 
10 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit fallen (§ 26 EStG 1988)
10.1 Allgemeines
689
Die im § 26 EStG 1988 taxativ angeführten Leistungen des
Arbeitgebers gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
und sind daher überall dort außer Betracht zu lassen, wo im
Einkommensteuergesetz von steuerpflichtigen oder steuerfreien Bezügen
(Einkünften) die Rede ist, wie zB in den § 33 EStG 1988, § 34 EStG 1988, §
41 EStG 1988, § 67 EStG 1988.
10.2 Überlassung von Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG 1988)
690
Bei der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung muss es sich
um eine typische Berufskleidung handeln, wie zB Schlosseranzüge,
Arbeitsmäntel, Uniformen, Arbeitsschutzkleidung (siehe auch § 16 EStG 1988 -
ABC "Arbeitskleidung", Rz 322). Der gleiche Begriff findet sich unter
der demonstrativen Aufzählung der Arbeitsmittel im § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988,
dessen Ausführungen auch zur Auslegung des § 26 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen
sind.
Die Hingabe von Barbeträgen an den Arbeitnehmer zur Anschaffung
von typischer Berufskleidung, zur Reinigung bzw. zur Reparatur derselben fällt
nicht unter diese Befreiungsbestimmung (VwGH 26.2.1971, 0783/69; VwGH 17.1.1995,
90/14/0203), wohl aber können die getätigten Aufwendungen Werbungskosten sein
(siehe hiezu § 16 EStG 1988). Es ist gleichgültig, ob die unentgeltliche
Überlassung nur zum beruflichen Gebrauch führt oder ob die beigestellte
typische Berufskleidung in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.
10.3 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 26 Z 2 EStG 1988)
691
Durchlaufende Gelder liegen vor, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer einen Geldbetrag überlässt, damit der Arbeitnehmer diesen für
den Arbeitgeber ausgibt. Der Arbeitnehmer handelt hierbei im Auftrag und für Rechnung des Arbeitgebers.
Die Leistung durchlaufender Gelder darf jedoch nicht dazu führen, dass
hierdurch eine Abgeltung von Aufwendungen entsteht, die nicht den Arbeitgeber
selbst, sondern den Arbeitnehmer berühren.
692
Unter Auslagenersatz sind Beträge zu verstehen, durch die
Auslagen des Arbeitnehmers, die dieser für den Arbeitgeber geleistet hat,
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von vornherein für
Rechnung des Arbeitgebers tätig wird. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung
muss daher letztlich in Stellvertretung des Arbeitgebers erfolgen.
Auslagenersätze dürfen nicht eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers decken, und
zwar auch dann nicht, wenn diese Aufwendungen mittelbar im Interesse des
Arbeitgebers liegen. Besteht auch ein eigenes, wenngleich auch nur ganz
unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers an den Aufwendungen, kann von einem
Auslagenersatz nicht die Rede sein. Der bloße Ersatz von Werbungskosten genügt
daher nicht (VwGH 18.6.1963, 0554/62).
693
Pauschale Auslagenersätze sind grundsätzlich steuerpflichtig,
können aber bei entsprechendem Nachweis zu Werbungskosten führen (vgl. VwGH
16.1.1985, 83/13/0227; VwGH 21.11.1990, 87/13/0183, betr. Telefonpauschale).
694
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jene Beträge, die
letzterer für Geldstrafen aufzuwenden hatte, die über ihn wegen in Ausübung
des Dienstes begangener Verwaltungsübertretungen (Überladung von KFZ)
verhängt wurden, handelt es sich weder um durchlaufende Gelder noch um
Auslagenersatz (VwGH 23.5.1984, 83/13/0092; VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
Allenfalls können Werbungskosten vorliegen (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069); siehe
Rz 387 f.
695
Vertretungskosten der Hausbesorger sind analog zu § 26 Z 2 EStG
1988 zu behandeln, wenn der Hausbesorger den Zeitraum seines Erholungsurlaubes
bzw. des Krankenstandes dem Hauseigentümer usw. bekannt gibt und dieser die
Überweisung des Entgeltes direkt an den Vertreter vornimmt. In allen übrigen
Fällen, zB Einsatz eines Vertreters für bestimmte Arbeiten wie Rasenmähen,
Reinigungsarbeiten, stellen die zugeflossenen Gelder beim Hausbesorger steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In der weitergegebenen Höhe
können Werbungskosten im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden.
10.4 Ausbildungs- und Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988))
696
Nach § 26 Z 3 EStG 1988 gehören sowohl Ausbildungs- als auch
Fortbildungskosten dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten
selbst trägt, unter der Voraussetzung, dass ein überwiegend betriebliches
Interesse nachgewiesen wird. Aufwendungen des Arbeitgebers im primären
Interesse des Arbeitnehmers (zB Führerschein der Gruppen A und B) stellen
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die auf die Erlangung des Führerscheines der
Gruppe C entfallenden Kosten sind hingegen steuerfrei. Bei gleichzeitigem Erwerb
der Führerscheingruppen A bis C sind die auf die Gruppe C entfallenden
Mehrkosten begünstigt.
697
Zu den Ausbildungskosten zählen nicht die Aufwendungen für die
Lehr- und Anlernausbildung (die an Lehrlinge und Anzulernende gezahlten
Arbeitslöhne), wohl aber Beiträge des Lehrherrn zu den Kosten der
Unterbringung seines Lehrlings in einem Berufsschulinternat.
698
Übernimmt der Arbeitgeber aus dem Titel der Aus- und
Fortbildung auch die Verpflegungskosten (zB bei Schulungen, Seminaren), so ist
eine Kürzung der Tagesgelder wie bei den vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitsessen
(siehe Rz 724 und 729) vorzunehmen.
10.5 Dienstreise (§ 26 Z 4 EStG 1988)
10.5.1 Dienstreise nach der Legaldefinition
10.5.1.1 Begriff der Dienstreise nach der Legaldefinition
699
Eine Dienstreise nach der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG
1988 liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.)
zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand) oder
- ein Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2.
Tatbestand).
700
Unter Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des
tatsächlich dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. Meist wird
der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei dem
der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer
an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche
ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene
regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des
Arbeitnehmers anzusehen.
701
Die Dienstreise nach dem 1. Tatbestand umfasst Reisen im
Nahbereich des Dienstortes. Dieser Nahbereich wird dann anzunehmen sein, wenn
dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann
(VwGH 25.6.1985, 85/14/0028). Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der
Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage
der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert,
wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen
Mehraufwendungen eine Vergütung erhält (VwGH 10.4.1997, 94/15/0218).
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr (Dienstreise nach dem 2.
Tatbestand) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen
kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
702
Für beide Tatbestände der Dienstreise ist ein dienstlicher
Auftrag erforderlich (VwGH 19.2.1992, 91/14/0212). Wählt ein Arbeitnehmer aus
privaten Gründen seinen Arbeitsplatz außerhalb der üblichen Entfernung von
seinem ständigen Wohnort oder seinen Wohnort außerhalb des ständigen
Arbeitsplatzes, liegt nach der Legaldefinition keine Dienstreise vor.
S
10.5.1.2 Arbeitskräfteüberlassung
10.5.1.2.1 Rechtsgrundlagen
703
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988,
enthält keinen eigenständigen Begriff einer Dienstreise. Im § 5 Abs. 2
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, wird nur der Begriff des
Beschäftigungsortes definiert und dabei auf § 30 ASVG verwiesen, worin die
örtliche Zuständigkeit für die Überweisung der Krankenkassenbeiträge
geregelt wird. § 3 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr.
196/1988, stellt aber auf einen Dienstauftrag ab, da der Überlasser derjenige
ist, der Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte (Beschäftiger) im Rahmen
des Dienstvertrages verpflichtet.
703a
Angestellte der Berufsgruppe Arbeitskräfteüberlassung
unterliegen hinsichtlich Reisekosten seit 1. Jänner 2000 dem Kollektivvertrag
für Angestellte des Gewerbes. Nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages gilt
folgendes:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur
Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend
verlässt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt als Dienstort
der Standort des Beschäftigerbetriebes.
b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebes gelten die
diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare
Angestellte anzuwendenden Kollektivvertrages auch für überlassene Angestellte.
Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Angestellte kein
Kollektivvertrag anzuwenden ist, und für Angestellte, die im Überlasserbetrieb
selbst beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Z 1 bis Z 5 des
Kollektivvertrages.
Beispiel:
Ein überlassener Angestellter wird im Beschäftigerbetrieb
selbst und nicht außerhalb desselben tätig:
Bei bloßem Tätigwerden im Beschäftigerbetrieb liegt nach
dem zutreffenden Kollektivvertrag keine Dienstreise vor. Soweit jedoch die
Voraussetzungen für eine Dienstreise nach der Legaldefinition gegeben sind,
können Reisekostenersätze steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt
werden.
Ein überlassener Angestellter wird vom Beschäftigerbetrieb
auf Dienstreise entsandt und es gibt im Beschäftigerbetrieb einen
Kollektivvertrag, der Reisekostenersätze vorsieht:
Für vom Beschäftigerbetrieb entsendete, überlassene
Angestellte gelten die diesbezüglichen Regelungen des im
Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte anzuwendenden
Kollektivvertrages. Es gilt somit der Beschäftiger - Kollektivvertrag.
Diese Kollektivvertragsregelungen sind anzuwenden, sofern sie den Angestellten
günstiger stellen als bei einer Beurteilung der Dienstreise nach der
Legaldefinition.
Ein überlassener Angestellter wird vom Beschäftigerbetrieb
auf Dienstreise entsandt und es gibt im Beschäftigerbetrieb keinen
Kollektivvertrag, der Reisekostenersätze vorsieht:
Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare
Angestellte kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, gelten die Bestimmungen des
§ 7a Z 1 bis Z 5 KollV Gewerbeangestellte. Diese sind anzuwenden, sofern
sie den Angestellten günstiger stellen als beider Beurteilung der
Dienstreise nach der Legaldefinition.
Ein Angestellter wird im Überlasserbetrieb selbst
beschäftigt er unterlieg deswegen nicht dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
und wird auf Dienstreise entsandt (zB die Buchhalterin des
Überlasserbetriebes wird auf ein Seminar geschickt):
Hier gelten auch die Bestimmungen des § 7a Z 1 bis 5 KollV
Gewerbeangestellte. Diese sind anzuwenden, sofern sie den Angestellten
günstiger stellen als bei der Beurteilung der Dienstreise nach der
Legaldefinition.
704
Für Arbeiter der Berufsgruppe Arbeitskräfteüberlassung wurde
mit Gültigkeit 1. März 2002 ein eigener Kollektivvertrag abgeschlossen. Es
bestehen keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen die günstigeren
Bestimmungen dieses Kollektivvertrages hinsichtlich der Reisekosten bereits ab
1. Jänner 2002 berücksichtigt werden.
705
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing)
werden die anfallenden Reisekosten durch den Überlasser ausbezahlt. Werden in
Ausnahmefällen Reisekosten durch den Beschäftigter direkt an den überlassenen
Arbeitnehmer ausbezahlt gilt dies als Verkürzung des Zahlungsweges. Der
Beschäftiger hat den Überlasser davon zu verständigen. Eine eventuelle
Versteuerung von steuerpflichtigen Reisekosten hat daher nicht im Wege der
Veranlagung sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn durch den Überlasser zu
erfolgen.
10.5.1.2.2 Kollektivvertragsanwendung bei Mischbetrieben
705a
Ein Mischbetrieb liegt bei der Arbeitskräfteüberlassung vor,
wenn ein Betrieb über mehrere aktive Gewerbeberechtigungen verfügt (zB
Arbeitskräfteüberlassung - Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und Schlosserei -
Kollektivvertrag für Metallgewerbe vorhanden) und keine organisatorische
Trennung gegeben ist.
Bei Mischbetrieben findet nach § 9 Abs. 3 und 4
Arbeitsverfassungsgesetz jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den
fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche
wirtschaftliche Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung kann festgestellt
werden, welcher fachliche Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche
wirtschaftliche Bedeutung hat.
Liegt auch keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vor, so
findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung,
dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere
Anzahl von Arbeitnehmern erfasst (zB Überlassung/Schlosserei = Metallbereich).
705b
Liegt bei einem Mischbetrieb im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung in der
Arbeitskräfteüberlassung, gilt für alle Arbeitskräfte jedenfalls
hinsichtlich der Bewertung der Reisekosten der Kollektivvertrag für das Gewerbe
der Arbeitskräfteüberlassung.
Liegt die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im
Schlossereibetrieb, gilt für alle Beschäftigten dieses Betriebes der
Metallkollektivvertrag mit allen Konsequenzen.
Beispiel:
Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung feststellbar:
80% Schlosserei: Metall-KollV
20% Arbeitskräfteüberlassung: Metall-KollV
20% Schlosserei: KollV für Gewerbe der
Arbeitskräfteüberlassung
80% Arbeitskräfteüberlassung: KollV für Gewerbe der
Arbeitskräfteüberlassung
Ist die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellbar (oder wechselnd) und liegt auch keine entsprechende
Betriebsvereinbarung vor gilt der größere Bereich unabhängig von den Betriebsverhältnissen (siehe auch § 9 Abs. 4
ArbVG). Es kommt hier also
nicht auf die Anzahl der in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen des
Betriebes beschäftigten Arbeitnehmer, sondern auf die Zahl der vom
Kollektivvertrag jeweils auf Branchenebene erfassten Arbeitnehmer an.
S
10.5.1.3 Reisevergütungen (Fahrtkosten) nach der
Legaldefinition
10.5.1.3.1 Abgrenzung Dienstreisen - Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte
706
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls
zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener
Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird.
Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können daher für derartige
Fahrten nicht steuerfrei gewährt werden.
707
Verlagert sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen
Arbeitsstätte (Dienstort), sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser
Arbeitsstätte (Dienstort) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen:
- Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte auf Dauer
versetzt, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der
Versetzung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
Beispiel:
Eine Filialleiterin wird in eine andere Filiale des
Unternehmens versetzt. Die Fahrten zur neuen Filiale stellen keine
Dienstreisen sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
-
Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte
befristet dienstzugeteilt oder entsendet und steht von vornherein fest, dass
er an dieser neuen Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat
durchgehend tätig wird, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit
Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
Beispiel:
Ein Angestellter einer Softwarefirma wird im Auftrag seines
Arbeitgebers zur Installierung eines EDV-Systems für einen Zeitraum von drei
Monaten in den Betrieb eines Kunden entsende. Diese Fahrten sind ab Beginn
der Tätigkeit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abzugelten.
- Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte dienstzugeteilt
oder entsendet und steht von vornherein nicht fest, dass er an dieser neuen
Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend tätig
wird, dauert die Tätigkeit aber in der Folge länger als einen vollen
Kalendermonat, liegen ab dem folgenden Kalendermonat Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vor.
Beispiel:
Für die Installierung des EDV-Systems wird im obigen
Beispiel ein Zeitraum von vier Wochen vorgesehen (vom 15. Juli bis 15.
August), die Tätigkeit erstreckt sich aber auf Grund einer
Auftragserweiterung bis zum 4. November. Für die Fahrten zum Einsatzort im
Juli und August sind die tatsächlichen Fahrtkosten (zB Kilometergeld)
steuerfrei. Für September, Oktober und November sind die ersetzten
Fahrtkosten zu dieser Arbeitsstätte steuerpflichtig, weil sie mit dem
Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Ob bzw.
welches
Pendlerpauschale im November zu gewähren ist, hängt von der fortgesetzten
Tätigkeit ab.
708
Eine durchgehende Tätigkeit in diesem Zusammenhang liegt auch
dann vor, wenn die Tätigkeit an diesem Ort kurzfristig (zB an einem Tag pro
Woche) unterbrochen wird. Als Arbeitsstätte gilt ein Büro, eine
Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und Ähnliches. Eine
Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde
Tätigwerden in Räumlichkeiten eines Kunden oder an einem Fortbildungsinstitut
(zB Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung) erfolgt.
709
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der
Tätigkeit im Auftrag des Arbeitgebers können Fahrtkosten steuerfrei ersetzt
werden. Die Fahrten von der Wohnung zum ersten Mittelpunkt der Tätigkeit und
die Fahrten vom zweiten Mittelpunkt der Tätigkeit zurück zur Wohnung sind mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten.
Voraussetzung für die steuerfreie Gewährung von Fahrtkosten ist aber, dass
dieser Aufwand nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das
Pendlerpauschale abgegolten wurde.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im 9. Bezirk in Wien arbeitet
für denselben Arbeitgeber am Vormittag im Büro im 22. Bezirk, am Nachmittag
im 17. Bezirk. Für die Fahrten zwischen den Arbeitsstätten wird der eigene
PKW verwendet. Für diese Fahrten können die tatsächlichen Fahrtkosten (zB
Kilometergeld) steuerfrei gewährt werden. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro im 22. Bezirk bzw. vom
Büro im 17. Bezirk zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet am
Vormittag in Wörgl und am Nachmittag in Kitzbühel. Für die Fahrten
Kitzbühel - Wörgl - Kitzbühel steht das Pendlerpauschale zu. Da die
Fahrtkosten von der ersten Arbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten
Arbeitsstätte (in Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale
abgegolten sind, können zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen
den beiden Mittelpunkten der Tätigkeit nicht steuerfrei gewährt werden.
Beispiel 3:
Ein Angestellter einer Bankfiliale holt am Morgen in der
Zentrale Unterlagen ab und fährt anschließend in die Filiale. Die Fahrten
zwischen seiner Wohnung und der Filiale stellen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte dar. Das Abholen der Unterlagen in der Zentrale begründet
keinen Mittelpunkt der Tätigkeit. Kilometergelder können daher lediglich
für einen allfälligen Umweg steuerfrei gewährt werden.
710
Liegt eine gleich bleibende Arbeitsstätte (ständiger
Dienstort) auf Grund der Art der Beschäftigung nicht vor (zB bei Bauarbeitern
oder überlassenen Arbeitskräften, die am Firmensitz niemals tätig werden),
können für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Einsatzort für die Ersten
fünf Tage Fahrtkosten steuerfrei ersetzt werden. Ab dem sechsten Tag liegen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
vor.
711
Zur Abgrenzung Dienstreise - Pendlerpauschale -
Sachbezugsermittlung bei Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ -
Dienstverrichtungen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Kundenbesuche) siehe weiters Pendlerpauschale, Rz 265 ff.
712
Die Steuerfreiheit von Fahrtkostenersätzen besteht
grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher können
Fahrtkosten auch bei Fahrtätigkeit mit einem arbeitnehmereigenen KFZ sowie für
Fahrten in einem Einsatzgebiet steuerfrei ersetzt werden.
S
10.5.1.3.2 Kilometergelder
713
Als Fahrtkostenersatz steht bei Dienstreisen höchstens das
amtliche Kilometergeld zu. Ein nachgewiesener höherer Betrag kann nicht nach §
26 Z 4 EStG 1988, wohl aber im Rahmen der erhöhten Werbungskosten
berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Kilometergelder für
Dienstreisen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 können bei Zutreffen der
Voraussetzungen
an Arbeitnehmer, die der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen
gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne
des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997 unterliegen, auch
für mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden,
an Arbeitnehmer, die dieser
Verordnung nicht unterliegen, für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr an
den Arbeitnehmer steuerfrei ausgezahlt werden (VwGH 19.5.2005, 2001/15/0088).
Werden vom Arbeitgeber "limitierte Kilometergelder"
bezahlt, die als Vorauszahlung für durchzuführende Dienstreisen anzusehen
sind, handelt es sich dann um keine steuerlich unzulässige Pauschalierung der
Kilometergelder, wenn der Arbeitgeber eine Jahresabrechnung vornimmt und eine
Rückzahlung in Höhe des nicht ausgeschöpften Jahresbetrages verlangt. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Berechnungsgrundlagen in Form eines
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vorlegt, aus dem die konkreten
Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sind. Pauschalierte Vorauszahlungen sind
allerdings dann steuerpflichtig, wenn nicht mindestens einmal jährlich eine
exakte Abrechnung erfolgt.
Hinsichtlich der Höhe der Kilometergelder siehe Rz 1404. Wird
vom Arbeitgeber für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges
als Kostenersatz gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 das amtliche Kilometergeld
verrechnet, können zur Vermeidung zusätzlicher Administrationskosten bei der
Lohnverrechnung die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der
Reisegebührenvorschrift auf volle Cent aufgerundet werden. Zum Beispiel kann
daher für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen PKW ein steuerfreier
Kostenersatz in Höhe von 0,38 Euro (bis 27. Oktober 2005 0,36 Euro) pro
Kilometer ausgezahlt werden. Zur Geltendmachung von Werbungskosten siehe Rz 371.
713a
Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag vor, dass Fahrtkosten im
Zusammenhang mit einer Dienstreise nur in Höhe der Kosten für ein
öffentliches Verkehrsmittel abgegolten werden, kann der Arbeitgeber dennoch für die dienstlich gefahrenen
Kilometer das amtliche Kilometergeld steuerfrei auszahlen.
713b
Fallen im Zuge einer Dienstreise sowohl Kilometergelder als auch
Parkgebühren an und sind die Parkgebühren höher als das zustehende
Kilometergeld, kann der Arbeitgeber diese höheren Parkgebühren an Stelle des
Kilometergeldes auszahlen. Diese Verrechnungsmethode hat aber für einen
längeren Zeitraum (Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen
Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner
Dienstreise ist nicht zulässig.
10.5.1.3.3 Fahrtkostenvergütungen
714
Das Überlassen eines Einzelfahrscheins für eine Dienstreise
ist nicht steuerbar. Wird dem Dienstnehmer für dienstliche Zwecke eine
Netzkarte zur Verfügung gestellt, die auch für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte verwendet werden kann, so ist grundsätzlich der (gesamte)
Wert der Netzkarte als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen. Dies entspricht
der steuerlichen Beurteilung der Anschaffung einer Netzkarte für dienstliche
Belange durch den Dienstnehmer selbst (Aufteilungsverbot). Zur Überlassung von
Jahresnetzkarten bzw. Jahreskarten für Privatfahrten siehe Rz 222c.
S
10.5.1.4 Tagesgelder nach der Legaldefinition
10.5.1.4.1 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen
nach dem 1. Tatbestand
715
Zu den Tatbeständen im Sinne der Legaldefinition nach § 26 Z 4
EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof Stellung genommen und dabei immer die
Prüfung der Frage betont, dass der Einsatz in einem zusammenhängenden Zeitraum
zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit führt (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099;
VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 94/13/0254; VwGH 18.10.1995, 94/13/0101; VwGH
28.5.1997, 96/13/0132).
716
Bei Dienstreisen zu wechselnden Einsatzorten im Nahbereich (1.
Tatbestand) können Tagesgelder nur dann (bzw. solange) steuerfrei gewährt
werden, wenn (als) kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die
Beurteilung eines Ortes als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit ist hinsichtlich
der vom Arbeitgeber geleisteten Beträge nach den gleichen Grundsätzen
vorzunehmen, die von der Judikatur für die Beurteilung von Tagesgeldern als
Werbungskosten entwickelt wurden (VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 94/13/0254).
717
In folgenden Fällen ist daher auch hinsichtlich der Ersätze
gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 von einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
auszugehen:
Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort
718
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist
anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort
durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als
Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen
innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort. Für
Reisen von Orten außerhalb Wiens nach Wien gilt als Einsatzort hingegen der
jeweilige Gemeindebezirk. Werden allerdings im Zuge von Reisen nach Wien mehrere
Gemeindebezirke regelmäßig bereist, ist keine willkürliche Zuordnung des
Reisezieles in jeweils bestimmte (andere) Bezirke vorzunehmen, sondern von einem
einheitlichen Zielgebiet auszugehen (siehe Rz 719).
Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen
auszugehen:
- Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die
Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von
sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist
mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu
beginnen.
- Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend
(mindestens einmal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und
die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von
sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist
mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu
beginnen.
- Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht
regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen
im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu.
Tagesgelder können daher nur für die Anfangsphase von fünf
bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt werden.
Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet)
719
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort
(politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
sein. Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen,
begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der
Tätigkeit (vgl. VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Ein Einsatzgebiet kann sich auf
einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort (siehe Rz 718).
Für die Anfangsphase von fünf Tagen steht das Tagesgeld
steuerfrei zu. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in einem
Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf
Tagen neu zu beginnen.
Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit
720
Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn
- die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich
(zB ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager),
- die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich
einem Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend
dieselben Zielorte angefahren werden),
- die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als
Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt.
Bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit kann die
Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes allerdings nicht allein mit
der Begründung versagt werden, dass "im Fahrzeug" (zB LKW) ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird (VwGH 25.9.2002, 99/13/0034).
Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt jeweils
für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") vor, wenn der
Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese
Tätigkeit ausgeführt hat. Nach der Anfangsphase können keine steuerfreien
Tagesgelder gewährt werden.
S
10.5.1.4.2 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen
nach dem 2. Tatbestand
721
Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
kann (2. Tatbestand), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort)
erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zum
Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab dem siebenten Monat gezahlte Tages- und
Nächtigungsgelder sind steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes
beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Ein solcher liegt nur vor, wenn
ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde (bei Reisen nach Wien: in einen
anderen Gemeindebezirk) vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von
sechs Monaten neuerlich an den seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter
Einrechnung der dort bereits verbrachten Arbeitszeiten nur die restliche, auf
die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als Dienstreise gewertet werden.
Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger
als sechs Kalendermonate dauernde Unterbrechung vorliegt) sind
zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von 6 Monaten (das sind 183 Tage) erreicht
ist. Maßgebend ist also der tatsächliche Aufenthalt am Einsatzort, sodass bei
Unterbrechungen eine tageweise Berechnung zu erfolgen hat, bis 183 Tage erreicht
sind. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038g.
10.5.1.4.3 Tagesgelder bei Inlandsdienstreisen
722
Als Tagesgeld für Verpflegung stehen für 24 Stunden 26,40 Euro
zu. Höhere Beträge können auch bei Nachweis nicht steuerfrei belassen
bleiben, selbst wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. Über den Tagessatz hinaus bezahlte
Tagesgelder bzw. pauschale Reisekostenabgeltungen sind als laufende Bezüge
steuerpflichtig (VwGH 28.9.1994, 91/13/0081, 91/13/0082).
723
Bis zu einer Reisedauer von drei Stunden steht kein steuerfreies
Tagesgeld zu. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, ist für jede
angefangene Stunde ein Zwölftel zu rechnen. Das volle Tagesgeld steht für 24
Stunden zu. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift eine Abrechnung des
Tagesgeldes nach Kalendertagen vor, ist nach dieser Vorschrift abzurechnen.
Andere Aliquotierungsbestimmungen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften
dürfen nicht berücksichtigt werden.
Beispiel:
Beginn der Dienstreise am Montag14 Uhr, Ende am darauf
folgenden Dienstag 15 Uhr. Bei kalendertagsmäßiger Abrechnung steht für
den ersten Tag ein Tagesgeld von 10/12, somit 22 Euro zu, für den zweiten
Tag ein Tagesgeld von 26,40 Euro. Bei Fehlen einer derartigen
kollektivvertraglichen Bestimmung steht für die gesamte Reise ein Tagesgeld
von 28,60 Euro (1/1 + 1/12) zu.
724
Dient ein vom Arbeitgeber gezahltes Arbeitsessen weitaus
überwiegend der Werbung, stellt dieses für den Arbeitnehmer keinen Lohnvorteil
dar. Die Tagesgelder sind pro bezahltem Mittagessen bzw. Abendessen um 13,20
Euro zu kürzen. Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als 26,40 Euro, so
ist für die Kürzung bei bezahltem Arbeitsessen nicht vom halben tatsächlich
bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um 13,20 Euro
zu erfolgen. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen.
S
10.5.1.4.4 Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen
725
Kostenersätze für die Verpflegung sind für alle Arbeitnehmer
bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der
Reisegebührenvorschrift steuerfrei zu belassen (siehe Rz 1294). Ein Drittel der
Tagesgebühr steht bei einer Dienstreise von mehr als fünf Stunden zu, zwei
Drittel bei mehr als acht Stunden, und die volle Tagesgebühr bei mehr als zwölf Stunden. Kollektivvertragliche Regelungen über
Aliquotierungen des Tagesgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
726
Wird eine Dienstreise ins Ausland unternommen, so ist für die
Frage, ob neben den Auslandsreisesätzen der Reisegebührenvorschrift der
Bundesbediensteten zusätzlich anteilige inländische Tagesgelder nach § 26 Z 4
EStG 1988 zum Zuge kommen, eine einheitliche Dienstreise anzunehmen. Ab dem
Grenzübertritt stehen die Tagesgelder im Höchstmaß der Auslandsreisesätze
der Bundesbediensteten zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch die
Auslandsreisesätze erfassten Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu. Sieht
die Reisegebührenvorschrift auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes keine
Auslandsreisesätze vor, so gilt die gesamte Reise als eine Inlandsdienstreise.
Alle diese Regeln gelten sowohl bei Dienstreisen mit ausschließlicher
ausländischer Dienstverrichtung als auch bei Dienstreisen mit gemischter
inländischer und ausländischer Dienstverrichtung.
Beispiel:
Die Reise Wien-Frankfurt erfolgt mit dem PKW bzw. mit der
Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Salzburg 11.15 Uhr,
Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18.10
Uhr.
Es gebühren für die BRD-Reise (27 3/4 Stunden) ein voller
Tagessatz nach RGV = 12/12. Da die Reise insgesamt 35 Stunden 10 Minuten
dauert, stehen nach dem Einkommensteuergesetz zwei Tagessätze = 24/12 zu,
abzüglich 12/12 Auslandsreisesätze, ergibt ein Inlandstagesgeld von 26,40
Euro.
727
Werden Reisen unter Berücksichtigung ausländischer Strecken
(zB Korridor Salzburg-Rosenheim-Kufstein) durchgeführt, liegen
Inlandsdienstreisen vor.
728
Bei Flugreisen ins Ausland beginnt die Auslandsreise nach den
hiefür maßgeblichen Vorschriften der Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug
bzw. endet mit der Ankunft im inländischen Flughafen.
Beispiel:
Flugreise Wien-Frankfurt: Abfahrt zum Flughafen 5 Uhr, Abflug
Wien 7 Uhr, Ankunft Flughafen 18 Uhr, Ende der Reise 20 Uhr. Für den
Auslandsaufenthalt (inkl. Flugzeit 11 Stunden) gebühren nach der RGV 2/3 =
8/12 des Auslandsreisesatzes. Da die Reise insgesamt 15 Stunden dauert und
für eine 15-stündige Reise nach dem
729
Bezahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer
Auslandsdienstreise ein Geschäftsessen pro Tag, kommt es zu keiner Kürzung des
entsprechenden Auslandsreisesatzes. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für zwei
Geschäftsessen pro Tag oder übernimmt er die Kosten der vollen Verpflegung,
steht ein Drittel des entsprechenden Auslandsreisesatzes zu (§ 25c Abs. 3 RGV
1955).
S
10.5.1.4.5 Teleworker
729a
Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause
verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die
Arbeitsstätte die Wohnung des Arbeitnehmers. Somit stellen Fahrten zum Sitz der
Firma grundsätzlich Dienstreisen dar. Tagesgelder, Fahrtkostenersätze und
Nächtigungsgelder können - sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind -
gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei ersetzt werden.
S
10.5.1.5 Nächtigungsgelder
10.5.1.5.1 Nächtigungsgelder bei Inlandsdienstreisen
730
Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich
genächtigt wird (siehe auch Rz 732). Der Umstand der Nächtigung ist
grundsätzlich nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometer
zwischen Einsatzort und Wohnort hat der Arbeitgeber nicht zu prüfen, ob der
Arbeitnehmer tatsächlich nächtigt.
731
Ohne Nachweis der Höhe der Nächtigungskosten sind 15 Euro
(Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück) steuerfrei (siehe auch Rz
732). Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks
nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll ersetzt werden. Unter Nächtigung ist die Verbringung der Zeit im
Anschluss an Arbeitsverrichtungen während der Nacht außerhalb des Wohnorts
bzw. Dienstorts zu verstehen.
Beispiel:
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages und endet
um 15.30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Tagesgeld von 26,40 Euro für 24
Stunden und von 17,60 Euro (= 8/12 von 26,40 Euro) bleibt ein nachgewiesener
Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück steuerfrei. Wird der
Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind 15 Euro steuerfrei.
732
Kostenlos zur Verfügung gestellte Nächtigungsmöglichkeiten
schließen die steuerfreie Behandlung der durch den Arbeitgeber gezahlten
Nächtigungsgelder aus. Bei bloßer Nächtigungsmöglichkeit in einem Fahrzeug
(LKW, Bus) bleibt das pauschale Nächtigungsgeld aber im Hinblick auf
zusätzliche mit einer Nächtigung verbundene Aufwendungen (wie zB für Dusche
und Frühstück) steuerfrei, wenn tatsächlich genächtigt wird.
10.5.1.5.2 Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen
733
Kostenersätze für die Nächtigung und Frühstück sind im
nachgewiesenen höheren Ausmaß zu berücksichtigen. Bei Nachweis der
tatsächlichen Kosten ist weder für die Nächtigung noch für das Frühstück
eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Es ist aber auch möglich, die
Auslandsreisesätze für die Nächtigung nach der Höchststufe zu verrechnen.
Kostenlos zur Verfügung gestellte Nächtigungsmöglichkeiten schließen die
steuerfreie Behandlung der durch den Arbeitgeber gezahlten Nächtigungsgelder
aus.
10.5.2 Dienstreise auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift
10.5.2.1 Begriff der Dienstreise auf Grund einer
lohngestaltenden Vorschrift
734
Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5
Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des
Arbeitgebers
1. seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,
Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
2. so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann,
Tagesgelder zu erhalten hat, so sind diese im Rahmen der
Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG 1988 steuerfrei. Als Dienstort gilt
der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort (Verordnung BGBl. II Nr.
306/1997).
735
Auf Grund des Verweises in § 26 Z 4 EStG 1988 werden
lohngestaltende Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 zum
unmittelbaren Gesetzesinhalt, sofern sie hinsichtlich des Dienstreisebegriffes
günstiger sind als das EStG. Gegenüber dem Begriff der Dienstreise nach der
Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 hat demnach ein günstigerer
Dienstreisebegriff im Sinne einer lohngestaltenden Vorschrift Vorrang. Folgende
lohngestaltende Vorschriften können eine besondere Regelung des Begriffes
Dienstreise für steuerliche Zwecke enthalten:
- Gesetzliche Vorschriften,
- Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
- aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-(Besoldungs-)Ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- die Arbeitsordnung für Bedienstete des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
- Kollektivverträge,
- Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
- Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen
einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden.
Einen auch für steuerliche Zwecke anzuerkennenden
Dienstreisebegriff können daher nur die im Arbeitsverfassungsgesetz gesetzlich
geregelten Betriebsvereinbarungen enthalten, nicht aber so genannte "freie
Betriebsvereinbarungen" oder einzelne Dienstverträge.
735a
Regelt eine lohngestaltende Vorschrift, dass für bestimmte
Personengruppen die Bestimmungen betreffend Tages- und Nächtigungsgelder dann
keine Anwendung finden, wenn mit ihnen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz
für Reiseaufwandsentschädigungen oder ein Entgelt vereinbart ist, in dem
Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind, ergibt sich kein Anspruch
auf Tagesgelder aus der lohngestaltenden Vorschrift. Ausbezahlte Tagesgelder
sind daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Legaldefinition steuerfrei.
Besteht nach dem Wortlaut einer lohngestaltenden Vorschrift
Anspruch auf eine individuelle Vereinbarung einer Reiseaufwandsentschädigung,
wobei bestimmte Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen, dann bleiben
die in der lohngestaltenden Vorschrift geregelten Mindestsätze, soweit sie die
im § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Sätze nicht übersteigen, steuerfrei.
Werden höhere Entschädigungen vereinbart, besteht zwar ein Anspruch auf Grund
dieser Vereinbarung, nicht jedoch auf Grund der lohngestaltenden Vorschrift.
Beträge, die über den Mindestsätzen liegen, sind daher nur im Rahmen der
Legaldefinition steuerfrei.
S
10.5.2.2 Reisevergütungen (Fahrtkosten)
736
Gemäß § 2 der VO, BGBl. II Nr. 306/1997, bleiben Fahrtkosten,
die aus Anlass einer Dienstreise auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift
gezahlt werden, insoweit steuerfrei, als sie der Höhe nach die tatsächlichen
Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen KFZ die amtlichen
Kilometergelder nicht übersteigen. Sieht die lohngestaltende Vorschrift ein
geringeres als das amtliche Kilometergeld vor, kann dennoch ein Kilometergeld
bis zur Höhe des amtlichen Kilometergeldes für derartige Fahrten steuerfrei
ausgezahlt werden. Als für die Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte maßgeblicher Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag
ergebende Dienstort.
10.5.2.3 Tagesgelder
737
Liegt eine Regelung des Dienstreisebegriffes auf Grund einer
lohngestaltenden Vorschrift vor, unterliegt die Dienstreise keiner zeitlichen
Begrenzung, sodass die für den Dienstreisebegriff nach der Legaldefinition
geltenden zeitlichen Beschränkungen nicht anzuwenden sind. Auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr
zum Wohnort (analog zum 2. Dienstreisetatbestand) sind die jeweiligen
arbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
738
Sieht eine lohngestaltende Vorschrift für ein bestimmtes Gebiet
keine Dienstreisen vor (wie zB der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Wiens innerhalb der Wiener Gemeindebezirke), so bleiben
durch den Arbeitgeber gezahlte Reisekostenersätze dennoch im Rahmen des § 26 Z
4 EStG 1988 steuerlich außer Ansatz.
739
Aus dem Wortlaut der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/1997, geht
hervor, dass Tagesgelder nur insoweit steuerfrei bleiben können, als der
Arbeitnehmer Anspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift hat. Eine
Aufstockung auf die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 ist nur dann bzw. solange
möglich, als gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Dienstreise nach der
Legaldefinition gegeben sind.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird für die Dauer von einem Monat an einem
neuen Einsatztor tätig (tägliche Heimkehr zur Wohnung). Laut Kollektivvertrag
besteht ein Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 17,44 Euro (für 12 Stunden).
Vom Arbeitgeber werden 26,40 Euro als Tagesgeld (für 12 Sunden) gezahlt.
Soweit eine Dienstreise auch nach dem steuerrechtlichen Dienstreisebegriff
vorliegt - das ist im gegenständlichen Fall für die ersten fünf Tage-
bleiben als Tagesgeld 26,40 Euro steuerfrei. Ab dem sechsten Tag steht nach
dem steuerrechtlichen Dienstreisebegriff kein steuerfreies Tagesgeldmehr zu.
Auf Grund des Kollektivvertrages besteht Anspruch auf 17,44 Euro pro Tag, die
nach der Verordnung, BGBl. II Nr. 306/1997, weiterhin steuerfrei bleiben,
während der darüber hinaus gezahlte Betrag in Höhe von 8,96 Euro
steuerpflichtig ist.
740
Hat ein Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise auf Grund eines
Kollektivvertrages Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder auch für
Zeiträume (zB Wochenende, Feiertage), während denen sich der Dienstnehmer
nicht am Ort der Dienstverrichtung befindet, so bleiben diese Tages- und
Nächtigungsgelder nach Maßgabe des § 26 Z 4 EStG 1988 auch dann steuerfrei,
wenn er an diesem Tag zu seiner Wohnung zurückfährt. Dies gilt allerdings nur
dann, wenn der Arbeitnehmer während der Woche tatsächlich außer Haus
nächtigt, nach dem Kollektivvertrag Anspruch auf Nächtigungsgeld (nicht auf
Fahrtkostenersatz) hat und die Heimfahrt auf eigene Kosten unternimmt
("Durchzahlerregelung"). Liegen die Voraussetzungen für eine
steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt vor, so können hiefür nur die die Tages- und Nächtigungsgelder übersteigenden
steuerlich relevanten Kosten der Familienheimfahrt als Werbungskosten anerkannt
werden.
10.5.2.4 Nächtigungsgelder
741
Hinsichtlich der Nächtigungsgelder gelten die zur Dienstreise
nach der Legaldefinition getroffenen Aussagen (siehe Rz 730 bis 733). Wenn daher
trotz Anordnung einer Nächtigung eine solche nicht erfolgt, kann das
Nächtigungsgeld nicht steuerfrei gewährt werden.
10.6 Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988)
10.6.1 Begriff des Werkverkehrs
742
Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines
Massenbeförderungsmittels befördern lässt.
743
Werkverkehr ist dann anzunehmen, wenn die Beförderung der
Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten
Kleinbussen bzw. mit Massenverkehrsmitteln oder mit anderen Fahrzeugen nach Art
eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung
eingesetzt werden, erfolgt.
744
Werkverkehr ist auch dann anzunehmen, wenn es sich um
Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private
Nutzung praktisch ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge,
Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter - wie zB Möbel,
Maschinen - eingesetzt werden. Der Umstand, dass ein Klein-LKW durch den
Arbeitgeber eingesetzt wird, führt nicht zu einem Werkverkehr.
745
Bei Berufschauffeuren ist Werkverkehr auch dann anzunehmen, wenn
das verwendete Fahrzeug (PKW, Kombi) nach Dienstverrichtung mit nach Hause
genommen wird, aber für Privatfahrten nicht verwendet werden darf.
746
Werkverkehr nach Art eines Linienverkehrs ist anzunehmen, wenn
der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen (auch PKW,
Kombi) oder durch angemietete Fahrzeuge (einschließlich Taxi) nach Art eines
Linienverkehrs befördern lässt. Voraussetzung ist, dass eine Mehrzahl von
Arbeitnehmern gemeinsam und regelmäßig befördert wird. Die
Beförderungskapazität eines eingesetzten PKW`s oder Kombis muss in der Regel
zu 80% ausgeschöpft sein. (Bei fünfsitzigem PKW müssen somit zumindest Fahrer
und drei Beifahrer das KFZ benützen.) Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen ist
ein Werkverkehr bei Arbeitnehmern anzunehmen, die über Auftrag des Arbeitgebers
von einem Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeberfahrzeug mitgenommen werden.
10.6.2 Steuerliche Behandlung des Werkverkehrs
747
Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Beförderung im
Werkverkehr stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
748
Wenn ein Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im
kostenlosen Werkverkehr befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das
Pendlerpauschale nicht zu. Muss ein Arbeitnehmer für den Werkverkehr bezahlen,
so sind diese Kosten bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage
kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch
dann, wenn ein Fahrtausweis auch für andere Privatfahrten verwendet werden
kann.
749
Wenn auf einer Wegstrecke kein Massenbeförderungsmittel
verkehrt, aber ein Werkverkehr eingerichtet ist, den der Arbeitnehmer trotz
Zumutbarkeit der Benützung nicht benützt, so steht für die Wegstrecke, auf
der Werkverkehr eingerichtet ist, weder das große noch das kleine
Pendlerpauschale zu.
750
Muss ein Arbeitnehmer trotz eingerichteten Werkverkehrs
bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des Werkverkehrs
zurücklegen, so ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln, wie die Wegstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des Werkverkehrs wird
somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt.
10.7 Umzugskostenvergütungen (§ 26 Z 6 EStG 1988)
751
Umzugskostenvergütungen zählen dann nicht zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie einem Arbeitnehmer anlässlich einer
Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort oder infolge der
dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu
beziehen, gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall der
Arbeitskräfteüberlassung.
752
Umzugskostenvergütungen bei in- und ausländischen
Konzernversetzungen bleiben auf der Einnahmenseite außer Ansatz, sodass auch
die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend
gemacht werden können. Hinsichtlich Expatriates siehe auch Rz 1038d.
753
Die Umzugskosten gemäß § 26 Z 6 lit. c EStG 1988 müssen
belegmäßig nicht nachgewiesen werden.
754
Eine Umzugsvergütung ist dann nicht gegeben, wenn ein
Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ein Dienstverhältnis neu antritt
(ausgenommen bei Konzernversetzungen siehe Rz 752 ) und auf Grund des
Dienstverhältnisses eine Übersiedlung erforderlich ist. In diesem Fall liegen
Werbungskosten vor.
755
Unter Bruttojahresarbeitslohn im Sinne des § 26 Z 6 lit. c EStG
1988 sind alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verstehen, die ein
Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres bezogen hat. Darunter fallen auch
steuerfreie Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Lediglich (andere) Bezüge im
Sinne des § 26 EStG 1988 fallen nicht darunter, zumal es sich bei diesen um Leistungen des Arbeitgebers handelt, die nicht unter die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.
10.8 Beiträge an Pensionskassen, ausländische Einrichtungen im
Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, Unterstützungskassen,
betriebliche Kollektivversicherungen oder Arbeitsstiftungen (§ 26 Z 7 und 8
EStG 1988)
10.8.1 Allgemeines
756
Folgende Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des § 26 Z 7 EStG
1988 gelten als nicht steuerbarer Arbeitslohn:
- Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
- an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
- an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen
gesetzlichen Verpflichtung,
- an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG (auch ohne
Vorliegen einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung),
- an Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen
gewähren,
- an betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- an Arbeitnehmerförderungsstiftungen (Privatstiftungen im Sinne des
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988) und
- an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen (Privatstiftungen im Sinne des
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988)
leistet (§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988).
Ebenfalls gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:
- Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für
Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung
gemäß § 14 Abs. 9 EStG 1988 leistet (§ 26 Z 7 lit. b EStG 1988).
- Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder
vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von
Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung
übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische
Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG, geleistet werden, wenn der
Rückkauf ausgeschlossen ist (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988).
- Beiträge, die der Arbeitgeber an Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne
der §§ 6 und 7 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, leistet (§ 26 Z 7 lit. d EStG
1988).
756a
Die Bestimmungen des § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 (keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sind anzuwenden, wenn die Beiträge
an eine Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes gezahlt werden. Die
Nichterfüllung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes schlägt nicht
auf die Steuerfreiheit der geleisteten Beiträge an eine Pensionskasse im Sinne
des Pensionskassengesetzes durch.
757
Vom Arbeitgeber gezahlte Verwaltungskosten sowie die
Versicherungssteuer lösen beim Arbeitnehmer ebenfalls keine Lohnsteuerpflicht
aus.
10.8.2 Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen
10.8.2.1 Allgemeines
758
Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, stellen keinen steuerpflichtigen
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Bei Zufließen der auf
Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen unterliegen diese Leistungen im
vollen Umfang dem Lohnsteuerabzug.
758a
Beiträge des Arbeitgebers gemäß § 15 Abs. 1
Bundesbezügegesetz (oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen), die an
eine Pensionskasse geleistet werden, sind immer als Arbeitgeberbeiträge im
Sinne des Pensionskassengesetzes § 26 Z 7 EStG 1988 zu behandeln. Leistungen
der Pensionskasse auf Grund von Arbeitgeberbeiträgen sind im Zeitpunkt des
Zuflusses beim Arbeitnehmer voll steuerpflichtig. Werden die einbehaltenen
Beiträge an ein Versicherungsunternehmen für eine Rentenversicherung geleistet,
ist die Regelung des § 26 Z 7 EStG 1988 nicht anwendbar. In diesem Fall sind
die einbehaltenen Beiträge als Vorteil aus dem Dienstverhältnis insoweit
steuerpflichtig, als der jährliche Freibetrag von 300 Euro gemäß § 3 Abs. 1
Z 15 lit. a EStG 1988 überschritten wird.
Beiträge an eine Pensionskasse gemäß § 15 Abs. 2
Bundesbezügegesetz (oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen) sind nur
dann als Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1988 anzusehen, wenn
sich der Abgeordnete bis zum Ablauf des dritten Monats nach Antritt einer
Funktion (mit Wirksamkeit zum Funktionsbeginn), die nach diesem Gesetz zu
entlohnen ist, für den Pflichtbeitrag entscheidet.
Die Qualifikation als Arbeitgeberbeitrag tritt somit nur bei
frühestmöglicher Option auf die Pensionsvorsorge ein. Diese Vorgangsweise
entspricht der Beurteilung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen, bei denen
zu Beginn des Dienstverhältnisses die vertraglichen Rahmenbedingungen des
Dienstverhältnisses hinsichtlich der Entlohnung erstmalig festgelegt werden und
es dabei grundsätzlich der Vertragsgestaltung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber obliegt, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Entlohnung zu
erfolgen hat. Wird hingegen in späterer Folge ein bestehender
Entlohnungsanspruch dahin gehend auf Wunsch des Arbeitnehmers abgeändert, dass
er nicht zur Gänze sofort auszuzahlen, sondern teilweise einer Pensionskasse
zuzuführen ist, verfügt der Arbeitnehmer über einen Entgeltanspruch. Mit der
Verfügungsmacht kommt es aber bereits zu einem Zufließen
(Einkommensverwendung), sodass die Regelung des § 26 Z 7 EStG 1988 nicht mehr
angewendet werden kann.
Die zu einem späteren Zeitpunkt (als den oben angeführten)
abgegebene Erklärung, dass ein Beitrag zur Pensionskasse einbehalten werden
soll, stellt Einkommensverwendung dar, die auch nicht zu Werbungskosten führt.
In diesem Fall sind die Beiträge als Arbeitnehmerbeiträge zu qualifizieren.
Eine steuerliche Berücksichtigung kann als (Topf)Sonderausgaben erfolgen. Die
aus Arbeitnehmerbeiträgen resultierenden Leistungen der Pensionskasse sind
gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nur mit 25% steuerlich zu erfassen.
S
10.8.2.2 Gehaltsumwandlung
759
Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des
Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise an Stelle
- des bisher gezahlten Arbeitslohns oder
- der Lohnerhöhungen,
auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden.
Hinsichtlich eines derartigen Arbeitnehmerbeitrages liegt ein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis in der Höhe vor, in der ein bisher bezahlter Bezug oder eine
Lohnerhöhung (auf die jeweils ein Anspruch besteht) in einen
Pensionskassenbeitrag umgewandelt wird. Der umgewandelte Bezug ist als laufender
oder sonstiger Bezug zu erfassen. Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der
Zeitpunkt, in dem der umgewandelte Bezug an die Pensionskasse geleistet wird.
Arbeitgeberbeiträge liegen vor, wenn eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vorsieht, dass
Arbeitgeberbeiträge ganz oder teilweise an Stelle des bisher gezahlten
Arbeitslohns oder von Lohnerhöhungen geleistet werden.
760
Als bisher gezahlter Arbeitslohn oder Lohnerhöhungen, auf die
jeweils ein Anspruch besteht (Erfassung der Bezugsumwandlung als
Arbeitnehmerbeitrag), sind folgende Bezüge anzusehen:
- Bisher gezahlte laufende und sonstige Bezüge, auf die ein
arbeitsrechtlicher Anspruch besteht.
- Lohnerhöhungen, die arbeitsrechtlich zustehen (zB Soll- oder
Ist-Lohnerhöhung laut Kollektivvertrag, Lohnerhöhung laut Dienstvertrag).
- Einmalige Bezüge, die arbeitsrechtlich zustehen (zB Abfertigungen).
Kein Anspruch auf Lohn bzw. Lohnerhöhung (Bezugsumwandlung als
Arbeitgeberbeitrag) liegt vor bei:
- Lohnerhöhungen, die zusätzlich zum Kollektivvertrag gewährt werden.
- Bisher ohne arbeitsrechtlichen Anspruch gewährte Bezüge (zB
freiwillige Belohnungen, Boni).
- Bisher freiwillig gewährte Sozialleistungen.
Werden Zusatzentlohnungen jährlich neu vereinbart, kann auch
die Form der Leistung neu vereinbart werden.
Beispiel:
Die Gewährung von Belohnungen wird jährlich neu
vereinbart, wobei auch jedes Jahr zwischen Barauszahlung und
Pensionskassenbeitrag gewählt werden kann.
Die Gewährung der Belohnung in Form eines Beitrages aneine
Pensionskasse stellt einen Arbeitgeberbeitrag dar.
761
Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5
Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass der bisher gezahlte Arbeitslohn oder eine
Lohnerhöhung ganz oder teilweise für Pensionskassenbeiträge verwendet wird,
so stellt diese Bezugsumwandlung einen Arbeitgeberbeitrag im Sinne des § 26 Z 7
EStG 1988 dar. Dies gilt auch dann, wenn in der lohngestaltenden Vorschrift
vorgesehen ist, dass einzelne Arbeitnehmer zwischen Bezugsumwandlung und
Bezugsauszahlung wählen können. Hinsichtlich der lohngestaltenden Vorschriften
siehe Rz 735. Eine besondere kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss
einer Betriebsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn entweder die Tatsache der
Umwandlung oder/und die Höhe der umzuwandelnden Bezüge ausdrücklich einer
Betriebsvereinbarung überlassen wird; nicht aber, wenn der Kollektivvertrag
selbst die Höhe der Umwandlung dezidiert regelt und die Betriebsvereinbarung
davon abweichen kann.
762
Pensionskassenbeiträge, die ganz oder teilweise an Stelle des
bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, geleistet werden, stellen Arbeitnehmerbeiträge dar, für die
gegebenenfalls Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 oder die
Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 geltend gemacht werden können.
Allenfalls liegt auch eine Zukunftsicherungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 15
lit. a EStG 1988 vor (siehe Rz 83). Eine kumulative Anwendung des § 18 Abs. 1 Z
2 EStG 1988, des § 108a EStG 1988 bzw. des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988
ist nicht zulässig.
Soweit die Auszahlung von Bezügen und Vorteilen aus
Pensionskassen auf Arbeitnehmerbeiträge auf Grund von Bezugsumwandlungen
entfällt, wird sie nur mit 25% erfasst. Wird die Pension abgefunden, ist
sinngemäß vorzugehen. Für den steuerlich zu erfassenden Teil der
Pensionsabfindung ist § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu beachten.
10.8.2.3 Ersatz von Pflichtbeiträgen durch Arbeitgeberbeiträge
763
Wird ein Vorsorgemodell für Arbeitnehmer, das auf
Pflichtbeiträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 beruht, durch ein
Pensionskassenmodell ersetzt, so stellen Beiträge des Arbeitgebers im Ausmaß
der bisherigen Pflichtbeiträge Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 26 Z 7 lit.
a EStG 1988 dar und zwar auch dann, wenn die Bruttobezüge maximal um die Höhe
der bisherigen Pflichtbeiträge herabgesetzt werden. In diesem Fall liegt kein
Gehaltsverzicht vor. Eine Umwandlung dieser Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers
in Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse stellt daher keinen Verzicht
auf Bezüge dar, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hatte. Werden
hingegen die Bezüge in einem höheren Ausmaß als dem der bisherigen
Pflichtbeiträge gekürzt, so liegt hinsichtlich der über den bisherigen
Pflichtbeitrag hinausgehenden Gehaltskürzung zur Leistung von
Arbeitgeberbeiträgen Einkommensverwendung vor.
10.8.3 Beiträge an ausländische Pensionskassen
764
Beiträge des (ausländischen) Arbeitgebers an ausländische
Pensionskassen fallen nur dann unter die Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1988,
wenn eine ausländische gesetzliche Verpflichtung besteht. Beiträge, die der
Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung leistet, stellen - soweit sie den
Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 übersteigen -
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und können in der Folge vom Arbeitnehmer als
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 geltend gemacht werden.
10.8.3a Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des §
5 Z 4 PKG
764a
Eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG liegt
bei Vorliegen folgender Voraussetzungen vor:
- Es handelt sich um eine Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung.
- Die Einrichtung arbeitet ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem
Kapitaldeckungsverfahren.
- Sie ist rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck
eingerichtet, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften
- Pensionskassengeschäfte zu erbringen und
- damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten
auszuüben.
- Sie ist nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der
zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen.
- Ihre Voraussetzungen für den Betrieb sind von der zuständigen
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt worden.
Da es sich bei der Möglichkeit, Arbeitgeberbeiträge auch an
eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG zu zahlen, um die
Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union handelt, sind derartige
Beitragsleistungen nur an Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union möglich.
10.8.4 Übertragung von Anwartschaften an eine inländische
Pensionskasse oder eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG
765
Unter diese Bestimmung fallen nur Beiträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen übertragen
werden. Als vergleichbare gesetzliche Regelungen gelten insbesondere Art. 2
Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, Art. 3 Pensionskassenvorsorgegesetz,
BGBl. I Nr. 64/1997, oder Art. 7 Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997.
Hinsichtlich der Höhe der übertragenen Beträge des Arbeitgebers enthält
diese Gesetzesbestimmung keine Einschränkung, sodass auch Beträge
lohnsteuerfrei sind, die über das im § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 genannte
Ausmaß hinausgehen.
765a
Gemäß § 26 Z 7 lit. c EStG 1988 ist bei Erfüllung der
arbeitsrechtlichen Bestimmungen des BPG - und zwar insbesondere des
Gleichbehandlungsgebotes - auch die Übertragung der Rückstellung für eine
Pensionsanwartschaft eines Vorstandsmitgliedes (mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit) aus einer direkten Leistungszusage während eines
aufrechten Dienstverhältnisses oder im Zuge der Beendigung des
Dienstverhältnisses auf eine Pensionskasse im Inland (§ 5 Z 1 lit. e PKG)
steuerfrei. Sofern im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses eine direkte
Leistungszusage gemäß § 5 Z 1 lit. e PKG in Verbindung mit § 48 PKG auf eine
Pensionskasse übertragen wird, ist die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes
keine Voraussetzung, da in diesem Fall die Übertragung der Anwartschaft eines
einzelnen Arbeitnehmers möglich ist.
765b
Die Übertragung der Rückstellung für eine
Pensionsanwartschaft eines Arbeitnehmers (auch eines Vorstandsmitgliedes mit
nichtselbständigen Bezügen) aus direkter Leistungszusage auf den neuen
Dienstgeber im Inland führt gemäß § 26 Z 7 lit. c EStG 1988 beim
Arbeitnehmer zu keinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sich der
neue Arbeitgeber verpflichtet, die Pensionsverpflichtung des alten Arbeitgebers
zu übernehmen.
Die "Steuerfreiheit" gemäß § 26 Z 7 lit. c EStG
1988 besteht auch dann, wenn ein Versicherungsunternehmen die
Pensionsverpflichtung als Arbeitgeber übernimmt und diese in seiner Eigenschaft
als Arbeitgeber weiterführt. In diesem Fall erfolgt auch die zukünftige
steuerliche Behandlung der Anwartschaft bzw. der daraus resultierenden
Leistungen wie bei Anwartschaften anderer Arbeitgeber.
766
Werden hingegen Pensionsansprüche an eine ausländische
Pensionskasse, die keine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG
ist, oder an eine Versicherungsgesellschaft zum Erwerb einer Rentenversicherung
abgetreten, liegt keine begünstigte Übertragung vor, sondern die
Überweisungsbeträge sind als Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e
EStG 1988 von der übertragenden Stelle zu versteuern.
766a
Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1
lit. c EStG 1988 zählen bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich nicht zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zu diesem Betrag liegen
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) vor, die der
Kapitalertragssteuer unterliegen und endbesteuert sind. Insoweit für diese
Zahlungen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers anfallen, sind diese
nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Darüber hinausgehende Zuwendungen sind
als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
zu versteuern.
766b
Beiträge des Arbeitgebers an Mitarbeitervorsorgekassen im Sinne
des BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, stellen keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis dar, soweit die Leistungen höchstens 1,53% des monatlichen
Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (inklusive allfälliger
Sonderzahlungen) bzw. höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume betragen.
Bezahlt der Arbeitgeber mehr als 1,53% des monatlichen Entgeltes, liegt insoweit
steuerpflichtiger (laufender) Arbeitslohn vor. Die Beitragspflicht nach dem BMVG
ist nicht Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Freiwillige Beiträge des
Arbeitgebers im Ausmaß von höchstens 1,53% vom Entgelt für den ersten Monat
des Arbeitsverhältnisses (gemäß § 6 Abs. 1 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002,
besteht keine Beitragspflicht) oder für die diesbezüglichen Sonderzahlungen
fallen daher ebenfalls nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Der bei jährlicher Zahlungsweise für geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Zusatzbeitrag in Höhe von 2,5% des
abzuführenden Beitrages stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Vorteil aus
dem Dienstverhältnis dar.
766c
Die Bestimmungen des § 26 Z 7 lit. d EStG 1988 (Rz 766b) kommen
nur dann zum Tragen, wenn die Bezüge sowohl
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch
- monatliche Entgelte im arbeitsrechtlichen Sinn
darstellen.
Nicht darunter fallen daher monatliche Entgelte im Sinne
arbeitsrechtlicher Bestimmungen, die steuerlich Einkünfte aus selbständiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb darstellen (zB Einkünfte von freien
Dienstnehmern oder Einkünfte von Kommanditisten, die arbeitsrechtlich
Arbeitnehmer sind). Leistet daher der Arbeitgeber für derartige Dienstnehmer im
arbeitsrechtlichen Sinn Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse, stellen
diese Beiträge steuerpflichtige Einkünfte dar.
Vorstände von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer von
GmbHs mit Sperrminorität und einer Beteiligung von nicht mehr als 25% (§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Rz 670) beziehen zwar Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen ist es
aber nicht zulässig, für diese Personen Beträge an eine
Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen; § 26 Z 7 lit. d EStG 1988 ist nicht
anwendbar.
766d
§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988 ist anzuwenden, wenn zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften
(§ 47 Abs. 3 BMVG) vereinbart wird und der Arbeitgeber dafür Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse
leistet. Ist kollektivvertraglich die Anrechnung von Vordienstzeiten vorgesehen,
können diese auch übertragen oder eingefroren werden. Die Übertragung von
Altabfertigungsanwartschaften kann den gesamten Anspruchszeitraum
(Vollübertragung, Rz 766e) betreffen oder einen Teil des bisherigen
Anspruchszeitraumes (Teilübertragung, Rz 766f).
766e
Vollübertragung
Einmalbeträge, die aus Anlass der vollen Übertragung
bestehender Anwartschaften an eine Mitarbeitervorsorgekasse geleistet werden,
scheiden nur in dem in § 124b Z 66 EStG 1988 umschriebenen Ausmaß (maßgeblich
sind, die gesetzlichen Abfertigungsansprüche oder jene auf Grund eines
Kollektivvertrages, der bereits am 1. Jänner 2002 bestanden hat) aus dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. den sonstigen Steuer- und Beitragspflichten
aus. Die Steuerfreiheit für übertragene Altanwartschaften des fiktiven
Abfertigungsanspruches zum Zeitpunkt der Übertragung besteht nur bis zur Höhe
des fiktiven Anspruches. Übersteigt der Einmalbetrag das sich aus dem
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch ergebende Ausmaß,
liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn (sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs.
1 und 2 EStG 1988) vor. Übertragungsbeträge für freiwillige Abfertigungen
(auch für angerechnete Vordienstzeiten) sind steuerpflichtig, ausgenommen sie
finden Deckung im gesetzlichen Abfertigungsanspruch oder jenem auf Grund eines
Kollektivvertrages, der bereits am 1. Jänner 2002 bestanden hat.
Wird zur vollen Übertragung bestehender Anwartschaften an eine
Mitarbeitervorsorgekasse nicht der gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung
bestehende (fiktive) kollektivvertragliche oder gesetzliche Abfertigungsanspruch
übertragen, gehören Beträge, die vom Arbeitgeber unter bestimmten
Voraussetzungen "nachzuschießen" sind, insoweit nicht zu den
Einkünften, als sie den Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt der Übertragung
abzüglich des bereits übertragenen Betrages sowie die Verzugszinsen für den
nachgeschossenen Betrag nicht übersteigen.
Beispiel:
Der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der
Übertragung beträgt 4 Monatsentgelte (die bisherige Dauer des
Dienstverhältnisses beträgt 11 Jahre). Übertragen werden 60% dieses fiktiven Anspruches. Der Arbeitgeber ist
verpflichtet 40% dieses fiktiven
Anspruches sowie die hierauf entfallenden Verzugszinsen zusätzlich in die
Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 7
Jahren nach der Übertragung gekündigt wird. Kommt es zu einer
"Nachschusspflicht"
766f
Teilübertragung
Betrifft die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften nur
einen Teil des bisherigen Anspruchszeitraumes, ist auch nur der fiktive
Abfertigungsanspruch für den übertragenen Teil steuerfrei. Eine weitere
"Teilübertragung" ist nicht zulässig. Für Zeiträume, die von der
Übertragung nicht betroffen sind, bleibt allenfalls ein gesetzlicher
Abfertigungsanspruch bestehen (siehe Rz 1079c). Verzugszinsen bleiben nur dann
steuerfrei, wenn sie sich auf den übertragenen Teil der Anwartschaft beziehen.
Beispiel:
Der fiktive Anspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der
Übertragung beträgt 4 Monatsentgelte (die bisherige Dauer des
Dienstverhältnisses beträgt 11 Jahre). Übertragen wird nur der fiktive
Anspruch für fünf Jahre im Ausmaß von 3 Monatsentgelten. Der restliche
Teil des Anspruches wird "eingefroren".
Der Übertragungsbetrag ist bis zum Ausmaß von 3
Monatsentgelten und allfälliger darauf entfallender Verzugszinsen
steuerfrei. Höhere oder weitere Übertagungsbeträge stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Es bleib ein gesetzlicher Anspruch von
einem Monatsentgelt bestehen.
766g
Werden Beträge auf Grund des BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002,
- von einer Mitarbeitervorsorgekasse durch Übertragen von
Anwartschaften an eine andere Mitarbeitervorsorgekasse oder
- als Überweisung der Abfertigungen an ein Versicherungsunternehmen als
Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG 1988
oder
- als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum
ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten
Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b EStG 1988 oder
- als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse
geleistet, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
 
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