Regelung Abfertigungen gemäß § 67 Abs.
3 oder 6 EStG 1988. Pensionsabfindungen und Zahlungen auf Grund eines
Sozialplanes können nicht Gegenstand einer Vergleichszahlung, oder Nachzahlung
sein. (Dies gilt auch in einem Insolvenzverfahren.) Sie sind entsprechend den Rz
1109 bis 1114e zu versteuern.
1102a
Im Folgenden wird die Lohnsteuerberechnung schematisch anhand
eines Beispieles dargestellt:
Beispiel
1102b
Fallen Vergleichssummen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für
Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer
Mitarbeitervorsorgekasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro
mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Dieser Betrag berührt nicht die
Sechstelregelung gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.
Vergleichszahlungen, die den Betrag von 7.500 Euro übersteigen, bleiben im
Ausmaß eines Fünftels des 7.500 Euro übersteigenden Betrages steuerfrei.
Verbleibt der Arbeitnehmer zur Gänze im "alten" Abfertigungssystem,
kommt die begünstigte Besteuerung mit 6% nicht zur Anwendung. Die
"Fünftelregelung" ist in diesem Fall für die gesamte
Vergleichszahlung anzuwenden.
Diese Begünstigung besteht unabhängig davon, ob dem
Arbeitnehmer eine freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 erster und
zweiter Satz EStG 1988 (Rz 1087b) zusteht.
Beispiel
19.8.2 Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988)
1103
Vergleichssummen sind wie unter Rz 1100 bis Rz 1102a erläutert
zu versteuern.
Als Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
sind nicht nur Zahlungen auf Grund gerichtlicher oder außergerichtlicher
Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen auf Grund von
Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl.
VwGH 21.1.1987, 85/13/0113; VwGH 26.7.1995, 92/15/0104). Die
Vergleichssummenbesteuerung ist in der Regel vergangenheitsbezogen. Es ist daher
nicht erforderlich, dass eine Vergleichssumme neben laufenden Bezügen bezahlt
wird. Diese Bestimmung hat den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die
über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich
aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind (VwGH
12.9.1989, 89/14/0077).
Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtungsklage
sind als Vergleichssumme zu versteuern.
Vergleichssummen sind nur dann auf die bei Rz 1101a und 1102
angeführten Komponenten aufzuteilen, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem
Ausmaß die Vergleichssumme auf einen derartigen Betrag entfällt. Dies wird
insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein
derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch
(Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen wurde, während die übrigen
Ansprüche strittig blieben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise erklärt
wurde, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen wurde
(VwGH 26.7.1995, 92/15/0104). Eine bloße Aussage in einem Vergleich, dass die
Zahlung eine Abfertigung darstellt, ist dann nicht ausreichend, wenn sie nicht
dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht (VwGH 8.4.1986, 85/14/0162).
19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für
den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67
Abs. 8 lit. b EStG 1988)
1104
Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den
Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind wie
unter Rz 1100 bis 1102a erläutert, zu versteuern.
19.8.3.1 Kündigungsentschädigungen
1104a
In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden
des Arbeitgebers wegen Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom
Arbeitnehmer vorzeitig bzw. vom Arbeitgeber verschuldet, nicht ordnungsgemäß beendet wird
(ungerechtfertigte Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, frist- oder
terminwidrige Kündigung), gebührt dem Arbeitnehmer eine so genannte
Kündigungsentschädigung. Der Anspruch umfasst sowohl das laufende Entgelt, auf
das der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt
hätte, als auch die anteiligen Sonderzahlungen sowie sonstige
Entgeltbestandteile.
19.8.3.2 Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für
künftige Lohnzahlungszeiträume
1104b
Aus der Verwendung der Wortfolge "Zahlungen für den
Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume" muss
geschlossen werden, dass einerseits im Zeitpunkt der Leistung solcher Zahlungen
das Dienstverhältnis noch nicht beendet, wohl aber die Tätigkeit des
Arbeitnehmers bereits eingestellt ist und anderseits die Zahlungen jenen
Bezügen größenmäßig gleichen, die dem bisherigen tatsächlichen Entgelt
für in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen entsprechen. In der Regel
handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die den Arbeitnehmer zur vorzeitigen
Beendigung des Dienstverhältnisses bewegen soll.
19.8.4 Nachzahlungen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988)
1105
Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende
Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht
kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
1105a
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (gleichgültig ob
diese neben laufenden Bezügen gewährt werden oder nicht), die nicht auf einer
willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind wie bei den
Rz 1100 bis 1102a erläutert, zu versteuern. Eine Aufteilung auf die bei den Rz
1101a bis 1102 angeführten Komponenten ist nur zulässig, wenn eindeutig
erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag
entfällt.
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die auf einer
willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind als
sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern.
1105b
Nachzahlungen von Pensionen und Bezüge aus der
Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten
nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der
Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten.
1106
Die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 kommt bei
Nachzahlungen (nachträglichen Zahlungen) nur dann in Betracht, wenn die
rechtzeitige Auszahlung des Bezuges aus Gründen, die nicht im Belieben des
Arbeitgebers standen, unterblieben ist (vgl. VwGH 5.12.1962, 0869/61; VwGH
18.6.1963, 1123/61; VwGH 26.3.1969, 0260/68). Es müssen zwingende
wirtschaftliche Gründe die rechtzeitige Auszahlung verhindert haben (VwGH
17.12.1963, 1712/62), also Gründe, die außerhalb des Willensbereiches der
Vertragspartner liegende zwingende Umstände objektiver Art darstellen (VwGH
6.4.1965, 0663/64). Das Wort "willkürlich" umfasst nicht nur Fälle
eines Missbrauches, sondern auch eine freiwillige Verschiebung oder freiwillige
Lohnzahlung (VwGH 28.3.1963, 0351/60). Es ist denkmöglich, dass das Wort
"willkürlich" sowohl "vom subjektiven Willen des Beteiligten
bestimmt" als auch aus "sachfremden Momenten" bedeuten kann (VfGH
9.12.1963, B 83/63). Der Begriff "willkürlich" kann aber nicht mit
dem Begriff "schuldhaft" gleichgesetzt werden (VwGH 30.1.1991,
90/13/0121). Auf arbeitsgerichtlichen Entscheidungen beruhende Nachzahlungen
gelten nicht als willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes.
Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre können
bei nicht willkürlicher Verschiebung der Auszahlung Nachzahlungen im Sinne des
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 sein. Erfolgt die nachträgliche Zahlung auf Grund
der im Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idgF, bzw. Arbeitsruhegesetz, BGBl.
Nr. 144/1983 idgF, vorgesehenen Regelungen über die Normalarbeitszeit, liegen
zwingende wirtschaftliche Gründe für die nachträgliche Auszahlung vor.
Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre davon
auszugehen, dass die jeweils ältesten Zeitguthaben zuerst (in Freizeit)
ausgeglichen werden.
19.8.5 Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs. 8
lit. g EStG 1988)
1107
Die Besteuerung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren
wurde ab 1. Jänner 2001 neu geregelt. Die Neuregelung des § 67 Abs. 8 lit. g
EStG 1988 betrifft Nachzahlungen im Insolvenzverfahren unabhängig davon, ob sie vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geleistet werden oder nicht (zB nicht gesicherte
Ansprüche). Im Einzelnen ist bei der Berechnung der Steuer wie unter Rz 1100
bis 1102a angeführt, vorzugehen. Somit sind nach Ausscheiden der gesondert zu
versteuernden Bezüge (Rz 1101a und 1102) die auf die restlichen Bezüge
entfallenden Pflichtbeiträge (die gemäß § 3 Abs. 1
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 idgF, das Ausmaß
des Insolvenz-Ausfallgeldes mindernden Dienstnehmerbeitragsanteile) abzuziehen.
Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für
steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für
einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu
belassen.
Die verbleibenden vier Fünftel sind wie ein laufender
Arbeitslohn mit einem vorläufigen Steuersatz von 15% zu versteuern.
1107a
Bei der Auszahlung des Nettobetrages der Ansprüche durch den
Fonds bzw. der Entrichtung der Lohnsteuer tritt keine Änderung zum früheren
Verfahren ein. Die sich aus dem Steuersatz von 15% ergebende Steuer (bzw. die
jeweilige feste Steuer gemäß § 67 Abs. 3, 6 sowie 8 lit. e und f EStG 1988)
ist jener Betrag, der das Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes gemäß § 3 IESG
mindert.
Die bei Ermittlung der Ansprüche gemäß § 3 Abs. 1 IESG bei
den einzelnen Arbeitnehmern fiktiv berechnete Lohnsteuer (sowohl die Lohnsteuer
mit festen Sätzen als auch die pauschale vorläufige Steuer von 15%) ist auch
jene Lohnsteuer, die im Insolvenzverfahren als Forderung hinsichtlich der durch
den Fonds geleisteten Zahlungen (bedingt) anzumelden ist (siehe Rz 1198). Diese
Art der Besteuerung ist sowohl im Konkursverfahren als auch im
Ausgleichsverfahren anzuwenden.
1107b
Vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist ein Lohnzettel an das FA zur
Berücksichtigung der laufenden Bezüge zwecks endgültiger Besteuerung im
Veranlagungsverfahren zu übermitteln (siehe Rz 1177a).
1107c
Die Neuregelung ist auf alle Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 gestellt werden. Nachzahlungen auf
Grund von Anträgen, die vor dem 1. Jänner 2001 beim Fonds eingebracht wurden,
sind nach der früheren Rechtslage mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern. Für derart versteuerte
Bezüge ist kein Lohnzettel zu übermitteln, sie werden bei einer Veranlagung
nicht erfasst.
19.9 Besteuerung von Ersatzleistungen (sowie freiwillige
Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten
Urlaub und für nicht konsumierte Postensuchtage (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG
1988).
1108
Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub sind
aufzuteilen. Soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, sind sie als laufender
Arbeitslohn zu erfassen, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, sind sie als
sonstige Bezüge zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt im Kalendermonat der
Zahlung. Werden sie in einem Kalendermonat neben laufenden Bezügen gezahlt,
sind sie gemeinsam mit diesen nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung
eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Auch in diesem Fall ist
aber am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag
der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende)
anzuführen.
Ersatzleistungen für nicht konsumierte Postensuchtage
("Freizeit während der Kündigungsfrist") entsprechen wirtschaftlich
betrachtet Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub. Sie sind daher
ebenfalls gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 zu versteuern.
1108a
Wird eine Ersatzleistung neben laufenden Bezügen bezahlt,
erhöht sich das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 um ein Sechstel
der in der Ersatzleistung enthaltenen laufenden Bezüge. Desgleichen ist der als
laufender Arbeitslohn zu erfassende Teil der Ersatzleistung in die Berechnung
der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG
1988 einzubeziehen. Werden Ersatzleistungen nicht neben laufenden Bezügen
ausgezahlt (zB im Karenzurlaub), ist das Jahressechstel mit einem Sechstel der
laufenden Bezüge der Ersatzleistungen zu ermitteln. Auch in diesem Fall ist am
Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht der Tag
der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches
Ende), sondern jeweils der letzte Tag des Kalendermonats anzuführen. Soweit
Ersatzleistungen sonstige Bezüge betreffen, sind der Freibetrag von 620 Euro
bzw. die Freigrenze von 2.000 Euro zu berücksichtigen.
1108b
Die Besteuerung von Ersatzleistungen ist grundsätzlich gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Anspruch
auf Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub in Form einer freiwilligen
Abfindung oder einer freiwilligen Abfertigung abgegolten wird (VwGH 29.1.2004,
2000/15/0113). Werden derartige Ersatzleistungen hingegen erst im Rahmen von
Vergleichen, Kündigungsentschädigungen, nicht willkürlichen Nachzahlungen
für abgelaufene Kalenderjahre oder in einem Insolvenzverfahren gewährt,
erfolgt die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a bzw. b, c oder g EStG 1988
(siehe Rz 1100 bis 1102a). Sie stellen dann keine laufenden, sondern zur Gänze
sonstige Bezüge dar (nicht sechstelerhöhend).
1108c
Urlaubsablösen bei aufrechtem Dienstverhältnis sind nicht nach
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988, sondern nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu
versteuern.
1108d
Beispiel 1:
Am 5. März wird das Dienstverhältnis beendet. Am 5. März
werden laufende Bezüge für 5 Tage (500 Euro) und eine Urlaubsabfindung
(laufende Bezüge) für 14 Tage (1.400 Euro) ausgezahlt. Nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 335,35 Euro sind 1.564,65 Euro nach
der Monatstabelle zu versteuern. Als Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses ist am Lohnzettel der 5. März auszuweisen.
Beispiel 2:
Am 5. März wird das Dienstverhältnis beendet. Am 5. März
werden laufende Bezüge für 5 Tage (500 Euro) und eine Urlaubsabfindung
(laufende Bezüge) für 14 Tage (1.400 Euro) und sonstige Bezüge (anteiliger
13. und 14. Bezug, Prämienzahlung) in Höhe von 8.000 Euro ausgezahlt. Für die
Monate Jänner und Februar wurde jeweils ein Bruttogehalt in Höhe von 3.000 Euro
gezahlt.
Die Sechstelberechnung (ohne Berücksichtigung der als laufender
Bezug ausgezahlten Urlaubsabfindung) ist wie folg vorzunehmen: Die laufenden Bezüge von1. Jänner bis 5. März betragen 6.500Euro. Teilt man diesen
Betrag durch 65 und multipliziert ihn mit 60, ergibt sich ein Jahressechstel von
6.000 Euro.
Das Jahressechstel erhöht sich um ein Sechstel der als laufender
Bezug ausgezahlten Urlaubsentschädigung (ein Sechstel von 1400 Euro), das sind
233,33 Euro. Das Jahressechstel beträgt daher 6.233,33 Euro, sodass 1.766,67
Euro de sonstigen Bezüge von insgesamt 8.000 Euro zum Tarif zusammen mit den
anderen laufenden Bezügen zu versteuern sind.
19.10 Besteuerung von Pensionsabfindungen (§ 67 Abs. 8 lit. e
EStG 1988)
1109
Zahlungen für Pensionsabfindungen sind ab 1. Jänner 2001 nur
noch dann gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 mit der Hälfte des
Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate
des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, wenn der
Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr.
281/1990 idgF nicht übersteigt. Der Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
Pensionskassengesetz stellt eine Freigrenze dar.
Pensionsansprüche können zur Gänze durch Auszahlung eines
Einmalbetrages, zur Gänze durch Auszahlung in Teilbeträgen oder auch nur
teilweise abgefunden werden (der zukünftige Pensionsanspruch wird vermindert).
Erfolgt eine Abfindung in Teilbeträgen, sind nicht die
einzelnen Teilbeträge für die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG
1988 maßgeblich, sondern der gesamte Barwert des abzufindenden Anspruchs.
Bei einer teilweisen Abfindung ist der Barwert des gesamten
Pensionsanspruches (der abgefundene und der nicht abgefundene) maßgeblich,
wobei frühere (bereits erfolgte) Teilabfindungen miteinzubeziehen sind. Eine
Berücksichtigung früherer Teilabfindungen kann entfallen, wenn sie mehr als
sieben Jahre zurückliegen.
Bei Berechnung der Steuer gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988
ist der ermittelte Steuerbetrag zu halbieren. Andere Einkünfte bleiben ebenso
außer Ansatz wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen; die Steuerabsetzbeträge gemäß § 33 EStG 1988 sind nicht zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 18.12.1990, 89/14/0283).
Wird eine Pensionsabfindung mit dem halben Steuersatz
versteuert, ist eine eventuell anfallende Sozialversicherung im Lohnzettel unter
der Kennzahl 226 auszuweisen.
1110
Die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG
1988 sowie nach der Übergangsregelung für das Jahr 2001 gemäß § 124b Z 53
EStG 1988 steht nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre
zurückliegt und ein statuarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben ist.
Maßgeblich ist also nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des
"Ansparens". Von dieser Betrachtungsweise ist allerdings dann
abzugehen, wenn im Rahmen von Sanierungsprogrammen für die überwiegende
Anzahl von Pensionsanspruchsberechtigten Abfindungen vorgesehen sind. In solchen
Fällen ist auch dann eine Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988
bzw. § 124b Z 53 EStG 1988 (im Jahr 2001) vorzunehmen, wenn die Pensionszusage
weniger als sieben Jahre zurückliegt.
1110a
Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension den Betrag im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz, hat die Versteuerung der
gesamten Abfindung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu erfolgen (Versteuerung
gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung - nicht
sechstelerhöhend).
1110b
Pensionsabfindungen können während des aufrechten
Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder zu einem
späteren Zeitpunkt (zB während des Pensionsbezuges) erfolgen.
Pensionsabfindungen sind daher keine beendigungskausalen Bezüge und können ab
1. Jänner 2001 nicht mehr gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 versteuert werden.
1110c
Pensionsabfindungen können nicht als Vergleichssumme,
Kündigungsentschädigung oder Nachzahlung versteuert werden (vgl. VwGH
12.9.1989, 89/14/0077).
1110d
Zur weiteren Förderung der Altersvorsorge ist im
Pensionskassengesetz die Überbindung von Pensionsabfindungen an Pensionskassen
vorgesehen. Diese Überbindung geht gemäß § 26 Z 7 EStG 1988 steuerneutral
vor sich.
1111
Werden Pensionsansprüche, deren Barwert den Betrag im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz nicht übersteigt, in Teilbeträgen
ausgezahlt, ist der halbe Steuersatz von der Summe aller Teilbeträge zu
ermitteln. Dieser Steuersatz ist auf alle Teilbeträge anzuwenden.
Beispiel:
Im Kalenderjahr 2002 wird einem Arbeitnehmer eine Pension
abgefunden, deren Barwert 8.000 Euro beträgt. 6.000 Euro werden anlässlich
der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt, die Zahlung des
Restabfindungsbetrages von 2.000Euro erfolgt im Kalenderjahr 2003.
Eine Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist ab 1.
Jänner 2001 nicht mehr möglich.
Es ist der halbe Steuersatz für den Betrag von 8.000 Euro
zu ermitteln (494,30 Euro für 8.000 Euro bzw. 6,18%) und auf die jeweilige
Teilzahlung anzuwenden. 6.000 Euro abzüglich 370,80 Euro, 2.000 Euro
abzüglich 123,50 Euro.
1112
Bei der Abfindung von Witwenpensionen ist der halbe Steuersatz
ausschließlich an Hand der auf die Witwe entfallenden Bezüge zu berechnen.
1113
Bei der Abfindung von Firmenpensionen, wenn die
Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung an den früheren
Arbeitgeber abgetreten wurden, ist der halbe Steuersatz ausschließlich an Hand
der Firmenpension zu ermitteln.
1114
Bei der Abfindung von Pensionen durch inländische
Pensionskassen ist der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Teil zur Gänze,
der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Teil nur mit 25% als
Bemessungsgrundlage für den Hälftesteuersatz zu erfassen. Soweit für
Arbeitnehmerbeiträge eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen
worden ist, bleibt der darauf entfallende Teil der Pensionsabfindung steuerfrei.
19.11 Besteuerung von Bezügen, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen (§ 67 Abs. 8 lit. f
EStG 1988).
1114a
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses
im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des §
109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF,
oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, sind wie folgt zu
versteuern:
- Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt zum Tragen, soweit
sie nicht bereits durch andere beendigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.
- Der übersteigende Betrag ist gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988
bis zu 22.000 Euro mit dem halben Steuersatz zu versteuern.
- Über das begünstigte Ausmaß gemäß § 67 Abs. 6 und 8 lit. f EStG
1988 hinausgehende Beträge sind gemeinsam mit laufender Bezug bzw. wenn
kein solcher zufließt wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt der Auszahlung
nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu versteuern. Sie
erhöhen nicht das Jahressechstel.
1114b
Die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 gilt für
alle Bezüge im Rahmen von Sozialplänen, die nach dem 31. Dezember 1999
ausgezahlt werden. Voraussetzung für die begünstigte Versteuerung derartiger
Bezüge gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist ein ursächlicher Zusammenhang
mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Daher können nach dem 31. Dezember
1999 ausbezahlte Bezüge auch dann steuerbegünstigt gemäß § 67 Abs. 8 lit. f
EStG 1988 behandelt werden, wenn bei einem vor dem 1. Jänner 2000 beendeten
Dienstverhältnis diese Zahlungen in einem Sozialplan vereinbart wurden. Nicht
unter die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 fallen
Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub, auch wenn das Dienstverhältnis
auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 - 6
Arbeitsverfassungsgesetz beendet wird.
1114c
Zu den Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6
Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. 22/1974, zählen:
- die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von
Betriebsteilen,
- die Auflösung der Dienstverhältnisse von mindestens fünf (bei
Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten) bzw.
mindestens 5% (bei Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten) bzw. mindestens
30 Arbeitnehmern (bei mehr als 600 Beschäftigten),
- die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
- der Zusammenschluss mit anderen Betrieben,
- die Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits-
und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation,
- die Einführung neuer Arbeitsmethoden,
- die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen
von erheblicher Bedeutung.
Dem § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 Arbeitsverfassungsgesetz
vergleichbare gesetzliche Bestimmungen finden sich zB in § 214
Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984 idgF.
1114d
Der Betrag von 22.000 Euro steht neben einem allenfalls gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Betrag zu. Die (vorrangige) Besteuerung
gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich sowohl auf den ersten Satz als
auch - soweit es sich auf Grund des Zusammenhanges mit der nachgewiesenen
Dienstzeit um freiwillige Abfertigungen handelt - auf den zweiten Satz des § 67
Abs. 6 EStG 1988. Fallen neben den Bezügen im Rahmen eines Sozialplanes noch
freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen an, die nach § 67 Abs. 6 EStG 1988
(erster Satz) zu versteuern sind, so ist bei der Ausschöpfung des begünstigten
Ausmaßes folgende Reihenfolge einzuhalten ("Günstigkeitsklausel"):
- Abfindungen und freiwillige Abfertigungen,
- Bezüge im Rahmen von Sozialplänen.
1114e
Bei gleichzeitiger Auszahlung mit einer Pensionsabfindung steht
die begünstigte Besteuerung mit dem halben Steuersatz für die Zahlungen im
Rahmen von Sozialplänen zusätzlich zu. Es finden zwei getrennte Berechnungen
statt. Hinsichtlich der Steuerberechnung ist Rz 1109 sinngemäß anzuwenden.
Werden Bezüge im Rahmen von Sozialplänen in Teilbeträgen ausgezahlt, ist der
halbe Steuersatz von der Summe aller gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 zu
versteuernden Teilbeträge (maximal 22.000 Euro) zu ermitteln. Dieser Steuersatz
ist auf alle Teilbeträge anzuwenden (siehe auch Rz 1111).
19.12 Stellung der sonstigen Bezüge bei der Veranlagung (§ 67
Abs. 9 EStG 1988)
1115
§ 67 Abs. 9 EStG 1988 stellt klar, dass alle Steuersätze des
§ 67 EStG 1988 als feste Steuersätze anzusehen sind. Dazu zählen auch die
vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die
Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 (Pensionsabfindungen) und §
67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 (Sozialplanzahlungen). Die mit festen Steuersätzen
zu versteuernden Bezüge bleiben bei der Veranlagung außer Betracht. Gemäß §
67 Abs. 10 EStG 1988 oder sonst mit dem Tarif behandelte Bezüge sind bei einer
Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.
19.13 Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG
1988 fallen (§ 67 Abs. 10 EStG 1988)
1116
Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988
fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem
Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.
1116a
Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten
Altersteilzeit beendet und werden die erworbenen Entgeltansprüche (laufende
Bezüge und anteilige sonstige Bezüge) bis zum vereinbarten Ende der
Altersteilzeit im Zeitpunkt des Ausscheidens an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ist
wie folgt vorzugehen:
Endet die Altersteilzeit vorzeitig wegen Todes des Arbeitnehmers
bzw. Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, sind jene Bezugsbestandteile,
die in abgelaufenen Kalenderjahren erworben wurden, als Nachzahlung im Sinne des
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern. Wurden Bezugsansprüche im
laufenden Kalenderjahr erworben, sind die betroffenen Zeiträume aufzurollen.
Im Falle einer berechtigten Entlassung, einvernehmlichen
Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigung (sowohl bei Arbeitgeber- als
auch bei Arbeitnehmerkündigung) sowie bei vorzeitiger Beendigung der
Altersteilzeit und Wiederaufnahme der vollen Beschäftigung ist die Besteuerung
im Sinne des § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen.
Bei Beendigung im Zuge einer Insolvenz und Übernahme der
offenen Forderung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fond erfolgt die Besteuerung
gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988.
19.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988)
1117
Die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 (hinsichtlich der
Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen) und 8 EStG 1988 kommen auch
bei der Veranlagung von Arbeitnehmern in Betracht. Dies gilt nicht für Prämien
für Verbesserungsvorschläge im Betrieb . Werden
sonstige Bezüge im Wege der Veranlagung im Sinne des § 67 Abs. 11 EStG 1988
erfasst, so besteht insoweit Vorrang gegenüber § 41 Abs. 4 EStG 1988.
1118
Wurden bisher 12 Bezüge ausbezahlt und wird dieser
Auszahlungsmodus auf 13 oder 14 Bezüge pro Jahr geändert, so steht § 67 Abs.
1 EStG 1988 nur dann zu, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende
vertragliche Vereinbarung treffen.
19.15 Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 67
Abs. 12 EStG 1988)
1119
Die auf mit einem festen Steuersatz zu versteuernden Bezüge
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988, und zwar
- Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen,
- vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 (zB Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Sozialversicherung),
- der Wohnbauförderungsbeitrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988,
sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.
1119a
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nicht nur die in der
Rz 1119 angeführten Pflichtbeiträge sondern auch Beiträge auf Grund einer
Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn entfallen. Erhält
daher ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. oder 14. Monatsgehalt,
Belohnungen), dann sind diese Beiträge im Sinne des § 67 Abs. 12 EStG 1988
auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB von Grenzgängern) auf
laufende und sonstige Bezüge aufzuteilen (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0014).
1120
Der Bruttobetrag des sonstigen Bezuges ist allerdings
maßgeblich für die Berechnung des Jahressechstels, der Freigrenze von 1.680
Euro, einschließlich Einschleifregelung, des Viertels der laufenden Bezüge
bzw. der zusätzlichen Begünstigung für freiwillige Abfertigungen im Sinne des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988. Der Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620
Euro ist erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
1121
Sozialversicherungsbeiträge, die auf steuerfreie laufende
Bezüge entfallen (zB Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988), sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifes vom laufenden Arbeitslohn abzuziehen. Entfallen
sie hingegen auf steuerfreie sonstige Bezüge (zB auf den Freibetrag nach § 67
Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro), sind sie vor Anwendung des Freibetrages gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 und des festen Steuersatzes bei den jeweiligen sonstigen
Bezügen abzuziehen. Die auf sonstige Bezüge entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge sind diesen auch dann zuzuordnen, wenn die
sonstigen Bezüge die Freigrenze von 1.900 Euro gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988
nicht übersteigen. Abweichend davon sind Sozialversicherungsbeiträge, die auf
Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 entfallen,
von vornherein bei den zum Tarif zu versteuernden Bezügen abzuziehen.
1122
Werden zu einem Stichtag gleichzeitig sozialversicherungsfreies
Jubiläumsgeld und sozialversicherungspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
ausbezahlt, ist ein noch nicht voll ausgeschöpftes Jahressechstel zuerst für
das sozialversicherungsfreie Jubiläumsgeld zu verwenden. Das Jubiläumsgeld ist
somit vor dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld abzurechnen.
1123
Sofern für einen einheitlichen sonstigen Bezug (zB
Weihnachtsgeld) nur teilweise Sozialversicherungsbeiträge anfallen, weil die
jeweilige Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, sind die Beiträge
vorrangig bei jenem Bezugsbestandteil in Abzug zu bringen, der innerhalb des
Jahressechstels mit dem festen Satz versteuert wird. Die restlichen
Sozialversicherungsbeiträge sind bei jenen Bezugsbestandteilen zu
berücksichtigen, die infolge einer Sechstelüberschreitung zum Tarif zu
versteuern sind.
1124
Wird gleichzeitig mit einem laufenden Bezug ein sonstiger Bezug
im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 ausgezahlt, der sozialversicherungsrechtlich
in die allgemeine Beitragsgrundlage fällt (zB eine außerordentliche Prämie
oder eine Belohnung), ist auch in diesem Fall für Zwecke der
Lohnsteuerberechnung zuerst der sonstige Bezug (abgestellt auf die jeweilige
Höchstbeitragsgrundlage) und in der Folge der laufende Bezug abzurechnen.
1124a
Beispiele dazu und zur Vorgangsweise bei Sonderformen für die
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von Sonderzahlungen finden sich in
der Rz 1068 und im AÖF Nr. 183/1996.
1125
Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988 für Bezüge
gemäß § 67 Abs. 6 oder 8 EStG 1988 sind grundsätzlich jenen Bezügen
zuzuordnen, für die sie anfallen. Werden Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 oder 8
EStG 1988 gemeinsam mit einem laufenden Bezug ausbezahlt, ohne dass eine
Zuordnung möglich ist, ist für Zwecke der Berücksichtigung der
Sozialversicherung zuerst der laufende Bezug abzurechnen. Die auf die Bezüge
gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind
vor Berechnung des steuerfreien Fünftels abzuziehen. Dadurch ergibt sich eine
aliquote Zuordnung zum steuerpflichtigen und steuerfreien Teil derartiger
Bezüge.
1125a
Ist ein im elterlichen Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
beschäftigter Arbeitnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
pflichtversichert, richtet sich die Höhe der Pflichtbeiträge nach dem
Einheitswert des elterlichen Betriebes. Da - anders als bei
Gesellschafter-Geschäftsführern, die Pflichtbeiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu leisten haben - kein
Zusammenhang zwischen der Höhe der Einkünfte und den Pflichtbeiträgen
besteht, kann von einem Entfallen auf sonstige Bezüge nicht gesprochen werden.
Die entsprechenden Pflichtbeiträge sind daher hier ausschließlich von den
laufenden Bezügen abzuziehen.
1125b
§ 109 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,
bestimmt, dass bei angestellten Ärzten nur das monatliche Brutto-Gehalt als
Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer gilt.
Abs. 6 des § 109 des Ärztegesetzes schließt sonstige Bezüge nach § 67 EStG
1988 ausdrücklich von der Beitragsgrundlage aus. Die Pflichtbeiträge an die
Ärztekammer sind daher nur von dem zum laufenden Tarif zu versteuernden
nichtselbständigen Bezügen zu leisten, sodass diese ausschließlich bei den
zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen zu berücksichtigen sind.
1125c
Wird auf Grund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die
Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschritten, besteht
Versicherungspflicht in vollem Umfang, wobei die
 
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