 
8 ZEITLICHE ZUORDNUNG VON EINNAHMEN UND AUSGABEN (§ 19 EStG
1988)
8.1 Zufließen von Einnahmen
8.1.1 Allgemeines
631
Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988
erfolgt in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich
die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (vgl. VwGH 5.3.1986,
85/13/0085). Ein auf ein Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag
ist dem Empfänger mit dem Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank und nicht
erst im Zeitpunkt der Verständigung von dieser Gutschrift zugeflossen (VwGH
7.12.1982, 82/14/0088; VwGH 8.4.1986, 85/14/0160; VwGH 10.11.1987, 86/14/0201).
Der Tatbestand des Zufließens ist weiters dann erfüllt, wenn der Betrag einer
im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt worden ist. Ein Zufluss ist somit
auch dann erfolgt, wenn die Auszahlung von Arbeitslohn (Teil des Arbeitslohnes)
deswegen unterbleibt, weil diese Mittel unmittelbar zur Abdeckung bereits
bestehender Verpflichtungen des Arbeitnehmers verwendet werden (VwGH 30.5.1989,
86/14/0062). Das weitere Schicksal, das die einmal zugeflossenen Beträge beim
Empfänger haben, hat auf die Tatsache des Zufließens keinen Einfluss (VwGH
15.9.1967, 0618/67; VwGH 24.11.1970, 1573/68).
Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines
Arbeitgeberdarlehens führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit,
und zwar in jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer von diesem Verzicht
Kenntnis erlangt. Eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, von der
der Arbeitnehmer nichts weiß, ist nicht ausreichend (VwGH 7.10.2003,
99/15/0257; siehe auch Rz 647).
Zur Beurteilung des Zuflusses bei Lohnumwandlung und
Lohnreduktion siehe Rz 646a.
8.1.2 Nachzahlungen von bescheidmäßig zugestandenen Pensionen
und Bezügen aus der Unfallversorgung gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988
631a
Ab 1. Jänner 2001 gelten Nachzahlungen von Pensionen und
Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig
abgesprochen wird, in den Kalendermonaten als zugeflossen, für die der Anspruch besteht.
Bei der Rückzahlung von Übergenüssen ist analog vorzugehen. Diese Vorschrift
ist auch bei der Veranlagung von Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen
entsprechender ausländischer Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung,
für die Österreich das Besteuerungsrecht hat, sowie bei Berechnung des
Progressionsvorbehaltes anzuwenden. Sonstige verspätete Auszahlungen bzw. die
Nachzahlung von Ansprüchen, über die nicht gesondert bescheidmäßig
abgesprochen wurde (zB Pensionen von der Ärztekammer) sind weiterhin nach dem
Zuflussprinzip (Rz 631 ff) zu erfassen; bei regelmäßigen Bezügen sind Rz 642
ff anzuwenden.
Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nach den Vorschriften und
Tarifbestimmungen jener Lohnzahlungszeiträume, für die die Nachzahlungen
geleistet werden. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Werden Nachzahlungen für Lohnzahlungszeiträume geleistet, in
denen von diesem Versicherungsträger bereits laufende Bezüge (auch
Akontozahlungen) und sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
ausgezahlt wurden, sind die Nachzahlungen in die Lohnsteuerberechung
einzubeziehen. Bezüge, die mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. a
EStG 1988 idF bis zum 31. Dezember 2000 versteuert wurden, sind nicht in die
Neuberechnung der Lohnsteuer einzubeziehen. Werden sonstige Bezüge gemäß §
67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (13. und 14. Bezug) nachgezahlt, ist für Zwecke der
Sechstelberechnung ebenfalls der Anspruchszeitraum maßgebend.
631b
Für das abgelaufene Kalenderjahr, für das die Nachzahlung
erfolgte, ist ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 unter Berücksichtigung der
Nachzahlung sowie allfälliger bereits für diese Lohnzahlungszeiträume
ausgezahlter Bezüge und einbehaltener Lohnsteuer an das FA zu übermitteln. Der
auf Grund der Nachzahlung ausgestellte Lohnzettel tritt an die Stelle eines für
dieses Kalenderjahr vom Versicherungsträger bereits ausgestellten Lohnzettels.
Die Übermittlung hat in dem der Nachzahlung folgenden Kalendermonat mittels
Datenleitung oder Datenträger zu erfolgen.
Die Übermittlung eines (neuen) Lohnzettels für die Nachzahlung
stellt hinsichtlich eines bereits ergangenen Einkommensteuerbescheides einen
Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 Abs. 4 BAO dar. Ist ein
Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr noch nicht ergangen, ist bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1
oder 2 EStG 1988 vorzunehmen. Zur rückwirkenden Pensionszuerkennung im
Zusammenhang mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag siehe Rz 773b.
631c
Erfolgt die Nachzahlung für Lohnzahlungszeiträume vor dem 1.
Jänner 2000, ist aus Gründen der Verwaltungsökonomie kein Lohnzettel an das
FA zu übermitteln und von einer Pflichtveranlagung bei Nachzahlungen für diese
Jahre Abstand zu nehmen (§ 206 lit. c BAO). Einem Antrag auf Veranlagung ist zu
entsprechen; in diesem Fall ist auf Verlangen des Abgabepflichtigen ein
Lohnzettel vom Versicherungsträger an das FA zu übermitteln.
631d
Rückzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig
abgesprochen wird, gelten in den Kalendermonaten als abgeflossen, für die die
Rückzahlung zu erfolgen hatte. Es ist daher in der Folge das Einkommen jenes
Kalenderjahres zu berichtigen, für das die Rückzahlung geleistet wurde. Eine
Berichtigung des Einkommens (Ausstellung eines neuen Lohnzettels) hat erst dann
zu erfolgen, wenn die Rückzahlung tatsächlich geleistet wurde bzw. die
Rückzahlung durch entsprechende Einbehalte bei den laufenden Pensionszahlungen
erfolgte.
632
Vorschüsse und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den
wirtschaftlichen Charakter eines Darlehens haben, sind gemäß § 78 Abs. 1 EStG
1988 dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Kann über
Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung
zu (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201).
633
Ein Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn der
Vorschuss zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden
Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist. Ist dies nicht der Fall
(der Vorschuss wird erst mit weiter in der Zukunft liegenden Lohnansprüchen
verrechnet), kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu.
Die Versteuerung als Arbeitslohn erfolgt dann zu jenem Zeitpunkt, zu dem
Anspruch auf den entsprechenden Teil des Arbeitslohnes besteht (VwGH 20.11.1996,
95/15/0202). Soweit Vorschüsse nicht bereits im Zeitpunkt des Zufließens als
Arbeitslohn zu erfassen sind, liegt dem Grunde nach ein Gehaltsvorschuss oder
Arbeitgeberdarlehen im Sinne der Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge vor (siehe Rz 204 ff).
634
Bei bloß gutgeschriebenen Umsatzprovisionen ist zu prüfen, ob
wirtschaftliche Gründe vorgelegen sind, die es dem Arbeitgeber nicht
ermöglichen, die Auszahlung der Provisionen vorzunehmen. Nur so kann geklärt
werden, ob der Arbeitnehmer durch die Gutschrift der Umsatzprovisionen die
Verfügungsgewalt über diese tatsächlich erlangt hat (VwGH 25.2.1964,
1906/63). Bloße Gutschriften in den Büchern des Arbeitgebers können dann als
Zahlung von Arbeitslohn angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich
über den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann (zB durch Aushändigung einer
Auszahlungsverfügung zur Behebung von Lohn bei der Betriebskasse) oder kraft
freier Entschließung den Arbeitslohn beim Arbeitgeber stehen lässt (VwGH
25.6.1962, 0926/59; VwGH 20.9.1988, 88/14/0114). Es ist nicht möglich, den
Zeitpunkt des Zufließens und damit den Eintritt der Steuerpflicht dadurch
hinauszuschieben, dass keine Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag
getroffen wird (VwGH 29.1.1965, 0300/63).
635
Ein Geschäftsführer einer GmbH erwirbt auf Grund seiner
Eigenschaft bereits in dem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm
zustehenden Geschäftsführerbezug, in dem ihm dieser Bezug gutgeschrieben wird
(VwGH 20.6.1990, 89/13/0202). Ein Zufluss tritt in diesem Zeitraum ausnahmsweise
nicht ein, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig ist (VwGH 28.7.1997,
95/14/0014).
636
Trifft ein Anspruchsberechtigter eine Vorausverfügung über
einen bestimmten Betrag (zB Zuführung des Betrages zu einem gemeinnützigen
Zweck), liegt eine Einkommensverwendung vor; die Einnahmen gelten als dem
Anspruchsberechtigten zugeflossen (VwGH 17.3.1994, 91/14/0076). Hinsichtlich des
Zuflusses von Bezüge im Rahmen von Gehaltsumwandlungen siehe Rz 759 ff. Wird
die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben
(gestundet), obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der
Empfänger damit bereits im Zeitpunkt der Stundung über diesen Betrag (VwGH
9.9.1998, 95/14/0160).
637
Wird auf Einnahmen ohne jegliche Verwendungswidmung verzichtet,
liegt kein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 vor. Daher kann zB ein Verzicht
auf eine vom Gemeinderat bereits beschlossene Aufwandsentschädigung dann nicht
zu einem Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 führen, wenn der Verzicht weder dem
Gemeinderatsmitglied anderweitig abgegolten wird, noch auf Grund einer Abmachung
oder einer Verfügung des Gemeinderatsmitgliedes Dritten zugute kommt.
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Auf bereits zugeflossene Bezüge kann im Nachhinein nicht
verzichtet werden. Allenfalls kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 2 EStG 1988
zur Anwendung.
639
Sachbezüge gelten dann als zugeflossen, wenn der
Steuerpflichtige die rechtliche Möglichkeit erlangt, darüber frei zu
verfügen. Bei der Überlassung einer Dienstwohnung bzw. eines firmeneigenen
Kraftfahrzeuges zur Benutzung für Privatfahrten erfolgt der Zufluss in jenem
Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsmacht übertragen wird und nicht etwa in dem
Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut benutzt wird.
8.2 Abfließen von Ausgaben
640
Für Werbungskosten gilt die im § 19 Abs. 2 EStG 1988
aufgestellte Regel, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem
sie geleistet werden. Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich
treffen, kommt es nicht an (VwGH 18.5.1960, 1843/59). Eine Ausgabe liegt jedoch
nur dann vor, wenn der geleistete Geldbetrag aus dem Vermögen des
Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht
über dieses Geld verloren hat. Solange es sich aber bei einem Erlag um ein
bloßes Depot handelt, bei welchem der Erleger auch noch weiterhin über den
erlegten Betrag verfügen kann, liegt keine Ausgabe vor (VwGH 19.10.1962,
2300/61).
641
Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen
sind grundsätzlich in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die
Ausgabe nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 EStG 1988 getätigt wurde (VwGH
14.6.1977, 1190/76). Zum Abfluss von außergewöhnlichen Belastungen, die durch
aufgenommene Fremdmittel abgedeckt werden, siehe Rz 817.
8.3 Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum wirtschaftlichen
Bezugsjahr
642
Als "kurze Zeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988
kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG 1988 von einem
Zeitraum von bis zu 15 Tagen ausgegangen werden.
643
Aus § 19 Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz folgt, dass das
Jännergehalt, das regelmäßig in den letzten Tagen des ablaufenden
Kalenderjahres ausgezahlt wird, dem nächsten Kalenderjahr zuzurechnen ist (vgl.
VwGH 8.3.1963, 0025/62).
644
Die Ausnahmeregel des zweiten Satzes des § 19 Abs. 2 EStG 1988
- wonach regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die der Steuerpflichtige kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, geleistet hat, als in diesem Kalenderjahr geleistet
gelten - ist auch bei den Sonderausgaben anzuwenden (VwGH 8.4.1986, 85/14/0160).
 
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