13 VERANLAGUNG VON LOHNSTEUERPFLICHTIGEN EINKÜNFTEN (§ 41 EStG
1988)
909
Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in den
folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige
Kalenderjahr gegeben:
andere Einkünfte von mehr als 730 Euro,
gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen
Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden,
Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 EStG 1988
(Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, Rz 1171 f,
Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 1992, Rz 1173 ff, Rückzahlung von
Pflichtbeiträgen, Rz 1177, Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds,
Rz 1177a), Bezüge aus Dienstleistungsscheck, Rz 655b und Rz 1177b),
wenn Aufwendungen laut berücksichtigtem Freibetragsbescheid nicht in
der ausgewiesenen Höhe zustehen,
wenn die Voraussetzungen für den berücksichtigten
Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht vorliegen.
Von einem gleichzeitigen Bezug ist auch dann auszugehen, wenn
für einen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) Bezüge von mehr als einem
Arbeitgeber bezogen wurden (zB bei Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. d
EStG 1988 - Urlaubsersatzleistung -, die mit dem Monatstarif versteuert wurden).
Gemäß § 206 lit. c BAO wird angeordnet, dass die Festsetzung
der Einkommensteuer bei Veranlagungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 bis 5 EStG 1988
zu unterbleiben hat, wenn die Einkommensteuerschuld abzüglich anrechenbarer
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer eine Nachforderung von nicht mehr als 10 Euro
ergibt.
910
Als "andere Einkünfte" gelten alle Einkünfte, die
dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Andere Einkünfte sind
daher Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie nichtselbstständige Einkünfte, die nicht
dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wie zB Arbeitslohn von dritter Seite,
inländische Einkünfte von Arbeitgebern ohne inländischer Betriebsstätte oder
von Arbeitgebern, die nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden können (zB
sur-place-Personal bei Botschaften), ausländische Einkünfte für die
Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind. Kapitalerträge im Sinne des § 97
Abs. 4 EStG 1988 gelten nicht als andere Einkünfte. Steuerfreie Einkünfte im
Sinne des § 3 EStG 1988 lösen für sich alleine keine Pflichtveranlagung aus.
911
Liegen neben steuerpflichtigen nichtselbstständigen Einkünften
nur Einkünfte nach § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 EStG 1988 (Auslandsmontage,
Entwicklungshilfe) oder Winterfeiertagsvergütungen nach § 69 Abs. 4 EStG 1988
vor, ist allein aus diesem Grund keine Pflichtveranlagung durchzuführen. So
weit kein Pflichtveranlagungsfall vorliegt, besteht die Möglichkeit, innerhalb
von fünf Jahren eine Veranlagung zu beantragen. Liegt kein
Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen im
Berufungswege zurückgezogen werden. Im Übrigen siehe EStR 2000 Rz 7525 bis
7528.
912
EU/EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen auf
Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (siehe Rz 7 ff).
Daher finden in diesen Fällen die Bestimmungen des § 39 EStG 1988 und Folgende
(siehe EStR 2000 Rz 7501 ff) über die Veranlagung unbeschränkt
Steuerpflichtiger Anwendung.
913
Steuerfreie Einkünfte nach § 67 Abs. 1 und § 68 EStG 1988
sowie Bezüge, die mit den festen Steuersätzen nach §§ 67 oder 69 Abs. 1 EStG
1988 versteuert wurden, bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz. Die Steuer
für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG
1988) ist aber neu zu berechnen. Hinsichtlich Einschleifregelung für die
sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 siehe Rz 1193. Bei Bezügen
nach § 69 Abs. 2, 3 und 5 EStG 1988 ist ein Siebentel der ausgezahlten Beträge
als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen.
914
Lohnsteuer, die im Zuge von Prüfungen dem Arbeitgeber gemäß
§ 82 EStG 1988 als Haftungspflichtiger vorgeschrieben wurde, ist nach § 46
Abs. 1 EStG 1988 nur dann bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (anzurechnen),
wenn sie auch tatsächlich vom Arbeitnehmer getragen wurde, siehe Rz 1208 ff.