 
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
11.1 Steuersätze (§ 33 Abs. 1 EStG 1988)
767
Die Einkommensteuer beträgt jährlich
| Bei einem Einkommen von |
Einkommensteuer |
Steuersatz |
| 10.000 Euro und darunter |
0 Euro |
0 % |
| 25.000 Euro |
5.750 Euro |
23,00 % |
| 51.000 Euro |
17.085 Euro |
33,50 % |
Das 51.000 Euro übersteigende Einkommen wird mit 50% besteuert.
Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die
Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
Tabelle
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG
1988)
768
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs.
1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolge abzuziehen:
- der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag,
- der Unterhaltsabsetzbetrag,
- der Verkehrsabsetzbetrag,
- der Arbeitnehmerabsetzbetrag,
- der Pensionistenabsetzbetrag (soweit Verkehrsabsetzbetrag und
Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zustehen).
Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag (bzw. der
Pensionistenabsetzbetrag) stehen insoweit nicht zu, als sie jene Steuer
übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden
nichtselbständigen Einkünfte entfällt.
Beispiel:
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften (unabhängig davon ob
es sich um Aktiv- oder Pensionseinkünfte handelt) in Höhe von jährlich
10.800 Euro stehen der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag nicht in
Höhe von zusammen 345 Euro, sondern nur in Höhe von 306,67 Euro (= Steuer
von 10.800 Euro) zu.
11.3 Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
769
entfallen
770
entfallen
11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
11.4.1 Voraussetzungen
771
Einem Alleinverdiener steht ein jährlicher
Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn
- ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt oder
- ein Steuerpflichtiger mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem
Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt
und mindestens ein Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), für das einer der
Partner Familienbeihilfe bezieht, vorhanden ist.
Der Absetzbetrag beträgt:
- ohne Kind (nur bei Ehe) - 364 Euro,
- mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro,
- mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro,
- mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro,
- für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220
Euro.
771a
Der Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den
österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
für mehr als sechs Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend,
wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht
(zB bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruches auf Grund einer
zwischenstaatlichen Regelung).
772
Im Falle einer Scheidung ist der Tag der Rechtswirksamkeit der
Scheidung (Rechtskraft des Urteils oder des Beschlusses) mitzuzählen. Ebenso
ist der Tag der Eheschließung miteinzurechnen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
steht daher zu, wenn ein Steuerpflichtiger zu Beginn des Kalenderjahres (1.
Jänner) verheiratet ist und die Ehe nicht vor dem 2. Juli geschieden wird.
773
Der Ehegatte (ohne Kinder) darf Einkünfte von höchstens 2.200
Euro beziehen. In einer Familie mit mindestens einem Kind oder in einer
Partnerschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner
Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr beziehen.
773a
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner
zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden
Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren
Einkünfte erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte,
steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt
wird überwiegend vom anderen (Ehe)Partner geführt.
773b
Seit 1. Jänner 2001 gelten Nachzahlungen von Pensionen und
Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig
abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch
besteht. Käme es durch eine Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden
Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages für den
Alleinverdienerabsetzbetrag, bestehen keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen
von einer Pflichtveranlagung abzusehen.
11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den
Alleinverdienerabsetzbetrag
774
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der
Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben
steuerfreie Einkünfte (zB sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis
zur Freigrenze von 2.000 Euro, Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988) außer
Ansatz. Gemäß § 3 EStG 1988 steuerfreie Einkünfte bleiben ebenfalls
grundsätzlich außer Ansatz. Lediglich
- die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Wochengeld und
vergleichbare Bezüge),
- die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 (begünstigte
Auslandstätigkeiten, Fachkräfte der Entwicklungshilfe)
- sowie die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind bei der Ermittlung des
Grenzbetrages zu berücksichtigen.
Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im
Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer
führen, sind keine „steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z
1 EStG 1988 und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen.
Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung
gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 im Einzelfall keine Steuer anfällt, sowie für
Pensionsabfindungen, für die auf Grund der Tarifvorschriften ab 1. Jänner 2005
gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 keine Steuer einzubehalten ist.
Im Fall der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Rz 7) sind für die Grenzbetragsermittlung auch
jene Einkünfte zu berücksichtigen, die – wären sie in Österreich steuerbar
- in die Grenzbetragsermittlung einzubeziehen wären.
Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen,
Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind.
Beispiel
775
Bei Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den
Jahreseinkünften auszugehen. Daher sind bei Verehelichung, Scheidung oder bei
Tod des (Ehe)Partners für die Ermittlung des Grenzbetrages immer die
Gesamteinkünfte des (Ehe)Partners maßgeblich. So sind dann, wenn die
Verehelichung im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt, die Einkünfte des (Ehe)Partners
sowohl aus der Zeit vor wie auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des
Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung die Einkünfte
des (Ehe)Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen. Auch der Bezug einer
Witwen(Witwer)Pension nach dem Tod des Ehepartners in einer den Grenzbetrag
übersteigenden Höhe ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlich.
Das Werbungskostenpauschale ist auch dann abzuziehen, wenn
ausschließlich jene steuerfreien Bezüge erzielt werden, die bei der Ermittlung
des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind (zB Wochengeld oder begünstigte
Auslandstätigkeit; siehe Rz 774).
776
Bereits geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge
führen zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. VfGH 5.10.1981, B
325/78). Überschreiten beide (Ehe)Partner nicht die Einkommensgrenzen, so steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag dennoch nur einem der beiden (Ehe)Partner zu.
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter
Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht
777
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 102 Abs. 3 EStG 1988 und § 70 Abs. 2 Z
1 EStG 1988). Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt weiters auch die
unbeschränkte Steuerpflicht des anspruchsvermittelnden (Ehe)Partners voraus.
778
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen, die in
Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988
unterliegen (ohne Option gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988), nicht zu, wenn deren (Ehe)Partner
nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für Steuerpflichtige des § 1 Abs. 4
EStG 1988 (bestimmte Staatsbürger aus EU- bzw. EWR-Ländern) ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners hingegen nicht erforderlich.
11.4.4 Das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt
lebend"
779
Das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend"
stellt nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden (Ehe)Partner oder
dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des
Familienhaushalts ab. Voraussetzung ist vielmehr, dass derjenige, der den
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei aufrechter Ehe (Partnerschaft mit
Kind) tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem (Ehe)Partner lebt. Der Umstand
einer – auch längeren – beruflich notwendigen Abwesenheit eines (Ehe)Partners
steht der Annahme einer ehelichen bzw. eheähnlichen Gemeinschaft nicht
entgegen. Die berufliche Abwesenheit hebt das gemeinsame Wohnen in einer
bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht auf, wenn beide (Ehe)Partner
außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft
leben (vgl. VwGH 21.10.2003, 99/14/0224).
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn ein (Ehe)Partner
die gemeinsame Wohnung verlässt und getrennt von seinem (Ehe)Partner, ohne eine
eheliche Gemeinschaft mit diesem wieder aufzunehmen, auf Dauer seinen Aufenthalt
in einer anderen Wohnung nimmt. Gegenseitige Besuche rechtfertigen nicht die Annahme
einer dauernden Gemeinschaft (vgl. VwGH 15.2.1984, 83/13/0153).
780
Auch wenn ein (Ehe)Partner infolge einer Krankheit oder einer
Behinderung in einem Pflegeheim nicht nur vorübergehend untergebracht ist,
steht der Alleinverdienerabsetzbetrag unter den allgemeinen Voraussetzungen zu,
weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehegatten dauernd getrennt
leben. Vielmehr liegt diesfalls nur eine räumliche Trennung infolge Krankheit
vor. Wirtschaftlich gesehen bleibt der gemeinsame Haushalt bestehen.
781
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd
getrennte Lebensführung. Es ist allerdings möglich, diese Vermutung zu
widerlegen. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal nicht dauernd getrennt zu
leben ist nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen
polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der
Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, bei an sich
aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht
(VwGH 22.10.1997, 95/13/0161, 0164).
Ist ein Steuerpflichtiger zwar mit der Kindesmutter verheiratet,
lebt er aber mit ihr in Scheidung und nächtigt - nach Bezug einer eigenen
Wohnung - lediglich vereinzelt in der ehelichen Wohnung, so kann das bei der
Mutter lebende Kind nicht beim Steuerpflichtigen als haushaltszugehörig
angesehen werden. Daran ändert auch nichts, wenn die Ehegatten noch über ein
gemeinsames Bankkonto verfügen. Der Umstand, dass die Geschlechtsgemeinschaft
aufgehoben ist, steht hingegen einer gemeinsamen Haushaltsführung nicht
entgegen (VwGH 18.3.1997, 96/14/0006).
11.4.5 Partnerschaft mit Kind
782
Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt
auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine
Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das
eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer
Wohnung mit gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft schließen (VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177).
783
Bei Partnerschaften mit Kind(ern) sind zwei zeitliche
Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Partnerschaft muss im Kalenderjahr länger als sechs Monate dauern
und
- es muss innerhalb dieser Zeit der Kinderabsetzbetrag zustehen (§ 106
EStG 1988).
Bei der Fristenberechnung ist § 108 BAO anzuwenden.
Beispiel 1:
Eine Partnerschaft wird im Juni gegründet (Beziehen der
gemeinsamen Wohnung) Am 30. Juni kommt ein Kind zur Welt. (Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag ab Juni) Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn
die Partnerschaft mit Kind bis zum 31. Dezember besteht.
Beispiel 2:
Die Partnerschaft besteht während des gesamten
Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag ab August). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht
zu.
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
784
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von
364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder
von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend).
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten
dauernd getrennt lebend).
Der Absetzbetrag beträgt:
- mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro,
- mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro,
- mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro,
- für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220
Euro.
11.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener- und
Alleinerzieherabsetzbetrag
785
Zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages bei der laufenden Lohnverrechnung hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck (Formular E 30) eine
Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben (§ 129 Abs. 1 EStG
1988). In dieser Erklärung sind zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder
des Alleinerzieherabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners
und von Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die
Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Die Erklärung für die
Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf
gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.
786
Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag stehen
grundsätzlich von Amts wegen zu. Zur Berücksichtigung bei der Veranlagung ist
aber die entsprechende Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen in der
Einkommensteuererklärung bzw. der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung auszufüllen, und zwar auch dann, wenn der
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag durch den Arbeitgeber
berücksichtigt wurde. Wurde der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt, weil
das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bekannt war, ist bei einem Hervorkommen
der Voraussetzungen eine Wiederaufnahme von Amts wegen vorzunehmen.
787
Den Wegfall der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines
Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über den Wegfall der
Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen. Erfolgt eine
Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 oder 4 EStG 1988 sind dabei die auf Grund der
Meldung bekannten Verhältnisse zu berücksichtigen.
788
Steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht
zu, wurde er aber bei der laufenden Lohnverrechnung (auch während eines Teiles
des Kalenderjahres) berücksichtigt, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen
(§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). Gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 besteht
Steuererklärungspflicht, und zwar auch dann, wenn der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag während eines Teiles des Kalenderjahres zu Recht
gewährt wurde, die Voraussetzungen aber weggefallen sind und das zu
veranlagende Einkommen mehr als 10.900 Euro betragen hat.
789
Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 sind sowohl der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind gemäß § 106 Abs. 1 EStG
1988 als auch der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben, wenn infolge
niedriger Einkünfte eine entsprechende Steuerleistung nicht vorliegt. Diese
Gutschrift erfolgt im Veranlagungsverfahren. Der Kinderabsetzbetrag bleibt bei
der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
11.7 Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
11.7.1 Allgemeines
790
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
791
Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen gleichzeitig mit der
Auszahlung (Überweisung) der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag ist nicht
teilbar. Für ein Kind steht nur einer Person - der auch die Familienbeihilfe
ausgezahlt wird - der Kinderabsetzbetrag zu. Der Kinderabsetzbetrag beeinflusst
weder die laufende Lohnverrechnung noch die Ermittlung der Lohn- und
Einkommensteuer im Veranlagungsverfahren, wohl aber die Höhe einer
erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988.
791a
Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne
des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Kinderabsetzbetrag gemäß §
33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zu, und zwar auch dann, wenn die inländische Familienbeihilfe geringer
als die gleichartige ausländische Beihilfe ist.
11.7.2 Kinder, die sich im Ausland aufhalten
792
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht
grundsätzlich kein Kinderabsetzbetrag zu (siehe jedoch Rz 792a). Dies gilt
nicht für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird und die sich nur
vorübergehend zur Berufsausbildung im Ausland aufhalten. Zur Möglichkeit,
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende minderjährige Kinder ausnahmsweise
als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, siehe Rz 866.
792a
Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend
Familienleistungen sind die Kinderlasten bei steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern
mit im Ausland aufhältigen Kindern wie folgt zu berücksichtigen:
Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der dazu ergangenen Rechtsprechung des
EuGH gilt der Kinderabsetzbetrag als "Familienleistung". Im Inland
beschäftigte EU-Bürger und Bürger der EWR-Mitgliedstaaten Island,
Liechtenstein und Norwegen, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat
der EU/EWR aufhalten, haben daher zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch
auf den Kinderabsetzbetrag. Seit 1. Juni 2002 gilt dies auch für im Inland
beschäftigte Bürger der Schweiz, deren Kinder sich ständig in der Schweiz
oder in einem Mitgliedstaat der EU, und für EU-Bürger, deren Kinder sich
ständig in der Schweiz aufhalten.
11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen
Kinderabsetzbeträgen
11.7.3.1 Allgemeines
792b
Auf Grund § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ist in jenen
Fällen, in denen Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, § 26 FLAG
anzuwenden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind daher unter den selben
Voraussetzungen rückzufordern, unter denen zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzufordern ist.
Eine Kompensation von Kinderabsetzbeträgen mit zukünftig zustehender
Familienbeihilfe darf nicht vorgenommen werden.
11.7.3.2 Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen bei Auszahlung
der Familienbeihilfe durch Selbstträger
792c
Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfe durch das FA angeordnet wird, ist auch dem Selbstträger (siehe
§ 46 FLAG 1967) zuzustellen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt an den
Selbstträger. Der Kinderabsetzbetrag teilt bei Rückforderungen ebenfalls das
Schicksal der Familienbeihilfe. Im Falle einer Rückforderung der
Familienbeihilfe ist daher der Kinderabsetzbetrag mit der Beihilfe
rückzufordern und an den Selbstträger zurückzuzahlen. Der Bescheid, mit dem
die Rückzahlung angeordnet wird, ist ebenfalls dem Selbstträger zuzustellen.
Rückgezahlte Kinderabsetzbeträge sind in der Folge im Rahmen der monatlichen
Automatikzahlungen in einer Summe mit der einbehaltenen Lohnsteuer an das FA der
Betriebsstätte abzuführen.
Zuständig für die zwangsweise Hereinbringung (über Antrag des
Selbstträgers) bzw. für allfällige Billigkeitsmaßnahmen ist das FA, das den
Rückforderungsbescheid erlassen hat.
11.8 Mehrkindzuschlag
793
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen für jedes
ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind Anspruch auf einen
Mehrkindzuschlag (§ 9 FLAG idF Budgetbegleitgesetz 1998). Der Mehrkindzuschlag
beträgt monatlich 36,40 Euro. Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag ist
abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des
Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf
Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur
zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des
anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG 1955) für einen
Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr,
das vor dem Kalenderjahr, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr
als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
794
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert im
Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu beantragen. Er wird höchstens fünf
Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
11.9 Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988)
11.9.1 Voraussetzungen
795
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das
nicht seinem Haushalt angehört und für das weder ihm noch seinem (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro
monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den
gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein solcher
von 50,90 Euro monatlich zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmalig für den
Kalendermonat zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich
geleistet wird. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im
Veranlagungsverfahren. Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für
die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu
(§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988).
Leben zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft und ist das
gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt (Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988), steht für das
im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Indizien
für eine Lebensgemeinschaft sind zB die polizeiliche Meldung an ein und
demselben Wohnort sowie das Vorliegen einer Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe das eine oder andere
Merkmal fehlen (vgl. VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101). Vertritt die
Abgabenbehörde infolge einer bei der Meldebehörde aufscheinenden gemeinsamen
Adresse den Standpunkt, dass eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, dann
hat derjenige, der die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages begehrt,
seine gegenteilige Meinung im Verwaltungsverfahren entsprechend zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen (VwGH
16.12.2003, 2000/15/0101).
Ob beide Elternteile die Obsorge über das Kind gemeinsam
ausüben oder nur einem Elternteil das Sorgerecht eingeräumt ist, hat auf die
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages grundsätzlich keinen Einfluss.
Auch im Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Elternteile eine Vereinbarung
zu treffen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll
(§ 177 Abs. 2 ABGB). Aus dieser Vereinbarung über den überwiegenden
Kindesaufenthalt leitet sich die Haushaltszugehörigkeit ab. Es kann daher dem
Grunde nach nur jener Elternteil den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, bei
dem sich das Kind im Sinne der getroffenen Vereinbarung nicht überwiegend
aufhält. Dem anderen Elternteil, bei dem das Kind somit haushaltszugehörig
ist, steht der Kinderabsetzbetrag zu.
796
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch für Unterhaltsleistungen
eines Steuerpflichtigen für ein im Ausland lebendes nicht haushaltszugehöriges
Kind zu, und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige für dieses Kind zur Zahlung
von Unterhaltsleistungen (Alimenten) verpflichtet ist.
Beispiel:
Ein in Österreich nichtselbständig Tätiger ist zur
Leistung des gesetzlichen Unterhalts für ein im Ausland lebendes nicht
haushaltszugehöriges Kind verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung in
vollem Umfang nach. Er bezieht weder Familienbeihilfe noch eine
Ausgleichszahlung. Es steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
11.9.2 Unterhaltsverpflichtung
797
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr
dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich
geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage
schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen.
Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen
nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die
rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des
halben Unterhalts für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag
für sechs Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die
Gewährung eines Teilbetrages von 25,50 Euro bzw. 38,20 Euro oder 50,90 Euro)
hat nicht zu erfolgen.
798
Vorauszahlungen von Unterhaltsleistungen sind auf den Zeitraum,
für den sie geleistet wurden, entsprechend aufzuteilen und können einen
Anspruch auch für Zeiträume in darauf folgenden Kalenderjahren vermitteln.
Eine Vermögensaufteilung im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht als
Unterhaltsvorauszahlung zu beurteilen.
799
Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen sind zu berücksichtigen,
wenn sie bis zur Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet
und geltend gemacht wurden.
800
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich
- bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder
behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag,
- im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem
schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag.
801
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung
noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer
Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des
vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts
hervorgeht. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß
nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten so genannten Regelbedarfssätze
nicht unterschritten wurden.
802
Die in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen,
behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegte Höhe des zu
leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als sie nicht durch
eine neue Festsetzung geändert wird oder nur deswegen ein geringerer Unterhalt
geleistet wird, weil eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe
vorgenommen wurde (VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 19.6.2002, G 7/02,
sowie OGH 28.11.2002, 3 Ob 141/02k).
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn weder
eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegt.
803
Sind beide Elternteile zu Unterhaltsleistungen für Kinder
verpflichtet, die jeweils dem Haushalt des anderen Elternteiles zugehören,
steht beiden Elternteilen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu (VwGH 24.9.2003,
2003/13/0063).
804
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch dann nur einmal zu, wenn
mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen erfüllen. Setzt das
Gericht die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung fest und teilt sie in der Folge
auf zwei Unterhaltsverpflichtete auf, ist der Unterhaltsabsetzbetrag im
Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen, weil jeder der beiden
Unterhaltsverpflichteten seinem Teil der Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die
Aufteilung hat behelfsmäßig nach Monaten zu erfolgen, sodass insgesamt zwölf
Monatsbeträge zustehen.
11.10 Arbeitnehmerabsetzbetrag, Grenzgängerabsetzbetrag,
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
805
Allen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern steht auf Grund eines
bestehenden Dienstverhältnisses ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro
jährlich zu (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988).
806
Grenzgängern steht ein dem Arbeitnehmerabsetzbetrag
entsprechender Grenzgängerabsetzbetrag von jährlich 54 Euro zu (§ 33 Abs. 5 Z
3 EStG 1988). Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im
Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von
ihrem Wohnort dorthin begeben (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988).
807
Ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 Euro steht allen
Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis
beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ab. Über den Normalfall hinaus sind Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
808
Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag sind von jedem
Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen. Arbeitnehmer- und
Verkehrsabsetzbetrag schließen den Pensionistenabsetzbetrag aus. Bei
Beurteilung der Frage, ob bei einem Steuerpflichtigen ein bestehendes oder
früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, ist nicht von dienstrechtlichen
Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988
auszugehen (VwGH 27.3.1996, 96/13/0012). Tritt der Arbeitnehmer während eines
Kalenderjahres in den Ruhestand oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht
während des vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die jeweiligen
Absetzbeträge im Zuge der laufenden Lohnverrechnung mit den entsprechenden
monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen. Bei Durchführung der Veranlagung
steht vorrangig der Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag zu. Dies gilt auch
bei gleichzeitigen Aktiv- und Pensionsbezügen.
11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)
809
Für Pensionisten tritt an die Stelle des
Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ein
Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich. Der Pensionistenabsetzbetrag
vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null. Maßgeblich für die
Einschleifung ist nicht das gesamte Jahreseinkommen (Pension zuzüglich anderer
Einkünfte), sondern das aus den Pensionsbezügen resultierende Einkommen. Dabei
sind
- Werbungskosten gemäß § 62 EStG 1988 im Zusammenhang mit dem
Pensionsbezug (Pflichtbeiträge),
- Sonderausgaben, insoweit diese Gegenstand eines Freibetragsbescheides
sein können,
- außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,
- Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 und § 105 EStG 1988
zur Ermittlung des Pensionseinkommens vorrangig von den
(laufenden) Pensionsbezügen abzuziehen.
Die pensionsauszahlende Stelle hat daher die Einschleifung des
Pensionistenabsetzbetrages auch bei Vorlage eines Freibetragsbescheides vom
Pensionseinkommen vorzunehmen.
810
Bei den Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Pensionen
bezogen werden (VwGH 23.11.1976, 2404/76). Weisen Pensionisten im Einzelfall
Werbungskosten nach, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das
Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.
11.12 Negativsteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988)
811
Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete
Einkommensteuer negativ, so sind
- der Alleinverdienerabsetzbetrag (inklusive Kinderzuschlag) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag (inklusive Kinderzuschlag) sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag
oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens
aber 110 Euro jährlich,
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 EStG
1988 zu erfolgen.
Der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
bleibt bei Berechnung der Steuer außer Ansatz.
Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für die Berechnung
der Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt.
812
Neben der Gutschrift des Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrages bei Alleinverdienern mit mindestens einem Kind oder
bei Alleinerziehern kann es zu einer weiteren Gutschrift in Höhe von 110 Euro,
höchstens 10% der Arbeitnehmeranteile zur "Sozialversicherung" (§ 16
Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 - ausgenommen Betriebsratsumlagen - sowie § 16 Abs.
1 Z 4 und 5 EStG 1988), kommen. Die sich ergebende Gutschrift ist im Rahmen
einer Veranlagung zu berücksichtigen. Unterbleibt eine Veranlagung, so erfolgt
eine Erstattung auf Grund eines Antrages nach § 40 EStG 1988.
Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei
Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren
Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die Gebietskrankenkasse)
direkt vom Arbeitnehmer nach Jahresende an die Gebietskrankenkasse geleistet
werden, stehen nicht im Lohnzettel, den der Arbeitgeber an das FA übermittelt.
Zur Berücksichtigung dieser Beiträge sind sie im Jahr der Zahlung (§ 19 EStG
1988) im Formular L 1 einzutragen, so dass im Veranlagungsverfahren auch eine
Berücksichtigung bei Berechnung der Negativsteuer erfolgen kann.
Bei ausschließlichen Pensionseinkünften steht der
Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag nicht zu; daher kann sich auch keine
diesbezügliche Negativsteuer ergeben. Der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33
Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist nicht im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben.
Somit kann der Unterhaltsabsetzbetrag nur die nach § 33 Abs. 1 EStG 1988
errechnete Steuer mindern (VwGH 27.7.1999, 99/14/0124, 0125).
11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)
813
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer
ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Abzug der
Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen. Das Erfordernis der
Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden
Fällen:
- Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften und bei Einkünften nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988,
- Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2
EStG 1988 (zB bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua.),
- Hälfte- und Viertelsteuersatz nach § 37 EStG 1988,
- Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie von
ausländischer Einkommensteuer.
11.14 Berechnung der Lohnsteuer
11.14.1 Schrittweise Berechnung nach § 33 EStG 1988
813a
Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn (vor Abzug
des Werbungskosten- und des Sonderausgabenpauschbetrages) ist auf ganze Cent
kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen
Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen
Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 360 auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen.
Von diesem Betrag sind der Werbungskostenpauschbetrag (ausgenommen bei
Pensionisten, siehe Rz 280) und der Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen. Auf
das so errechnete Jahreseinkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33 EStG 1988;
siehe Rz 767) anzuwenden und der erhaltene Betrag um die im § 66 Abs. 1 EStG
1988 angeführten Absetzbeträge nach allfälliger Anwendung der
Einschleifbestimmungen für den allgemeinen Absetzbetrag und den
Pensionistenabsetzbetrag zu kürzen. Dabei sind die Rechnungen aus Gründen der
genauen Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) so auszuführen, dass die
Zwischenbeträge mindestens drei Dezimalstellen ausweisen. Ist das errechnete
Ergebnis positiv, dann ist dieses durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren
und auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Ergibt sich ein negativer
Betrag, ist die Lohnsteuer null.
Beispiel
11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif
813b
Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten
Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406 und 1406a) berechnet werden. Der anteilige
Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) und der
anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich 5 Euro, täglich 0,167 Euro) ist
in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem
Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der
entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze
Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
Beispiele
813c
Für die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch
zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden
Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn
auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB
anhand von Tabellen) anzuwenden.
 
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