 
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.1 Allgemeines
429
Sonderausgaben stellen Einkommensverwendung dar (vgl. VwGH
28.10.1981, 3698/80). Nur die im § 18 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten
Aufwendungen können steuerlich berücksichtigt werden. Sie sind grundsätzlich
von Amts wegen wahrzunehmen, sofern das FA davon Kenntnis erlangt hat.
430
Anbringen des Steuerpflichtigen sind auch dahingehend zu
überprüfen, ob geltend gemachte Aufwendungen zwar nicht unter diese, wohl aber
unter eine andere als die beantragte Begünstigung fallen.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer beantragt, Beiträge zu einer freiwilligen
Unfallversicherung als Werbungskosten abzusetzen. Diese Prämien sind nicht
als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben zu gewähren.
Beispiel 2:
Ein Steuerpflichtiger beantragt, Aufwendungen für eine
Eigentumswohnung als Wohnraumschaffung abzusetzen. Mangels Vorliegens der
Errichtereigenschaft wird dieser Antrag abgewiesen. Es ist jedoch zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen eines achtjährig gebundenen Betrages
vorliegen (VwGH 18.1.1989, 88/13/0025).
431
Sonderausgaben sind auch bei beschränkt Steuerpflichtigen unter
bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig (siehe Rz 578).
7.2 Zeitpunkt des Sonderausgabenabzuges allgemein
432
Sonderausgaben sind grundsätzlich in dem
Kalender(Veranlagungs)jahr zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet worden
sind. Sie sind daher im Jahr der Bezahlung abzuziehen, unabhängig davon, ob die
Bezahlung mit Eigen- oder Fremdmitteln erfolgt ist (Ausnahmen siehe die
folgenden Absätze und Rz 437 ff).
433
So weit der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen steuerfreie
Subventionen, Zuschüsse oder Beihilfen von öffentlichen Stellen erhält,
können diese Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige erhält für einen achtjährig gebundenen
Betrag einen steuerfreien Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung als
Wohnbeihilfe. Die Aufwendungen für den achtjährig gebundenen Betrag sind
in der Höhe des Zuschusses nicht abzugsfähig (VwGH 14.6.1988, 85/14/0150).
434
Werden Beiträge oder Versicherungsprämien in Form einer
Einmalprämie bezahlt, so können sie über Antrag auf zehn Jahre verteilt
werden (siehe Rz 483 ff).
435
Fallen Sonderausgaben unter die Verteilungsvorschrift des § 19
Abs. 3 EStG 1988 (zB Vorauszahlung von Steuerberatungskosten), sind nur die auf
das jeweilige Jahr entfallenden Aufwendungen abzugsfähig.
436
Regelmäßig wiederkehrende Sonderausgaben sind gemäß § 19
Abs. 1 EStG 1988 zweiter Satz bei Zahlung in einem Zeitraum bis zu 15 Tagen vor
oder nach dem Jahresende dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich
gehören (vgl. VwGH 8.4.1986, 85/14/0160). Voraussetzung ist, dass diese
Beträge grundsätzlich zu Beginn oder zum Ende des Jahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, fällig waren.
Beispiel:
Eine Versicherungsprämie mit Fälligkeit Jänner 2002 wurde
bereits am 27. Dezember 2001 bezahlt. Solche Prämien können erst im Jahr
2002als Sonderausgaben abgezogen werden.
7.3 Fremdfinanzierung von Sonderausgaben bei Wohnraumschaffung
und Wohnraumsanierung
437
Werden Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung nicht mit Eigenmitteln, sondern mit Fremdmitteln bezahlt, dann
steht der Sonderausgabenabzug erst im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlungen zu;
dabei stellen auch die Zinsen Sonderausgaben dar. Die Ansparung der Gelder für
die Darlehensrückzahlung, zB in Form einer Versicherung führt erst im
Kalenderjahr der Kapitalrückzahlung - nicht hingegen bereits bei
Prämienzahlung an die Versicherung - zu Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988. Maßgebend für die Sonderausgabeneigenschaft der Rückzahlung
derartiger Darlehen ist, dass der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger des
begünstigten Personenkreises im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zur
Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, oder dass der Steuerpflichtige von
seinem Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumschaffung bzw.
Wohnraumsanierung aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung
übernommen hat (VwGH 29.11.1994, 94/14/0093).
438
Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang mit achtjährig
gebundenen Beträgen können solange als Sonderausgaben abgesetzt werden, als
der achtjährig gebundene Betrag nicht rückgefordert wird.
439
Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen mit günstigeren
Konditionen auf und zahlt er damit nachweislich unmittelbar die bisher
bestehenden Verbindlichkeiten zurück, dann sind erst die Rückzahlungen des
neuen umgeschuldeten Darlehens Sonderausgaben.
440
Wird ein Darlehen, das seinerzeit im Zusammenhang mit einer
sonderausgabenbegünstigten Wohnraumschaffung aufgenommen wurde, auf den
Erwerber des Eigenheimes (der Eigentumswohnung) übertragen, so kann dieser die
Darlehensrückzahlung (einschließlich Zinsen) als Sonderausgaben geltend
machen, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Wohnraumschaffung auch
bei ihm erfüllt sind. Behält sich derjenige, der das Darlehen zur
Wohnraumschaffung aufgenommen hat, die Darlehensverpflichtung zurück, so
können die von ihm weiterhin geleisteten Darlehensrückzahlungen nicht als
Sonderausgaben abgesetzt werden.
441
Darlehensrückzahlungen können nur solange als Sonderausgaben
abgesetzt werden, als tatsächlich ein begünstigter Wohnraum (siehe Rz 504)
vorliegt.
7.4 Renten und dauernde Lasten (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988)
Siehe dazu EStR 2000 Rz 7001 bis 7056.
Randzahlen 442 bis 457: derzeit frei
7.5 Beiträge und Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988)
7.5.1 Begriff der Beiträge und Versicherungsprämien
458
Als Sonderausgaben absetzbar sind Beiträge und Prämien für:
- freiwillige Krankenversicherung mit Ausnahme der als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähigen Beiträge zu einer inländischen
gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Beiträge zu einer
Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen
Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 4
lit. e EStG 1988),
- freiwillige Unfallversicherung,
- freiwillige Pensionsversicherung, soweit nicht für die Beiträge zur
freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden ist,
- Lebensversicherung auf Ableben,
- Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag
vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist,
- Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebensdauer zahlbaren
Rente,
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,
- Pensionskassen, soweit nicht für die Beiträge eine Prämie nach §
108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden ist,
- betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG.
459
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und freiwilligen
Beiträgen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist grundsätzlich, ob die
Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen
Entschluss des Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner
Zukunftssicherung - beruhen. Dieser freiwillige Entschluss ist zB bei Abschluss
eines Vertrages oder Stellung eines Antrages zu unterstellen (vgl. VwGH
26.6.1990, 89/14/0172; VwGH 2.3.1993, 93/14/0003). Optiert ein Steuerpflichtiger
bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG in die gesetzliche
Pflichtversicherung (Vollversicherung), liegen bei den Kranken- und
Pensionsversicherungsbeiträgen Pflichtbeiträge nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a
EStG 1988 vor.
460
Diese Beiträge und Versicherungsprämien sind nur insoweit als
Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen. Ein Abzug freiwilliger Personenversicherungen als Betriebsausgabe
ist nur in Ausnahmefällen möglich (zB bei Abschluss einer kurzen
Ablebensversicherung zwecks Sicherung betrieblicher Kredite; VwGH 3.12.1986,
86/13/0098). Seit 1. Jänner 1994 sind freiwillige Beiträge zu einer
inländischen gesetzlichen Krankenversicherung als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anzuerkennen, allerdings (seit 1995) nur insoweit, als sie der
Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung
entsprechen. Darüber hinaus liegen Sonderausgaben vor. Hinsichtlich der seit 1.
Jänner 1997 geleisteten Beiträge von Arbeitnehmern an ausländische
Pensionskassen, siehe Rz 682.
461
Es ist zwischen folgenden am Versicherungsverhältnis
beteiligten Personen zu unterscheiden:
- Versicherungsnehmer: das ist jene Person, die den Versicherungsvertrag
abgeschlossen hat, hinsichtlich der Versicherungsleistung
verfügungsberechtigt und aus dem Vertrag verpflichtet ist;
- versicherte Person: das ist jene Person, bei der der Versicherungsfall
eintritt;
- begünstigte Person: das ist jene Person, die im Versicherungsfall die
Versicherungsleistung erhalten soll;
- Versicherer (Versicherungsunternehmen).
7.5.2 Begünstigte Versicherungsunternehmen
462
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das
Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsbetrieb im Inland hat oder ihm die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
463
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben,
der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
(Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes), haben die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland (vgl. § 1a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
1978, BGBl. Nr. 569/1978 idgF). Versicherungsprämien an diese
Versicherungsunternehmen stellen daher Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 dar (vgl. VwGH 20.1.1999, 98/13/0002).
7.5.3 Lebensversicherungen
7.5.3.1 Allgemeines zu Lebensversicherungen
464
Eine Kapitalversicherung liegt vor, wenn im Versicherungsvertrag
bei Eintritt des Versicherungsfalles eine einmalige Kapitalleistung vereinbart
ist.
Eine Rentenversicherung liegt vor, wenn
- als primäre Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart
ist (wobei eine Option auf Kapitalabfindung unschädlich ist, allerdings im
Ausübungsfall eine Nachversteuerung - § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 -
auslöst) und
- der Vertrag ausdrücklich als "Rentenversicherung" oder
"Pensionsversicherung" bezeichnet ist und
- die Höhe der Rente entweder vertraglich vereinbart ist oder zur
Ermittlung der Höhe der Rente ein anzuwendender Rechnungszinsfuß sowie die
Anwendung der im Rentenanfallszeitpunkt aktuellen Sterbetafel, die im entsprechenden
Gewinnverband verwendet wird, vereinbart ist.
465
Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungssumme im
Zeitpunkt der Auslosung fällig wird, sind dann als begünstigte Versicherungen
anzuerkennen, wenn der Auslosungscharakter nicht überwiegt und die im Fall der
Auslosung vereinbarte Versicherungssumme die im Fall des Ablebens vereinbarte
Versicherungssumme nicht übersteigt (siehe Rz 472 ff).
466
Für die Abzugsfähigkeit ist erforderlich, dass die versicherte
Person entweder selbst der Versicherungsnehmer ist oder dem begünstigten
Personenkreis des Versicherungsnehmers angehört (VwGH 17.2.1993, 89/14/0249).
Davon ausgenommen sind Lebensversicherungsverträge, die als
Zukunftsicherungsmaßnahme vom Arbeitgeber abgeschlossen werden.
S
7.5.3.2 Kapitalversicherungen
7.5.3.2.1 Bindungsfrist
467
Für Versicherungsverträge auf den Er- und Ablebensfall, die
nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden sind, besteht eine
Mindestbindungsfrist von 20 Jahren. Sie bemisst sich vom Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt des - ganzen oder teilweisen (zB
Zwischenauszahlungen, Gewinnanteile) - Anfallens der Versicherungssumme im
Erlebensfall. Prämien für derartige Versicherungsverträge sind aber nur dann
als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni
1996 abgeschlossen worden ist und als Versicherungsbeginn ein Zeitpunkt vor dem
1. Juni 1996 vereinbart wurde. Als Tag des Abschlusses eines
Versicherungsvertrages ist jener Tag anzusehen, an dem der Antrag auf
Vertragsabschluss beim Versicherungsunternehmen eingelangt ist. Dies ist jener
Tag, an dem der Antrag beim Versicherungsunternehmen mit einem Eingangsstempel
versehen wurde. Der Zeitpunkt der Polizzenausstellung ist ebenso wie der
Zeitpunkt der Prämienzahlung ohne Bedeutung. Für Versicherungsverträge, die
vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen wurden, gelten die früheren kürzeren
Bindungsfristen weiter (§ 117 Abs. 2 EStG 1988).
468
Die Mindestbindungsfrist verkürzt sich ab einem bestimmten
Alter der versicherten Person. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, so verkürzt sich die
Mindestbindungsfrist auf jenen Zeitraum, der bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres verstreicht; sie beträgt aber mindestens 10 Jahre.
Beispiel:
Bei Vertragsabschluss war die versicherte Person:
a) 43 Jahre und 8 Monate alt; die Bindungsfrist beträgt 16
Jahre und 4 Monate
b) 52 Jahre alt; die Bindungsfrist beträgt 10 Jahre.
469
Wird eine Er- und Ablebensversicherung auf das Leben von
Ehegatten abgeschlossen (verbundene Leben), so handelt es sich dabei um eine
Kombination einer Er- und Ablebensversicherung für den älteren Ehegatten sowie
einer reinen Ablebensversicherung auf das Ableben des jüngeren Ehegatten. Für
die Mindestbindungsfrist ist damit nur auf das Alter des älteren Ehegatten
abzustellen.
470
Da das Einkommensteuergesetz ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossene
Kapitalversicherungen nicht mehr begünstigt, können bestehende
Kapitalversicherungsverträge nur mehr auslaufend, dh. unter Einhaltung der
seinerzeitigen Bedingungen, zu einem Sonderausgabenabzug führen. Wird bei einem
bestehenden Kapitalversicherungsvertrag ab dem 1. Juni 1996 eine Verlängerung
der Laufzeit vorgenommen, können daher nur jene Beiträge weiterhin als
Sonderausgaben abgesetzt werden, die für die ursprüngliche Vertragslaufzeit zu
leisten sind. Beiträge, die für den Verlängerungszeitraum zu leisten sind,
sind nicht absetzbar. Die Laufzeitverlängerung führt nicht zu einer
Nachversteuerung abgesetzter Versicherungsprämien.
471
Für reine Ablebensversicherungen besteht keine
Mindestbindungsfrist. Prämien zu reinen Ablebensversicherungen sind unabhängig
vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Sonderausgaben anzuerkennen.
7.5.3.2.2 Er- und Ablebensrisiko
472
Beiträge zu Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 1988 und
vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden sind, sind nur dann als Sonderausgaben
abzugsfähig, wenn die für den Fall des Ablebens vereinbarte Versicherungssumme
mindestens der für den Fall des Erlebens vereinbarten Versicherungssumme
entspricht (so genanntes gleichteiliges Er- und Ablebensrisiko).
473
Das Erfordernis des gleichteiligen Er- und Ablebensrisikos
besteht nicht
- bei reinen Ablebensversicherungen und
- bei Versicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens eine höhere
Versicherungssumme vereinbart ist als für den Fall des Erlebens.
474
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung kann das gesetzliche
Erfordernis der Gleichteiligkeit des Ab- und Erlebensrisikos nur dann als
erfüllt angesehen werden, wenn im betreffenden Vertrag eine Todesfallsumme
vereinbart ist, die
- bei regelmäßiger Prämienzahlung stets mindestens das 1,5 fache der
Summe der vertraglich fix vereinbarten, bereits bezahlten bzw. noch zu
zahlenden Prämie ausmacht,
- bei einmaliger Prämienzahlung stets mindestens das 2fache der
vertraglich fix vereinbarten Prämien beträgt,
- und die die Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) im Ausmaß von
mindestens 5% der gemäß den vorstehenden Punkten ermittelten
Mindesttodesfallsummen übersteigt.
475
Einschränkungen des gleichteiligen Er- und Ablebensrisikos sind
in folgenden Fällen zulässig:
- Einschränkungen im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
(zB bei Selbstmord, Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen),
- Einschränkung, dass bei anomalem Risiko während eines Teiles der
Laufzeit - höchstens während der ersten fünf Jahre seit
Versicherungsabschluss - nicht die volle Ablebensleistung erbracht wird (zB
Staffelung von 20% bei Ableben im ersten Jahr bis zu 100% ab dem fünften
Jahr),
- Vereinbarung eines Prämienzuschlages wegen anomalen Risikos, der im
Erlebensfall zurückbezahlt wird (so genannte Erlebensbonifikation).
476
Wird bei einer steuerlich anerkannten Er- und
Ablebensversicherung bzw. einer Versicherungskombination in der Folge die für
den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme so eingeschränkt, dass kein
gleichteiliges Er- und Ablebensrisiko mehr vorliegt, handelt es sich um eine
Novation. Weitere Prämien können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen
werden. Weiters gilt der Vorgang als Rückkauf der Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag, der zur Nachversteuerung führt (siehe Rz 606 ff).
477
Nicht begünstigt sind folgende nach dem 31. Dezember 1988
abgeschlossene Versicherungsverträge:
- Reine Erlebensversicherungen,
- Erlebensversicherungen kombiniert nur mit einer
Unfalltod-Zusatzversicherung bzw. einer Unfallversicherung,
- Er- und Ablebensversicherungen bzw. Kombinationen von Erlebens- mit
einer Ablebensversicherung, bei denen für den Fall des Erlebens eine
höhere Versicherungssumme als für den Fall des Ablebens vereinbart wird.
478
Bei so genannten "Terme-fixe"-Versicherungen
(insbesondere bei Aussteuerversicherungen) endet die Bindungsfrist zu dem im
Vertrag festgelegten fixen Auszahlungszeitpunkt. Die Begünstigung geht nicht
verloren, wenn neben dem fixen Auszahlungszeitpunkt ein früherer
Auszahlungszeitpunkt festgelegt wird, der von einem ungewissen Ereignis (zB
Heirat) abhängt. Voraussetzung ist, dass eine dem Versicherungszweck
angemessene Gestaltung vorliegt.
S
7.5.3.3 Rentenversicherungen
479
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen, die nach dem 31.
Dezember 1988 abgeschlossen werden, sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens
auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Für diese Verträge besteht
keine Mindestbindungsfrist zwischen Versicherungsabschluss und erster
Rentenauszahlung. Besteht die vertragliche Möglichkeit, zu einem späteren
Zeitpunkt eine Pensionsablöse in Anspruch zu nehmen, so lässt dies die
steuerliche Absetzbarkeit unberührt (siehe jedoch Rz 481).
480
Bei Rentenversicherungen mit vereinbarter mindestens
lebenslänglicher Rentenzahlung entfällt das Erfordernis des mindestens
gleichteiligen Er- und Ablebensrisikos, da bei diesen Versicherungen mangels
feststehender Versicherungssumme im Erlebensfall kein Vergleich der
Versicherungssummen bei Er- und Ableben durchgeführt werden kann.
481
Werden Ansprüche aus einem begünstigten
Rentenversicherungsvertrag mit lebenslänglicher Rentenzahlung vor oder nach
Beginn der Rentenzahlung ganz oder zum Teil durch eine (auch entsprechend einer
Optionsklausel ausbezahlte) Kapitalzahlung abgegolten, sind die aus dem
Rentenversicherungsvertrag als Sonderausgaben abgesetzten Beträge
nachzuversteuern (siehe Rz 606 ff).
482
Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden
sind, gelten die früheren Mindestbindungsfristen weiter (§ 117 Abs. 2 EStG
1988); da mit der ersten Rentenzahlung bereits ein Teil der Versicherungssumme
anfällt, ist dieser Zeitpunkt für die Bemessung der Mindestbindungsfrist
maßgeblich (VwGH 24.10.1995, 92/14/0012).
S
7.5.3.4 Einmalprämie
483
Besteht die Versicherungsprämie in einer zusammengeballten
Leistung (wenngleich auch verbunden mit geringfügigen laufenden Folgeprämien)
kann im Rahmen der Höchstbeträge
- entweder der gesamte Betrag auf einmal oder
- auf Antrag ein Zehntel der Einmalprämie durch zehn aufeinander
folgende Jahre abgesetzt werden.
484
Wird im Jahr der Bezahlung der Einmalprämie mehr als ein
Zehntel geltend gemacht, dann geht das Verteilungsrecht verloren. Dies gilt auch
dann, wenn sich der geltend gemachte Betrag infolge des Höchstbetrages nicht
oder nicht zur Gänze ausgewirkt hat. Wurde die Prämie zunächst überhaupt
nicht geltend gemacht, so können Zehntelbeträge auch für Jahre nach Bezahlung
der Einmalprämie abgesetzt werden. Zehntelbeträge für abgelaufene Jahre
können nicht nachgeholt werden.
485
Wird der Einmalbetrag über Antrag des Steuerpflichtigen auf
zehn Jahre verteilt abgesetzt, dann kann in den folgenden Jahren nicht mehr als
jeweils ein Zehntel abgesetzt werden.
7.5.3.5 Novation
486
Eine Novation liegt bei einer Änderung des Hauptgegenstandes
des Vertrages vor; sie ist als neuer Vertragsabschluss zu werten. Damit beginnt
auch eine neue Mindestbindungsfrist zu laufen. Eine Änderung des
Hauptgegenstandes liegt vor, wenn
- sich die Art der Leistung ändert (zB Rentenzahlung an Stelle einer
Kapitalzahlung),
- das die Leistungspflicht auslösende Ereignis geändert wird (zB eine
Er- und Ablebensversicherung tritt an die Stelle einer Ablebensversicherung
oder aus einer kombinierten Versicherung wird eine reine
Erlebensversicherung),
- eine Er- und Ablebensversicherung auf zwei verbundene Leben an die
Stelle einer einfachen Er- und Ablebensversicherung tritt (ausgenommen es
wird ein jüngerer Ehegatte in den Vertrag eingebunden, siehe Rz 469; in
allen anderen Fällen der Änderung in der versicherten Person ist eine
Novation anzunehmen).
Die Änderung in der Person des Versicherungsnehmers ist eine
Änderung des Hauptgegenstandes des Vertrages, weshalb eine Novation gegeben
ist. Für diese Versicherung stehen ab dem Zeitpunkt der Novation keine
Sonderausgaben mehr zu.
487
Wird die seinerzeitige Versicherungssumme im Rahmen eines
bestehenden Vertrages erhöht, stellt dies dann eine Novation dar, wenn die neue
Versicherungssumme mehr als das Dreifache der seinerzeitigen Versicherungssumme
zuzüglich Wertsicherungen beträgt. Die Regelung zur Novation in § 27 Abs. 1 Z
6 EStG 1988 ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend. Eine Erhöhung der
Versicherungssumme auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen Indexanpassung ist in
keinem Fall als Novation anzusehen.
488
Eine Übertragung von Lebensversicherungsverträgen von einem
Versicherungsunternehmen auf ein anderes Versicherungsunternehmen ist nicht als
Novation zu werten, wenn damit lediglich die bloße Übertragung des
Deckungskapitals mit einer Umschreibung der Versicherungspolizze auf das neue
Versicherungsunternehmen verbunden ist.
489
Wird in einen bestehenden Kapitalversicherungsvertrag ab dem 1.
Juni 1996 ein Rentenwahlrecht aufgenommen, demzufolge der Versicherungsnehmer
das Recht hat, im Erlebensfall der versicherten Person an Stelle der einmaligen
Kapitalleistung die Zahlung einer mindestens auf die Lebensdauer der
versicherten Person zahlbaren Rente zu verlangen, liegt keine Novation vor.
S
7.5.3.6 Rückvergütungen
490
Rückvergütungen lösen nur dann die im Folgenden angeführte
Konsequenz aus, wenn der Vorgang nicht zu einer Nachversteuerung von
Versicherungsprämien führt. Zu den Rückvergütungen zählen:
- Vorauszahlungen bzw. Rückzahlungen auf Grund eines Teilrückkaufes
der Versicherung außerhalb der Nachversteuerungsfrist (zB Vorauszahlung
nach Ablauf der zehnjährigen Laufzeit sowie Teilrückkauf nach Ablauf der
Mindestbindungsfrist),
- die Prämienrückgewähr auf Grund eines günstigen Risikoverlaufs bei
einer Krankenversicherung.
491
Keine Rückvergütungen liegen in folgenden Fällen vor:
- Leistungen, die nach den Versicherungsbedingungen bei Eintritt
bestimmter, vom Versicherungszweck umfasster Umstände ausbezahlt werden (zB
Operationskostenzuschüsse, Zuschüsse zu Gesundenuntersuchungen).
- Die Auszahlung von Gewinnanteilen (nach Ablauf der
Mindestbindungsfrist).
- Teilzahlungen der Versicherungssumme (Zwischenauszahlungen nach Ablauf
der Mindestbindungsfrist bei Weiterlaufen des Vertrages; vgl. VwGH
19.10.1999, 94/14/0045).
492
Erfolgt eine Rückvergütung im Sinne der Rz 490 nach dem 31.
Dezember 1988, so sind Prämien, die für denselben Versicherungsvertrag ab dem
Jahr der Rückvergütung geleistet werden, bis zur Höhe des rückvergüteten
Betrages nicht als Sonderausgaben absetzbar.
493
Die Versicherungsunternehmen haben Rückvergütungen dem
Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats zu melden und dabei Name, Adresse,
Geburtsdatum des Versicherungsnehmers sowie die Art der Versicherung, die
Polizzennummer und den vergüteten Betrag bekannt zu geben. Die Meldepflicht
entfällt, wenn der rückvergütete Betrag mit künftigen
Prämienvorschreibungen aufgerechnet wird. Zur Meldepflicht siehe im Übrigen
AÖF Nr. 277/1989.
7.5.3.7 Versicherungsbestätigungen
494
Versicherungsbestätigungen zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt
dürfen nur hinsichtlich solcher Versicherungsverträge ausgestellt werden, die
die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug auf Grund der tatsächlichen Laufzeit,
der Art der Versicherung und des Nichtvorhandenseins eindeutig
steuerschädlicher Merkmale dem Grunde nach erfüllen. (Bei Beiträgen zur
freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung darf
keine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen werden sein.) Für
Versicherungsverträge, bei denen ab dem 1. Juni 1996 eine Laufzeitverlängerung
erfolgt ist, dürfen daher hinsichtlich der für den Verlängerungszeitraum
geleisteten Prämien Versicherungsbestätigungen nicht ausgestellt werden.
Gleiches gilt für vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossene Kapitalversicherungen,
bei denen die Mindestbindungsfrist im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht
eingehalten wird. Auch ausländische Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
Bestätigungen über Prämienleistungen bzw. Meldungen auszustellen. Werden
solche Bestätigungen oder Meldungen nicht beigebracht, sind die entsprechenden
Nachweise vom Steuerpflichtigen selbst vorzulegen (Versicherungsvertrag,
Zahlungsbestätigungen). Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland,
liegt eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei vor (§ 115
BAO; siehe auch EStR 2000 Rz 1119 ff).
7.5.4 Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen
494a
Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen stellen insoweit
Sonderausgaben dar, als für diese keine Prämien nach § 108a EStG 1988 in
Anspruch genommen worden sind. Hinsichtlich der Beiträge zu ausländischen
Pensionskassen, siehe Rz 682.
494b
Pensionskassenbestätigungen zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt
dürfen nur hinsichtlich jener Arbeitnehmerbeiträge ausgestellt werden, für
die keine Prämien nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden sind.
7.6 Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988)
7.6.1 Tatbestände der Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
495
Als Sonderausgaben abzugsfähig sind folgende Beträge, so weit
sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
- Mindestens achtjährig gebundene Beträge zur Schaffung von Wohnraum
(§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988),
- Beträge zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988),
- Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG
1988),
- Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung oder für die
Sanierung von Wohnraum (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a bis lit. c EStG 1988)
aufgenommen wurden sowie Zinsen für solche Darlehen.
496
Zur Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten
Gehöften siehe AÖF Nr. 72/1990.
7.6.2 Achtjährig gebundene Beträge (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a
EStG 1988)
7.6.2.1 Begünstigte Unternehmen
497
Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom
Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger, das sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen,
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist (VwGH 22.10.1996,
95/14/0128),
- Gebietskörperschaften,
geleistet werden, können als Sonderausgaben abgezogen werden.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige als
Wohnungswerber anzusehen ist. Dies bedeutet, dass der Bauträger rechtlich in
der Lage sein muss, spätestens bei Baubeginn mit dem Steuerpflichtigen als
Wohnungswerber einen Anwartschaftsvertrag abzuschließen.
498
Kein Sonderausgabenabzug besteht bei Zahlungen im Rahmen von
Wohnsparverträgen, bei denen
- kein Anwartschaftsrecht auf eine bestimmte Wohnung eingeräumt werden
kann oder
- der Bauträger noch gar nicht über das Grundstück verfügt und auch
kein Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist oder
- für das Grundstück keine Baulandwidmung besteht, also wenn zB bei
Grundstücken im Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet mit einer
Baugenehmigung gar nicht gerechnet werden kann.
499
Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
können in der Rechtsform von Vereinen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie als GmbH bestehen. Begünstigt sind weiters Unternehmen, deren
Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist; in welcher Rechtsform
sie bestehen, ist ohne Bedeutung.
500
Baukostenzuschüsse an Gebietskörperschaften sowie bei
Genossenschaftswohnungen an die Wohnungsgenossenschaft für die mietweise
Überlassung von Wohnraum sind ebenfalls begünstigt.
7.6.2.2 Achtjährige Bindung
501
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die vom
Wohnungswerber für eine bestimmte Wohnung bezahlten Beträge mindestens durch
acht Jahre gebunden sind (vgl. VwGH 12.10.1976, 0909/75). Eine schriftliche
Vertragsurkunde ist nicht erforderlich, konkludente Handlungen genügen. Wird
ein solcher Betrag in Teilbeträgen (Raten) bezahlt, dann berechnet sich die
Frist von acht Jahren jeweils vom Tage der Einzahlung des Teilbetrages (der
Rate) an. Wird der Betrag hingegen auf einmal mittels Darlehens bezahlt, dann
beträgt die Bindungsfrist für den gesamten Betrag nur acht Jahre. Auch die
Verpflichtung aus einem Kaufvertrag mit einem begünstigten Bauträger stellt
für sich eine Bindung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 dar (VwGH
22.10.1996, 95/14/0128).
7.6.2.3 Leasinggesellschaft als begünstigter Bauträger
502
Beträge sind auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn
- sie an Leasinggesellschaften geleistet werden, deren
Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die
Schaffung von Wohnungseigentum ist,
- bei Abschluss des Leasingvertrages durch die Zahlung einer Kaution ein
Optionsrecht auf den Erwerb der Wohnung im Wohnungseigentum eingeräumt wird
und
- eine mindestens achtjährige Bindung der Kaution besteht.
7.6.3 Wohnraumschaffung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988)
7.6.3.1 Allgemeines
503
Begünstigt sind sowohl die eigentlichen Errichtungskosten als
auch Aufwendungen für den Ankauf eines unbebauten Grundstücks im Ausmaß einer
ortsüblichen Bauparzelle zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer
Eigentumswohnung. Für das Grundstück muss im Anschaffungszeitpunkt
Baulandwidmung gegeben sein. Wird der Grund und Boden gegen eine Rente erworben,
so sind die Rentenzahlungen nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz
7001 ff) und nicht nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 zu behandeln. Bei
Kaufpreisrenten und gemischten Renten liegen bis zum Erreichen des Kapitalwertes
nach § 16 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF, Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1
Z 3 lit. b EStG 1988 vor. Ab Überschreiten des Rentenwertes (aleatorisches
Moment) sind im Hinblick auf die sodann erfolgende Erfassung beim
Rentenempfänger gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z
1 EStG 1988 gegeben.
504
Wird ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu mehr als einem
Drittel für andere als eigene Wohnzwecke verwendet, dann liegt insgesamt kein
begünstigter Wohnraum vor. Schädlich ist beispielsweise die Nutzung für
betriebliche Zwecke, die Nutzung als Arbeitszimmer für berufliche Zwecke oder
die dauernde oder vorübergehende Vermietung für Wohnzwecke (VwGH 27.8.1991,
90/14/0240). Wird ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung hingegen zu weniger
als einem Drittel für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet, dann
liegen nur hinsichtlich dieses Anteils keine Sonderausgaben vor. Bei der
Beurteilung, ob der Wohnzwecken dienende Teil der Gesamtnutzfläche mindestens
zwei Drittel erreicht, ist in einem bestimmten Kalenderjahr auf die in diesem
Zeitraum maßgebenden Verhältnisse abzustellen (VwGH 7.8.1992, 91/14/0242).
505
Im Falle eines An- oder Zubaues an ein Wohnhaus bzw. an eine
Eigentumswohnung ist die Abziehbarkeit im Ausmaß der privaten Nutzung dann
gegeben, wenn bezogen auf den gesamten Raum die Eigenschaft eines Eigenheimes
bzw. einer Eigentumswohnung gegeben ist, also insbesondere die eigenen
Wohnzwecken dienende Nutzung nach dem An- oder Zubau mehr als zwei Drittel
beträgt. Die Errichtungskosten des An- oder Zubaus sind daher auch dann
anteilig als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die neu errichtete Fläche
isoliert betrachtet zu weniger als zwei Drittel für eigene Wohnzwecke genutzt
wird, aber bezogen auf die Gesamtfläche das Zweidrittelausmaß erfüllt ist.
Auch für die weitere Behandlung von Darlehensrückzahlungen für die Errichtung
des "Altbestandes" sind die Nutzungsverhältnisse der Gesamtfläche
nach dem An- oder Zubau maßgebend.
Beispiel 1:
Ein vom Steuerpflichtigen errichtetes Einfamilienhaus dient
zur Gänze eigenen Wohnzwecken. An dieses Einfamilienhaus wird ein Anbau in
der Größe des besehenden Wohnraumes errichtet; der Anbau dient zu 50%
eigenen Wohnzwecken, zu 50% betrieblichen Zwecken Bezogen auf den gesamten
Raum dienen nach dem Anbau 75% des Einfamilienhauses privaten Wohnzwecken.
Die Errichtungskosten (Darlehensrückzahlungen) für den bis zum Anbau
bestehenden Wohnraum können weiterhin in voller Höhe, jene für den Anbau
können zur Hälfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Beispiel 2:
Ein vom Steuerpflichtigen errichtetes Einfamilienhaus dient
zur Gänze eigenen Wohnzwecken. An dieses Einfamilienhaus wird ein Anbau in
der Größe des bestehenden Wohnraumes errichtet; der Anbau dient zu 20%
eigenen Wohnzwecken, zu 80% betrieblichen Zwecken Bezogen auf den gesamten
Raum dienen nach dem Anbau nur mehr 60% des Einfamilienhauses privaten
Wohnzwecken. Die Errichtungskosten (Darlehensrückzahlungen) für den bis
zum Anbau bestehenden Wohnraum können ab dem Jahr des Anbaus nicht mehr als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Beispiel 3:
Ein vom Steuerpflichtigen errichtetes Einfamilienhaus dient
zu 50% eigenen Wohnzwecken. An dieses Einfamilienhaus wird ein Anbau in der
Größe des besehenden Wohnraumes errichtet; der Anbau dient zu 100% eigenen
Wohnzwecken. Bezogen auf den gesamten Raum dienen nach dem Anbau 75%
des Einfamilienhauses privaten Wohnzwecken. Die Errichtungskosten für den
Anbau können zur Gänze, die Errichtungskosten (Darlehensrückzahlungen)
für den bestehenden Wohnraum können zur Hälfte als Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
S
7.6.3.2 Errichtereigenschaft
506
Sonderausgaben für Aufwendungen zur Errichtung eines
Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung liegen nur vor, wenn der
Steuerpflichtige das Gebäude herstellt oder herstellen lässt.
507
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine
Bedenken, die Errichtereigenschaft anzunehmen, wenn
- dem Steuerpflichtigen gegenüber die Leistungen der die Herstellung
tatsächlich ausführenden Unternehmen aufgeschlüsselt werden und
- er das Risiko der Preissteigerung bei behördlichen Auflagen und
Sonderwünschen hat.
508
Neben der Leistung von achtjährig gebundenen Beträgen im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 können für die betreffende Wohnung auch
Errichtungskosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 (zB Sonderwünsche
durch beauftragte Professionisten) als Sonderausgaben abgesetzt werden (vgl.
VfGH 28.9.1990, B 699/89).
7.6.3.3 Eigenheim
509
Ein Gebäude ist als Eigenheim im Sinne des § 18 EStG 1988
anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
- Objektive Eignung für ganzjährige Bewohnbarkeit. Dieses Erfordernis
ist bei Badebungalows, Bootshäusern, Gartenhäusern und Jagdhütten, die
nicht einmal bescheidene Wohnbedürfnisse erfüllen, nicht gegeben (vgl.
VwGH 19.9.1989, 88/14/0179). Wird die Benützungsbewilligung nur auf einige
Monate (zB Sommermonate) beschränkt erteilt, liegt kein Eigenheim vor (vgl.
VwGH 24.1.1990, 88/13/0243).
- Baubehördliche Bewilligung. Kein Eigenheim liegt vor, wenn ein
Eigenheim zB in einem Naturschutzgebiet entgegen einem Bauverbot errichtet
wird (VwGH 22.1.1985, 84/14/0120).
- Verwendung von mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche für
Wohnzwecke (siehe Rz 504).
510
Der Sonderausgabenabzug steht nur zu, wenn ein Eigenheim
errichtet, also Wohnraum geschaffen wird. Die Kosten der Anschaffung eines
fertigen Eigenheimes von einem nicht nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
begünstigten Bauträger stellen keine Sonderausgaben dar. Erwirbt ein
Steuerpflichtiger einen Rohbau und stellt das Eigenheim fertig, sind zwar nicht
die Anschaffungskosten des Grundstücks und des Rohbaus, wohl aber die weiteren
Errichtungskosten als Sonderausgaben begünstigt. Hinsichtlich einer eventuellen
Darlehensübernahme siehe Rz 440. Die Errichtung des Eigenheimes ist mit der
Erteilung einer Benützungsbewilligung (Erstattung der Baufertigstellungsanzeige
und dgl.) beendet. Werden in der Benützungsbewilligung noch Auflagen erteilt
(zB Verputz der Fassade), so sind die Aufwendungen für die Erfüllung dieser
Auflagen Errichtungskosten. Wird später zusätzlicher Wohnraum geschaffen (zB
durch Anbau, Zubau oder Ausbau), dann können dafür die Voraussetzungen für
einen (neuerlichen) Sonderausgabenabzug vorliegen (siehe dazu Rz 505).
Errichtungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 liegen auch
dann vor, wenn trotz fehlender Auflagen in der Benützungsbewilligung
Baumaßnahmen nach Erteilung der Benützungsbewilligung durchgeführt werden,
die auf Grund des Einreichplanes vorgesehen sind (zB Verputz der Fassade, Einbau
von geplanten, aber zunächst nicht errichteten Zwischenwänden und Türen in
Kellerräumen, Einbau von Fußböden samt Unterboden). Erfolgt eine Benützung
bestimmter Teile des Eigenheimes auf Grund einfacher (provisorischer)
Ausstattung, liegen bei Ersatz dieser einfachen (provisorischen) Ausstattung
nicht Errichtungskosten, sondern bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen
Sanierungsaufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 vor (zB
nachträgliches Verfliesen des bereits benützten Badezimmers, Ersatz eines
Kohleofens durch eine Zentralheizung). Die Aufwendungen für eine nach der
Erteilung der Benützungsbewilligung hergestellte Umfriedung sind nur dann
Errichtungskosten, wenn eine diesbezügliche Auflage in der
Benützungsbewilligung erteilt wurde.
511
Zu den Errichtungskosten gehören nur die Kosten der
Baumaßnahmen, wozu auch Gebühren und zusätzliche Kosten für den Anschluss an
öffentliche Versorgungseinrichtungen zählen. Aufschließungskosten und Kosten
der Umfriedung sind ebenfalls begünstigt. Die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte (zB Mischmaschine)
können - sofern sie 400 Euro übersteigen - nur analog zur Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden.
512
Nicht zu den Errichtungskosten zählen zB die Kosten für
- Wohnungseinrichtung, die nicht als unselbständiger Bestandteil des
Gebäudes anzusehen ist; dazu zählen beispielsweise Einbaumöbel,
Holzdecken und Wandvertäfelungen (vgl. VwGH 1.3.1983, 82/14/0156),
- Gartengestaltung, wozu auch ein Thujenzaun (ohne Zaungeflecht und
Zaunsäulen) zählt,
- vom Eigenheim getrennte Bauten wie zB Garage, Sauna, Schwimmbad,
Schutzraum außerhalb des Wohnraums,
- Grundstücksankauf, wenn das Gebäude ursprünglich als Superädifikat
auf fremdem Grund und Boden errichtet worden ist (VwGH 13.9.1978, 0135/78).
513
Die Errichtungskosten sind begünstigt, wenn sie vom Eigentümer
bzw. Miteigentümer des Grund und Bodens geleistet werden. Trägt ein Dritter,
der nicht Grundstückseigentümer ist, Errichtungskosten und gehört dieser
nicht zum begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, so liegen
bei ihm Sonderausgaben nur dann vor, wenn
- der Errichter durch Bauführung (Mit-)Eigentümer des Grund und Bodens
wird (Eigentumserwerb durch Bauführung),
- die Bauführung unter Umständen erfolgt, die erkennen lassen, dass
die Ausgaben auf die Errichtung eines im (Mit-)Eigentum des Errichters
stehenden Eigenheimes abzielen (Eigentumserwerb auf Grundlage einer
Vereinbarung) oder
- das errichtete Gebäude ein Superädifikat oder ein auf Grund eines
Baurechtes errichtetes Gebäude darstellt.
7.6.3.3.1 Eigentumserwerb durch Bauführung
514
Gemäß § 418 ABGB erwirbt der redliche Bauführer eines
selbständigen Gebäudes Eigentum am Gebäude sowie am "darunter"
befindlichen Grund und Boden, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung gewusst und sie nicht sogleich untersagt
hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Errichter aus dem Bauplan und
der Baubewilligung als Bauherr hervorgeht und ein selbständiges als Eigenheim
zu qualifizierendes Gebäude errichtet.
Beispiel:
Der Sohn errichtet auf dem Grundstück des Vaters auf Grund einer
gültigen Baubewilligung ein selbständiges Eigenheim. Bauplan und
Baubewilligung lauten auf den Sohn. Die Errichtungskosten des Sohnes sind
abzugsfähig.
515
Leistet der Bauführer eine Ersatzzahlung für den Wert des
erworbenen Grund und Bodens an den Grundstückseigentümer, so stellen diese
Zahlungen Ausgaben zum Erwerb eines Grundstücks im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988 dar. Hinsichtlich des Grundstückserwerbes ist weiters zu
prüfen, ob sich daraus Konsequenzen für den Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer bzw. der Grunderwerbsteuer ergeben.
516
In Fällen von An-, Zu- oder Aufbauten auf bestehende Gebäude
kommt ein originärer Eigentumserwerb gemäß § 418 ABGB nicht in Betracht. In
derartigen Fällen sind Errichtungskosten nur begünstigt, wenn der Errichter
auf Grund einer Vereinbarung Grundeigentum erwirbt.
7.6.3.3.2 Eigentumserwerb auf Grundlage einer Vereinbarung
517
Wird ein bestehendes Gebäude um einen An-, Zu- oder Aufbau
erweitert, der kein selbständiges Eigenheim im Sinne des Gesetzes darstellt,
sind die Errichtungskosten beim Errichter dann Sonderausgaben, wenn angenommen
werden kann, dass die Ausgaben auf die Erweiterung eines im künftigen
(Mit-)Eigentum des Errichters stehenden Eigenheimes abzielen. Dies ist der Fall,
wenn folgende Voraussetzungen (gemeinsam) vorliegen:
- Der Errichter muss in einem persönlichen Naheverhältnis zum
Grundeigentümer stehen (zB Kind, Verwandter, Lebensgefährte).
- Zwischen dem Errichter und dem Grundeigentümer muss eine Vereinbarung
bestehen, derzufolge dem Errichter Miteigentum an Grund und Boden mindestens
im Umfang der Nutzfläche des von ihm errichteten Gebäudeteiles eingeräumt
wird.
- Innerhalb angemessener Frist muss der Errichter auf Grund der
Vereinbarung grundbücherliches (Mit-)Eigentum am Grundstück erwerben.
Dieser Voraussetzung wird entsprochen, wenn die grundbücherliche
Einverleibung spätestens bis zum Ablauf des siebenten Jahres nach Ablauf
jenes Kalenderjahres erfolgt, für das erstmalig Errichtungskosten als
Sonderausgaben geltend gemacht wurden. Zur Inanspruchnahme der
Steuerbegünstigung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 genügt es nicht,
wenn ein Eigenheim einmal im Erbweg an den Steuerpflichtigen übertragen
werden soll (VwGH 24.6.1999, 94/15/0213).
Beispiel:
Im Jahr 2002 erweitert der Sohn das Eigenheim des Vaters durch
einen Zubau, der kein selbständiges Gebäude darstellt und macht die
Errichtungskosten erstmalig als Sonderausgaben geltend. Die Nutzfläche des
Zubaues beträgt 10% der Grundstücksfläche. Der Vater verpflichtet sich in
einer Vereinbarung, dem Sohn einen Miteigentumsanteil am Grundstück im
Ausmaß von 10% einzuräumen. Die Errichtungskosten des Sohnes sind
abzugsfähig, sofern das Eigentumsrecht des Sohnes bis spätestens 31.
Dezember 2009 im Grundbuch einverleib ist.
518
Erfolgt der Erwerb grundbücherlichen (Mit-)Eigentums nicht
fristgerecht, sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge gemäß § 18
Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988 nachzuversteuern.
S
7.6.3.4 Eigentumswohnung
519
Eine Wohnung ist als Eigentumswohnung im Sinne des § 18 EStG
1988 anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 70/2002.
- Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche dienen eigenen
Wohnzwecken.
520
Von der Errichtung einer Eigentumswohnung kann nur bei Vorliegen
der Errichtereigenschaft ausgegangen werden. Liegt die Errichtereigenschaft
nicht vor, dann können Zahlungen für die Erlangung der Eigentumswohnung nur als Sonderausgaben
berücksichtigt werden, wenn sie mindestens acht Jahre gebunden sind (siehe Rz
497 ff).
521
Für den Sonderausgabenabzug ist es nicht erforderlich, dass
bereits im Zeitpunkt der Aufwendungen die grundbücherliche Eintragung des
Wohnungseigentümers durchgeführt wurde. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt
der Bezahlung bereits ein Anwartschaftsrecht auf die Eigentumswohnung besteht,
der Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt zumindest außerbücherlicher
Eigentümer des Grundanteiles ist (VwGH 17.6.1981, 3386/80, 3860/80) und der
Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums spätestens im Zeitpunkt der
Erteilung der Benützungsbewilligung abgeschlossen wird (VwGH 25.9.1984,
83/14/0226).
7.6.4 Wohnraumsanierung
7.6.4.1 Begünstigter Wohnraum
522
Begünstigt sind nur Aufwendungen zur Sanierung bereits
vorhandenen Wohnraumes. Die Aufwendungen für die Schaffung neuen Wohnraumes
durch Dachbodenausbau, Umgestaltung von Kellerräumen, Verbau einer Loggia oder
Dachterrasse usw. sind bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen Aufwendungen zur
Schaffung von Wohnraum.
523
Aufwendungen für Wohnraumsanierung sind unabhängig vom
Rechtstitel, unter dem die Benützung des Wohnraums erfolgt (zB als Eigenheim,
Eigentumswohnung, Mietwohnung, Genossenschaftswohnung, Prekarium, Wohnrecht) als
Sonderausgaben abzugsfähig. Der Wohnungsbenutzer kann Sanierungsaufwendungen
nur hinsichtlich des von ihm genutzten Wohnraumes geltend machen, während beim
Eigentümer die unmittelbare Nutzung des Wohnraumes nicht erforderlich ist.
7.6.4.2 Sanierungsaufwand
524
Die Sanierung muss nach dem ab 1. Jänner 1996 geltenden
Gesetzeswortlaut über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen vorgenommen
werden. In einer Miete verrechneter Sanierungsaufwand (zB in der Miete
enthaltene Beträge im Sinne des § 18 Mietrechtsgesetz 1981 (MRG), BGBl. Nr. 520/81,
Erhaltungsbeiträge) ist nicht als Sonderausgabe absetzbar. Eine
Sanierungsmaßnahme wird unmittelbar durch den Mieter bzw. eine
Mietergemeinschaft vorgenommen, wenn der/die Mieter als Auftraggeber für die
Sanierungsmaßnahmen auftritt/auftreten und in diesem Zusammenhang sämtliche
mit dem Vorhaben verbundenen wirtschaftlichen Risiken übernimmt/übernehmen.
Bei einer allfälligen Darlehensfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen hat die
Aufnahme und Bedienung des Darlehens durch den/die einzelnen Mieter direkt zu
erfolgen. Eine Sanierung gilt keinesfalls als unmittelbar durch den/die Mieter
selbst vorgenommen, wenn bei Verrechnung der Aufwendungen an den/die Mieter der
begünstigte Umsatzsteuersatz von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994, BGBl.
Nr. 663/1994, zur Anwendung kommt. Werden im Rahmen einer Generalsanierung eines
Mietobjektes wesentliche Teile der Planung, der organisatorischen Abwicklung
oder der Finanzierung des Bauvorhabens durch den Vermieter vorgenommen, ist
nicht von einem unmittelbaren Auftrag der Wohnungsinhaber auszugehen. Ein
Sonderausgabenabzug ist in diesen Fällen nicht möglich.
524a
Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft wird immer nur in Vertretung
der Wohnungseigentümer tätig. Es liegt daher ein unmittelbarer Auftrag für
die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme durch den Steuerpflichtigen als
"Wohnungseigentümer" auch dann vor, wenn bei der Verrechnung der
Aufwendungen an die Wohnungseigentümer der begünstigte Umsatzsteuersatz
gemäß § 10 UStG 1994 in Anspruch genommen wird (anders bei einer
Mietergemeinschaft, siehe Rz 524).
525
Werden an einem Eigentumswohnhaus energiesparende Maßnahmen
vorgenommen und die Aufwendungen hiefür aus der Rücklage nach § 16
Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, getragen, so liegt bei den
Wohnungseigentümern im Zeitpunkt der Bezahlung aus der Rücklage anteilig
abzugsfähiger Sanierungsaufwand vor.
526
Erhält ein Mieter seinen Sanierungsaufwand vom Nachmieter
anlässlich der Beendigung des Bestandverhältnisses nach § 10 MRG, BGBl. Nr.
520/1981 idgF, ersetzt, ändert dies nichts an dem in den Vorjahren
vorgenommenen Sonderausgabenabzug.
527
Übernimmt der Mieter begünstigte Darlehen, die der weichende
Mieter oder der Eigentümer für die Sanierungsmaßnahmen aufgenommen hat, kann
er die Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben absetzen. Hingegen sind
mangels Abgrenzbarkeit vom Vormieter oder vom Eigentümer weiterverrechnete
Eigenmittel nicht absetzbar.
528
Begünstigt sind Sanierungsmaßnahmen ab dem 1. Jänner 1989
sowie Darlehensrückzahlungen ab dem 1. Jänner 1989 auch für vorher erfolgte
Sanierungsmaßnahmen. Als Nachweis für das Vorliegen eines Sanierungsaufwandes
ist die Gewährung von Förderungen (zB nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl.
Nr. 483/1984 idgF) ausreichend.
S
7.6.4.3 Umfang des Sanierungsaufwandes
529
Zur begünstigten Wohnraumsanierung zählen die Instandsetzung
(einschließlich energiesparender Maßnahmen) sowie die Herstellung.
Voraussetzung für einen begünstigten Aufwand ist das Vorliegen eines
Verbesserungsbedarfes. Dieser liegt zB dann nicht vor, wenn zusätzlich zu einer
bestehenden funktionsfähigen Heizungsanlage ein zweiter Kessel montiert oder
ein Kachelofen installiert wird.
530
Bloße Instandhaltungsaufwendungen zählen nicht zur
begünstigten Wohnraumsanierung. Darunter fallen Aufwendungen im Zusammenhang
mit folgenden Maßnahmen:
- Laufende Wartungsarbeiten,
- Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen (zB Reparatur
der Fensterflügel und Türen),
- Erneuerung des Parkettbodens ohne Erneuerung des Unterbodens,
- Ausmalen und Tapezieren der Räume,
- Austausch beschädigter Fensterscheiben,
- Austausch von nicht wesentlichen Gebäudeteilen, wenn damit keine
Verbesserung des Nutzungswertes gegeben ist (zB Austausch einzelner
Fensterflügel ohne Verbesserung der Wärmedämmung oder des Schallschutzes,
Austausch von Türschnallen oder Türschlössern usw.),
- Türensanierung durch Neubeschichtung vorhandener Türen (VwGH
22.2.1994, 91/14/0234; VwGH 29.11.1994, 94/14/0095).
7.6.4.4. Instandsetzung
531
Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der
- die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder
- den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht.
532
Die Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich verlängert, wenn
unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen
wesentlichen Einfluss auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben. Darunter fallen
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Austausch aller Fenster samt Rahmen, aller
Türen samt Türstock, des Daches oder Dachstuhls, von Zwischendecken, von
Unterboden sowie die Erneuerung des Außenputzes. Keine wesentliche Erhöhung
der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes liegt bei Reparaturen vor, auch wenn
diese nicht jährlich anfallen (zB Übersteigen des Daches, Anfärbeln der
Fassade ohne Erneuerungen des Außenverputzes, Ausbessern des Verputzes).
533
Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn
unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch eine
wesentliche Verbesserung des Wohnwertes eintritt. Eine Erhöhung des
Nutzungswertes liegt insbesondere bei Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden
Maßnahmen vor:
Austausch,
- einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärmeschutzes oder
Lärmschutzes,
- der Eingangstür bei Verbesserung des Wärmeschutzes oder
Einbruchschutzes,
- von Heizungsanlagen sowie Feuerungsanlagen zur Verbesserung der
Heizleistung (Nutzungsgradverbesserung) bzw. der Bedienbarkeit (Umstellung
von Kohleheizung auf Gasheizung usw.),
- der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen,
nachträglicher Einbau von
- Wärmepumpen und Solaranlagen,
- Wärmerückgewinnungs- und Gesamtenergieanlagen,
Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden, obersten
Geschoßdecken, Kellerdecken und Feuermauern,
Verminderung des Energieverbrauches oder Energieverlustes von
Zentralheizungs- und Gebrauchswarmwasseranlagen,
Umstellung auf Fernwärmeversorgung,
nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze, wie an die Wasser-,
Kanal- und Stromversorgung. Absetzbar sind die Aufwendungen für das
Herstellen eines Anschlusses im Wohnraum, für die Zuleitung zum
Versorgungsnetz sowie für Anschlussgebühren. Nicht abzugsfähig sind
Gebühren, die mit der laufenden Benützung zusammenhängen sowie die
Anschlussgebühr für Telefon, Kabelfernsehen bzw. allfällige sonstige
Einrichtungsgegenstände.
(nachträgliche) Errichtung einer an ein Eigenheim angeschlossenen
biologischen Kleinkläranlage.
S
7.6.4.5 Herstellung
534
Herstellungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn
Veränderungen an der Bausubstanz des bereits vorhandenen Wohnraumes vorgenommen
werden. Die Neuschaffung von Wohnraum (zB Dachbodenausbau) fällt nicht unter
diese Begünstigung, sondern kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18
Abs. 1 Z 3 lit. a und b EStG 1988 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
535
Herstellungsaufwand sind insbesondere Aufwendungen im
Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen:
- Zusammenlegung von Wohnungen,
- Versetzen von Zwischenwänden,
- Versetzen von Türen und Fenstern,
- erstmaliger Einbau von Zentralheizungsanlagen,
- Einbau von Badezimmern und Toiletteanlagen,
- erstmaliger Einbau von Aufzugsanlagen.
536
Nicht begünstigt sind Herstellungsaufwendungen im Zusammenhang
mit einer luxuriösen Ausstattung des Wohnraumes.
7.6.4.6 Energiesparende Maßnahmen
537
Im Anwendungsbereich des EStG 1988 bestehen hinsichtlich
energiesparender Maßnahmen und Investitionen keine weiteren Voraussetzungen
mehr. Die in der Verordnung vom 25. März 1980, BGBl. Nr. 135/1980, normierten
Aufwendungen können aus dem Titel der Sanierung von Wohnraum ab 1989
begünstigt sein. Die näheren Voraussetzungen (Einhalten bestimmter technischer
Werte usw.) sind für den Sonderausgabenabzug aus dem Titel der Sanierung von
Wohnraum nicht mehr maßgeblich. Darlehensrückzahlungen für
Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind,
können weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 112 Z 3a EStG
1988).
7.6.4.7 Befugter Unternehmer
538
Sanierungsaufwand ist nur dann begünstigt, wenn die
Sanierungsmaßnahmen von einem dazu befugten Unternehmer durchgeführt wurden.
Befugter Unternehmer ist, wer nach den maßgeblichen gewerberechtlichen
Rechtsvorschriften Leistungen, die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 EStG
1988 darstellen, selbständig erbringt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn
auf Grund der Rechnung die Befugnis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen anzunehmen ist. Die bloße Bezahlung von Material, das nicht von
einem befugten Unternehmer verarbeitet wird, ist nicht absetzbar. Als befugter
Unternehmer gilt auch ein Generalunternehmer.
539
Die nachträgliche Begutachtung selbst durchgeführter
Sanierungen erfüllt dieses Erfordernis nicht. Eigenleistungen sind nur dann
für den Sonderausgabenabzug unschädlich, wenn sie keine Preisminderungen
bewirken.
7.6.5 Ausschluss des Sonderausgabenabzuges
540
Wurden Beträge bereits einmal als Sonderausgaben für die
Wohnraumschaffung geltend gemacht, dann können diese Beträge aus einem anderen
Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 18 Abs. 3 Z 3
lit. a EStG 1988). Wird zB ein achtjährig gebundener Betrag innerhalb der
Bindungsfrist rückgezahlt und für die Errichtung einer Eigentumswohnung
verwendet, so unterbleibt zwar die Nachversteuerung, aber nur die restlichen
Errichtungskosten sind begünstigt. Nach Ablauf der Bindungsfrist hat die
Ausschlussbestimmung keine Wirkung.
7.7 Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien (§ 18 Abs. 1 Z
4 EStG 1988)
7.7.1 Genussscheine
541
Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von
Genussscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr.
111/1982 idgF, sind als Sonderausgaben innerhalb des allgemeinen
Sonderausgabenhöchstbetrages absetzbar.
542
Begünstigt ist nicht nur der Ersterwerb, sondern auch jeder
weitere Erwerb eines Genussscheines, soferne die 10-jährige Behaltefrist ab der
Anschaffung eingehalten wird.
543
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Hinterlegung
der Genussscheine auf einem Depot.
7.7.2 Junge Aktien
7.7.2.1 Begünstigte junge Aktien
544
Begünstigte junge Aktien sind solche, die entweder anlässlich
der Gründung oder anlässlich einer Kapitalerhöhung einer begünstigten AG
über eine Bank erworben werden, wenn für die erworbenen Aktien weder Garantien
hinsichtlich des Wertes noch der Dividendenansprüche abgegeben worden sind.
Begünstigt ist stets nur der Ersterwerb einer jungen Aktie von der ausgebenden
Bank. Jeder weitere Erwerb, auch wenn er innerhalb der Frist von drei Monaten ab
Eintragung der Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung erfolgt, ist nicht
begünstigt.
545
Bei Gründung einer begünstigten AG müssen die jungen Aktien
im Rahmen der Gründung gegen sofortige Bareinzahlung mit sofortiger voller
Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und allenfalls Aufgeld) bis zum Ablauf
von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch
angeschafft werden.
546
Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung müssen die
jungen Aktien mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und
Aufgeld) und bei einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum
Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung
in das Firmenbuch angeschafft werden. Bei einer bedingten Kapitalerhöhung muss
die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt werden; der
Sonderausgabenabzug steht erst bei Inanspruchnahme des Bezugsrechtes zu. Jeder
spätere Erwerb sowie jeder weitere Erwerb nach Verkauf der jungen Aktien sind
nicht mehr begünstigt.
547
Erfolgt der Beschluss auf Kapitalerhöhung innerhalb von zwei
Jahren nach der Eintragung des Beschlusses einer Kapitalherabsetzung mit
Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals bzw. erfolgte eine solche Kapitalherabsetzung bei einer AG oder GmbH
als Rechtsvorgänger der Aktien ausgebenden Aktiengesellschaft, dann besteht
keine Begünstigung.
548
Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einer oder mehreren
Banken gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung aufgewendeten Mittel
müssen der AG zusätzlich zugeflossen sein.
549
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Hinterlegung
der jungen Aktien auf einem Depot.
7.7.2.2 Begünstigte Aktiengesellschaft
550
Für die Ausgabe begünstigter junger Aktien kommen nur AG mit
Sitz und Geschäftsleitung im Inland in Frage, wenn die AG
- der Sektion Gewerbe oder Industrie einer Wirtschaftkammer angehört
und
- der Unternehmensschwerpunkt nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung (bzw. nach den Vorbereitungshandlungen) nachweislich die
industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland -
ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas, Wärme oder
Wohnbauten - ist und
- für den Fall der Insolvenz der AG keine allgemeinen Ausfallhaftungen
übernommen worden sind.
551
Als junge Aktien begebende AG kommt unter den Voraussetzungen
des § 18 Abs. 3 Z 4 lit. c EStG 1988 auch eine Holding-AG in Frage, wenn die
Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme einer Kapitalerhöhung bei einer
begünstigten Tochter-AG dient.
7.7.2.3 Überprüfung der Voraussetzungen
552
Das Vorliegen der Voraussetzungen wird vom BMF über Antrag der
begebenden AG überprüft und bescheinigt.
553
Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anerkennung eines
Sonderausgabenabzuges für die Anschaffungskosten einer jungen Aktie, für die
keine Bescheinigung besteht, so hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für
den Abzug nachzuweisen. Nicht begünstigt ist mangels Vorliegen der
Voraussetzungen der Erwerb von "Altaktien" sowie der Erwerb von Aktien
von Energieversorgungsunternehmen.
7.7.2.4 Wohnsparaktien
554
Die Bestimmungen des § 18 EStG 1988 betreffend junge Aktien und
der einheitliche Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 gelten auch für
die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und
Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993
idgF, zur Förderung des Wohnbaus (BG über steuerliche Sondermaßnahmen zur
Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. Nr. 680/1994). Das
Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Finanzamt über Antrag der begebenden AG
überprüft und bescheinigt.
7.7.3 Kein Sonderausgabenabzug
555
Nebenkosten, Zinsen für den Erwerb der jungen Aktien sowie
Aufwendungen für den Erwerb von Bezugsrechten können nicht als Sonderausgaben
abgezogen werden.
556
Anschaffungskosten für Genussscheine und junge Aktien sind dann
nicht begünstigt, wenn von vornherein nicht die Anlage von Kapital, sondern
bloß das Ausnützen der Sonderausgabenbegünstigung beabsichtigt ist (siehe
AÖF Nr. 231/1986).
Beispiel:
Ein Genussschein oder eine junge Aktie wird jährlich
innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Anschaffung weiterveräußert, um
die einjährige Nachbeschaffungsfrist auszuschöpfen. Die
Sonderausgabenbegünstigung ist nicht zu gewähren.
557
Für die Anschaffung junger Aktien oder Genussscheine innerhalb
der einjährigen Nachbeschaffungsfrist steht der Sonderausgabenabzug nicht zu.
Diese Anschaffung ist zwingend als Ersatzbeschaffung zu werten; erst bei
Überschreiten des nachzuschaffenden Betrages steht der Sonderausgabenabzug für
den übersteigenden Betrag zu.
7.8 Kirchenbeiträge (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)
558
Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach
österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften,
gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht
absetzbar.
559
Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften sind derzeit:
- Altkatholische Kirche (RGBl Nr. 99/1877)
- Armenisch-apostolische Kirche (BGBl. Nr. 5/1973)
- Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in
Österreich (BGBl. Nr. 182/1961), bestehend aus den drei evangelischen
Kirchen:
- Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und
ihren Pfarr- und Tochtergemeinden (Art. 1 BGBl. Nr. 182/1961 und
Einzelverlautbarungen)
- Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich und
ihren Pfarr- und Tochtergemeinden (Art. 1 BGBl. Nr. 182/1961 und
Einzelverlautbarungen)
- Evangelische Kirche Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses in
Österreich und ihren Pfarr- und Tochtergemeinden (Art. 1 BGBl. Nr.
182/1961 und Einzelverlautbarungen)
- Griechisch-orientalische Kirche (orthodoxe Kirche, BGBl. Nr.
229/1967), mit den nachfolgenden Kirchengemeinden:
- Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski
- Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit
- Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg
- Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl.
Auferstehung
- Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus
- Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava
- Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (EmK, BGBl. Nr.
74/1951 idF BGBl. II Nr. 190/2004)
- Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (BGBl. Nr. 466/1988)
- Israelitische Religionsgemeinschaft (RGBl. Nr. 57/1890) mit den
Kultusgemeinden
- Graz (BGBl. Nr. 95/1956)
- Innsbruck (BGBl. Nr. 39/1952)
- Linz (BGBl. Nr. 123/1951)
- Salzburg (BGBl. Nr. 184/1952)
- Wien (BGBl. Nr. 60/1956)
- Katholische Kirche (BGBl. II Nr. 2/1934):
- Armenisch-katholische Kirche
- Griechisch-katholische Kirche
- Römisch-katholische Kirche
- Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, österreichischer
Distrikt (Mormonen, BGBl. Nr. 229/1955)
- Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich (BGBl. I Nr. 20/2003)
- Neuapostolische Kirche in Österreich (BGBl. Nr. 524/1975)
- Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr.
72/1983)
- Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich (BGBl. Nr. 129/1988)
560
Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund der Beitragspflicht
nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Andere Zahlungen
(zB Spenden) sind nicht begünstigt. Gegen die betragliche Beschränkung der
Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
7.9 Steuerberatungskosten (§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
561
Steuerberatungskosten sind Sonderausgaben, wenn sie an
berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (vgl. VwGH 24.10.2002,
98/15/0094).
562
Bei selbständig Erwerbstätigen (§§ 21 bis 23 EStG 1988)
bestehen keine Bedenken, Steuerberatungskosten, die auch Kosten der
Gewinnermittlung umfassen, zur Gänze als Betriebsausgaben zu behandeln.
563
Werden Steuerberatungskosten an einen Wirtschaftstreuhänder
geleistet, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig nicht die Ermittlung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern die Abfassung der
Einkommensteuererklärung betrifft, liegen zur Gänze Sonderausgaben vor.
Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, bestehen keine Bedenken, die Steuerberatungskosten
zur Gänze als Werbungskosten zu behandeln.
563a
Sind Steuerberatungskosten an sich als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten zu qualifizieren (siehe EStR 2000 Rz 1646) und wird die
Tätigkeit, mit der diese Kosten in Zusammenhang stehen, als Liebhaberei
beurteilt, dann sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig.
564
Kosten an steuerliche Vertreter, die nicht auf Grund
berufsrechtlicher Vorschriften, sondern beispielsweise auf Grund § 83 Abs. 4
BAO oder § 321 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 107a Abs. 3 Z 3 bis Z 9 der
Abgabenordnung, RGBl. I. Nr. 1480/1935, zur Vertretung zugelassen werden, sowie Kosten der Anlage- und Vermögensberatung sind
nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
564a
Selbständige Buchhalter (§ 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz,
BGBl. Nr. I 58/1999) und gewerbliche Buchhalter (§ 134a Gewerbeordnung, BGBl.
Nr. 194/1994) sind berufsrechtlich nicht zur Steuerberatung befugt. Kosten für
selbständige und gewerbliche Buchhalter stellen daher keine Sonderausgaben dar.
7.10 Spendenbegünstigung (18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
565
Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z
5 und Z 6 EStG 1988 sind insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht
aus dem Betriebsvermögen erfolgen.
566
Zahlungen, die zu einer Gegenleistung eines Spendenempfängers
an den Spender führen, und Mitgliedsbeiträge sind nicht als Sonderausgaben
absetzbar.
Beispiel
Voraussetzung für den Abzug von Spenden an das
Bundesdenkmalamt ist, dass die Zuwendung nicht im Hinblick auf zugesagte
Subventionen zur Sanierung des eigenendenkmalgeschützten Objektes
hingegeben wird.
567
Bei diesen Zuwendungen kann es sich sowohl um Geld- als auch um
Sachzuwendungen handeln. Als Sonderausgabe ist der gemeine Wert der Zuwendung
abzusetzen.
568
Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden
Zuwendungsempfänger sind im § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 erschöpfend
aufgezählt, und zwar:
- a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden
Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen. Sollten
sich im Einzelfall Zweifel ergeben, ob es sich um eine besondere Einrichtung
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a EStG 1988 handelt, ist eine Anfrage an das BM für Bildung, Wissenschaft und
Kultur im Wege des BMF zu richten. Gemäß § 3 Abs. 5
Universitäts-Akkreditierungsgesetz BGBl. I Nr. 168/1999 gelten
Privatuniversitäten hinsichtlich der Behandlung von Zuwendungen an sie als
Universitäten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988;
- b) durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben
der Forschungsförderung betraut sind. Hiezu zählen insbesondere der durch
das wiederverlautbarte Forschungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982 idgF,
errichtete Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der
durch dasselbe Gesetz errichtete Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft;
- c) die Österreichische Akademie der Wissenschaften;
- d) juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben oder der
Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Dabei muss es sich
grundsätzlich um Publikationen oder Dokumentationen von Forschungs- oder
Lehraufgaben handeln, die vom Spendenempfänger selbst durchgeführt wurden
bzw. werden; ausgenommen davon ist der Ankauf wissenschaftlicher
Publikationen bzw. Dokumentationen oder die Dokumentation, die der
Spendenempfänger selbst vornimmt oder vornehmen lässt, wenn dies
Voraussetzung für eine konkrete Forschungs- oder Lehraufgabe des
Spendenempfängers bildet;
- e) juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben
oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben für die österreichische
Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen oder Dokumentationen befasst sind, wenn an diesen juristischen
Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt
ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff
BAO ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt;
- f) die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische
Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut
für Österreichische Geschichtsforschung;
- g) Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und das
Bundesdenkmalamt. Sollten sich im Einzelfall Zweifel ergeben, ob der
Spendenempfänger als Museum angesehen werden kann, ist eine Anfrage an das
BMF zu richten, das dann seinerseits Auskunft bei der hiefür zuständigen
Stelle einholen wird.
- h) Museen von anderen Rechtsträgern als Körperschaften öffentlichen
Rechts (ab 5. Oktober 2002), wenn diese Museen eine den Museen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang
haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher,
künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von
gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Sollten sich im Einzelfall am
Vorliegen der Voraussetzungen, vor allem jener hinsichtlich der
gesamtösterreichischen Bedeutung, Zweifel ergeben, ist auf Aufforderung der
Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte
Bescheinigung an den Rechtsträger des Museums oder an den Spender
nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf das Kalenderjahr des
Sonderausgabenabzuges zu beziehen."Andere Rechtsträger" sind
juristische Personen des privaten Rechts (KStR 2001 Rz 7) und natürliche
Personen. Die "Spende" an eine (gemeinnützige) Körperschaft
durch den Gesellschafter selbst oder einen nahen Angehörigen, die
"Spende" an eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) durch
einen Gesellschafter oder einen nahen Angehörigen sowie die
"Spende" eines Einzelunternehmers (einer Privatperson) oder eines
nahen Angehörigen des Einzelunternehmers (der Privatperson) an ein Museum
dieses Einzelunternehmers (dieser Privatperson) ist mangels endgültiger
wirtschaftlicher Belastung des Zuwendenden (Rz 1330) keine Zuwendung.
- i) Das Bundesdenkmalamt.
- j) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung erfüllen (VereinsR 2001 Rz 121) und deren
ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist (ab 5.
Oktober 2002). Derartige Verbände sind insbesondere:
- Österreichischer Gehörlosen Sportverband,
- Österreichischer Behindertensportverband,
- Österreichisches Paralympisches Committee,
- Special Olympics Österreich,
- etwaige Landesverbände der oben genannten Verbände (nicht jedoch
Bezirksverbände).
569
Nur bei Zuwendungen zur Durchführung von Forschungs- und
Lehraufgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG 1988 ist das
Vorliegen eines entsprechenden Grundlagenbescheides des FA Wien 1/23
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug; dieser Bescheid muss vor Hingabe der
Zuwendung erteilt worden sein. Mit dem im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 vorgesehenen
Vorbehalt des jederzeitigen Bescheidwiderrufes soll die Möglichkeit eingeräumt
werden, bei Wegfall der für die Bescheiderteilung maßgeblichen Voraussetzungen
eine Spendenbegünstigung auszuschließen. Bei einem solchen Bescheidwiderruf
können - ungeachtet eines im Bescheid angegebenen früheren Widerrufstermins -
ab dem der Bescheidzustellung folgenden Tag keine steuerlich begünstigten
Spenden an die betreffende Einrichtung bzw. juristische Person mehr getätigt
werden. Erlangt ein Spender auf Grund besonderer Umstände - zB auf Grund der
Ausübung einer Funktion beim Spendenempfänger - vom Wegfall der für die
Bescheiderteilung maßgeblichen Voraussetzungen schon vor dem Bescheidwiderruf
Kenntnis, dann ist die Spende bereits zu einem entsprechenden früheren
Zeitpunkt nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig.
570
Für Spenden ab 1994 muss ein neuer Bescheid erteilt worden
sein. Die Liste des begünstigten Empfängerkreises nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d
und e EStG 1988 wird einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung veröffentlicht (zuletzt AÖF Nr. 57/2001). Über allfällige
zwischenzeitig sich ergebende Änderungen kann sich der Spender dadurch
informieren, dass er vor Entrichtung der Spende beim Spendenempfänger
rückfragt, ob ein entsprechender aufrechter Bescheid vorliegt.
571
Für die Absetzung von dem Spendenempfänger unmittelbar
zukommenden Zuwendungen als Sonderausgabe hat der Spender vom Spendenempfänger
eine Bestätigung vorzulegen, aus der die Höhe der Geldzuwendung bzw. die
genaue Bezeichnung der Sachzuwendung, der Zeitpunkt der Zuwendung und der
Verwendungszweck der Spende hervorgeht. Bei unmittelbaren Geldzuwendungen ist
ein entsprechender Zahlungsbeleg ausreichend.
572
Kommt die Zuwendung dem Spendenempfänger im Wege eines
Treuhänders des Spenders zu, so ist die Zuwendung erst mit der Weitergabe durch
den Treuhänder und nur in der Höhe der weitergegebenen Zuwendung als Sonderausgabe absetzbar. In
der Bestätigung des Spendenempfängers ist neben dem unter Rz 571 angeführten
Inhalt auch der Name und die Anschrift des Treuhänders anzugeben. Unkosten, die
der Treuhänder dem Spender anlastet, sind nicht als Sonderausgaben
abzugsfähig.
573
Kommt die Zuwendung dem Spendenempfänger im Wege eines
Treuhänders des Spendenempfängers zu, so ist die Zuwendung ab dem Zeitpunkt
der Übergabe an den Treuhänder als Sonderausgabe absetzbar. In der
Bestätigung des Spendenempfänger ist neben dem unter Rz 571 angeführten
Inhalt auch der Name und die Anschrift des Treuhänders anzugeben. Unkosten, die
der Treuhänder dem Spendenempfänger anlastet, kürzen nicht die abzugsfähigen
Sonderausgaben.
7.10a Steuerliche Förderung von Breitband-Internetzugängen (§
124b Z 81 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003)
573a
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde in
§ 124b Z 81 EStG 1988 eine zeitlich befristete Steuerbegünstigung für die
erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik
geschaffen (Herstellung und Zahlung nach dem 30. April 2003 und vor dem 1.
Jänner 2005).
7.10a.1 Art und Ausmaß der Begünstigung
573b
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges
mittels Breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro und die
laufenden Grundentgelte für einen solchen Internetzugang sind bis zu einem
Betrag von maximal 40 Euro monatlich als Sonderausgaben absetzbar. Wird das
Grundentgelt pauschal mit anderen Entgelten (zB für Kabelfernsehen oder
Telefon) abgerechnet, hat der Steuerpflichtige eine Aufteilung der Entgelte
vorzunehmen.
Sowohl die Herstellungskosten als auch die Grundentgelte fallen
nicht in den "Sonderausgabentopf" und die Begrenzung mit dem
Sonderausgabenviertel. Auch die Einschleifregelung ist nicht anzuwenden. Diese
Ausgaben sind daher auch zusätzlich zum Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen.
Anschlusskosten und laufende Gebühren sind auch dann im Rahmen der betraglichen Höchstgrenze abzugsfähig, wenn
sie der Steuerpflichtige für einen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988 (Rz 1248) oder für Kinder im Sinne des §
106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Rz 1246) leistet (begünstigter Personenkreis; siehe
Rz 575).
Zur betraglichen Begrenzung siehe Rz 573f.
7.10a.2 Zeitliche Befristung
573c
Sowohl die Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines
Internetzuganges mittels Breitbandtechnik als auch die laufenden Grundentgelte
für einen solchen Internetzugang sind nur begünstigt, wenn die Herstellung
nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005
anfallen. Hergestellt ist der Internetzugang mit Funktionsfähigkeit des
Anschlusses, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und von der
Bezahlung der Anschlusskosten.
Beispiele:
1) Herstellung des Breitband-Internetzuganges Anfang Mai
2003:
Herstellungskosten und die laufenden Grundentgelte sind
abzugsfähig, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2004 gezahlt werden.
2.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges Ende April
2003:
Herstellungskosten und laufende Grundentgelte, auch die im
Jahr 2004 gezahlten, sind weder 2003 noch 2004 begünstigt.
3.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges im Februar
2004:
Herstellungskosten und die laufenden Grundentgelte sind
begünstigt, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2004 gezahlt werden.
4.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges im Jänner
2005:
Herstellungskosten und laufende Grundentgelte sind auch dann
nicht begünstigt, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 gezahlt werden.
7.10a.3 Zugangsvoraussetzungen
573d
Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische
Downloadbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger
Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart
ist.
7.10a.4 Neuanschlüsse
573e
Die Ausgaben für die Herstellung eines Internetzuganges mittels
Breitbandtechnik als auch die laufenden Grundentgelte für einen solchen
Internetzugang sind nur begünstigt, wenn es sich um die erstmalige Herstellung
eines derartigen Zuganges im begünstigten Zeitraum handelt. Die begünstigte
erstmalige Herstellung liegt daher nicht nur in jedem Fall der erstmaligen
Herstellung eines entsprechenden Internetzuganges vor, sondern auch in Fällen,
in denen bisher ein Internetanschluss ohne entsprechende Breitbandtechnik
vorhanden war und im begünstigten Zeitraum auf einen Internetzugang mit
entsprechender Breitbandtechnik gewechselt wird. Kein begünstigter Neuanschluss
liegt vor, wenn bereits ein entsprechender Breitband-Internetanschluss vorhanden
war und im begünstigten Zeitraum nur eine Neuanmeldung beim selben oder einem
anderen Provider erfolgt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Neuanschluss vorliegt, ist
immer vom Abgabepflichtigen auszugehen. Verfügt daher ein Abgabepflichtiger
bereits über einen entsprechenden Breitbandanschluss, handelt es sich bei der
Herstellung eines weiteren Anschlusses nicht um eine begünstigte erstmalige
Herstellung, auch wenn dieser weitere Anschluss an einem anderen Ort (zB
Zweitwohnsitz, Wochenendwohnsitz) hergestellt wird. Wird für Personen aus dem
begünstigten Personenkreis des Abgabepflichtigen (siehe Rz 575) aus deren Sicht
erstmalig ein begünstigter Breitbandanschluss hergestellt, kann der
Abgabepflichtige, sofern er die Anschlusskosten trägt, diese auch dann im
Rahmen der betraglichen Höchstgrenze als Sonderausgaben abziehen, wenn er
bereits selbst über einen entsprechenden Anschluss verfügt.
7.10a.5 Betragliche Begrenzung der Herstellungskosten
573f
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges
mittels Breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro als
Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag von 50 Euro steht - auch wenn die
Kosten für Angehörige des begünstigten Personenkreises getragen werden - nur
einmal jährlich zu.
Beispiel:
Im August 2003 lässt der Abgabepflichtige selbst einen
begünstigten Internetzugangerstmalig herstellen (Herstellungskosten
70Euro), im September desselben Jahres auch ein Kind des Abgabepflichtigen,
für das er die Familienbeihilfe bezieht, in der
7.10a.6 Begrenzung der Grundentgelte
573g
Die laufenden Grundentgelte für einen begünstigten
Internetzugang sind bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich als
Sonderausgaben absetzbar. Auch bei den Grundentgelten ist somit auf den
begünstigten Internetzugang abgestellt. Der Höchstbetrag von 40 Euro steht -
auch wenn die Kosten für Angehörige des begünstigten Personenkreises getragen
werden - nur einmal monatlich zu.
Beispiel 1:
Der Abgabepflichtige und ein studierendes Kind, das dem
begünstigten Personenkreis angehört (Rz 575) haben beide im September 2003
einen begünstigten Internetzugang erstmals herstellen lassen. Die ab diesem
Monat laufend zu zahlenden Grundentgelte betragen für den Anschluss des
Abgabepflichtigen 60 Euro und für den Anschluss des Kindes 35 Euro monatlich.
Der Abgabepflichtige, der die Kosten auch für sein Kind
trägt, beantragt beide laufenden Grundentgelte als Sonderausgaben. Es sind
insgesamt 40 Euro monatlich als Sonderausgaben abzuziehen.
Beispiel 2:
Der Abgabepflichtige hat seinen Breitband-Internetzugang
bereits im Dezember 2002 herstellen lassen, ein Kind, das dem begünstigen
Personenkreis angehört (Rz 575) hat einen begünstigten Zugang im Mai 2004
erstmals herstellen lassen. Wie in Beispiel 1 betragen die laufenden
Grundentgelte 60 Euro monatlich für den Abgabepflichtigen und 35 Euro
monatlich für das Kind. In diesem Fall sind nur Grundentgelte des Kindes, die
vom Abgabepflichtigen gezahlt werden, das sind 35 Euro monatlich als
Sonderausgaben abzugsfähig.
7.11 Persönliche Abzugsberechtigung (§ 18 Abs. 3 EStG 1988)
7.11.1 Allgemeines
574
Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich nur jene Aufwendungen
als Sonderausgaben geltend machen, zu deren Zahlung er selbst verpflichtet ist
und die er selbst getragen hat.
575
Leistet der Steuerpflichtige die Ausgaben für Personen des
begünstigten Personenkreises, also für seinen nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988 (Rz 1248) und für Kinder,
für die ihm oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag oder für die ihm mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988; Rz 1246), kann er
einen Sonderausgabenabzug nur bei folgenden Tatbeständen in Anspruch nehmen:
- Beiträge und Versicherungsprämien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988.
- Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Der Sonderausgabenabzug steht auch dann zu, wenn
innerhalb des begünstigten Personenkreises Geldgeber oder
Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw.
Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht
identisch sind (§ 18 Abs. 3 Z 3 lit. b EStG 1988).
Beispiel:
Die Ehegattin ist Wohnungseigentümerin; der Ehegatte hat
ein
Darlehen für die Errichtung aufgenommen. Dem Ehegatten steht nach Maßgabe
der Darlehensrückzahlung der Sonderausgabenabzug zu.
-
Kirchenbeiträge im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.
-
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines
Internetzuganges mittels Breitbandtechnik und die laufenden Grundentgelte für
einen solchen Internetzugang im Sinne des § 124b Z 81 EStG 1988.
576
Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen gemäß Rz 575
unabhängig davon, ob er Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrag hat oder nicht, als Sonderausgaben geltend machen.
Leisten die Kinder entsprechende Ausgaben für ihre Eltern, so steht den Kindern
der Sonderausgabenabzug nicht zu. Die Kinder gehören zum begünstigten
Personenkreis der Eltern, die Eltern jedoch nicht zu jenem der Kinder.
577
Wurden Sonderausgaben vom Erblasser vor seinem Tod bezahlt, dann
sind sie bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen. Fallen
Sonderausgaben erst nach dem Tod eines Steuerpflichtigen an (zB
Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der letzten Einkommensteuererklärung des Erblassers), sind diese bei den
Erben nach Maßgabe der Verausgabung als Sonderausgaben abzugsfähig.
7.11.2 Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen
578
Beschränkt Steuerpflichtige können jene Sonderausgaben geltend
machen, die sich auf das Inland beziehen. Darunter fallen:
- Rentenzahlungen mit Inlandsbezug (Rentenempfänger ist in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig oder es liegt eine Rente über eine
Liegenschaft in Österreich vor),
- Versicherungsprämien an in Österreich zugelassene
Versicherungsgesellschaften,
- Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen im Inland,
- Sanierung von Wohnraum im Inland,
- inländische Genussscheine, junge Aktien und Wohnsparaktien,
- Beiträge an in Österreich anerkannte inländische Kirchen und
Religionsgesellschaften,
- Steuerberatungskosten an im Inland befugte Personen für die
Erstellung der österreichischen Einkommensteuererklärung,
- Zuwendungen an inländische Empfänger im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5
und 6 EStG 1988.
7.12 Höhe des Sonderausgabenabzuges (§ 18 Abs. 2 EStG 1988)
7.12.1 Uneingeschränkter Sonderausgabenabzug
579
Als Sonderausgaben anzuerkennende Renten und dauernde Lasten
sowie Steuerberatungskosten sind betraglich unbegrenzt in vollem Umfang
abzugsfähig. Auch die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten (zB Schulzeiten) in der
gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
sind betraglich unbegrenzt in vollem Umfang abzugsfähig. Der besondere
Pensionsbeitrag gemäß § 236b Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz
(nachträglicher Erwerb von Beitragszeiten durch Beamte, die bestimmte
Voraussetzungen erfüllen) ist einem Nachkauf von Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Pensionsversicherung gleichzustellen und somit ebenfalls betraglich unbegrenzt (sowie ohne Anrechnung
auf das Sonderausgabenpauschale) als Sonderausgabe abzugsfähig. Die daraus
resultierenden Pensionseinkünfte sind zur Gänze steuerlich zu erfassen.
7.12.2 Sonderausgaben mit Höchstbetragsbeschränkungen
7.12.2.1 Höchstbeträge für Sonderausgaben gemäß § 18 Abs.
1 Z 2 bis 4 EStG 1988
580
Ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht
für Beiträge und Versicherungsprämien (ausgenommen Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen), Ausgaben für Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung sowie für Genussscheine und junge Aktien. Der Betrag erhöht
sich um
- 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und
2 EStG 1988.
Innerhalb dieses "Sonderausgabentopfes" kann der
Steuerpflichtige frei disponieren.
581
Der Erhöhungsbetrag für mindestens drei Kinder steht gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 nur dann zu,
- wenn nicht der (Ehe-)Partner, dem ein Kinderabsetzbetrag bzw. ein
Unterhaltsverpflichteter, dem ein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurde,
für eines von den drei anspruchsvermittelnden Kindern bereits einen
Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen hat, weil ein Kind nur bei der Anzahl
der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann und
- wenn keines der drei anspruchsvermittelnden Kinder selbst solche
Sonderausgaben geltend gemacht hat. Dies gilt unabhängig von der Höhe der
durch das Kind geltend gemachten Sonderausgaben und auch dann, wenn sich die
Sonderausgaben des Kindes nicht in voller Höhe ausgewirkt haben. Wird
jedoch bei eigenen Einkünften des Kindes nur das Sonderausgabenpauschale berücksichtigt, so schließt dies den
Erhöhungsbetrag nicht aus.
Hat ein Ehepaar sechs oder mehr Kinder im obigen Sinne, steht
der Erhöhungsbetrag insgesamt nur einmal zu.
582
Wurde für Kinder bereits der Erhöhungsbetrag von 1.460 Euro in
Anspruch genommen, dann können die betreffenden Kinder selbst keine derartigen
Sonderausgaben geltend machen.
583
Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung können - im Gegensatz zu den Beiträgen für
eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung - nur im Rahmen des
Höchstbetrages abgesetzt werden, soferne für diese Zahlungen keine Prämie
nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde. Von den Erhöhungsbeträgen
der Pensionseinkünfte sind andererseits gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG
1988 nur 25% steuerlich zu erfassen.
584
Ausgaben für die Anschaffung von Genussscheinen und jungen
Aktien fallen zwar in den "Sonderausgabentopf", der Steuerpflichtige
kann sie jedoch nur absetzen, wenn er die Genussscheine und jungen Aktien auf
seinen Namen erworben hat (siehe Rz 574).
S
7.12.2.2 Höchstbetrag für Kirchenbeiträge
585
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften können nur bis zu 100 Euro jährlich als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Eine Erhöhung des Höchstbetrages beim Alleinverdiener
oder Alleinerzieher bzw. für Kinder ist nicht vorgesehen.
7.12.2.3 Höchstbetrag für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 5 und 6 EStG 1988
586
Der gemeine Wert der begünstigten Zuwendungen ist insoweit als
Sonderausgabe abzugsfähig, als er zusammen mit Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 insgesamt 10% des
sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des
unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigt.
587
Wird im betrieblichen Bereich eine Geldspende geleistet, die 10%
des Vorjahresgewinnes übersteigt, so liegt insoweit eine Entnahme vor, die als
Sonderausgabe absetzbar sein kann.
Beispiel 1:
Ein Steuerpflichtiger leistet 2002 aus seinem
Betriebsvermögen eine Geldspende von10.000 Euro. Auf Grund der
Bilanzerstellung 2001 ergibt sich ein Vorjahresgewinn von nur 50.000 Euro.
2002 sind als Betriebsausgabe nur 5.000 Euro abzugsfähig; hinsichtlich der
weiteren 5.000 Euro liegt eine Entnahme vor. Beträgt der Gesamtbetrag der
Einkünfte 2001 mindestens 100.000Euro, so sind diese weiteren 5.000Euro als
Sonderausgabe absetzbar.
Beispiel 2:
Angaben wie Beispiel 1. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2001
beträgt nur 80.000 Euro. Als Sonderausgabe absetzbar sind nur noch 3.000
Euro.
588
Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gespendet, so
ist der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter und nicht ihr Buchwert für die
10%-Grenze maßgebend. So weit der gemeine Wert über 10% des Vorjahresgewinnes
liegt, kommt eine Sonderausgabe in Betracht.
Es fällt kein Entnahmegewinn an.
Betriebsausgabe der Zuwendung (maximal 10% des
Vorjahresgewinnes) in Höhe von 5.000 Euro.
Der Buchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe
absetzbar.
Da die Zuwendung von 12.000 Euro 10% der Vorjahreseinkünfte
nicht übersteigt, ist die gesamte Differenz zwischen 12.000 Euro und 5.000
Euro (das sind 7.000 Euro) als Sonderausgabe abzugsfähig.
Beispiel 2:
Der Buchwert eines gespendeten Wirtschaftsgutes beträgt
5000 Euro, der gemeine Wert 12.000 Euro. Der Vorjahresgewinn beträgt 20.000
Euro und der Gesamtbetrag der Vorjahreseinkünfte 80.000 Euro.
Es fällt kein Entnahmegewinn an.
Betriebsausgabe für Zuwendung (maximal 10% des
Vorjahresgewinnes) in Höhe von 2.000 Euro.
Der Buchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe
absetzbar.
Die Zuwendung in Höhe von 12.000 Euro übersteigt 10% der
Vorjahreseinkünfte (das sind 8.000 Euro). Es kann daher nur die Differenz
zwischen 8000 Euro und 2.000 Euro (das sind 6000 Euro) als Sonderausgabe
abgesetzt werden.
Beispiel 3:
Ein Künstler spendet ein selbst hergestelltes Kunstwerk einer
begünstigten Einrichtung. Der gemeine Wert beträgt 50.000 Euro, die
Herstellungskosten (Buchwert) betragen 1.000 Euro. Der Vorjahresgewinn
beträgt 100.000 Euro und die Vorjahreseinkünfte 110.000 Euro.
Es fällt kein Entnahmegewinn an.
Betriebsausgabe für Zuwendung (maximal 10% des
Vorjahresgewinnes) in Höhe von 10.000 Euro.
Der Buchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe
absetzbar.
Die Zuwendung in Höhe von 50.000 Euro übersteigt 10% der
Vorjahreseinkünfte (das sind 11.000Euro). Es kann daher nur die Differenz
zwischen 11.000 Euro und 10.000 Euro (das sind 1.000 Euro) als Sonderausgabe
abgesetzt werden.
7.12.3 Steuerwirksamkeit der unter den Höchstbetrag fallenden
Sonderausgaben
7.12.3.1 Viertelung
589
Steuerwirksam ist ab 1. Jänner 1996 höchstens ein Viertel der
zu berücksichtigenden Beträge, also entweder ein Viertel der tatsächlich
aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des
Höchstbetrages.
590
Sind die geltend gemachten Ausgaben niedriger als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist höchstens ein Viertel der Ausgaben als
Sonderausgaben abzusetzen.
Beispiel:
Ein alleinverdienender Steuerpflichtiger (Gesamtbetrag der
Einkünfte 30.000 Euro) mit zwei Kindern leistet 2000 Euro für eine
Ablebensversicherung, 1500 Euro für Wohnraumsanierung und 2.000 Euro für
die Anschaffung von Genussscheinen. Sein Höchstbetrag für diese
Sonderausgaben beträgt 5.840 Euro (2.920 Euro + 2.920 Euro). Da der
Gesamtbetrag der Sonderausgaben (5.500 Euro) niedriger ist als der
Höchstbetrag, ist nur ein Viertel in Höhe von 1.375 Euro abzugsfähig.
591
Sind die geltend gemachten Ausgaben gleich hoch oder höher als
der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages
als Sonderausgabe abzusetzen.
Beispiel:
Angaben wie oben; jedoch betragen die Aufwendungen für
Wohnraumsanierung 5.000 Euro. Da der Gesamtbetrag der Sonderausgaben (8.500
Euro) den Höchstbetrag übersteigt, ist ein Viertel des Höchstbetrages (1.460
Euro) abzugsfähig.
7.12.3.2 Einkünfteabhängige Reduzierung
592
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr
mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
(einschließlich des Sonderausgabenpauschales) gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein
absetzbarer Betrag mehr ergibt.
593
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte (also vor Abzug der
Sonderausgaben und allfälliger außergewöhnlicher Belastungen) bis
einschließlich 36.400 Euro werden zB die in der Rz 591 ermittelten
Sonderausgaben von 1.460 Euro in dieser Höhe berücksichtigt.
594
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 Euro und
50.900 Euro, ermittelt sich der absetzbare Teil des Sonderausgabenviertels nach
folgender Formel:
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von zB 43.650 Euro
bedeutet dies unter Zugrundelegung des bei Rz 591 ermittelten Viertels der in
den "Sonderausgabentopf" fallenden Ausgaben von 1.460 Euro, dass nur 730 Euro als
Sonderausgaben abgesetzt werden können:
50.900 minus 43.650 = 7.250 × 1.460 = 10.585.000 : 14.500 = 730
Euro.
595
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Kalenderjahr
50.900 Euro und mehr, führen Sonderausgaben, die in den so genannten
"Sonderausgabentopf" fallen, zu keiner Minderung des zu versteuernden
Einkommens. Das bei Rz 591 ermittelte Sonderausgabenviertel von 1.460 Euro kann
in einem solchen Fall nicht mehr abgesetzt werden.
7.13 Sonderausgabenpauschale
596
Für Sonderausgaben, die gemäß Rz 580 ff in den
"Sonderausgabentopf" fallen, ist ohne besonderen Nachweis ein
Sonderausgabenpauschale von jährlich 60 Euro abzusetzen. Ein höherer Betrag
wird nur berücksichtigt, wenn die Sonderausgabenzahlungen mehr als 240 Euro
betragen.
Beispiel 1:
Ein alleinstehender Steuerpflichtiger macht 200 Euro für
die Versicherungsprämien als Sonderausgaben geltend. Da das abzusetzende
Viertel dieser Ausgaben (das sind 50 Euro) das Sonderausgabenpauschale nicht
übersteigt, sind 60 Euro zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 2.000 Euro für
die Anschaffung junger Aktien als Sonderausgaben geltend. Da das abzusetzende
Viertel diese Ausgaben (das sind 500 Euro) das Sonderausgabenpauschale
übersteigt, sind 500 Euro zu berücksichtigen
597
Sonderausgaben, die nicht in den "Sonderausgabentopf"
fallen, sind zusätzlich zum Sonderausgabenpauschale zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein allein stehender Steuerpflichtiger macht 1.000 Euro für
Steuerberatungskosten und100 Euro für Kirchenbeiträge als Sonderausgaben
geltend. Insgesamt sind daher 1.000 Europlus 100 Euro plus 60 Euro zu
berücksichtigen.
598
Im Freibetragsbescheid werden die Sonderausgaben um den
Pauschalbetrag gekürzt ausgewiesen, weil dieser im Lohnsteuertarif
(Lohnsteuertabelle) bereits berücksichtigt ist.
Beispiel:
Angaben wie Beispiel 2 zu Rz 596.
Der Freibetragsbescheid weist nicht 500 Euro, sondern 440
Euro (das sind 500 Euro abzüglich 60 Euro) aus.
599
Die Reduktion der Sonderausgaben bzw. des
Sonderausgabenpauschales wird nicht vom Arbeitgeber bei der
Lohnsteuerberechnung, sondern nur vom FA bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
angewendet. Die Berücksichtigung des vollen Sonderausgabenpauschales bei der
laufenden Lohnverrechnung bei Einkünften, die den Betrag von 36.400 Euro
übersteigen, führt für sich alleine zu keiner Pflichtveranlagung gemäß §
41 Abs. 1 EStG 1988.
7.14 Nachversteuerung (§ 18 Abs. 4 EStG 1988)
7.14.1 Allgemeines
600
Gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 kann es bei folgenden
Sonderausgabentatbeständen zu einer Nachversteuerung kommen:
- Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988),
- Ausgaben zur Wohnraumschaffung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und d EStG
1988),
- Ausgaben zur Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien (§ 18
Abs. 1 Z 4 EStG 1988).
601
Eine Nachversteuerung hat immer dann zu erfolgen, wenn
- die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug im
Zeitpunkt der Zahlung vorgelegen sind und
- in einem späteren Jahr ein Nachversteuerungstatbestand erfüllt wird.
602
Der Nachversteuerung unterliegen nur jene Beträge, die der
Steuerpflichtige tatsächlich als Sonderausgaben abgesetzt hat. Sind für ein
Kalenderjahr die gesamten geltend gemachten Sonderausgaben nachzuversteuern,
dann ist vorher das Sonderausgabenpauschale abzuziehen. Hat sich die
Geltendmachung von Sonderausgaben steuerlich nicht ausgewirkt, ist nicht
nachzuversteuern.
603
Hat der Steuerpflichtige mehr Sonderausgaben bezahlt als seinem
Höchstbetrag samt Erhöhungsbeträgen entspricht, so ist bei einer
Nachversteuerung davon auszugehen, dass die nachzuversteuernden Sonderausgaben -
so weit möglich - über dem maßgebenden Höchstbetrag gelegen sind.
Beispiel 1 :
Ein Steuerpflichtiger ohne Alleinverdienerabsetzbetrag und ohne
Kinder sowie mit Jahreseinkünften unter 36.400 Euro hat 2002 folgende
Sonderausgaben bezahlt:
2.000 Euro für Wohnraumschaffung,
1.000 Euro für Versicherungsprämien aus einem 1991
abgeschlossenen Vertrag und
1.000 Euro für junge Aktien.
Im Jahre 2003 werden die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag abgetreten.
Da die Summe dieser Sonderausgaben (4.000 Euro) den
Höchstbetrag von 2920 Euro übersteigt, konnte 2002nur ein Viertel des
Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt trotz
der Abtretung keine Nachversteuerung, weil die Versicherungsprämien zur
Gänze über dem Höchstbetrag von 2.920 Euro gelegen sind.
Beispiel 2 :
Angaben wie bei Beispiel 1; die Ausgaben für
Wohnraumschaffung betragen jedoch nur 1.200 Euro.
Da die Summe dieser Sonderausgaben (3.200 Euro) den
Höchstbetrag von 2920 Euro übersteigt, konnte 2002nur ein Viertel des
Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt
insoweit eine Nachversteuerung, als die Versicherungsprämien innerhalb des
Höchstbetrages gelegen sind und in Höhe eines Viertels als Sonderausgaben
abgesetzt wurden:
| Höchstbetrag |
2.920 Euro |
| Wohnraumschaffung und junge Aktien |
2.200 Euro |
| Anteil für Versicherungsprämien |
720 Euro |
| davon ein Viertel |
180 Euro |
| 2003 nachzuversteuern |
180 Euro |
Beispiel 3:
Angaben wie bei Beispiel 1, alle als Sonderausgaben geltend
gemachten Beträge sind nachzuversteuern.
| Höchstbetrag |
2.920 Euro |
| davon ein Viertel |
730 Euro |
| abzüglich Sonderausgabenpauschale |
-60 Euro |
| 2002 nachzuversteuern |
670 Euro |
604
Haben die bezahlten Sonderausgaben den Höchstbetrag nicht
überstiegen, so ist von 1989 bis einschließlich 1995 die Hälfte, ab 1996
höchstens ein Viertel der entrichteten Sonderausgaben, hinsichtlich deren ein
Nachversteuerungstatbestand gesetzt wurde, nachzuversteuern.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger ohne Alleinverdienerabsetzbetrag
und
ohne Kinder hat 2002 folgende Sonderausgaben bezahlt:
1.400 Euro für Wohnraumschaffung,
1.000 Euro für Versicherungsprämien.
Im Jahre 2003 werden die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag verpfändet.
2002 konnte er diese Sonderausgaben zu einem Viertel (600
Euro) absetzen. Für das Jahr 2002 sind die auf die
Versicherungsprämienentfallenden Sonderausgaben (250 Euro)
nachzuversteuern.
605
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug von vornherein nicht vor, sind geltend gemachte Beträge bei
der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass
der Nachversteuerungstatbestand bereits im Jahr der Bezahlung gesetzt wird.
Wurden die Beträge in einem bereits endgültig rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid berücksichtigt, kann eine Änderung nur im Wege einer
Bescheidberichtigung nach § 293 lit. b BAO, einer Bescheidaufhebung nach § 299
BAO oder im Wege einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgenommen werden.
7.14.2 Nachversteuerungstatbestände
7.14.2.1 Versicherungsprämien
606
Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien hat zu erfolgen,
wenn
- die Ansprüche aus einer Kapitalversicherung auf den Erlebensfall
innerhalb der jeweiligen (vom Versicherungsbeginn und dem Alter des
Versicherten abhängigen) Mindestbindungsfrist ganz oder teilweise
abgetreten oder rückgekauft werden; dies gilt auch für Ansprüche aus
einem Rentenversicherungsvertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen
wurde;
- innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung
oder Verpfändung der Ansprüche aus einem Kapitalversicherungsvertrag
erfolgt; dies gilt auch für Ansprüche aus einem
Rentenversicherungsvertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen wurde;
- die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag, der nach dem 31.
Dezember 1988 abgeschlossen worden ist, ganz oder teilweise abgetreten oder
rückgekauft werden;
- die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag, der nach dem 31.
Dezember 1988 abgeschlossen worden ist, vor oder nach Beginn der
Rentenzahlungen ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abgegolten
werden.
607
Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn
gleichzeitig
- eine Rückvergütung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 letzter
Satz gegeben ist (siehe Rz 490 ff) oder
- eine der oben angeführten steuerschädlichen Handlungen (zB ein
(Teil-)Rückkauf von Versicherungsansprüchen) rückgängig gemacht wurde
(Rz 629).
608
Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes gilt als
Abtretung und führt zur Nachversteuerung.
609
Erfolgt ein Rückkauf, eine Abtretung, eine Vorauszahlung oder
Verpfändung nur teilweise, so wird dennoch der gesamte abgesetzte Betrag
nachversteuert (VwGH 13.4.1988, 86/13/0105).
610
Eine Nachversteuerung unterbleibt auf Grund des § 18 Abs. 4 Z 1
EStG 1988, wenn
- die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung (zB reine
Risikoversicherung zwecks Absicherung einer Darlehensverbindlichkeit)
abgetreten oder verpfändet werden,
- die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder
- der Steuerpflichtige nachweist, dass die angeführten Tatsachen durch
wirtschaftliche Notlage (zwangsweise Abdeckung von außergewöhnlichen
Belastungen usw. durch den Rückkauf) verursacht sind (vgl. dazu VwGH
12.11.1985, 85/14/0075),
- rückgezahlte Pensionskassenbeiträge in eine andere Pensionskasse
übertragen werden.
611
Keine Nachversteuerung erfolgt weiters, wenn die Ansprüche aus
einem Versicherungsvertrag nur vinkuliert werden und dabei dem Gläubiger kein
dingliches Recht auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Bei der
Vinkulierung besteht nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zu Gunsten des
Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der
Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Werden
Lebensversicherungen entsprechend dem im AÖF Nr. 175/1996 abgedruckten Muster
einer Vinkulierungserklärung vinkuliert, liegt keine steuerschädliche
Verpfändung vor.
612
Wird eine Verpfändung des Anspruches zurückgenommen, bleibt es
zwar bei der Nachversteuerung der früheren Versicherungsbeiträge, jedoch sind
weitere Prämienzahlungen ab dem Wegfall der Verpfändung folgenden Kalenderjahr
wieder sonderausgabenbegünstigt. Erfolgt die Verpfändung nach Ablauf von zehn
Jahren, kommt es zu keiner Nachversteuerung und sind Prämienzahlungen weiterhin
als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
613
Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, haben die
in- oder ausländischen Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufes, der
Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer
Vorauszahlung oder einer Verpfändung innerhalb eines Monats dem
Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Name, Adresse und
Geburtsdatum des Versicherungsnehmers sowie Art der Versicherung, Polizzennummer
und Abschlussdatum sowie den Nachversteuerungsgrund zu enthalten.
S
7.14.2.2 Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
614
Eine Nachversteuerung ist nur bei Aufwendungen zur
Wohnraumschaffung (achtjährig gebundene Beträge, Errichtung von Eigenheimen
und Eigentumswohnungen, Darlehensrückzahlungen), nicht jedoch bei aus
Eigenmitteln bezahlten Aufwendungen zur Wohnraumsanierung vorgesehen.
7.14.2.2.1 Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen
615
Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen hat
insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss die
geleisteten Beträge rückgezahlt werden. Wird ein achtjährig gebundener Betrag
nur anteilig rückgezahlt (zB bei Konkurs des Bauträgers), so erstreckt sich
die Nachversteuerung anders als bei den Versicherungsprämien nur auf den
tatsächlich rückbezahlten Betrag.
616
Eine Nachversteuerung tritt bei so genannten Wohnsparverträgen
nur insoweit ein, als achtjährig gebundene Beträge tatsächlich rückgezahlt
werden. Die Anmeldung im Konkursverfahren allein löst noch keine
Nachversteuerung aus. Als vorrangig rückbezahlt sind jene Beträge anzusehen,
die als Erstes (unter Umständen außerhalb der Nachversteuerungsfrist)
einbezahlt worden sind.
617
Keine Nachversteuerung erfolgt,
- wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigenheim,
Eigentumswohnung) übertragen und sodann innerhalb der Bindungsfrist
veräußert worden ist,
- wenn der Vertrag mit dem Bauträger durch den Tod des Wohnungswerbers
aufgelöst wird, unabhängig davon, ob der Wohnungswerber oder eine Person
des begünstigten Personenkreises die Sonderausgaben abgesetzt hat,
- so weit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der
Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung vom Wohnungswerber oder einer
anderen Person des begünstigten Personenkreises verwendet werden. Der
Steuerpflichtige muss den Nachweis erbringen, dass die rückgezahlten
Beträge unmittelbar zB für die Errichtung eines Eigenheimes oder für eine
Rückzahlung begünstigter Darlehen verwendet wurden.
7.14.2.2.2 Nachversteuerung von Ausgaben zur Wohnraumschaffung
618
Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind dann
nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt
werden, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines
Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist. Die Frist beginnt bereits
mit Erwerb des außerbücherlichen Eigentums. Als derartige Maßnahmen sind zB
der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (Erdaushub, Errichtung des Kellers
usw.), die Einholung einer Baubewilligung oder ausnahmsweise
Aufschließungsarbeiten verbunden mit dem Vorliegen eines noch nicht genehmigten
Bauplans anzusehen, soferne innerhalb angemessener Zeit, wenn auch außerhalb
der Fünfjahresfrist, mit der tatsächlichen Bauausführung begonnen wird (vgl.
dazu VwGH 13.11.1973, 0109/73; VwGH 4.4.1989, 89/14/0060). Wurde zwar zunächst
eine Maßnahme gesetzt (Aushub der Baugrube), die auf die Errichtung eines
Eigenheimes abgezielt hat, diese Maßnahme aber in der Folge wieder rückgängig
gemacht (Zuschüttung der Baugrube), hat eine Nachversteuerung zu erfolgen (VwGH
25.1.2000, 94/14/0079). Die Errichtung von Kanal-, Wasser- und Stromanschlüssen
allein lässt hingegen keinen Schluss auf eine Eigenheimerrichtung zu (vgl. dazu
VwGH 20.11.1990, 90/14/0177). Wird die Baubewilligung auf Grund geänderter
Verhältnisse (zwischenzeitige Umwidmung des Grundstückes usw.) nicht erteilt,
so führt dies nicht zur Nachversteuerung. Zu einer Nachversteuerung der
Aufwendungen zum Erwerb des Grundstückes bzw. der berücksichtigten
Errichtungskosten kommt es jedenfalls, wenn feststeht, dass kein begünstigtes
Eigenheim oder keine begünstigte Eigentumswohnung errichtet wurde (zB Verkauf
des Grundstückes ohne Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, auch wenn innerhalb von fünf Jahren
Maßnahmen im obigen Sinne gesetzt wurden).
619
Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
sind nachzuversteuern, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG
1988 nachträglich nicht vorliegen. Dies ist zB dann der Fall, wenn bei einem
Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen bis zur Benützungsbewilligung kein
Wohnungseigentum begründet worden ist oder bei Errichtung eines Eigenheims oder
einer Eigentumswohnung, die zu weniger als zwei Dritteln eigenen Wohnzwecken
dienen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige
inzwischen verstorben ist.
7.14.2.2.3 Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen
620
Darlehensrückzahlungen sind nachzuversteuern, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des
Grundtatbestandes nicht erfüllt sind (zB Darlehensrückzahlung für einen
Grundankauf, bei dem keine Baumaßnahmen gesetzt worden sind). Eine
Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben
ist.
S
7.14.2.3 Nachversteuerung von Genussscheinen und jungen Aktien
621
Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von
Genussscheinen und jungen Aktien hat zu erfolgen, wenn
- die Genussscheine oder jungen Aktien innerhalb von zehn Jahren ab dem
Zeitpunkt der Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen,
entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen
zugeführt werden; dies trifft auch bei der Übertragung des gesamten Depots
an einen anderen Steuerpflichtigen zu. Der Umtausch von Aktien gemäß den
§ 67 AktG, § 179 AktG, § 226 Abs. 7 AktG und § 233 AktG, BGBl. Nr.
98/1965, und gemäß § 1 Abs. 2 des BG über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, gilt insoweit nicht als Entnahme
aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Gleiches gilt
für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts (BG über
steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993
idF BGBl. Nr. 680/1994);
- eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen oder eine
Auflösung des Genussscheinfonds bzw. eine Liquidation der
Aktiengesellschaft innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgt.
622
Bei Entnahme der Genussscheine und jungen Aktien erfolgt die
Nachversteuerung in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens
aber in Höhe der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge.
623
Im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds oder der
Liquidation der Aktiengesellschaft erfolgt die Nachversteuerung höchstens in
Höhe des Liquidationserlöses bzw. bei Kapitalherabsetzung höchstens in Höhe
des rückbezahlten Betrages.
624
Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung
unterbleibt die Nachversteuerung, wenn die übernehmende Bank die
Verpflichtungen (zB Meldepflicht) übernimmt und die übertragende Bank davon
verständigt.
625
Die Nachversteuerung erfolgt nicht, so weit
- die Genussscheine und jungen Aktien bei einem Eigentumswechsel von
Todes wegen oder im Zuge einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe weiterhin bei der Bank hinterlegt bleiben; diesfalls geht die
Nachversteuerungspflicht auf den Rechtsnachfolger über;
- innerhalb eines Jahres nach Entnahme usw. Genussscheine oder im Wege
der Erstanschaffung junge Aktien (junge Aktien, Wandelschuldverschreibungen
und Partizipationsrechte im Sinne der Rz 554) nachgekauft werden;
- nach Ablauf von neun Jahren steuerbegünstigt angeschaffte Wertpapiere
entnommen usw. und keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird, weil der letzte
Tag der einjährigen Ersatzbeschaffungsfrist bereits außerhalb der
Zehnjahresfrist liegt.
626
Werden innerhalb des Nachbeschaffungszeitraums von einem Jahr
nach Verkauf junger Aktien oder Genussscheine wieder neue junge Aktien oder
Genussscheine zumindest in Höhe des seinerzeitigen Sonderausgabenabzuges
(Ausgabepreis der jungen Aktien oder Genussscheine) erworben, so unterbleibt
insoweit die Nachversteuerung. Auch ein wechselseitiges Umsteigen (zB an Stelle
junger Aktien werden Genussscheine erworben) ist möglich. Die
Anschaffungskosten dieser Genussscheine oder jungen Aktien können nicht als
Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Nachbeschaffung von Genussscheinen und
jungen Aktien muss nicht bei der bisherigen Depotbank erfolgen. Werden die
Wertpapiere bei einer anderen Bank nachbeschafft, so unterbleibt die
Nachversteuerung, wenn die unter Rz 624 dargestellten Voraussetzungen vorliegen.
627
Die nachbeschafften Genussscheine und jungen Aktien sind bis zum
Ablauf der Frist von zehn Jahren im Depot zu belassen. Die Frist läuft ab dem
Zeitpunkt der Hinterlegung der ursprünglich angeschafften und als
Sonderausgaben abgesetzten Genussscheine oder jungen Aktien.
7.14.3 Entstehung des Abgabenanspruchs
628
Die kraft Nachversteuerung anzufordernde Einkommensteuer ist
weder eine Vorauszahlung, noch eine zu veranlagende Abgabe, noch ein
Steuerabzugsbetrag. Der Anspruch auf Nachforderung der Einkommensteuer entsteht,
wenn der Nachversteuerungstatbestand verwirklicht ist (§ 4 Abs. 1 BAO).
629
Wird ein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, so führt
dies zu einem Abgabenanspruch, der durch nachfolgende privatrechtliche
Vereinbarungen der Parteien nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. VwGH
17.10.1989, 88/14/0200). So sind zB trotz Rückgängigmachung eines Rückkaufes
oder Teilrückkaufes von Versicherungsansprüchen die Versicherungsprämien nachzuversteuern. Die Nachversteuerung ist für alle Jahre
durchzuführen, in denen entsprechende Sonderausgaben abgesetzt wurden.
7.14.4 Nachversteuerungssatz
630
Die Nachversteuerung hat einheitlich mit einem Steuersatz von
30% zu erfolgen. Dies gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben,
die vor dem 1. Jänner 1989 abgesetzt worden sind und bei denen früher
unterschiedliche Nachversteuerungssätze bestanden haben (§ 117 Abs. 5 EStG
1988).
 
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