12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.1 Allgemeines
814
Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des
Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach
Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags
der Einkünfte.
815
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:
unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 2 ff) sowie
eine Belastung des Einkommens (Rz 821 ff).
816
Die Belastung
darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
darstellen (Rz 826),
muss außergewöhnlich sein (Rz 827),
muss zwangsläufig erwachsen (Rz 828 ff),
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Rz 833 ff) und
darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen (Rz 837).
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher
beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich
eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges
817
Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind
(Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung
des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach Maßgabe der
Rückzahlung der Schuld (einschließlich Zinsen) ein (siehe dazu VwGH 27.9.1995,
92/13/0261; VwGH 15.7.1998, 95/13/0270). Dabei kommt es alljährlich zu einer
Kürzung um den Selbstbehalt, der sich aus dem jeweiligen Jahreseinkommen
ableitet (VwGH 1.3.1978, 0407/78). Voraussetzung ist aber stets, dass der
Aufwand nicht nur im Jahr des Entstehens, sondern auch in den Jahren der
Leistung zwangsläufig ist (vgl. dazu VwGH 15.9.1999, 93/13/0057, sowie VwGH
26.7.2000, 95/14/0161, betr. die Hingabe eines Heiratsgutes bzw. eines
Ausstattungsbetrages).
Eine willkürliche Verlegung des Zeitpunktes der Leistung, aus
der eine zwangsläufige Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 erwächst, ist
wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung ausgeschlossen (vgl. VwGH
22.9.1992, 90/14/0276; VwGH 14.9.1994, 93/13/0011; VwGH 18.7.1995, 91/14/0016).
818
Der Höhe nach liegen außergewöhnliche Belastungen nur
insoweit vor, als die Ausgaben (Aufwendungen) vom Merkmal der Zwangsläufigkeit
umfasst sind. Soweit die Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) von zerstörten
Wirtschaftgütern als außergewöhnliche Belastung anzusehen ist, ist der Abzug
mit den erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten begrenzt (vgl. Rz 838d und
838e). Darüber hinausgehende Kosten stellen eine Vermögensumschichtung dar.
Zur Höhe des Abzuges siehe auch Rz 822.
12.3 Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988)
12.3.1 Art der Berücksichtigung
819
Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu
berücksichtigen (Rechtsanspruch), sobald sie der Abgabenbehörde bekannt
werden. Allerdings ist die Behörde wie bei sämtlichen im Interesse des
Steuerpflichtigen gelegenen Abzugsposten nicht zu besonderen Ermittlungen
verpflichtet. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände, auf die
die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird, obliegt in erster Linie dem
Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 19.11.1998, 95/15/0071; VwGH 24.11.1999,
94/13/0255; VwGH 15.9.1999, 93/13/0057). Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
zu Unrecht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben beurteilt,
so hat die Behörde zu überprüfen, ob die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind
(vgl. VwGH 9.11.1977, 2382/77; VwGH 17.10.1989, 89/14/0148).
Eine außerordentliche Belastung kann nicht berücksichtigt
werden, wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass es nicht zur
Vorschreibung von Einkommensteuer kommt (VwGH 10.10.1996, 96/15/0092).
820
Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich im Rahmen der
(Arbeitnehmer-)Veranlagung zu berücksichtigen.
12.3.2 Belastung des Einkommens
821
Eine "Belastung" im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt
grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht nur
sein Vermögen, sondern sein laufendes Einkommen betroffen ist (vgl. VwGH
15.3.1988, 97/14/0071, betr. die Hingabe eines Sparbuches; VwGH 15.7.1998,
98/13/0083; VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Eine unmittelbare Berücksichtigung
von "abgeflossener" Zeit und Mühe als außergewöhnliche Belastung
kommt daher nicht in Betracht (VwGH 15.9.1999, 99/13/0101, betr. Aufwendungen
für die elterliche Pflege des behinderten Sohnes).
Ausnahmsweise kommt auch der Abfluss geldwerter
Wirtschaftsgüter in Betracht, zB beim Ausfall einer zwangsläufig begründeten
Darlehensforderung durch Uneinbringlichkeit (VwGH 12.9.1989, 88/14/0163; siehe
dazu auch Rz 824). Dem Verlust einer Forderung ist eine Vermehrung des
Schuldenstandes nicht gleichzusetzen (VwGH 6.11.1990, 90/14/0134, 90/14/0135).
Wird ein laufendes Einkommen erzielt, ist davon auszugehen, dass
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden aus diesem laufenden
Einkommen bezahlt werden.
Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein
Darlehen aufgenommen, sind die auf diese Kosten entfallenden
Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen - als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
822
Aus dem Begriff "Belastung" ist ferner abzuleiten,
dass nur endgültige Vermögensminderungen abzugsfähig sind. Ersatzleistungen
durch Dritte kürzen daher die abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen), auch wenn
sie erst in einem späteren Jahr zufließen (zB Ersätze aus einer Kranken- oder
Unfallversicherung oder Ersätze für die Beseitigung eines Katastrophenschadens
- Rz 838g; vgl. VwGH 24.4.1970, 1734/68). Zur Kürzung führen insbesondere
Versicherungsleistungen (VwGH 19.2.1992, 87/14/0116, betr. private
Versicherungsleistungen für Zahnbehandlungskosten), Unterstützungen durch
Spenden oder Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (VwGH 31.3.1987, 85/14/0140,
betr. Hilflosenzuschuss; VwGH 21.10.1999, 98/15/0201, betr. Pflegegeld; VwGH
10.11.1987, 87/14/0126; VwGH 15.9.1999, 99/13/0101, betr. Blindenzulage bzw.
Blindenführerzulage; siehe auch VwGH 26.9.2000, 99/13/0190, 0191), sofern nach
dem Leistungszweck die entsprechenden Ausgaben (Aufwendungen) abgedeckt werden
sollen.
823
Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder
sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem
endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen (VwGH
22.10.1996, 92/14/0172). Entgangene Einnahmen stellen daher keinesfalls
Aufwendungen dar, die einer Beurteilung als außergewöhnliche Belastung
zugänglich sind (VwGH 15.9.1999, 99/13/0101). Bloße Vermögensumschichtungen
führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (zB VwGH 25.9.1985,
84/13/0113; VwGH 10.9.1998, 96/15/0152). Werden daher zB Pflegekosten oder
Begräbniskosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
übernommen (zB durch Übergabeverträge, Schenkungsverträge) bzw. erwachsen
einem Steuerpflichtigen zwangsläufige Aufwendungen nur deshalb, weil ihm das zu
ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist, ist eine Auswirkung auf die
(einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verneinen und liegt
insoweit daher keine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 vor (vgl. VwGH
21.10.1999, 98/15/0201).
824
Keine bloße Vermögensumschichtung liegt jedoch vor, wenn
Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen ihrer spezifischen
Beschaffenheit (zB Rollstühle) oder ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit (zB
Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder nur einen eingeschränkten
Verkehrswert haben. Dies gilt entsprechend auch für Herstellungsaufwendungen (zB
Einbau eines Behindertenaufzugs in ein Einfamilienhaus, VfGH 17.12.1982, B 220/81; VwGH 22.10.1996, 92/14/0172). Die
Unterstützung eines nahen Angehörigen durch Darlehensgewährung (zB für die
Bezahlung von Krankheitskosten) führt als Vermögensumschichtung zunächst
nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Erst bei einem allfälligen
Ausfall dieser Forderung (zB infolge Todes des Angehörigen) ist für dieses
Jahr das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu untersuchen (VwGH
12.9.1989, 88/14/0163; VwGH 10.9.1998, 96/15/0152; siehe auch Rz 821).
825
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
des Privatvermögens sind mangels eines verlorenen Aufwandes bzw. einer
Vermögensminderung grundsätzlich nicht abzugsfähig (zB Anschaffung einer
Eigentumswohnung durch einen Behinderten, VwGH 14.6.1988, 85/14/0150; Errichtung
einer Stützmauer und Einbau einer Doppelgarage im Zuge eines Straßenbaus, VwGH
3.10.1990, 89/13/0152; Anschaffung eines Personalcomputers für Korrespondenz
eines Behinderten, VwGH 14.1.1992, 91/14/0243; Anschaffung von Musikinstrumenten
für Musik studierende Kinder, VwGH 24.11.1993, 93/15/0171; Errichtung eines
behindertengerechten Eigenheimes, VwGH 22.10.1996, 92/14/0172; Adaptierung einer
Wohnung im Zusammenhang mit einer ärztlich bestätigten
Hausstaubmilbenallergie, siehe dazu auch ABC der außergewöhnlichen
Belastungen, Rz 902).
Auch bei Wiederbeschaffung untergegangener Wirtschaftsgüter des
Privatvermögens (zB Schadensbehebung auf Grund des Diebstahls einer
Bankomatkarte sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit auf einer Urlaubsreise
gestohlenen Kleidungsstücken, vgl. VwGH 16.12.1998, 96/13/0033) und bei Kosten
betreffend die Abwehr möglicher Vermögensverluste (zB
Kraftfahrzeugversicherung) kann - ausgenommen bei notwendiger Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden (siehe dazu Rz 838 bis 838g) - nicht von
Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 gesprochen werden.
Ausgaben (Aufwendungen), die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, sind von der Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 24.11.1999,
94/13/0255). Dabei ist die Zuordnung dem Grunde nach maßgebend. Die
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist daher auch dann
ausgeschlossen, wenn Ausgaben (Aufwendungen), die dem Grunde nach zu einer der
genannten Ausgabenkategorien gehören, nicht oder nur zum Teil steuerlich
wirksam geworden sind (zB wegen des Bestehens von Höchst- oder
Pauschalbeträgen, vgl. zB § 18 Abs. 1 Z 5 und 7 EStG 1988, § 18 Abs. 3 Z 2
EStG 1988, § 4 Abs. 4 Z 5, 6 und 7 EStG 1988, § 4 Abs. 5 EStG 1988, § 16 Abs.
1 Z 9 und 10 EStG 1988; VwGH 10.4.1981, 3437/80, VwGH 19.2.1992, 87/14/0116;
wegen des Bestehens von zeitlichen Beschränkungen, oder wegen des Bestehens von
Verlustausgleichsverboten, zB § 29 Z 3 EStG 1988, § 30 Abs. 4 EStG 1988). Bei
Katastrophenschäden im Privatbereich geht § 34 EStG 1988 als Spezialnorm einem
allenfalls gleichzeitig in Betracht kommenden Anspruch nach § 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 vor.
Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher
sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse (Maßgeblichkeit des gesamten wirtschaftlichen
Einkommens unter Berücksichtigung des Familienstandes, VwGH 19.9.1989,
86/14/0192) und gleicher Vermögensverhältnisse (Maßgeblichkeit des mit dem
Verkehrswert anzusetzenden gesamten Vermögens, VwGH 13.2.1973, 1034/72)
erwachsen. Es darf sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw.
"gewöhnliche" Belastung handeln (vgl. VwGH 31.1.1992, 92/14/0135,
betr. Mehraufwendungen einer berufsbedingten auswärtigen Verpflegung; VwGH
13.12.1995, 93/13/0272, betr. Aufwendungen für ein Kindermädchen bei
berufstätigen Eltern).
Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen,
können bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im
Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein (vgl. VwGH 24.2.2000,
96/15/0197, betr. Hausgehilfin einer Ärztin). Die ganztägige Beschäftigung
einer Haushaltshilfe infolge Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des
Steuerpflichtigen ist auch bei guter Einkommens- und Vermögenslage als
außergewöhnlich zu betrachten, sofern die durch die Krankheit oder die
Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die einer "normalen"
Haushaltshilfe hinausgeht (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/14/0019; VwGH 2.8.1995,
94/13/0207; VwGH 20.11.1996, 94/15/0141, betr. Hausgehilfe eines
Alleinstehenden; siehe dazu auch ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz
898).
12.3.5 Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988)
828
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann. Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (vgl.
beispielsweise VwGH 25.1.2000, 97/14/0071, betr. Schadenersatz nach grob
verschuldetem Verkehrsunfall im Rahmen einer Dienstfahrt),
sonst unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. beispielsweise
VwGH 19.3.1998, 95/15/0024, betr. Darlehensrückzahlung nach vertraglicher
Überwälzung der Rückzahlungsverpflichtung; VwGH 18.2.1999, 98/15/0036,
betr. Aufwendungen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung; VwGH
26.9.2000, 99/13/0158; VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, betr. Kosten durch das
Führen eines Zivilprozesses) oder
sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen
Unternehmerwagnisses darstellt (vgl. beispielsweise VwGH 20.11.1996,
96/15/0004, betr. Bürgschaftsübernahme zur Erhaltung von Arbeitsplätzen;
VwGH 17.12.1998, 97/15/0055, bzw. VwGH 16.12.1999, 97/15/0126, betr. die
Abwendung einer Insolvenzgefahr durch den Ehepartner).
829
Die Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der
Höhe nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein. Dabei ist ein
objektiver Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 12.6.1990, 89/14/0274; VwGH 20.6.1995,
92/13/0181; vgl. auch die ständige Verwaltungspraxis bei Begräbniskosten,
siehe dazu Rz 890). Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Eine wirtschaftliche oder typisierende
Betrachtungsweise ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 3.3.1992, 88/14/0011; VwGH
18.2.1999, 98/15/0036).
830
Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die
unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen (zB eigene Krankheitskosten;
vgl. VwGH 2.3.1993, 93/14/0018; VwGH 2.8.1995, 94/13/0207; VwGH 16.12.1999,
97/15/0126; siehe auch Rz 902).
831
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus dem
Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen erwachsen. Erwächst eine
Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme
der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen)
Zwangsläufigkeit aufweisen (zB Krankheitskosten unterhaltsberechtigter
Personen, VwGH 23.5.1996, 95/15/0018). Dementsprechend sind beispielsweise
Zahlungen auf Grund einer freiwillig oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses
übernommenen Bürgschaftsverpflichtung nicht zwangsläufig (siehe dazu ABC der
außergewöhnlichen Belastungen, Rz 893 ff, sowie VwGH 28.2.1995, 95/14/0016;
VwGH 20.11.1996, 96/15/0004).
Ebenso sind Belastungen, die aus dem Antritt einer Erbschaft
oder beispielsweise aus der Erfüllung von Übergabe- oder Schenkungsverträgen
erwachsen, nicht zwangsläufig (vgl. dazu VwGH 23.5.1996, 95/15/0096, 0097,
betr. Zahlungen zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen; VwGH 15.7.1998,
95/13/0270, betr. Zahlungen für Nachlassverbindlichkeiten; VwGH 30.11.1999,
94/14/0137, betr. Obsorge der Eltern bzw. Kosten einer doppelten
Haushaltsführung auf Grund eines Übergabevertrages). Auch aus der ehelichen
Beistandspflicht nach § 90 ABGB kann eine rechtliche Verpflichtung zur
Abstattung von Verbindlichkeiten, die aus der ehemaligen selbständigen
Tätigkeit des Ehepartners resultieren, nicht abgeleitet werden (VwGH
16.12.1999, 97/15/0126, betr. Abwendung einer Insolvenzgefahr).
Freiwilligkeit der Übernahme einer Rechtspflicht ist im
Übrigen aber nicht deswegen anzunehmen, weil diese Rechtspflicht ihre Ursache
im Familienrecht hat, sofern sich das freiwillige Verhalten lediglich auf das
Entstehen der familienrechtlichen Verhältnisse bezieht (zB Eheschließung,
Adoption; siehe auch Rz 865 ff).
832
Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann
eine solche aus sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen
erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen
Angehörigen (§ 25 BAO, weiters der Lebensgefährte, vgl. dazu VwGH 13.5.1986,
86/14/0004) in Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses
Personenkreises eine rechtliche Verpflichtung besteht. Eine allgemeine sittliche
Pflicht, Dritten beizustehen, besteht nicht (VwGH 27.9.1995, 92/15/0214).
Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die
Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender
Personen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht
aus, dass sich der Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich
verpflichtet fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (vgl.
dazu VwGH 26.11.1997, 95/13/0146, betr. Prozesskosten der Eltern; VwGH
24.11.1999, 94/13/0255, betr. Übernahme einer Bürgschaft, siehe auch Rz 893 f;
VwGH 9.9.1998, 94/14/0009, betr. Kosten des Haftprüfungsverfahrens für den 50
Jahre alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten
Bruder; VwGH 17.12.1998, 97/15/0055, betr. Aufwendungen zur Abwendung des
Konkurses des Ehepartners) oder eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit
vermieden werden soll (VwGH 23.5.1996, 95/15/0018, betr. Tilgung einer Schuld
der Ehegattin zur Heilung ihrer psychosomatischen Erkrankung; VwGH 15.7.1998,
95/13/0270, betr. Nachlassverbindlichkeiten). Es kommt darauf an, ob der
Steuerpflichtige objektiv glauben darf, eine existenzbedrohende Notlage eines
Angehörigen abwenden zu können.
Es besteht grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung zur
Tragung von Aufwendungen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Steuerpflichtigen wesentlich übersteigen (vgl. beispielsweise VwGH 24.11.1999,
94/13/0255, betr. Bürgschaftsübernahme). Es besteht keine sittliche
Verpflichtung für objektiv aussichtslose Hilfsmaßnahmen (VwGH 11.12.1990,
90/14/0202).
12.3.6 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt (§
34 Abs. 4 und 5 EStG 1988)
833
Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit liegt insoweit vor, als die Belastung den vom
Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.
834
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist
das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst.
Progressionsvorbehaltseinkünfte gemäß § 3 EStG 1988 sind nicht in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH 12.9.2001, 96/13/0066). Sind im
Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, so sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des
Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte, erhöht um
die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.
835
Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des jeweils
zutreffenden Prozentsatzes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf die
Bemessungsgrundlage ermittelt. Danach beträgt der Selbstbehalt bei einem
Einkommen von
höchstens 7.300,00 Euro
6%
mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro
8%
mehr als 14.600,00 Euro bis 36.400,00 Euro
10%
mehr als 36.400,00 Euro
12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie
für jedes Kind (§ 106 EStG 1988).
836
Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können nur die in §
34 Abs. 6 EStG 1988 in Form einer erschöpfenden Aufzählung angeführten
Aufwendungen abgezogen werden. Darunter fallen
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Rz 838 bis
838g),
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung (Rz 873 ff),
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (Rz 857 ff),
Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden (Rz 841), und
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung (Rz 839 ff).
12.3.7 Abzugsverbote
837
Gemäß § 20 Abs. 3 EStG 1988 sind Aufwendungen im Sinne des §
20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (zB Bestechungs- und Schmiergelder oder an ihre Stelle
tretende Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Ein Ausschluss des
Abzugs kann sich mangels Bekanntgabe des Empfängers auch nach § 162 Abs. 1 BAO
ergeben. Zum Abzugsverbot für Unterhaltsaufwendungen siehe Rz 865.
12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)
12.4.1 Allgemeines
838
Der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im § 34
Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse,
die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen.
In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs,
die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich
ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn
auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer
potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine
freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des
"Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach
Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-,
Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand,
Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht (vgl. VwGH
19.2.1992, 87/14/0116). Ein bloßer stellt noch Vermögensschaden keine
außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des
Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Dabei sind die Kosten
der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen (Rz 838b), die Kosten für
Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (Rz 838c) und Kosten für die
Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Rz 838d und 838e) ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988
absetzbar. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines
Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn
aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus dem Katastrophenfonds)
"Zuschüsse" dafür bezahlt werden.
Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen
Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (wie zB
die Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar (VwGH 10.11.1987,
85/14/0128).
12.4.2 Betroffener Personenkreis
838a
Eine außergewöhnliche Belastung wegen der Beseitigung von
Katastrophenschäden kann grundsätzlich nur jene Person geltend machen, die im
Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümer des untergegangenen oder beschädigten
Wirtschaftsgutes war. Ist der Eigentümer des untergegangenen oder beschädigten
Wirtschaftsgutes eine unterhaltsberechtigte Person, kann der
Unterhaltsverpflichtete eine außergewöhnliche Belastung (in Anlehnung an die
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996) wie
folgt in Anspruch nehmen:
Unterhaltsberechtigter vermittelt dem Steuerpflichtigen den
Alleinverdienerabsetzbetrag oder ist ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988:
Berücksichtigung des Katastrophenschadens ohne Selbstbehalt gemäß § 34
Abs. 6 EStG 1988.
Sonstiger Unterhaltsberechtigter (zB mittelloser Elternteil, Student,
für den keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wird): Berücksichtigung
einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 mit
Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten (siehe Rz 868).
Bei Gebäuden ist grundsätzlich vom grundbücherlichen Eigentum
im Zeitpunkt des Schadensfalles auszugehen. Ist der Steuerpflichtige Eigentümer
auf Grund eines Eigentumserwerbs durch Bauführung, der Vereinbarung eines
Superädifikates oder eines Baurechts, steht dies dem grundbücherlichen
Eigentümer jedenfalls gleich. Hat ein Grundstück oder Gebäude mehrere
Miteigentümer, ist hinsichtlich der Aufteilung der geltend gemachten
Aufwendungen den Anträgen der Miteigentümer zu folgen. Ist ein
Wohnungsbenutzer nicht gleichzeitig (Mit)Eigentümer, kann er Reparatur- und
Sanierungsaufwendungen nur für den Wohnraum geltend machen, der von ihm genutzt
wird.
Zur Ersatzbeschaffung von PKW siehe Rz 838e.
12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren
Katastrophenfolgen
838b
Zu den Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren
Katastrophenfolgen zählen beispielsweise: Beseitigung von Wasser- und
Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie
Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und
Reinigungsgeräten.
Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen und zwar in vollem
Umfang (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung). Dabei ist es
gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem
weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut"
stehen (zB sind auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder einer
Sauna absetzbar).
12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter
Gegenstände
838c
Zu den Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die
Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände zählen
beispielsweise: Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw.
Wohnungen, Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen von
Räumen, Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, Reparatur bzw.
Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen sowie
Hochwasserschutzbauten, Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, Reparatur
beschädigter PKW.
Absetzbar sind die Kosten für die Reparatur und Sanierung in
dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die "übliche
Lebensführung" benötigt werden (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut
Rechnung). Nicht abgesetzt werden können daher Kosten für die Reparatur und
Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung
zugerechnet werden können, wie zB Kosten im Zusammenhang mit einem
Zweitwohnsitz oder Sanierungskosten an einem Schwimmbad.
12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter
Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e)
838d
Zu den Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe
zerstörter Vermögensgegenstände zählen beispielsweise: erforderlicher Neubau
des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von
Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung von Kleidung oder Geschirr.
Absetzbar sind die Kosten in dem Umfang, in dem die zerstörten
Gegenstände für die "übliche Lebensführung" benötigt werden.
Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern,
die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (zB Sportgeräte) bzw.
einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Luxusgüter"). Ebenfalls
nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen,
die nicht dem Hauptwohnsitz, sondern dem Zweitwohnsitz oder einem weiteren
Wohnsitz zuzuordnen sind. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind
grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und
im Ausmaß des "Neupreises" absetzbar (tatsächliches Ausmaß laut
Rechnung). Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur
Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über
einen durchschnittlichen Standard hinaus, können nur die Vergleichskosten
("Neupreise") für die Anschaffung (Herstellung) eines Gegenstandes
üblichen Standards berücksichtigt werden.
Wohnhäuser, Wohnungen
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit.
Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz (in
Anlehnung an die Beurteilung durch die Landesbehörden), nicht hingegen für
Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten),
Wohnmobile, Wohnwägen. In voller Höhe absetzbar sind auch die Mietkosten für
ein Überbrückungsquartier. Wird ein beschädigtes aber an sich
sanierungsfähiges Eigenheim nicht saniert, sondern wird ein neues Eigenheim
(eventuell an einem anderen Ort) errichtet, können die Neuerrichtungskosten in
jenem Ausmaß geltend gemacht werden, das der von der Schadenskommission
festgestellten Schadensumme abzüglich der darauf entfallenden Ersätze
entspricht.
Einrichtungsgegenstände
In voller Höhe absetzbar sind Kosten für die Ersatzbeschaffung
von Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche (für Schlafzimmer, Badezimmer,
Küche inkl. Tischwäsche), Beleuchtungskörper, Speisegeschirr, Elektro-,
Haushalts-, Küchengeräten (zB Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank,
Tiefkühltruhe, Geschirrspüler, Elektroherde inkl. Mikrowellenherde), Sanitär-
und Heizungsanlagen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von handgeknüpften
Teppichen sind mit maximal 730 Euro pro Quadratmeter absetzbar, Antiquitäten
mit jeweils maximal 7.300 Euro, sofern sie die zuvor angeführten und daher dem
Grunde nach abzugsfähigen Gebrauchsgegenstände ersetzen. Nicht absetzbar sind
Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände (einschließlich Bilder und
Tapisserien), Zimmerpflanzen uÄ.
Unterhaltungselektronik, Foto- und Filmausrüstungen
In voller Höhe absetzbar sind folgende Kosten, sofern die
Gegenstände dem üblichen Standard entsprechen: Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern,
Videoanlagen inkl. DVD, PC einschließlich DVD-Anlage und Brenner. Nicht
absetzbar sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Film(Video)ausrüstungen.
Fahrzeuge (ausgenommen PKW)
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für Mopeds und
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder, die als Sportgerät ausgelegt sind
(Rennräder). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von
Motorrädern, es sei denn, es handelt sich um das einzige von der betreffenden
Person genutzte Kraftfahrzeug. Nicht absetzbar sind die Kosten für Wohnmobile
und Wohnwägen.
Andere Gegenstände
In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen, die
üblicherweise im Haushalt verwendet werden, weiters die Kosten für
Gräberrenovierungen. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind
bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 Euro pro im Haushalt lebender Person
absetzbar. Nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen
aller Art (zB Bücher, Briefmarken, Münzen, Weine, CDs, Videobänder,
Schallplatten). Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für ein Kellerstüberl,
einen Swimmingpool, eine Sauna, die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope,
Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten, Sportgeräte (zB Schiausrüstung,
Fitnessgeräte).
12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW
838e
Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich zu einer
außergewöhnlichen Belastung, und zwar auch dann, wenn sich das Fahrzeug am
Zweitwohnsitz befunden hat. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung ist mit
dem Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges
begrenzt, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues
Ersatzfahrzeug erworben wird. Der Zeitwert kann dabei an Hand einer
achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des (zerstörten) Fahrzeuges ("fiktiver
Buchwert") errechnet werden; es ist jedoch mindestens ein Wert von 10% der
seinerzeitigen Anschaffungskosten des zerstörten PKW anzunehmen. Bei
Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000
Euro auszugehen.
Bei der Ersatzbeschaffung von PKW ist steuerlich nur das
bisherige "Erstauto" eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Nutzen zB in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden
beide PKW unbrauchbar, wird die Ersatzbeschaffung für beide PKW
berücksichtigt; verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen
Gebrauchs-PKW sowie einen Jagd/Geländewagen, ist nur die Ersatzbeschaffung des
Gebrauchs-PKW absetzbar. Für welches Familienmitglied das oder die
Kraftfahrzeug(e) zugelassen waren, ist für die Zurechnung des
Vermögensschadens innerhalb der Familie nicht maßgeblich; es ist von der
tatsächlichen Nutzung auszugehen.
12.4.7 Nachweis der Aufwendungen
838f
Für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten
Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt
die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen
Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen
Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem
Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind
regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der
Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen
zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine Niederschrift nicht oder nicht
vollständig aufgenommen worden sein (zB wegen Lage eines Gebäudes in einem als
hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine
"Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen
beigebracht werden.
12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit
Katastrophenschäden
838g
Wird ein laufendes Einkommen erzielt, ist davon auszugehen, dass
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden aus diesem laufenden
Einkommen bezahlt werden. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen
Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind die auf diese Kosten entfallenden
Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen - als außergewöhnliche Belastung
abzuziehen (siehe auch Rz 821).
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden
steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie zB
Wohnbauförderungsbeträge), steuerfreie Spenden oder steuerfreie Bezüge,
kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der
Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (zB Erlöse aus dem Verkauf
eines Haus- oder PKW - Wracks). Weiters kürzen Ersätze von Versicherungen die
Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut (zB
Kaskoversicherung für PKW).
Bei der Verrechnung der steuerfreien Ersätze sind im
Wesentlichen folgende Fälle denkbar:
Der Steuerpflichtige hat im Jahr des Katastrophenschadens keine
Reparatur oder Ersatzbeschaffung gezahlt, aber bereits eine Akontozahlung
auf eine steuerfreie Subvention erhalten; diese Akontozahlung kürzt die
Aufwendungen im Jahr (in den Jahren) der Bezahlung.
Beispiel:
Jahr 2002 - keine Aufwendungen, aber Akontozahlung 5000
Euro; Jahr 2003 - Aufwendungen 50.000 Euro, Abschlusszahlung des
Katastrophenfonds 15.000 Euro. Die Aufwendungen des Jahres 2003 sind um den
Gesamtbetrag von 20.000Euro zu kürzen.
Der Steuerpflichtige hat im Jahr des
Katastrophenschadens Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen gezahlt und eine
Akontozahlung für eine steuerfreie Subvention erhalten; bis zur
Antragstellung liegt aber noch keine endgültige Abrechnung vor. Die
Aufwendungen im Katastrophenjahr sind um die Akontozahlung, die Aufwendungen
in einem Folgejahr um später zuerkannte Subventionen zu kürzen.
Beispiel:
Jahr 2002 – Aufwendungen 15.000 Euro, Akontozahlung 5.000
Euro; Jahr 2003 - Aufwendungen 30.000 Euro, Abschlusszahlung 15.000 Euro.
Die Aufwendungen des Jahres 2002 sind um 5.000 Euro, die des Jahres 2003 um
15.000 Euro zu kürzen; zu berücksichtigen sind daher für 2002 10.000 Euro
und für 2003 15.000 Euro.
Der Steuerpflichtige hat im Jahr des Katastrophenschadens
Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen durch die Aufnahme eines Darlehens
finanziert und erhält im Folgejahr eine steuerfreie Subvention. Die
jährlichen Zinsen- und Darlehensrückzahlungen sind anteilsmäßig
(entsprechend dem Verhältnis der Subventionen zu den Reparaturen bzw.
Ersatzbeschaffungen) zu kürzen.
Beispiel:
Jahr 2002 - Aufwendungen von 50.000 Euro werden mittels eines
Darlehens finanziert, keine Aufwendungen; Jahr 2003 – Subvention 20.000
Euro, das sind 40% der Aufwendungen. Die jährlichen Zinsen- und
Darlehensrückzahlungen sind daher im Ausmaß von 60% abzugsfähig.
Der Steuerpflichtige hat im Jahr des Katastrophenschadens
bereits Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen gezahlt, er erhält aber erst in
einem späteren Jahr die Ersatzleistung. Die Ersatzleistung des späteren
Jahres kürzt die außergewöhnliche Belastung des früheren Jahres.
Beispiel:
Jahr 2002 – Aufwendungen 20.000 Euro; Jahr 2003
Versicherungsersatz 5.000 Euro. Die außergewöhnliche Belastung beträgt
daher im Jahr 2002 15.000 Euro.
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche
Belastungen)
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine
Behinderung des (Ehe-) Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder
bei eigenem Anspruch oder bei Anspruch des (Ehe-)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag durch eine Behinderung
eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988),
so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988
vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung des BM
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, idgF,
zu.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Behinderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung
der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständig können
gemäß § 35 Abs. 2 erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 folgende Stellen
sein:
Der Landeshauptmann: Bei Empfängern einer Opferrente,
Die Sozialversicherungsträger: Bei Berufskrankheiten oder
Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen: In allen übrigen
Fällen und bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
839a
Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 von der nach der
alten Rechtslage zuständigen Stelle ausgestellt wurden, behalten ihre
Gültigkeit auch nach dem 1. Jänner 2005 weiter.
Antragstellung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
839b
Behinderte Menschen, die in Österreich einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben zum Nachweis der Behinderung bei der
örtlich zuständigen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem
Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zu stellen.
Die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind bei
der jeweiligen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
(auch im Internet unter www.help.gv.at, HELP-Amtshelfer für Behinderung,
Behindertenpass) sowie bei jedem Finanzamt erhältlich.
Dem Antrag sind vorhandene Unterlagen zur Behinderung
(insbesondere ausführliche ärztliche Gutachten) und ein Lichtbild (Passbild,
nicht älter als ein halbes Jahr) anzuschließen.
Alle Eingaben und die Ausstellung des Behindertenpasses sind
gebührenfrei (§ 51 BBG).
839c
Der Grad der Behinderung wird durch ärztliche Sachverständige
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen festgestellt.
Für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (z.B. bei Option nach § 1 Abs. 4 EStG 1988)
kann im Amtshilfeverfahren durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen ein Gutachten betreffend den Grad der Behinderung für das
Finanzamt erstellt werden.
Ausstellung des Behindertenpasses
839d
Ein Behindertenpass kann nur bei einem festgestellten Grad der
Behinderung von mindestens 50% ausgestellt werden (§ 40 BBG). Der
Behindertenpass hat neben den persönlichen Daten auch den festgestellten Grad
der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten (§ 42
BBG). Zusätzliche Eintragungen sind möglich und können vom behinderten
Menschen beantragt werden. Diese zusätzlichen Eintragungen erleichtern die
Beurteilung der Frage, ob Freibeträge nach der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,
zustehen.
Beispiele für zusätzliche Eintragungen:
Hinweise auf das Erfordernis einer Krankendiätverpflegung im Sinne
des § 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
Nr. 303/1996:
„Diät 1" oder „D
1": Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich liegt
vor (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids)
„Diät 2" oder „D
2": Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich liegt
vor (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit)
„Diät 3" oder „D
3": Diätverpflegung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich ist
erforderlich (Magenkrankheit oder eine andere innere Krankheit)
Gehbehinderung; Ausweis gemäß § 29b StVO (wenn bereits
ausgestellt); Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf
Grund dauernder Gesundheitsschädigung
Blindheit; starke Sehbehinderung; ist auf Blindenführhund angewiesen
Gehörlosigkeit; schwere Hörbehinderung
Im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeht ein
ausführliches Gutachten, das dem Finanzamt über Aufforderung im Einzelfall
vorgelegt werden kann.
Ein Behindertenpass kann vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen auch befristet ausgestellt werden. Die neuerliche Untersuchung
kann zur Verlängerung des Behindertenpasses oder auch zu seiner Einziehung
führen.
Wird dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht
stattgegeben, weil der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
festgestellte Grad der Behinderung 50% nicht erreicht, ist ein Bescheid zu
erlassen. Der Abweisungsbescheid enthält den vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen festgestellten Grad der Behinderung, sofern dieser mindestens
25 % beträgt.
Berufung gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen
839e
Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Ausstellung eines
Behindertenpasses abgewiesen wird, oder mit dem ein bereits ausgestellter
Behindertenpass entzogen wird, ist mit Berufung bekämpfbar (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da sich der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auch auf den
festgestellten Grad der Behinderung richtet, kann auch gegen den festgestellten
Grad der Behinderung Berufung erhoben werden, wenn dieser nach Auffassung des
behinderten Menschen zu niedrig ist (zB 60% statt vermeintlich 80%). Das Recht,
Berufung zu erheben, besteht auch bei Verweigerung der Eintragung eines
zusätzlichen Vermerkes.
Über die Berufung entscheidet die Bundesberufungskommission
nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz (BGBl. I Nr. 150/2002) endgültig.
Wirkung der Feststellungen des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen
839f
Die rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist nicht
möglich.
Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des
Grades einer Behinderung gilt für Zwecke der Steuerermäßigung aus
Vereinfachungsgründen immer für das ganze Kalenderjahr. Werden in einem
Kalenderjahr vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund mehrerer
Befunde (zB auf Grund eines Antrages auf Neufestsetzung oder einer
Neuuntersuchung bei Befristung) unterschiedliche Grade der Behinderung
festgesetzt, ist aus Vereinfachungsgründen für das ganze Kalenderjahr der
höhere festgestellte Grad der Behinderung anzusetzen.
Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines
Unfalles, einer Operation oder Spitalsaufenthalt im Zuge einer schweren
Erkrankung), gilt der festgestellte Grad der Behinderung aus
Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis
zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt).
In anderen Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines
Grades der Behinderung grundsätzlich nicht möglich. In besonderen
Ausnahmefällen kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
entsprechender Befunde mit einem Gutachten feststellen, dass ein bestimmter Grad
der Behinderung schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit
vorgelegen hat.
839g
Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist, sofern ein Behindertenpass
(noch) nicht ausgestellt wurde, von einer mindestens 25%igen Erwerbsunfähigkeit
(Grad der Behinderung) auszugehen, sodass in diesen Fällen ein Nachweis nicht
erforderlich ist.
839h
Der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer
Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs.1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr.
303/1996 idgF kann durch eine Bescheinigung eines Arztes oder durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (siehe Rz 839d)
erfolgen.
Hängt die jeweilige Diät mit der Einstufung durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusammen und wurde eine mindestens
25 %ige Erwerbsminderung für diese Leiden festgestellt, entfällt der Abzug des
Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988. In allen anderen Fällen ist
ein Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen.
840
Die Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen,
BGBl. Nr. 303/1996 idgF, beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:
§ 1 Behinderung,
§ 2 Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung,
§ 3 Kfz- und Taxikosten bei Gehbehinderung,
§ 4 Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung, sowie
§ 5 Freibetrag für erheblich behinderte Kinder.
12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines
(Ehe-)Partners
12.5.2.1 Allgemeines
841
Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen
oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder - bei Bestehen des
Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag - seines (Ehe-)Partners sind als
außergewöhnliche Belastung absetzbar. Eine Behinderung liegt vor, wenn das
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens
25% beträgt (§ 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen,
BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen
Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt. Gemäß dieser
Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von
25% bis 34%
75,00 Euro
35% bis 44%
99,00 Euro
45% bis 54%
243,00 Euro
55% bis 64%
294,00 Euro
65% bis 74%
363,00 Euro
75% bis 84%
435,00 Euro
85% bis 94%
507,00 Euro
ab 95%
726,00 Euro
Eine kurze, vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit
(beispielsweise durch Prellungen oder durch eine Rissquetschwunde) kann keinen
Anspruch auf einen auch nur aliquoten Teil des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3
EStG 1988 auslösen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Die (Pausch-)Beträge gemäß den § 2, § 3 und 4 der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idgF, stehen hingegen auch dann zu, wenn Pflegegeld bezogen wird und ein
Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 deshalb ausgeschlossen ist. Wird
Pflegegeld (eine pflegebedingte Geldleistung) nur für einen Teil des
Kalenderjahres bezogen, steht der Freibetrag in dem Kalenderjahr, in dem
erstmals Pflegegeld bezogen wird, in voller Höhe zu. Im darauf folgenden
Kalenderjahr (in den darauf folgenden Kalenderjahren), in dem (in denen)
Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag nicht mehr zu. Sollte der
Pflegegeldbezug in der Folge wegfallen, steht der Freibetrag gemäß § 35 Abs.
3 EStG 1988 erst wieder für jenes Kalenderjahr zu, in dem ganzjährig kein
Pflegegeld bezogen wird.
842
Sind beide (Ehe-)Partner gemäß § 35 EStG 1988 behindert, hat
ein Alleinverdiener Anspruch auf beide Pauschbeträge des § 35 Abs. 3 EStG
1988. Gegebenenfalls kann er auch die besonderen Pauschbeträge nach § 2 der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idgF, zweifach beanspruchen. Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht
Kosten der Behinderung seines (Ehe-)Partners übernommen, so ist ein Abzug nur
unter Berücksichtigung des Selbstbehalts möglich. Werden in diesem Fall vom
behinderten (Ehe-)Partner die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988
beansprucht, so sind die Aufwendungen zuvor auch um den Selbstbehalt zu kürzen.
843
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 25%, so erfolgt
kein Abzug eines Selbstbehalts. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen
erfolgt entweder durch Ansatz der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988
oder in Höhe der tatsächlichen Kosten (§ 34 Abs. 6 vierter Teilstrich EStG
1988). Dies gilt auch bei Bezug einer pflegebedingten Geldleistung, wobei
diesfalls nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Betrag zu
berücksichtigen ist (§ 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988).
S
12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF
844
Werden die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988
beansprucht, so können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der
gegenständlichen Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
Nr. 303/1996 idgF, angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden
(vgl. § 2 betr. Krankendiätverpflegung, § 3 betr. Kraftfahrzeug- bzw.
Taxikosten, § 4 betr. Hilfsmittel und Heilbehandlung; siehe dazu Rz 850f).
Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung sind in diesem
Fall ebenfalls stets in Höhe der Pauschalbeträge des § 2 der Verordnung des
BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, anzusetzen.
Werden an Stelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 die
tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann sind die Mehrkosten auf Grund
sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. In diesem Fall sind daher auch
allfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung nur in
tatsächlich nachgewiesener Höhe zu berücksichtigen. Krankheitskosten, die mit
der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in
ursächlichem Zusammenhang stehen (zB Kosten einer Augenoperation bei einem
Gehbehinderten), sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den
Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung absetzbar.
S
12.5.2.3 Krankendiätverpflegung
845
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idgF, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
70 Euro
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
51 Euro
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit
42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen
mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
846
Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 25%, so sind
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sowohl bei Geltendmachung der
Pauschalbeträge als auch bei Nachweis der tatsächlichen Kosten unter
Berücksichtigung des Selbstbehalts abzuziehen.
S
12.5.2.4 Gehbehinderung
847
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes
Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann,
ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
Nr. 303/1996 idgF). Das Vorliegen einer Körperbehinderung ist durch
eine Bescheinigung gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960,
einen ("alten") Bescheid über die Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952,
eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 BBG 1990 oder
die Eintragung einer dauernden Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1
BBG 1990)
nachzuweisen.
848
Sind beide (Ehe-)Partner gehbehindert im Sinne des § 3 Abs. 1
der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idgF, so hat ein alleinverdienender Steuerpflichtiger mit einem Kraftfahrzeug
nur Anspruch auf den einfachen Pauschbetrag von 153 Euro. Zusätzlich können
allerdings Kosten seines (Ehe-)Partners für Taxifahrten bis zu 153 Euro
monatlich von ihm geltend gemacht werden. Bei zwei Fahrzeugen kann der
Alleinverdiener insgesamt 306 Euro absetzen. Ohne eigene Kraftfahrzeuge kann er
den doppelten Höchstbetrag für Taxikosten, maximal somit 306 Euro monatlich,
beanspruchen. Mehraufwendungen eines Gehbehinderten im Zusammenhang mit der
Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges können nur in Höhe der Pauschbeträge
abgesetzt werden. Die Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen (zB Kosten
einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges) ist nicht möglich.
Allerdings können Aufwendungen für nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges
verbundene Hilfsmittel zusätzlich geltend gemacht werden (siehe Rz 850).
849
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen
Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die
Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu
berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF).
Steht das Kraftfahrzeug, mit dem der Gehbehinderte von einem
Familienangehörigen befördert wird, im Eigentum des gehbehinderten
Steuerpflichtigen, dann kommt der pauschale Freibetrag von 153 Euro gemäß § 3
Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr.
303/1996 idgF, zum Ansatz.
Steht das Kraftfahrzeug im Eigentum eines Familienangehörigen,
kommt weder der Freibetrag des § 3 Abs. 1 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zur Anwendung, noch
liegen Taxifahrten im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, vor. Soweit allerdings
Fahrten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Heilbehandlung stehen (zB Arztbesuch,
Spitalsaufenthalt), liegen bei Verwendung eines familieneigenen Kraftfahrzeuges
in Höhe des amtlichen Kilometergeldes (ohne Zuschlag für mitbeförderte
Personen) Kosten der Heilbehandlung gemäß § 4 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, vor.
Als gehbehindert im Sinne des § 3 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind auch Blinde und
Schwerstsehbehinderte anzusehen, wenn sie eine Blindenzulage bzw.
Blindenbeihilfe beziehen. Der Abzug von Taxikosten setzt voraus, dass
entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden.
S
12.5.2.5 Hilfsmittel
850
Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind,
die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die
mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel). Zu den Hilfsmitteln gehören auch
Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des
Kraftfahrzeuges dienen (zB Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl).
S
12.5.2.6 Heilbehandlung
851
Als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, ab 1. Jänner 1998) gelten
Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der
Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden
Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen
Kosten (zB Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des
amtlichen Kilometergeldes (ohne Zuschlag für mitbeförderte Personen) bei
Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar.
Wird der Freibetrag gemäß § 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, von 153 Euro für ein eigenes KFZ in
Anspruch genommen, können für Fahrten mit diesem keine zusätzlichen
Fahrtkosten geltend gemacht werden. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind
Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit
verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche,
Verbandsmaterialien usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten.
12.5.3 Behinderung von Kindern
12.5.3.1 Behinderte Kinder ohne erhöhte Familienbeihilfe
852
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für behinderte Kinder
sind bei einem Grad der Behinderung des Kindes von mindestens 25%, aber ohne
Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Steuerpflichtige oder sein
(Ehe-)Partner Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag hat, durch den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
zu berücksichtigen; Voraussetzung dafür ist, dass für dieses Kind keine
pflegebedingte Geldleistung bezogen wird.
853
Unabhängig von einem Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
können bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf
den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
der Pauschbetrag wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung
des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe
Rz 845 f),
nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (§ 4 der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idgF; siehe Rz 850) sowie
Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe Rz 851) im
nachgewiesenen Ausmaß
berücksichtigt werden. Bei einem Grad der Behinderung von
weniger als 25% ist eine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen.
854
Ein Pauschbetrag gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung des
BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, für ein
Kraftfahrzeug oder nachgewiesene Taxikosten steht für Kinder nicht zu, da bei
einer 50%igen (Geh-)Behinderung des Kindes regelmäßig der besondere
Pauschbetrag gemäß § 5 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zur Anwendung kommt.
855
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 bzw. einen solchen nach der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ist der Pauschbetrag im
Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.
856
Besteht Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag, können an Stelle der Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3
EStG 1988 die (tatsächlichen) Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung
des Kindes, gegebenenfalls nach Kürzung um eine pflegebedingte Geldleistung,
als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988).
S
12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe
857
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß
§ 5 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr.
303/1996 idgF, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro
monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0190). Bei Unterbringung des
behinderten Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der Freibetrag von 262 Euro pro Tag
des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (§ 5 Abs. 2 der Verordnung des
BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Der
monatliche (allenfalls auf Grund der Internatsunterbringung reduzierte)
Freibetrag von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ist für jene
Kalendermonate zu kürzen, für die Pflegegeld bezogen wird. Für jene Monate im
Kalenderjahr, für die kein Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag
ungekürzt zu.
858
Neben dem Freibetrag von 262 Euro bzw. bei Bezug höheren
Pflegegeldes ohne Berücksichtigung des Freibetrages sind im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen:
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (siehe Rz
850),
Kosten der Heilbehandlung (siehe Rz 851) sowie
das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder
Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind nur Mehraufwendungen
gem. §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung
oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. Daher ist das
Pflegegeld auf das Schulgeld für eine Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte anzurechnen, soweit es den Freibetrag
von 262 Euro übersteigt (siehe auch Rz 864).
Als Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder
Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (§ 5 Abs.
3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr.
303/1996 idgF) gelten auch Kostenbeiträge an das Land für den Besuch einer
Behindertenschule oder einer Behindertenwerkstätte auf Grund
(landes-)gesetzlicher Regelungen sowie Aufwendungen für Betreuungsstunden im
Rahmen der sonderpädagogischen Förderung im Kindergarten.
860
Bei Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat vermindert
sich der (allenfalls um das Pflegegeld reduzierte) Freibetrag von 262 Euro
monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes um je ein
Dreißigstel (das sind 8,73 Euro pro Tag). In diesem Fall können aber die
zusätzlich anfallenden Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden.
861
Wird ein Teil des Pflegegeldes für ein behindertes Kind für
die Wohnunterbringung in einem Internat oder innerhalb einer Wohngemeinschaft
einbehalten und steht der restliche Teil des Pflegegeldes einem Elternteil für
die teilweise Unterbringung und Pflege im Haushalt zu, sind auf Grund
(landes-)gesetzlicher Vorschriften vom anderen (getrennt lebenden) Elternteil zu
leistende Kostenbeiträge für die auswärtige Wohnungsunterbringung in voller
Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
862
Vor Berücksichtigung der Aufwendungen für die
Unterrichtserteilung ist der pauschale Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idgF, von 262 Euro monatlich pro Tag des (durchschnittlichen)
Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung
des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zu
kürzen, wenn eine Unterbringung in einem Vollinternat erfolgt. Der
(gegebenenfalls bei Aufenthalt in einem Vollinternat gemäß § 5 Abs. 2 der
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idgF, gekürzte) Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um ein Zwölftel der
jährlichen Kosten der Unterrichtserteilung zu erhöhen. Im Falle des Bezuges
von Pflegegeld ist der so ermittelte Betrag für jene Monate, für die
Pflegegeld bezogen wurde, um das monatliche Pflegegeld (monatliche
pflegebedingte Geldleistung) zu kürzen.
12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge
863
12.5.4.1 Behinderte
Freibetrag
Behinderte ohne Pflegegeld
Behinderte mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von
25% und mehr
ja
nein *)
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung
ja
ja
Freibetrag für eigenes KFZ bei Gehbehinderung
ja
ja
Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes KFZ) bei
Gehbehinderung
ja
ja
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der
Heilbehandlung
ja
ja
*) wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr ganzjährig Pflegegeld
bezogen wurde.
864
12.5.4.2 Behinderte Kinder
Behinderung mindestens 25 % ohne erhöhte
Familienbeihilfe
Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe
Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe
und mit Pflegegeld
Pauschaler Betrag je nach Grad der
Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
ja
nein
nein
Pauschaler Freibetrag von 262 Euro
nein
ja
ja (gekürzt um Pflegegeld)
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung
ja
nein
nein
Freibetrag für eigenes KFZ
nein
nein
nein
Freibetrag für Taxikosten
nein
nein
nein
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und
Kosten der Heilbehandlung
ja
ja
ja
Schulgeld für Behindertenschule
ja
ja
ja (gekürzt um Pflegegeld)
12.6 Unterhalt (§ 34 Abs. 7 EStG 1988)
12.6.1 Nicht abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen
865
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen
an den (geschiedenen) Ehegatten (VwGH 23.3.1999, 98/14/0133),
an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner (VwGH 18.3.1997,
93/14/0017),
an (un-)eheliche Kinder (VwGH 23.3.1999, 98/14/0119),
an Kinder aus geschiedenen Ehen,
an mittellose Angehörige (Eltern, usw.) und
an den "qualifizierten" Lebensgefährten ( § 106 Abs. 3
EStG 1988)
von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988 ausgenommen.
Grundsätzlich sind einmalige, dem Familienrecht zuzuordnende Leistungen wie
beispielsweise
Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB sowie
Heiratsgut und -ausstattung (§ 1220 ABGB und § 1231 ABGB)
ebenso nicht abzugsfähig wie Unterhaltszahlungen, die nicht in
Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht werden (VwGH 28.3.2000,
99/14/0307).
866
Unterhaltsleistungen für Kinder werden grundsätzlich - je nach
Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988) - durch die Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen ist, sind
hingegen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (VfGH 4.12.2001, B
2366/00). Dies bedeutet, dass der halbe Unterhalt (VfGH 17.10.1997, G168/96,
G285/96; VfGH 30.11.2000, B 1340/00) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann.
Von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind Unterhaltsleistungen
von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen außerhalb des EWR bzw. der
Schweiz, deren Kinder sich ständig in einem Staat außerhalb des EWR bzw. der
Schweiz aufhalten.
Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden
Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am
jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen
Familienleistungen. Es bestehen keine Bedenken, diese außergewöhnliche
Belastung mit 50 Euro pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu
schätzen.
Die Existenz des Kindes (der Kinder) ist anhand der
Geburtsurkunde und einer amtlichen Bescheinigung der jeweiligen Heimatbehörde
des Kindes (der Kinder) nachzuweisen. Für diese Urkunden bzw. Bescheinigungen
sind auf Verlangen deutsche Übersetzungen beizubringen.
Die Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
des Kindes zu berücksichtigen, darüber hinaus ist ein entsprechender Nachweis
über die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erbringen. Die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit ist durch eine entsprechende amtliche Bescheinigung
nachzuweisen (zB Schulbesuchsbestätigung, Bescheinigung über die
Arbeitslosigkeit oder das vergebliche Bemühen um Arbeit).
Ab der Volljährigkeit des Kindes darf nach § 34 Abs. 7 Z 5
EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) keine außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wobei die jeweiligen nationalen
Volljährigkeitsbestimmungen (siehe Rz 1407) heranzuziehen sind.
Beispiel:
Zwei minderjährige Kinder eines in Österreich
nichtselbständig Tätigen leben in der Türkei im Haushalt des
Steuerpflichtigen. Es stehen weder Kinder- noch Unterhaltsabsetzbeträge zu.
Die Unterhaltslasten sind als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen; die Höhe ist mit 1.200 Euro (50 Euro x 2 x 12) pro
Kalenderjahr zu schätzen.
Es bleibt dem Steuerpflichtigen allerdings unbenommen
nachzuweisen, dass die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhaltes den
Betrag von 50 Euro übersteigt und daher diese Hälfte (ohne Selbstbehalt) als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf, dass
eine Unterhaltsverpflichtung sich am jeweiligen angemessenen Unterhalt im
Ausland orientiert, wird dies im Regelfall nur auf Unterhaltsleistungen an
Kinder in Hochpreisländern zutreffen (zB in Japan, nicht jedoch etwa in der
Türkei). Wird der tatsächlich geleistete Unterhalt geltend gemacht, dann sind
im Hinblick auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte
Mitwirkungspflicht jedenfalls folgende Unterlagen als Beweismittel beizubringen:
Geburtsurkunde des Kindes (der Kinder)
Bestätigung der jeweiligen Wohnortgemeinde des Kindes (der Kinder)
Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der
Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht (eine
"Bestätigung" mit dem Inhalt, dass "ich für Herrn ..... im
Jahre ..... für sein Kind ..... an die Familie .... in ..... den Betrag von
..... übergeben habe" ist nicht ausreichend!)
Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für das
betreffende Kind (die betreffenden Kinder) nach den jeweiligen nationalen
Bestimmungen
Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer
Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht
ausbezahlt wurden.
Alle Bestätigungen und Nachweise sind über Verlangen in
deutscher Übersetzung beizubringen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist - im Rahmen der §§ 303
und 303a BAO - durchzuführen, wenn
bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nicht alle Bedingungen bekannt
waren, die eine Beurteilung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen
Belastung ermöglichten, und
die zuvor angeführten Beweismittel für das jeweils betroffene
Kalenderjahr vorgelegt werden.
Bei Verdacht, dass gefälschte oder falsche Unterlagen vorgelegt
werden, sind allfällige Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Strafsachenbereich
zu setzen.
867
Unterhaltspflichten gegenüber dem (dauernd getrennt lebenden)
Ehegatten sind nicht zu berücksichtigen (vgl. VfGH 17.10.1997, G 168/96).
Unterhaltsleistungen für den (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Laufende Unterhaltsleistungen sind
selbst dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn eine rechtliche Verpflichtung -
beispielsweise Notsituation der geschiedenen Partnerin oder der Eltern - zur
Leistung besteht (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/13/0146). Zahlungen im Zusammenhang
mit Betriebskrediten der Ehegattin sind keine (absetzbaren)
Unterhaltsleistungen. Es besteht keine sittliche Pflicht, der Ehegattin, die
nicht über ausreichendes Kapital verfügt, die Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit durch Übernahme von Sicherheiten im Zusammenhang mit einem
Bankkredit zu ermöglichen, wenn die Ehegattin auch eine andere,
nichtselbständige Tätigkeit zur Sicherung des Unterhalts aufnehmen könnte
(VwGH 15.2.1994, 93/14/0227). Selbst der Umstand, dass die Ehegattin wegen der
Erziehung von zwölf leiblichen Kindern und der damit verbundenen umfangreichen
Haushaltsführung keinen eigenen Pensionsanspruch erwerben konnte, berührt die
fehlende Abzugsfähigkeit nicht (VwGH 23.3.1999, 98/14/0133).
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner fehlt ebenso
das Merkmal der Außergewöhnlichkeit (vgl. VwGH 18.3.1997, 93/14/0017).
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eheschließung sind als
Folge der privaten Lebensgestaltung zu beurteilen.
Unterhaltsleistungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn
sie beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des
Verpflichteten (§ 34 Abs. 4 EStG 1988). Darunter fallen insbesondere Krankheitskosten oder die Kosten für die
Beseitigung von Katastrophenschäden, die für einkommenslose bzw.
einkommensschwache Angehörige übernommen werden. Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung von Kindern (siehe Rz 873 ff). Mehraufwendungen für behinderte
Personen (siehe Rz 857 ff) im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 sowie Aufwendungen
für die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für Unterhaltsberechtigte
übernommen werden, die den Alleinverdienerabsetzbetrag vermitteln oder Kinder
im Sinne des § 106 EStG 1988 sind (siehe Rz 838a), sind von einer Kürzung um
den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 ausgenommen.
868a
Verliert ein Kind ohne sein Verschulden die
Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Existenzgrundlage durch Krankheit, Verletzung
und dergleichen, sind notwendig werdende Umschulungskosten abzugsfähig (VwGH
18.2.1999, 97/15/0047).
869
Erfolgt die Unterbringung in einem Alters-(Pflege-)Heim wegen
Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit, können die Kosten, die ein
naher Angehöriger als Unterhaltsverpflichteter trägt, nach § 34 EStG 1988
berücksichtigt werden, sofern die pflegebedürftige Person über kein
entsprechendes Einkommen verfügt. Das Ausmaß der rechtlichen Verpflichtung
eines Kindes für die Kostentragung krankheitsbedingter Aufwendungen ist nicht
in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu begrenzen, da derartige
Zahlungen bereits dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Öffentliche Zuschüsse mindern die anfallenden Kosten.
870
Für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin ergibt sich
aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung. Zu den als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche,
die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden,
nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängen (siehe auch Rz
902). Die Unterhaltspflicht umfasst demnach nicht Zahlungen zur Beseitigung
einer finanziellen Belastungssituation, wenn es auch der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass sich solche Zahlungen positiv auf den
Krankheitsverlauf auswirken können (VwGH 23.5.1996, 95/15/0018).
871
Innerhalb des Kreises mehrerer Unterhaltsverpflichteter sind
Krankheitskosten nur bei dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, der sie
tatsächlich trägt.
872
Sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten
derart gelagert, dass er nicht in der Lage ist, die Aufwendungen im vollen
Umfang selbst zu tragen, ist nicht zu untersuchen, ob der Unterhaltsberechtigte
selbst oder ein anderer Unterhaltsverpflichteter zivilrechtlich zur teilweisen
Kostentragung verpflichtet wäre. Werden an Personen, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, so ist nur ein
Mehrbetrag, der aus dem Titel der Krankheit usw. geleistet wird, als
außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes
und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die
vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. dazu VwGH 20.6.2000, 98/15/0001).
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die außergewöhnliche Belastung durch
einen Pauschbetrag von 110 Euro monatlich (1.320 Euro jährlich)
berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener
Kosten ist unzulässig (vgl. dazu VwGH 24.2.2000, 96/15/0187). Der Pauschbetrag
ist nicht um den Selbstbehalt zu kürzen (vgl. dazu VwGH 31.10.2000, 95/15/0196;
siehe dazu auch Rz 836). § 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt eine Spezialnorm
gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988 dar, sodass
die Gewährung des Freibetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht auf Kinder
im Sinne des § 106 EStG 1988 eingeschränkt wird (also nicht eingeschränkt auf
die Zeit des Bezuges von Familienbeihilfe). Sofern mit einem erfolgreichen
Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten
Studiendauer gerechnet werden kann, bestehen gegen die Gewährung des
Freibetrages keine Bedenken.
874
Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes steht auch dann zu, wenn
der Wohnort des Kindes im Ausland liegt (VwGH 28.5.1997, 96/13/0109; VwGH
10.9.1998, 96/15/0158). Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038f.
12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung
875
Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder
durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, sind dann nicht zwangsläufig,
wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und
gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des
Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann (vgl. dazu
VwGH 31.3.1987, 86/14/0137; zum Studium siehe insb. auch Rz 876). Der Grundsatz
der Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, dass je größer eine besondere
Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des
Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige
Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird (zB der
Besuch einer auswärtigen Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im
Einzugsbereich befindet, VwGH 11.5.1993, 91/14/0085). Aber nicht jeder Vorteil,
den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten
für die Eltern.
Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer
möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich
geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere
Kosten auf sich nehmen, zB für die Ausbildung eines Kindes zum
Instrumentalsolisten an einer ausländischen Hochschule (VwGH 11.5.1993,
90/14/0105). Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlich freien Berufswahl
sind die Eltern (im Rahmen ihrer rechtlichen Unterhaltspflicht) nicht
verpflichtet, ihrem Kind jeden mit hohen Kosten verbundenen, speziellen
Ausbildungswunsch zu erfüllen (VwGH 11.5.1993, 91/14/0054, betr. die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern übersteigende Kosten für ein
Footballstudium an einem amerikanischen College).
875a
Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen (zB Besuch
einer Privatschule mit englischer Unterrichtssprache durch ausländische
Diplomatenkinder) sind Kosten für den Besuch einer (auswärtigen) Privatschule
nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig (siehe VwGH 13.5.1992, 92/13/0087; VwGH 30.5.1995, 92/13/0191; VwGH
23.11.2000, 95/15/0203, betr. freie Waldorfschule; siehe auch Rz 865 f).
876
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des
Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte
(bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren
erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, sind aber die
Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine
Zwangsläufigkeit vor und es besteht kein Anspruch auf den Freibetrag gemäß §
34 Abs. 8 EStG 1988. Muss allerdings eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des
Einzugsbereiches deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im
Einzugsbereich nicht möglich ist (zB infolge besonderer Zugangsbeschränkungen
oder eines strengen Auswahlverfahrens, VwGH 25.9.2002, 98/13/0176) liegt
Zwangsläufigkeit vor und steht der Freibetrag zu.
Ist eine (frühe) Spezialisierung zwar unter bestimmten
Voraussetzungen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil, führt dieser
Umstand alleine jedoch noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit
verbundenen Aufwendungen. Bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen kommt
es daher zu keiner Zwangsläufigkeit (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Auf die
"besondere Reputation" einer bestimmten Ausbildungsmöglichkeit kommt
es nicht an, wenn ein Studium gleicher Art auch an einer im Wohnort oder im
Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (VwGH
26.5.2004, 2000/14/0207).
Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland sind grundsätzlich
nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn eine entsprechende
Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist (VwGH 18.2.1999,
97/15/0047). Wird eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes, jedoch im Inland als auch im Ausland angeboten,
muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern in Betracht gezogen
werden. Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine
sittliche Pflicht der Eltern gebieten, das Kind an einer ausländischen
Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich
geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden kann
(vgl. VwGH 20.9.1983, 81/14/0181; VwGH 4.3.1986, 85/14/0164).
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des
Einzugsbereiches im Rahmen von (geförderten) Austauschprogrammen bzw. an einer
fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, ist angesichts des Umstandes
der Förderung (wobei die Förderung nicht zwangsläufig mit einer direkten
finanziellen Unterstützung des Studenten verbunden sein muss) sowie der
Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen
Lehrinhalten auszugehen. In diesen Fällen steht für den Zeitraum des
Auslandsstudiums der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu.
12.7.3 Kostentragung
877
Der Pauschbetrag steht zu, wenn auch tatsächlich entsprechende
Mehraufwendungen (dem Grunde nach) erwachsen; diese sind allerdings nicht
ziffernmäßig nachzuweisen (VwGH 21.9.1993, 93/14/0078; VwGH 29.6.1995,
93/15/0104; VwGH 27.5.1999, 97/15/0043; VwGH 31.5.2000, 2000/13/0075).
Gemäß § 3 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, steht in den Fällen,
in denen die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgt, der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann
zu, wenn die Voraussetzungen der § 1 und5 2 der Verordnung des BMF zur
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF,
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten
sind. Von nicht untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 3 der Verordnung des
BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995 idgF, sind Unterhaltszahlungen der Eltern für Fahrt- oder
Internatskosten im Rahmen einer auswärtigen Ausbildung dann, wenn sie höher
als 50% des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 sind. Liegen derartige
Aufwendungen nicht vor, weil zB die Unterkunft am Arbeitsplatz (des Lehrlings)
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder keine Fahrtkosten zu tragen
sind, steht der Freibetrag nicht zu.
Grundsätzlich sind Ausbildungskosten von den Eltern im Rahmen
ihrer Unterhaltspflicht auch dann zu tragen, wenn das Kind über geringfügige
eigene Einkünfte verfügt. Übersteigt das eigene Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG
1988) des Kindes aber den familienbeihilfeschädlichen Betrag von 8.725 Euro
nicht und ist von einer entsprechenden Kostentragung der Eltern auszugehen,
steht der Freibetrag zu.
878
Der Pauschbetrag von 110 Euro ist bei mehreren
Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der tatsächlichen Kostentragung für die
Berufsausbildung aufzuteilen. Der Pauschbetrag steht pro Monat der
Berufsausbildung (dabei zählt ein nur angefangener Monat voll) zu. Er steht
auch während der Schul- und Studienferien zu. Dabei sind die diesbezüglichen
Angaben der Steuerpflichtigen (Antragsteller) zu berücksichtigen. Ist die Höhe
der anteiligen Unterhaltsleistung strittig, ist der Pauschbetrag im Verhältnis
der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung aufzuteilen. Darüber hinaus geleistete
zusätzlich (freiwillige) Leistungen werden nicht berücksichtigt.
879
Der Pauschbetrag von 110 Euro deckt die erhöhten Aufwendungen
auf Grund der Auswärtigkeit ab (Fahrtkosten, Internatskosten). Kosten der
Fremdfinanzierung einer auswärtigen Berufsausbildung sind nicht gesondert
abzugsfähig (VwGH 27.5.1999, 98/15/0100). Die Bezahlung von Schulgeld stellt in
der Regel eine laufende Unterhaltsleistung dar. Eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung kommt daher grundsätzlich nicht in Frage (VwGH
18.2.1999, 97/15/0047; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203; siehe auch Rz 899). Wenn die
Bezahlung des Schulgeldes auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen würde, können diese Kosten zusätzlich
zum Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in voller Höhe berücksichtigt
werden (zB Schulgeld für eine Behindertenschule).
12.7.4 Einzugsbereich
880
Gemäß § 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
881
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF,
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen
gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist (BGBl. Nr.
604/1993 idF BGBl. II Nr. 296/2004; BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr.
299/2004; BGBl. Nr. 608/1993 idF BGBl. II Nr. 296/2001 und BGBl. Nr. 609/1993
idF BGBl. II Nr. 26/1998; die Verordnungstexte sind abrufbar unter
http://www.ris.bka.gv.at unter „Bundesgesetzblätter"). Diese Regelung
ist im Übrigen nicht nur auf Studenten bzw. universitäre Einrichtungen
beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise auch für Schüler und Lehrlinge.
Sowohl nach der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, als auch nach den
Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ist der Nachweis
zulässig, dass trotz Nennung in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt.
Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in diesen
Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht
ausdrücklich angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF,
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt.
882
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke
der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
883
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des
Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies
geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach
für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht
Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da
die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug
nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann
gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das
günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht
das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf die
örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen
sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen.
12.7.5 Auswärtige Berufsausbildung bei behinderten Kindern
884
Wird ein behindertes Kind auf Grund seiner Behinderung in einem
Internat nur zur Pflege untergebracht, liegt keine auswärtige Berufsausbildung
im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 vor. Absolviert ein behindertes Kind, für
das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, aber dort eine auswärtige
Berufsausbildung, steht der Freibetrag von 110 Euro zusätzlich zum Freibetrag
von 262 Euro (siehe Rz 857 bis 862) zu. Eine auswärtige Berufsausbildung liegt
bei behinderten Kindern auch dann vor, wenn die Unterbringung
behinderungsbedingt in einem Internat erfolgt, obwohl der Ausbildungsort im
Einzugsbereich des Wohnortes liegt (zB ein auf den Rollstuhl angewiesenes Kind
mit Wohnort Baden bei Wien studiert - trotz adäquater Ausbildungsmöglichkeit
innerhalb von 25 km - in Wien und ist in Wien in einem Studentenheim
untergebracht).
Zur Ausbildung des Steuerpflichtigen siehe Rz 891.
12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen
12.8.1 Adoption
885
Kosten der Adoption eines Kindes stellen in der Regel keine
außergewöhnliche Belastung dar (VwGH 23.10.1984, 84/14/0081).
12.8.2 Alimente
Siehe Rz 865 ff.
12.8.3 Allergie
886
Aufwendungen zu Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung
sind als Krankheitskosten (siehe Rz 902) absetzbar.
Bei Wohnungsumbauten, Anschaffung von Einrichtungs- und
Hausratsgegenständen, Ersatz von Fußbodenbelägen entfällt der Abzug, soweit
bloße Vermögensumschichtung vorliegt (siehe auch Rz 823 bis 825).
12.8.4 Alters- und Pflegeheim
887
Die Kosten der Unterbringung sind keine außergewöhnlichen
Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt.
Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn Krankheit,
Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (VwGH 16.12.1987,
86/13/0084). Ist aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters-
oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung absetzbar.
Von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bei einem Aufenthalt
in einem Altersheim kann bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1
ausgegangen werden.
Trägt die untergebrachte Person die Kosten selbst und verfügt
sie über keinen eigenen Haushalt, so ist eine Haushaltsersparnis für ersparte
Wohn- und Verpflegungskosten (in Höhe des Wertes der vollen freien Station
gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge, BGBl. II. Nr. 416/2001 von 196,20 Euro) anzusetzen. Hat die
untergebrachte Person hingegen einen eigenen Haushalt und wird der eigene
Haushalt wegen der konkreten Möglichkeit einer späteren eigenen
Haushaltsführung nicht aufgegeben, ist für Wohnungskosten keine
Haushaltsersparnis anzusetzen.
Werden die Aufwendungen von Unterhaltsverpflichteten getragen,
hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um eine Haushaltsersparnis
vorrangig beim Pflegebedürftigen selbst zu erfolgen, sodass eine Kürzung beim
Unterhaltsverpflichteten zu unterbleiben hat. Zahlt daher zB ein Kind die
Pflegeheimkosten für seine Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben. Ebenso hat auch eine
Kürzung um die Haushaltsersparnis beim alleinverdienenden (Ehe-)Partner nicht
zu erfolgen.
Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten und
besteht ein konkreter (vertraglicher) Zusammenhang zwischen der Belastung mit
den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (zB Übertragung eines
Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor; Rz 823 ist
anzuwenden.
Die Aufwendungen sind jedenfalls weiters um öffentliche
Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit
im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (VwGH 24.3.1972, 0867/70, betr.
Hilflosenzuschuss; VwGH 10.11.1987, 87/14/0126, betr. Blindenzulage; vgl. Rz
822).
Liegt eine Behinderung vor, so können die Aufwendungen nicht
neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge des § 35 EStG 1988
geltend gemacht werden (kein Selbstbehalt). Werden solche Aufwendungen ganz oder
zum Teil von Unterhaltspflichtigen (zB von Kindern) getragen, so ist hingegen
eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehalts
gegeben. Eigene Aufwendungen der pflegebedürftigen Person dürfen in diesem
Fall nur in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Übernimmt ein
Alleinverdiener die Kosten des Pflege- oder Altersheims für seinen behinderten
(Ehe-)Partner, so hat die Berücksichtigung ohne Selbstbehalt zu erfolgen (siehe
Rz 841 ff).
Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen, wie Fahrtkosten
aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, Fernsprechgebühren, sind mangels
Außergewöhnlichkeit nicht abzugsfähig (VwGH 1.3.1989, 85/13/0091).
12.8.5 Anschlussgebühren
888
Kosten des Anschlusses an ein Versorgungsnetz (Wasser, Gas,
Strom, Kanalisation) sind im Hinblick auf den entstandenen Gegenwert auch dann
keine außergewöhnliche Belastung, wenn Anschlusszwang besteht (vgl. Rz 908).
12.8.6 Anwaltskosten
889
Anwaltskosten teilen das Schicksal der Prozesskosten. Siehe
daher das Stichwort "Prozesskosten", Rz 905.
12.8.7 Auswärtige Berufsausbildung
Siehe Rz 873 ff.
12.8.8 Begräbniskosten
890
Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den
bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem
vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein
ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften
hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die
Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht.
Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
Wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem
Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz
ihre Deckung findet, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201).
Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher
insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten
angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.1984,
84/14/0040). Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden
(zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche
Belastung (vgl. VwGH 4.2.1963, 0359/62).
Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines
würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Bundeseinheitlich
belaufen sich diese Kosten ab dem Jahre 2002 erfahrungsgemäß auf höchstens je
3.000 Euro. Entstehen höhere Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Sie liegt zB bei besonderen
Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die
Gestaltung des Grabdenkmals vor. Zuschüsse (Versicherungsleistungen) sind von
den tatsächlich angefallenen Begräbniskosten abzuziehen.
Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für Blumen
und Kränze, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der
Grabpflege.
12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen)
891
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der
vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit können Werbungskosten darstellen (Rz 358 ff). Insoweit ist eine
Berücksichtigung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 unzulässig (siehe Rz
826).
Die Kosten der eigenen Berufsausbildung erwachsen in der Regel
nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Ausnahmsweise kann
eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, wenn
dem Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden die Existenzgrundlage
entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung
notwendig ist (VwGH 23.3.1999, 98/14/0119),
die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung und
ähnliches erforderlich wird (VwGH 20.12.1994, 94/14/0087; VwGH 18.2.1999,
97/15/0047; VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123),
der Steuerpflichtige gezwungen ist, die Berufsausbildung zur
künftigen Existenzsicherung getrennt von den Quellen, aus denen er seine
Bedürfnisse speist, in der Fremde zu absolvieren (VwGH 19.7.2000,
99/13/0255; VwGH 19.7.2000, 99/13/0256; jeweils betreffend mangelnde
Aufenthaltsbewilligung).
Zu den Kosten der Berufsausbildung für ein Kind siehe Rz 873
ff.
12.8.10 Berufsfortbildung
892
Zur Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung
siehe Rz 358 ff.
12.8.11 Bürgschaft
Bürgschaft zu Gunsten eines nahen Angehörigen
893
Bürgschaftszahlungen sind als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 21.9.1993,
93/14/0105; VwGH 28.2.1995, 95/14/0016; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255):
Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die
Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen
Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits
das Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen
(VwGH 15.7.1998, 98/13/0083).
Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur
die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von
Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche
Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser
also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise
hätte erhalten können.
Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des
Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur
Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich
der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen
der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist
entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten (siehe Rz 832).
In diesem Sinne besteht keine sittliche Verpflichtung, dass ein
Kind sich für die Abgabenschulden der Mutter verbürgt (VwGH 18.10.1995,
92/13/0145).
12.8.11.1 Bürgschaft zu Gunsten eines Arbeitgebers, einer
Kapital- oder Personengesellschaft bzw. eines Vereines
894
Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die zu Gunsten des
Arbeitgebers eingegangen worden ist, stellt keine außergewöhnliche Belastung
dar. Gleiches gilt für eine Bürgschaft, die der
Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten der
Gesellschaft eingeht (VwGH 12.6.1985, 84/13/0100; VwGH 13.10.1987, 86/14/0007;
VwGH 2.3.1993, 93/14/0018; VwGH 10.9.1998, 93/15/0051) sowie für eine
Bürgschaftsübernahme durch einen Kommanditisten (Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH) für die KG, wenn dies im Rahmen des Unternehmerwagnisses
geschieht (VwGH 20.11.1996, 96/15/0004). Allenfalls können Betriebsausgaben
oder Werbungskosten vorliegen (siehe Rz 338).
Gegenüber einem Verein besteht auch für einen Funktionär
keine sittliche Notwendigkeit zur Bürgschaftsübernahme (VwGH 27.9.1995,
92/15/0214).
12.8.12 Darlehen
895
Die Schuldaufnahme zur Bestreitung von Aufwendungen, die an sich
eine außergewöhnliche Belastung darstellen, stellt noch keinen Aufwand dar.
Erst die Schuldtilgung kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu
einer Belastung führen (VwGH 19.2.1986, 84/13/0011; VwGH 12.9.1989, 88/14/0163;
VwGH 9.9.1998, 94/14/0009).
Die Gewährung eines Darlehens stellt keine außergewöhnliche
Belastung dar, weil sie zu einer Vermögensumschichtung führt (VwGH 1.3.1989,
85/13/0091; VwGH 10.9.1998, 96/15/0152). Der endgültige Verlust der Forderung
bewirkt im Jahr des Verlustes eine außergewöhnliche Belastung, sofern die
Darlehenshingabe zwangsläufig erfolgte (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).
12.8.13 Geburt
896
Aufwendungen für eine Geburt in der Sonderklasse sind
außergewöhnliche Belastungen, wenn triftige medizinische Gründe (konkrete
Gefahr von Komplikationen medizinischer Art) eine Betreuung durch den eigenen
Arzt erfordern. Wünsche, Vorstellungen und Befürchtungen allgemeiner Art reichen hingegen nicht aus (VwGH 13.5.1986,
85/14/0181; siehe auch Rz 902).
12.8.14 Geschäftsführerhaftung
896a
Zahlungen, die aus Anlass einer Geschäftsführerhaftung (§ 9
BAO) angefallen sind, sind keine außergewöhnliche Belastung (betreffend
Werbungskosten siehe Rz 366a).
12.8.15 Hausgehilfin
Allgemein
896b
Es ist zu prüfen, ob eine Einkommens- und Vermögenssituation
vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnedies üblich ist
(VwGH 19.9.1989, 86/14/0192; VwGH 11.5.1993, 90/14/0019; VwGH 24.2.2000,
96/15/0197). Bei kranken oder pflegebedürftigen Personen kann allerdings auch
in solchen Fällen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die
durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über eine normale
Haushaltshilfe hinausgeht (VwGH 5.11.1969, 1240/68; VwGH 20.11.1996,
94/15/0141). Siehe auch die Stichworte "Internatskosten", Rz 900, und
"Kindergarten", Rz 901.
Hausgehilfin bei Ehegatten oder eheähnlicher Gemeinschaft
897
Sofern und soweit Aufwendungen Ausfluss der im Gesetz allgemein
verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes sind,
liegt der geradezu typische Fall einer lediglich "gewöhnlichen"
Belastung vor (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272). Die Beschäftigung einer
Hausgehilfin (Kindermädchen und Ähnliches) im Haushalt von Ehegatten kann nur
zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn kein Ehegatte in der Lage
ist, die notwendige (VwGH 2.8.1995, 94/13/0207) Betreuung der Kinder sowie die
Führung des Haushaltes zu übernehmen (VwGH 19.9.1989, 89/14/0023).
Dies kann dann der Fall sein, wenn
beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der
Familie zum Unterhalt beitragen müssen (VwGH 10.9.1987, 87/13/0086; VwGH
2.8.1995, 94/13/0207) oder
der nicht berufstätige Ehegatte seinen Aufgaben, den Haushalt zu
führen bzw. die Kinder zu betreuen, ohne Gefährdung seiner Gesundheit
nicht nachkommen kann (VwGH 8.7.1958, 2319/57; VwGH 19.2.1962, 0983/57).
Bei einem höheren Familieneinkommen ist die Beschäftigung
einer Hausgehilfin nicht außergewöhnlich (VwGH 11.5.1993, 90/14/0019). Eine
große Kinderzahl reicht allein für die Annahme einer Zwangsläufigkeit nicht
aus (VwGH 19.12.1962, 1574/60).
Diese Grundsätze gelten bei Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft sinngemäß. Siehe auch die Stichworte "Internatskosten",
Rz 900, und "Kindergarten", Rz 901.
Hausgehilfin bei allein stehenden Personen
898
Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei
Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen. Insb. sind
Aufwendungen für eine Hausgehilfin kein Grund für eine Steuerermäßigung,
wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der
Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich
erscheinen lassen.
Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann (auch im Fall eines
katholischen Weltpriesters) nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn
die allein stehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen
muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen
erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht
(vgl. VwGH 24.4.1974, 1842/73) oder wenn
die allein stehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
einer ständigen Betreuung bedarf. Die Aufwendungen sind um öffentliche
Zuschüsse zu kürzen, soweit diese dazu bestimmt sind, die mit der Pflege-
und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abzudecken
(VwGH 24.3.1972, 0867/70, betr. Hilflosenzuschuss; VwGH 10.11.1987,
87/14/0126, betr. Blindenzulage; vgl. Rz 822). Liegt eine Behinderung im
Sinne des § 35 EStG 1988 vor, so können die Aufwendungen nicht neben,
sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge geltend gemacht werden
(kein Selbstbehalt).
899
Randzahl 899: entfällt
12.8.16 Internat
900
Mehraufwendungen, die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten aus
der Unterbringung ihrer Kinder im Internat erwachsen, sind bei Vorliegen der
Voraussetzungen durch den Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abgegolten
(siehe Rz 873 ff).
Sind die Internatskosten durch eine Behinderung bedingt, stellen
sie eine außergewöhnliche Belastung dar (siehe dazu Rz 859 ff).
Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung, ein Kind
außerhalb des Familienverbandes zu erziehen, liegt in der Regel nicht vor, es
sei denn die Zwangsläufigkeit ist ausnahmsweise gegeben (zB Internatskosten
einer allein erziehenden Mutter für ein Kind im Pflichtschulalter).
Schulgeld und Aufwendungen für Unterrichtsmittel können nur
Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu
einer außergewöhnlichen Belastung führen würden (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047;
VwGH 19.7.2000, 99/13/0255; VwGH 23.11.2000, 95/15/0196; siehe weiters Rz 865 ff
und 879).
12.8.17 Kindergarten
901
Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem
Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter sind in der Regel nicht
außergewöhnlich (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272). Sie können dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn allgemein die
Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende
Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz 897;
"Hausgehilfin bei allein stehenden Personen", Rz 898) gegeben sind.
12.8.18 Kindermädchen
Siehe "Hausgehilfin", Rz 896b ff.
12.8.19 Konkurs
901a
Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist
grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem
eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört,
abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Auch
eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht und kann auch aus der ehelichen
Beistandspflicht nicht abgeleitet werden. Die Verschuldung aus einer
betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist
es nicht, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste
Ursachen haben können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer
Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit
abzuwälzen (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055; VwGH 16.12.1999, 97/15/0126).
12.8.20 Krankheitskosten
902
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen
verursacht werden, sind außergewöhnlich (vgl. Rz 871). Sie erwachsen aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 21.9.1956, 0349/56). Es ist dabei
nicht zu prüfen, ob die Krankheit aus eigener Schuld verursacht worden ist (zB
Alkoholismus, Rauschgiftsucht). Krankheitskosten sind nur dann nicht als
außergewöhnliche Belastung, sondern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der
Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995,
94/13/0142).
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu
verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht
abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie
für die Erhaltung der Gesundheit, weiters Verhütungsmittel, Aufwendungen einer
Kinderwunschbehandlung (VwGH 17.10.1989, 89/14/0124), auch Kosten für eine
Verjüngungskur (VwGH 13.1.1961, 1093/60), für eine Frischzellenbehandlung
(VwGH 21.6.1978, 0130/77) sowie für Schönheitsoperationen, ferner Zahlungen
zur Beseitigung einer finanziellen Belastungssituation, auch wenn diese sich
positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken können (VwGH 23.5.1996,
95/15/0018), Aufwendungen für durch eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder
eines Angehörigen motivierte Bauweise eines Eigenheimes (einer
Eigentumswohnung), wenn diesen ein Gegenwert gegenübersteht (VwGH 22.10.1996,
92/14/0172).
Liegt eine Krankheit vor, so sind abzugsfähig
Arzt- und Krankenhaushonorare,
Aufwendungen für Medikamente (einschließlich medizinisch verordnete
homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Krankenscheingebühren und
Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), soweit
sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat (VwGH 13.5.1975, 1532/73),
Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte,
Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder),
Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital (VwGH 22.9.1976,
2271/75), weiters Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der
erkrankten Person (VwGH 13.5.1986, 85/14/0181; VwGH 10.11.1987, 85/14/0128),
Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei
Spitalsaufenthalt eines Kindes,
Aufwendungen für Ferngespräche mit der Familie bei längerem
Krankenhausaufenthalt, soweit sie das übliche Ausmaß überschreiten (VwGH
10.11.1987, 85/14/0128),
Krankenscheingebühren (§ 135 Abs. 3 ASVG), Behandlungsbeiträge (§
80 Abs. 2 BSVG), Ambulanzgebühren (§ 135a ASVG), Rezeptgebühren (§ 137
Abs. 2 ASVG), Selbstbehalte bei Heilbehelfen und Heilmitteln (§ 137 Abs. 2
ASVG), Zuzahlung zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten (§ 155 Abs. 3
ASVG), Kostenbeiträge nach den Landes- Krankenanstaltengesetzen (zB § 45a
NÖ Krankenanstaltengesetz 1974), soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu
tragen hat (VwGH 13.5.1975, 1532/73).
Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der
gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, so sind sie nur als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen
medizinischen Gründen (zB erwartete medizinische Komplikationen, paradontale
Gründe bei Zahnersatz) erwachsen (VwGH 4.3.1986, 85/14/0149; VwGH 13.5.1986,
85/14/0181; VwGH 19.2.1992, 87/14/0116; Rz 818).
Von den angefallenen Aufwendungen sind abzuziehen
Kostenersätze, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet
werden,
Kostenersätze, die aus einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung
oder Unfallversicherung geleistet werden,
bei einem Krankenhausaufenthalt eine Haushaltsersparnis.
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen
Behindertenfreibetrag im Sinne des § 35 EStG 1988, so ist zu unterscheiden:
Krankheitskosten, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen (zB
Aufwendungen für Bewegungstherapie eines Gehbehinderten), können mit
Ausnahme der in § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, genannten Aufwendungen für
Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung nicht neben den Freibeträgen
gemäß § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden. Sollen die tatsächlich
angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, so müssen sämtliche Kosten nachgewiesen werden.
Krankheitskosten, die mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen
(zB Zahnersatz eines Blinden), können nach Abzug des Selbstbehalts neben
den Freibeträgen im Sinne des § 35 EStG 1988 abgezogen werden.
12.8.21 Kurkosten
903
Kurkosten können nur dann zu einer außergewöhnlichen
Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt
im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit (siehe
"Krankheitskosten", Rz 902) steht,
aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit
nachweislich notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht
oder kaum Erfolg versprechend erscheint) und
grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt (VwGH
22.2.2001, 98/15/0123).
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur
ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch
die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder
durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139; 22.12.2004, 2001/15/0116).
Sind die Voraussetzungen gegeben, so können - soweit
Angemessenheit vorliegt - abgezogen werden
Aufenthaltskosten,
Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel,
Fahrtkosten zum und vom Kurort,
bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen sowie Kindern die
Aufwendungen für eine Begleitperson, nicht hingegen Aufwendungen für
Begleitpersonen in anderen Fällen bzw. Aufwendungen für Besuchsfahrten des
Ehegatten.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig
der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um
einen Auslandsaufenthalt handelt (vgl. VwGH 10.7.1959, 0817/57; VwGH 4.10.1977,
2755/76). Hinsichtlich der Verrechnung von Kostenersätzen und
Haushaltsersparnis sowie des Verhältnisses zu den Freibeträgen gemäß § 35
EStG 1988 siehe "Krankheitskosten", Rz 902.
12.8.22 Künstliche Befruchtung
904
Kosten der künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation)
stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (VwGH 17.10.1989, 89/14/0124).
12.8.23 Prozesskosten
905
Die Zwangsläufigkeit ist zu verneinen, wenn die Prozessführung
lediglich eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge darstellt (VwGH 4.4.1990,
89/13/0100; VwGH 16.1.1991, 89/13/0037; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH
19.12.2000, 99/14/0294) oder
sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind;
davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt
wird und im Prozess unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000,
99/13/0158).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für Prozesse über
die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens (VwGH
1.7.1970, 0699/69; 4.4.1990, 89/13/0100),
die Zivilteilung einer Liegenschaft (VwGH 25.10.1989, 89/13/0001),
Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung (VwGH
13.3.1991, 90/13/0034; VwGH 26.1.1993, 88/14/0195; VwGH 18.2.1999,
98/15/0036; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255),
Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen
Scheidungsverfahrens (VwGH 10.12.1985, 84/14/0007; VwGH 29.1.1998,
97/15/0204),
Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden
Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden worden ist, sowie
Kosten für den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der
Schaden vom Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig)
verschuldet wurde (vgl. VwGH 10.4.1981, 13/2327/80; VwGH 25.1.2000,
97/14/0071).
Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann
vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er
in diesem Prozess obsiegt (zB bei erfolgreicher Abwendung eines
Schadenersatzanspruches).
Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen
Angeklagten erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Die Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des
mittellosen, etwa 50 Jahre alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder
Invalidität behinderten Bruders erfolgt nicht zwangsläufig (VwGH 9.9.1998,
94/14/0009).
Keinesfalls absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens,
in dem der Einschreiter letztlich nicht obsiegte. Grundsätzlich besteht auch
keine Verpflichtung zur Tragung von Prozesskosten für nahe Angehörige (VwGH
26.11.1997, 95/13/0146).
Sind Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon
Prozesskostenersätze (Regressansprüche), soweit einbringlich (VwGH 3.3.1992,
88/14/0011), sowie Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung abzuziehen.
12.8.24 Schadenersatzleistungen, Schadensfälle
906
Schadenersatzleistungen sind nicht absetzbar, wenn der
Steuerpflichtige vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat
(Verschuldenshaftung; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071, vgl. Rz 828 ff).
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenwerten können nur
dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die Schadenslage
aufgezwungen wurde und deren Beseitigung lebensnotwendig ist (VwGH 21.10.1980,
2965/80).
Die auf einer Urlaubsreise mitgeführten Kleidungsstücke
stellen nach der Lebenserfahrung nur einen Teil der vorhandenen Ausstattung dar,
während ein wesentlicher Teil in der heimatlichen Wohnung verbleibt, sodass
auch nach dem Verlust des Urlaubsgepäcks ein notwendiger Mindestbestand an
Kleidung noch vorhanden ist. Bei einer solchen Sachlage können
Wiederbeschaffungsaufwendungen nicht als zwangsläufig anerkannt werden (VwGH
16.12.1998, 96/13/0033).
12.8.25 Steuern
907
Die Bezahlung selbstgeschuldeter Abgaben erfüllt nicht das
Merkmal der Außergewöhnlichkeit, und zwar auch dann nicht, wenn die Abgaben zu
Unrecht vorgeschrieben sein sollten und der Abgabenpflichtige sie nicht im
Rechtsmittelweg bekämpft hat (VwGH 25.10.1989, 86/13/0089, 86/13/0090). Dies
gilt auch für Steuerschulden, für die der Steuerpflichtige nach § 9 BAO oder
§ 14 BAO in Anspruch genommen wurde.
12.8.26 Unterhaltskosten
Siehe Rz 865 ff.
12.8.27 Wohnkosten
908
Wohnungskosten hat die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen.
Ihnen fehlt das Element der Außergewöhnlichkeit (VwGH 15.7.1998, 95/13/0270).
Auch stellen die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung bzw.
eines Eigenheimes eine bloße Vermögensumschichtung dar (zB VwGH 30.4.1985,
82/14/0312, sowie Rz 821 ff). Sie führen daher zu keiner außergewöhnlichen
Belastung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um
die erstmalige Gründung eines Hausstandes,
die Anschaffung oder Herstellung weiterer Wohnungen (Eigenheime),
Wohnungsaufwendungen nach einem Scheidungsverfahren (VwGH 17.10.1991,
89/13/0211),
die Anschaffung oder Herstellung von Wohnungen (Eigenheimen) zu
überdurchschnittlich hohen Kosten (vgl. VwGH 3.10.1990, 89/13/0152) oder
die Neubeschaffung einer Ersatzwohnung wegen störender Umgebung (VwGH
19.2.1992, 87/14/0116)
handelt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, die
letztlich aus dem freien Entschluss resultieren, eine (BUWOG-)Wohnung für die
Dauer eines Dienstverhältnisses zu beziehen bzw. sie bei Beendigung des
Dienstverhältnisses zu räumen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht zu
berücksichtigen (VwGH 26.5.1999, 94/13/0058).
Kosten der Schaffung (bzw. Sanierung) von Wohnraum stellen
allerdings Sonderausgaben dar (siehe dazu Rz 495 ff).
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines
Eigenheimes (oder eines sonstigen Wohnraumes) stellen außergewöhnliche
Belastungen dar, soweit es sich dabei um einen verlorenen Aufwand handelt.
Abzugsfähig sind zB der Einbau einer Behindertentoilette, die rollstuhlgerechte
Adaptierung einer Wohnung oder der Einbau eines Liftes in einem zweigeschossigen
Haus zwecks behindertengerechter Ausstattung (VwGH 22.10.1996, 92/14/0172) sowie
sonstige durch die Behinderung unmittelbar veranlasste Einbauten. Erfordert der
Einbau der behindertengerechten Einrichtungen darüber hinaus weitere
(mittelbare) Maßnahmen (zB Fliesenarbeiten vor und nach Einbau einer
behindertengerechte Badewanne), dann stellen auch die Kosten dafür eine
außergewöhnliche Belastung dar. Sind hingegen behindertengerechte
Einrichtungen auch ohne weitere (mittelbare) Maßnahmen installierbar (zB
Montage behinderungsbedingter zusätzlicher Haltegriffe), dann stellen die
mittelbaren Maßnahmen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Keine außergewöhnliche Belastung sind die Kosten für die
Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (zB VwGH 23.1.1970, 1782/68), für
einen Kanalanschluss (auch bei Anschlusszwang, VwGH 25.9.1985, 84/13/0113), für
einen Wasseranschluss (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128), für einen Hausbrunnen
(VwGH 28.6.1988, 88/14/0059) sowie für nachträglich erforderliche Bodenbefestigungen,
Stützmauern und dgl. (VwGH 3.10.1990, 89/13/0152).
Zur Berücksichtigung von Katastrophenschäden siehe Rz 838 bis
838g. Zur Berücksichtigung von Anschlusskosten als Sonderausgaben siehe Rz 533.