 
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.1 Werbungskosten allgemein (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)
5.1.1 Begriff der Werbungskosten
5.1.1.1 Allgemeines
223
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit
stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
224
Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein
unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben
noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten,
sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer
privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt
es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994,
90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob
das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994,
91/14/0024).
225
Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist daher keine Voraussetzung
für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die berufliche
Veranlassung darstellen. Umgekehrt erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht
notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter, dass sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers
getätigt werden (zB im Zusammenhang mit der Bekleidung).
225a
Für die Beurteilung von Aufwendungen eines Abgabenpflichtigen
als Werbungskosten ist zwischen seiner Tätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses und seiner Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung, die den
wirtschaftlichen und beruflichen Interessen von Arbeitnehmern einer bestimmten
Fachrichtung (Berufsgruppe) förderlich ist, zu unterscheiden. Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer Funktion bei einer solchen Vereinigung führen nicht zu
Werbungskosten bei den Einkünften aus dem Dienstverhältnis, sind aber, wenn
die Funktionsausübung für sich zu Einkünften führt, bei diesen zu
berücksichtigen. Erfolgt die Ausübung der Funktion unentgeltlich, stellt diese
Betätigung keine Einkunftsquelle dar, sodass die durch die Funktionsausübung
bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden
können (VwGH 23.5.2000, 99/14/0301, VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084).
Eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis ist bei
Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen (Ausgaben), die im Zusammenhang mit
einer Funktion als Personalvertreter, als Gewerkschafter (VwGH 21.11.1995,
95/14/0070) oder als Betriebsrat (VwGH 20.6.1995, 92/13/0298) stehen, nicht
gegeben. Aufwendungen (Ausgaben) eines Richters im Zusammenhang mit seiner
Eigenschaft als Funktionär der Richtervereinigung sind ebenfalls nicht
beruflich veranlasst (VwGH 17.9.1996, 92/14/0145).
Erhält der Steuerpflichtige vom Arbeitgeber für seine
Tätigkeit als Personalvertreter, Betriebsrat, Gewerkschafter oder Funktionär
der Richtervereinigung und dgl. lohnsteuerpflichtige Ersätze, so sind
Reisekosten oder andere durch diese Funktion veranlasste Ausgaben (Aufwendungen)
bis zur Höhe dieser Ersätze als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe
hiezu auch EStR 2000 Rz 4034).
Aufwendungen für Sportgeräte und Sportbekleidung sind, sofern
sie dem Grunde nach Werbungskosten darstellen (Rz 386), nur im Zusammenhang mit
Einnahmen als Berufssportler oder Trainer abzugsfähig, nicht jedoch im Rahmen
des Dienstverhältnisses, für das der Sportler ganz oder teilweise freigestellt
wird (zB als Polizist).
Erzielt ein Abgabepflichtiger für seine Vorlesungstätigkeit
als Dozent keine Einnahmen, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle dar.
Die mit der Vorlesungstätigkeit zusammenhängenden Ausgaben sind nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die er als Angestellter bezieht,
abzugsfähig (VwGH 26.5.2004, 2001/14/0040).
225b
Werden einem Arbeitnehmer Kosten vom Arbeitgeber ersetzt, diese
Ersätze jedoch, weil kein Anwendungsfall des § 26 EStG 1988 vorliegt, der
Lohnsteuer unterworfen, sind - soweit beruflich veranlasste, grundsätzlich
absetzbare Aufwendungen vorliegen - diese als Werbungskosten zu berücksichtigen
(VwGH 20.12.2000, 97/13/0111).
5.1.1.2 Verhältnis zu § 20 EStG 1988
226
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst
wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen
grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt
insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse
dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch
im Schätzungsweg nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll
nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig
machen kann (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176, VwGH 28.2.1995, 94/14/0195).
Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung
von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in
einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (zB KFZ,
Computer, Telefon, Faxgerät). Dies kann ggf. im Schätzungsweg erfolgen.
227
Sofern nicht das Aufteilungsverbot greift, sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG
1988 außerdem einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen (vgl. dazu EStR 2000
Rz 4761 bis 4807).
228
Bei Aufwendungen für Reisekosten, Arbeitszimmer,
Familienheimfahrten und Bewirtungen von Geschäftsfreunden ist der
Werbungskostenabzug durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c, d, e EStG 1988 und § 20 Abs.
1 Z 3 EStG 1988 eingeschränkt (siehe ABC der Werbungskosten Rz 322 ff).
229
Soweit Aufwendungen mit nicht steuerpflichtigen (steuerfreien,
nicht steuerbaren oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens der
inländischen Besteuerung entzogenen) Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können diese nach § 20 Abs. 2 EStG 1988
nicht abgezogen werden.
Auf eine begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 entfallende Werbungskosten sind bei den diesbezüglichen
Einkünften zu berücksichtigen. Diese Ausgaben mindern daher die für die
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes gemäß § 3 Abs. 3 EStG 1988
heranzuziehenden Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
S
5.1.1.3 Vorweggenommene Werbungskosten
230
Werbungskosten können bereits vor der Erzielung von Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die
bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH
15.1.1981, 1817/79; VwGH 28.5.1986, 85/13/0045) und klar und eindeutig nach
außen in Erscheinung treten (VwGH 23.6.1992, 92/14/0037), beispielsweise
Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder Aufwendungen zur
Arbeitsplatzvermittlung.
230a
Erfolgt ein allgemeines Karriereberatungsprogramm nicht in
Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle und ist
die angestrebte Art der zukünftigen Tätigkeit noch ungewiss, liegen
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebenshaltung vor (siehe dazu VwGH
16.12.1999, 97/15/0148, EStR 2000 Rz 4728).
5.1.1.4 Nachträgliche Werbungskosten
231
Werbungskosten können auch nach Beendigung der
nichtselbständigen Tätigkeiten anfallen, wenn ein erkennbarer Zusammenhang mit
den erzielten Einnahmen besteht, beispielsweise Schadenersatzleistungen an den
ehemaligen Arbeitgeber (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0149).
5.1.1.5 Vergebliche Werbungskosten
232
Dem Abzug von Ausgaben oder Aufwendungen steht es nicht
entgegen, dass es letztlich nicht zum Zufluss von Einnahmen gekommen ist oder
dass den getätigten Ausgaben (Aufwendungen) kein Gegenwert gegenübersteht (zB
bei Unterliegen des Arbeitnehmers in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren).
Voraussetzung ist, dass die vergeblichen Ausgaben (Aufwendungen) in einem klar
erkennbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Die ernsthafte
Absicht zur Einkünfteerzielung muss klar erwiesen sein, eine bloße
Absichtserklärung des Steuerpflichtigen reicht nicht aus (VwGH 21.10.1993,
92/15/0060).
5.1.1.6 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
232a
Siehe EStR 2000 Rz 1127 bis 1180.
5.1.1.7 Aufteilung bei mehreren Einkunftsquellen
232b
Siehe EStR 2000 Rz 4034.
5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
5.1.2.1 Abflussgrundsatz
233
Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr
abzusetzen, in dem sie geleistet werden (siehe § 19 EStG 1988). Werden
Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die
Rückzahlung zu Werbungskosten.
234
Ein Abfließen im Sinne des § 19 EStG 1988 ist nur bei einer
tatsächlichen, wirtschaftlichen Vermögensminderung des Steuerpflichtigen
gegeben.
Entgangene oder entgehende Einnahmen sind keine Werbungskosten (VwGH
20.5.1987, 86/13/0180; VwGH 30.9.1987, 87/13/0111; VwGH 27.2.1990, 89/14/0288,
betr. nicht vergütete Überstunden). Ein Zu- und Abfließen kann auch in Form
eines verkürzten Zahlungsweges anzunehmen sein (zB gelten die vom Arbeitgeber
einbehaltenen Arbeitnehmeranteile in der gesetzlichen Sozialversicherung als
Abfluss bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers;
auch bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Arbeitnehmeranteile
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, VwGH
16.12.1986, 86/14/0069).
5.1.2.2 Absetzung für Abnutzung
235
Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten 400 Euro (einschließlich USt) übersteigen, dürfen nur
nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Absetzung für Abnutzung)
abgezogen werden. Wird der Betrag von 400 Euro nicht überschritten, so kann der
gesamte Betrag im Zeitpunkt der Bezahlung abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter,
die in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sind (bspw. Computer samt
zugehörigem Bildschirm und Tastatur, siehe auch "ABC der
Werbungskosten"), dürfen für die Berechnung dieser Betragsgrenze nicht
getrennt werden.
5.1.3 Durchlaufende Posten
236
Beträge, die im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers oder
eines Dritten verausgabt werden, sind keine Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG
1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 EStG 1988). Siehe auch § 26 Z 2 EStG 1988.
Besorgt ein Lehrer Unterrichtsunterlagen und erhält er die
Kosten von den Schülern ersetzt, liegen keine Werbungskosten vor.
5.1.4 Substanzverluste
237
Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern oder an
Wirtschaftgütern erlittene Wertminderungen sind nur in folgenden Fällen als
Werbungskosten anzusetzen:
- Die Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Dies gilt
auch bei Arbeitsmitteln (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).
- Der Verlust (Zerstörung, Diebstahl) oder die Wertminderung
(Beschädigung) von Arbeitsmitteln, wenn diese Umstände bei der beruflichen
Verwendung eintreten (zB Beschädigung eines arbeitnehmereigenen KFZ im
Rahmen einer Dienstreise, vgl. VwGH 16.3.1989, 89/14/0056; siehe dazu
weiters Stichwort "KFZ", Rz 369 ff).
- Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
Renten und dauernde Lasten sind Werbungskosten, soweit sie mit dem
Dienstverhältnis in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (zB bei
fremdfinanzierter Anschaffung von Arbeitsmitteln).
238
Die Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung setzt das
zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum des Steuerpflichtigen am
betreffenden Wirtschaftsgut voraus.
5.2 Berufsförderungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
5.2.1 Beiträge an politische Parteien
239
Beiträge an politische Parteien, deren Organisationen und
Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen
Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten nach dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und keine Beiträge an
Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
(siehe auch Rz 337a). Sie stehen daher nicht zusätzlich zum
Werbungskostenpauschbetrag zu.
5.2.2 Beiträge an Gewerkschaften und andere
Interessensvertretungen
240
Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von
aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener,
statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt auch für
Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 1415 bis 1420). Die
Behandlung von Beiträgen an andere Einrichtungen und von Beiträgen zu
Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers dienen, ist
nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu beurteilen (VwGH 28.4.1987,
86/14/0174, betr. Beiträge eines Geografieprofessors zu einer geografischen
Gesellschaft). Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionisten (zB
Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.
5.2.3 Art der Berücksichtigung
241
Werden Berufsförderungsbeiträge vom Arbeitgeber (von der
pensionsauszahlenden Stelle) einbehalten und an die Interessensvertretung
weitergeleitet, so hat eine Berücksichtigung bereits beim laufenden
Lohnsteuerabzug unmittelbar durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Werden derartige
Beträge von einem aktiven Arbeitnehmer selbst bezahlt, so hat eine
Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren zu erfolgen. Bei Einkünften, die den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, kann eine
Berücksichtigung der vom Pensionisten selbst bezahlten Beiträge im Rahmen der
von der pensionsauszahlenden Stelle vorzunehmenden Aufrollung (§ 77 Abs. 3 EStG
1988) vorgenommen werden. Werden diese Aufwendungen bei der Aufrollung durch die
pensionsauszahlende Stelle nicht berücksichtigt (zB bei verspäteter
Geltendmachung), so kann die Geltendmachung auch im Rahmen eines
Veranlagungsverfahrens beim FA erfolgen. Unabhängig von der Art der
Berücksichtigung sind Berufsförderungsbeiträge nicht auf das
Werbungskostenpauschale anzurechnen.
242
Betriebsratsumlagen sind stets im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung
geltend zu machen. Sie werden auf das Werbungskostenpauschale angerechnet.
5.3 Pflichtversicherungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)
5.3.1 Pflichtbeiträge
243
Unter § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 fallen nur Pflichtbeiträge an
inländische gesetzliche Sozialversicherungsträger bzw. Einrichtungen, denen
die Funktion eines inländischen gesetzlichen Sozialversicherungsträgers
zukommt. Solchen Pflichtbeiträgen sind Arbeitnehmerbeiträge von gemäß § 5
Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG aus der Vollversicherung ausgenommenen Arbeitnehmern
sowie Arbeitnehmer-Beiträge an das Pensionsinstitut für Verkehr und
öffentliche Einrichtungen gleichzuhalten. Das Service-Entgelt für die e-card
gemäß § 31c ASVG ist vom Versicherten (im Gegensatz zur Krankenscheingebühr)
unabhängig von einer Leistung zu zahlen und stellt daher ebenfalls einen
Pflichtbeitrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar.
Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 immer
abzugsfähig, und zwar insoweit, als sie der Höhe nach insgesamt
Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Ebenso
sind Beiträge auf Grund einer inländischen oder ausländischen
Versicherungspflicht nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt
Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Eine
gesetzliche Versicherungspflicht ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer
innerhalb dieser gesetzlichen Versicherungspflicht die Versicherungsanstalt
selbst auswählen kann. Weiters stellen jene Beträge, die ein
Steuerpflichtiger, der geringfügig beschäftigt ist und in das System der
gesetzlichen Sozialversicherung optiert, gemäß § 19a ASVG zu entrichten hat,
Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. Beitragszahlungen auf Grund
mehrerer geringfügiger Beschäftigungen werden von der Sozialversicherung
verpflichtend vorgeschrieben und sind daher auch als Pflichtbeiträge gemäß §
16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu behandeln.
Sozialversicherungsbeiträge, die auf den gemäß § 3 Abs. 1 Z
15 lit. a EStG 1988 steuerfreien Betrag entfallen, sind als Werbungskosten
gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 abzuziehen.
243a
Der Zusatzbeitrag für Angehörige gemäß § 51d ASVG und
vergleichbare Beiträge des B-KUVG sind als Pflichtbeiträge des Versicherten
gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 abzugsfähig.
244
Beiträge auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtungen,
wie zB eine Höher- oder Weiterversicherung (Einkauf von Versicherungszeiten) in
der gesetzlichen Sozialversicherung, sind grundsätzlich nicht als
Werbungskosten abzugsfähig. Keine Pflichtbeiträge sind gegeben, wenn sie auf
einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen (insbesondere im Interesse
seiner Zukunftssicherung) beruhen, der zB durch Abschluss eines Vertrages oder
durch Stellung eines Antrages - ausgenommen Beiträge an eine gesetzliche
Krankenversicherung und Beiträge gemäß § 19a ASVG (siehe oben) - zum
Ausdruck kommt (VwGH 26.6.1990, 89/14/0172). Beiträge an eine private
Krankenversicherung können selbst dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden, wenn sie dadurch erzwungen wurden, dass der Arbeitgeber das Eingehen
oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses vom Abschluss dieses
Versicherungsvertrages abhängig machte (VwGH 30.4.1996, 95/14/0155 betr.
Grenzgänger). Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung sind
ausnahmsweise dann als Werbungskosten im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn
der Steuerpflichtige dadurch von der Pflichtversicherung nach dem GSVG auf
Antrag befreit wird. Davon abgesehen kommt für freiwillige Beiträge solcher
Art nur der Abzug als Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Betracht.
245
Beiträge, die Arbeitnehmer an eine ausländische Pensionskasse
auf Grund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung leisten
("Arbeitnehmerbeiträge"), sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG
1988 ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzugsfähig.
Pensionsbezüge auf Grund derartiger Beiträge sind als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 zu
erfassen. Zahlungen, die ein Leistungsberechtigter ohne gesetzliche
Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leistet, stellen hingegen
keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben dar. Soweit im Pensionsfall die
Bezüge auf solchen freiwilligen Leistungen beruhen, liegen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 vor,
die nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung zu versteuern sind.
245a
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen von Arbeitnehmern nach dem liechtensteinischen Gesetz
über die betriebliche Personalvorsorge (PVG) ist grundsätzlich bis zu einer
Beitragsgrundlage in Höhe des Jahresarbeitslohns (das auf das ganze Jahr
berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis) gegeben. Sieht das Reglement
eine Begrenzung dieser Beitragsbasis vor, dann liegen verpflichtende Beiträge
nur bis zu dieser Begrenzung vor.
245b
Eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterbliebenen und Invalidenvorsorge (BVG) ist jedenfalls bis zu einer
maximalen Beitragsgrundlagen in Höhe des koordinierten Jahresarbeitslohns
gegeben. Gemäß Art. 50 des BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen
reglementarische Bestimmungen über die Leistungen, die Organisation, die
Verwaltung und Finanzierung, die Kontrolle, das Verhältnis zu den Arbeitgebern,
zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigen. Sehen derartige Reglements
höhere Beitragsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend vor,
ist aufgrund der gesetzlichen Regelung der Reglements (statutenmäßige
Regelungen – siehe auch § 124 b Z 53 EStG 1988) von verpflichtenden
Beiträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988 auszugehen.
246
Behandlungsbeiträge gemäß § 63 B-KUVG, die in der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter versicherte Personen zu entrichten
haben, sind keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (VwGH
27 5.1981, 1299/80). Dies gilt auch für die Krankenschein- bzw.
Ambulanzgebühr. Es kommt aber eine Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung (§ 34 EStG 1988) in Betracht.
246a
Die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehungszeiten
gem. § 14 APG führt zu keiner Änderung des Werbungskostenabzuges der
Pflichtbeiträgen des Versicherten, weil Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, die
für den (Ehe)Partner geleistet werden, das steuerpflichtige Einkommen
jedenfalls im vollen Umfang vermindern (siehe § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988).
5.3.2 Art der Berücksichtigung
247
Der Abzug von Pflichtbeiträgen und Pensionskassenbeiträgen im
obigen Sinne ist der Höhe nach nicht begrenzt. Der Abzug von Pflichtbeiträgen
im Sinne der Rz 243 erfolgt idR durch den Arbeitgeber, ohne dass es eines
Freibetragsbescheides bedarf (§ 62 Z 4 EStG 1988), und ohne Anrechnung auf das
allgemeine Werbungskostenpauschale. Hingegen sind Beiträge gemäß § 19a ASVG
(Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) und § 51 lit. d ASVG
(Zusatzbeiträge für Angehörige, siehe Rz 243a), sofern sie nicht vom
Arbeitgeber einbehalten werden, bei der Veranlagung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
Pflichtversicherungsbeiträge oder Beiträge auf Grund einer
Versicherungspflicht auf den gesamten erhaltenen Arbeitslohn entfallen. Erhält
daher ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. oder 14. Monatsgehalt,
Belohnungen), dann ist im Sinne des § 67 Abs. 12 EStG 1988 eine Aufteilung
dieser Beiträge auf laufende und sonstige Bezüge vorzunehmen (siehe Rz 1125).
Diese Bestimmung ist auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB von
Grenzgängern) anzuwenden (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0014).
247a
Die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge
(Altersteilzeit bzw. übernommene Beiträge im Zusammenhang mit Sachbezügen)
erhöhen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis den Bruttobezug des
Arbeitnehmers. Bei Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage sind diese
Beträge im selben Ausmaß als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
zu berücksichtigen.
248
Pflichtbeiträge von nicht wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern an die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft können bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden,
wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die
Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Andernfalls kann eine
Berücksichtigung nur bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. In beiden
Fällen ist zu beachten, dass die auf die laufenden Bezüge entfallenden
Beiträge bei den laufenden Bezügen und die auf die sonstigen Bezüge
entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen sind. Sofern
sonstige Bezüge in Höhe von ungefähr einem Sechstel der laufenden
Bezüge gezahlt werden, sind zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden
Bezügen und zwei Vierzehntel bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen.
Bei der Berücksichtigung der Beiträge als Werbungskosten hat durch das FA eine
Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf entfallenden Pflichtbeiträge
zu erfolgen.
5.4 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988)
5.4.1 Allgemeines
249
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der
allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer
umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
250
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat
können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im
betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10
Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Das
Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage, für
Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das
Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine
Änderung ein.
251
Hinsichtlich des Begriffes "Arbeitsstätte" und der
Abgrenzung zu beruflich veranlassten Reisen siehe Rz 291 ff bei § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988.
252
Bei Fahrten zwischen der inländischen Arbeitsstätte und einer
im Ausland gelegenen Wohnung steht das Pendlerpauschale für die gesamte
Fahrtstrecke zu. Auch Grenzgängern im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG
1988 stehen die Pauschalbeträge des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die gesamte
Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte zu.
5.4.2 Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln
5.4.2.1 Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit
253
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist
gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel
überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.
5.4.2.2 Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
254
Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer dauernden starken
Gehbehinderung vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Behinderte eine
Bescheinigung gemäß § 29b StVO 1960 besitzt oder infolge seiner Behinderung
von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
5.4.2.3 Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
255
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als
nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
| Einfache Wegstrecke |
Zumutbare Wegzeit |
| unter 20 Kilometer |
1,5 Stunden |
| ab 20 Kilometer |
2 Stunden |
| ab 40 Kilometer |
2,5 Stunden |
256
Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich
lang, dann gilt die längere Wegzeit.
257
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum
Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride")
zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung eines KFZ jene kürzeste Strecke zu
verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise
wählt, um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen
zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) zu
vermeiden (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002,96/14/0003). Im Falle des Bestehens einer
gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen
Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit
des Verkehrsmittels. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes (zB "Verkehrsverbund Ostregion"), wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein.
258
Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich
Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.
259
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die Entfernung zum
nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227). Verfügt der
Arbeitnehmer über eine Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg von dieser
Schlafstelle aus zu berechnen. Für Familienheimfahrten können ggf. gesondert
Werbungskosten geltend gemacht werden.
260
Zum zeitlichen Überwiegen bei Dienstreisen, die von der Wohnung
aus angetreten werden, siehe Rz 264.
5.4.3 Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum
261
Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum (mehr als zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das
"große Pendlerpauschale". Urlaub oder Krankenstand sind für die
Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten
Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des
vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale ist auch
für jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert wird. Es
bestehen keine Bedenken, auch bei anderen Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a,
b und c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie neben laufenden Bezügen gewährt
werden.
262
Bei Wechselschicht ist nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum
maßgebend, sondern der Zeitraum, für den der Wechselschichtdienst in einem
bestimmten Rhythmus festgelegt ist. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum zwei
oder mehrere Wechselschicht - Teilzeiträume, ist für den Lohnzahlungszeitraum
auf das Überwiegen abzustellen.
263
Bei ganzjährigem Karenzurlaub liegt während des gesamten
Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des
Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt.
5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen
Dienstreisen
5.4.4.1 Zeitliches Überwiegen
264
Werden Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus begonnen,
scheiden die Tage der Dienstreise für das Pendlerpauschale grundsätzlich aus.
Folgende Dienstreisetage sind aber bei der Ermittlung der Voraussetzungen für
das Pendlerpauschale, insbesondere des Überwiegens der Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum, zu berücksichtigen:
Die Dienstreiseersätze werden von der Wohnung aus berechnet.
Der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung der Dienstreise werden dann
berücksichtigt, wenn an diesen Tagen die Arbeitsstätte zur Verrichtung von
"Innendienst" aufgesucht wird.
Die Dienstreiseersätze werden vom Arbeitsort berechnet. Der Tag
des Beginns der Dienstreise und der Tag der Beendigung werden berücksichtigt,
und zwar auch dann, wenn die Arbeitsstätte an diesen Tagen nicht zur
Verrichtung von Innendienst aufgesucht wird.
5.4.4.2 Sachbezug bei Verwendung des arbeitgebereigenen KFZ
265
Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet,
zählen unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem
arbeitgebereigenen KFZ bei der Berechnung des Sachbezugswertes nicht mit, es sei
denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch
zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu
seiner Wohnung zurück. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus ist
hingegen bei der Ermittlung des Sachbezugs jedenfalls einmal die Wegstrecke
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung anzusetzen.
5.4.4.3 Kilometergeldersätze bzw. Werbungskosten bei Verwendung
des eigenen KFZ
266
Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet,
bleiben auch Kilometergeldersätze für unmittelbar von der Wohnung aus
angetretene Dienstreisen steuerfrei, sofern sich der Arbeitnehmer nicht nach der
Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die
Arbeitsstätte begibt und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehrt. Bei
fehlender oder unzureichender Ersatzleistung können Kilometergelder als (Differenz-)Werbungskosten
geltend gemacht werden. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus
sind Kilometergeldersätze hingegen im Ausmaß der Wegstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung steuerpflichtig.
Beispiel:
Ein Monteur wohnt in
Mödling. Sein Arbeitsort (zB Werkstätte, Ersatzteillager, Büro) ist in Wien.
Er tätigt Diensteisen nach S. Pölten.
Variante 1:
Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der
Monteur kommt nicht
zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und
Abreisetag:
| Pendlerpauschale |
nein |
| Tagesgeld |
ja |
| Kilometergeldersatz |
nicht steuerbar |
Sachbezugswert für die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung |
nein |
Werbungskosten (Kilometergeld) bei
Einsatz des Privat-PKW |
ja |
Variante 2:
Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt
am Ende der Dienstreise oder zwischendurch zur Verrichtung von
Innendienst zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am
An- und Abreisetag:
| Pendlerpauschale |
ja |
| Tagesgeld |
ja |
| Kilometergeldsatz |
nicht steuerbar, nicht aber für die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung |
Sachbezugswert für die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung |
ja |
Werbungskosten (Kilometergeld) bei
Einsatz des Privat-PKW |
ja, nicht aber für die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung |
Variante 3:
Reisekostenersätze werden von der Arbeitsstätte aus bzw zur Arbeitsstätte zurück berechnet Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw.
am An- und Abreisetag:
| Pendlerpauschale |
ja |
| Tagesgeld |
ja |
| Kilometergeldersatz |
nicht steuerbar |
Sachbezugswert für die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung |
ja |
Werbungskosten (Kilometergeld) bei
Einsatz des Privat-PKW |
ja, nicht aber für die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung |
Variante 4: Vorgangsweise bei Abwesenheitsagen (ohne An- und Abreisetag):
| Pendlerpauschale |
nein |
| Tagesgeld |
ja |
| Kilometergeldsatz |
nicht steuerbar |
Sachbezug für die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung |
nein |
Werbungskosten (Kilometergeld) bei
Einsatz des Privat-PKW |
ja |
5.4.5 Pendlerpauschale bei Verwendung eines arbeitgebereigenen
KFZ und bei Verwendung eines eigenen KFZ als Arbeitsmittel
267
Aus der Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich nicht automatisch, dass die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Umgekehrt
schließt dieser Umstand die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nicht aus.
Maßgebend sind auch in diesem Fall die allgemeinen Kriterien.
268
Wird vom Arbeitnehmer ein eigenes KFZ verwendet, das auf Grund
überwiegender beruflicher Nutzung als Arbeitsmittel anzusehen ist, gelten die
Ausführungen zu Rz 267 entsprechend.
5.4.6 Vorgangsweise bei Kundenbesuchen auf dem Arbeitsweg
269
Für die Entfernung der direkten Wegstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung ist einerseits ein Sachbezugswert anzusetzen und
andererseits nach den allgemeinen Voraussetzungen das Pendlerpauschale zu
berücksichtigen. Allfällige Kilometergeldersätze sind steuerpflichtig.
270
Für eine auf Grund des Kundenbesuchs erforderliche zusätzliche
Wegstrecke ist hingegen kein Sachbezug anzusetzen. Kilometergeldersätze sind im
Rahmen des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei. Bei fehlendem oder unzureichendem
Kilometergeldersatz durch den Arbeitgeber können (Differenz-)Werbungskosten
geltend gemacht werden.
5.4.7 Pendlerpauschale bei Werkverkehr
271
Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im
Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Sind
hiefür Kostenersätze zu leisten, können diese Kosten bis zur Höhe des
jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten beim Arbeitgeber geltend gemacht
werden. Zum Begriff "Werkverkehr" siehe auch Rz 742.
5.4.8 Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen
272
Für weitere Dienstverhältnisse steht nur dann ein
zusätzliches Pendlerpauschale zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des
Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte maßgeblich.
5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den
Arbeitgeber
273
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf dem amtlichen Vordruck L 34 die Erklärung
über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzugeben. Der
Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Ist
eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der Pauschbetrag nicht in Abzug
gebracht werden (VwGH 20.12.1994, 94/14/0131). Es dürfen nur Erklärungen
berücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt sind. Die Berücksichtigung
des Pendlerpauschales erfolgt auf Grund der erklärten einfachen Wegstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Änderungen der Verhältnisse für die
Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
innerhalb eines Monats melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie
für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer
im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub, sofern sich dieser nicht über
ein ganzes Kalenderjahr erstreckt) befindet.
274
Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann das Pendlerpauschale
innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom
Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist
ein Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen. Das Zutreffen der
Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales wird im Zuge der
Lohnsteueraußenprüfung überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die
vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer gemäß §
83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen nicht für die Lohnsteuer, ausgenommen
bei unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund
besonderer Umstände als unrichtig erkennen musste.
275
Analog zur Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung
des Pendlerpauschales (Rz 276) bestehen keine Bedenken, wenn zunächst die
wahrscheinlichen Verhältnisse angegeben werden und erst am Jahresende erklärt wird, in welchen
Lohnzahlungszeiträumen abweichende Verhältnisse vorgelegen sind. Gibt der
Arbeitnehmer eine korrigierte Erklärung ab, dann hat der Arbeitgeber das bisher
berücksichtigte Pendlerpauschale zu berichtigen. Gibt der Arbeitnehmer keine
Erklärung ab, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus eine
Korrektur vorzunehmen.
5.4.10 Geltendmachung des Pendlerpauschales beim FA
276
Wurde das Pendlerpauschale beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht
oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, kann es auch im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Für Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z
4 lit. g EStG 1988) ist das Pendlerpauschale stets im Veranlagungsverfahren zu
berücksichtigen.
5.5 Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
277
Arbeitsmittel sind Wirtschaftgüter, die überwiegend zur
Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind
nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu
verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu
leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die
Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber
die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar
ausdrücklich anordnet. Zu Wirtschaftsgütern, die typischerweise einem privaten
Bedürfnis dienen, siehe Rz 226 ff. Einzelfälle siehe ABC der Werbungskosten.
5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
5.6.1 Reisebegriff (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
278
Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn
- sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom
Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
- eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr
als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
- kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (siehe Rz 300
bis 310 betr. Tagesgeld).
279
Da der Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sich mit dem
Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074),
gelten die dazu getroffenen Ausführungen für alle Einkunftsarten. Durch das
Budgetbegleitgesetz 2003 wurden die Textierungen des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
und des § 4 Abs. 5 EStG 1988 einander angeglichen. Anlass für die Änderung
war das Erkenntnis des VwGH 30.1.2003, 99/15/0085, in dem der VwGH aus dem
Fehlen der Wortfolge "ohne Nachweis ihrer Höhe" in der Textierung des
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 (alte Fassung) die Ansicht abgeleitet hat, dass § 4 Abs.
5 EStG 1988 (lediglich) zu einer betragsmäßigen Begrenzung von
Verpflegungsaufwendungen geführt habe, die im Übrigen nachzuweisen wären. Die
Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 stellt klar, dass - sofern ein
abzugeltender Mehraufwand offenkundig nicht auszuschließen ist (vgl. Rz 286) -
die Berücksichtigung von Pauschalsätzen keinen Nachweis über entstandene
Aufwendungen voraussetzt. Inhaltlich ist durch die Gesetzesänderung keine
Änderung gegenüber der Beurteilung nach der Rechtslage vor dem
Budgetbegleitgesetz 2003 eingetreten.
280
Bei Berechnung der Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit ist
von der kürzesten zumutbaren Wegstrecke auszugehen (VwGH 8.5.1984, 83/14/0187,
VwGH 8.5.1984, 83/14/0193, VwGH 8.5.1984, 83/14/0194). Dabei ist die Entfernung
zwischen Anfang und Ende (Ziel) der Fahrt und nicht die Entfernung zwischen den
Ortsmittelpunkten maßgebend (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069).
5.6.2 Berufliche Veranlassung
281
Eine berufliche Veranlassung kann - anders als bei einer
Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG 1988 - nicht nur dann vorliegen, wenn die Reise
über Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Beruflich veranlasst können
beispielsweise auch Reisen im Zusammenhang mit einer aus eigener Initiative
unternommenen Berufsfortbildung (siehe dazu ABC der Werbungskosten) des
Arbeitnehmers oder zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes sein. Keine
berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Reise nicht ausschließlich durch
den Beruf veranlasst und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nicht
nahezu ausgeschlossen ist (VwGH 18.2.1999, 97/15/0092, VwGH 27.5.1999,
97/15/0142). Eine ausschließliche berufliche Veranlassung wird im Regelfall
für Fahrten zur Anschaffung von Arbeitsmitteln nicht gegeben sein.
Reisekosten bei Funktionärstätigkeiten: siehe Rz 225a.
5.6.3 Abgrenzung zur Dienstreise
282
Der im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 verwendete Begriff
"ausschließlich beruflich veranlasste Reisen" ist zwar dem in § 4
Abs. 5 EStG 1988 verwendeten Begriff "ausschließlich durch den Betrieb
veranlasste Reisen" gleichzusetzen, nicht hingegen dem im § 26 Z 4 EStG
1988 verwendeten Begriff "Dienstreise" (VwGH 28.5.1986, 85/13/0151 ua.).
Anders als für die steuerfreie Auszahlung von Kostenersätzen nach § 26 Z 4
EStG 1988 reicht es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als
Werbungskosten nicht aus, dass der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort verlässt, ohne größere Entfernungen zurückzulegen
(§ 26 Z 4 EStG 1988, 1. Tatbestand), oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, beispielsweise im Rahmen
einer Arbeitskräftegestellung (§ 26 Z 4 EStG 1988, 2. Tatbestand). Die
Möglichkeit der Geltendmachung von Werbungskosten (Nächtigungskosten,
Familienheimfahrten) aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung",
Rz 341 ff, bleibt in diesem Fall aber unberührt.
283
Im Gegensatz zu einer "Dienstreise" kann eine
"Reise" aber auch ohne dienstlichen Auftrag erfolgen (siehe Rz 281).
Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 setzt jedoch ebenso wie bei Dienstreisen im Sinne der Legaldefinition
des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen (VwGH 19.4.1988,
87/14/0007) voraus.
5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei "Innendienst"
284
Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene
Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer
"Innendienst" verrichtet. Als "Innendienst" gilt jedes
Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB
Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines im
Außendienst tätigen Prüfungsorgans, Abhalten einer Dienstbesprechung). Eine
bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges
Tätigwerden ist als "Innendienst" anzusehen. Verrichtet ein
Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst, bestimmt
sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein
Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997,
93/14/0076; VwGH 28.10.1997, 93/14/0077). Kein "Innendienst" liegt
vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die
beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB Abholen von Unterlagen oder von
Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohns). Daher werden
bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er von seiner Wohnung
aus antritt, nicht dadurch unterbrochen, dass er den Sitz des Arbeitgebers nur
deswegen aufsucht, um Muster oder Waren abzuholen (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069).
5.6.5 Absetzbare Aufwendungen
285
Werbungskosten aus dem Titel "Reisekosten" liegen nur
in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als
Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten allgemeiner Art),
Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand in Betracht. Ersätze, die der Arbeitgeber gemäß § 26 Z 4 EStG
1988 leistet, vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand.
286
Auch wenn die Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe soweit als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus § 26 Z 4 EStG
1988 ergebenden Sätze nicht übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von
Pauschalsätzen nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo
nach dem äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen (VwGH
6.2.1990, 89/14/0031 betr. unentgeltliche Zurverfügungstellung eines
Nächtigungsquartiers).
5.6.6 Fahrtkosten
5.6.6.1 Berücksichtigung der Fahrtkosten
287
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art
gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Da sie aber in der Regel in Verbindung mit Reisekosten anfallen, werden sie in
diesem Zusammenhang angeführt.
288
Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob das genannte
Erfordernis einer Reise (siehe Rz 278) erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß
Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als
Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch
das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf
Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder.
Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vor (siehe Rz 291 ff).
289
Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch
bei Verwendung eines eigenen KFZ - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Benützt der Arbeitnehmer
ein privates KFZ, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im
Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des Kilometergeldes
können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr stehen als
Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder
die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu
(siehe auch Stichwort "KFZ", Rz 371).
290
Die Benutzung eines KFZ muss nicht unvermeidbar sein. Es steht
dem Arbeitnehmer die Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte
(VwGH 22.12.1980, 2001/79).
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die
Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich
zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den
entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das
Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH
21.10.1993, 92/15/0001). Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und
Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB
Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit
Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die
Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der
dienstlich zurückgelegten Kilometer.
S
5.6.6.2 Abgrenzung zu Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
291
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein ggf. zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem
der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Tatsächliche
Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten nicht
berücksichtigt werden.
292
Verlagert sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen
Arbeitsstätte (Dienstort), sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser
Arbeitsstätte (Dienstort) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen:
- Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte auf Dauer
versetzt, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der
Versetzung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Beispiel: Eine
Filialleiterin wird in eine andere Filiale des Unternehmens versetzt. Die
Fahrten zur neuen Filiale stellen keine beruflich veranlassten Reisensondern
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar
- Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte
befristet dienstzugeteilt oder entsendet und steht von vornherein fest, dass
er an dieser neuen Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat
durchgehend tätig wird, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit
Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
Beispiel: Ein Angestellter einer Softwarefirma wird im Auftrag seines Arbeitgebers zur Installierung eines EDV-Systems für einen Zeitraum von drei
Monaten in den Betrieb eines Kunden entsende. Diese Fahrten zum Kunden sind
ab Beginn der Tätigkeit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abzugelten.
- Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte dienstzugeteilt
oder entsendet und steht von vornherein nicht fest, dass er an dieser neuen
Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend tätig
wird, dauert die Tätigkeit aber in der Folge länger als einen vollen
Kalendermonat, liegen ab dem folgenden Kalendermonat Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vor. Beispiel: Für die Installierung des
EDV-Systems wird im obigen Beispiel ein Zeitraum von vier Wochen vorgesehen
(vom 15. Juli bis 15. August), die Tätigkeit erstreckt sich aber auf Grund
einer Auftragserweiterung bis zum 4 November. Für die Fahrten zum
Einsatzort im Juli und August stehen die tatsächlichen Fahrtkosten (zB in
Höhe des Kilometergeldes) als Werbungskosten zu. Für September, Oktober und
November sind die Fahrtkosten zu dieser Arbeitsstätte mit dem
Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abzugelten. Ob bzw. welches
Pendlerpauschale im November zu gewähren ist, hängt von der fortgesetzten Tätigkeit ab.
293
Eine durchgehende Tätigkeit in diesem Zusammenhang liegt auch
dann vor, wenn die Tätigkeit an diesem Ort kurzfristig (zB an einem Tag pro
Woche) unterbrochen wird. Als Arbeitsstätte gilt ein Büro, eine
Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und ähnliches. Eine
Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde
Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den
Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden oder an einem Fortbildungsinstitut (zB
Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung) während der Arbeitszeit
erfolgt.
294
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der
Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB in Höhe des Kilometergeldes) zu (vgl. VwGH
9.11.1994, 92/13/0281). Die Fahrten von der Wohnung zum ersten Mittelpunkt der
Tätigkeit und die Fahrten vom zweiten Mittelpunkt der Tätigkeit zurück zur
Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen
Pendlerpauschale abgegolten. Das allfällig zustehende Pendlerpauschale bemisst
sich jeweils nach der längeren Strecke (entweder Wohnung - 1. Arbeitsstätte
oder 2. Arbeitsstätte - Wohnung).
Wird auf der Fahrt zwischen den beiden Arbeitsstätten die
Wohnung aufgesucht, stehen keine tatsächlichen Fahrtkosten zu. Ggf. sind zwei
Pendlerpauschalen zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz
im 9. Bezirk in Wien arbeitet am Vormittag im Büro im 22. Bezirk, am Nachmittag
im 17. Bezirk. Für die Fahrten zwischen den Arbeitsstätten wird der eigene PKW
verwendet. Für diese Fahrten steht das Kilometergeld zu. Die Fahrten zwischen
der Wohnung und dem Büro im 22. Bezirk bzw. vom Büro im 17. Bezirk zurück zur
Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Beispiel 2:
Ein
Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet am Vormittag in Wörgl und am
Nachmittag in Kitzbühel. Für die Fahrten Kitzbühel - Wörgl - Kitzbühel steht
das Pendlerpauschale zu. Da die Fahrtkosten von der ersten Arbeitsstätte (in
Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem
Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen zusätzliche Fahrtkosten für die
Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der Tätigkeit nicht zu.
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet am Vormittag in Wörgl und
fährt von dort direkt nach Kufstein, wo er im Rahmen desselben
Dienstverhältnisses am Nachmittag arbeitet. Für die Fahrten Kitzbühel - Wörgl
und Kufstein- Kitzbühel seht bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen das nach
der längeren Wegstrecke bemessene Pendlerpauschale zu. Für die Wegstrecke von
der ersten Arbeitsstätte (in Wörgl) zur
Beispiel 4:
Ein Angestellter
einer Bankfiliale holt am Morgen in der Zentrale Unterlagen ab und fährt
anschließend in die Filiale. Die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Filiale
stellen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Das Abholen der
Unterlagen in der Zentrale begründet keinen Mittelpunkt der Tätigkeit.
Kilometergelder können daher lediglich für einen allfälligen Umweg als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beispiel 5:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort
Wr. Neustadt arbeitet am Vormittag in Baden und am Nachmittag in Gloggnitz. Er
fährt in der Früh von Wr. Neustadt nach Baden, zu Mittag von dort nach Hause und
von zu Hause nach Gloggnitz, wo er am Nachmittag arbeitet. Es stehen bei Zutreffen
der übrigen Voraussetzungen zwei Pendlerpauschalien zu.
295
Liegt eine gleich bleibende Arbeitsstätte (ständiger
Dienstort) auf Grund der Art der Beschäftigung nicht vor (zB bei Bauarbeitern
oder überlassenen Arbeitskräften, die am Firmensitz niemals tätig werden),
stehen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Einsatzort (politische
Gemeinde, vgl. Rz 300 ff) für die ersten fünf Tage Fahrtkosten zu. Ab dem
sechsten Tag liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor.
296
Zur Abgrenzung Dienstreise - Pendlerpauschale -
Sachbezugsermittlung bei Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ -
Dienstverrichtungen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Kundenbesuche) siehe weiters Pendlerpauschale, Rz 249 ff.
5.6.7 Verpflegungsmehraufwand
5.6.7.1 Allgemeines
297
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei
Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
(üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
(günstigeren) Verpflegsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil
der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000,
95/13/0167, VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH
20.9.1995, 94/13/0253; VwGH 20.9.1995, 94/13/0254). Die (teilweise)
Verköstigung in Gasthäusern führt für sich allein nicht zu
berücksichtigbaren Mehraufwendungen (VwGH 16.3.1988, 85/13/0154).
298
Die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands setzt - abgesehen von
der Abgeltung eines allfälligen Kaufkraftunterschiedes bei Auslandsaufenthalten
- eine Reise voraus. Wird an einem Einsatzort, in einem Einsatzgebiet oder bei
Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
Tagesgelder nur für die jeweilige Anfangsphase (fünf bzw. fünfzehn Tage;
siehe Rz 300 bis 310) zu. Dies gilt grundsätzlich in gleicher Weise für
Inlands- wie auch für Auslandsreisen.
299
Die Berücksichtigung der Aufwendungen ist mit den in § 26 Z 4
EStG 1988 angeführten Sätzen begrenzt. Höhere Beträge sind auch im Falle des
Nachweises tatsächlicher Kosten nicht zu berücksichtigen.
S
5.6.7.2 Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort
300
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist
anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort
durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als
Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen
innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort. Für
Reisen von Orten außerhalb Wiens nach Wien gilt als Einsatzort hingegen der
jeweilige Gemeindebezirk. Werden allerdings im Zuge von Reisen nach Wien mehrere
Gemeindebezirke regelmäßig bereist, ist keine willkürliche Zuordnung des
Reisezieles in jeweils bestimmte (andere) Bezirke vorzunehmen, sondern von einem einheitlichen
Zielgebiet auszugehen (siehe Rz 304 ff).
301
Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen
auszugehen:
- Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die
Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von
sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist
mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu
beginnen.
- Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend
(mindestens einmal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und
die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von
6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit
der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
- Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht
regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen
im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu.
302
Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des
Arbeitnehmers erfolgt (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024, betr. Dienstzuteilung eines
Beamten).
303
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei
oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise
(VwGH 9.4.1986, 85/14/0146; VwGH 2.8.1995, 93/13/0099), sodass eine
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In
diesem Fall ist - in typisierender Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass
die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu
Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH 29.5.1996,
93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Tagesgelder stehen daher nur für die
Anfangsphase von fünf bzw. fünfzehn Tagen als Werbungskosten zu.
S
5.6.7.3 Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet
(Zielgebiet)
304
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort
(politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem
Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). Dies wird insbesondere auf Rauchfangkehrer, Vertreter oder
Außendienstmitarbeiter von Behörden (zB Gerichtsvollzieher, Betriebsprüfer,
Patrouillentätigkeit der Exekutive) zutreffen. Grundsätzlich ist es dabei
unmaßgeblich, ob sich die Wohnung des Arbeitnehmers innerhalb oder außerhalb
des Einsatzgebietes befindet.
305
Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an
diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Beispiel: Ein Vertreter bereist
ständig die Bezirke Baden, Bruck an der Leitha., Mödling und Wiener Neustadt. Es
liegt ein einheitliches Zielgebiet vor.
Wird ein politischer Bezirk durch einen anderen politischen
Bezirk umschlossen, ist von einem Bezirk auszugehen. Beispiel: Innsbruck-Stadt
und Innsbruck-Land sind wie ein Bezirk zu beurteilen.
306
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die
Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort
(siehe Rz 300 bis 303). Beispiel: Der oben angeführte Vertreter für die Bezirke
Baden Bruck an der Leitha, Mödling und Wiener Neustadt besucht fallweise Kunden
in Wien und St. Pölten. Wien und S. Pöltengehören nicht zum Einsatzgebiet.
Diese Reisen sind daher gesondert nach den allgemeinen Grundsätzen zu
beurteilen.
307
Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres
Gebiet (zB ganz Niederösterreich), liegt kein Einsatzgebiet vor. Diesfalls sind
die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
308
Für die Anfangsphase von fünf Tagen in einem (neuen)
Einsatzgebiet steht das Tagesgeld zu. Erfolgt innerhalb von sechs
Kalendermonaten kein Einsatz in diesem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der
"Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
S
5.6.7.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit
309
Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn
- die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich (zB
ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager, Einsatzfahrten im
Wirkungsbereich eines Gendarmeriepostens oder eines örtlich zuständigen
Straßendienstes) ähnlich einer Patrouillentätigkeit ausgeübt wird (VwGH
18.10.1995, 94/13/0101),
- die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich
einem Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend
dieselben Zielorte angefahren werden),
- die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als
Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB
Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines
Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom
jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben wird).
310
Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt jeweils
für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") vor, wenn der
Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese
Tätigkeit ausgeführt hat. Nach der Anfangsphase können keine Tagesgelder als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
S
5.6.7.5 Inlandsreisen
311
Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand
beträgt 26,40 Euro für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach
24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine
Fortbewegung bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum aus. Bis zu
drei Stunden Reisedauer steht auch dann kein Werbungskostenabzug aus dem Titel
"Verpflegungsmehraufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer
längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem
Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene
Reisestunde ein Zwölftel von 26,40 Euro absetzbar. Dauert eine Reise mehr als
11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Das Erkenntnis des VwGH 30.10.2001,
95/14/0013, wonach bei einer eintägigen Reise generell kein
Verpflegungsmehraufwand zusteht, ist nicht anzuwenden.
S
5.6.7.6 Auslandsreisen
312
Bei Auslandsreisen ist für den Verpflegungsmehraufwand an
Stelle des Betrages von 26,40 Euro täglich - unabhängig von der Höhe der
Einkünfte - der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das
jeweilige Land vorgesehene Höchstsatz heranzuziehen. Die Aliquotierung erfolgt
nach § 17 Reisegebührenvorschrift (RGV). Demnach stehen für eine Reisedauer
von mehr als fünf bis höchstens acht Stunden ein Drittel, bei einer Reisedauer
von mehr als acht Stunden bis höchsten 12 Stunden zwei Drittel des
Auslandsreisesatzes und für mehr als 12 Stunden bis einschließlich 24 Stunden
der volle Auslandsreisesatz zu. Für die Frage, ob neben den
Auslandsreisesätzen zusätzlich anteilige Inlandsreisesätze zum Zuge kommen,
ist von einer einheitlichen Reise auszugehen. Ab dem Grenzübertritt (bei
grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw. bis zur Ankunft im Inland)
kommen die Sätze für das jeweilige Land zur Anwendung. Sodann sind von der in
Tagen bzw. in Zwölfteln ausgedrückten Gesamtreisezeit die durch die
Auslandsreisesätze erfassten Tage bzw. Zwölftel abzuziehen; für die
verbleibenden Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu. Dies gilt auch dann,
wenn der "Inlandsanteil" isoliert betrachtet nicht mehr als drei
Stunden beträgt. Beträgt der "Auslandsanteil" nicht mehr als fünf
Stunden, so liegt insgesamt eine Inlandsreise vor. Eine einheitliche
Inlandsreise ist jedenfalls beim bloßen "Korridorverkehr" mit der
Bahn (zB Salzburg - Rosenheim - Kufstein) oder mit dem KFZ ("kleines"
bzw. "großes deutsches Eck") gegeben.
Siehe dazu auch die Beispiele im Kapitel
"Dienstreise".
313
Wird im Rahmen der Auslandstätigkeit ein Mittelpunkt der
Tätigkeit im Ausland begründet (zB bei Entsendung des Arbeitnehmers zu
Fortbildungszwecken, vgl. VwGH 18.12.1990, 90/14/0232), kann auf Grund des
Kaufkraftunterschiedes auch ohne Vorliegen einer "Reise" ein beruflich
bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199). Von
einem derartigen Kaufkraftunterschied ist nur hinsichtlich jener Länder
auszugehen, für welche Auslandsbeamte Zulagen und Zuschüsse
(Kaufkraftausgleichszulage) gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 erhalten. Es
bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen der Differenzbetrag zwischen dem
Inlandstagessatz und dem höheren Auslandstagessatz als Werbungskosten abgesetzt
wird. Derartige Differenztagessätze sind gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähig, wenn sie durch eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
steuerbefreite Kaufkraftausgleichszulage abgedeckt sind oder wenn die
ausländischen Einkünfte im Inland nicht steuerpflichtig sind (zB gemäß § 3
Abs. 1 Z 10 oder 11 EStG 1988). Sind die ausländischen Einkünfte im Wege eines
Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, dann sind allfällige
Differenztagessätze nur zur Ermittlung der Progressionseinkünfte
heranzuziehen.
S
5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise
314
Die Aufwendungen für "Arbeitsessen" mit
ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Bewirteten als
auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte absetzbar. Die zu
berücksichtigenden Tagesdiäten werden dabei bei Inlandsreisen um je 13,20 Euro
pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gekürzt. Bei Auslandsreisen erfolgt
entsprechend der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten bei einem
Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein
Drittel des jeweiligen Höchstsatzes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein
niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit
diesem Betrag begrenzt. Eine "Hinzurechnung" hat nicht zu erfolgen.
5.6.8 Nächtigungsaufwand
315
Voraussetzung für Werbungskosten ist das Vorliegen einer
tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden ist. Der
Nächtigungsaufwand ist alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen
Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit. c und e EStG 1988 genannten Sätze
absetzbar. Bei Inlandsreisen sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 15
Euro, bei Auslandsreisen der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro
Nächtigung absetzbar. Der zu berücksichtigende Nächtigungsaufwand umfasst
sowohl die Kosten der Nächtigung selbst als auch die Kosten des Frühstücks.
Die Kosten des Frühstücks können nur zusätzlich zu tatsächlich
nachgewiesenen Übernachtungskosten oder bei Fehlen eines Anspruchs auf den
Pauschalbetrag bei Beistellung der Unterkunft durch den Arbeitgeber, nicht aber
neben dem Pauschalbetrag abgesetzt werden.
316
Der Pauschalbetrag kann nicht zum Ansatz kommen, wenn
Aufwendungen für den Arbeitnehmer (zB durch unentgeltliche
Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch den Arbeitgeber oder
durch andere Personen) gar nicht anfallen (vgl. VwGH 15.11.1994, 90/14/0216;
VwGH 6.2.1990, 89/14/0031). Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für
die Nächtigung gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zwar ein geringeres Nächtigungsgeld
als den Pauschalbetrag, aber mehr, als er dem Arbeitgeber für das
Nächtigungsquartier zu zahlen hat, so ist die Geltendmachung von
Differenzwerbungskosten ("Aufstockung auf das Nächtigungspauschale")
nicht zulässig (VwGH 24.2.1993, 91/13/0252). Kostenbeiträge für eine vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Nächtigungsmöglichkeit, die außerhalb
jedes Verhältnisses zu den Kosten einer vergleichbaren Nächtigung stehen,
führen nicht zur Zuerkennung des Nächtigungspauschales gemäß § 26 Z 4 EStG
1988 (vgl. VwGH 6.2.1990, 89/14/0031). Ein derartiges Missverhältnis ist
anzunehmen, wenn die Kostenbeiträge geringer als 20% der Kosten einer
vergleichbaren Nächtigung sind.
317
Steht einem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine Unterkunft
zur Verfügung (zB Schlafkabine bei Lkw-Fahrer), sind nur die zusätzlichen
tatsächlichen Aufwendungen (zB für ein Frühstück oder für die Benützung
eines Bades auf Autobahnstationen) als Werbungskosten absetzbar. Diese
zusätzlichen Kosten stehen nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu. Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit an einem Einsatzort (Rz 718 LStR; 5/5/15 Tage) liegt keine Reise mehr
vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten
anerkannt werden können.
Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht
nachgewiesen werden, sind sie im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 Euro
bzw. bei Auslandsreisen mit 5,85 Euro pro Nächtigung anzusetzen. Übersteigen
die steuerfreien Ersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 allerdings den
geschätzten Aufwand von 4,40 Euro bzw. 5,85 Euro pro Nächtigung, stehen keine
Werbungskosten zu.
Die genannten Kosten für ein Frühstück stehen auch dann zu,
wenn dem Arbeitnehmer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (zB
Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete) eine Tagesgebühr ausbezahlt
wird, die rechnerisch auch die Kosten des Frühstücks umfasst.
Beispiel:
Das
Tagesgeld für eine Inlandsdienstreise beträgt gemäß § 13 Abs. 1 RGV im
Tarif I der Gebührenstufe 2a 27,90 Euro; davon entfallen rechnerisch 15% (das
sind 4,185 Euro) auf das Frühstück (§ 17Abs. 3 RGV). Für die Nächtigung
wird ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die tatsächlichen
Aufwendungen für das Frühstück bzw im Schätzungsweg 440 Euro (5,85 Euro im
Ausland) können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Tagesgebühr ist
im Ausmaß von 26,40 Euro gemäß § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 nicht
steuerpflichtig.
318
Nächtigungskosten stellen auch außerhalb einer Reise nach den
allgemeinen Grundsätzen Werbungskosten dar. Dies ist zB der Fall, wenn die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung (siehe Rz 341) vorliegen oder
sich der Steuerpflichtige auf Grund der Begründung eines (weiteren)
Mittelpunktes der Tätigkeit nicht mehr auf einer Reise befindet (nach 5 bzw. 15
Tagen). Die Nächtigungskosten sind nur in tatsächlicher Höhe abzugsfähig,
die Berücksichtigung von Pauschalsätzen kommt nicht in Betracht. In diesen
Fällen können die Kosten des Frühstücks nicht berücksichtigt werden.
5.6a Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten (§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988)
318a
Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, siehe Rz 358 bis 366.
5.7 Rückzahlung von Einnahmen (§ 16 Abs. 2 EStG 1988)
319
Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung)
von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der
Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Die Erstattung (Rückzahlung) von
steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einnahmen ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2
EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der
Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988, welche vorerst durch den Arbeitgeber getragen wurden und vom Arbeitnehmer
auf Grund dienstvertraglicher Regelungen anlässlich der (vorzeitigen)
Beendigung des Dienstverhältnisses zu refundieren sind, handelt es sich im
Zeitpunkt der Rückzahlung um Werbungskosten. Auch die Rückzahlung von
steuerpflichtigen Einnahmen, die mit festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988, §
69 EStG 1988, § 70 EStG 1988) besteuert wurden, ist zum laufenden Tarif als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Erfolgt die Erstattung (Rückzahlung) im
Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, so hat der Arbeitgeber die
rückerstatteten Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes zu
berücksichtigen. Erfolgt die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des
Dienstverhältnisses an einen früheren Arbeitgeber, so kann die
Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das FA erfolgen. Die
Berücksichtigung erfolgt in beiden Fällen ohne Anrechnung auf das
Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
319a
Die Rückerstattung von Urlaubsentgelt gemäß § 10
Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF, ist als Rückzahlung von Arbeitslohn
gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind die vom
Arbeitgeber tatsächlich rückgeforderten und einbehaltenen Beträge.
5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)
320
Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven
Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn
- eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird
oder
- die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder
- der Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 zu kürzen
ist oder
- neben Pensionseinkünften auch (geringfügige) Einkünfte als aktiver
Arbeitnehmer oder nachträgliche Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger
Tätigkeit bezogen werden.
321
Hat der Steuerpflichtige gleichzeitig mehrere aktive
Dienstverhältnisse, so steht der Werbungskostenpauschbetrag nur einmal zu. Die
mehrfache Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wird im Zuge
des Pflichtveranlagungsverfahrens korrigiert.
5.9 ABC der Werbungskosten
5.9.1 Arbeitsessen
Siehe Rz 314.
5.9.2 Arbeitskleidung
322
Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße
Arbeitsschutzkleidung handelt. Eine ausschließliche berufliche Verwendung ist nicht erforderlich,
es genügt die überwiegend berufliche Verwendung (VwGH 10.10.1978, 0167/76).
Dafür kommen beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer
Mantel, Leinenhose eines Arztes, Kostüme von Schauspielern in Betracht.
Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit
getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn
die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird (VwGH
21.12.1999, 99/14/0262) oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im
Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (VwGH
28.4.1999, 94/13/0196). Aufwendungen für die Anschaffung oder die
Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind auch dann keine Werbungskosten, wenn
die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung bedingt (VwGH
17.11.1981, 1161/80).
Weder der schwarze Anzug von Mitgliedern eines Orchesters (VwGH
11.4.1984, 83/13/0048) noch Trachtenanzüge oder Dirndl in Gastronomiebetrieben
(VwGH 19.10.1988, 86/13/0155) sind als typische Berufskleidung anzusehen, es sei
denn, solchen Kleidungsstücken kommt ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter
zu (zB Einheitskleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten),
sodass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Ein allgemein
erkennbarer Uniformcharakter ist dann anzunehmen, wenn eine Aufschrift und/oder
die Art der Kleidung (zB Trachtenkleidung mit Hinweis auf einen Gruppennamen)
nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten
Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen.
323
Hinsichtlich der Reinigung von Arbeitskleidung gilt Folgendes:
- Die Reinigung von Arbeitskleidung führt nur dann zu Werbungskosten,
wenn diese (beispielsweise wegen besonderer Verschmutzung oder besonderer
Pflegeerfordernisse) eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht, als
die Reinigung von bürgerlicher Kleidung (VwGH 5.4.2001, 98/15/0046).
Abzugsfähig sind nur jene Reinigungskosten, die sich aus einer besonderen
beruflichen Beanspruchung ergeben (zB außergewöhnliche Verschmutzung der
Arbeitskleidung eines Automechanikers). Liegen derartige außergewöhnliche
Reinigungskosten vor, ist weiters zu unterscheiden:
- Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen
zusammen mit anderer Bekleidung, sind anteilige Reinigungsaufwendungen im
Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
- Erfolgt die Reinigung in einem vom Haushalt des Steuerpflichtigen
getrennten Haushalt eines Angehörigen, wird im Regelfall anzunehmen sein,
dass die Reinigung im Rahmen der familienhaften Mitarbeit erfolgt und die
entsprechenden Aufwendungen mangels Fremdüblichkeit nicht abzugsfähig
sind.
- Erfolgt die Reinigung der Berufskleidung durch fremde Dritte, ist der
Aufwand durch Vorlage eines Fremdbeleges (zB einer Reinigungsfirma)
nachzuweisen.
5.9.3 Arbeitsmittel
Siehe Rz 277.
5.9.4 Arbeitszimmer im Wohnungsverband
5.9.4.1 Nichtabzugsfähigkeit
324
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der
Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und
Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann
abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum
Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063, VwGH
31.10.2000, 95/15/0186).
5.9.4.2 Begriff Arbeitszimmer
325
Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im Wohnungsverband
gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung
entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw.
Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Folgende beispielhaft
angeführte Räume sind nicht als Arbeitszimmer anzusehen und sind vom
Abzugsverbot nicht betroffen:
- Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die auf Grund ihrer
Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung ausschließen (zB Ordination eines praktischen Arztes, eines
Zahnarztes), nicht aber zB Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines
Facharztes für Psychiatrie, wenn sie sich von der privaten Lebensführung
dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden,
- Labors mit entsprechender Einrichtung,
- Fotostudios,
- Film- und Tonaufnahmestudios,
- Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der
privaten Lebensführung typischerweise ausschließt (der gegenteiligen
Ansicht – zB VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004; VwGH 26.6.2004, 2003/13/0166
– ist nicht zu folgen). Dies ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig
im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen (Sekretärin)
und/oder im Rahmen eines Parteienverkehrs (Vortragsraum, Verkaufsbüro)
genutzt wird (auch hier ist der gegenteiligen Ansicht – VwGH 26.5.2004,
2001/14/0040 – nicht zu folgen). Gelegentliche Besprechungen machen Räume
nicht zu Kanzleiräumlichkeiten,
- Lagerräumlichkeiten, in denen Warenmuster oder Handelsartikel
aufbewahrt werden und dadurch eine private Nutzung ausgeschlossen wird,
ebenso ausschließliche Archive für berufliche Unterlagen. Ein mit Regal
und Schreibtisch ausgestattetes "Archiv", welches für
Büroarbeiten verwendet wird, ist kein Lagerraum, sondern ein Arbeitszimmer,
- Schallgeschützte Musikproberäume, wenn auf Grund der beruflichen
Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen derartigen Raum besteht,
- Werkstätten.
326
Der Wohnungsverband erstreckt sich auf die wirtschaftliche
Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungsverband, wenn es sich in
derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder
auf demselben Grundstück (zB Gartenhäuschen) befindet. Eine weitere Wohnung
(Räumlichkeiten, die ein dauerndes Wohnbedürfnis befriedigen) eines
Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich einen weiteren Wohnungsverband dar.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt,
richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von
der Wohnung aus begehbar ist. Wird die Begehbarkeit nicht dauerhaft, sondern nur
temporär durch Vorstellen von Schränken usw. verhindert, ist der
Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben. Das Vorliegen
weiterer Zugänge von außen kann daran nichts ändern (VwGH 8.5.2003,
2000/15/0176).
5.9.4.3 Einrichtung
327
Vom Abzugsverbot sind auch die Einrichtungsgegenstände der
Wohnung bzw. des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie (auch) betrieblich bzw.
beruflich genutzt werden. Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die nach
der Verkehrsauffassung entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der
Bewohnbarkeit von Räumen dienen. Als Einrichtungsgegenstände sind
beispielsweise Stühle, (Schreib-)Tische, (Schreibtisch-)Lampen, Schränke,
Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden
anzusehen. Entsprechend den Erläuterungen sind Aufwendungen für
Einrichtungsgegenstände wie zB Bücherregale sowie als Einrichtungsgegenstände
anzusehende Schreibtische auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als
Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen wären. Typische
Arbeitsmittel wie zB Computer einschließlich Computertische, Kopier- und
Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei
entsprechender beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig, und zwar
auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen
Arbeitszimmer aufgestellt werden.
S
5.9.4.4 Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
328
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets voraus,
dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt
notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. Rz 324,
VwGH 31.10.2000, 95/15/0186). Die Notwendigkeit ist zwar kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffs,
es handelt sich dabei aber nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes
Merkmal für die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn
Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in einer
Sphäre anfallen, die sich der sicheren Nachprüfung durch die Finanzbehörden
entzieht.
Tätigkeiten, für die ein Arbeitszimmer nicht notwendig ist,
sind für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit jedenfalls unbeachtlich.
5.9.4.5 Berufsbildbezogene Betrachtung nach der
Verkehrsauffassung
329
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab
der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt
sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten
zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende
Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis
zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines
Berufsbildes) gelegen ist. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176,
VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0052, betreffend
Konzertpianistin; VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181; VwGH 16.5.2005, 2000/14/0150,
betreffend Orchestermusiker).
Nach dem Mittelpunkt (Schwerpunkt) lassen sich folgende Typen
von Tätigkeiten (Berufsbildern) unterscheiden:
Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt)
jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt
329a
Bei derartigen Tätigkeiten bestimmt (prägt) die außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild entscheidend.
Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das
Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes
typischerweise nicht wesentlich. Beispiele: Lehrer (vgl. auch VwGH 20.1.1999,
98/13/0132, sowie VwGH 26.5.1999, 98/13/0138,
VwGH 17.5.2000, 98/15/0050, VwGH 27.5.2000, 99/15/0055, VwGH
9.92004, 2001/15/0181), Richter Politiker, Dirigent, darstellender Künstler,
Vortragender,Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis usw.;
VwGH 3.7.2003, 99/15/0177)
Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) in
einem Arbeitszimmer liegt
329b
Die Tätigkeit wird entweder ausschließlich in einem
Arbeitszimmer ausgeübt oder umfasst (Tätigkeits-)Komponenten, die außerhalb
des Arbeitszimmers und solche die in einem Arbeitszimmer ausgeübt werden, wobei
die (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt,
typischerweise nicht als für das Berufsbild (bloß) unwesentlich zu bezeichnen
ist. Beispiele: Gutachter, Schriftsteller Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer,
Heimarbeiter, "Heimbuchhalter", Teleworker.
S
5.9.4.6 Einkunftsquellenbezogene Betrachtung nach der
Verkehrsauffassung
330
Nach der Judikatur (VwGH 27.5.1999, 98/15/0100) ist die
Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt,
nur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer
notwendig ist (vgl. Rz 328).
Eine einkunftsquellenbezogene Beurteilung erfordert ggf. eine
Prüfung, ob mehrere Tätigkeiten insgesamt als eine (einzige) Einkunftsquelle
oder aber jeweils als eigenständige Einkunftsquellen anzusehen sind. Diese
Beurteilung hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung zu erfolgen und ist
jedenfalls durch die Zuordnung zur selben Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG 1988
begrenzt.
Eine (einzige) Einkunftsquelle umfasst alle derselben
Einkunftsart zuzuordnenden Tätigkeitsbereiche, die in einem engen sachlichen
Wirkungszusammenhang stehen, mögen sie auch in unterschiedlichen Leistungen nach außen in Erscheinung
treten (zB schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf einem bestimmten
Fachgebiet).
Eine einkunftsquellenbezogene Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, ist unterschiedlich, je
nachdem, ob die Einkunftsquelle
- nur eine Tätigkeit umfasst, die einem einzigen Berufsbild, (nämlich
einem solchen, bei dem der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des
Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329a) oder einem solchen, bei dem der
Mittelpunkt in einem Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329b) zuzuordnen ist,
oder
- zwei oder mehrere verschiedene Tätigkeiten umfasst, die jeweils
unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind, (nämlich einem (oder
mehreren), bei dem der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers
liegt (vgl. Rz 329a) und einem (oder mehreren), bei dem der Mittelpunkt in
einem Arbeitszimmer liegt (vgl. Rz 329b).
Eine Einkunftsquelle umfasst nur eine einem einzigen Berufsbild
zuzuordnende Tätigkeit
331
In derartigen Fällen ist die Frage der Abzugsfähigkeit des
Arbeitszimmers (ausschließlich) nach dem Berufsbild (vgl. Rz 329) zu
entscheiden:
Ist die Tätigkeit eine solche, bei der (ihrem Berufsbild nach)
der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329a),
stellt das Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 dar.
Ist die Tätigkeit eine solche, bei der (ihrem Berufsbild nach)
der Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt (vgl. Rz 329b), stellt das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.
Beispiele:
A
nutzt ein Arbeitszimmer ausschließlich als Schriftsteller. Benutzt ein
Arbeitszimmer ausschließlich als Vortragender. Für eine schriftstellerische
Tätigkeit liegt der Tätigkeitsmittelpunkt berufsbildbezogen im Arbeitszimmer.
Das Arbeitzimmer stellt für A einen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 dar.
Für eine vortragende Tätigkeit liegt der Tätigkeitsmittelpunkt
berufsbildbezogen außerhalb des Arbeitszimmers. Das Arbeitzimmer stellt für B
keinen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.
Eine Einkunftsquelle umfasst zwei oder mehrere verschiedene
Tätigkeiten, die jeweils unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind
332
Wird ein Arbeitszimmer im Rahmen einer Einkunftsquelle für
mehrere Tätigkeiten genutzt, die jeweils verschiedenen Berufsbildern zuzuordnen
sind, ist im Rahmen der einzigen Einkunftsquelle zu beurteilen, welche der
verschiedenen Tätigkeiten insgesamt den Ausschlag gibt. Eine derartige
Gewichtung hat grundsätzlich nach dem Maßstab der aus den verschiedenen
Tätigkeiten nachhaltig erzielten Einnahmen zu erfolgen (Aufteilung nach dem
Einnahmenschlüssel): Wenn danach der (Einnahmen-)Anteil, der auf die Tätigkeit
entfällt, bei der ihrem Berufsbild nach der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer
liegt (vgl. Rz 329b), mehr als 50% beträgt (dh. innerhalb der Einkunftsquelle
überwiegt), stellt das Arbeitszimmer (bezogen auf die gesamte Einkunftsquelle)
einen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.
Beispiel
1:
C erzielt Einkünfte als (Fach)Schriftseller und Vortragender auf dem Gebiet
des Arbeitsrechtes und nutzt einen Raum im Wohnungsverband für beide
Tätigkeiten. Er erzielt aus der schriftstellerischen Tätigkeit Einnahmen in
Höhe von 3.000 Euro und aus der Vortragstätigkeit Einnahmen in Höhe von 7.000
Euro. Die Tätigkeit als (Fach)Schriftsteller und Vortragender ist au Grund ihres
engen Zusammenhanges als eine einzige Einkunftsquelle zu betrachten. Eine
Vortragstätigkeit ist nach ihrem Berufsbild eine Tätigkeit, für die ein
Arbeitszimmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt darstellt. Für die schriftstellerische Tätigkeit ist das Arbeitszimmer hingegen berufsbildbezogen
ein Tätigkeitsmittelpunkt. Nach dem Einnahmenschlüssel entfallen 30% der
Einnahmen auf die schriftstellerische Tätigkeit und 70% auf die
Vortragstätigkeit. Da innerhalb der Einkunftsquelle die Tätigkeit überwiegt,
für die berufsbildbezogen das Arbeitszimmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt (Vortragstätigkeit), stellt das Arbeitszimmer innerhalb der
einheitlichen Einkunftsquelle keinen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 dar.
Beispiel 2:
D erzielt selbständige Einkünfte als
Steuerberater mit eigener, von der Wohnung getrennter Kanzlei und ist überdies
als Gutachter auf dem Gebiet des Rechnungswesens tätig. Er nutzt einen Raum im
Wohnungsverband für die Gutachtertätigkeit, gelegentlich auch für seine
selbständige Tätigkeit als Steuerberater, die jedoch grundsätzlich in der
Kanzlei ausgeübt wird. E erzielt aus der gutachterlichen Tätigkeit Einnahmen
in Höhe von 10.000 Euro und aus der Tätigkeit als selbständiger Steuerberater
Einnahmen in Höhe von 90.000 Euro.
Die Tätigkeit als Steuerberater und Gutachter auf dem Gebiet
des Rechnungswesens ist auf Grund ihres engen Zusammenhanges als eine einzige
Einkunftsquelle zu betrachten. Eine gutachterliche Tätigkeit ist nach ihrem
Berufsbild eine solche, für die ein Arbeitszimmer einen Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt. Für die Tätigkeit als Steuerberater ist der Tätigkeitsmittelpunkt
in der Kanzlei gelegen; das Arbeitszimmer stellt somit für diese Tätigkeit
keinen Tätigkeitsmittelpunkt dar. Nach dem Einnahmenschlüssel entfallen 10%
der Einnahmen auf die gutachterliche Tätigkeit und 90% auf die Tätigkeit als
selbständiger Steuerberater. Da innerhalb der Einkunftsquelle die
Tätigkeit überwiegt für die das Arbeitszimmer keinen Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt (Tätigkeit als selbständiger Steuerberater), stellt das
Arbeitszimmer innerhalb der einheitlichen Einkunftsquelle keinen Mittelpunkt im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.
Die Beurteilung nach dem Einnahmenschlüssel hat sich an
nachhaltig bestehenden Verhältnissen zu orientieren. Atypisch abweichende
einzelne Jahresergebnisse führen somit zu keiner unterschiedlichen Behandlung,
wenn eine Betrachtung der nachhaltigen Ergebnisse nach dem Einnahmenschlüssel
für oder gegen das Vorliegen eines Mittelpunktes im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 spricht.
Zusammentreffen mehrerer Einkunftsquellen
333
Die (einkunftsquellenbezogene) Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer, das für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, die jeweils
verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen sind, steuerlich abzugsfähig ist,
kann je nach der Zuordnung der zusammentreffenden Einkunftsquellen unter die
unter Rz 329a und 329b dargestellten Typen unterschiedlich sein.
Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt
jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329a)
Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
kommt bei keiner der Einkunftsquellen in Betracht.
Beispiel:
E nutzt ein
Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer sowie seiner Tätigkeit als
Gemeinderat (Politiker). Das Arbeitszimmer stellt (berufsbildbezogen) für keine
der verschiedenen Einkunftsquellen einen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
2 lit. d EStG 1988 dar.
Zusammentreffen einer Einkunftsquelle, bei der der Mittelpunkt
jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt (vgl. Rz 329a) mit einer
solchen, bei der der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. Rz 329b)
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
kommt nur bei der Tätigkeit (Einkunftsquelle) in Betracht, für die
(berufsbildbezogen) der Mittelpunkt (ggf. nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels, vgl. Rz 332) jedenfalls in einem
Arbeitszimmer liegt; bei der Tätigkeit (Einkunftsquelle), bei der der
Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die
Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht in Betracht.
Beispiel 1:
F nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner (nichtselbständigen
Tätigkeit
als Richter sowie seiner (selbständigen) Tätigkeit als Fachschriftsteller. ) . Das Arbeitszimmer stellt für die
Tätigkeit (Einkunftsquelle) als Fachschriftsteller einen Mittelpunkt im Sinne
des § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar und ist bei Ermittlung der
selbständigen Einkünfte abzugsfähig. Für die Tätigkeit (Einkunftsquelle) als
Richter stellt das Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988; es ist daher bei Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte
nicht abzugsfähig. Würde F das Arbeitszimmer neben seiner richterlichen und
schriftstellerischen Tätigkeit auch noch zu Vorbereitungszwecken für (Fach-)Vorträge
nutzen, wären die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Rahmen der einheitlichen
Einkunftsquelle als Schriftsteller und Fachvortragender (nur dann) abzugsfähig,
wenn die schriftstellerische Tätigkeit im Vordergrund steht (vgl. Rz 332).
Beispiel 2:
G erzielt nichtselbständige Einkünfte als Steuerberater und ist
überdies als Gutachter auf dem Gebiet des Rechnungswesens tätig. Er nutzt
einen Raum im Wohnungsverband für die Gutachtertätigkeit, gelegentlich auch für
seine nichtselbständige Tätigkeit als Steuerberater, für die ihm ein
Arbeitsplatz in der Kanzlei des Arbeitgebers zur Verfügung steht. Das Arbeitszimmer
stellt für die nichtselbständige Tätigkeit (Steuerberater) keinen
Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar und ist daher bei
Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Für die
selbständige Tätigkeit als Gutachter (Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 oder
§ 23 EStG 1988) stellt das Arbeitszimmer hingegen einen Mittelpunkt im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988); es ist daher bei Ermittlung der aus der
gutachterlichen Tätigkeit erzielten selbständigen Einkünfte abzugsfähig.
Zusammentreffen von Einkunftsquellen, deren Mittelpunkt
jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. Rz 329b)
Ein Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
kommt dem Grunde nach bei jeder Einkunftsquelle in Betracht. Der Höhe nach ist
eine Zuordnung zu den verschiedenen Einkunftsquellen (mangels anderer
Anhaltpunkte nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels) erforderlich.
Beispiel:
H
nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Schriftsteller sowie
seiner Tätigkeit als Gutachter. Das Arbeitszimmer stellt für beide der
verschiedenen Einkunftsquellen einen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2
lit. d EStG 1988 dar. Die Aufwendungen sind (nach Maßgabe des
Einnahmenschlüssels) den verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen.
S
5.9.4.7 Abzugsfähige Aufwendungen
334
Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen
Arbeitszimmer kommen insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten
(Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten), bei Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen anteilige Absetzung für Abnutzung sowie anteilige
Finanzierungskosten in Betracht. Eine Berücksichtigung der Absetzung für
Abnutzung oder der Finanzierungskosten kommt auch dann in Betracht, wenn das
Eigenheim oder die Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum des
Steuerpflichtigen und eines Angehörigen (zB Ehegatten) steht, soweit der ohne
besondere Vereinbarung beruflich genutzte Anteil der Räumlichkeiten im
Miteigentumsanteil Deckung findet.
5.9.4.8 Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes
335
Für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes
Arbeitszimmer gilt die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht.
Allerdings muss auch bei einem nicht in den Wohnverband eingegliederten
Arbeitszimmer die berufliche Verwendung notwendig sein und ein Ausmaß
erreichen, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt. Gelegentliche
Korrekturarbeiten reichen daher nicht aus, selbst wenn der Raum nicht zu
Wohnzwecken verwendet wird, weil auch die Möglichkeit der künftigen
Wohnungsvorsorge (etwa für Angehörige) oder der Vermögensanlage (zB in Form
von Wohnungseigentum) die berufliche Veranlassung verdrängen kann (vgl. VwGH
14.3.1990, 89/13/0102; betr. Mittelschullehrerin). Steht einem Arbeitnehmer das
Büro an seinem Arbeitsplatz wöchentlich 56 Stunden zur Verfügung, bleibt für
eine allfällige Nutzung eines Arbeitszimmers im Rahmen der nichtselbständigen
Tätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum, sodass kein steuerlich
anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt (VwGH 14.11.1990, 89/13/0145).
336
Einrichtungsgegenstände können nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn sie in einem steuerlich anzuerkennenden
Arbeitszimmer Verwendung finden, (nahezu) ausschließlich der beruflichen
Benützung dienen und der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert.
5.9.5 Ausbildungskosten
337
Siehe Stichwort "Fortbildungskosten - Ausbildungskosten -
Umschulungskosten", Rz 358 ff.
5.9.6 Beiträge an politische Parteien
337a
Darunter fallen alle Zahlungen an politische Parteien, deren
Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund
einer politischen Funktion geleistet werden müssen (siehe VwGH 25.6.1988,
88/13/0030, VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). Diese Beiträge sind Werbungskosten
nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
und keine Beiträge an Berufsverbände und Interessensvertretungen gemäß § 16
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (siehe auch Rz 239). Sie stehen daher nicht zusätzlich zum
Werbungskostenpauschbetrag zu.
Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um
außerordentliche Zahlungen handeln, zB aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die
Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden
solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind
sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen
Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von
Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden.
Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an
wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine
Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (VwGH
30.5.1995, 95/13/0120). Wird ein Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen,
dann liegt kein Zufluss vor (siehe auch § 19 EStG 1988, Rz 637).
5.9.7 Bürgschaften
338
Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zu Gunsten des
Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn die
Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war. Eine berufliche Veranlassung
kann insbesondere im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen anzunehmen sein.
Die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu Werbungskosten,
sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der Regel durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge ist nur eine weitere Folge des primären Zwecks der
Einlage, nämlich der Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft (VwGH
24.1.1990, 86/13/0162). Es liegt auch keine außergewöhnliche Belastung vor (VwGH
13.10.1987, 86/14/0007).
5.9.8 Computer
339
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers
einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind
Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein
Aufteilungsverbot). Eine berufliche Verwendung wird grundsätzlich anzunehmen
sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ortsfest eingesetzt
wird. Bei Computer, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind,
sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung;
siehe Rz 224) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder
privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im
Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten
Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Dabei ist
unter anderem zu berücksichtigen, ob das Gerät von in Ausbildung stehenden
Familienangehörigen des Steuerpflichtigen für Ausbildungszwecke verwendet wird
oder inwieweit Internetanschlüsse verwendet werden, für die keine berufliche
Notwendigkeit besteht. Bei der Schätzung ist das Parteiengehör zu wahren (VwGH
26.5.1999, 98/13/0138). Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist
davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im
Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% beträgt.
Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies
im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
340
Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers sind ggf.
über die Absetzung für Abnutzung abzuschreiben, wobei für Anschaffungen ab 1.
Jänner 2003 grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren
auszugehen ist. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann nicht geändert werden.
PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar, nicht jedoch Maus, Drucker
oder Scanner, die als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusetzen sind (vgl.
VwGH 5.10.1993, 91/14/0191) und - soweit die Anschaffungskosten 400 Euro nicht
übersteigen - als geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988
sofort abgeschrieben werden können. Siehe auch Stichwort
"Fortbildung", Rz 358.
5.9.9 Doppelte Haushaltsführung
5.9.9.1 Voraussetzungen
341
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt
wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei
den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine
solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen
sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners
haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort
bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte
Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist,
dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann (siehe Rz 345).
342
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann
anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120
Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer
kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
342a
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die
Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort
der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem
solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu
suchen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216).
5.9.9.2 Familienwohnsitz
343
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind im Sinne
des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Es ist angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an
einen anderen Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den
gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Es ändert an dieser Unzumutbarkeit
nichts, wenn die Familie des Beschwerdeführers ihn auf die Dauer seiner
Entsendung an den Beschäftigungsort begleitet. Durch den absehbar
vorübergehenden Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers am Ort seiner
vorübergehenden Beschäftigung wurde der Familienwohnsitz am Heimatort nicht
aufgegeben, sodass der Berücksichtigung von Werbungskosten für die
Haushaltsführung am Beschäftigungsort das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 insoweit nicht entgegensteht, als die mit der Haushaltsführung am
Beschäftigungsort verbundenen Auslagen die Person des Steuerpflichtigen
betreffen. Keine Werbungskosten stellen jene Aufwendungen dar, die ihre Ursache darin haben, dass dem Steuerpflichtigen
seine Familienangehörigen an den Ort der vorübergehenden Beschäftigung
nachgefolgt sind (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111; VwGH 7.8.2001,
2000/14/0122). Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038e.
S
5.9.9.3 Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
344
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der
Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 Euro jährlich erzielt (vgl. VwGH
24.4.1996, 96/15/0006; VwGH 17.2.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug
auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154).
Betragen die Einkünfte des (Ehe)Partners höchstens 2.200 Euro,
machen sie jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus,
kommt den Einkünften des (Ehe)Partners eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die
aus der Sicht des Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des
Familienwohnsitzes bewirken kann.
Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der
Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz deswegen
beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet hat.
5.9.9.4 Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
345
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
ist zB unzumutbar:
- Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter oder
bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung). Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten
Arbeitsstellen gegeben ist. Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung
reicht dazu aber nicht aus, es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft
und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln (VwGH
17.2.1999, 95/14/0059).
- Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (vgl. VwGH
26.11.1996, 95/14/0124).
- Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen
Angehörigen (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121).
- Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte
und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der
gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon
auszugehen, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen zB bei
Pflegebedürftigkeit des Kindes) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des
haushaltsführenden Elternteils mehr besteht (zur Volljährigkeit siehe Rz
1407). Der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils ist für sich
allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit
doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten.
- Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der
Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten
dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz.
S
5.9.9.5 Vorübergehende doppelte Haushaltsführung
346
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (zB bei einem
Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder
Lebensgefährte nicht mehr als 2.200 Euro jährlich verdient), so können die
Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am
Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den
Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes (bei Alleinstehenden
eines Wohnsitzes) im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die
Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes
zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums
abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu
berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Im Allgemeinen wird aber
- für verheiratete (in eheähnlicher Gemeinschaft lebende) Arbeitnehmer
ein Zeitraum von zwei Jahren,
- für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten
ausreichend sein.
- Bei Arbeitnehmern, die in Berufszweigen mit typischerweise hoher
Fluktuation (zB im Baugewerbe) tätig sind, kann auch ein längerer Zeitraum
gerechtfertigt sein.
347
Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort
bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist
grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.
Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am
Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner
muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen
bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen
Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden
Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.
348
Ist der Steuerpflichtige regelmäßig an zwei oder mehreren
Arbeitsstellen tätig und liegen nicht die Voraussetzungen für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung vor, so ist der Familienwohnsitz innerhalb
eines angemessenen Zeitraums in den Nahbereich einer dieser Beschäftigungsorte
zu verlegen. Hinsichtlich des (der) anderen Beschäftigungsorte(s) können
sodann die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.
349
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen
dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.5.2000,
95/14/0096). Das sind insbesondere:
- Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung
(Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und
Betriebskosten) einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände.
Die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft (je nach örtlichen
Gegebenheiten maximal 2.200 Euro monatlich) dürfen dabei aber nicht
überschritten werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Häufigkeit
der auswärtigen Nächtigungen Bedacht zu nehmen. Bei Eigentumswohnungen ist zu prüfen, ob nicht die berufliche Veranlassung durch private Gründe
(zB Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige; vgl. VwGH
14.3.1990, 89/13/0102) überlagert wird. Steht die berufliche Veranlassung
im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung (1,5% pro Jahr) sowie
die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden.
- Kosten für Familienheimfahrten (siehe Stichwort
"Familienheimfahrt", Rz 354).
350
Die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwands gemäß §
16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988 kommt bei einer
doppelten Haushaltsführung im Inland nicht in Betracht, da keine Reise im Sinne
der erstgenannten Bestimmung vorliegt (VwGH 16.3.1988, 85/13/0154). Bei einer
doppelten Haushaltsführung im Ausland kann infolge des Kaufkraftunterschiedes
Anspruch auf "Differenztagesgelder" (Auslandstagessätze abzüglich
Inlandstagessatz) gegeben sein (siehe Rz 313).
351
Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts
am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwands. Ist die Beibehaltung der
Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit
keinerlei Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so kann von
Mehrkosten nicht gesprochen werden (VwGH 16.3.1988, 87/13/0200). Die
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung können auch gegeben sein,
wenn sich der Dienstnehmer auf Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988
zweiter Tatbestand befindet. Ein Werbungskostenabzug kommt aber stets nur
insoweit in Betracht, als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung
außerhalb des Familienwohnsitzes nicht vom Arbeitgeber gemäß § 26 Z 4 EStG
1988 abgegolten werden.
352
Kehrt der Steuerpflichtige ungeachtet der weiten Entfernung
dennoch überwiegend zum Familienwohnsitz zurück, sind aber dem Grunde nach die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben, so steht das
Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km zu. Daneben können für die
Wegstrecke, die über 120 km hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend
gemacht werden. Allfällige Nächtigungskosten für jene Tage, an denen der
Dienstnehmer nicht an seinen Familienwohnsitz zurückkehrt, sind gesondert
absetzbar.
Insgesamt dürfen die genannten Aufwendungen (Pendlerpauschale,
tatsächliche Fahrtkosten ab 120 km, gelegentliche Nächtigungskosten) aber
nicht höher sein als die Kosten einer zweckentsprechenden Zweitwohnung und die
mit dem Pendlerpauschale begrenzten Familienheimfahrten.
5.9.10 Fachliteratur
353
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der
beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (zB
Gesetzeskommentar eines Richters). Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich -
auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet sind, die
Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist, ob der
Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert
ist (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Literatur, die auch bei nicht in der
Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse
oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine
Werbungskosten dar. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden
Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können
(VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines
Lehrers) Aus dem Titel von Druckwerken allein kann nicht geschlossen werden, ob
Fachliteratur gegeben ist (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind daher
solche Feststellungen nach Verschaffung eines inhaltlichen Überblicks zu
treffen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller
Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den
Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen (VwGH
27.5.1999, 97/15/0142). Der Umstand, dass dem Steuerpflichtigen entsprechende
Fachliteratur auch am Arbeitsplatz vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird,
schließt den Werbungskostencharakter gleicher oder ähnlicher Werke nicht aus (VwGH
22. 3.1991, 87/13/0074, betr. "Steuer- und Wirtschaftskartei",
"Recht der Wirtschaft", "Kodex"-Gesetzessammlungen, ua.).
Allgemein bildende Nachschlagewerke oder Lexika (VwGH 25.3.1981,
3438/80, AHS-Lehrer; VwGH 25.3.1981, 3536/80, Hauptschullehrer; VwGH 3.5.1983,
82/14/0297, Lexikon der Malerei eines Mittelschullehrers für Geografie und
Geschichte, VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, Brockhaus-Enzyklopädie,
Österreichlexikon, Wörterbücher), Werke der Belletristik (VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; VwGH 23.5.1984, 82/13/0184, jeweils
AHS-Lehrer für Deutsch), Wanderkarten und Reiseführer (VwGH 28.4.1987,
86/14/0174, Geografieprofessor) oder "Who is Who in Österreich" (VwGH
17.9.1997, 95/13/0245) sind keine Fachliteratur. Siehe auch Stichwort
"Zeitungen", Rz 394.
Dienen Zeitschriften und Bücher weit überwiegend
berufsspezifischen Aspekten, sodass eine allfällige private Mitveranlassung
hinsichtlich ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet zu beurteilen
ist, kann die Abzugsfähigkeit der dafür entstandenen Aufwendungen nicht mit
dem Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
verweigert werden (VwGH 5.7.2004, 99/14/0064, betr. französische Literatur
einer Französischlehrerin für die Vorbereitung, Abhaltung und Ausgestaltung
von Lehrveranstaltungen).
5.9.11 Familienheimfahrten
5.9.11.1 Voraussetzungen
354
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom
Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs.
1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt
(siehe Stichwort "Doppelte Haushaltsführung", Rz 341). Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht
vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem
verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein
Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein
Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Es ist dabei auf die
Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten
Zeitraum abzustellen (VwGH 31.3.1987, 86/14/0165; VwGH 22.4.1986, 84/14/0198).
5.9.11.2 Zahl der Familienheimfahrten
355
Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden)
Dienstnehmer sind bei Geltendmachung der Kosten einer doppelten
Haushaltsführung grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen
Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Bei einem allein stehenden
Steuerpflichtigen wird grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes,
als ausreichend anzusehen sein (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066). Voraussetzung ist,
dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung
verfügt; der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten. Sind
wöchentliche bzw. monatliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die
Entfernung (insbesondere ins Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine
geringere Anzahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (VwGH 11.1.1984,
81/13/0171; VwGH 11.1.1984, 81/13/0185).
5.9.11.3 Art der Aufwendungen
356
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das
tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten,
Flugkosten). Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel
zu wählen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs.
1 Z 6 lit. c EStG 1988 auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller
Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit
zusteht. Die derart errechnete jährliche Höchstgrenze wird durch Urlaube oder
Krankenstände nicht vermindert. Steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers für Tage
der Familienheimfahrten (zB Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung) kürzen
den abzugsfähigen, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 limitierten
Betrag.
5.9.12 Fahrrad
356a
Siehe Rz 386.
5.9.13 Fehlgelder
357
Kassenfehlbeträge, die der Dienstnehmer dem Arbeitgeber ersetzt
hat, sind Werbungskosten.
5.9.14 Fortbildungskosten - Ausbildungskosten -
Umschulungskosten
5.9.14.1 Begriffsdefinitionen
358
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf
oder Umschulung darstellen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf
dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse
und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995,
95/15/0161).Siehe dazu auch Rz 364.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben,
wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes
Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher
erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte
Tätigkeit.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits
ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht
erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und
Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht
„umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische
Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Beispiele für abzugsfähige Fort- und
Ausbildungsaufwendungen:
Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer
technischen Universität
Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch
eines Lehrganges für
Tourismusmanagement
Aufwendungen eines Technikers
im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Ablegung einer Beamten-Aufstiegsprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS)
oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist,
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist
auszugehen, wenn
- die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten
werden (zB Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder
- die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder
Fähigkeiten erfordern (zB Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und
EDV-Techniker).
Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein
Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten
Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit verwertet werden können. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb
grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (zB
Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins,
Buchhaltung) ist stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit auszugehen. Derartige Kenntnisse sind von genereller
Bedeutung für alle Berufsgruppen, sodass in diesen Fällen die Prüfung, ob
eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolgt, zu entfallen
hat.
358a
Ab der Veranlagung 2003 sind Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig, wenn sie
- derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt
ist und
- auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
Ausbildung einer
Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin
Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
Aufwendungen einer
Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
Aufwendungen eines Sudenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten
oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Der Begriff "Umschulung" setzt – ebenso wie Aus- und
Fortbildung - voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt. Wurde
bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit,
unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde oder nicht, die
Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten nicht. Als berufliche Tätigkeit gilt
jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt (d.h. auch Hilfstätigkeiten oder
fallweise Beschäftigungen). Auch wenn die berufliche Tätigkeit in einem
Kalenderjahr erst nach Anfallen von Aufwendungen begonnen wird, können
absetzbare Umschulungskosten vorliegen. Absetzbar sind in diesem Fall alle
Umschulungskosten, die im Kalenderjahr des Beginns der beruflichen Tätigkeit
anfallen.
Beispiel:
Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2005und Aufnahme
einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2006. Die Studienkosten können ab
dem Jahr 2006 als Umschulungskosten abgesetzt werden.
Da ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind
Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung)
grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar (siehe auch VwGH 28.10.2004,
2001/15/0050). Davon ausgenommen ist ein Frühpensionist, der nachweist oder
glaubhaft machen kann, dass er die Bildungsmaßnahme zum beruflichen
Wiedereinstieg absolviert und somit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen
Berufs abzielt.
Im Rahmen der Umschulung ist es nicht erforderlich, dass der
Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt. Die angestrebte Tätigkeit
muss aber zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest
zu einem wesentlichen Teil beitragen. Dabei sind Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit
Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von
Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig.
Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte
berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch
eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg
sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder
Fortbildungskosten darstellen.
S
5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
privaten Lebensführung
359
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich
der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne
beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht abzugsfähig,
und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte
Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. Ein allgemeiner Schi-,
Schwimm- oder Tauchkurs ist auch für Sport- und Turnlehrer nicht abzugsfähig.
Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zur Erlangung der Zusatzbezeichnung
"Sportmediziner" ist nicht (nahezu) ausschließlich beruflich
veranlasst, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in einem
wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen
zulässt. Dies ist dann der Fall, wenn der Lehrgang zur Schihauptsaison an
bekannten Wintersportorten stattfindet und weitgehend Gelegenheit zur Ausübung
des Wintersports bietet. Siehe weiters Stichwort "Studienreisen", Rz
389. Siehe hiezu auch Sprachkurse unter Rz 363.
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung
betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine
berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich (vgl.
Rz 224). Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die
Teilnahme an einem Seminar trägt oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen
Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies ein
Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die
Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche
Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die
Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus (VwGH 22.9.2000,
98/15/0111).
Es ist anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die
Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt, oder ob
es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige
verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen
hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen
erhalten wollen (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Beispiele:
Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in
Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin in einer
höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei
vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten dar (VwGH
15.4.1998, 98/14/0004).
Aufwendungen einer Lehrerin für Deutsch und Kommunikation an einer
kaufmännischen Berufsschule für den Besuch von Kursen für
neuro-linguistisches Programmieren (NLP) werden nicht dadurch abzugsfähig, dass
die Steuerpflichtige die Möglichkeit hat das in den Kursen vermittelte Wissen
teilweise an die Schüler weiterzugeben (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096; VwGH
27.62000, 2000/14/0097).
Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare
sind dann abzugsfähig, wenn der Fortbildungscharakter einwandfrei erkennbar ist
(homogener Teilnehmerkreis, auf Probleme des Schulalltags abgesellter Ablauf, vom
Arbeitgeber bestätigte Berufsbezogenheit- VwGH 29.11.1994, 90/14/0231; VwGH
29.11.1994, 90/14/0215). Seminare mit dem Inhalt "Psychiatrische
Biodynamik" oder "Vision der Freude", die allgemein zugänglich
sind und nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit im ausgeübten Beruf als
Lehrer abstellen, führen auf Grund der allgemeinen Art des Themas nicht zu
Werbungskosten.
Der Kurs "Kreativer Tanz" führt bei einer AHS Lehrerin nur dann zu
Werbungskosten wenn diese im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit
(des Lehrplanes) konkrete Kenntnisse oder Fähigkeiten über Tanz zu vermitteln
hat. Andernfalls fehlt das in diesem Fall erforderliche Merkmal der beruflichen
Notwendigkeit. Aufwendungen für einen Kurs über die neue Rechtschreibung sind
bei Vermittlung von Kenntnissen die von allgemeinem Interesse sind, nicht
abzugsfähig. Wird aber in einem Kurs über die neue Rechtschreibung auch
berufsspezifisches Wissen gelehrt (zB neue Rechtschreibung für Deutschlehrer),
dann liegen Werbungskosten vor.
Aufwendungen für die Teilnahme an vom
Pädagogischen Institut der Stadt Wien veranstalteten Sportwochen stellen solche
der Lebensfühung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, auch wenn die
Teilnahme für die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen als Turnlehrer,
insbesondere für die Begleitung von Schulskikursen, förderlich sein kann (VwGH
30.52001, 2000/13/0163).
Aufwendungen eines leitenden Bankangestellten für den
Besuch von Kursen aus Gruppendynamik, Kinesiologie, Somathosynthese,
Psychosomatik und Neurolinguistischem Programmieren (NLP) sind nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Seminarprogramme keine berufsspezifischen
Inhalte erkennen lassen. Auch aus dem Umstand, dass Kurse von Angehörigen
verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, kann abgeleitet werden, dass das in
den Kursen vermittelte Wissen von sehrallgemeiner Art und nicht auf die
spezifische berufliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen abgesellt war. Am
Ergebnis einer privaten Mitveranlassung kann auch eine Bestätigung des
Arbeitgebers, wonach der Abgabepflichtige die Seminare im Einvernehmen mit ihm
besucht habe und die in den Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Führungsfunktion und in Seminaren dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen
könne, nichts ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren
vermittelt werden, etwa auf dem Gebiet der Kommunikation, in einer Vielzahl von
Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (VwGH
29.1.2004, 2000/15/0009).
Erhält ein im Krankenstand befindlicher Beamte seine Bezüge
ebenso wie ein bereits pensionierter Beamter unabhängig davon ob er eine
Tätigkeit ausübt oder (wegen der den Krankenstand verursachenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung) nicht, kann der Hinweis auf derartige Bezüge
für sich allein den beruflichen Zusammenhang und damit die
Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen nicht begründen (VwGH 28.10.2004,
2001/15/0050).
S
5.9.14.3 Umschulungsmaßnahmen - Abzielen auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes
360
Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine
Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen muss, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von
Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs.1 Z 2 EStG 1988 zu sehen.
Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (zB
wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar
Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im
bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen
Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder
glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs
abzielt.
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere
Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist oder
andere Motive der Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu Grund liegen (zB
hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen. Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen dieser
Absicht, liegen Werbungskosten vor, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche
Ausübung des angestrebten Berufes letztlich scheitert, zB weil der
Steuerpflichtige tatsächlich keinen Arbeitsplatz findet. Das
"Abzielen" ist somit veranlagungsjahrbezogen nach Art einer
Liebhabereibeurteilung zu prüfen, eine spätere Änderung des zunächst
vorhandenen Willensentschlusses hat keine schädliche Wirkung für die
Vergangenheit.
Beispiele:
- Eine Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich lässt sich zur
Krankenpflegerin umschulen. Im zweiten Jahr ihrer Umschulung bekommt sie
eine Stelle in eine Druckerei und bricht daher die Umschulung ab. Die bisher
angefallenen Umschulungskosten sind als Werbungskosten anzuerkennen.
- Ein Medizinstudent, der sich das Studium als Taxifahrer finanziert,
brich sein Studium ab. Die bisher angefallenen Umschulungskosten sind als
Werbungskosten anzuerkennen.
5.9.14.4 Umschulungskosten – vorweggenommene Werbungskosten
361
Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte
Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar.
Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH
16.12.1999, 97/15/0148, 25.6.2000, 95/14/0134, und Rz 230).
Diese sind jedenfalls dann gegeben wenn,
- die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von
Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
- die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
- die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung
verbessert wird.
Die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung muss
umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch
zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen eignet.
Eine derartige besondere Nachweisführung wird daher vor allem
bei folgenden Sachverhalten notwendig sein:
- Die derzeitige Einkünfteerzielung ist nicht gefährdet oder
- die Umschulung lässt keine Erhöhung der Einkünfte erwarten.
Beispiel:
Ein gutverdienender Informatiker lässt sich zum
Hubschrauberpiloten umschulen.
Ein Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn
- eine Einkünfteerzielung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse
von vornherein nicht zu erwarten ist.
Beispiel:
Ein Arzt mit einer gut gehenden Praxis als Internist
studiert Ägyptologie.
361a
Wurden Umschulungsaufwendungen nicht als Werbungskosten
anerkannt, wird jedoch in der Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus
dieser Tätigkeit erzielt, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu
Bescheidabänderungen gem. § 295a BAO der Jahre, in denen die Umschulungskosten
gezahlt wurden, führt.
S
5.9.14.5 Führerschein
362
Aufwendungen für den Erwerb eines PKW- oder
Motorradführerscheins sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht
abzugsfähig, auch wenn eine berufliche Notwendigkeit hierfür gegeben ist. Beim
Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus liegen -
vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit - abzugsfähige Bildungskosten vor. Erfolgt der Erwerb des
PKW-Führerscheines zugleich mit dem Erwerb des (beruflich veranlassten)
LKW-Führerscheines, so sind die Kosten für den PKW-Führerschein nicht
abzugsfähig, die Mehrkosten für den LKW- Führerschein hingegen schon.
5.9.14.6 Sprachkurse
363
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen
dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für jeweils
ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung
auszugehen ist (VwGH 26.4.1989, 88/14/0091). Abzugsfähige Aus- oder
Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten
oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB
Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin,
Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen
Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der
ungarischen Grenze). Eine Fremdsprachenausbildung kann auch eine
Umschulungsmaßnahme darstellen, sofern es sich dabei um eine umfassende
Ausbildung handelt und auf eine entsprechende Tätigkeit (zB Übersetzer)
abgezielt wird; einzelne Sprachkurse sind keine Umschulungsmaßnahme.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im
Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche
Anerkennung von Studienreisen (Rz 389 und 390) erforderlich sind. Sprachkurse im
Ausland werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die
(nahezu) ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist (lehrgangsmäßige
Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen - VwGH 18.6.1980, 0591/80,
betr. Sprachkurs einer Mittelschullehrerin im Fach Englisch in Großbritannien;
VwGH 22.9.1987, 87/14/0066, betr. Italienischkurs eines Exportdisponenten in
Florenz). Fallen jedoch im Rahmen einer Auslandsreise mit Mischprogramm
eindeutig abgrenzbare Kosten für den Sprachkurs (Kurskosten) an, so sind diese
Kosten abzugsfähig (siehe Rz 390).
Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind
jedenfalls abzugsfähig, wenn die Vermittlung der Fremdsprachenkenntnisse Teil
einer umfassenden Umschulungsmaßnahme ist.
5.9.14.7 Einzelfälle Fortbildung – Rechtsprechung
364
Die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten
findet nach wie vor Anwendung:
- Aufwendungen eines Finanzbeamten für einen Buchhalterlehrgang sind
Fortbildungskosten (VwGH 22.4.1980, 0665/79), der Besuch einer
berufspädagogischen Akademie durch einen Berufsschullehrer ist Fortbildung
(VwGH 3.4.1990, 89/14/0276).
- Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für den Lehrgang
"Fachakademie Handel" können Fortbildungskosten sein (VwGH
19.3.1997, 95/13/0238; VwGH 19.3.1997, 95/13/0239).
- Kosten eines Rechtsanwaltsanwärters oder eines
Steuerberater-Berufsanwärters für die Vorbereitung zur Rechtsanwalts- bzw.
Steuerberaterprüfung stellen Fortbildungskosten dar.
- Kosten eines Zweitstudiums sind dann als Fortbildungskosten anzusehen,
wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht. Dies trifft
dann zu, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf ausübt, für den die durch
ein Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
sind und das Zweitstudium seiner Art nach geeignet ist, den für die
praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen. Das Studium
der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen (Jusstudium durch einen Betriebswirt) ist daher grundsätzlich Fortbildung (VwGH
7.4.1981, 14/2763/80).
Ebenso sind Kosten zur Erlangung des Werkmeisterstatus
Fortbildungskosten, da die Berufsstellung eines Werkmeisters gegenüber der
Gehilfentätigkeit keinen neuen Beruf darstellt (VwGH 16.1.1959, 0454/58; VwGH
29.1.1960, 0645/58, betr. Bäcker- und Konditormeister).
Kosten für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung durch
einen Berufspiloten sind Fortbildungskosten (VwGH 28.2.1964, 0089/63).
S
5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen
365
Als Werbungskosten kommen in Betracht:
- Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten
und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz
339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB Schreibtisch,
Schreibtischlampe stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus-
und Fortbildung oder Umschulung; sie sind daher in diesem Zusammenhang nicht
abzugsfähig. Es können aber Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988 vorliegen, sofern sie unmittelbar im Rahmen der Berufsausübung
verwendet werden.
- Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in
tatsächlich angefallenem Umfang (zB Kilometergelder), sofern diese nicht
bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen
für zusätzliche Wegstrecken). Ggf. sind auch die Bestimmungen bezüglich
Familienheimfahrten zu beachten.
- Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
vorliegt (vgl. dazu Ausführungen zu Rz 297 ff).
- Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusive Kosten des Frühstücks)
in tatsächlicher Höhe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze
(sofern eine "Reise" vorliegt, auch in pauschalierter Höhe; vgl.
dazu Ausführungen zu Rz 315 ff). Aufwendungen für Nächtigungen (inklusive
Kosten des Frühstücks) sind höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden höchsten Nächtigungsgeldes bei Anwendung
des § 13 Abs. 7 Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) zu berücksichtigen. Das
höchste für das Inland zustehende Nächtigungsgeld beträgt gemäß § 13
Abs. 1 RGV 1955 18,10 Euro. Gemäß § 13 Abs. 7 RGV 1955 ist dieser Betrag
um 350% zu erhöhen, sodass die tatsächlichen Kosten der Nächtigung
(inklusive Kosten des Frühstücks) im Inland bis zur Höhe von 81,45 Euro
abzugsfähig sind. Im Ausland sind die jeweiligen Höchstsätze der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten als Grundlage heranzuziehen (zB
Brüssel 450% von 32,00 Euro, das sind 144,00 Euro)
S
5.9.14.9 Zeitliche und einkunftsquellenbezogene Zuordnung von
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
366
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind in jenem Jahr
abzusetzen, in dem sie geleistet werden.
Fortbildungskosten und Ausbildungskosten im Zusammenhang mit der
vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit sind bei der
bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten abzusetzen. Kosten für eine umfassende
Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
stellen vorweggenommene Werbungskosten dar, die mit anderen Einkünften
ausgleichsfähig sind. Sollten Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) im Rahmen
der aktuell ausgeübten Tätigkeit pauschaliert sein, sind vorweggenommene
Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) jedenfalls nicht vom Pauschale erfasst
und daneben abziehbar.
Beispiel:
Ein nichtselbständiger Vertreter für
Reinigungsartikel lässt sich zum Uhrmacher umschulen. Die Umschulungskosten
sind
– unabhängig vom zustehenden Werbungskostenpauschale für Vertreter - als
vorweggenommenen Webungskosten mit den Einkünften aus der Vertretertätigkeit
ausgleichsfähig.
Besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer
zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht, können neben Umschulungskosten auch
Fortbildungskosten für diese Tätigkeit in Form vorweggenommener Werbungskosten
berücksichtigt werden (siehe hiezu Rz 230).
Beispiele:
Ein Maturant einer
allgemein bildenden höheren Schule wird per 1. Dezember 2005 für die
Wertpapierabteilung einer Bank aufgenommen. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit
Ein
Steuerpflichtiger ist ab 31. Juli 2005 arbeitslos Per 1. Oktober 2005 bekommt er
eine Stelle als Fahrverkäufer bei einer Brauerei. Voraussetzung für diese
Tätigkeit ist eine Lenkerberechtigung für Lkw (C-Führerschein). Vor Antritt
seines neuen Dienstverhältnisses besucht er eine Fahrschule und erwirbt ergänzend zu seinem B-Führerschein den C-Führerschein. Es liegen
vorweggenommene Fortbildungskosen (im Falle der Qualifizierung als
"umfassend" auch Umschulungskosten) im Hinblick auf die Tätigkeit als
Fahrverkäufer vor.
Eine Steuerpflichtige ist bis Dezember 2004 als
Horterzieherin tätig. Von Oktober 2003 bis Juni 2005 besucht sie einen
Bilanzbuchhalterkurs und bekommt ab1. Dezember 2005 eine Stelle als
Bilanzbuchhalterin. Es liegen Umschulungskosten vor. In den Kalenderjahren 2003
und 2004 sind die Umschulungskosten als vorweggenommene Werbungskosten mit den
Einkünften als Horterzieherin auszugleichen, 2005 sind die Umschulungskosten als
Werbungskosten bei den Einkünften als Bilanzbuchhalterin zu berücksichtigen
Ebenso liegen Werbungskosten vor, wenn Fortbildungsmaßnahmen
abgeschlossen werden, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
begonnen wurden, diese Tätigkeit aber vor Abschluss der Bildungsmaßnahme
beendet wird (siehe hiezu nachträgliche Werbungskosten, Rz 231).
Beispiel:
Ein
Tischlergeselle besucht einen Meisterprüfungskurs. Vor Abschluss des Kurses und
der Meisterprüfung wird er von seinem Arbeitgeber gekündigt. Es liegen
nachträgliche Werbungskosten vor.
5.9.15 Haftung
366a
Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf
Grund einer Inanspruchnahme als Haftender für Sozialversicherungsbeiträge und
Abgabenschulden der GmbH sind grundsätzlich Werbungskosten, weil sie mit seiner
Funktion als Gesellschafter in keinem Zusammenhang stehen. Solche
Haftungsinanspruchnahmen können auch Geschäftsführer von GmbH treffen, die an
der Gesellschaft nicht beteiligt sind (VwGH 30.5.2001, 95/13/0288; VwGH
10.9.1987, 86/13/0149).
5.9.16 Internet
367
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines
Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten
unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung
gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in
beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Als
anteilige berufliche Kosten sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die
anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für
Pauschalabrechungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.)
abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle
Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Benützung eines
Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind
zur Gänze abzugsfähig. Kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme
(dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) unterliegen dem Aufteilungsverbot und
sind nicht abzugsfähig.
5.9.17 Kontoführungskosten
368
Kontoführungskosten (einschließlich Kosten für Scheck- bzw.
Bankomatkarte), die das Gehaltskonto eines Arbeitnehmers betreffen, sind keine
Werbungskosten (Aufteilungsverbot). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die
Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann
als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu
ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes
Konto betreffen (zB Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als
Arbeitsmittel verwendeten KFZ). Die gleichen Grundsätze gelten für Kosten von
Kreditkarten (zB VISA-Card, Master-Card, Diners Club).
5.9.18 KFZ
5.9.18.1 Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
369
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Pendlerpauschale) enthält eine
abschließende Regelung; zusätzliche Werbungskosten können nicht geltend
gemacht werden. Bei auswärtiger Beschäftigung siehe auch Stichwort
"Familienheimfahrten", Rz 354.
5.9.18.2 Andere beruflich veranlasste Fahrten
370
KFZ können Arbeitsmittel darstellen. Da KFZ nicht als
typischerweise privat genutzte Wirtschaftsgüter anzusehen sind, unterliegen
damit zusammenhängende Ausgaben oder Aufwendungen nicht dem Aufteilungsverbot.
Eine Berücksichtigung anteiliger Aufwendungen oder Ausgaben hat im Ausmaß der
tatsächlichen beruflichen Nutzung zu erfolgen. Die Geltendmachung von
anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist nicht an das Vorliegen einer Reise im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gebunden. Kraftfahrzeugkosten sind auch dann als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beruflich veranlasste Fahrt über eine
Entfernung von 25 Kilometer oder einen Zeitraum von drei Stunden (Inland) bzw.
fünf Stunden (Ausland) nicht hinausgeht (siehe auch Rz 287 ff). Ob die
Verwendung eines KFZ im Rahmen einer beruflich veranlassten Fahrt unerlässlich
war oder nicht, hat auf den Werbungskostencharakter keinen Einfluss.
5.9.18.3 Kilometergelder
371
Kraftfahrzeugkosten können nur in der tatsächlich angefallenen
Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Benützt der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug, sind aber bei beruflichen
Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr die amtlichen
Kilometergelder im Schätzungsweg als tatsächliche Kosten anzusetzen. Bei
höheren Kilometerleistungen entwickeln sich nämlich die tatsächlichen Kosten
für Fahrten mit dem eigenen KFZ im Hinblick auf den hohen Fixkostenanteil
degressiv. Würde man daher auch in solchen Fällen die Werbungskosten für
Fahrten mit dem eigenen PKW mit dem amtlichen Kilometergeld bemessen, ergäbe
sich ein lineares Ansteigen, das immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen
abweicht, sodass das Kilometergeld als Schätzungsgröße nicht mehr anwendbar
ist (vgl. VwGH 30.11.1999, 97/14/0174; VwGH 28.3.2000, 97/17/0103). Bei
beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometern im Kalenderjahr
(Familienheimfahrten, berufliche Reisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 und
Dienstreisen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988) ist ein KFZ aber jedenfalls als
Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anzusehen. In diesem Fall
können als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder
die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten
geltend gemacht werden. Die auf Privatfahrten entfallenden Kosten
(einschließlich der Kosten für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) sind
auszuscheiden. Betreffend Nachweisführung siehe Rz 290.
Hinsichtlich der Höhe der Kilometergelder siehe Rz 1404. Es
bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der
Reisegebührenvorschrift 1955 für Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet
werden. Zum Beispiel kann daher für Fahrten mit dem eigenen KFZ das
Kilometergeld in Höhe von 0,38 Euro (bis 27. Oktober 2005 0,36 Euro) pro
Kilometer berücksichtigt werden. Die Berechnung der Werbungskosten kann daher
wie im nachstehenden Beispiel erfolgen:
Beispiel
372
Die Kilometergelder für maximal 30.000 km (siehe Rz 371) sind
bei Verwendung eines privaten (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden) KFZ
oder eines Leasingfahrzeuges heranzuziehen (siehe Rz 289). Es ist nicht erforderlich, dass es
sich um ein eigenes KFZ handelt, da davon auszugehen ist, dass eine
entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
Werden die Kilometergelder beansprucht, so ergeben sich die
Werbungskosten anhand der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer. Mit den
Kilometergeldern sind folgende Aufwendungen abgegolten:
- Absetzung für Abnutzung,
- Treibstoff, Öl,
- Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (zB
Motor- oder Kupplungsschaden, vgl. VwGH 30.5.1989, 88/14/0119, betr.
"Kolbenreiber"),
- Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio usw.),
- Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette (vgl. VwGH
11.8.1994, 94/12/0115),
- Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall-
und Rechtsschutzversicherung),
- Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs (zB ÖAMTC, ARBÖ),
- Finanzierungskosten.
- Schäden auf Grund höherer Gewalt
373
Zusätzlich zu den Sätzen des § 26 Z 4 lit. a EStG 1988
können Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwand nach
Unfall oder Steinschlag), die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung des
Fahrzeuges ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit der
Schaden nicht durch eine Versicherung (Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners, eigene Kaskoversicherung) gedeckt ist. Eine berufliche Verwendung
ist auch bei Unfällen im Rahmen von Familienheimfahrten (siehe Rz 354 ff)
gegeben, auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur im Falle der
Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (siehe Rz 253 ff).
Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Tages abzustellen.
374
Führt die berufliche Verwendung zu einem Totalschaden bzw. zu
einer beträchtlichen Wertminderung, so kann eine Absetzung für
außergewöhnliche technische Abnutzung vorgenommen werden. Dabei ist -
ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - zunächst ein
rechnerischer "Restwert" durch Ansatz einer gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung bis zum Schadenseintritt zu ermitteln. In Fällen, in denen der
Steuerpflichtige eine (anteilige) Absetzung für Abnutzung bisher nicht in
tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, richtet sich die Höhe der
gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung zur Ermittlung des fiktiven
Restbuchwertes nach der bisherigen Nutzungsdauer und der vor dem
Schadenseintritt noch zu erwartenden Restnutzungsdauer. Von der Absetzung für
außergewöhnliche technische Abnutzung ist kein Privatanteil auszuscheiden.
Davon sind der nach dem Schadensfall verbliebene Zeitwert (Verkaufserlös des
Wracks) und allfällige Versicherungsersätze in Abzug zu bringen (vgl. VwGH
23.5.1990, 89/13/0278). Werden Aufwendungen dieser Art am Privatfahrzeug des
Steuerpflichtigen durch den Arbeitgeber getragen, so liegt steuerpflichtiger
Arbeitslohn vor; die Reparaturkosten zur Behebung der Schäden stellen jedoch
Werbungskosten dar (VwGH 16.3.1989, 89/14/0056). Muss der Arbeitnehmer
Reparaturaufwendungen für ein arbeitgebereigenes Fahrzeug ersetzen, so liegen
gleichfalls Werbungskosten vor. In all diesen Fällen kommt ein
Werbungskostenabzug aber nur dann in Betracht, wenn der berufliche Zusammenhang
nicht durch auf privaten Umständen beruhenden Ursachen überlagert wird. Dies
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zum Unfallzeitpunkt
alkoholisiert war oder Verkehrsvorschriften nicht nur leicht fahrlässig
missachtet hat (VwGH 21.10.1999, 94/15/0193; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).
S
5.9.18.4 Tatsächliche Kosten als Arbeitsmittel
375
Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, kommen dem
Grunde nach jene Kosten in Betracht, die auch durch das Kilometergeld abgegolten
sind (siehe Rz 372). Soweit derartige Kosten ausschließlich der beruflichen
Verwendung zuordenbar sind (Mautgebühren, Parkgebühren und Unfallschäden auf
beruflichen Fahrten), sind sie zur Gänze zu berücksichtigen; soweit sie
ausschließlich der privaten Verwendung zuordenbar sind, stellen sie keine
Werbungskosten dar. In allen anderen Fällen ergibt sich der absetzbare Aufwand
aus dem Verhältnis der beruflich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern.
Die Angemessenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
ist dabei zu beachten (siehe auch EStR 2000 Rz 4770 ff). Garagierungskosten für
den PKW des Arbeitnehmers am oder in der Nähe des Wohnsitzes oder des
Arbeitsortes sind grundsätzlich keine Werbungskosten (vgl. VwGH 7.6.1989,
88/13/0235; siehe auch Rz 176).
376
Die Geltendmachung einer anteiligen Absetzung für Abnutzung
kommt nur dann in Betracht, wenn das KFZ im (zivilrechtlichen oder
wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht. Der Bemessung der
Absetzung für Abnutzung ist bei PKW und Kombinationskraftwagen gemäß § 8
Abs. 6 Z 1 EStG 1988 eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zu Grunde zu
legen. Ist die voraussichtliche Dauer der beruflichen Nutzung länger als die
gesetzliche Mindestnutzungsdauer, dann kommt diese zum Ansatz. Eine solche
längere Nutzungsdauer kann sich insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen ergeben
(siehe Rz 377).
377
Auf ein im Jahr 1996 aus Vorjahren vorhandenes KFZ ist ab 1996
auf einen Abschreibungssatz von (mindestens) 12,5% umzustellen. für ein ab 1996
angeschafftes neues KFZ ist dieser Abschreibungssatz von vornherein anzuwenden.
Wird (wurde) ab 1996 ein Gebrauchtfahrzeug erworben, so errechnet sich die
gesetzliche Mindestnutzungsdauer nach der „Differenzmethode". Dabei wird
der Zeitraum der (privaten, beruflichen oder – als Anlagegut –
betrieblichen) Nutzung durch den Voreigentümer von der achtjährigen
Mindestnutzungsdauer abgezogen und aus dem Ergebnis der AfA-Satz abgeleitet:
Beispiel:
Im Juni 1998 wurde ein gebrauchter PKW erworben, der im Februar 1996 vom
Voreigentümer erstmals in Nutzung genommen worden ist (im Zweifel gilt der
Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung). Da unter Beachtung der Halbjahresregelung
2,5Abschreibungsperioden verstrichen sind, beträgt die Mindestabschreibungsdauer
55 Jahre, der Abschreibungssatz demgemäß 18,18%.
Wäre das Fahrzeug im Anschaffungszeitpunkt beispielsweise bereits sieben Jahre in Nutzung
gestanden und beträgt die voraussichtliche Nutzungsdauer noch drei Jahre, ist
diese (und nicht die sich nach der Differenzmethode ergebende Restnutzungsdauer
von einem Jahr) maßgebend.
5.9.18.5 Leasing
378
Bei (Finanzierungs-)Leasing von PKW und Kombinationskraftwagen
ist gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 für die Ermittlung der tatsächlichen
Aufwendungen wie folgt vorzugehen (siehe auch EStR 2000 Rz 3234 ff):
Ausgangspunkt ist eine achtjährige Nutzungsdauer des
Fahrzeuges. Da die Leasinggesellschaften die Fahrzeuge im Allgemeinen auf einen
kürzeren Zeitraum kalkulieren, ist die Differenz zu der auf Grund der
achtjährigen Nutzungsdauer vorgesehenen Abschreibung einem
"Aktivposten" zuzuführen. Nur der restliche Anteil des
Leasingentgeltes darf als Werbungskosten abgesetzt werden. Wird das Fahrzeug
gekauft, dann ist der Aktivposten gemeinsam mit dem Kaufpreis auf die auf acht
Jahre verbleibende Restnutzungsdauer verteilt absetzbar.
Beispiel
379
Wird das Fahrzeug nach der
Grundmietzeit von vier Jahren um 6.000 Euro gekauft, dann ist die Absetzung für
Abnutzung wie folgt zu ermitteln:
Formel
380
Wird das Fahrzeug dem
Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit zurückgestellt so ist der Betrag von
7200 Euro sofort abzuschreiben. Erbringt der Leasingnehmer Vorleistungen (zB erhöhte
erste Leasingrate), so sind diese entweder gemäß § 19 Abs. 3 EStG 1988 zu
vereilen oder - wenn sie lediglich das laufende und das folgende Jahr betreffen
- in den Aktivposten aufzunehmen.
381
Die Höhe der Amortisationskomponente wird dem Leasingnehmer im
Allgemeinen vom Leasingunternehmen mitgeteilt. Sollte dies nicht der Fall sein,
kann die monatliche Tilgungskomponente mit Hilfe folgender Formel berechnet
werden:
Anschaffungswert abzüglich Restwert
Laufzeit in Monaten
Diese ist auf den Zeitraum der Nutzung im Kalenderjahr umzulegen
und vom Ergebnis die aus dem Anschaffungswert ermittelte "rechnerische
Abschreibung für Abnutzung" abzuziehen. Ist dem Leasingnehmer der konkrete
Anschaffungswert nicht bekannt, ist der Listenpreis heranzuziehen.
5.9.19 Krankheitskosten
382
Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung (VwGH
21.12.1999, 96/14/0123). Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur
dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten
handelt (zB Staublunge eines Bergarbeiters, Asbestose) oder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht
(zB nach einem Arbeitsunfall im Betrieb). Andere Krankheitskosten sind als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (siehe Rz 902).
5.9.20 Musikinstrumente
383
Aufwendungen für Musikinstrumente eines nichtselbständigen
Musikers (zB Orchestermitglied) oder eines Lehrers für Musikerziehung können
Werbungskosten sein. Auch Aufwendungen für ein wertvolles Musikinstrument
können nicht von vornherein als Kosten der Lebensführung qualifiziert werden (VwGH
29.11.1982, 2973/80 betr. Konzertflügel). Die Nutzungsdauer eines neuen
Klaviers zum Preis von 100.000 Schilling (7.267,28 Euro) kann mit mindestens 20
Jahren beurteilt werden (vgl. VwGH 19.2.1985, 84/14/0116). Für Instrumente, die
als Antiquitäten anzusehen sind, ist keine Absetzung für Abnutzung zulässig
(aber BFH 26.01.2001, VI R 26/98, BStBl II 2001, 194). Die Möglichkeit der
Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung bleibt davon unberührt.
5.9.21 Politikeraufwendungen
5.9.21.1 Partei- und Klubbeiträge
383a
Darunter fallen alle Zahlungen an politische Parteien, deren
Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer
politischen Funktion geleistet werden müssen (VwGH 25.6.1988, 88/13/0030; VwGH
17.9.1997, 95/13/0245; VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Neben laufenden Zahlungen
kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, zB aus Anlass
eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen
Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus
einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die
Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische
Funktion geleistet werden.
Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an
wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine
Verpflichtung besteht. Die Weitergabe stellt Einkommensverwendung dar (VwGH
30.5.1995, 95/13/0120; VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Wird ein Bezug hingegen
(ohne Widmung) nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor (VwGH 21.7.1998,
98/14/0021).
5.9.21.2 Spenden, Geschenke und dgl.
383b
Pokale und gleichartige Sachspenden haben zur Herstellung eines
entsprechenden Werbecharakters die Namensaufschrift des Spenders und die
Funktionsbezeichnung (zB "Abg. z. NR") zu tragen (VwGH 19.5.1992,
92/14/0032; VwGH 17.9.1997, 95/13/0245), sie müssen nicht vom Spender
persönlich übergeben werden. Ebenso sind Zahlungen, die aus beruflichen
Anlässen im Wahlkreis des Mandatars (zB Spenden an Musikkapellen, Spenden
anlässlich eines Ballbesuches, Geld- oder Sachspenden anlässlich von Tombolas)
erfolgen, als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in
Form der Abnahme von Karten für Veranstaltungen im Wahlkreis des Politikers (zB
Bälle einschließlich Maturabälle). Der Ballbesuch eines Politikers in seinem
Wahlkreis ist regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Wendet ein
Mandatar in seinem Wahlkreis Beträge auf (zB Anschaffung von Parkbänken, eines
Wartehäuschens), dann sind auch diese Beträge im Regelfall absetzbar (eine
"Werbewirkung" ergibt sich in der Regel aus der Publikation in der
Lokalpresse). Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus
verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von
Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus
verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.).
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer
Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche
oder ähnliche Zwecke leistet. Diese gehören zu den Aufwendungen der privaten
Lebensführung, auch wenn sie im Zusammenhang mit der politischen Funktion
geleistet werden. Freiwilligkeit ist insbesondere bei Zuwendungen an eine
überörtlich tätige Organisation anzunehmen, weil hier der Werbecharakter der
Zuwendung zu verneinen ist (zB Spende an Caritas, an Volkshilfe, an
SOS-Kinderdorf; Zuwendungen oder Mitgliedsbeiträge an einen alpinen Verein, an
Rotary-Clubs, Lion-Clubs usw.).
Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im
Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein,
Trachtenverein, örtliche Feuerwehr, etwa in Form einer Patenschaft für ein
Feuerwehrauto) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen
Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes, des Samariterbundes, eines alpinen Vereines, etwa in Form einer Patenschaft für ein
Rettungsauto) geleistet, dann ist die Zuwendung (nicht aber der Mitgliedsbeitrag
oder ein von allen Mitgliedern zu leistender zusätzlicher Betrag) auf Grund der
dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, und zwar unabhängig davon, ob es
sich um eine "parteinahe" oder eine "überparteiliche",
"kirchliche" usw. Organisation handelt. Übt ein Mandatar in einer
örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion
aus, dann sind die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den
allgemeinen Bestimmungen in der Regel nicht absetzbar.
5.9.21.3 Bewirtungsspesen
383c
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten
der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung (VwGH
17.9.1997, 95/13/0245).
In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten
Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen
anzunehmen:
- die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur
Informationsbeschaffung, oder
- es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und
Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants
oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen,
Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter
ableitbar ist.
Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß
von 50% abzugsfähig (siehe auch EStR 2000 Rz 4821 ff).
Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht
abzugsfähig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0113). Ebenso sind Aufwendungen für
vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig
(siehe VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses
(ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend; der
entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf dem Beleg
angebracht werden. Aus dem Beleg muss auch das Datum der Bewirtung hervorgehen.
Berücksichtigungsfähig ist auch der "Eigenanteil"
der Bewirtung, allfällig aus Anlass der Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder
sind um 13,20 Euro pro Essen zu kürzen. Besteht die Bewirtung (einschließlich der Eigenkonsumation des
Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk oder dgl., dann unterbleibt die
Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des Politikers ist nach den
allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu
abzugsfähigen Ausgaben.
S
5.9.21.4 Reisekosten
383d
Sofern eine gesetzliche Regelung vorliegt, wonach Fahrten bzw.
Reisen eines politischen Mandatars als Dienstreisen im Sinne des § 26 EStG 1988
zu qualifizieren sind, unterliegen die vom Arbeitgeber geleisteten Ersätze,
soweit sie die Sätze des § 26 EStG 1988 nicht übersteigen, nicht der
Einkommensteuer.
Liegt keine Dienstreise im Sinne des § 26 EStG 1988 vor,
können Werbungskosten unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen
geltend gemacht werden.
Fahrtkosten
Für Fahrtkosten gelten grundsätzlich die allgemeinen
steuerlichen Bestimmungen. Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise liegt bei
einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren
Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten
(also zB der Besuch aller "human relations" - Veranstaltungen) vor
(VwGH 21.7.1998, 98/14/0021).
Beispiel:
Verschiedene politische Betätigungen
können durchaus eine homogene Einheit bilden. Vertritt zB eine
Gemeindemandatarin in dieser politischen Funktion auch Fraueninteressen, liegt
es nahe, dass sie sich durch ihre Fahrten als Frauenbezirksvorsitzende zur
Frauenbezirkskonferenz, zum Landesfrauenkomitee zur Landesfrauenkonferenz und zur
Bundesfrauenkonferenz Informationen über Frauenbelange verschaffen konnte. Ein
Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen liegt offenkundig
vor. Trotz de Unterschiedlichkeit dieser politischen Tätigkeiten sind daher die
Reisespesen zu den diversen Veranstaltungen betreffend Frauenpolitik als
Werbungskosten anzuerkennen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den
Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten,
Kilometergelder stehen für diese Fahrten nicht zu. Arbeitsstätte ist jene, von
der aus der politische Funktionär seine politische Tätigkeit hauptsächlich
ausübt. Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion ausübt (zB Bürgermeister, Bezirksparteiobmann) und dort
regelmäßig erreichbar ist (zB Sprechstunden), im Regelfall jedenfalls der Sitz
der lokalen Organisation. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für Fahrten
vom Wohnort zum Sitz der lokalen Organisation keine zusätzlichen
Werbungskosten.
Der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft gilt auf Grund der
Rechtsprechung der Höchstgerichte bei einem Abgeordneten als weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn der Mandatar hauptsächlich
anderswo tätig ist (zB in seinem Wahlkreis). Wenn der tatsächliche Sachverhalt
nicht ausdrücklich dagegen spricht, ist davon auszugehen, dass die Fahrt zum
Sitz der gesetzgebenden Körperschaft nicht unmittelbar von der Wohnung, sondern
erst nach Aufsuchen der örtlichen Arbeitsstätte angetreten wird. Es liegen
daher bei den Fahrten zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft grundsätzlich
nach den allgemeinen Regeln als Werbungskosten anzusehende Aufwendungen vor
(Fahrten zwischen mehreren Arbeitsorten, VwGH 8.10.1991, 88/14/0023; VwGH
22.2.1996, 94/15/0109). Ist der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft die
einzige Arbeitsstätte des Politikers bzw. übt der Mandatar in der betreffenden
Gemeinde anderswo seinen nichtselbständigen Hauptberuf aus, dann können diese
Fahrtkosten nicht bzw. nur gegen Fahrtenbuchführung, aus der die zusätzlich
erforderlichen Fahrtstrecken hervorgehen (somit unter Ausschluss der üblichen
Fahrtstrecken Wohnung - Arbeitsstätte), zusätzlich als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Erfolgen Fahrten (ausgenommen die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) mit dem eigenen Kfz, so können entweder die tatsächlichen
Kosten oder das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten berücksichtigt
werden. Voraussetzung ist die Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer
Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der
Reisezweck und die Anzahl der gefahrenen Kilometer hervorgehen. Nicht berufliche
Fahrten brauchen nicht aufgezeichnet werden.
Beispiel: 27.1.1997, 12.00 bis
18.00 Uhr Krems, Mitgliederversammlung, 70 Kilometer.
Wird das KFZ überwiegend beruflich genutzt, ist es als
Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 einzustufen. Es ist wie
bei allen Arbeitnehmern davon auszugehen, dass bei beruflichen Fahrten (für
Familienheimfahrten oder für berufliche Reisen und Dienstreisen einschließlich
der Fahrten zu den gesetzgebenden Körperschaften, jedoch ohne die steuerlich
nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) von mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr das KFZ überwiegend
beruflich genutzt wird, sodass in diesem Fall als Werbungskosten nur die darauf
entfallenden tatsächlich geleisteten Kosten geltend gemacht werden können
(Belegnachweis). Die auf Privatfahrten entfallenden Kosten (einschließlich der Kosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) sind auszuscheiden. Es steht aber
jedenfalls das amtliche Kilometergeld für bis zu 30.000 Kilometer zu.
Beispiel:
Im Kalenderjahr wurden 40.000 km beruflich gefahren, privat wurden 10.000
km gefahren. Als Werbungskosten können 80% aller angefallenen tatsächlichen
Kosten (inklusive Absetzung für Abnutzung) geltend gemacht werden. An Stelle der
tatsächlichen Kosten steht aber jedenfalls Kilometergeld in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes für 30.000 km zu.
Legen politische Funktionäre Fahrten mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel zurück, für die ihnen Freifahrtausweise, kostenlose Netzkarten
und ähnliches zur Verfügung stehen, können keine Fahrtkosten geltend gemacht
werden.
Wird für Fahrten, die auf Grund der politischen Tätigkeit
anfallen, ein Dienstwagen verwendet, können ebenfalls keine Fahrtkosten als
Werbungskosten berücksichtigt werden. Gemäß § 9 Bundesbezügegesetz steht
bestimmten Organen ein Dienstwagen zur Verfügung. Hiefür ist ein Betrag von
1,5% des Anschaffungspreises, höchstens aber 7% des Ausgangsbetrages gemäß §
2 Abs. 1 Bundesbezügegesetz (das sind 510 Euro), zu leisten. Dieser
Kostenersatz an den Arbeitgeber, der aus dem versteuerten Einkommen zu leisten
ist, kürzt den gemäß § 4 Abs. 1 Verordnung des BM für Finanzen ab 2002,
BGBl. II Nr. 416/2001, über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge (siehe Rz 168 ff) anzusetzenden Sachbezugswert, sodass infolge der
Einbehaltung der angeführten Kostenersätze insoweit eine Hinzurechnung
unterbleibt (siehe Rz 174). Auch die Benützung des Dienstwagens bzw. die
Zurverfügungstellung von Freifahrtausweisen, Netzkarten und ähnliches für die
Ausübung der politischen Tätigkeit führt nicht zur Zurechnung eines
Sachbezugswertes. Wird eine Netzkarte gelegentlich für Privatfahrten verwendet,
ist dies unbeachtlich.
Die Leistung des Kostenersatzes für die Bereitstellung eines
Dienstwagens führt zu Werbungskosten, die nur vom FA im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden können, wenn der Dienstwagen
ausschließlich für berufliche Fahrten eingesetzt wird.
Wenn das Ausmaß der Privatfahrten (inklusive Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte) gemäß § 4 Abs. 2 Verordnung des BMF, BGBl. I Nr. 416/2001,
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002,
nachweislich nicht mehr als 500 km durchschnittlich pro Monat beträgt, sodass
als Sachbezugswert 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro
monatlich für die private Nutzung anzusetzen wäre, stehen Werbungskosten in
Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich monatlich bezahlten Kostenersatz
und 300 Euro zu.
Beispiel:
Das Organ leistet einen Kostenersatz von 600 Euro
monatlich, die Privatfahrten betragen laut Fahrtenbuch pro Kalenderjahr
durchschnittlich weniger als 500 Kilometer monatlich, sodass nur ein
Sachbezugswert von 300 Euro zum Ansatz käme. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können daher 300 Euro monatlich als Werbungskosten
geltend gemacht werden.
Tages- und Nächtigungsgelder
Fahrtkosten (zB Kilometergeld bei Benützung des eigenen KFZ)
stehen in allen Fällen von beruflich veranlassten Fahrten zu (ausgenommen davon
sind lediglich die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte). Für beruflich veranlasste
Reisen (Fahrten eines Abgeordneten zum Sitz der gesetzgebenden Körperschaft
gelten nicht als Reisen, sondern sind Fahrten zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit) stehen wie bei allen anderen Arbeitnehmern zusätzlich zu
allfälligen Fahrtkosten unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
pauschale Tagesgelder zu.
Die Berücksichtigung von pauschalen Tages- und
Nächtigungsgeldern setzt voraus, dass die Reiseentfernung 25 Kilometer in eine
Richtung überschreitet (VwGH 12.4.1983, 82/14/0227).
"Reiseentfernung" ist nicht die Luftlinienentfernung und auch nicht
die Wegstrecke laut (Tages-)Kilometerzähler, sondern die Wegstrecke, auf der
sich der politische Funktionär von seinem Wohn- oder Arbeitsort wegbewegt (zB
Fahrt von Wien zu einem Kinderfasching nach Bad Vöslau). Besucht ein
Funktionär mehrere Veranstaltungen im Einzugsbereich seines Wohn- oder
Arbeitsortes, wobei er sich aber nie weiter als 25 Kilometer vom Wohn- oder
Arbeitsort wegbewegt, dann liegt keine Reise vor, auch wenn die
Gesamtfahrstrecke länger als 25 Kilometer ist (zB ein Wiener Abgeordneter
besucht mehrere Veranstaltungen in Wien und fährt insgesamt 41 Kilometer).
Tätigt der Politiker aus Anlass einer Reise bzw. einer Fahrt Bewirtungsaufwand,
dann kann er 50% des Bewirtungsaufwandes als Werbungskosten absetzen, weiters
ist (wenn eine Reise vorliegt) der Bewirtungsaufwand um 13,20 Euro pro Mittag-
bzw. Abendessen zu kürzen (siehe oben).
Hat ein Abgeordneter auf Grund der Entfernung zwischen der
Arbeitsstätte und dem Sitz der gesetzgebenden Körperschaft einen
Zweitwohnsitz, so können die Kosten dafür als Werbungskosten abgesetzt werden.
Tagesgelder können auch in einem solchen Fall nicht geltend gemacht werden
(VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
S
5.9.21.5 Fachliteratur
383e
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten
absetzbar (Rz 353). Die Fachliteratur muss jedoch im Zusammenhang mit der
beruflichen Sphäre stehen. Allgemein bildende Werke (zB Nachschlagwerke,
Lexika) stellen keine Fachliteratur dar. Zeitungen sind nach den allgemeinen
Grundsätzen nicht absetzbar. Abonnements von Tageszeitungen und politischen
Magazinen sind ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar. Werden jedoch mehr als
zwei Tageszeitungen bzw. mehr als zwei politische Magazine abonniert, sind die
Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen.
5.9.21.6 Auslandsreisen
383f
Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für Auslandsreisen richtet
sich nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß Rz 389 und 390. Aufwendungen für
Reisen, die durch den Klub einer politischen Partei für Klubmitglieder
veranstaltet und auf Grund einer Einladung durch ausländische politische
Organisationen durchgeführt werden und ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der Herstellung von politischen Kontakten dienen, sind
Werbungskosten.
Dies gilt auch für Ehren- oder Erinnerungsgeschenke, die bei
solchen Reisen getätigt werden. Es bestehen keine Bedenken, Bescheinigungen des
jeweiligen Klubs auf Grund einer Überprüfung des FA Wien 1/23, dass eine Reise
diese Voraussetzungen erfüllt hat, anzuerkennen.
S
5.9.21.7 Nachweis und Geltendmachung von Werbungskosten
383g
Sollen Werbungskosten bereits im laufenden Jahr berücksichtigt
werden, so müssen sie bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres beim
zuständigen FA (Formular L 54) glaubhaft gemacht werden. Auf Grund eines
solchen Antrages wird ein Freibetragsbescheid für das laufende und das
nächstfolgende Jahr erstellt. Wird die gleichzeitig ergehende Mitteilung für
den Arbeitgeber diesem vorgelegt, kann der Freibetrag bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung
bei der laufenden Lohnverrechnung ist aber nur eine vorläufige, ohne bindende
Wirkung für die spätere Veranlagung. Die endgültige Berücksichtigung von
Werbungskosten (ebenso von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen)
erfolgt bei der Veranlagung für das jeweilige Jahr. Auf Verlangen des FA sind
dabei alle maßgeblichen Nachweise (Belege und sonstige Unterlagen wie zB ein
Fahrtenbuch) vorzulegen.
Sind Vorauszahlungen zu leisten, kann ein Freibetragsbescheid
nicht erlassen werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, bei neu
auftretenden Werbungskosten eine Herabsetzung der Vorauszahlung zu beantragen.
Fließen in einem Kalenderjahr (erstmalig) parallel
nichtselbständige Bezüge zu (zB Bezug aus einer bisherigen nichtselbständigen
Tätigkeit zusammen mit dem Bezug aus der Abgeordnetentätigkeit), ist für
dieses Kalenderjahr eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Da diese
regelmäßig zu Nachzahlungen führt, ist der Antrag auf Ausstellung eines
gesonderten Freibetragsbescheides (infolge neu auftretender Werbungskosten)
nicht zielführend, weil dadurch die Nachzahlung zusätzlich erhöht wird.
Werbungskosten sind grundsätzlich nachzuweisen. Soweit ein
Nachweis durch Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, können die
Zahlungen durch Eigenbeleg glaubhaft gemacht werden.
5.9.21.8 Werbungskosten und Kostenersätze
383h
Aufwendungen können nur dann als Werbungskosten anerkannt
werden, soweit sie nicht von dritter Seite ersetzt werden. Gemäß § 10
Bundesbezügegesetz gebührt den Mitgliedern des Nationalrates und des
Bundesrates für alle Aufwendungen, die ihnen in Ausübung des Mandates
entstehen (Fahrtkosten nach Maßgabe des § 26 Z 4 EStG 1988, Aufenthaltskosten,
Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter,
soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz vergütet werden, alle
sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine
Vergütung in Höhe der tatsächlichen Kosten (Kostenersatz), höchstens aber
bis zu einem Betrag von 6% des Ausgangsbetrages nach § 2 Bundesbezügegesetz je
Monat bzw. bis zu einem gemäß § 10 Abs. 2 Bundesbezügegesetz höheren
Betrag.
Nach dem Bundesbezügegesetz umfasst der Kostenersatz einerseits
Aufwendungen, die auch Werbungskosten darstellen, andererseits Kosten, die für
die Anschaffung von Arbeitsmitteln gewährt werden, deren Anschaffungskosten mehr als 400 Euro
betragen und deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist (siehe § 16 Abs. 1 Z
7 und Z 8 EStG 1988). Kein Kostenersatz wird jeweils für Partei- und
Klubbeiträge sowie für Bewirtungsspesen geleistet.
Besteht ein Sachzusammenhang zwischen verschiedenen politischen
Betätigungen, dann sind alle diesbezüglichen Werbungskosten bei den
Einkünften aus der politischen Funktion zu berücksichtigen. Dies gilt auch
dann, wenn Werbungskosten in Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
beantragt werden, für die auf Grund des Bezügebegrenzungsgesetzes keine
(weiteren) Bezüge zustehen.
383i
Vorgangsweise, wenn nur Aufwendungen ersetzt werden, die in
diesem Kalenderjahr auch Werbungskosten darstellen
Werden von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates
bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten ausschließlich Partei- und
Klubbeiträge, beruflich veranlasste Bewirtungsspesen (beide Kategorien von
Werbungskosten werden nicht durch Kostenersätze gemäß § 10
Bundesbezügegesetz abgedeckt) oder Abschreibungsbeiträge für angeschaffte
Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 beantragt, sind hinsichtlich
der vom Parlament erhaltenen Kostenersätze keine Nachweise beizubringen.
Beispiel 1:
Ein Abgeordneter hat im Kalenderjahr Kostenersätze gemäß § 10
Bundesbezüge gesetzt in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung macht er Klubbeiträge in Höhe von 1.700 Euro und
beruflich veranlasste Bewirtungsspesen von 400 Euro (50% der tatsächlichen
Aufwendungen in Höhe von 800 Euro) geltend. Es ist lediglich ein Nachweis über
die Bewirtungsspesen und die Klubbeiträge zu erbringen hinsichtlich der
erhaltenen Kostenersätze sind keine Nachweise vorzulegen.
Werden von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung auch Werbungskosten geltend gemacht, die den
Höchstbetrag des zustehenden Kostenersatzes übersteigen sind die gesamten
Werbungskosten im Kalenderjahr nachzuweisen und um die für das Kalenderjahr
insgesamt gewährten steuerfreien Kostenersätze gemäß § 10
Bundesbezügegesetz zu kürzen. Die Beurteilung, ob und inwieweit Werbungskosten
vorliegen, hat nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen;
das FA ist nicht an die Entscheidungen der auszahlenden Stelle hinsichtlich des
Anspruches auf Kostenersatz gebunden. Für Zwecke der Arbeitnehmerveranlagung
sind zum Nachweis aller Werbungskosten Kopien der Unterlagen und Belege, die zur
Erlangung der Kostenersätze gemäß § 10 Bundesbezügegesetz vorgelegt
wurden, anzufertigen und aufzubewahren bzw. auf Verlangen dem FA vorzulegen.
Von der Parlamentsdirektion ist eine Bestätigung über die für
das jeweilige Kalenderjahr gewährten Kostenersätze auszustellen, die einem
Antrag auf "Differenzwerbungskosten" beizulegen ist. Werbungskosten
sind auch dann um die gesamten, für das jeweilige Kalenderjahr gewährten
Kostenersätze zu kürzen, wenn diese Kostenersätze (teilweise) erst im
Folgejahr zur Auszahlung kommen.
Beispiel 2:
Ein Abgeordneter hat Kostenersätze
gemäß § 10Bundesbezügegesetz für das Jahr 2002 in Höhe von 5.200 Euro
geltend gemacht wobei davon 1.600 Euro erst im Jahr 2003zuerkannt und ausbezahlt
werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 werden nicht
durch Kostenersätze abgedeckte Werbungskosten für Fahrt und Reisespesen sowie
für Sachspenden in Höhe von 3.600Euro sowie Partei- und Klubbeiträge in Höhe
von 1.800 Euro und beruflich veranlasste Bewirtungsspesen in Höhe von 400 Euro
(50% der tatsächlichen Kosen von 800 Euro) geltend gemacht In diesem Fall hat
der Abgeordnete seine gesamten Werbungskosten gegenüber dem FA nachzuweisen (in
Summe 5.200 Euro + 3.600 Euro + 1.800 Euro + 400 Euro = 11.000 Euro ) Von der
Summe der Werbungskosten in Höhe von 11.000 Euro ist der gesamte für das Jahr
2002 gewährte Kostenersatz in Höhe von 5.200 Euro abzuziehen, sodass die
übersteigenden 5800 Euro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu
berücksichtigen sind.
Werden von Mitgliedern des Europäischen Parlaments für das
Kalenderjahr, für das sie als Mitglieder des Europäischen Parlaments
Kostenersätze vom Europäischen Parlaments sowie Kostenersätze gemäß § 10
Bundesbezügegesetz erhalten haben, nur Partei- und Klubbeiträge und keine
anderen (zusätzlichen) Werbungskosten geltend gemacht, hat eine Prüfung der
Verwendung der Kostenersätze nicht zu erfolgen und sind lediglich die
beantragten Partei- und Klubbeiträge belegmäßig nachzuweisen. Sofern
Mitglieder des Europäischen Parlaments zusätzliche Werbungskosten geltend
machen, haben sie auch die Verwendung ihrer (pauschalen) Kostenersätze in den
Nachweis zusätzlicher Werbungskosten miteinzubeziehen. Besteht die
Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament nicht ganzjährig, ist bei der
zeitlichen Zuordnung auf einen Verwendungsnachweis der gesamten Kostenersätze
zu verzichten, wenn für das restliche Kalenderjahr keine Werbungskosten auf
Grund einer Tätigkeit als politischer Funktionär geltend gemacht werden
(ausgenommen Partei- und Klubbeiträge) oder die Werbungskosten, die für den
restlichen Zeitraum als politischer Funktionär geltend gemacht werden, zeitlich
eindeutig zugeordnet werden können (zB Reisekosten oder Kosten anlässlich
bestimmter politischer Veranstaltungen). Bei Kosten, die zeitraumbezogen
aufzuteilen wären (also jeweils teilweise die Zeit der Mitgliedschaft bzw.
Nichtmitgliedschaft zum Europäischen Parlament betreffen), ist die Verwendung
aller Kostenersätze auf Grund der Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß für Mitglieder des Ausschusses der
Regionen sowie für die ständigen Mitglieder des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Wurden für Dienstreisen gemäß § 11 Bundesbezügegesetz
Vergütungen bezahlt, können diesbezüglich keine höheren Werbungskosten
geltend gemacht werden.
Vorgangsweise, wenn Kostenersätze für die Anschaffung von
Arbeitsmitteln gewährt werden, für die Werbungskosten nur in Höhe einer
anteiligen Absetzung für Abnutzung zustehen
Werden Mitgliedern des Nationalrates oder Bundesrates Kosten
für die Anschaffung von Arbeitsmitteln ersetzt, deren Anschaffungskosten höher
als 400 Euro sind und deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist, liegt im
Ausmaß des Ersatzes der Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Zahlung des
Kostenersatzes ein steuerpflichtiger Bezug vor. Werbungskosten in Höhe der
Absetzung für Abnutzung können bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht
werden.
Beispiel:
Ein Mitglied des Nationalrates schafft im November des Jahres
2002 einen PC an. Die Anschaffungskosten betragen 2.400Euro, die Nutzungsdauer 4
Jahre (Absetzung für Abnutzung = 25%), die Nutzung des PC erfolgt - beginnend ab
dem Tag der Anschaffung - ausschließlich für die Tätigkeit als Mitglied des
Nationalrates. Im Februar 2003 wird hiefür ein Kostenersatz gemäß § 10
Bundesbezügegesetz für die Anschaffung im Jahr 2002 in Höhe von 2.400 Euro
geleistet. Der Ersatz der Anschaffungskosten im Februar 2003 stellt in Höhe
von 2.400 Euro einen steuerpflichtigen (sonstigen) Bezug dar, der im Rahmen der
Lohnverrechnung für den Monat Februar 2003 zu erfassen ist. Für das Jahr 2002
steht im Rahmen der Veranlagung eine Halbjahres-Absetzung für Abnutzung in
Höhe von 300 Euro zu, für das Jahr 2003 eine Absetzung für Abnutzung in Höhe
von 600 Euro.
5.9.22 Provisionen, Löhne
384
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er
einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einem Dritten erfüllen
lässt, sind nur in Ausnahmefällen (zB bei Vertretern, Hausbesorgern)
Werbungskosten (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112). Handelt es sich dabei um Zahlungen
an Familienangehörige müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der
erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht.
Eine pauschale Jahresabrechnung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Als
unüblich und daher zweifelhaft muss diesfalls insbesondere angesehen werden,
wenn die erbrachten Leistungen nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher
Lagerung aufscheinen und auch die Bezahlung nicht - wie dies bei einer eher
geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung üblich ist - zeitnah
zur erbrachten Leistung erfolgt (VwGH 30.5.1990, 89/13/0256; VwGH 17.9.1997,
93/13/0033, siehe auch EStR 2000 Rz 1127 ff).
5.9.23 Prozesskosten
385
Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (zB über die Höhe
des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis)
sind Werbungskosten.
Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht,
sind nur dann Werbungskosten, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen
Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des
Steuerpflichtigen vorliegt.
Auch Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der
Verfolgung einer strafbaren Handlung gemäß §§ 90a ff StPO (Diversion)
stellen Werbungskosten dar, nicht jedoch die Kosten, die sich aus der Diversion
selbst ergeben (zB Diversionszahlung gemäß § 90c StPO). Unter Diversion
versteht man die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der
Strafverfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger
Leistungen, nach einer Probezeit oder nach einem außergerichtlichen
Tatausgleich abzusehen.
Wird der Steuerpflichtige zum Teil freigesprochen und zT
schuldig gesprochen, dann sind die Prozesskosten anteilig (im Schätzungswege)
abzugsfähig. Werden Prozesskosten vom Arbeitgeber getragen, so liegt
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Siehe auch Stichwort "Strafen", Rz
387.
5.9.24 Sportausübung
386
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Sportausübung bzw. für
die allgemeine körperliche Fitness sind als Aufwendungen der privaten
Lebensführung grundsätzlich keine Werbungskosten, und zwar auch dann nicht,
wenn der Sport während eines aufrechten Dienstverhältnisses und mit
ausdrücklicher Billigung durch den Arbeitgeber erfolgt (zB Fitnesstraining
eines Polizisten einer Eliteeinheit). Aufwendungen für Sportgeräte unterliegen
dem Aufteilungsverbot, weil derartige Wirtschaftgüter nach der Lebenserfahrung
im Allgemeinen in der Privatsphäre anfallen und nicht unwesentlichen privaten
Motiven (körperliche Ertüchtigung und Freizeitgestaltung) dienen (VwGH
3.11.1981, 81/14/0022; VwGH 24.6.1999, 94/15/0196). Gleiches gilt für
Aufwendungen für Sportbekleidung (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138; VwGH 23.4.2002,
98/14/0219). Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung kommt nur
bei Berufssportlern, das sind Personen, bei denen die Erbringung einer
sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt,
oder bei Trainern in Betracht, und zwar hinsichtlich jener Sportgeräte, welche
diesen unmittelbar zur Ausübung ihres Sportes bzw. ihrer Trainertätigkeit
dienen (zB Schi des Schirennläufers, Fahrrad eines Radrennfahrers, Sprungschi
eines Schisprungtrainers).
5.9.25 Sprachkurse
386a
siehe Rz 363.
5.9.26 Strafen
387
Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind
grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung
des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht
berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über
ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Geldstrafen können
bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann
absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein
geringes Verschulden zurückzuführen sind. EStR 2000 Rz 1649 ist hinsichtlich
der Betriebsausgabeneigenschaft von Geldstrafen auch auf Werbungskosten von
Dienstnehmern anzuwenden. Bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges
zu Ladevorgängen bei Kunden liegen Werbungskosten vor (vgl. VwGH 3.7.1990,
90/14/0069). Siehe auch Stichwort "Prozesskosten", Rz 385.
388
Werden über den Arbeitnehmer verhängte Geldstrafen vom
Arbeitgeber ersetzt, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (VwGH 23.5.1984,
83/13/0092). Dies gilt auch dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des
Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der
Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber trifft (VwGH 11.6.1991,
91/14/0094; VwGH 11.6.1991, 91/14/0105).
5.9.27 Studienreisen
5.9.27.1 Voraussetzungen
389
Kosten einer Auslandsreise sind grundsätzlich Aufwendungen für
die Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von
Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen
Maßstabs festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Spielen bei einer
derartigen Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten
insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Eine steuerlich nicht beachtliche
Reise liegt etwa vor, wenn eine Geschäftsreise mit einer Erholungsreise
verbunden wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Geschäftsreise gleichzeitig
eine Erholungsreise darstellt, also zB an eine Geschäftsreise ein Urlaub
"angehängt" wird (VwGH 17.2.1999, 94/14/0012). Zur Anerkennung der
(nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende
Voraussetzungen vorliegen (VwGH 6.10.1976, 1608/76; VwGH 6.10.1976,1695/76; vgl.
auch VwGH 3.5.1983, 82/14/0154, betr. Reise eines Geografieprofessors nach
Großbritannien; VwGH 3.5.1983, 82/14/0297, betr. Toskanareise einer
Mittelschullehrerin für Geografie und Geschichte; VwGH 26.6.1990, 89/14/0106,
betr. USA-Reise eines HAK-Lehrers für Volks- und Betriebswirtschaft; VwGH
16.7.1996, 92/14/0133, betr. London- und Berlinreise einer AHS-Lehrerin für
Latein und Geschichte; VwGH 24.4.1997, 93/15/0069, betr. Spanienreise einer Richterin; VwGH 22.9.2000, 98/15/0111, betr. Japanreise eines
Geografielehrers; VwGH 29.1.2004, 2002/15/0034, betr.
"Lateinstudienreisen" einer Mittelschullehrerin nach Italien, die als
schulbezogene Veranstaltungen geführt wurden):
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest
weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042; VwGH
31.5.2000, 97/13/0228).
- Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen
nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen
Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen
Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (VwGH 24.4.1997,
93/15/0069; VwGH 17.5.2000, 98/15/0050; VwGH 17.5.2000, 99/15/0055; VwGH
29.1.2002, 96/14/0030). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch
landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer
Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl.
VwGH 28.3.2001, 2000/13/1094 betr. Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau
und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens).
5.9.27.2 Mischprogramm
390
Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm
ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen. Für die Frage, ob ein
Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil
der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind
auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche
Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Eine
Studienreise mit einem verhältnismäßig kurzen Auslandsaufenthalt kann nicht
als ausschließlich berufsbedingte Reise angesehen werden, wenn sie von
vornherein so programmiert war, dass durch Wochenenden und/oder Feiertage zu Lasten der Tage mit
beruflichen Veranstaltungen mehrere Tage für allgemein interessierende
Programmpunkte zur Verfügung stehen (VwGH 21.10.1986, 86/14/0031, betr.
Kretareise eines Religionslehrers zur Teilnahme an einem Symposion zum Thema
"Ökumenische Aufgaben des Religionsunterrichts"). Fallen im Rahmen
einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder
sonstige Werbungskosten an (zB Teilnahmegebühren für Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so
sind diese Kosten abzugsfähig.
5.9.28 Telefon
391
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im
tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen
nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Verwendet der
Dienstnehmer das eigene Telefon, so sind die Telefongebühren hinsichtlich des
beruflich veranlassten Teils absetzbar. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung,
dass jemand von seiner Wohnung aus - selbst wenn er dort seinem Beruf nachgeht -
ausschließlich berufliche Telefonate führt (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216).
Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist,
hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
5.9.29 Umschulungskosten
391a
Siehe Stichwort "Fortbildungskosten - Ausbildungskosten -
Umschulungskosten", Rz 358 ff.
5.9.30 Umzugskosten
5.9.30.1 Voraussetzungen
392
Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich
veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines
Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den
gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das
überlassende Unternehmen) vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes
und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar.
Abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Umzug fordert (zB
Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Räumung einer bisherigen
Dienstwohnung), kann eine berufliche Veranlassung nur zur Vermeidung eines
unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden.
Ein "Umzug" setzt in allen Fällen aber voraus, dass
der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt
allenfalls eine Berücksichtigung aus dem Titel "doppelte
Haushaltsführung" (siehe Rz 341) in Betracht.
Umzugskosten als Konsequenz eines Wohnungswechsels anlässlich
der freiwilligen Aufgabe des bisher bestehenden Dienstverhältnisses dienen
nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem neuen
Dienstverhältnis (VwGH 26.5.1999, 94/13/0058).
5.9.30.2 Art und Höhe der Aufwendungen
393
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so sind insbesondere
folgende Ausgaben als Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 31.5.1994,
91/14/0170):
- Ausgaben für die Erlangung der Wohnung am Dienstort (Inserate,
Vermittlungsprovisionen usw.; nicht aber Wohnungsablösen oder die
Anschaffungskosten für Hausrat)
- Kosten für den Transport des Hausrates.
5.9.31 Vermögensschadenversicherung
393a
Haftpflichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens
infolge Fehlhandelns von Führungskräften (Vermögensschadenversicherungen)
sind steuerlich wie folgt zu beurteilen:
- Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Vertrag ist das
Unternehmen (Arbeitgeber):
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben,
beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
- Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der
Arbeitgeber:
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten,
im Versicherungsfall liegen beim Arbeitnehmer keine Einnahmen vor, sondern nur
beim Arbeitgeber.
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten,
die Auszahlung der Schadenssumme an den Arbeitnehmer ist bei diesem eine
Einnahme. Die Schadenszahlungen an den Arbeitgeber sind Werbungskosten unter
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze.
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten,
im Versicherungsfall liegen beim Arbeitnehmer keine Einnahmen vor.
Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben,
beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
5.9.32 Verteidigerkosten
Siehe Stichwort "Prozesskosten", Rz 385.
5.9.33 Zeitungen
394
Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise auch berufliche
Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass dafür getätigte
Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind (VwGH
28.4.1987, 86/14/0169, betr. "Die Presse", VwGH 26.4.2000,
96/14/0098). Bei Wirtschaftsmagazinen ("Trend", "Gewinn",
"Cash-Flow", "Option" usw.) handelt es sich nicht um
typische Fachliteratur (VwGH 22.12.1980, 2001/79). Diese Betrachtung gilt - von
bestimmten Sonderfällen (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238 betr. Journalist und
Redakteur; Rz 383e betr. Politiker) abgesehen - auch beim Bezug mehrerer
Tageszeitungen oder Wochen-(Monats-)Magazinen. Es entspricht nämlich nicht der
Lebenserfahrung, dass allgemeine Informationen nur aus einer oder mehreren
bestimmten Zeitungen, berufsspezifische Informationen hingegen
ausschließlich aus anderen Zeitungen entnommen werden.
5.9.34 Zinsen
395
Zinsen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sind
Werbungskosten. Erfolgt die Berücksichtigung von Werbungskosten durch
Pauschalsätze (zB durch das "amtliche Kilometergeld" beim KFZ), so
kommt ein zusätzlicher Abzug von Finanzierungskosten nicht in Betracht. Zinsen
für den Erwerb von Aktien im Rahmen eines so genannten "Management Buy
Out" stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit
Geschäftsführerbezügen dar, da Aktien als private Kapitalanlage anzusehen
sind (VwGH 27.3.2002, 96/13/0069).
 
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