 
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.1 Berufsgruppen
396
Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der tatsächlichen
Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht
werden (Verordnungstext kursiv).
397
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen
werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1998 folgende
Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
6.1.1 Artisten
398
5% der Bemessungsgrundlage höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Artisten gelten ua. Auftretende bei Zirkusveranstaltungen
und auf Showbühnen. Nicht als Artisten gelten ua. außerhalb von Show- und
Zirkusveranstaltungen auftretende Turner, Tänzer, Amateur- und Profisportler.
6.1.2 Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz
unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
399
5% der Bemessungsgrundlage höchstens 2.628 Euro jährlich.
Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Schauspieler, Humoristen,
Komiker, Conferenciers, Sänger, Chansoniers, Chorsänger, Statisten,
Solotänzer, Mitglieder eines Balletts, Tänzerinnen und Tänzer in
Nachtlokalen, weiters Personen, die als Darsteller in Filmen oder Werbesendungen
auftreten.
Unter "Bühnenangehörige" fallen nicht nur Personen,
die auf einer Bühne vor Publikum auftreten, sondern auch jene Personen, die im
Rahmen eines Theaterbetriebes künstlerische Dienste leisten (VwGH 19.2.2002,
98/14/0148). Dies kann insbesondere auf Regisseure und Choreographen zutreffen.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Theaterdirektoren,
Verwaltungspersonal von Theatern, technisches Bühnenpersonal, Mitglieder des
Bedienungspersonals von Kabaretts, Showbühnen und Nachtlokalen (zB Barkeeper,
Bardamen), Tanzlehrer, Bedienstete von Tanzschulen, Billeteure, sonstiges
Hilfspersonal, weiters Regisseure, Regieassistenten, Tonmeister, Tontechniker,
Filmgeschäftsführer.
Als Bühne gilt jeder Ort, an dem vor Publikum aufgetreten wird
(zB Theater, Freiluftbühne, Festzelt).
6.1.3 Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat)
auf dem Bildschirm erscheinen
400
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. folgende Personen, wenn sie
regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen: Kommentatoren, Moderatoren,
Diskussionsleiter, Fernsehsprecher, Programmansager.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. technisches Personal,
Kameraleute, Tonmeister, Regisseure.
Schauspieler in Fernsehfilmen und Werbespots gelten als
Filmschauspieler.
Voraussetzung für die Gewährung des Pauschales sind
durchschnittlich zwei Fernsehauftritte pro Monat, also mindestens 24 pro
Kalenderjahr. Bei unterjähriger Tätigkeit ist die Zahl der erforderlichen
Auftritte entsprechend zu aliquotieren.
6.1.4 Journalisten
401
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
6.1.5 Musiker
402
5 % der Bemessungsgrundlage höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Musiker gelten ua. Angehörige von Orchestern und Kapellen,
weiters Dirigenten und Kapellmeister, Solisten und Barpianisten.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Musiklehrer,
unabhängig davon, ob sie an allgemein bildenden Schulen oder an Musikschulen
tätig sind oder im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses Musikunterricht
für ein bestimmtes Instrument erteilen. Sänger gelten als Bühnenangehörige.
6.1.6 Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger
im Revierdienst
403
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und
Berufsjäger im Revierdienst:
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 Euro jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten
mitwirken sowie Personen, die mit Aufforstungs- und Kulturpflegearbeiten unter
Einsatz von Motorsensen oder sonstigen Kulturwerkzeugen betraut sind.
Nicht als Forstarbeiter gelten Personen, die im Rahmen von
Forstbetrieben andere Tätigkeiten ausführen (zB Kraftfahrzeuglenker oder in
Sägewerksbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer oder sonstige Arbeiter land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe).
Maßgeblich für den höheren Pauschbetrag (mit Motorsäge) ist
nicht der Besitz einer Motorsäge (Motorsense), sondern die überwiegende
Tätigkeit unter Verwendung der Motorsäge (Motorsense) im Lohnzahlungszeitraum.
Zur Tätigkeit als Förster im Revierdienst und Berufsjäger im
Revierdienst gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für
diese Tätigkeit erforderliche Innendienstarbeit. Von der Gesamtarbeitszeit muss
dabei mehr als die Hälfte im Revier (Außendienst) verbracht werden.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören andere Aufsichtsorgane in
Forstbetrieben, auch wenn sie im Revierdienst tätig sind. Das Pauschale steht
auch jenen Arbeitnehmern in Forstbetrieben zu, deren Tätigkeitsbild dem des
Forstarbeiters bzw. des Försters oder Revierjägers entspricht. Umfasst das
Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr.
382/2001, angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschbetrag nicht zu. Eine
Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist
nicht möglich. Die Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers (zB Forstwart,
Waldaufseher, Jäger, Oberjäger, Revierjäger usw.) ist für die Anwendbarkeit
der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, unmaßgeblich, entscheidend ist
vielmehr der Umstand, dass das Tätigkeitsbild inhaltlich den in der Verordnung
des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, angeführten Berufsgruppen entspricht.
6.1.7 Hausbesorger
404
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich.
Zu dieser Berufsgruppe gehören nur Personen, die dem
Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren
Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5
Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem 30. Juni 2000 ein
Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der
Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001,
ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe
geltend machen.
Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und andere
Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines Hausbesorgers
ähnlich sind.
6.1.8 Heimarbeiter
405
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Heimarbeiter gelten ausschließlich Personen, die dem
Heimarbeitergesetz 1960, (BGBl. Nr. 105/1961) unterliegen.
Andere Personen, die eine nichtselbständige Tätigkeit von zu
Hause aus durchführen, gelten nicht als Heimarbeiter (zB ein Vertreter, der von
zu Hause aus tätig wird, Sekretariatsarbeit in der eigenen Wohnung).
6.1.9 Vertreter
406
5% der Bemessungsgrundlage höchstens 2.190 Euro jährlich. ,
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst,
als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst.
Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig
sind. Dazu gehören auch Pharma-Vertreter. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist,
zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
406a
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich,
höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen
Einkünften führen.
Die Werbungskostenpauschalierung gilt nur für Mitglieder einer
Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung; für andere politische Funktionäre ist
sie nicht anzuwenden. Zu den Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder
Ortsvertretung zählen beispielsweise der Bürgermeister, Vizebürgermeister,
Stadträte, geschäftsführende Gemeinderäte, Gemeindevertreter, Bezirks- und
Ortsvertreter, Bezirksvorsteher sowie deren Vertreter.
Beispiel 1:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von insgesamt
650 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 438
Euro zu.
Beispiel 2:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von 12 mal
400 Euro, insgesamt 4.800 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale
Werbungskosten in Höhe von 720 Euro (15% von 4.800 Euro) zu.
Beispiel 3:
Bezieht ein Bürgermeister einen Bezug von 14 mal 2.550 Euro
stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 2.628 Euro zu (15% von der
Bemessungsgrundlage von 12 mal 2.550 Euro = 30.600 Euro; das wären 4.590
Euro; höchstens wird aber nur ein Betrag von 2.628 Euroangesetzt).
6.2 Umfang der Tätigkeit
407
Die angeführten Pauschbeträge können nur von Arbeitnehmern in
Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht.
Umfasst das Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung des BMF über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, angeführte Tätigkeiten, steht
der Pauschbetrag nicht zu, eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht
ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich.
Beispiel 1:
Ein Bediensteter eines Theaters ist im Rahmen seines
Dienstverhältnisses teilweise als Statist, teilweise als Bühnenarbeiter
tätig. Ein Werbungskostenpauschbetrag steht nicht zu.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer wirkt im Rahmen seines Dienstverhältnisses
als Musiker im Theaterorchester mit und wird gleichzeitig als
Schauspielertätig Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 5% der
einheitlichen Bemessungsgrundlage (höchstens 2.628 Euro jährlich).
408
Werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses zwei Tätigkeiten
ausgeübt, die beide bei ausschließlicher Ausübung die Zuerkennung eines
Pauschbetrages vermitteln, dann ist im Falle eines unterschiedlich hohen
Pauschales auf das Überwiegen abzustellen.
Beispiel:
Eine Fernsehsprecherin wird im Rahmen eines einheitlichen
Dienstverhältnisses auch als Darstellerin in Fernsehfilmen tätig. Die
Tätigkeit als Fernsehsprecherin überwiegt. Es steht der höhere
Pauschbetrag von 7,5% der Bemessungsgrundlage (höchstens 3.942 Euro
jährlich) zu.
409
Werden zwei unterschiedliche Tätigkeiten, für die
Pauschbeträge grundsätzlich vorgesehen sind, im Rahmen verschiedener
Dienstverhältnisse ausgeübt, dann ist der Pauschbetrag jeweils von den
maßgeblichen Bezügen der anspruchsvermittelnden Tätigkeiten zu berechnen.
Ebenso können beide Höchstbeträge ausgeschöpft werden.
Beispiel:
Ein nichtselbständiger Hausbesorger ist nebenberuflich
nichtselbständig im Rahmen einer Musikkapelle tätig. Es steht der
Pauschbetrag für nichtselbständige Musiker hinsichtlich der Tätigkeit als
Musiker bis zum Höchstbetrag von 2.628 Euro jährlich, hinsichtlich der
Tätigkeit als Hausbesorger steht der entsprechende Pauschbetrag bis zum
Höchstbetrag von 3.504 Euro jährlich zu.
6.3 Höchstbeträge
410
Die angeführten Pauschbeträge sind Jahresbeträge; der zu
berücksichtigende Werbungskostenpauschbetrag ergibt sich bei ganzjähriger
Tätigkeit daher nur auf Grund des Jahreseinkommens und nicht als Summe von
monatlichen Höchstbeträgen. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der
Werbungskostenpauschbetrag durch Anwendung des vorgesehenen Prozentsatzes auf
das im unterjährigen Tätigkeitszeitraum bezogene Einkommen zu ermitteln, der
Jahreshöchstbetrag ist entsprechend der Dauer der Tätigkeit zu aliquotieren.
Unvollständige Monate zu Beginn oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses
werden dabei als volle Monate gerechnet. Der Erholungsurlaub unterbricht die
Tätigkeit nicht. Karenzurlaub, Krankenstand, Waffenübungen beim Bundesheer,
Sonderurlaube, Dienstzuteilungen, Dienstfreistellungen und alle anderen
zusammenhängenden Unterbrechungen von mehr als einem Monat kürzen den
Tätigkeitszeitraum um die vollen Monate der Unterbrechung (Beispiel 1). Mehrere
nicht zusammenhängende Unterbrechungen sind nicht zu addieren (Beispiel 2).
Beispiel 1:
Ein Journalist beginnt seine Tätigkeit bei einer
Tageszeitung am 20. Februar. Vom 5. Juli bis 15. Oktober unterbricht er die
Tätigkeit auf Grund eines Sonderurlaubes, in der Folge setzt er die
Tätigkeit bis zum Jahresende fort. Im November nimmt er drei Wochen
Erholungsurlaub.
Der Monat Februar zählt voll, der Journalist war daher in
dem Jahr elf Monate beschäftigt. Von diesen elf Monaten werden für die
Unterbrechung auf Grund des Sonderurlaubes drei Monate abgezogen Der
Erholungsurlaub wird nicht abgezogen Der für die Aliquotierung des
Höchstbetrages maßgebliche Tätigkeitszeitraum beträgt acht Monate. Als
Werbungskosten sind höchstens 2.628 Euro berücksichtigen
Beispiel 2:
Ein Musiker ist ganzjährig bei einem Orchester tätig. Vom
15. Februar bis 30. März konsumiert er seinen Erholungsurlaub. Vom12. April
bis 5 Mai und vom 3. September bis 30. September ist er im Krankenstand. Die
Unterbrechungen durch Krankenstand sind jeweils kürzer als ein Monat. Der
Höchstbetrag für das Kalenderjahr beträgt daher (ungekürzt) 2.628 Euro.
411
Die Prozentsätze und der Höchstbetrag sind nicht auf die
monatlich zugeflossenen Einnahmen (Bemessungsgrundlage), sondern auf die
während des Zeitraums der Berufsausübung angefallenen Einnahmen anzuwenden.
Unterschiedlich hohe Monatsbezüge werden dadurch automatisch ausgeglichen.
Beispiel
Die Tätigkeit als Forstarbeiter mit Motorsäge wird im
ersten Quartal eines Kalenderjahres ausgeübt. Die Einkünfte betragen im
Jänner 700 Euro, im Februar 1.400 Euro und im März 3.500 Euro. Bei
monatlicher Berechnung würden sich Pauschbeträge von 428 Euro ergeben,
tatsächlich beträgt der Pauschbetrag 560 Euro, der mögliche Höchstbetrag
von 657 Euro (für drei Monate) wird im Tätigkeitszeitraum hingegen nicht
erreicht.
6.4 Anrechnung des allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages
gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988
412
Auf den Pauschbetrag gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 wird im
Rahmen des Freibetrags- oder Veranlagungsverfahrens automatisch der allgemeine
Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 angerechnet. Bei
mehreren Pauschbeträgen gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 erfolgt die Kürzung nur
einmal.
6.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im
Veranlagungsverfahren
413
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge
sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der
sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die
sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hierbei gelten
angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge
erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides
gemäß § 63 EStG 1988.
414
Die Berücksichtigung erfolgt auf Antrag des Abgabepflichtigen.
Der sich ergebende Pauschbetrag wird zusammen mit allfälligen anderen
Werbungskosten aus anderen Dienstverhältnissen sowie allfälligen
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Freibetragsbescheid, der
auf Grund eines Einkommensteuerbescheides ergeht, ausgewiesen und gemäß § 63
Abs. 3 EStG 1988 in den Freibetrag auf der Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber mit einbezogen.
415
Ein gesonderter Ausweis des Pauschbetrages erfolgt nicht. Der
Arbeitgeber hat daher - wie in allen anderen Fällen - lediglich einen
Freibetrag auf Grund der vorgelegten Mitteilung für den Arbeitgeber zu
berücksichtigen.
416
Zur Geltendmachung eines Pauschbetrages ist vom Arbeitnehmer
eine Bestätigung des Arbeitgebers der Steuererklärung beizulegen. Eine
Durchschrift dieser Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Aus der Bestätigung muss hervorgehen:
- die ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe),
- der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird,
- der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen,
- bei Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte,
- Kostenersätze, ausgenommen bei Vertretern.
6.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende
Kalenderjahr
417
Die Regelung gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 ist auch auf die
Geltendmachung von Pauschbeträgen anzuwenden.
418
Die Ausübung einer Tätigkeit, die den Anspruch auf Zuerkennung
eines Pauschbetrages vermittelt, ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers
nachzuweisen. Die Bemessungsgrundlage kann anhand des Lohnzettels für das
abgelaufene Jahr oder einer Unterlage über die laufende Lohnverrechnung eines
Kalendermonats glaubhaft gemacht werden.
6.7 Pauschbeträge und Betriebsausgaben
419
§ 3. Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils
selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit
Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser
Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.
420
Dieser Ausschluss von der Geltendmachung von Pauschbeträgen
besteht aber nur dann, wenn Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe bei der
selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Werden hingegen bei der
selbständigen Tätigkeit ausschließlich Betriebsausgaben mit einem
Durchschnittssatz von den Umsätzen (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) ermittelt und
daneben keine Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe (zB Ausgaben für
den Eingang an Waren oder für Löhne) abgesetzt, ist die Geltendmachung von
pauschalen Werbungskosten bei der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
zulässig (siehe auch Rz 4370 der EStR 2000).
421
Wenn zB ein nichtselbständig tätiger Journalist, der
gleichzeitig selbständiger Schriftsteller ist, bei seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit ausschließlich pauschale Betriebsausgaben gemäß § 17
Abs. 1 EStG 1988 mit dem Durchschnittssatz der Umsätze geltend macht, kann er
gleichzeitig bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit pauschale
Werbungskosten in der Höhe von 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942
Euro jährlich geltend machen.
422
Anstelle des Durchschnittssatzes gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988
können auch die mit Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 382/2001, festgesetzten
Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen gemäß § 17 Abs. 4 EStG
1988 (jedoch jeweils ohne Berücksichtigung tatsächlicher Betriebsausgaben)
geltend gemacht werden, ohne dass dies für den Abzug eines besonderen
Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 schädlich ist.
6.8 Kostenersätze
423
§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die
jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).
424
Nicht als Kostenersätze zählen Betriebsmittel oder sonstige
Leistungen (zB Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im
ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt.
425
Nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des BMF über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten daher insbesondere:
- die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche
Fahrten,
- die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und
Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen,
- die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei
Dienstreisen,
- durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988).
426
Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie vom
Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen, weiters ausbezahltes
Kilometergeld kürzen den Pauschbetrag, ausgenommen bei Vertretern (siehe Rz
406). Dies gilt weiters bei Kostenersätzen für Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG
1988), für Auslagenersätze (§ 26 Z 2 EStG 1988) und für Fortbildungskosten
(§ 26 Z 3 EStG 1988).
Beispiel 1:
Ein Orchester geht auf Tournee. Vom Arbeitgeber werden alle
Transportmittel (Bus, Flugzeug) sowie alle Unterkunftsmöglichkeiten
bereitgestellt. Es liegen keine Kostenersätze im Sinne der Verordnung vor.
Beispiel 2:
Ein Journalist führt im Auftrag seines Arbeitgebers Recherchen im Ausland durch. Das Flugticket wird vom Arbeitgeber
bereitgestellt. Es liegt kein Kostenersatz im Sinne der Verordnung vor.
Beispiel 3:
Einem Orchester wird im Rahmen einer Dienstreise die volle
Verpflegung bereitgestellt. Es liegt Kostenersatz im Ausmaß der tatsächlichen
Kosten des Arbeitgebers vor, maximal jedoch bis zur Höhe des zur Anwendung
kommenden steuerfreien Tagesgeldes Liegen die tatsächlichen Kosten über den
steuerfreien Tagesgeldern, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Beispiel 4:
Einem Hausbesorger werden Putzmittel sowie eine
Urlaubsvertretung bereitgestellt. Die anfallenden Kosten stellen einen
Kostenersatz dar und kürzen daher das Pauschale.
Beispiel 5:
Ein Fernsehschaffender führt eine Dienstreise durch und
erhält in diesem Zusammenhang Tages und Nächtigungsgelder. Die Tages- und
Nächtigungsgelder kürzen das Pauschale.
6.9 Andere Werbungskosten aus der Tätigkeit
427
§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können
daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht
werden.
428
Zusätzlich zum Pauschbetrag können keine anderen (auch keine
außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit (zB Fortbildungskosten)
geltend gemacht werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen,
seine gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind,
weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Tätigkeit stehen, können zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter besucht eine technisch
orientierte Fachhochschule. Das dort erlernte Wissen kann für den
ausgeübten Beruf als Vertreter nicht genutzt werden. Diese auf die
Ausübung eines neuen Berufbildes abzielende umfassende Umschulungsmaßnahme
ist neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen
Die Pauschbeträge der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr.
382/2001, ersetzen frühere Pauschbeträge für Werbungskosten und pauschale
Kostenersätze (zB für Förster und Revierjäger für die Haltung eines
Hundes). Der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988 bleibt von den
Pauschbeträgen unberührt.
6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten
6.10.1 Allgemeines
428a
Auf Grund der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF
BGBl. II Nr. 500/1999, können für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002
pauschale Werbungskosten geltend gemacht werden, deren Höhe sich individuell
nach den Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu
den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre bestimmt. Die pauschalen Werbungskosten können auch für einzelne
Kalenderjahre im Zeitraum 2000 bis 2002 geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betr.
die Individualpauschalierung nur die für das jeweilige Dienstverhältnis zu
ermittelnden Werbungskosten. Ändern sich bei der Individualpauschalierung in
einem Beobachtungszeitraum nachträglich Werbungskosten, wird regelmäßig ein
Sachverhalt im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer
Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen über pauschalierte Jahre
abgesprochen wurde.
Die Anwendung der Individualpauschalierungsverordnung ist nur
zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht,
dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Der
Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 8
Abs. 1 Z 9 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999). Die
Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen. Auf der Beilage ist
ausdrücklich zu erklären, für welches Dienstverhältnis von der
Pauschalierung Gebrauch gemacht wird. Die Berechnungsgrundlagen sind für jedes
Dienstverhältnis gesondert darzustellen. Die Beilage kann mit rechtlicher
Wirkung in jeder Lage des Verfahrens, dh. bis zur Rechtskraft des Bescheides,
nachgereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die Anwendung der
Pauschalierung verzichtet werden.
Vorauszahlungen im Pauschalierungszeitraum für
Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im Pauschalierungszeitraum für
Veranlagungszeiträume davor sind - soweit ein Abfluss im
Pauschalierungszeitraum vorliegt (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) -
"abpauschaliert" und können daher nicht gesondert abgesetzt werden.
Werbungskosten, die von einer der angewendeten Pauschalierungsregelungen umfasst
und "abpauschaliert" sind, können nicht als Sonderausgaben geltend
gemacht werden (zB Steuerberatungskosten).
6.10.2 Anwendungsvoraussetzungen (§ 8 Verordnung BMF, BGBl. II
Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
§ 8. (1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur
dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die
Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.
2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich
Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen
3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den
Jahren 1997, 1998und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen
angesetzt worden.
4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem
Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen
andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.
5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre
1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren
angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr
als 20%.
6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine
Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die
eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen.
7. Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung
angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig
Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. EStG 1988
ermöglichen.
8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 Bundesabgabenordnung)
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28
EStG 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5
Mio S.
9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage
hervor, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der
Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
Die Individualpauschalierung von Werbungskosten kann unter
folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ganzjährige Ausübung der Betätigung in den Jahren 1997, 1998 und
1999. Eine nicht ganzjährig ausgeübte Betätigung in einem der Jahre des
Beobachtungszeitraumes (zB Karenzurlaub) führt zur Unanwendbarkeit der
Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr.
382/2001. Krankenstände und Truppenübungen sind nicht schädlich.
- Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung und Darstellung der
Berechnungsgrundlagen auf einer Beilage. Die der Abgabenbehörde
vorzulegende Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen.
- Die Pauschalierung bezieht sich nur auf ein einzelnes
Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber. Einnahmen, die nicht vom
Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite), sind
nicht von der Pauschalierung erfasst.
- In den Jahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Werbungskosten
angefallen und diese sind in voller Höhe nach den tatsächlichen
Verhältnissen der Einkünfteermittlung zu Grunde gelegt worden. Die
Individualpauschalierung ist daher nicht anwendbar, wenn in einem der Jahre
1997, 1998 und 1999 (bloß) der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16
Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt oder eine Werbungskostenpauschalierung gemäß
der Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 32/1993 in Anspruch genommen wurde.
Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem
Verhältnis von pauschalierungsfähigen Werbungskosten einerseits und Einnahmen
andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen
Prozentsatz aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 um nicht mehr als 20%. In keinem
der Jahre des Beobachtungszeitraumes 1997, 1998 und 1999 darf somit der zur
Ermittlung des durchschnittlichen Werbungskostenprozentsatzes zu ermittelnde
Prozentsatz an pauschalierungsfähigen Werbungskosten den Durchschnittswert
(Vergleichsbasis) um mehr als 20% übersteigen. Wurden in einem Jahr des
Beobachtungszeitraumes keine Einnahmen erzielt, sind jedoch Werbungskosten
angefallen, ist der Prozentsatz des betreffenden Jahres unendlich hoch. In
diesem Fall sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 der
Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, nicht
erfüllt und die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung kommt nicht in
Betracht. Pauschalierungsfähige Werbungskosten sind alle Werbungskosten mit
Ausnahme der im § 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II
Nr. 500/1999, genannten Werbungskosten.
Beispiele
6.10.3 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 2 Verordnung BMF,
BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
§ 2. (1) Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten
bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder
Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998und 1999 im Verhältnis zu den
Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne der § 22 und § 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser
Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener
Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten
Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten
entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4 fallenden Betriebsausgaben oder
Werbungskosten
sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw.
Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der
sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
Die Höhe der Werbungskosten ist prozentuell und absolut zu
ermitteln, wobei der pauschalierte Ansatz mit dem niedrigeren Wert von beiden
nach oben begrenzt ist. Maßgebend sind jeweils die pauschalierungsfähigen
Werbungskosten.
Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der
Prozentsatz aus dem Verhältnis der Werbungskosten zu den Bruttobezüge aus
demselben Dienstverhältnis abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich
der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind, abzuleiten. Einnahmen, die nicht vom
Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite) bleiben
außer Betracht.
Die Bruttobezüge ergeben sich aus Kennzahl 210 des Lohnzettels.
Die von den Bruttobezügen abzuziehenden steuerfreien Bezüge ergeben sich aus
der Kennzahl 215 des Lohnzettels ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG
1988") und den Eintragungen unter den entsprechenden Vorspalten zu Kennzahl
243 ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988"
und "Sonstige steuerfreie Bezüge"). Die ebenfalls abzuziehenden mit
festem Satz zu versteuernden sonstigen Bezüge ergeben sich aus Kennzahl 220
["Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 (innerhalb des
Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge"] und der
entsprechenden Vorspalte zu Kennzahl 243 ("Mit festen Sätzen versteuerte
Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG 1988, vor Abzug der
SV-Beiträge").
Zur Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes ist für jedes
Jahr des Beobachtungszeitraumes ein Prozentsatz der pauschalierungsfähigen
Werbungskosten im Verhältnis zu den Bezügen zu ermitteln. Aus den
Prozentsätzen der einzelnen Jahre ist der Durchschnitt zu bilden. Die
Prozentsätze der einzelnen Jahre dürfen höchstens 120% dieses
Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr.
230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999).
Die absolute Betragshöhe ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen
pauschalierungsfähigen Werbungskosten. Die Werbungskosten der einzelnen Jahre
dürfen höchstens 120% dieses Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 5
Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999).
Der im Pauschalierungszeitraum maßgebende Werbungskostenbetrag
ist durch Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes auf die Einnahmen des
Jahres der Inanspruchnahme der Pauschalierung zu ermitteln. Ist dieser Betrag
nicht höher als der sich ergebende Vergleichswert, kommt er zum Ansatz. Ist er
höher als der Vergleichswert, kommt der Vergleichswert zum Ansatz.
Beispiele:
Angaben wie Beispiel 1. Der durchschnittliche Prozentsatz
beträgt 60. Das arithmetische Mittel der pauschalierungsfähigen
Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999beträgt 243,33 ein Drittel von
(280 + 180 + 270).
a) Die Einnahmen des Jahres 2000, in dem die Pauschalierung
angewendet werden soll, betragen 400.
Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60
auf die Einnahmen des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 240. Da dieser
niedriger ist als das arithmetische Mittel der Werbungskosten der Jahre
1997, 1998 und 1999, betragen die Werbungskosten des Jahres 2000 240.
b) Die Einnahmen des Jahres 2000 in dem die Pauschalierung
angewendet werden soll, betragen 420.
Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60
auf die Einnahmen des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 252. Da dieser
höher ist als das arithmetische Mittel der Werbungskosten der Jahre 1997,
1998 und 1999, betragen die Werbungskosten des Jahres 2000 243,33.
Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Werbungskosten
gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II
Nr. 500/1999, sind diese nicht daraufhin zu untersuchen, ob und in welcher Höhe
sie in den Folgejahren voraussichtlich anfallen werden. Es sind die tatsächlich
im Beobachtungszeitraum angefallenen Werbungskosten zu berücksichtigen.
6.10.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 Verordnung
BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen
folgende Werbungskosten abgesetzt werden:
1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 bei Arbeitnehmer
Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters
Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988.
2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und
für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den
Gegenstand der Tätigkeit bilden.
Von Arbeitnehmern dürfen neben den pauschal ermittelten
Werbungskosten zusätzlich Werbungskosten, die ihrer Art nach unter § 62 EStG
1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind dies:
- Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen,
- Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen,
- Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988,
- Wohnbauförderungsbeiträge,
- Pendlerpauschale bzw. an dessen Stelle tretende Kosten des
Werkverkehrs,
- Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn,
- Freibetrag gemäß § 104 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag).
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr.
230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, dürfen auch Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne (zB Vertretungskosten von
Hausbesorgern) zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Werbungskosten, die auf die mit einem festen Steuersatz zu
versteuernden Bezüge entfallen, können nicht im Rahmen der Pauschalierung
berücksichtigt werden.
6.10.5 Inkrafttreten, zeitlicher Geltungsbereich (§ 1
Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
Die Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr.
500/1999, ist erstmalig bei der Einkünfteermittlung des Kalenderjahres 2000,
letztmalig bei der Einkünfteermittlung des Kalenderjahres 2002 anzuwenden.
 
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