Arbeitgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 EStG 1988
auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (VwGH
26.1.1994, 92/13/0148). Da sich der Begriff des Arbeitgebers in § 47 Abs. 1
EStG 1988 mit jenem in § 47 Abs. 2 EStG 1988 deckt, ist im Zweifel auch zu
prüfen, wem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet (VwGH 8.6.1979,
2573/77). Die Arbeitgebereigenschaft richtet sich nach der Auszahlung von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) im Sinne des § 25 EStG
1988. Daher sind zB auch die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, so
weit sie Pensionen (Renten) aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen,
als Arbeitgeber der Pensionsbezieher anzusehen (VwGH 17.2.1956, 0919/55). Dies
gilt auch dann, wenn die Pension nicht mit einem früheren Dienstverhältnis im
Zusammenhang steht.
15.1.2 Behörden - öffentliche Kassen
919
Bei Behörden, die Arbeitgeber sind, hat gemäß § 85 Abs. 1
EStG 1988 die bezugsauszahlende öffentliche Kasse die Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers wahrzunehmen. Dies bedeutet aber keine Ausnahme vom allgemein
gültigen Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber bleibt vielmehr die Behörde; § 85
Abs. 1 EStG 1988 überträgt lediglich die dem Arbeitgeber beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn obliegenden Aufgaben der auszahlenden Kasse. Öffentliche Kassen
sind die Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (VwGH 28.9.1959,
1963/56).
15.1.3 Ausländische Arbeitgeber
920
Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der Sitz sowie der Ort
der Geschäftsleitung des Arbeitgebers haben keine Bedeutung. Befindet sich im
Inland eine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988, haben im Ausland
ansässige Arbeitgeber ("ausländische Arbeitgeber") grundsätzlich
die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitgeber, siehe Rz 1206.
15.1.4 Arbeitgeber bei Umgründungen
921
Gemäß § 41 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl. Nr.
699/1991) treten übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und
Nachfolgeunternehmer hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse
grundsätzlich in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, so weit
bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden
Folgerungen gezogen werden.
922
Hinsichtlich der einzelnen Umgründungstatbestände gilt
Folgendes:
Bei der Verschmelzung bleibt die übertragende Körperschaft bis zu
ihrem Erlöschen Arbeitgeber (§ 6 Abs. 1 UmgrStG).
Auch bei der Umwandlung bleibt die übertragende Körperschaft bis zu
ihrem Erlöschen Arbeitgeber (§ 11 Abs. 1 UmgrStG).
Im Falle der Einbringung sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden im
Zusammenhang mit der Beschäftigung ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch
für Zeiträume steuerlich wirksam, die nach dem Abschluss des
Einbringungsvertrages beginnen (§ 18 Abs. 3 UmgrStG).
Bei Spaltungen bleibt die spaltende Körperschaft bis zur Eintragung
der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 UmgrStG).
15.1.5 Arbeitgeber bei Arbeitskräfteüberlassung
(Personalgestellung) und Personalentsendung
923
Bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte
ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der die Arbeitnehmer dem Dritten
überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger),
der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (VwGH
20.12.1972, 2340/71). Im Falle eines Personalgestellungsunternehmens ist in der
Regel von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste
verschafft (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164). Bei der Überlassung von
Arbeitskräften im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG, BGBl.
Nr. 196/1988) treffen daher die steuerlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber den Überlasser, also
denjenigen, der die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich
verpflichtet.
924
Bei der Beurteilung, wem - insbesondere bei internationaler
konzerninterner Personalentsendung - die typischen Arbeitgeberfunktionen
zukommen, sind folgende Fragen zu beantworten:
Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die
Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)?
Wer entscheidet über die Teilnahmeberechtigung an einem allfälligen
Erfolgsbonus- und Aktienerwerbsplan des Konzerns?
Wer trägt das Risiko für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall?
Wem gegenüber erwachsen dem Arbeitnehmer Abfertigungs- und
Pensionsansprüche?
Wer entscheidet über das Urlaubsausmaß?
Wer behält den Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendungszeit?
Wer hat das Recht der Entscheidung über Kündigung bzw. Entlassung?
Gelten die Kündigungsgründe des Staates des Personalentsenders oder jene
des Staates des Personalverwenders?
Mit wem hat der Arbeitnehmer Meinungsverschiedenheiten aus dem
Dienstvertrag - gegebenenfalls gerichtlich - auszutragen?
Wer ist für die Sozialversicherungsbelange des Arbeitnehmers
verantwortlich?
925
Ist in Fällen der internationalen konzerninternen
Arbeitskräftegestellung auf Grund der obigen Beurteilung der (inländische)
Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen, so unterliegen auch direkte Zahlungen
des ausländischen Überlassers an die Arbeitnehmer dem inländischen
Lohnsteuerabzug, wenn diese Zahlungen als Entlohnung für die inländische
Tätigkeit anzusehen sind und dem inländischen verbundenen Unternehmen in
Rechnung gestellt werden (müssten).
15.2 Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 EStG 1988)
926
Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht. Ob Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, richtet
sich ausschließlich nach dem Bezug von Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988
(siehe Rz 645 ff). Die in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriffe
(Arbeitnehmer nach Arbeitsrecht, Sozialrecht, bürgerlichem Recht) sind für das
Einkommensteuerrecht grundsätzlich nicht maßgebend (vgl. VwGH 22.1.1986,
84/13/0015). Sie können allenfalls ein Indiz für die steuerliche
Arbeitnehmereigenschaft darstellen.
15.3 Lohnsteuerabzug
927
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wenn im Inland eine
Betriebsstätte des Arbeitgebers im Sinne des § 81 EStG 1988 besteht. Hat ein
ausländischer Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte im Sinne des § 81
Abs. 1 oder 2 EStG 1988, so unterliegt er grundsätzlich nicht den Vorschriften
über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Ausnahme siehe Rz 927a). Es bestehen aber
keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den
ausländischen Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält
und an das Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das
Abgabenkonto des ausländischen Arbeitgebers abführt sowie einen Lohnzettel
gemäß § 84 EStG 1988 ausstellt (siehe auch EStR 2000 Rz 7509).
Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eines ausländischen
Arbeitgebers sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
veranlagen (VwGH 6.3.1964, 2057/63, betreffend Grenzgänger; weiters VwGH
7.7.1967, 0758/67, betreffend Bezug einer ausländischen Pension). Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung sind dabei zu beachten.
927a
Eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG hat
einen Lohnsteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn sie im Inland keine
Betriebsstätte hat. Für die Erhebung der Lohnsteuer ist das Finanzamt
Graz-Stadt zuständig.
928
Diplomatische Vertretungen, exterritoriale Arbeitgeber,
ausländische diplomatische Vertretungen und sonstige exterritoriale Arbeitgeber
von Arbeitnehmern, die in Österreich steuerpflichtig sind, unterliegen nicht
den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Die steuerpflichtigen
inländischen Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber werden mit den von diesen
Arbeitgebern bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur
Einkommensteuer veranlagt (VwGH 20.1.1970, 0988/69).
929
Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die sich der Arbeitnehmer
gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem
Lohnsteuerabzug, sondern sind im Wege der Veranlagung zu erfassen (VwGH
15.11.1995, 92/13/0274; VwGH 25.2.1997, 95/14/0112; VwGH 28.5.1998, 96/15/0114).
15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
15.4.1 Allgemeines
930
Die Definition des Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG
1988 ist eine eigenständige des Steuerrechts und daher mit den
korrespondierenden Begriffen des Arbeits- und Sozialrechtes nicht immer
deckungsgleich. Auch wenn arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen vorsehen,
dass durch eine bestimmte Tätigkeit kein Dienstverhältnis begründet wird, ist
das Rechtsverhältnis dennoch nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu
untersuchen, ob die für oder gegen die Nichtselbständigkeit sprechenden
Merkmale überwiegen (VwGH 22.2.1996, 94/15/0123). Allerdings kann sich aus der
Beurteilung einer Leistungsbeziehung in anderen Rechtsgebieten ein Anhaltspunkt
für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ergeben (VwGH
22.1.1986, 84/13/0015). Umgekehrt gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer
im Sinne der Sozialversicherung jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Die Definition des Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG
1988 einerseits und der Begriff des Unternehmers in § 2 Abs. 1 UStG 1994
andererseits grenzen die Lohn- und die Umsatzbesteuerung voneinander ab. Der
Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit knüpft ua. an das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses, der Begriff des Unternehmers im
Umsatzsteuerrecht an die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit an. Wesentliche Merkmale für die Abgrenzung zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind das Unternehmerwagnis,
eine Weisungsgebundenheit, die die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich
übernommenen Vertragspflichten hinaus beschränkt, und eine organisatorische
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289; VwGH
24.6.1999, 96/15/0099).
931
Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als
Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch
der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH
25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223).
932
Bei der Beurteilung, ob steuerlich ein Dienstverhältnis
besteht, ist daher immer vom wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen
den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch
subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH
18.10.1989, 88/13/0185). Ein schriftlich abgeschlossener Dienstvertrag kann
daher lohnsteuerrechtlich bedeutungslos sein, wenn nicht durch die der
Vereinbarung zu Grunde liegende Tätigkeit die Voraussetzungen für das Bestehen
eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 begründet werden.
Umgekehrt ist ein Dienstverhältnis gegeben, wenn eine formell als Werkvertrag
bezeichnete Vereinbarung überwiegend Elemente eines Dienstverhältnisses trägt
oder zwar ein Werkvertrag vorliegt, aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
in Abweichung vom Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000,
99/13/0223; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182). Ein Rahmenvertrag, der weder die
tatsächlich geschuldete Leistung noch das Entgelt bestimmt, sondern dies
mündlichen Vereinbarungen überlässt, kann nicht ohne weitere Feststellungen
der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, ob Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit oder gewerbliche Einkünfte vorliegen (VwGH 28.4.2004, 2000/14/0125).
933
Sofern die Merkmale des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegen, ist es
steuerrechtlich ohne Bedeutung, ob das Dienstverhältnis schriftlich, mündlich,
durch konkludente Handlungen oder ohne übereinstimmende Willenserklärungen zu
Stande kommt.
15.4.2 Wesen und Merkmale
15.4.2.1 Dauerschuldverhältnis
934
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen
Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Seinem Wesen nach stellt das
Dienstverhältnis daher ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem sich der
Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu
erbringen (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182).
Demgegenüber handelt es sich bei einem Werkvertrag, bei dem ein bestimmter
Arbeitserfolg oder ein Werk zugesagt wird, um ein Zielschuldverhältnis, das
häufig auch durch Stellung eines Vertreters oder durch Beiziehung von
Hilfskräften erbracht werden kann (siehe Rz 959). Unter dem Begriff eines
Werkes im Sinne des § 1165 ABGB kann nicht allein die Herstellung einer
körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also
geistige Werke verstanden werden (VwGH 20.12.2000, 99/13/0223).
15.4.2.2 Weisungsgebundenheit
935
Die Legaldefinition enthält zwei Kriterien, die für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Es ist zu beachten,
dass nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muss, denn
auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel
bezüglich seiner Tätigkeiten zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines
Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hierdurch seine Selbständigkeit zu
verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet,
während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche
Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit
fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der
Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht
die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur
Verfügung stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung
der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
15.4.2.3 Organisatorische Eingliederung
936
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist im Sinne
einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103).
Sie zeigt sich ua. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel
durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in
betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen
zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus
zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH
15.9.1999, 97/13/0164). Der zeitlichen und organisatorischen Eingliederung in
den Unternehmensbereich wird allerdings dann keine wesentliche Bedeutung
zukommen, wenn die Arbeitsleistung überwiegend oder gänzlich außerhalb
örtlicher Einrichtungen des Arbeitgebers erbracht wird (zB Heimarbeit,
Vertretertätigkeit; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184) und auch keine Eingliederung
in einer anderen Form (zB EDV-Vernetzung) vorliegt. Der Frage, ob einem
Vertreter von seinem Geschäftsherrn eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt
wird oder nicht, kommt keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung zu, ob
ein Dienstverhältnis vorliegt (VwGH 28.3.2000, 96/14/0070).
15.4.2.4 Fehlen eines Unternehmerrisikos
937
Ermöglichen die Kriterien der "Weisungsgebundenheit"
und der "Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers" noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit, so sind noch weitere Kriterien
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, wie das Fehlen des für eine
selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos, heranzuziehen (VwGH
21.12.1993, 90/14/0103). Ein Unternehmerwagnis liegt insbesondere dann vor, wenn
der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen
weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und
der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer
aus Eigenem getragen werden müssen (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202; VwGH 21.12.1993,
90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167).
Im Vordergrund des Merkmales des Unternehmerwagnisses steht, ob
den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Dabei kommt es nicht auf die Vertragsgestaltung sondern auf die tatsächlichen
Verhältnisse an (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052).
Das Unternehmerrisiko kommt auch darin zum Ausdruck, dass der
Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge
anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang seines Tätigwerdens bzw.
dessen wirtschaftlichen Erfolg selbst zu bestimmen (VwGH 20.12.2000,
99/13/0223). Das Merkmal eines Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg und
Misserfolg einer Tätigkeit unmittelbar auf die Höhe der Tätigkeitseinkünfte
auswirken, spricht zwar für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit. Dieses
Merkmal ist aber für sich allein noch nicht entscheidend und kann auch auf
Dienstverhältnisse zutreffen (VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). Siehe auch EStR
2000 Rz 5403 ff.
15.4.3 ABC der Abgrenzungsmerkmale
938
Im Rahmen der oben angeführten Wesensmerkmale können folgende,
allenfalls zu gewichtende, Indizien für die Beurteilung eines
Dienstverhältnisses nach dem Gesamtbild der Tätigkeit herangezogen werden.
15.4.3.1 Arbeitskleidung
939
Die Bereitstellung der Arbeitskleidung durch den Auftraggeber
ist grundsätzlich nur bei Dienstverhältnissen üblich (VwGH 31.7.1996,
95/13/0220).
15.4.3.2 Arbeitsmittel
940
Die Gestellung der Arbeitsgeräte und der Arbeitsmaterialien
durch den Auftraggeber spricht für ein Dienstverhältnis. Die Tätigkeit mit
eigenen Arbeitsmitteln des Auftragnehmers - noch dazu ohne Kostenersatz - lässt
auf Selbständigkeit schließen.
15.4.3.3 Arbeitsrecht
941
Der - im Übrigen nicht einheitliche - Arbeitnehmerbegriff im
Arbeitsrecht deckt sich nicht mit dem steuerlichen Begriff des Arbeitnehmers.
Dennoch weist eine Behandlung als Arbeitnehmer im Arbeitsrecht auch auf das
Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses hin (zB Entlohnung nach dem
Kollektivvertrag, Anwendung der Abfertigungsbestimmung des
Angestelltengesetzes).
15.4.3.4 Arbeitsort
942
Ein vom Auftraggeber vorgegebener Arbeitsort (zB in seinem
Betrieb) weist auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hin (VwGH
21.12.1993, 90/14/0103), während die Erledigung der Arbeiten an einem
selbstgewählten Ort Kennzeichen der Selbständigkeit ist. Keine große
Bedeutung wird diesem Merkmal allerdings dann zukommen, wenn auf Grund der Art
der Tätigkeit eine bestimmte Freizügigkeit in der Wahl des Arbeitsplatzes
eingeräumt wird (zB Heimarbeit, Telearbeit, Vertretertätigkeit; vgl. VwGH
25.10.1994, 90/14/0184).
15.4.3.5 Arbeitszeit
943
Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist wesentlich,
dass der Erwerbstätige in den Betrieb eingegliedert ist, wobei in diesem
Zusammenhang auch das zeitliche Ausmaß seiner Tätigkeit und die Einhaltung
bestimmter Arbeitsstunden von Bedeutung sind (VwGH 22.4.1992, 88/14/0082). Die
Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit spricht also für ein
Dienstverhältnis, muss aber nicht immer gefordert sein (zB Vertreter,
Geschäftsführer). Ebenso sind die Einteilung der Arbeitszeit durch den
Arbeitgeber und die Arbeitsbereitschaft des Auftragnehmers für einen bestimmten
Zeitraum Indizien für die Nichtselbständigkeit. Ist der Auftragnehmer in der
Zeiteinteilung völlig unabhängig, weist das auf Selbständigkeit hin.
15.4.3.6 Auslagenersatz
944
Werden im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallende Spesen bzw.
Auslagen (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze, Arbeitsmittel)
ersetzt, spricht dies für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Werden
hingegen die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen vom Auftraggeber nicht
ersetzt, ist das ein Indiz für ein Unternehmerrisiko (VwGH 6.4.1988,
87/13/0202; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).
15.4.3.7 Auftraggeber
945
Die Verpflichtung, die "ganze Arbeitskraft" in den
Dienst des Auftraggebers zu stellen, schließt eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr aus und spricht daher für Nichtselbständigkeit. Kann
ein Auftragnehmer hingegen ohne Zustimmung des Auftraggebers für eine Mehrzahl
verschiedener anderer Auftraggeber gleichartige Leistungen erbringen, so wird
nicht von einer im Sinne einer Abhängigkeit zu verstehenden Eingliederung in
den Betrieb des Auftraggebers auszugehen sein (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103).
Siehe auch EStR 2000 Rz 5415.
S
15.4.3.8 Dauer
946
Gegenstand eines Dienstverhältnisses können sowohl auf
längere Dauer angelegte Beschäftigungen als auch kurzfristige oder
vorübergehende Tätigkeiten sein.
15.4.3.9 Disziplinarmaßnahmen
947
Die Möglichkeit des Auftraggebers, bei Nichterreichen der
vereinbarten Leistung dienstrechtliche Zwangsmaßnahmen zu setzen (zB
Entgeltkürzungen), spricht für ein Dienstverhältnis (VwGH 31.7.1996,
95/13/0220).
15.4.3.10 Entlohnung
948
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist, dass
fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten mit einem fortlaufenden,
gleich bleibenden Betrag entlohnt werden (VwGH 23.5.2000, 97/14/0167).
Schwankende Entlohnungen sprechen aber nicht zwingend gegen ein
Dienstverhältnis (siehe auch Rz 937). Eine laufende Entlohnung liegt auch vor,
wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen
ausbezahlt wird (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054).
Für ein Dienstverhältnis sprechen zB die Vereinbarung einer
erfolgsunabhängigen Entlohnung (VwGH 11.8.1993, 92/13/0022), der Anspruch auf
Abgeltung von über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit sowie die
Entgeltfortzahlung im Verhinderungsfall (zB Urlaub, Krankheit, Feiertage; VwGH
21.12.1993, 90/14/0103). Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden
(Entlohnung nach Maßgabe der vorgelegten Stundenzettel) stellt für sich allein
noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und kann als gewichtiges Indiz für
das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit gewertet werden (VwGH
18.10.1995, 94/13/0121; VwGH 15.9.1999, 97/13/0164). Weitere Indizien für ein
Dienstverhältnis sind zB eine am Kollektivvertrag orientierte Entlohnung oder
eine weit gehend autonome Festlegung der Bezugshöhe durch den Auftraggeber. Der
Umstand, dass zusätzlich gewinn- oder umsatzabhängige Bezüge gewährt werden,
steht diesfalls einem Dienstverhältnis nicht entgegen.
949
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am wirtschaftlichen
Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn, Provisionen), ist für einen
Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im Wirtschaftsleben vor. Sie begründet
dann kein Unternehmerwagnis, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten
unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden, und wenn diesem gegenüber ein
wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
15.4.3.11 Haftung
950
Eine Haftung des Beschäftigten für eigenes Verschulden kommt
auch bei Dienstverhältnissen vor und spricht daher nur dann für
Selbständigkeit, wenn die Haftung über den bei Dienstverhältnissen üblichen
Rahmen deutlich hinausgeht (zB Verpflichtung zur Mängelbehebung ohne
Kostenersatz).
15.4.3.12 Hilfskräfte
951
Die Beiziehung von Hilfskräften zur Erfüllung des Auftrages
spricht für eine selbständige Tätigkeit, wenn diese Hilfskräfte auf Namen
und Rechnung des Auftragnehmers tätig werden (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112).
S
15.4.3.13 Konkurrenzverbot
952
Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes kann auf die für ein
Dienstverhältnis typische Unterordnung unter den Willen des Auftraggebers
hinweisen (VwGH 31.7.1996, 95/13/0220).
15.4.3.14 Kontrolle
953
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit
der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
15.4.3.15 Sozialleistungen
954
Die Einbindung des Auftragnehmers in einen betrieblichen
Sozialplan (zB Zukunftssicherung) spricht für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Absicherung bei Verletzungen
mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr
Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht schuldet (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
15.4.3.16 Sozialversicherung
955
Die Beurteilung einer Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne
des ASVG hat keine unmittelbare Bindungswirkung für das EStG. Allerdings stellt
die Behandlung als Dienstnehmer im Sinne des ASVG ein wesentliches Indiz für
das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses dar (VwGH 11.8.1993,
92/13/0022).
15.4.3.17 Urlaub
956
Der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld weist auf das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses hin.
15.4.3.18 Tätigkeit
957
Die Art der Tätigkeit führt in vielen Fällen dazu, dass
einzelne Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sind, ohne dass dadurch das
Gesamtbild der Tätigkeit als Dienstverhältnis beeinträchtigt wird. So wird
etwa bei höher qualifizierten Tätigkeiten (zB leitenden Angestellten) die
Weisungsgebundenheit oder bei Außendiensttätigkeiten (zB Vertretern) die
Eingliederung in den Betrieb häufig in den Hintergrund treten (VwGH 17.5.1989,
85/13/0110). Andererseits können gerade aus der Art der Tätigkeit Indizien
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herrühren, wie zB bei der
Übernahme von im betrieblichen Ablauf anfallenden Reinigungs- und
Verpackungsarbeiten (VwGH 5.10.1994, 92/15/0230).
S
15.4.3.19 Unternehmerwagnis
958
Ein auf Selbständigkeit hinweisendes Unternehmerrisiko liegt
insbesondere dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe
der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind
und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber
ersetzt, sondern vom Unternehmer aus Eigenem getragen werden müssen (VwGH
23.5.2000, 97/14/0167). Das an sich für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit
sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem Maße auch auf
Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von
Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines
Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Es muss weiters
grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, im Rahmen der Tätigkeit Aufträge
anzunehmen oder abzulehnen und somit den Umfang und den wirtschaftlichen Erfolg
der Tätigkeit selbst zu bestimmen (VwGH 17.5.1989, 85/13/0110). Siehe auch EStR
2000 Rz 5403 ff.
15.4.3.20 Vertretung
959
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten
lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht,
sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der Regel ein
Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167).
Allerdings ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen,
dass es sich bei der Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale
Vereinbarung, sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben
entsprechende tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH
5.10.1994, 92/15/0230).
15.4.3.21 Vertragsgestaltung
960
Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als
Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit (VwGH
25.10.1994, 90/14/0184). Die Vertragsgestaltung lässt daher für sich allein
noch keinen zwingenden Schluss auf das tatsächliche Vertragsverhältnis zu,
gibt allerdings Aufschluss über den Willen der Vertragspartner (VwGH 17.5.1989,
85/13/0110). Es ist steuerrechtlich völlig bedeutungslos, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegt oder Dienste auf
Grund eines Hoheitsaktes geleistet werden, ob das Dienstverhältnis schriftlich,
mündlich, durch konkludente Handlungen oder überhaupt nicht durch
übereinstimmende Willenserklärung zu Stande kam; demzufolge ist es auch
bedeutungslos, ob ein Dienstvertrag - nach bürgerlichem Recht - nichtig oder
anfechtbar ist. Die ausgeübte Tätigkeit muss dem im Steuerrecht beschriebenen
"Tatbild" entsprechen (VwGH 22.1.1986, 84/13/0015).
15.4.4 Haupttätigkeit - Nebentätigkeit
15.4.4.1 Nichtselbständige Nebentätigkeit
961
Eine nichtselbständige Nebentätigkeit zu einer selbständigen
Haupttätigkeit ist im Bereich der selbständigen Haupttätigkeit zu erfassen,
wenn die Nebentätigkeit in einem engen sachlichen (wirtschaftlichen)
Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht, auch wenn diese für sich allein
betrachtet als solche aus nichtselbständiger Arbeit aufgefasst werden könnte;
ein bloß persönlicher Zusammenhang reicht nicht aus (VwGH 19.9.1989,
86/14/0083; VwGH 5.10.1994, 92/15/0003). Voraussetzung für die Annahme einer
Nebentätigkeit ist, dass diese Tätigkeit den Zwecken der Haupttätigkeit
dienlich ist. Die bloße Tatsache eines Übergewichtes der Einkünfte kann nicht
dazu führen, dass eine Tätigkeit als Haupttätigkeit eingestuft wird (VwGH
19.5.1993, 92/13/0269).
15.4.4.2 Nichtselbständige Haupttätigkeit
15.4.4.2.1 Allgemeines
962
Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbständige, so ist eine
selbständige Nebentätigkeit dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine
tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der
gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt (VwGH
25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 24.6.1999, 96/15/0099). Hat eine
"selbständige Nebentätigkeit" wirtschaftlich den Charakter von
Überstunden, so zählt sie jedenfalls zur nichtselbständigen Tätigkeit.
962a
Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des
Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamtendienstrechtsgesetzes
1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten
sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund
vergleichbarer gesetzlicher Regelungen werden gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen. Werden
diese Bezüge vom Bund ausgezahlt, bestehen keine Bedenken, wenn sie bei
Auszahlung von mehreren öffentlichen Kassen gemäß § 85 EStG 1988 bei der
Lohnsteuerberechnung zusammengefasst werden. Werden auf Grund der
Nebentätigkeit zusätzlich Entgelte oder Bezüge (Sitzungsgelder,
Fahrtkostenersätze) durch Dritte gezahlt, liegen ebenfalls lohnsteuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (siehe Rz 688b).
S
15.4.4.2.2 Provisionen
963
Bei Arbeitnehmern, die unter Weisungsgebundenheit im Rahmen
ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (zB Autoverkäufer, Bankangestellte)
Geschäftsabschlüsse für andere Unternehmen (zB Versicherungen, Banken,
Leasingunternehmen, Bausparkassen) vermitteln, sind die diesbezüglichen
Provisionen bei funktioneller und zeitlicher Überschneidung mit der
nichtselbständigen Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Siehe auch Rz 665.
964
Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer von diesen Bezügen ist dann gegeben, wenn sich die Leistung des
Dritten als Verkürzung des Zahlungsweges darstellt, wenn also die Zahlung des
Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt (VwGH
28.5.1998, 96/15/0215).
965
Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
(und damit von Lohnsteuerpflicht) ist auszugehen, wenn
die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse (zB zur
Erweiterung der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt,
die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit
der Haupttätigkeit ausgeübt wird,
der Arbeitgeber auf Grund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das
andere Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten hat
(zB Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom
Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und
dem Arbeitgeber die Höhe der Zahlungen des anderen Unternehmens an
den Arbeitnehmer bekannt ist.
Beispiel:
Ein Schalterbediensteter einer Bank vermittelt im Rahmen seiner
Tätigkeit am Schalter Bausparverträge. Es besteht eine Vereinbarung mit der
Bausparkasse, wonach 50% der Vermittlungsprovision direkt von der
Bausparkasse an den Schalterbediensteten überwiesen werden, 50% erhält die
Bank. Die Zahlung der Bausparkasse tilgt eine Schuld der Bank als
Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat daher von den
Provisionen Lohnsteuer einzubehalten.
966
Ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verhalten,
Geschäftsabschlüsse für ein anderes Unternehmen zu vermitteln bzw.
vorzubereiten, nimmt aber der Arbeitgeber auf die daraus resultierende
Entlohnung, die direkt vom anderen Unternehmen an den Arbeitnehmer erfolgt,
keinen Einfluss und sind ihm die daraus erhaltenen Provisionen auch nicht
bekannt, dann sind diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleisteten
Provisionen - je nach Art der Tätigkeit für das andere Unternehmen als
Arbeitslohn von dritter Seite oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - im Wege der Veranlagung zu erfassen (VwGH
28.5.1998, 96/15/0215). Dabei ist der Freibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988
zu berücksichtigen.
967
Steht die Vermittlungstätigkeit für das andere Unternehmen in
keinem inhaltlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit und wird sie selbständig
mit Unternehmerrisiko außerhalb der Dienstzeit ausgeübt, liegen in der Regel
gewerbliche Einkünfte vor. Bei organisatorischer Eingliederung und
Weisungsgebundenheit gegenüber dem anderen Unternehmen kann auch ein
Dienstverhältnis zum anderen Unternehmen vorliegen.
Beispiel:
Der Buchhalter einer Bank ist in seiner Freizeit als
Bausparkassenvertreter tätig. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich auf
Provisionsbasis, ohne Weisungsgebundenheit und mit eigenen Arbeitsmitteln.
Die Provisionen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Veranlagungsweg zu
erfassen.
15.4.5 Einzelfälle zum Dienstverhältnis
15.4.5.1 Ärzte
968
Gastärzte
Bei Ärzten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer
Krankenanstalt stehen, aber in solchen fallweise tätig werden (zB
Gastchirurgen, Hausärzte in Sanatorien), gehören die aus einer solchen
Tätigkeit zufließenden Einnahmen immer zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit.
969
Gemeindeärzte, Distriktsärzte
Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser
Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der
Landesregierung des Bundeslandes, in dem sie ihre gemeindeärztliche Tätigkeit
ausüben. Bezüge, die sie für diese Tätigkeit erhalten, gehören zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind im Wege des Steuerabzuges
vom Arbeitslohn zu erfassen.
970
Primarärzte und Assistenzärzte
Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis
zu einer Krankenanstalt stehen, erhalten in der Regel für die Behandlung von
Patienten, die in einer höheren als der allgemeinen Verpflegsklasse
untergebracht sind, eine Sondergebühr. Derartige Gebühren stellen nur dann
selbständige Einkünfte gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 dar, wenn sie nicht
von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Werden
Sonderklassegebühren nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz
vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt
weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor (VwGH 18.3.2004,
2001/15/0034).
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1) Die Krankenanstalt hebt diese besondere Gebühr von den
Patienten ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl dem Primararzt als
auch den Assistenzärzten aus. Bei dieser Art der Auszahlung sind die besonderen
Gebühren ein Teil der Dienstbezüge dieser Ärzte. Sie sind zusammen mit dem
laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterziehen. Siehe auch EStR 2000 Rz
5223.
2) Die Krankenanstalt hebt einen Teil der besonderen Gebühr
ein, von welchem sie auch die Assistenzärzte entlohnt; den anderen Teil hebt
der Primararzt selbst ein. Hier sind nur die den Assistenzärzten zufließenden
Teile der besonderen Gebühr Arbeitslohn und daher zusammen mit dem laufenden
monatlichen Bezug zu versteuern. Der Teil der besonderen Gebühr, den der
Primararzt durch eigene Rechnungslegung erhält, gehört bei ihm zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988).
3) Der Primararzt legt selbst für die gesamte besondere Gebühr
dem Patienten Rechnung und führt einen Teil den Assistenzärzten und einen Teil
der Krankenanstalt ab. Die besondere Gebühr stellt in diesem Fall sowohl bei
dem Primararzt als auch bei den Assistenzärzten Einkünfte aus selbständiger
Arbeit dar und ist durch Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Auch der
Assistenzarzt, der vom Primararzt einen Teil der besonderen Gebühr erhält,
steht daher insoweit weder in einem Dienstverhältnis zu diesem noch in einem
Dienstverhältnis zur Krankenanstalt.
4) Sowohl der Primararzt als auch die Assistenzärzte legen
selbst Rechnung über die ihnen zustehende besondere Gebühr. Es liegen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, die zur Einkommensteuer zu veranlagen
sind (§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988).
5) Legt die Krankenanstalt im eigenen Namen über die besondere
Gebühr gesondert Rechnung, sind bei den Ärzten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auch dann gegeben, wenn die Namen und der Anteil an der besonderen Gebühr
gesondert angeführt sind (siehe Rz 970a).
6) Die Krankenanstalt legt über die besondere Gebühr
(Arzthonorar und Hausrücklass) Rechnung unter Anführung der Namen der
jeweiligen (leitenden) Ärzte und des jeweiligen Anteiles an der besonderen
Gebühr. Wenn die Krankenanstalt lediglich das Inkasso im Namen und auf Rechnung
der angeführten Ärzte übernimmt, liegen bei diesen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vor (siehe Rz 970b).
970a
In den folgenden Bundesländern sind Sonderklassegebühren nach
dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz vom Träger des
Krankenhauses im eigenen Namen einzuheben und an den Arzt weiterzuleiten.
Sonderklassegebühren von Krankenanstalten, die dem Krankenanstaltengesetz
dieser Länder unterliegen, sind daher beim Arzt zwingend Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (VwGH 18.3.2004, 2001/15/0034; siehe Rz 970 Punkt 5).
Kärnten: Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, K-KAO, LGBl. Nr.
26/1999
Steiermark: Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, KALG, LGBl.
Nr. 66/1999.
970b
In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich,
Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg, Wien und Salzburg lassen die anzuwendenden
Landesgesetze zu, dass der honorarberechtigte Arzt Honorare selbst in Rechnung
stellt oder die Ärztehonorare durch den Rechtsträger im Namen und für
Rechnung der Ärzte vorgeschrieben und eingehoben werden. In beiden Fällen
liegen selbständige Einkünfte des Arztes vor (siehe Rz 970 Punkte 3 und 6).
971
Sonstige Ärzte
Turnusärzte stehen in einem Dienstverhältnis ebenso wie Amts-,
Polizei- und Militärärzte, so weit sie bei den Sanitätsbehörden oder beim
Bundesheer tätig sind. Auch Ärzte in Beratungsstellen (zB Tbc-Fürsorge,
Schwangerenberatung), die ihre Tätigkeit in den Räumen des Gesundheitsamtes
und mit Weisungsgebundenheit dem Amtsarzt gegenüber ausüben, stehen in einem
Dienstverhältnis.
Zu freiberuflich tätigen Ärzten und Gesundheitsberufen (zB
Psychologen, Hebammen), die unter freiberufliche Einkünfte fallen, siehe EStR
2000 Rz 5216 bis 5226.
S
972
15.4.5.2 Aufräumepersonal
Eine Aufräumeperson steht regelmäßig in einem
Dienstverhältnis, selbst wenn ihr hinsichtlich der Arbeitszeit eine gewisse
Freizügigkeit eingeräumt ist (VwGH 21.2.1984, 83/14/0102). Indizien für ein
Dienstverhältnis sind eine regelmäßige (mindestens ein Mal wöchentliche)
Tätigkeit, die Beistellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber und keine
Vertretung durch eine andere Person (vgl. VwGH 22.4.1992, 88/14/0082; VwGH
24.9.2003, 2000/13/0182). Besteht die Möglichkeit, sich ohne Zustimmung des
Arbeitgebers vertreten zu lassen und die Entgegennahme von Aufträgen zu
verweigern, so liegt grundsätzlich kein Dienstverhältnis vor (VwGH 16.1.1991,
89/13/0194).
15.4.5.3 Ausbildungsverhältnis
973
Ein Ausbildungsverhältnis, das unter Anleitung ausgeübt wird,
spricht für die Annahme eines Dienstverhältnisses (VwGH 31.3.1987,
86/14/0163).
15.4.5.4 Aushilfskräfte
973a
Bei Aushilfskräften, die regelmäßig (zB jeden oder jeden
zweiten Samstag) aufgrund der höheren Kundenfrequenz zur Verstärkung des
vorhandenen Lager- und Verkaufspersonals zu vorgegebenen Arbeitszeiten gegen
einen bestimmten Stundenlohn beschäftigt werden, ist die Verpflichtung, eine
bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten bzw. auf Abruf durch
den Arbeitgeber zu leisten, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses (VwGH 18.3.2004, 2000/15/0078, 2000/15/0079).
15.4.5.5 Berufsanwärter
974
Berufsanwärter im Bereich der freien Berufe sind im allgemeinen
Arbeitnehmer. Wird dem Berufsanwärter jedoch kein laufender Arbeitslohn
gezahlt, sondern ein Gewinnanteil am Gesamterfolg der Wirtschaftstreuhandkanzlei vereinbart, von dem
die anteiligen Kanzleikosten abgezogen werden, liegen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vor (VwGH 26.3.1974, 1635/72).
15.4.5.6 Buchhalter
975
In der Regel wird ein Buchhalter in einem Dienstverhältnis
stehen. Verpflichtet sich ein Buchhalter aber gegenüber mehreren Auftraggebern
zur laufenden Führung der Buchhaltung, ohne ein bestimmtes Ausmaß an
Arbeitszeit zu vereinbaren, und hat er die Möglichkeit, Aufträge auch
abzulehnen, liegt kein Dienstverhältnis vor (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103).
Siehe EStR 2000 Rz 5211.
15.4.5.7 Ehegatten – Kinder
975a
Siehe "Nahe Angehörige", Rz 996.
S
15.4.5.8 Ferialpraktikanten
976
Ferialpraktikanten stehen regelmäßig in einem
Dienstverhältnis. Gerade ein Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnis
spricht zwingend dafür, dass Praktikanten in ihrer Tätigkeit angeleitet
werden, sohin "unter der Leitung des Arbeitgebers" stehen (VwGH
31.3.1987, 86/14/0163). Auch eine differenzierte Bezahlung der Praktikanten, je
nach ihrer Qualifikation (mit oder ohne Meisterprüfung) spricht für ein
Dienstverhältnis, denn bei einer solchen Differenzierung liegt die Annahme
nahe, dass bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages das unterschiedliche
Leistungsniveau berücksichtigt wird.
15.4.5.9 Freier Dienstvertrag
977
Liegt kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2
EStG 1988 vor, sind die diesbezüglichen Einkünfte - auch wenn sie nach dem
ASVG als Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu
beurteilen sind - steuerlich als Einkünfte aus einer unternehmerischen
Tätigkeit (in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder
Gewerbebetrieb) anzusehen.
15.4.5.10 Fotomodelle und Mannequins
978
Die Übernahme persönlicher Arbeiten für ständig wechselnde
Auftraggeber begründet kein Dienstverhältnis (VwGH 17.5.1965, 2365/63).
15.4.5.11 Funktionäre
979
Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen
des privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften
oder Sparkassen) stellen Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar, sofern
sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Ein Dienstverhältnis
wird zB dann vorliegen, wenn ein Genossenschaftsobmann, der gleichzeitig zum
Geschäftsführer bestellt und die Weisungen der Genossenschaftsorgane
(Generalversammlung, Aufsichtsrat) zu befolgen verpflichtet ist, eine monatliche
Pauschalentschädigung erhält (VwGH 7.5.1963, 0286/63).
980
Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 dar. Als
Funktionäre im Sinne dieser Bestimmung können grundsätzlich nur Organe
(Organwalter) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften angesehen werden,
soweit sie nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses tätig werden (VwGH
25.1.2001, 95/15/0074). Die Entlohnung für eine mit einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis typischerweise verbundene Tätigkeit
fällt nicht unter § 29 Z 4 EStG 1988. Ebenso liegen keine Funktionsgebühren,
sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn die Tätigkeit eines
Funktionärs im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988
(Eingliederung, Weisungsgebundenheit usw.) ausgeübt wird oder ein
Dienstverhältnis gesetzlich unterstellt wird. Dies ist insbesondere bei
Ausübung einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und auf Grund vergleichbarer gesetzlicher
Regelungen (siehe Rz 688a) sowie bei Lehrbeauftragten (siehe Rz 992 ff) der
Fall.
Die Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH kann auch in
steuerrechtlicher Hinsicht auf Grund eines Dienstvertrages, aber auch auf Grund
eines so genannten freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines
bloßen Auftrages erfolgen (VwGH 15.7.1998, 97/13/0169). Die im Wirtschaftsleben
üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer
Geschäftsführertätigkeit ist die eines Dienstvertrages. Es ist daher
zweckmäßig, das Tätigkeitsbild eines Geschäftsführers zunächst danach zu
untersuchen, ob es die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, und jene
Merkmale, die allenfalls für einen Werkvertrag sprechen, in ihrer Bedeutung den
für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmalen gegenüberzustellen. Finden
sich Merkmale beider Vertragstypen, so sind die überwiegenden Merkmale
maßgebend (VwGH 30.11.1993, 89/14/0300; VwGH 19.12.2000, 99/14/0166).
982
Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder einer AG. Wird mit
Vorstandsmitgliedern eine Vereinbarung getroffen, nach der ihnen eine einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu Grunde liegende
Stellung zukommt, so ist ungeachtet der Beurteilung in anderen Rechtsbereichen
steuerlich ein Dienstverhältnis anzunehmen (VwGH 24.2.1999, 97/13/0234).
983
Einkünfte eines Stiftungsvorstandes stellen im Regelfall
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 dar
(Verwaltung fremden Vermögens). Ist allerdings die Weisungsfreiheit stark
eingeschränkt und der Vorstand bei Ausübung seiner Tätigkeit organisatorisch
in die Stiftung eingegliedert (zB wenn die volle oder überwiegende Arbeitskraft
für die Tätigkeit in der Stiftung eingesetzt wird), liegen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vor.
15.4.5.13 Gesellschafter-Geschäftsführer
984
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die
zu nicht mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital beteiligt sind, stehen unter
den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (bei Überwiegen der
Merkmale der Unselbständigkeit) und des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
(Eingliederung
in den Organismus des Betriebes des Unternehmen, VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018) in
einem Dienstverhältnis zur Kapitalgesellschaft (VwGH 19.12.2000, 99/14/0166).
S
15.4.5.14 Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich
985
Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich sowie die
von ihnen im Ausland beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte sind in den
Organismus der Kammer eingegliedert und verpflichtet, den entsprechenden
Weisungen zu folgen. Die Handelsdelegierten sind Auslandsbeamte im Sinne des §
92 EStG 1988 (siehe dazu auch Rz 51 ff).
15.4.5.15 Hausbesorger
986
Hausbesorger stehen in einem Dienstverhältnis zum
Hauseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum zur Wohnungseigentumsgemeinschaft
(VwGH 8.6.1979, 2573/77; VwGH 25.5.1988, 87/13/0231). Betreut ein Hausbesorger
mehrere Wohnungseigentumsgemeinschaften, so liegen grundsätzlich mehrere
Dienstverhältnisse vor. Tritt eine Mehrzahl von Wohnungseigentumsgemeinschaften
allerdings durch einen gemeinsamen Auftraggeber gegenüber dem Hausbesorger auf
(zB durch einen Hausverwalter), kann von einem einheitlichen Dienstverhältnis
ausgegangen werden.
15.4.5.16 Heimarbeiter
987
Heimarbeiter sind in der Regel als Dienstnehmer anzusehen (vgl.
VwGH 21.6.1965, 1444/64).
15.4.5.17 Holzakkordanten
988
Derartige Beschäftigte stehen in einem Dienstverhältnis (VwGH
31.3.1987, 84/14/0147).
15.4.5.18 Journalisten
989
Journalisten, die in den Betriebsablauf eingegliedert (Nutzung
der Infrastruktur des Auftraggebers) und der Kontrolle unterworfen sind
(Berichtspflicht gegenüber Auftraggeber), stehen in einem Dienstverhältnis.
15.4.5.19 Klasse- oder Sondergebühren
990
Bezüglich Ärzte siehe Rz 968 ff.
Übt eine medizinisch-technische Assistentin ihre berufliche
Tätigkeit in einem Dienstverhältnis aus, wofür sie von ihrem Arbeitgeber
(Bund) Arbeitslohn und vom Institutsvorstand (Primararzt) einen Anteil an den
von Letzterem den Patienten in Rechnung gestellten Beträgen (Klassen- oder
Sondergebühren) erhält, zählen auch die vom Institutsvorstand geleisteten
Beträge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 28.4.1980,
2256/77; VwGH 21.1.1982, 3831/80).
15.4.5.20 Krankenpflegeschüler
991
Das "Taschengeld" sowie allfällige andere
Bezugsbestandteile, die Krankenpflegeschüler im Rahmen der Ausbildung erhalten,
stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dar. Die Bereitstellung einer Unterkunft führt analog der Bereitstellung
des "Burschenzimmers" im Gastgewerbe nicht zur Zurechnung eines
steuerpflichtigen Sachbezuges. Der Umstand, dass arbeitsrechtlich kein
Dienstverhältnis der Ausbildungsinstitution mit der auszubildenden Person
besteht, ist für die steuerliche Beurteilung der Einkünfte nicht maßgeblich.
S
15.4.5.21 Lehrbeauftragte
992
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder
Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Als
Vortragende, Lehrende und Unterrichtende gelten auch Demonstratoren, Tutoren und
Studienassistenten.
Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sind jene nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Universitäts-Studiengesetz,
Universitäts-Organisationsgesetz, Akademie-Organisationsgesetz,
Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BG über
Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz). Im Wesentlichen trifft das auf Universitäten, Hochschulen,
Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie allgemein- und
berufsbildende höhere Schulen (zB Handelsakademien, Höhere Technische
Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen) zu.
Liegen gesetzliche Regelungen nicht vor, ist von vorgegebenen
Studien-, Lehr- oder Stundenplänen auszugehen, wenn ein Lehr- oder Stundenplan
bzw. ein entsprechend gegliedertes Lehrgangsprogramm für einen Lehrgang
vorliegt, der mindestens ein Semester bzw. 15 Wochen dauert.
Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 geht davon aus,
dass bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes der Vortragende
zwangsläufig in die Organisation der Bildungseinrichtung eingebunden ist.
Voraussetzung für diese Einbindung ist ein regelmäßiges Tätigwerden im
Rahmen des Studien-, Lehr- oder Stundenplanes. Ein regelmäßiges Tätigwerden
liegt bereits bei einer Lehrverpflichtung von mindestens einer
Semesterwochenstunde vor. Wird diese Lehrverpflichtung geblockt, liegen
ebenfalls Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor. Bezüge für
fallweise Vorträge oder fallweise Vertretungen fallen daher auch bei Vorliegen
eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes nicht unter die Regelung des § 25 Abs.
1 Z 5 EStG 1988. Ebenso liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 vor, wenn Dozenten oder emeritierte Professoren im Rahmen ihrer
Lehrbefugnis (venia docendi) eine Lehrveranstaltung von sich aus anbieten und
abhalten, ohne dafür einen Lehrauftrag erhalten zu haben.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind,
die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des BG über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, fallen nur dann unter die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen gemäß §
25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gegeben sind.
Erwachsenenbildung liegt vor, wenn von der Bildungseinrichtung
Lehrgänge geführt werden, die sich vom Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung,
Umschulung) oder von der Kursgestaltung her (Abend- oder Wochenendkurse) an
Berufstätige oder an Personen wenden, die bereits einen Beruf hauptberuflich
ausgeübt haben. Bildungseinrichtungen betreiben vorwiegend Erwachsenenbildung,
wenn die überwiegende Anzahl der Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunden) im
Semester (bei Fehlen einer Semestereinteilung im Kalenderjahr) die
Erwachsenenbildung betrifft. Fachhochschullehrgänge, die in Abend- und Wochenendveranstaltungen geführt werden und somit von
hauptberuflich Berufstätigen besucht werden können, sind Lehrgänge für
Erwachsene. Ausbildungseinrichtungen, an denen vorwiegend eine Primärausbildung
angeboten wird (Musikschulen an denen Jugendliche unterrichtet werden,
Fachhochschulen für Schulabgänger, Universitäten), fallen nicht unter
Erwachsenenbildung.
Zu den Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung
betreiben, gehören jedenfalls jene, die in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1
des BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 150/1999, enthalten sind:
1. Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich,
2. Berufsförderungsinstitut Österreich,
3. Ländliches Fortbildungsinstitut,
4. Ring Österreichischer Bildungswerke,
5. Büchereiverband Österreichs,
6. Verband Österreichischer Volkshochschulen,
7. Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer
Österreich,
8. Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband
für Bildungswesen,
9. Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser
(VÖSB),
10. Österreichische Föderation der Europahäuser -
Europäisches Bildungswerk in Österreich,
11. Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs -
VWGÖ,
12. Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich.
993
Soweit Tätigkeiten von Vortragenden, Lehrenden und
Unterrichtenden nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen, ist unabhängig
davon im Einzelfall zu prüfen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen ein
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an
Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig sind, fallen ebenfalls unter die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie nach den allgemeinen
Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis darstellen (siehe hiezu auch Rz 1012 und 1013). Bei Aus- und
Fortbildungslehrgängen von Erwachsenenbildungseinrichtungen wird dies
jedenfalls dann zutreffen, wenn im Durchschnitt eines Semesters (oder innerhalb
von 15 Wochen) mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich geleistet werden oder
wenn zusätzlich zur Vortragstätigkeit andere Tätigkeiten für den Arbeitgeber
ausgeführt werden, die eine organisatorische Eingliederung ergeben. Zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören bei Vorliegen von Bezügen
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 5 EStG 1988 die Bezüge aus
der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit) und der Prüfungstätigkeit.
Werden Vortragende, Lehrende und Unterrichtende für ein und
denselben Arbeitgeber sowohl nichtselbständig im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 als auch selbständig tätig, liegen insgesamt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. VwGH 11.8.1993, 92/13/0089; VwGH 24.6.1999,
96/15/0099).
994
Beziehen Arbeitnehmer an einer Bildungseinrichtung (zB
Assistenten, Lehrbeauftragte) andere Bezüge desselben Rechtsträgers für
Lehr-, Unterrichts- oder Prüfungstätigkeiten, gehören diese auch dann zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeiten nicht unter §
25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen (zB Vortragstätigkeit eines Lehrbeauftragten im
Rahmen eines einmonatigen Kurses an einer Universität). Siehe hiezu auch Rz
688a. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer innerbetrieblichen Bildungseinrichtung
ihres Arbeitgebers tätig, ist im Regelfall auf Grund des engen Zusammenhanges
mit dem Dienstverhältnis (inhaltliche und zeitliche Überschneidung) auch bei
getrennter Entlohnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen.
Werden Arbeitnehmer losgelöst von ihrer üblichen Tätigkeit außerhalb ihrer
Dienstzeit in einer Bildungseinrichtung des Arbeitgebers, die allgemein
zugänglich ist, tätig, dann liegt keine Nebentätigkeit zur
nichtselbständigen Haupttätigkeit vor. Siehe auch Rz 962.
15.4.5.22 Lehrer
994a
Siehe "Unterrichtende Tätigkeit", Rz 1012 ff.
S
15.4.5.23 Musiker, Sänger, Dirigenten
995
Verpflichtet sich eine Musikgruppe vertraglich bei bestimmten
Anlässen für eine bestimmte Zeit in einer vereinbarten Besetzung gegen eine
Pauschalvergütung oder gegen einen Stundensatz zu musizieren, wird nicht die
Arbeitskraft, sondern die Darbietung von Musikstücken geschuldet. Eine auf
Grund einer solchen Verpflichtung ausgeübte Tätigkeit begründet kein
Dienstverhältnis (VwGH 23.4.1963, 1225/61). Der Umstand, dass der Musiker zur
Aufführung ganz bestimmter Musikwerke verpflichtet wird, ändert daran nichts
(VwGH 23.10.1990, 89/14/0102). Mitglieder eines Ensembles bzw. Orchesters
hingegen werden im Hinblick auf die daraus resultierende Eingliederung und
Weisungsgebundenheit in der Regel Arbeitnehmer sein.
15.4.5.24 Nahe Angehörige
996
Ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen kann nur dann
Anerkennung finden, wenn es nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt,
einen eindeutigen und klaren Inhalt hat und auch zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ein Dienstverhältnis zwischen
Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern setzt also das Vorliegen einer
besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht begründete
Mitwirkungspflicht hinausgeht (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). Wird ein
Dienstverhältnis aus der Sicht des Betriebsausgabenabzugs beim Arbeitgeber
nicht anerkannt, so ist beim Arbeitnehmer in gleicher Weise vorzugehen. Der
ausbezahlte "Lohn" stellt dann beim Arbeitgeber keine Betriebsausgabe,
sondern eine Entnahme dar, beim Arbeitnehmer fällt mangels Einkünften im Sinne
des § 25 EStG 1988 keine (Lohn-)Steuerpflicht an. In gleicher Weise ist
vorzugehen, wenn bei überhöhten Gehaltszahlungen ein Teil des Lohnes
steuerlich nicht anerkannt wird (vgl. VwGH 5.10.1982, 82/14/0006; VwGH
26.1.1999, 98/14/0095). Die Judikatur zur Nichtanerkennung von Lohnzahlungen als
betrieblicher Aufwand aus der Sicht des Arbeitgebers ist daher auch für die
Beurteilung der Annahme von Lohneinkünften beim Arbeitnehmer bedeutsam. Ob und
inwieweit ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist vorrangig anhand
folgender Kriterien zu prüfen:
a) Es werden überhaupt keine oder keine nennenswerten
Arbeitsleistungen erbracht. Es liegt dem Grunde nach kein Dienstverhältnis vor.
Dies wäre etwa dann der Fall, wenn "Lohn" lediglich für eine im Familienrecht begründete Mitarbeit
(familienhafte Mitarbeit, vgl. VwGH 21.10.1986, 86/14/0042), nur aus
sozialversicherungsrechtlichen Bedürfnissen (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067) oder
an die geschiedene Ehegattin trotz Verzichts auf weitere Arbeitsleistungen
ausgezahlt wird (VwGH 24.3.1981, 2857/80). Wird einem als Arbeitnehmer
beschäftigten nahen Angehörigen ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist
die Auszahlung einer Abfertigung anlässlich der Übertragung steuerlich nicht
als Lohnzahlung anzuerkennen (VwGH 9.10.1991, 89/13/0128).
b) Durch das Dienstverhältnis mit dem nahen Angehörigen wird
eine sonst erforderliche Arbeitskraft nicht ersetzt. Dies spricht für eine
familienhafte Mitarbeit und gegen die steuerliche Anerkennung des
Dienstverhältnisses (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067).
c) Es wird im Vergleich zu Dienstverhältnissen zwischen fremden
Personen (Fremdvergleich) ein unangemessen hoher oder ein unangemessen niedriger
Lohn ausgezahlt. Bei unangemessen hoher Lohnzahlung kann zwar dem Grunde nach
ein Dienstverhältnis angenommen werden. Soweit der Lohn die
Angemessenheitsgrenze übersteigt, ist er allerdings weder als Betriebsausgabe
absetzbar noch als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 zu erfassen (vgl.
VwGH 5.10.1982, 82/14/0006; VwGH 29.10.1985, 85/14/0067; VwGH 26.1.1999,
98/14/0095). Wird ein unangemessen niedriger Lohn ausgezahlt, ist bei einer
über die bloß familienhafte Mitarbeit hinausgehenden Arbeitsleistung das
Dienstverhältnis grundsätzlich anzuerkennen. Ein Dienstverhältnis ist
lediglich dann nicht anzunehmen, wenn die Lohnzahlungen bloß den Charakter
eines Taschengeldes haben (vgl. VwGH 14.1.1986, 85/14/0168).
d) Die Lohnauszahlungen erfolgen nicht regelmäßig und nicht
fremdüblich. Kommt es zu keinen laufenden Lohnzahlungen, spricht dies gegen ein
Dienstverhältnis (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). Eine bloß vorübergehende
Einstellung der Lohnzahlung aus schwer wiegenden wirtschaftlichen Gründen steht
der Anerkennung eines Dienstverhältnisses allerdings nicht entgegen (VwGH
11.2.1970, 0943/68).
e) Trägt der nahe Angehörige ein Unternehmerrisiko und
Unternehmerinitiative, ist zu prüfen, ob an Stelle eines Dienstverhältnisses
eine Mitunternehmerschaft anzunehmen ist.
Zu Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen siehe auch EStR
2000 Rz 1127 ff.
S
15.4.5.25 Ordensangehörige, Geistliche
997
Bezüge, die einem katholischen Weltgeistlichen bzw. einem
evangelischen Geistlichen für die Ausübung der seelsorgerischen Tätigkeit von
der vorgesetzten Kirchenbehörde gewährt werden, stellen - abgeleitet aus dem
Rechtsverhältnis zwischen dem Geistlichen und der Kirchenbehörde - Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit dar. Daneben kann ein Weltgeistlicher in
Zusammenhang mit seiner Pfarrtätigkeit noch andere Einkünfte erzielen, die
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (zB Erträge
von Pfründen, die dem Pfründeninhaber zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
zukommen).
Werden Angehörige geistlicher Orden zu Dienstleistungen an
weltlichen Einrichtungen (zB Abstellung von Ordensschwestern zur Krankenpflege
an ein Spital einer Gebietskörperschaft) abgestellt, so wird im Regelfall ein
Dienstverhältnis zwischen den abgestellten Ordensangehörigen und der ihre
Dienste in Anspruch nehmenden Einrichtung nicht begründet (Gestellungsvertrag).
Diese generelle Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn Ordensangehörige
namentlich für bestimmte Funktionen bestellt werden und das Entgelt für die
von ihnen erbrachten Leistungen im Hinblick auf diese individuelle Tätigkeit
gezahlt wird. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen Ordensangehörige
als Hochschullehrer bestellt werden. Die Rechtsbeziehungen beschränken sich
hier nämlich nicht auf die Unterrichtsbehörde und den entsendenden Orden,
sondern erfassen den entsandten Ordensangehörigen selbst, da eine ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründende Bestellung hinzukommt. So
weit daher ein Individualantrag vorliegt, der zur Folge hat, dass ein
Ordensangehöriger außerhalb des Ordens beruflich tätig wird, muss daraus das
Bestehen eines Dienstverhältnisses abgeleitet werden.
15.4.5.26 Pfuscher
998
Bauhandwerker, die neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit
Arbeiten ohne gewerberechtliche Befugnis verrichten und dabei für wechselnde
(meist private) Auftraggeber tätig werden, sind regelmäßig keine Arbeitnehmer
(VwGH 12.1.1983, 81/13/0095).
Personen, die im Rahmen und unter der Aufsicht der
Bauüberwachung durch einen Baumeister von diesem gegen Stundenhonorar
beschäftigt werden, stehen hingegen in einem Dienstverhältnis (VwGH
18.10.1995, 94/13/0121). Siehe auch EStR 2000 Rz 5417, Stichwort
"Pfuscher".
15.4.5.27 Politiker
999
Politiker beziehen nach Maßgabe der Fiktion des § 25 Abs. 1 Z
4 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 688a).
15.4.5.28 Programmierer
1000
Programmierer stehen dann nicht in einem Dienstverhältnis, wenn
keine zeitliche und örtliche Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
vorliegt, die Entlohnung allein nach der Zahl der aufgewendeten Arbeitsstunden
erfolgt und die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen aus eigenem getragen
werden (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202). Siehe auch EStR 2000 Rz 5417, Stichwort
"Programmierer".
15.4.5.29 Redakteure
1001
Redakteure, die unabhängig vom Verkaufserfolg einer Zeitung ein
regelmäßiges fixes Entgelt beziehen, stehen in einem Dienstverhältnis (VwGH
18.10.1989, 88/13/0185).
15.4.5.30 Richter
1002
Richter sind zwar sachlich nicht weisungsgebunden, aber auf
Grund ihrer Eingliederung in die Justizverwaltung als Dienstnehmer anzusehen.
S
15.4.5.31 Schauspieler
1003
Schauspieler, die an der Herstellung eines Spielfilmes
mitwirken, sind in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Indizien für die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers sind
vorgegebene Aufnahme- bzw. Aufführungs- und Probezeiten, fixe (vom Ausfall
einzelner Vorstellungen unabhängige) Gagenzahlungen und die Abgeltung
sämtlicher Aufwendungen (VwGH 10.4.1985, 84/13/0004). Hat aber der Schauspieler
ein Mitbestimmungsrecht für den Ort, die Zeit und die Art seiner Leistung, kann
dies dazu führen, dass kein Dienstverhältnis anzunehmen ist (VwGH 20.5.1955,
1727/53).
15.4.5.32 Schiedsrichter
1004
Gebühren, die Schiedsrichter bei sportlichen Veranstaltungen in
Form fixer Taxen je geleitetem Spiel neben belegten Reisekosten erhalten,
gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159).
Hinsichtlich der Beschäftigung von Schiedsrichtern durch Vereine siehe VereinsR
2001 Abschnitt 7.1.3.
15.4.5.33 Sportler
1005
Sportler, die ihre Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur
geringfügiges Entgelt ausschließlich oder im erheblichen Ausmaß zur
Verfügung stellen, stehen regelmäßig in einem Dienstverhältnis. Verpflichtet
sich der Sportler aber lediglich zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von
Wettkämpfen und steht dabei die Erbringung eines Leistungserfolgs im
Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
führt (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159). Zum Dienstverhältnis bei Sportlern siehe
auch VereinsR 2001Abschnitt 7.1.3.
15.4.5.34 Statisten
1006
Statisten sind im Hinblick auf ihre im Rahmen von Filmaufnahmen
und Theatervorführungen erforderliche Eingliederung und Unterordnung in der
Regel Arbeitnehmer.
15.4.5.35 Taxilenker
1007
Ist es üblich, dass Taxilenker Ausmaß und zeitliche Lagerung
ihrer Tätigkeit und damit auch deren wirtschaftlichen Erfolg weitestgehend
selbst bestimmen können, so liegt dennoch ein Dienstverhältnis vor, wenn die
übrigen Umstände (Benutzung des Fahrzeuges auf Gefahr des Taxiunternehmens,
Kostentragung durch den Taxiunternehmer, Abfuhr eines wesentlichen Teiles der
Einnahmen an den Taxiunternehmer) für die Nichtselbständigkeit sprechen (VwGH
11.2.1992, 88/14/0115).
15.4.5.36 Technischer Zeichner
1008
Ist ein technischer Zeichner in den Organismus des Arbeitgebers
eingegliedert, spricht dies für ein Dienstverhältnis, auch wenn er relativ
eigenständig arbeiten kann und nur die Fortschritte seiner Tätigkeit
kontrolliert werden (VwGH 26.11.1997, 93/13/0309). Ist hingegen ein Bautechniker
mit einer bestimmten Werkerstellung (zB Anfertigen der Polierpläne für zwei
konkrete Projekte, Entlohnung nach Stundensatz) nur unter Bindung an sachliche
Weisungen beauftragt, liegt eine selbständige Tätigkeit vor (VwGH 9.7.1997,
95/13/0289).
15.4.5.37 Telearbeiter (Teleworker)
1009
Personen, die unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel an einem
selbstgewählten Arbeitsort (zB in ihrer Wohnung) tätig werden, stehen auch
dann in einem Dienstverhältnis, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung (Weisungsgebundenheit,
Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, kein Unternehmerrisiko usw.)
die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers in einer
anderen Form (zB EDV-Vernetzung) besteht.
15.4.5.38 Tierarzt
1010
Ein freiberuflicher Tierarzt, der die Fleischbeschau ausübt,
wird nicht deshalb zum Beamten oder Angestellten der den Auftrag gebenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, weil er vom Hoheitsträger mit einer
öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und auf die gewissenhafte Erfüllung
seiner Pflicht vereidigt ist (VwGH 8.4.1960, 0900/59).
15.4.5.39 Trainer
1011
Betreuer von Vereinen, die ihre Arbeitskraft vertraglich gegen
ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder im erheblichen Ausmaß
zur Verfügung stellen, stehen regelmäßig in einem Dienstverhältnis. Stellt
sich ein Vereinsmitglied als Betreuer mit seiner Leistung gegen ein unangemessen
niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung (zB als Vorturner, Übungshelfer, Platzhelfer), dann liegt kein Dienstverhältnis
vor. Zum Dienstverhältnis bei Trainern siehe auch VereinsR 2001 Abschnitt
7.1.3.
S
15.4.5.40 Universitätslektoren und –instruktoren
1011a
Siehe "Lehrbeauftragte", Rz 992 ff.
15.4.5.41 Unterrichtende Tätigkeit
1012
Lehrer allgemein: Gemäß §
25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und
Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der
Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe hiezu Rz 992 bis 994).
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind,
die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des BG über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, fallen nur dann unter die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen gemäß §
25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gegeben sind.
Besteht kein vorgegebener Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der
Rz 992 oder kommt die Befreiungsbestimmung für Erwachsenenbildung im Sinne
der Rz 992 zum Tragen, ist ebenfalls nach den allgemeinen Kriterien zu
prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter
Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988) vorliegt.
Hiefür ist die im Folgenden angeführte Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2
erster und zweiter Satz EStG 1988 weiterhin maßgeblich:
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht die Eingliederung in
einen Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer
entsprechenden Lehrverpflichtung (vgl. VwGH 10.2.1987, 86/14/0119). Die
Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Vertragszeitraum und in einem
bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß begründet ein Dienstverhältnis
(VwGH 27.10.1987, 87/14/0145). Ein Dienstverhältnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn im Durchschnitt eines Semesters mehr als 15 Vortragsstunden
wöchentlich geleistet werden.
Richtet sich die Höhe der Einkünfte ausschließlich nach der Anzahl
abgehaltener Unterrichtsstunden (Kursstunden), muss der Arbeitnehmer für
alle Aufwendungen selbst aufkommen, ist er weiters hinsichtlich der
Unterrichtszeit und des Unterrichtsortes lediglich zum Herstellen des
Einvernehmens mit dem Auftraggeber verhalten, ist er schließlich
hinsichtlich des vorzutragenden Unterrichtsstoffs nicht an Weisungen
gebunden, so ist kein Dienstverhältnis anzunehmen, zB Fremdsprachenkurs
bzw. anderer Unterricht während der Ferien (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131).
1013
Musiklehrer: Die nach einem
vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 unterrichten,
beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG
1988. Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen tätig, die
vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, ist nach den allgemeinen Kriterien zu
prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter
Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit.
a EStG 1988) vorliegt (siehe auch Rz 992 und 993). Hiefür ist die im Folgenden
angeführte Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988
weiterhin maßgeblich:
Lehrer an einer Musikschule werden dann in einem Dienstverhältnis
stehen, wenn eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der
Musikschule vorliegt (Unterricht in den Räumlichkeiten und mit den
Musikinstrumenten der Musikschule, Übernahme der Verwaltungsarbeiten und
Einteilung der Kursstunden durch die Musikschule) und eine persönliche
Leistungsverpflichtung des Musiklehrers für eine bestimmte Stundenanzahl
besteht.
Musiklehrer, bei denen die Höhe der Einkünfte ausschließlich von der
Anzahl der abgehaltenen Kursstunden abhängig ist und die für ihre Vertretung
im Verhinderungsfall selbst Sorge zu tragen sowie für alle mit dieser
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen (zB Reisekosten, Vertretungskosten) selbst
aufzukommen haben, sind selbständig tätig (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131).
1014
Tanzlehrer: Personen, die
sich zur Abhaltung von Tanzunterricht in einer Tanzschule verpflichten, stehen
in einem Dienstverhältnis, wenn sie an das vorgegebene Tanzschulprogramm und
die Kurszeiten gebunden sind, und zwar selbst dann, wenn sie bei der
Vermittlung des Unterrichtsstoffes in pädagogischer Hinsicht eine gewisse
Freizügigkeit genießen (VwGH 4.3.1987, 85/13/0195).
1015
Tennislehrer: Tennislehrer,
die von einem Tenniscamp für einen bestimmten Vertragszeitraum engagiert
werden, um in einem bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß den Gästen
Tennisunterricht zu erteilen, stehen in einem Dienstverhältnis (VwGH
27.10.1987, 87/14/0145).
1016
Vortragende: Vortragende, die
nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992
unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25
Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen,
die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, tätig, ist nach den allgemeinen
Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster
und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs.
1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt (siehe Rz 992 bis 994).
Personen, die die Möglichkeit haben, Aufträge für die Abhaltung von
Vorträgen zu bestimmten Themen anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den
Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können und nur für die tatsächlich
abgehaltenen Vorträge honoriert werden, stehen in keinem Dienstverhältnis
(VwGH 17.5.1989, 85/13/0110).
S
15.4.5.42 Vertreter
1017
Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Vertreters danach zu
beurteilen, ob er ein Unternehmerwagnis trägt und an über die ausdrücklich
übernommenen Vertragspflichten hinausgehende Weisungen des Geschäftsherrn
gebunden ist. Der Umstand, dass ein Vertreter einen Gewerbeschein für die
Vermittlungstätigkeit besitzt und dass von seinen Provisionseinkünften keine
Lohnsteuer einbehalten wird, kann nur als Anzeichen für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden; er reicht aber für
sich allein nicht aus, ein Dienstverhältnis auszuschließen. Das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses ist vorrangig anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
a) Regelung über den Ersatz der Kosten des Vertreters: Einem
Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die mit der Verrichtung der aufgetragenen
Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen ersetzen. Dem selbständigen
Handelsvertreter gebührt grundsätzlich kein Ersatz für die durch den
Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen (§ 13 Abs. 1
Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993). Hat daher ein Vertreter kein seiner
Tätigkeit zuordenbares Betriebsvermögen und werden die anfallenden Ausgaben
vom Auftraggeber ersetzt, spricht dies für ein Dienstverhältnis (VwGH
25.10.1994, 90/14/0184).
b) Unternehmerische Gestaltung der Tätigkeit: Für das
Vorliegen von Unternehmerrisiko, somit gegen ein Dienstverhältnis, spricht,
wenn der Vertreter durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl eigener
Hilfskräfte, Gestaltung einer mehr oder weniger zweckmäßigen Organisation der
Tätigkeit, günstige oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen
Anschaffungen den Ertrag seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu
beeinflussen vermag, wenn also der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die
Höhe seiner Einnahmen weit gehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit sowie den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängig ist (VwGH 19.11.1979, 3508/78,
0131/79, 0132/79; VwGH 20.3.1985, 83/13/0070; VwGH 10.4.1985, 83/13/0154,
83/13/0162, 83/13/0163; VwGH 11.8.1993, 92/13/0022).
c) Vereinbarung von Provisionen und Fixum: Erhält der Vertreter
neben einer Provision ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hinreichendes
Fixum, ein verrechenbares Pauschale für die Bewirtung der Mitarbeiter und ein
ebenfalls verrechenbares Pauschale für Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw,
spricht dies für ein Dienstverhältnis (VwGH 19.11.1979, 3508/78, 0131/79,
0132/79; VwGH 10.4.1985, 83/13/0154, 83/13/0162, 83/13/0163; VwGH 11.8.1993,
92/13/0022). Vgl. hiezu auch EStR 2000 Rz 5417, Stichwort
"Abschlussagent" und "Handelsvertreter".
Für ein Dienstverhältnis bei Zeitschriftenwerbern sprechen die
Weisungsgebundenheit, der Bezug eines Fixums, eine Spesenvergütung, die
Berichterstattungspflicht und die Verwendung der Betriebsmittel des
Auftraggebers.
15.4.5.46 Zeitungskolporteure
1019
Zeitungskolporteure, die ihre Tätigkeit in einem vom
Auftraggeber bestimmten zeitlichen und örtlichen Rahmen unter Konkurrenzverbot
ausüben und die auf Grund eines Fixums kein Unternehmerwagnis tragen, stehen in
einem Dienstverhältnis (VwGH 31.7.1996, 95/13/0220). Fehlt diese enge Bindung
(Verkauf von Zeitungen auf reiner Erfolgsbasis und ohne dienstrechtliche
Zwangsmittel des Auftraggebers), so handelt es sich trotz eines gewissen
zeitlichen und örtlichen Rahmens um kein Dienstverhältnis (VwGH 2.6.1982,
81/13/0190, 82/13/0053).
15.5 Abtretung von Pensionsansprüchen (§ 47 Abs. 3 EStG 1988)
1020
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge
oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z
1 bis 4 EStG 1988 können abgetreten und gemeinsam mit den anderen gesetzlichen
Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis
ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber bzw. der Sozialversicherungsträger kann
nicht dazu verhalten werden, die Abtretung eines Pensionsanspruches anzunehmen.
Eine Abtretung an Arbeitgeber, die Lohn aus einem aktiven Dienstverhältnis
auszahlen, ist nicht möglich.
1021
Die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom
Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge sind ab dem Zeitpunkt der
Abtretung ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen, die auch
über die ausgezahlten Bezüge einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen hat.
Gemäß der Verordnung des BMF vom 19. Jänner 2001 betreffend
die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. II Nr. 55/2001 idgF, ist
eine gemeinsame Versteuerung (bei weiterhin getrennter Auszahlung) vorzunehmen,
wenn folgende steuerpflichtige Bezüge gleichzeitig einer Person zufließen:
Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung nach dem ASVG, BSVG, GSVG,
B-KUVG sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG),
Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis
zum Bund und
Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und
des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 55/2001
idgF, ist ab 1. Jänner 2002 auch auf
Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem
Bundesland oder zur Gemeinde Wien und
Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen die gemeinsame
Versteuerungsvorschrift anzuwenden.
1023
Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle
vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt, ausgenommen bei
Zusammentreffen mit Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung (siehe Rz
39) oder mit Bezügen von einer Pensionskasse. In diesen Fällen hat die
gemeinsame Versteuerung immer der Pensionsversicherungsträger bzw. die
pensionsauszahlende Stelle vorzunehmen. Die gemeinsame Versteuerung kann unterbleiben, wenn die laufend
einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die für die
Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.
Werden von einer auszahlenden Stelle im Kalenderjahr keine
laufenden Bezüge, sondern lediglich nicht steuerbare Leistungen, steuerfreie
Bezüge oder Bezüge, die mit einem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 4 oder
8 lit. e EStG 1988 zu versteuern sind, ausgezahlt, hat hinsichtlich dieser
Bezüge keine gemeinsame Versteuerung zu erfolgen.
1024
Bei gleichzeitigem Zufließen von steuerpflichtigen Bezügen im
Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988, die nicht gemäß § 1 und 2 der Verordnung
des BMF, BGBl. II Nr. 55/2001 idgF, zwingend gemeinsam zu versteuern sind, kann
eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen
werden, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
1025
Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die
Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen.
Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren
Dienstverhältnis neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Versteuerung
dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger
einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.