Der Arbeitgeber ist an eine übergebene Mitteilung für die
entsprechende Geltungsdauer bzw. bis zur Übergabe einer an deren Stelle
tretende Mitteilung gebunden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat erklärt, dass
ein niedrigerer Freibetrag zu berücksichtigen ist. Die Mitteilung ist zum
Lohnkonto zu nehmen und mit diesem aufzubewahren (§ 132 BAO). Wird der einer
vorgelegten Mitteilung zu Grunde liegende Freibetragsbescheid widerrufen und
eine neue Mitteilung vorgelegt, verbleibt die alte Mitteilung beim Lohnkonto.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind nur jene Mitteilungen, die sich
beim laufenden Lohnsteuerabzug auswirken können, auszuhändigen. Die
Mitteilungen für abgelaufene Zeiträume verbleiben beim Arbeitgeber.