 
9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988)
9.1 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988)
9.1.1 Allgemeines
645
Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ist
ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis. Zum Dienstverhältnis siehe Rz
930 ff.
646
Unter § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallen alle Bezüge und
Vorteile, wie zB Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen,
Sachbezüge, freiwillige Sozialleistungen usw. Dazu zählen auch Einkünfte aus
Dienstleistungsschecks (Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005; siehe
Rz 655b). Wie und in welcher Form die entsprechenden Bezüge zu versteuern sind,
ist unmaßgeblich.
Die Bezüge können demnach
- steuerfrei bleiben (§ 3 EStG 1988, § 67 EStG 1988, § 68 EStG 1988)
oder
- mit festen Sätzen (§ 67 EStG 1988, § 69 EStG 1988) oder
- im Abzugsverfahren mit dem Lohnsteuertarif (§ 66 EStG 1988, § 70
EStG 1988) oder
- im Veranlagungsverfahren (§ 41 EStG 1988) versteuert werden.
646a
Arbeitslohn gilt gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen,
wenn der Arbeitnehmer rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht erhält.
Verfügungen des Dienstnehmers über arbeitsrechtlich zustehenden Arbeitslohn
stellen jedenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG
1988 dar und sind daher als Einkommensverwendung anzusehen.
Dies gilt auch für den Fall, dass auf laufende Bezüge gegen
Gewährung einer Zukunftsvorsorgemaßnahme verzichtet wird. Aufgrund einer
Gehaltsumwandlung zugeflossene Einnahmen sind daher grundsätzlich
steuerpflichtig. Treffen allerdings die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 15
lit. a EStG 1988 zu, sind diese Zuwendungen steuerfrei, sofern diese Zuwendungen
für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen.
Arbeitslohn liegt daher im Ergebnis vor, wenn an Stelle des zu zahlenden
Arbeitslohnes oder von Lohnerhöhungen, auf die ein Anspruch besteht, andere
Vorteile zukommen, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des §
68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 sieht dies vor.
Anders ist der Sachverhalt dann zu beurteilen, wenn zu Beginn
des Dienstverhältnisses eine Lohnvereinbarung in der Art getroffen wird, wonach
ein Teil des Entgelts als laufender Bezug und ein weiterer Teil bei Beendigung
des Dienstverhältnisses in Form einer freiwilligen Abfertigung oder durch
Übertragung einer Lebensversicherung ausgezahlt wird, sofern die laufenden
Prämienzahlungen nicht einen unwiderruflichen Anspruch begründen. In diesem
Fall liegt keine Umwandlung eines bereits bestehenden Gehaltsanspruchs vor,
sondern es wird von vornherein ein geringerer laufender Bezug vereinbart.
647
Der Begriff "Bezüge und Vorteile" umfasst alle
Einnahmen und geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer auf Grund des
Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig (mehrmalig) zufließen. Dazu
gehören auch Bezüge und Vorteile, die im Hinblick auf ein zukünftiges
Dienstverhältnis gewährt werden. Trifft dies zu, so fallen unter den Begriff
Bezüge und Vorteile sowohl solche, die dem Arbeitnehmer unmittelbar zufließen
als auch Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer nur mittelbar von dritter
Seite zukommen (VwGH 11.3.1958, 0142/57). Gibt der Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer und dessen nicht im gleichen Betrieb beschäftigte Ehegattin ein
Grundstück verbilligt ab, liegt das Motiv des Arbeitgebers in der festeren
Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Dass die Ehefrau an dem
Rechtsgeschäft beteiligt ist, ändert nichts an einem insgesamten Vorteil aus
dem Dienstverhältnis. Entscheidend ist, ob der Vorteil seine Wurzel im
Dienstverhältnis hat (VwGH 8.11.1983, 83/14/0108; VwGH 21.11.1991, 91/13/0183).
Zu den Bezügen und Vorteilen zählen auch die Zinsersparnis bei
einem vom Arbeitgeber gewährten zinsenfreien Darlehen sowie der Verzicht des
Arbeitgebers auf die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens (VwGH 7.10.2003,
99/15/0257). Zum Zeitpunkt des Zuflusses beim Darlehensverzicht siehe Rz 631.
648
Zu den Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis
gehört ua. auch die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer. Dies gilt nicht
für Lohnsteuernachforderungen im Sinne des § 86 Abs. 3 EStG 1988. Übernimmt
der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil aus der Sozialversicherung, stehen dem
Vorteil aus dem Dienstverhältnis im selben Ausmaß Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gegenüber (VwGH 29.5.1985, 83/13/0201).
Vorteile aus dem Dienstverhältnis liegen auch vor, wenn sich
der Arbeitnehmer diese Vorteile ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber
aneignet. Derartige Vorteile unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn,
sondern sind im Wege der Veranlagung zu erfassen (VwGH 15.11.1995, 92/13/0274;
VwGH 25.2.1997, 95/14/0112; VwGH 28.5.1998, 96/15/0114, VwGH 26.11.2002,
99/15/0154).
9.1.2 Pensionszusagen (Pensionsvereinbarungen)
648a
Pensionszahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers auf Grund von
direkten Leistungszusagen stellen im Zeitpunkt der Pensionsauszahlung Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25
Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen aber auch bereits Pensionszusagen, wenn sie
ganz oder teilweise an Stelle
- des bisher gezahlten Arbeitslohns oder
- der Lohnerhöhungen,
auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden.
Eine Pensionszusage liegt vor, wenn die zugesagte Pension durch
den Arbeitgeber selbst oder durch eine Versicherung, für die der Arbeitgeber
Prämien erbringt, ausbezahlt wird.
Als bisher gezahlter Arbeitslohn oder Lohnerhöhungen, auf die
jeweils ein Anspruch besteht (Erfassung der Pensionszusage als Arbeitslohn),
sind folgende Bezüge anzusehen:
- Bisher gezahlte laufende und sonstige Bezüge, auf die ein
arbeitsrechtlicher Anspruch besteht.
- Lohnerhöhungen, die arbeitsrechtlich zustehen (zB Soll- oder
Ist-Lohnerhöhung laut Kollektivvertrag, Lohnerhöhung laut Dienstvertrag).
- Einmalige Bezüge, die arbeitsrechtlich zustehen (zB Abfertigungen)
Kein Anspruch auf Lohn bzw. Lohnerhöhung (Erfassung erst im
Zeitpunkt der Pensionsauszahlung) liegt vor bei:
- Lohnerhöhungen, die zusätzlich zum Kollektivvertrag gewährt werden.
- Bisher ohne arbeitsrechtlichen Anspruch gewährte Bezüge (zB
freiwillige Belohnungen, Boni).
- Bisher freiwillig gewährte Sozialleistungen.
Keine Einkünfte liegen vor, wenn eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vorsieht, dass
Pensionszusagen ganz oder teilweise an Stelle des bisher gezahlten Arbeitslohns
oder von Lohnerhöhungen eingeräumt werden.
Diese Bezugsumwandlung stellt noch keinen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis dar. Dies gilt auch dann, wenn in der lohngestaltenden
Vorschrift vorgesehen ist, dass Arbeitnehmer zwischen Bezugsumwandlung und
Bezugsauszahlung wählen können.
Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegt in der Höhe vor, in
der ein bisher bezahlter Bezug oder eine Lohnerhöhung (auf die jeweils ein
Anspruch besteht), in eine neue oder erweiterte Pensionszusage des Arbeitgebers
umgewandelt wird. Der umgewandelte Bezug ist als laufender oder sonstiger Bezug
zu erfassen. Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Zeitpunkt, in dem der
umgewandelte Bezug zugeflossen wäre.
Für Eigenleistungen der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber sowie
für versteuerte Bezugsumwandlungen stehen weder die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z
15 lit. a EStG 1988, noch Werbungskosten, noch Sonderausgaben, noch die Prämie
gemäß § 108a EStG 1988 zu.
Stellt bereits die Pensionszusage einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis dar, kommt es bei der Auszahlung der Pension erst in dem
Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die
auf Grund des Lohnverzichtes bereits versteuerten Beträge überschritten
werden. Dies gilt auch dann, wenn die Pension nur zum Teil aus einer
Bezugsumwandlung resultiert. Wird die Pension abgefunden, ist sinngemäß
vorzugehen. Für den steuerpflichtigen Teil ist § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in
Verbindung mit § 124b Z 53 EStG 1988 zu beachten.
Hinsichtlich der Beiträge an Pensionskassen siehe § 26 Z 7
EStG 1988, Rz 756 ff.
9.1.3 Einzelfälle
9.1.3.1 Abfertigungen
649
Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines
Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff.
9.1.3.2 Abfindungen
650
Abfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen,
sind Arbeitslohn. Darunter fallen zB Zahlungen für nicht verbrauchten Urlaub,
für Mehrarbeit oder besondere Leistungen. Siehe Rz 1084 ff.
9.1.3.3 Aufsichtsratsvergütungen
651
Aufsichtsratsvergütungen sind gemäß § 22 Z 2 EStG 1988
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
9.1.3.4 Aufwandsentschädigungen
652
Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich zur Gänze
steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie aus öffentlichen Kassen anfallen.
Sofern diese Beträge dem Grunde nach Schmutz-, Erschwernis- oder
Gefahrenzulagen darstellen, sind sie gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 im Rahmen
des vorgesehenen Höchstbetrages steuerfrei (siehe Rz 1127 f). Durchlaufende
Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn
auszugeben, sowie Auslagenersätze, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für
den Arbeitgeber ersetzt werden, gehören gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 691 ff).
9.1.3.5 Ausbildungskosten
653
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für
die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, gehören
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Rz 696 ff).
Zuwendungen anderer Art an einen in Aus- oder Fortbildung befindlichen
Arbeitnehmer (zB Taschengeld, Lehrlingsentschädigung) stellen hingegen
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
9.1.3.6 Belohnungen
654
Belohnungen jeglicher Art bzw. Prämien für besondere
Leistungen usw. sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
9.1.3.7 Betriebsratsfonds
655
Zahlungen sowie der geldwerte Vorteil von Leistungen aus dem
Betriebsratsfonds gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Sie sind im Wege der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zu erfassen, sofern sie nicht gemäß § 3 EStG 1988 steuerfrei sind (Rz 91).
9.1.3.8 Bezugsfortzahlung
655a
Gemäß § 6 Bundesbezügegesetz (Bezügebegrenzungsgesetz,
BGBl. I Nr. 64/1997) gebührt Organen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung
eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge für bestimmte Zeiträume. Nach
§ 6 Abs. 2 Bundesbezügegesetz besteht der Anspruch auf Bezugsfortzahlung nur
so lange, als kein Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer anderen Funktion
nach dem Bezügegesetz oder auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder aus
einer Pension besteht. Die Bezugsfortzahlung stellt einen laufenden Bezug und
keinen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 dar.
9.1.3.8a Dienstleistungsscheck
655b
Das Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) regelt die Ansprüche und
Verpflichtungen aus
- Dienstverhältnissen, die
- von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern
- mit natürlichen Personen
- zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen
Dienstleistungen in deren Privathaushalten (zB Reinigung der Wohnung oder des
Eigenheims, Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern, einfache
Gartenarbeiten)
- auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des
jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden,
- soweit in einem Kalendermonat die Entgeltgrenze in Höhe der
monatlichen Geringfügigkeitsgrenze mit einem bestimmten Arbeitgeber nicht
überschritten und
- die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird (§
1 Abs. 1 DLSG).
Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im
Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist. Davon hat sich der Arbeitgeber vor
Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls vor Aufnahme der Beschäftigung
des Arbeitnehmers, zu überzeugen. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 DLSG, der nicht arbeitsberechtigt
ist, stellt einen eigenen (von § 28 AuslBG abweichenden)
Verwaltungsstraftatbestand dar (§ 10 DLSG).
Befristete Dienstverhältnisse iSd § 1 Abs. 1 DLSG können ohne
zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen
werden, ohne dass dadurch ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
Die Bezahlung des Arbeitnehmers erfolgt unmittelbar nach
Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit
Dienstleistungsscheck. Die vereinbarten (Stunden-)Löhne müssen den
festgesetzten Mindestlohntarifen entsprechen.
Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen
Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats
der nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln, die
dem Arbeitnehmer auch das zustehende Entgelt zu überweisen hat.
S
9.1.3.9 Dienstreisen
656
So weit Reisekostenersätze die im § 26 Z 4 EStG 1988
angeführten Sätze übersteigen, sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn und als
laufender Bezug zu versteuern. Nach dem Kollektivvertrag ist grundsätzlich der Überlasser zum Ersatz
von Reisekosten verpflichtet. Werden Reisekostenersätze im Falle der
Arbeitskräfteüberlassung (Personalbereitstellung) nicht durch den Überlasser,
sondern durch den Beschäftiger ausbezahlt, gilt dies als Verkürzung des
Zahlungsweges. Der Beschäftiger hat den Überlasser davon zu verständigen.
Eine eventuelle Versteuerung von steuerpflichtigen Reisekosten hat daher nicht
im Wege der Veranlagung, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn durch den
Überlasser zu erfolgen. Ebenso handelt es sich um steuerpflichtigen
Arbeitslohn, wenn Tagesgelder nicht einen tatsächlich angefallenen
Verpflegungsmehraufwand abgelten. Bei einer Dienstreise an einen bestimmten Ort
sind daher, wenn dieser Ort einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt,
die ausbezahlten Tagesgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen (VwGH
22.2.2000, 99/14/0082). Bei Dienstreisen auf Grund lohngestaltender Vorschriften
siehe Rz 734 ff. Im Übrigen siehe hiezu Rz 699 ff.
9.1.3.10 Fahrtkostenersätze
657
Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit
solchen Fahrten verbundene Aufwendungen werden durch den Verkehrsabsetzbetrag
sowie das Pendlerpauschale berücksichtigt. Fahrtkostenersätze im Zusammenhang
mit Dienstreisen sind insoweit steuerpflichtig, als sie die im § 26 Z 4 EStG
1988 angeführten Sätze übersteigen. Die Beförderung des Arbeitnehmers im
Werkverkehr stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
9.1.3.11 Familienbeihilfen
658
Familienbeihilfen, die nach dem FLAG gewährt werden, zählen
nicht zum Arbeitslohn.
9.1.3.12 Geldstrafen
659
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jene Beträge, die
letzterer für Geldstrafen aufzuwenden hatte, die über ihn wegen in Ausübung
des Dienstes begangener Verwaltungsübertretungen (Überladung von
Kraftfahrzeugen) verhängt wurden, handelt es sich weder um durchlaufende Gelder
noch um einen Auslagenersatz. Solche Beträge sind in die Bemessungsgrundlage
für die Lohnsteuer und für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen einzubeziehen (VwGH 23.5.1984, 83/13/0092; VwGH 3.7.1990, 90/14/0069; VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
Bezüglich des Vorliegens von Werbungskosten siehe "Strafen" Rz 387.
9.1.3.13 Klasse- oder Sondergebühren
660
Übt eine medizinisch-technische Assistentin ihre berufliche
Tätigkeit in einem Dienstverhältnis aus, wofür sie von ihrem Arbeitgeber
(Bund) Arbeitslohn und vom Institutsvorstand (Primararzt) einen Anteil an den
Klassen- oder Sondergebühren erhält, dann zählen auch die vom
Institutsvorstand (Primararzt) geleisteten Beträge zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (VwGH 28.4.1980, 2257/77; VwGH 27.1.1982, 3831/80;
VwGH 8.11.1983, 83/14/0108), die im Veranlagungswege zu erfassen sind.
Siehe dazu auch "Ärzte" Rz 968 ff.
9.1.3.14 Krankengelder
660a
Siehe Rz 671 ff.
9.1.3.15 Kündigungsentschädigung
660b
Siehe Rz 1100 ff.
9.1.3.16 Mitarbeiterbeteiligung
660c
Siehe Rz 215 ff.
9.1.3.17 Pensionsabfindungen
660d
Siehe Rz 1109 ff.
9.1.3.18 Pensionszahlungen
661
Siehe "Pensionszusagen" Rz 648a und
"Pensionen" Rz 679 ff.
9.1.3.19 Personalrabatte
661a
Siehe Rz 221f.
S
9.1.3.20 Personenkraftwagen
662
Die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis
(Sachbezug) dar. Hinsichtlich der Bewertung siehe Rz 168 ff.
Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Reparaturen am Fahrzeug
des Arbeitnehmers, das auf einer Dienstreise beschädigt wurde, oder aus Anlass
eines Diebstahls des Fahrzeuges sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (VwGH
16.3.1993, 90/14/0263; VwGH 16.12.1999, 97/15/0121); die Reparaturkosten können
Werbungskosten des Arbeitnehmers sein (siehe Rz 373).
9.1.3.21 Pflegegeld und Pflegetätigkeit
662a
Bundes- und Landespflegegeld fallen nicht unter die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, sondern sind eine nicht
steuerbare Transferleistung (siehe Rz 31).
Entgelte für eine Pflegetätigkeit pflegebedürftiger
(behinderter) Personen durch nahe Angehörige (zB Eltern, Kinder, Enkelkinder,
Schwiegerkinder, LebensgefährtIn) führen bei diesen zu keinen Einkünften.
Eine Pflegetätigkeit durch nahe stehende Personen ist als Betätigung im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, anzusehen.
Erfolgt die Pflegetätigkeit durch dritte Personen, die nicht
dem Familienverband der pflegebedürftigen Person angehören ist, sofern nicht
ein Dienstverhältnis vorliegt, grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung der
Pflegepersonen auszugehen. Bei der pflegenden Person liegen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor (siehe EStR 2000 Rz 1666).
Erfolgt die Pflegetätigkeit auf Grund eines Dienstvertrages mit
der pflegebedürftigen Person, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vor.
Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der
Pflege eines Kindes verbundenen (Unterhalts-)Lasten (beispielsweise Pflegegeld
und damit in Zusammenhang stehende Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge,
Bekleidungsbeiträge) nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt
werden, sind nicht als Entlohnung für die Pflegeleistung (vgl. VwGH 14.6.1995,
93/12/0189), sondern als weiterverrechneter Unterhalt anzusehen und daher
steuerfrei (siehe EStR 2000 Rz 6606).
S
9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen
663
Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen
Personenversicherungen sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung hat, dass er
über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen kann.
Es müssen ihm also die Ansprüche aus dem
Versicherungsverhältnis zustehen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn er
(oder ein Angehöriger des Arbeitnehmers) der unwiderruflich Begünstigte aus
dem Versicherungsvertrag ist. Die Unwiderruflichkeit der Begünstigung muss
ausdrücklich vereinbart werden. § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 2/1959, bestimmt, dass bei einer Kapitalversicherung im Zweifel
(sofern nichts anderes vereinbart ist) dem Versicherungsnehmer vorbehalten
bleibt, ohne Zustimmung des Versicherers jederzeit einen beliebigen Dritten als
Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Diese Befugnis steht dem Versicherungsnehmer
im Zweifel auch dann zu, wenn die Bezeichnung des bezugsberechtigten Dritten im
Vertrag erfolgt ist.
Eine schlichte, jederzeit widerrufliche Begünstigung des
versicherten Arbeitnehmers hat im Allgemeinen noch nicht die Übertragung der
Ansprüche auf den Arbeitnehmer zur Folge (VwGH 30.4.2003, 99/13/0224).
Bei reinen Risikoversicherungen und bei Versicherungen, auf die
§ 12 BPG anzuwenden ist, sowie bei sämtlichen Versicherungen, bei denen der
Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und versicherte Person ist (Direktversicherungen), muss kein
unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden.
Wurde bei Vertragsabschlüssen bis 31. Dezember 2003 mit der
Prämienzahlung ein Zufluss angenommen und eine Versteuerung oder eine
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 vorgenommen, obwohl eine
ausdrückliche unwiderrufliche Begünstigung im Sinne des angeführten
VwGH-Erkenntnisses nicht gegeben war, führt weder ein Eintritt der
Unwiderruflichkeit noch eine Auszahlung der Versicherungssumme zu einer
(neuerlichen) Besteuerung.
Sind infolge unwiderruflicher Begünstigung bereits die vom
Arbeitgeber gezahlten Prämien als Vorteil des Arbeitnehmers anzusehen, stellen
die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dar. Hinsichtlich der Steuerbefreiung siehe Rz 81 ff.
Ist der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt (zB
im Falle von Rückdeckungsversicherungen) oder ist noch kein Zufluss eines
Vorteiles erfolgt, zählen die bezahlten Prämien noch nicht als Arbeitslohn.
Diesfalls führen erst die Leistungen im Versicherungsfall an den Arbeitnehmer
zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Gemäß § 166 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl.
Nr. 2/1959, erwirbt bei einer Kapitalversicherung ein als bezugsberechtigt
bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt,
das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles.
Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der
Arbeitnehmer unwiderruflich Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt
beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe des Barwertes im Zeitpunkt der
Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.
9.1.3.23 Prämien für KFZ-Versicherungen
664
Bezahlt der Arbeitgeber Prämien zu einer
KFZ-Haftpflichtversicherung für ein arbeitnehmereigenes KFZ, liegt
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine
KFZ-Kaskoversicherung stellen dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dar, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt ist. Ist
jedoch der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt, zählen die
Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Steuerpflicht entsteht in derartigen Fällen erst dann, wenn im Schadensfall
Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden.
9.1.3.24 Provisionen
665
Provisionen sind dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
wenn sie im Rahmen des Dienstverhältnisses anfallen (siehe Rz 963 ff).
Provisionen und Folgeprovisionen, die ein im Innendienst tätiger
Versicherungsangestellter dafür erhält, dass er während der Arbeitszeit in
den Arbeitsräumen des Arbeitgebers und in dessen Interesse
Versicherungsverträge abschließt, sind infolge der engen Verbindung dieser
Tätigkeit mit dem Dienstverhältnis lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (VwGH 26.2.1965, 1879/64). Führt ein Arbeitnehmer
eine Vertretertätigkeit außerhalb seiner Dienstzeit aus und ist er hiezu von
seinem Arbeitgeber vertraglich auch nicht verpflichtet, ist diese
Vertretertätigkeit nicht dem vertraglichen Arbeitsbereich eines Angestellten im
Innendienst zuzurechnen. Es liegen daher diesbezüglich keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit vor (VwGH 9.3.1967, 0499/66). Zur Annahme eines
Dienstverhältnisses bei Vertretern siehe auch "Vertreter", Rz 1017.
Bei Folgeprovisionen aus Versicherungsabschlüssen während der aktiven
Dienstzeit handelt es sich um lohnsteuerpflichtiges Entgelt, das als laufender
Arbeitslohn zu erfassen ist (VwGH 8.10.1969, 0847/68; VwGH 22.10.1969, 1634/68).
Stockablösen eines Versicherungsvertreters (Ablöse künftiger
Folgeprovisionen) sind sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988.
S
9.1.3.25 Sachbezüge (Sachleistungen)
666
Sachbezüge (zB Dienstwohnung Rz 149 ff, Dienstwagen Rz 168 ff,
Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse Rz 204 ff) sind steuerpflichtiger
Arbeitslohn, soweit nicht eine entsprechende Steuerbefreiung gemäß § 3 EStG
1988 (zB Verpflegung am Arbeitsplatz Rz 93 ff) vorgesehen ist. Sie sind mit dem
Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten; siehe dazu Rz 138 ff.
9.1.3.26 Sozialleistungen
667
Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers, wie zB
unentgeltliche oder verbilligte Benützung von Bade- und Saunaanlagen,
Betriebskindergärten, Büchereien, die unentgeltliche Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder an Betriebsausflügen, Geschenke zu besonderen Anlässen,
wie zB Geburtstag, Namenstag, Weihnachten, Geburt eines Kindes sind an sich
steuerpflichtiger Arbeitslohn (VwGH 29.5.1985, 83/13/0201). Zur Steuerfreiheit
dieser Vorteile aus dem Dienstverhältnis siehe Rz 75 ff.
9.1.3.27 Sozialversicherungsbeiträge
668
Vom Arbeitgeber übernommene Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung sind Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer allerdings
Werbungskosten. Arbeitgeberbeiträge stellen für den Arbeitnehmer ebenso wie
andere den Arbeitgeber treffende Lohnnebenkosten (zB Dienstgeberbeitrag,
Kommunalsteuer) keinen Arbeitslohn dar.
9.1.3.28 Trinkgelder
669
Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung
dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig (d.h. ohne Rechtsanspruch)
zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu
zahlen ist, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 steuerfrei (siehe dazu die
Rz 92a bis 92i).
Soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Trinkgelder nicht vorliegen, sind sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
steuerpflichtig. Steuerpflichtige Beträge, die die Arbeitnehmer direkt von den
Gästen erhalten, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei den
Arbeitnehmern im Veranlagungswege zur Einkommensteuer heranzuziehen (VwGH
25.1.1980, 1361, 1806/78). Steuerpflichtige Beträge, die Arbeitnehmer nicht
direkt von den Gästen erhalten, sondern die ihnen der Arbeitgeber auszahlt,
unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
9.1.3.29 Unfallrenten
669a
Siehe Rz 678.
9.1.3.30 Verzugszinsen
669b
Verzugszinsen, die im Zusammenhang mit nichtselbständigen
Einkünften zufließen (zB Verzugszinsen für Lohnnachzahlungen, Verzugszinsen
bei Vergleichssummen), zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Zu Verzugszinsen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zufließen
siehe Rz 6173 EStR 2000.
9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG
1988)
670
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der
Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen
der entsprechenden Merkmale gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger
Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zweiter Teilstrich, gegeben. Bei einer
geringeren Beteiligung liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach §
25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn die allgemeinen Merkmale eines
Dienstverhältnisses erfüllt sind (siehe Rz 984). Die Vereinbarung einer so
genannten Sperrminorität steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen.
Diesfalls liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1
lit. b EStG 1988 vor. Bei Bezügen aus einer Firmenpension für die ehemalige
Geschäftsführertätigkeit ist § 22 Z 2 EStG 1988 zu beachten (siehe EStR 2000
Rz 5276 und 5277).
9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e
EStG 1988)
9.3.1 Steuerliche Erfassung von Leistungen aus einer
gesetzlichen Krankenversorgung
9.3.1.1 Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen
Leistungen
671
Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile
aus einer gesetzlichen Krankenversorgung:
- Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG
1988) gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu:
- Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß § 116 Abs. 5 ASVG,
- Leistungen aus dem Unterstützungsfonds,
- Leistungen an bedürftige Angehörige bei Versagung des
Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 2 ASVG,
- das Wochengeld und vergleichbare Bezüge (zB dem Wochengeld
vergleichbare Leistungen an selbständig Erwerbstätige ). Darunter fällt
auch das Krankengeld (Familien- und Taggeld), das während des Ruhens des
Wochengeldanspruches bezogen wird.
- Erstattungsbeträge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988. Darunter
fallen ua.:
- Kostenersätze für Fahrtkosten, Heilbehandlungen, Heilmittel,
Prothesen usw.,
- Erstattungen von Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 ASVG,
- Kostenerstattungen bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Ärzten
(Dentisten) gemäß § 131a ASVG,
- bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen gemäß § 132 ASVG,
- Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der
Gesundheit gemäß § 155 Abs. 4 ASVG,
- das an Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes oder der
Notstandshilfe bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld). Dieser Bezug
ist steuerlich so zu behandeln wie das Arbeitslosengeld bzw. die
Notstandshilfe. Seitens der Krankenversicherungsträger sind die gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 erforderlichen Mitteilungen dem Wohnsitzfinanzamt
des Bezugsempfängers zu übersenden bzw. im Wege des
Datenträgeraustausches zu übermitteln.
- Das an Stelle von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld).
671a
Steuerpflichtig sind die folgenden Bezüge bzw.
Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung:
- Krankengeld (§ 138 bis § 143 ASVG),
- Familien- und Taggeld im Rahmen der § 155 und § 307e Abs. 2 ASVG.
672
Leistungen auf Grund einer freiwilligen Krankenversicherung
bleiben weiterhin steuerfrei, wenn die entsprechenden Beiträge nicht als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.
S
9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten
673
Gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 sind Bezüge aus einer
gesetzlichen Krankenversorgung dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses
zufließen. In allen anderen Fällen unterliegen diese Bezüge der Regelung des
§ 32 Z 1 EStG 1988. Die Bezüge werden daher im Rahmen der Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb oder als
sonstige Einkünfte erfasst. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind
derartige Bezüge durch die Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 nicht
abgegolten und daher gesondert zu versteuern.
9.3.1.3 Erfassung im Wege der Veranlagung
674
In allen Fällen, in denen keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, werden die Bezüge im Wege der
Veranlagung erfasst. Die auszahlende Stelle hat dem Empfänger der Bezüge eine
Kalenderjahres-Bestätigung über die Höhe dieser Bezüge auszustellen. Darin
ist zu vermerken, auf Grund welcher Tätigkeit die Bezüge geleistet werden. An
Hand dieser Bestätigung werden die Bezüge der betreffenden Einkunftsart
zugeordnet.
9.3.1.4 Erfassung im Wege des Lohnsteuerabzuges
675
Krankengelder, die auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes
durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, sowie Krankengeldzuschüsse des
Arbeitgebers sind vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen. Ein
Lohnsteuerabzug gemäß § 66 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber auch dann
vorzunehmen, wenn auf Grund anderer Regelungen oder Vereinbarungen die Auszahlung des Krankengeldes durch den
Arbeitgeber erfolgt. In diesen Fällen ist keine Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2
EStG 1988 an das Wohnsitzfinanzamt zu übermitteln. Gemäß § 84 EStG 1988 sind
derartige Bezüge in den Lohnzettel aufzunehmen.
676
Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, ist
Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 auch bei Auszahlung der Krankengelder
durch den Krankenversicherungsträger einzubehalten. Seitens der auszahlenden
Stelle ist dabei den Meldeverpflichtungen gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988
nachzukommen. Werden von einem Versicherungsträger auf Grund verschiedener
Versicherungsfälle mehrere Bezüge an einen Bezugsberechtigten geleistet, dann
ist eine gemeinsame Versteuerung nur dann vorzunehmen, wenn die Leistungen
steuerlich gleich zu behandeln sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die
Leistungen entweder einheitlich gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 oder einheitlich
gemäß § 66 EStG 1988 zu versteuern sind. Leistungen aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung, die Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen
sind, gelten immer als vorübergehende Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG
1988. Der im § 69 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Freibetrag von 20 Euro steht pro
Tag zu. Erfolgt eine monatliche Abrechnung, so kann der Kalendermonat mit 30
Tagen angenommen werden; daraus ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von 600
Euro. Werden vorübergehende Bezüge von mehreren Versicherungsträgern gezahlt,
dann hat jeder dieser Versicherungsträger diesen Freibetrag zu berücksichtigen
(siehe dazu auch Rz 1171 f). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge einer
Pflichtveranlagung.
9.3.1.5 Rückzahlung von Krankengeld
677
Werden Beträge für zu viel gezahltes Krankengeld
(Überbezüge) rückerstattet, so stellen sie nur insoweit Werbungskosten
gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 oder Betriebsausgaben dar, als sie
steuerpflichtige Bezüge betreffen.
9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
678
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Die Versteuerung hat vorrangig im Rahmen der mit
Verordnung des BMF vom 19. Jänner 2001, BGBl. II Nr. 55/2001, festgelegten
verpflichtenden gemeinsamen Versteuerung im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu
erfolgen (siehe Rz 1022 ff). Kommt es zu keiner gemeinsamen Versteuerung, ist
ein vorläufiger Steuerabzug gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmen (siehe
Rz 1171 f). Bei beschränkt steuerpflichtigen Beziehern einer Unfallversorgung
hat die Besteuerung gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu erfolgen. Hinsichtlich
der weiterhin steuerfreien Bezugsbestandteile siehe Rz 39.
9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988)
9.4.1 Firmenpensionen
679
Pensionen, die der frühere Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auf
Grund einer Pensionszusage direkt ausbezahlt, fallen unter den Tatbestand des §
25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (siehe Rz 648a).
9.4.2 Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen
680
Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen und aus betrieblichen
Kollektivversicherungen sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988). Soweit diese Bezüge und Vorteile
nicht zur Gänze steuerbefreit sind – siehe Rz 680a - ist zu unterscheiden, ob
Leistungen aus Arbeitgeberbeiträgen oder Leistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen
vorliegen. Soweit die Leistungen der Pensionskasse bzw. der betrieblichen
Kollektivversicherung auf Arbeitgeberbeiträge entfallen (§ 26 Z 7 EStG 1988),
liegt zur Gänze steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Jener Teil der Leistungen,
der aus den Arbeitnehmerbeiträgen resultiert, ist nur mit 25% steuerlich zu
erfassen, die restlichen 75% bleiben steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob
und in welchem Umfang die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
680a
Laufende Bezüge von Pensionskassen und von betrieblichen
Kollektivversicherungen (nicht Pensionsabfindungen – dazu siehe Rz 680b), die
auf Beträge entfallen,
- die aus Mitarbeitervorsorgekassen an eine Pensionskasse oder eine
betriebliche Kollektivversicherung übertragen wurden (§ 67 Abs. 3 EStG
1988, Rz 1079a) oder
- für die eine Prämie nach § 108a EStG 1988 gewährt wurde oder
- für die vor der Übertragung an eine Pensionskasse oder an eine
betriebliche Kollektivversicherung eine Prämie nach § 108g EStG 1988
gewährt wurde,
sind zur Gänze steuerfrei.
680b
Abfindungen von Pensionskassenleistungen oder von Leistungen
einer betrieblichen Kollektivversicherung, die auf Arbeitgeberbeiträge
entfallen, sind voll zu erfassen. Abfindungen, die auf Arbeitnehmerbeiträge
entfallen, sind im Ausmaß von 25% zu erfassen.
Der steuerlich zu erfassende Teil von Pensionsabfindungen ist
mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern, wenn der
Barwert der gesamten Abfindung den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
Pensionskassengesetz nicht übersteigt (siehe hiezu auch Rz 1109 ff).
Der steuerlich zu erfassende Teil von Pensionsabfindungen, deren
Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz
übersteigt, ist gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu
erfassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen oder von
betrieblichen Kollektivversicherungen auf Grund gesetzlicher oder
statutenmäßiger Regelungen (zB Abfindungen ausländischer Pensionskassen an
Hinterbliebene, Abfindungen an Grenzgänger von ausländischen Pensionskassen
– vgl. Rz 682) sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem
Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen
(§ 124b Z 53 EStG 1988).
Abfindungen, die auf Beträge entfallen, die aus
Mitarbeitervorsorgekassen an die Pensionskasse oder betriebliche
Kollektivversicherung übertragen wurden, sind mit 6% zu versteuern (§ 67 Abs.
3 EStG 1988 letzter Satz, siehe Rz 1079a).
Abfindungen, die auf Beträge entfallen, für die eine Prämie
nach §108a EStG 1988 gewährt wurde, sind steuerfrei, allerdings sind gemäß
§ 108a Abs. 5 EStG 1988 die dafür erhaltenen Erstattungsbeträge (Prämien)
zurückzuzahlen.
681
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 können auch
Arbeitgeber als natürliche Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten von
Pensionskassenleistungen oder von Leistungen einer betrieblichen
Kollektivversicherung einbezogen werden. Die entsprechenden Leistungen an
Arbeitgeber werden ebenfalls nur mit 25% erfasst, weil die Beitragsleistungen
des Arbeitgebers für sich selbst nur beschränkt als Sonderausgaben
abzugsfähig sind.
9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
682
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen sind
grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitnehmers
beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das
steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben, sind diese
Bezüge und Vorteile nur zu 25% zu erfassen.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers
beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie
ebenfalls nur zu 25% zu erfassen, wenn sie die steuerpflichtigen Einkünfte (im
In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht
vermindert haben.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers
beruhen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt
wurden, sind sie ebenfalls nur mit 25% zu erfassen.
Tabelle
9.4.4 Bezüge aus Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungskassen
und Mitarbeitervorsorgekassen
683
Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 EStG
1988 ("Arbeitnehmerförderungsstiftungen"), soweit sie als Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind,
sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen
stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (siehe auch § 26 Z 8 EStG
1988, Rz 90a).
9.4.5 Gesetzliche Pensionen
684
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind
ungeachtet der früheren Tätigkeit des Pensionisten gemäß § 25 Abs. 1 Z 3
lit. a EStG 1988 immer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw.
Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% steuerlich zu erfassen, die
restlichen 75% bleiben steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob und in
welchem Umfang die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
Leistungen auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung stellen in vollem
Ausmaß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
685
Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung, so weit sie auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der
Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind bei Anfall der Pension
zur Gänze zu erfassen. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung
in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin
nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.
685a
Die getrennte Auszahlung eines Teiles der Nettopension an die
(den) Ehegattin (Ehegatten) gemäß § 71 Abs. 4 Bauernsozialversicherungsgesetz
idF BGBl. Nr. 751/1988 ist als eine steuerlich unbeachtliche gesetzlich
vorweggenommene Maßnahme der Einkommensverwendung zu sehen. Sowohl hinsichtlich
des Lohnsteuerabzuges als auch hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung ist die
gesamte Pension dem Anspruchsberechtigten zuzurechnen (VwGH 19.11.1998,
96/15/0182).
685b
Vorschusszahlungen sind als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs.
10 EStG 1988 (isoliert) zu versteuern.
Erfolgt eine gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen gemäß
§ 47 Abs. 3 oder 4 EStG 1988 durch den früheren Arbeitgeber und wird dabei die
für die ASVG-Pension anfallende Lohnsteuer zusammen mit jener für den Ruhe-
oder Versorgungsbezug im Vorhinein vom früheren Arbeitgeber berechnet und
einbehalten, bestehen keine Bedenken, wenn die für die Vorschusszahlung
anfallende Lohnsteuer nach den Vorschriften des § 122 Abs. 4 EStG 1988
berechnet wird, aber erst im Kalendermonat der letztmaligen gemeinsamen
Besteuerung dieser Bezüge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
9.4.6 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
686
Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b
EStG 1988 nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie Pensionen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Dies ist dann der
Fall, wenn sie laufend und regelmäßig gezahlt werden und auf laufenden
Pflichtbeiträgen beruhen. Außergewöhnliche bzw. einmalige Leistungen sind,
soweit die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig waren,
gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zu erfassen. Siehe dazu auch EStR 2000 Rz 5297 bis
5303.
9.4.7 Auslandspensionen
687
Firmenpensionen, die ein Arbeitnehmer von seinem ehemaligen
ausländischen Arbeitgeber erhält, fallen unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG
1988. Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung sind
gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie Pensionen aus einer gesetzlichen
(inländischen) Sozialversicherung entsprechen. Bei der Besteuerung dieser
Pensionen sind bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
9.4.8 Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen
688
Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte
Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar. Sofern diese Pflichtbeiträge
(auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, sind die
erstatteten (rückgezahlten) Beiträge auf Grund des auszustellenden Lohnzettels
im Rahmen der Veranlagung zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zu erfassen (siehe Rz 1177). Werden zB von der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt auf
Grund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage
überschritten hat, stellen die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988 dar. Sofern die rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von
selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, sind sie als
Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen.
Wird das Service-Entgelt für die e-card, das einen
Pflichtbeitrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 darstellt, zurückgezahlt, ist
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung von der
Lohnversteuerung, der Ausstellung von Lohnzetteln zur steuerlichen Erfassung und
der Erfassung im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung abzusehen.
9.5 Bezüge von politischen Funktionären (Mandataren) und
Bezüge aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamtendienstrechtsgesetzes
1979 und vergleichbarer Regelungen (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)
688a
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 25 EStG 1988 idF des StRefG 2000 zählen auch jene Bezüge, Auslagenersätze
und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge von Mitgliedern einer Stadt-, Bezirks-, Gemeinde-
oder Ortsvertretung, die nicht bereits bisher als Bürgermeister,
Vizebürgermeister, Stadträte oder amtsführende Gemeinderäte
lohnsteuerpflichtig waren.
Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften fallen unter § 29 Z 4 EStG 1988, soweit sie nicht unter § 25
EStG 1988 fallen (gesetzliche Klarstellung der Subsidiarität). Siehe dazu auch
EStR 2000 Rz 6613 ff.
Werden Gemeindemandatare zu Körperschaften öffentlichen Rechts
entsendet (zB Abwasserverband) und erhalten sie für ihre Tätigkeit bei der
Körperschaft öffentlichen Rechts Bezüge oder Entschädigungen, sind diese
Bezüge oder Entschädigungen keine Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG
1988, sondern Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988.
688b
Weiters werden die Bezüge von öffentlich-rechtlich
Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37
Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus
vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer
Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit einbezogen. Werden diese Bezüge vom Bund ausgezahlt, bestehen keine
Bedenken, wenn sie bei Auszahlung von mehreren öffentlichen Kassen gemäß §
85 EStG 1988 bei der Lohnsteuerberechnung zusammengefasst werden. Werden auf
Grund der Nebentätigkeit zusätzliche Entgelte oder Bezüge (Sitzungsgelder,
Fahrtkostenersätze) durch Dritte gezahlt, liegen ebenfalls lohnsteuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. In diesem Fall ist für diese
Bezüge von der auszahlenden Stelle ein Lohnzettel auszustellen.
Eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1
Beamtendienstrechtsgesetz 1979 liegt vor, wenn einem Beamten ohne unmittelbaren
Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm gemäß § 36 Abs. 1
Beamtendienstrechtsgesetz 1979 obliegen (das sind jene, die in der
Geschäftseinteilung der Dienststelle des Beamten festgelegt sind), noch weitere
Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich (gegen eine
Entlohnung durch den Bund) übertragen werden. Eine Nebentätigkeit im Sinne des
§ 37 Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 liegt vor, wenn der Beamte auf
Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen
Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im
Eigentum des Bundes stehen. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Entlohnung
gemäß § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 auf Grund einer privatrechtlichen
Vereinbarung (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag) erfolgt oder der
Bedienstete eine Nebentätigkeitsvergütung bezieht. Im Sinne einer
Gleichbehandlung ist die Regelung auch für Vertragsbedienstete und
vergleichbare Regelungen anderer öffentlich Bediensteter (Landes- oder
Gemeindebedienstete) maßgeblich.
Da eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1
Beamtendienstrechtsgesetz 1979 eine Haupttätigkeit für den Bund voraussetzt,
können karenzierte Beamte und Beamte des Ruhestandes keiner Nebentätigkeit
nachkommen. § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ist auf diese Personengruppe daher
nicht anwendbar.
Werden Lehrbeauftragte oder Beamte für Institute einer
Universität oder Einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, liegt
gemäß § 155 Abs. 4 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 eine Nebentätigkeit vor. Das
diesbezügliche Entgelt ist daher vom Arbeitgeber (der auszahlenden Stelle) als
lohnsteuerpflichtiger Bezug gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 zu
behandeln.
688c
Nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder
Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nicht
unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen Bezüge, Auslagenersätze und
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die
an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben. Siehe
dazu Rz 992 ff.
 
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