
14 STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT (§ 42 EStG 1988)
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Unbeschränkt Steuerpflichtige mit nichtselbständigen
Einkünften haben in den folgenden Fällen eine Steuererklärung abzugeben:
- Wenn sie vom FA dazu aufgefordert werden.
- Wenn andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen (§ 41 Abs. 1 Z
1 EStG 1988).
- Wenn zumindest zeitweise nebeneinander mehrere nichtselbständige
Einkünfte vorliegen (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
- Wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen aber
nicht vorlagen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
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Steuererklärungen sind gemäß § 134 BAO bis spätestens Ende
April des Folgejahres beim FA einzubringen (Einreichung der Abgabenerklärung
mit dem amtlichen Formular). Wenn die Übermittlung der Steuererklärung
elektronisch erfolgt, ist sie bis Ende des Monats Juni einzureichen. Bei einer
Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 5 EStG 1988 (gleichzeitige mehrere
nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener-
oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt als Frist für die Abgabe der Erklärung
jeweils der 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung
mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
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In den Pflichtveranlagungsfällen gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 und 4
EStG 1988 besteht erst nach Aufforderung durch das FA die Verpflichtung zur
Abgabe einer Steuererklärung. Bei der Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen nach Aufforderung durch das FA kommt es nicht darauf an, ob
eine Abgabepflicht besteht oder nicht (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/14/0122).

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