17.1 Funktion und Inhalt des Freibetragsbescheides
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Der Freibetragsbescheid hat nur für die laufende
Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber Bedeutung. Er ergeht jeweils mit dem
Veranlagungsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Kalenderjahr. Der Freibetragsbescheid stellt lediglich eine vorläufige
Maßnahme dar. Im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung sind die tatsächlichen
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen neuerlich
geltend zu machen. Zusammen mit dem Freibetragsbescheid ergeht die Mitteilung
für den Arbeitgeber. Diese Mitteilung enthält den vom Arbeitgeber zu
berücksichtigenden Freibetrag. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038i.
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Der Freibetragsbescheid enthält folgende Freibeträge, soweit
die betreffenden Aufwendungen bei Durchführung der (Arbeitnehmer)Veranlagung
berücksichtigt wurden:
Werbungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach § 62, § 67
Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Werbungskosten
auf die das Werbungskostenpauschale anzurechnen ist, werden mit dem das
Pauschale übersteigenden Betrag berücksichtigt. Bei Steuerpflichtigen,
denen der Pensionistenabsetzbetrag zusteht, werden keine Werbungskosten in
den Freibetragsbescheid aufgenommen. Das Pendlerpauschale, Beiträge für
die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder rückgezahlte
Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 werden folglich
im Freibetragsbescheid nicht berücksichtigt.
Sonderausgaben, außer Kirchenbeiträge und Verlustabzug.
Sonderausgaben, die auf das Sonderausgabenpauschale anzurechnen sind, werden
mit dem das Pauschale übersteigenden Betrag berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen, bei denen kein Selbstbehalt zu
berücksichtigen ist, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden.
Pauschalierte Freibeträge auf Grund einer Behinderung (§ 35 Abs. 3
EStG 1988, Pauschbeträge auf Grund der V BGBl. Nr. 303/1996) sowie der
Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988, ausgenommen die Berücksichtigung
erfolgt durch den Pensionsversicherungsträger gemäß § 62 EStG 1988.
Werden von einem Behinderten die tatsächlichen (nicht pauschalierten)
außergewöhnlichen Belastungen nachgewiesen, so kommt es in jedem Fall zu
einer Berücksichtigung im Freibetragsbescheid. Taxikosten von
Gehbehinderten sowie die Kosten für besondere Hilfsmittel und
Heilbehandlung für Behinderte sind zur Gänze in den Freibetragsbescheid
aufzunehmen. Wird vom Pensionsversicherungsträger auf Grund einer
Behinderung der Pauschalbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
berücksichtigt, so ist bei einem Nachweis höherer tatsächlicher Kosten
nur der den Pauschbetrag übersteigende Betrag im Freibetragsbescheid zu
berücksichtigen.
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Das FA kann gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten
Beträgen für Werbungskosten und Sonderausgaben niedrigere Beträge als
Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich
nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden (§ 63 Abs. 8 EStG 1988).
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Ein Freibetragsbescheid ist in folgenden Fällen nicht zu
erlassen:
nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der
Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung
einen niedrigeren Freibetrag beantragen oder auf die Ausstellung eines
Freibetragsbescheides verzichten. Ein von den Freibeträgen des entsprechenden
Einkommensteuerbescheides abweichender höherer Freibetrag kann - ausgenommen
gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 - nicht beantragt werden.
17.3 Mitteilung an den Arbeitgeber (§ 63 Abs. 3 EStG 1988)
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Die Mitteilung für den Arbeitgeber enthält den im
Freibetragsbescheid ausgewiesenen Freibetrag, und zwar in einer Summe den
jeweiligen Jahres- und Monatsbetrag. Der Arbeitgeber hat den Freibetrag, der in
der ihm übergebenen Mitteilung ausgewiesen ist, im Kalenderjahr seiner
Geltungsdauer zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer ist, ausgenommen im Fall des
letzten Satzes dieser Randzahl, nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Mitteilung zu übergeben. Der Arbeitgeber ist an die Mitteilung gebunden. Er
darf keinen anderen Freibetrag berücksichtigen, es sei denn, der Arbeitnehmer
erklärt schriftlich auf der Mitteilung, dass ein niedrigerer Freibetrag
berücksichtigt werden soll. Ein entsprechender Erklärungstext wird auf der
Mitteilung für den Arbeitgeber automatisch ausgedruckt. Wird die
Berücksichtigung eines niedrigeren Freibetrags erklärt, so kann von diesem
niedrigeren Freibetrag im Verlauf des weiteren Jahres nicht mehr abgegangen
werden. Die Berücksichtigung eines höheren Freibetrags ist in jedem Fall
ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer ist bei einem Widerruf des
Freibetragsbescheides verpflichtet, die entsprechende dem Arbeitgeber vorgelegte
Mitteilung durch die neu ergangene auszutauschen.
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Auch bei mehreren Dienstverhältnissen wird nur ein
Freibetragsbescheid bzw. eine Mitteilung für den Arbeitgeber ausgestellt.
Ebenso wird gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 nur ein gesonderter
Freibetragsbescheid erstellt. Bei mehreren Arbeitgebern ist es dem Arbeitnehmer
freigestellt, bei welchem Arbeitgeber er die Mitteilung vorlegt. Ein Wechsel
während des Jahres ist nur bei Beendigung des entsprechenden
Dienstverhältnisses möglich.
17.4 Freibetragsbescheid losgelöst von einem
Veranlagungsverfahren (§ 63 Abs. 4 EStG 1988)
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Losgelöst vom Veranlagungsverfahren hat das FA auf Antrag des
Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid in folgenden Fällen zu erlassen:
Es werden Werbungskosten in Höhe von mindestens 900 Euro glaubhaft
gemacht und es ist für das betreffende Kalenderjahr entweder noch
überhaupt kein Freibetragsbescheid oder noch kein Freibetragsbescheid mit
berücksichtigten Werbungskosten ergangen.
Im geltenden Freibetragsbescheid sind bereits Werbungskosten
berücksichtigt, es werden aber weitere Werbungskosten in Höhe von
mindestens 900 Euro glaubhaft gemacht.
Es liegen Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im
Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vor.
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so können im Antrag auf
Erlassung eines gesonderten Freibetragsbescheides nicht nur sämtliche
Werbungskosten, sondern auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden.
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne
des § 34 Abs. 6 EStG 1988 können nur im Rahmen eines gesonderten
Freibetragsbescheides und nicht im "allgemeinen" Freibetragsbescheid
auf der Grundlage einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung (Rz 1039f) berücksichtigt
werden.
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Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Oktober des laufenden
Jahres, dann ist der gesonderte Freibetragsbescheid für das laufende
Kalenderjahr auszustellen; es wird kein Freibetragsbescheid für das
nächstfolgende Jahr erstellt. Nach dem 31. Oktober kann nur für das
nächstfolgende Jahr ein gesonderter Freibetragsbescheid beantragt werden.
Werbungskosten und Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im
Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 sind für jenes Jahr glaubhaft zu machen, für
das der Freibetragsbescheid wirkt. Wurde ein gesonderter Freibetragsbescheid
erlassen, so ergeht für den Zeitraum seiner Geltung bei späterer Durchführung
der Veranlagung für den Geltungszeitraum kein weiterer Freibetragsbescheid.
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Wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein
Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete
Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden, kann kein
gesonderter Freibetragsbescheid beantragt werden. In diesem Fall besteht die
Möglichkeit, bei neu auftretenden Werbungskosten und bei Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 eine
Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen.