 
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988)
16.1 Allgemeines
1027
Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um
solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den
Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988
obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der
(Arbeitnehmer-) Veranlagung zu berücksichtigen. In jenen Fällen, in denen
über die Fälle des § 62 EStG 1988 hinaus Aufwendungen entstehen, sind diese
grundsätzlich im Wege der vom FA durchzuführenden Veranlagung geltend zu
machen. Derartige Aufwendungen führen überdies nach Maßgabe des § 63 Abs. 1
EStG 1988 zu einem Freibetragsbescheid.
16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988)
1028
Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16
Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der
Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der
Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung
auf die einfache Berücksichtigung erfolgt im Wege der Veranlagung. Bei
Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht
der Werbungskostenpauschbetrag nicht zu (§ 33 Abs. 6 EStG 1988).
16.3 Weitere Abzüge (§ 62 Z 3 bis 10 EStG 1988)
1029
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage und Beiträge für die freiwillige
Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs und ohne
Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale vom Arbeitslohn
abzuziehen, unter der Voraussetzung, dass auch alle diese Beträge einbehalten
worden sind. Nicht vom Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle
einbehaltene Gewerkschaftsbeiträge und dgl. können bei aktiven Arbeitnehmern und Pensionisten im Wege
der (Arbeitnehmer-) Veranlagung, in bestimmten Fällen auch im Rahmen einer
Aufrollung gemäß § 77 EStG 1988 (siehe Rz 1191), geltend gemacht werden.
1030
Die Betriebsratsumlage stellt keinen Pflichtbeitrag zu
gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage dar (VwGH
26.9.1972, 0498/71) und darf daher vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung erfolgt im Wege der Veranlagung und im
Freibetragsbescheid.
1031
Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 handelt es sich grundsätzlich nur um Beiträge des
Versicherten, denen Zwangscharakter beizumessen ist (vgl. VwGH 28.11.1978,
1951/76). Soweit derartige Pflichtbeiträge auf Bezüge entfallen, die mit einem
festen Steuersatz des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, sind sie nicht bei den
laufenden Bezügen, sondern bei den sonstigen Bezügen abzuziehen.
1032
Pflichtbeiträge eines (Gesellschafter-) Geschäftsführers an
die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können analog zur
Berücksichtigung der ASVG-Beiträge für Arbeitnehmer gemäß § 62 Z 4 EStG
1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom
Arbeitgeber einbehalten und an die Versicherungsgesellschaft abgeführt werden.
Sofern sonstige Bezüge gezahlt werden, bestehen keine Bedenken, zwölf
Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel bei
den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Werden die Beiträge nicht
einbehalten, sondern vom (Gesellschafter-) Geschäftsführer selbst entrichtet,
ist eine Berücksichtigung nur bei der (Arbeitnehmer-) Veranlagung möglich. Die
Aufteilung in Beiträge für laufende und sonstige Bezüge hat analog zur
Vorgangsweise bei den vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträgen zu erfolgen.
1032a
Bei Inanspruchnahme des Altersteilzeitmodells sind die
Sozialversicherungsbeiträge vom ungekürzten letzten vollen Bruttoentgelt zu
berechnen. Bei der Lohnsteuerberechnung sind die übernommenen
Sozialversicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von den laufenden Bezügen bzw. nach § 67 Abs. 12
EStG 1988 von den sonstigen Bezügen abzuziehen.
1033
Die Verpflichtung zur Entrichtung von
Wohnbauförderungsbeiträgen trifft aktive Arbeitnehmer und ergibt sich aus dem
BG 17.12.1951, BGBl. Nr. 12/1952. Zur Einbehaltung und Abfuhr ist der
Arbeitgeber verpflichtet.
1034
Zu den die Bemessungsgrundlage mindernden Werbungskosten gehört
auch das Pendlerpauschale. Näheres siehe zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988.
Befördert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Werkverkehr, hat dieser nur die
ihm ersetzten Kostenbeiträge bis maximal in Höhe des Pendlerpauschales zu
berücksichtigen.
1035
Steht der Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu
jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten hat, hat dieser die
Rückzahlungsbeträge gemäß § 62 Z 7 EStG 1988 beim laufenden Arbeitslohn als
Werbungskosten ohne Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale zu
berücksichtigen. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann die Rückzahlung an
den früheren Arbeitgeber nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden.
1036
Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63 EStG
1988) hat der Arbeitgeber dann zu berücksichtigen, wenn ihm eine entsprechende
Mitteilung vorgelegt wurde (§ 64 Abs. 1 EStG 1988).
1037
Den Landarbeiterfreibetrag (§ 104 EStG 1988) darf der
Arbeitgeber nur abziehen, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich oder
überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 21
EStG 1988 beschäftigt ist und der Arbeitnehmer als Arbeiter im Sinne des
Pensionsversicherungsrechts anzusehen ist.
1038
Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 und der hiezu ergangenen
Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 sowie der Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988 sind
von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen, bei der eine
diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder
Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle
vorgelegt werden. Im Falle einer Pensionsabtretung nach § 47 Abs. 3 EStG 1988
bzw. im Falle einer gemeinsamen Versteuerung nach § 47 Abs. 4 EStG 1988
berücksichtigt die den Lohnsteuerabzug vornehmende Stelle die Freibeträge.
16.4 Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates
Zur vereinfachten steuerlichen Berücksichtigung bestimmter
Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen von Mitarbeitern von
Konzernbetrieben, die nur vorübergehend in einem Dienstverhältnis zur
österreichischen Konzerngesellschaft bzw. einer inländischen Betriebsstätte
im Sinne des § 81 EStG 1988 (Expatriates) stehen, gilt Folgendes:
16.4.1 Betroffener Personenkreis
1038a
Als Expatriates gelten Personen, die während der letzten zehn
Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen
Arbeitgebers vorübergehend in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses
zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische
Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) beschäftigt werden und für deren
Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Die diesbezügliche
Beschäftigung in Österreich darf nicht länger als fünf Jahre dauern und der
Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen
ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten. Ist von vornherein eine längere
Beschäftigungsdauer vorgesehen, liegt keine vorübergehende Beschäftigung in
diesem Sinne vor. Sofern der Beschäftigte seinen ständigen Wohnsitz im Ausland
aufgibt und nach Österreich verlegt, sind spätestens ab diesem Zeitpunkt die
nachstehenden Regelungen nicht mehr anwendbar.
Für Personen, die auf Grund Ihrer Tätigkeit im Inland (zB
Entsendung durch den ausländischen Arbeitgeber zu dessen Betriebsstätte in
Österreich) nicht steuerbare Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988
zweiter Tatbestand (auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, bei Fehlen einer solchen maximal für die Dauer von
sechs Monaten) erhalten, sind die nachstehenden Regelungen ebenfalls nicht
anwendbar.
16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen
1038b
Diese Vereinfachungsmaßnahme ermöglicht eine Berücksichtigung
der unten angeführten Aufwendungen bereits durch den Arbeitgeber, wenn diese
Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden. In diesen Fällen kann daher die
nachträgliche Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren, das in vielen Fällen
durch die bereits erfolgte Abreise des Dienstnehmers aus Österreich zu
erheblichen administrativen Erschwernissen für die Verwaltung und den
Steuerpflichtigen führt, entfallen. Die Vereinfachungsmaßnahme bezieht sich
nur auf die angeführten Kostenersätze für Übersiedlung, Werbungskosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten und außergewöhnliche
Belastungen auf Grund einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes. Andere
Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen dürfen im Rahmen des
vereinfachten Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Die angeführten
Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen mindern nur die
Lohnsteuerbemessungsgrundlage, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag oder die Kommunalsteuer.
1038c
Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anzuwenden, wenn die
ersetzten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, auswärtige
Berufsausbildung und Familienheimfahrten mehr als 35% der steuerpflichtigen
Bezüge betragen.
16.4.3 Umzugskosten
1038d
Hinsichtlich der Umzugskosten sind die Vorschriften gemäß §
26 Z 6 EStG 1988 bzw. die Rz 751 bis 755 zu beachten. Die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, sondern würde dazu
führen, dass die vorliegende Vereinfachungsmaßnahme für Expatriates nicht
anwendbar ist.
16.4.4 Doppelte Haushaltsführung
1038e
Als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten der Wohnung zur
Dienstverrichtung in Österreich. Dabei ist es nicht schädlich, wenn nicht nur
der Steuerpflichtige, sondern auch dessen Familie diese Wohnung benützen. Abzugsfähig sind die
diesbezüglichen Kosten (zB Miete und Betriebskosten), soweit sie monatlich die
für eine zweckentsprechende Unterkunft angemessenen Kosten von maximal 2.200
Euro nicht übersteigen. Die diesbezüglichen Belege sind zum Lohnkonto zu
nehmen.
16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung
1038f
Sofern Kinder von Expatriates vorübergehend (für die Dauer der
Beschäftigung des Dienstnehmers) in Österreich wohnen und aus sprachlichen
Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchen, stehen
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung im Ausmaß des
Pauschbetrages von 110 Euro zu. Die Schulbesuchsbestätigung ist zum Lohnkonto
zu nehmen.
16.4.6 Dienstreisen, Familienheimfahrten
1038g
Es bestehen keine Bedenken, wenn der vorübergehend in
Österreich beschäftigte Dienstnehmer Dienstreisen zu seinem ausländischen
"Stammunternehmen" tätigt und hiefür vom Arbeitgeber
Fahrtkostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 erhält. Der Umstand, dass er bei
dieser Gelegenheit seinen Wohnsitz im Ausland besucht, steht der Behandlung von
Fahrtkostenersätzen als nicht steuerbar im Sinne des § 26 EStG 1988 nicht
entgegen. Tagesgelder stehen für die Reise zum Stammunternehmen nicht zu, weil
diesbezüglich ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt, die Kosten der
Nächtigung sind nur bei Nachweis (Hotelkosten) zu berücksichtigen.
1038h
Unabhängig von allfälligen Dienstreisen können für
Expatriates Fahrtkosten zur Betreuung des ständigen Wohnsitzes als
Werbungskosten bis zum gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zustehenden
Höchstbetrag für Familienheimfahrten berücksichtigt werden.
16.4.7 Kontrollmaßnahmen
1038i
Die Inanspruchnahme der vorgenannten besonderen Regelungen für
Expatriates ist nur dann zulässig, wenn dem FA der Betriebsstätte zu Beginn
des Beschäftigungsverhältnisses und in der Folge zu Beginn jeden
Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme dieser
Regelungen eine schriftliche Mitteilung, für welche Dienstnehmer diese Regelung
in Anspruch genommen wird, übermittelt wird. Die Mitteilung hat den Namen, die
in- und ausländische Wohnanschrift und die Sozialversicherungsnummer der
Expatriates zu enthalten. Wurde für den Arbeitnehmer eine
Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.
Die in den Rz 1038e bis 1838h genannten Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen sind im Lohnzettel unter "Berücksichtigter
Freibetrag laut Mitteilung gemäß § 63 EStG 1988" zu vermerken.
Gleichzeitig darf aber der Freibetrag laut Freibetragsbescheid (laut Mitteilung
für den Arbeitgeber), der bei der (Arbeitnehmer-) Veranlagung automatisch
ausgestellt wird, bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt
werden. Die Umzugskostenvergütungen im Sinne der Rz 1038d sind wie
Kostenersätze im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 im Lohnzettel unter
"Steuerfreie Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988" anzuführen.
Weitere Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche
Belastungen dürfen nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung
berücksichtigt werden. Sofern eine (Arbeitnehmer-) Veranlagung durchgeführt
wird, müssen sämtliche Aufwendungen neuerlich nachgewiesen werden.
 
|