 
4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988)
4.1 Begriff der Sachbezüge
138
Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Lediglich nicht mehr messbare
Aufmerksamkeiten (zB Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen
keine geldwerten Vorteile dar (VwGH 19.9.1995, 91/14/0240; VwGH 29.4.2003,
99/14/0240, wonach die laufende Abgabe von verbilligtem Treibstoff keine
"nicht messbare Aufmerksamkeit" ist). Ebenfalls keine Einnahmen im
Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem Arbeitnehmer Hilfsmittel zur
Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden (zB
Arbeitsschutzausrüstungen wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit auf Grund des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes).
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel des
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Der Wortlaut des Gesetzes
weist darauf hin, dass der Wert solcher Sachbezüge nach einem objektiven
Maßstab zu ermitteln ist. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist
jener Wert, den der Steuerpflichtige aufwenden müsste, um das, was ihm als
Sachbezug zukommt, käuflich zu erwerben.
139
Die Tatsache, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, schließt die Annahme von
verdeckten Ausschüttungen nicht aus (VwGH 9.12.1980, 1666/79, 2223/79,
2224/79). Wird einem Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt
ist, vom Arbeitgeber ein Vorteil zugewendet (zB Überlassung eines Pkw zur
Privatnutzung), gehört dieser Vorteil dann zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn seine Entlohnung (inklusive Sachbezüge)
insgesamt angemessen ist. Eine verdeckte Ausschüttung (Einkünfte aus
Kapitalvermögen) liegt nur insoweit vor, als durch die Sachbezugsgewährung in
Zusammenschau mit den sonstigen für die (Geschäftsführer-) Tätigkeit
gewährten Vergütungen die angemessene (fremdübliche) Entlohnung
überschritten wird (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 96/13/0122 betr. Firmenwagen;
VwGH 20.4.1995, 94/13/0228 betr. Dienstwohnung).
140
Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Verordnung über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001, geregelt.
141
Soweit Sachbezüge in dieser Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001, geregelt sind, gelten diese Werte als übliche Mittelpreise des
Verbrauchsortes.
4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001
142
Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, regelt die Bewertung folgender
Sachbezüge (Verordnungstext kursiv):
- Volle freie Station,
- Wohnraum,
- Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
- Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ
- Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder
Garagenplatzes,
- Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen
Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen),
- Kostenlos oder verbilligten abgegebenen Optionen,
- Sonstige Sachbezugswerte.
4.2.1 Wert der vollen freien Station (§ 1 der Verordnung über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001)
143
§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20
Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
- Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel
- die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
- das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
- das Mittagessen mit drei Zehntel,
- die Jause mit einem Zehntel,
- das Abendessen mit zwei Zehntel.
144
(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer,
sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die
genannten Beträge
- für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
- für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
- für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40%
und
- für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des
Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station
gewährt, um 80%.
145
(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien
Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der
Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1
146
Wird die volle oder teilweise freie Station tageweise oder
wochenweise gewährt, so ist für den Tag 1/30 (6,54 Euro) und für die Woche
7/30 (45,78 Euro) des angegebenen Betrages anzusetzen.
147
Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-,
Schank- und Beherbergungsgewerbe sind unabhängig von kollektivvertraglichen
Regelungen nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 steuerfrei.
148
Die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen
Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer, vergleichbare einfache Wohnung)
durch den Arbeitgeber ist kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern an dieser
Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies wird
beispielsweise für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für
KrankenpflegeschülerInnen zutreffen.
4.2.2 Wohnraumbewertung (§ 2 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001)
149
§ 2 (1) Der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist mit folgenden
Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen:
Tabelle
150
(2) Im Falle einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des
Abschlusses der Sanierung als Baujahr.
151
(3) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist nach den
Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze vorzunehmen.
152
(4) Die Quadratmeterpreise beinhalten auch die üblichen
Betriebskosten. Sind die Betriebskosten vom Arbeitnehmer zu bezahlen, ist von den
Quadratmeterpreisen ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Bei angemieteten Wohnungen
sind die Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete
(samt Betriebskosten) einschließlich der vom Arbeitgeber bezahlten
Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen
Sachbezug.
153
(5) Sofern die Heizkosten durch den Arbeitgeber bezahlt werden,
ist bei allen Kategorien von Wohnraum ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 058
Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen
Zuschlag.
154
(6) Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist
ungekürzt anzusetzen. Beiangemieteten Wohnungen ist der Heizkostenzuschlag um
Beiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.
155
Die m²-Sätze der Kategorie 1 können nicht angesetzt werden,
wenn die Portier- bzw. Hausbesorgertätigkeit nicht überwiegend ausgeübt wird.
Die Quadratmeterpreise der Kategorie 1 sind weiterhin für
Personen maßgeblich, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, sowie für
Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die im Hausbesorgergesetz definiert ist.
Die Hausbesorgertätigkeit bzw. die Portiertätigkeit müssen überwiegend
ausgeübt werden.
156
Im Falle einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des
Abschlusses der Sanierung als Baujahr. Von einem generalsanierten Wohnraum ist
auszugehen, wenn der Zustand des sanierten Gebäudes im Wesentlichen dem eines
neu errichteten Gebäudes entspricht. Auch wenn sich die Instandsetzungs- bzw.
Herstellungsaufwendungen, die letztendlich zum Ergebnis einer Generalsanierung
führen, über einen längeren Zeitraum erstrecken, ändert dies nichts am
Umstand, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt von einem generalsanierten Wohnraum
auszugehen ist. Im Falle der Generalsanierung eines Wohnhauses muss die
zugewiesene Dienstwohnung in die Sanierung einbezogen worden sein.
157
Eigentumswohnungen gehören grundsätzlich zur Kategorie 2; zur
Kategorie 3 zählen sie ausnahmsweise, wenn mit der Wohnung die Möglichkeit der
individuellen Benutzung eines zur Wohnung gehörenden Grundstücks
(Grünflächen- bzw. Gartenbenützung) verbunden ist. Dies trifft zB auf
Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern, Villen, Schlössern und
Reihenhäusern zu.
158
Der Heizungskostenzuschlag richtet sich lediglich nach dem
Nutzflächenausmaß der Dienstwohnung und gilt für alle Kategorien von
Dienstwohnungen, unabhängig von der in Anwendung gebrachten Bewertungsmethode.
159
Es ist unbeachtlich, ob eine Dienstwohnung möbliert oder
unmöbliert ist. Es ist demnach weder ein Zuschlag noch ein Abschlag
vorzunehmen.
160
Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise laut
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab
2002, BGBl. II Nr. 416/2001, der tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten)
abzüglich 25% gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen
Sachbezug. Selbst bezahlte Betriebskosten sind vor Kürzung um 25% abzuziehen.
Beispiele
161
Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist ungekürzt
anzusetzen; eine Kürzung um 25% erfolgt nicht. Allfällige Beiträge des
Arbeitnehmers kürzen den Heizkostenzuschlag.
Beispiele
162
Eine freie (unentgeltlich überlassene) Dienstwohnung stellt nur
dann keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis und daher auch keine
Einnahme des Arbeitnehmers dar, wenn letzterer die Dienstwohnung ausschließlich
im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt (VwGH 19.3.1985, 84/14/0149;
VwGH 31.3.1992, 87/14/0060; VwGH 25.11.1997, 93/14/0109; VwGH 10.12.1997,
95/13/0078) und seine bisherige Wohnung beibehält. Von einem ausschließlichen
Interesse des Arbeitgebers ist dann auszugehen, wenn die bereitgestellte Wohnung
nach Art und Umfang (Ausstattung) auf die Nutzung in Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit abstellt (zB Dienstwohnung eines Werkportiers im
Werkgelände, wenn gleichzeitig die eigene Wohnung beibehalten wird und die
Zurverfügungstellung auf die Tage der Dienstausübung beschränkt ist). Wird
hingegen eine Wohnung zur Verfügung gestellt, die nach objektiven Kriterien
als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet werden kann, liegt ein
steuerpflichtiger Sachbezug auch dann vor, wenn die eigene Wohnung beibehalten
wird (wenn daher zB ein zum Bezirkshauptmann bestellter Bediensteter am Sitz der
Bezirkshauptmannschaft seinen ordentlichen Wohnsitz begründen muss, ist ein
Sachbezug auch dann hinzuzurechnen, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten
wird; siehe hiezu VwGH 25.3.1999, 97/15/0089). Liegen die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung vor,
stehen Werbungskosten in Höhe des (hinzugerechneten) Sachbezugswertes der
Dienstwohnung zu. Wenn sich der Arbeitnehmer durch den Bezug einer
arbeitsplatznahen Dienstwohnung größere Fahrtstrecken erspart, liegt das
Interesse an der Inanspruchnahme der Dienstwohnung jedenfalls nicht mehr
ausschließlich beim Arbeitgeber (VwGH 19.3.1985, 84/14/0149).
162a
Wird einem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung über das Ende des
Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt, liegen Einkünfte im Sinne des §
25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vor. Daraus ergibt sich, dass der Sachbezug für
die Benutzung einer Dienstwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
ebenfalls der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Für die Erfassung im Wege der
Veranlagung ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Sofern sich auf Grund der Höhe
des Sachbezugswertes ein Lohnsteuerabzug ergibt, ist § 78 Abs. 4 EStG 1988
anzuwenden.
162b
Die verbilligte Überlassung von Wohnraum stellt dann keinen
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn ein unter den amtlichen
Sachbezugswerten liegendes Nutzungsentgelt wegen zwingender gesetzlicher
Mietzinsbeschränkungen, die unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft
einzuhalten sind, vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist nämlich das auf
den ortsüblichen Preis fehlende Entgelt nicht auf das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses zurückzuführen (VwGH 29.4.2003, 99/14/0240).
162c
Wird der Wohnraum (zB eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus)
mehreren Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, dann
ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit
aufzuteilen; im Zweifel ist der Sachbezugswert durch die Anzahl der Arbeitnehmer
zu dividieren.
Beispiel
4.2.3 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 der
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab
2002, BGBl. II Nr. 416/2001)
163
§ 3 (1) Der Wert der Wohnungen die Arbeitern in der Land- und
Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt, zur Verfügung gestellt werden,
beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).
164
(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaf beschäftige
Angestellte gilt Folgendes:
1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und
Beleuchtung) beträgt bei
| Kategorie nach Kollektivvertrag |
Familienerhalter monatlich Euro |
Alleinstehende monatlich Euro |
| I |
60,31 |
30,52 |
| II und III |
71,94 |
38,51 |
| IV und V |
81,39 |
42,87 |
| VI |
95,92 |
50,87 |
165
2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh
monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw höchstens 35 kWh monatlich bei
allein stehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als
Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere
Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der
lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.
166
3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann
sind anzusetzen:
-
Die Wohnung mit 40 %
-
die Heizung mit 50 %
-
die Beleuchtung mit 10 %
167
Wird dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Grunddeputat eine
bestimmte Menge an Heizungsmaterial gewährt, ist die Bewertung gemäß § 6
Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 (siehe Rz 208) vorzunehmen.
4.2.4 Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ (§ 4 der
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab
2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in der geltenden Fassung)
4.2.4.1 Verordnungstext
168
§ 4 (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann
ist ein Sachbezug von 15% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
169
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne
des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer ist ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten,
maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
170
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung
ohne Chauffeur) bzw 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer
Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein ummehr als 50% geringerer Sachbezugswert
als nach Abs 2 ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist,
dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
171
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der
Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend.
Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. An Stelle dieses Betrages
können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich
allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten
Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrunde gelegt werden.
172
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von
jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen die der Berechnung der
Leasingrate zugrunde gelegt wurden.
173
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten
tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
174
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den
Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag
beseht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteil vom laufend ermittelten
Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag
geminderten Anschaffungskosten zu berechnen Träg der Arbeitnehmer
Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
4.2.4.2 Definition des Begriffes „Kraftfahrzeug" (Kfz)
für den Anwendungsbereich des § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001
174a
Kfz im Sinne des § 4 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001, sind mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi) und Motorräder. Für Mopeds, Mofas,
Fahrräder mit Hilfsmotor usw. ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.
4.2.4.3 Ausmaß der Privatnutzung
175
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
firmeneigenes KFZ für Privatfahrten (als solche gelten auch die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten; VwGH 29.10.2003,
2000/13/0028) zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (bis Ende 2004 maximal 510 Euro)
anzusetzen. Zu Gebrauchtfahrzeugen siehe unten. Für Kalendermonate, für die
das KFZ nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist
kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Ein Sachbezugswert ist dann zuzurechnen,
wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse
anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das
arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden, - wenn auch nur fallweise -
nützt (VwGH 7.8.2001, 97/14/0175).
Ein Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um
Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private
Nutzung praktisch ausschließen (zB ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge,
Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das
Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der
Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Siehe auch Rz 744 und 745.
Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile, die mit
der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden sind,
abgegolten. Diese entsprechen jenen Aufwendungen, die im Falle der beruflichen
Nutzung eines arbeitnehmereigenen KFZ mit dem Kilometergeld abgedeckt werden
(siehe dazu Rz 372).
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines
Abrechnungszeitraumes ("gebrochene Abrechnungsperiode"), ist der
Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden
Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die für die
Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (zB
Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur
für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.
175a
Für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 der höchste zur Anwendung kommende
Sachbezugswert von bisher 510 € auf 600 € erhöht. Die Anhebung des
Sachbezugswertes ist auch für Fahrzeuge wirksam, die vom Arbeitgeber vor dem
Jahr 2005 angeschafft und überlassen wurden, weil der geldwerte Vorteil des
Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Nutzung zu beurteilen ist und nicht vom
Anschaffungszeitpunkt durch den Arbeitgeber abhängt.
Beispiele:
Ein PKW wurde im Jahr 2003 um 38.000 € angeschafft. Der
Sachbezugswert für das Jahr 2004 hat dafür 510 € monatlich betragen,
für das Jahr 2005 beträgt er 1,5 % von 38.000 €, das sind monatlich 570
€.
Ein PKW wurde im Jahr 2003 um 50.000 € angeschafft. Der
Sachbezugswert für das Jahr 2004 hat dafür 510 € monatlich betragen,
für das Jahr 2005 beträgt er monatlich 600 €.
176
Bei Garagierung eines Fahrzeuges in der Nähe des Wohnortes des
Arbeitnehmers muss davon ausgegangen werden, dass das Interesse des
Arbeitnehmers an der Beförderung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung jenes des
Arbeitgebers an der Garagierung weitaus überwiegt und daher ein Sachbezugswert
für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte anzusetzen ist.
177
Wird das firmeneigene KFZ nachweislich im Jahresdurchschnitt
für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) nicht mehr
als 500 Kilometer monatlich benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag (maximal 300 Euro monatlich, bis
Ende 2004 maximal 255 Euro monatlich) anzusetzen. Außer dem Fahrtenbuch kommen
auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in
Betracht (VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191). Beispielsweise ist es zulässig, dass
die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch
Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird;
beträgt das Ergebnis höchstens 6.000 Kilometer, steht der halbe Sachbezugswert
zu.
Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das firmeneigene KFZ
über eine bestimmte Anzahl von Kilometern hinaus privat zu verwenden, dann hat
der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit dieses Verbotes zu sorgen. Ein
geeignetes Mittel dafür kann beispielsweise darin bestehen, dass der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuches verhält und
dieses laufend kontrolliert (VwGH 27.2.2003, 99/15/0193).
Ein niedrigerer Sachbezugswert als 300 Euro (bis Ende 2004 255
Euro) kann nur in den in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, angeführten
Fällen angesetzt werden. § 4 Abs. 3 dieser Verordnung verlangt weiters, dass
sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Der Umstand, dass das Fahrzeug beim Arbeitgeber bereits voll
abgeschrieben ist, stellt keinen begründeten Einzelfall für den Ansatz eines
niedrigeren Sachbezugswertes dar. Unterschiedliche Kilometerleistungen für
Privatfahrten in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind für sich allein
unbeachtlich. Der Sachbezugswert geht von einer Jahresbetrachtung aus,
Krankenstände und Urlaube, während denen das KFZ nicht benützt wird, mindern
den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht.
Beispiel 1:
Ein Angestellter verwendet den Dienstwagen,
Anschaffungskosten 22.000 Euro, regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Die entsprechende Fahrtstrecke beträgt hin und zurück
10 Kilometer und wird im Monat an 20 Arbeitsagen zurückgelegt Im Juli und
August verwendet er das Fahrzeug für Urlaubsfahrten.
Variante 1:
Im Rahmen seines Urlaubs fährt er 2.000 Privatkilometer,
Jahreskilometerleistung 4.000 Kilometer. Insgesamt fährt er also im
Jahresdurchschnitt unter 500 Kilometer pro Monat, sodass während des ganzen
Kalenderjahres (auch in den Monaten Juli und August) nur der halbe Betrag in
Höhe von monatlich 165 Euro (22.000 x 15% = 330 Euro, davon die Hälfte =
165 Euro) zuzurechnen ist.
Variante 2:
Der Angestellte fährt während der Urlaubsmonate Juli,
August insgesamt 5.200 Kilometer, Jahreskilometerleistung 7.200 Kilometer.
In diesem Fall beträgt das durchschnittliche Ausmaß der Privatfahrten 600
Kilometer pro Monat, sodass während des gesamten Jahres der volle
Sachbezugswert in Höhe von monatlich 330 Euro zuzurechnen ist. Wenn in den
Kalendermonaten Jänner bis Juni nur der halbe Betragzugerechnet wurde, ist
die Lohnverrechnung entsprechend zu berichtigen.
Beispiel 2:
Ein Angestellter (Dienstwagen mit Anschaffungskosten 22.000
Euro) fährt während der Urlaubsmonate 5200 Kilometer, benützt aber während
des restlichen Jahres den Dienstwagen ausschließlich für berufliche
Fahren. In diesem Fall ist für das ganze Jahr der halbe Betag in Höhe von
monatlich 165 Euro zuzurechnen.
4.2.4.4 Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert
178
Bei Neufahrzeugen ist der Sachbezugswert auf Basis der
tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe) zu ermitteln. Der Sachbezugswert ist demnach immer vom
Bruttobetrag des Fahrzeugpreises, also auch im Falle eines Vorsteuerabzuges des
Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu
berechnen.
Bei im Ausland erworbenen Neufahrzeugen ist von den
tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe) auszugehen, daher sind für die Bemessungsgrundlage des
Sachbezugswertes die Anschaffungskosten im Ausland (netto), die
Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer anzusetzen.
179
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze als
Sachbezugswert auf den Neuwert anzuwenden (Neupreis der entsprechenden
Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung; VwGH 18.11.2003, 2003/14/0072).
Allfällige Sonderausstattung sowie handelsübliche Rabatte bleiben dabei
unberücksichtigt. Es kann aber wahlweise der Nachweis über die Höhe der
seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers - diese
umfassen auch allfällige Sonderausstattungen und Rabatte - erbracht werden.
Diese Regelung gilt auch für "sehr alte KFZ". Das Erkenntnis des VwGH
28.4.1999, 94/13/0097, betrifft die Rechtslage vor 1. Jänner 1992 und ist daher
nicht anzuwenden.
180
Bei geleasten bzw. gemieteten KFZ ist der
Sachbezugswert von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der
Leasingrate zugrunde gelegt wurden (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe). Sind die Anschaffungskosten aus dem Leasingvertrag nicht
ersichtlich, ist vom Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt
der Erstzulassung auszugehen. Bei geleasten Gebrauchtfahrzeugen sind die
"Anschaffungskosten" analog zu gekauften Gebrauchtfahrzeugen (siehe Rz
179) zu ermitteln.
181
Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio,
Klimaanlage und Ähnliches zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges
und sind daher für Zwecke der Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen.
Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (zB Autotelefon
einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen.
Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Autobahnvignette.
182
Bei einem Vorführkraftfahrzeug ist in der Form auf die
Erstanschaffungskosten rückzurechnen, dass die tatsächlichen
Anschaffungskosten des Vorführkraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe) um 20% erhöht werden.
4.2.4.5 Mehrfachnutzung
183
Benützen Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene
arbeitgebereigene KFZ, so ist bei Berechnung des Sachbezugswertes vom
Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge auszugehen. In die
Durchschnittsberechnung dürfen nur solche Fahrzeuge einbezogen werden, die vom
Kreis der betroffenen Arbeitnehmer im Wesentlichen gleichmäßig benutzt werden.
Dies gilt unter anderem auch für Autoverkäufer.
Beispiel:
Ein Vertriebsunternehmen verfügt über vier Pkw Alle diese
vier Pkw werden von den vier Vertretern regelmäßig benützt. Die
Anschaffungskosten betrugen für Pkw A 13.000 Euro, Pkw B und C 16.000 Euro,
Pkw D 18.000 Euro. Bei Ermittlung des Sachbezugswertes ist für alle vier
Vertreter von den durchschnittlichen Anschaffungskosten in Höhe von 15.750
Euro auszugehen.
183a
Hat ein Dienstnehmer den Vorteil der unentgeltlichen Nutzung
mehrerer Kraftfahrzeuge für Privatfahrten (zB zwei oder mehrere PKW, PKW und
Motorrad), ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne Kraftfahrzeug anzusetzen.
Bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag von 600 Euro
(bis Ende 2004 510 Euro) daher mehrmals (zB für jeden einzelnen PKW oder für
PKW und Motorrad) anzusetzen.
Beispiel:
Dem Dienstnehmer stehen ein Van (Anschaffungskosten 28.000
Euro) und ein Kleinwagen (Anschaffungskosten 14.500 Euro) unentgeltlich zur
Verfügung. Der monatliche Sachbezug beträgt daher
63750 Euro (1,5% von 28.000 Euro zuzüglich 1,5% von 14.500 Euro).
184
Wird das arbeitgebereigene KFZ mehreren Arbeitnehmern zur
gemeinsamen Nutzung (Fahrgemeinschaft) zur Verfügung gestellt, ist der
Sachbezugswert "einmal" zu ermitteln und nach Maßgabe des Ausmaßes
der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft zwischen den teilnehmenden Arbeitnehmern
aufzuteilen (VwGH 20.12.1994, 94/14/0131).
185
Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem
Fahrzeugwechsel, so bestehen keine Bedenken, wenn für den betreffenden
Lohnzahlungszeitraum der Sachbezugswert entweder nach den Anschaffungskosten des
bisherigen Fahrzeuges oder nach den Anschaffungskosten des neu zur Verfügung
gestellten Fahrzeuges ermittelt wird.
Beispiel:
Einem Arbeitnehmer wird am 20. März ein neuer Dienstwagen
zur Verfügung gestellt. Die Anschaffungskosten des alten Dienstwagens
betrugen 18.000 Euro, die des neuen 20.000 Euro. Der Sachbezugswert kann im
Lohnzahlungszeitraum März von den Anschaffungskosten des alten Dienstwagens
berechnet werden. Erst ab April ist die Berechnung von den
Anschaffungskosten
des neuen Dienstwagens vorzunehmen.
4.2.4.6 Kostenbeiträge des Arbeitnehmers
186
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern
grundsätzlich den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenersätze
(pauschal oder kilometerabhängig) als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag
bei der Anschaffung des Fahrzeuges durch den Arbeitgeber. Trägt der
Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so kann der Sachbezugswert deshalb nicht gekürzt werden. Bei einmaligem
Kostenbeitrag besteht das Wahlrecht, ob dieser auf acht Jahre verteilt bei der
laufenden Sachbezugsbewertung abgezogen wird oder ob der Sachbezugswert von
vornherein von den gekürzten Anschaffungskosten berechnet wird.
Beispiele
4.2.4.7 Angemessenheitsprüfung
187
Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988)
erstreckt sich auch auf Personen- und Kombinationskraftwagen, die
ausschließlich von Arbeitnehmern des Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung
der Anschaffungskosten für den Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der
Arbeitnehmer hinsichtlich des unangemessenen Teiles der Aufwendungen
Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in diesem Fall zuerst gegen
unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein übersteigender Teil hingegen
den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000 Rz 4782).
4.2.5 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder
Garagenplatzes (§ 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001)
188
§ 4a (1) Beseht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von
ihm für Fahrten Wohnungs-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeugwährend de
Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem
Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von
14,53 Euro monatlich anzusetzen.
189
(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als
auch bei arbeitgebeeigenen Kraftfahrzeugen für die ein Sachbezug gemäß § 4 der
Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
190
(3 Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs1 liegt vor, wenn das
Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen
bestimmten Zeitraumgebührenpflichtig ist.
191
Eine individuelle Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes
an einen konkreten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es führt daher bereits
die Einräumung der Berechtigung ("Möglichkeit"), einen
arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines
Sachbezuges. Die Berechtigung kann zB durch Übergabe eines Schlüssels für den
Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickerl, mit dem
parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden. Steht ein Parkplatz
mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit
14,53 Euro monatlich zu bewerten. Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen,
wenn der Arbeitnehmer das KFZ für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag)
benötigt oder wenn der Arbeitnehmer (zB weil er im Außendienst tätig ist) den
Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.
192
Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. auf die
Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten, ist kein
Sachbezugswert zuzurechnen, wenn auch tatsächlich nicht geparkt wird. Die
Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber.
193
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ
besitzen und Anspruch auf den Pauschbetrag gemäß § 3 der Verordnung des BMF
vom 12. Juni 1996 über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 idgF
haben, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.
194
Der Sachbezugswert von 14,53 Euro bezieht sich auf die
Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes während der Arbeitszeit.
Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren
Wert. Die Bereitstellung eines Garagenplatzes in der Nähe der Wohnung des
Arbeitnehmers, der ständig - auch außerhalb der Arbeitszeit - zur Verfügung
steht, fällt nicht unter die Regelung des § 4a der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001, sondern ist individuell zu bewerten.
195
Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich stellt einen Mittelwert dar, der
sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei
solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der
Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze
mindern den anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende
höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die
effektive Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert
(inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.
196
§ 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, ist nur auf jene Kfz
anzuwenden, deren Abstellen in Bereichen einer Parkraumbewirtschaftung für
einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist. Es ist daher nur für
mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi), nicht aber für Motorräder, Mopeds, Mofas,
Fahrräder mit Hilfsmotor usw. ein Sachbezugswert zuzurechnen.
197
Der Sachbezugswert kommt nur zur Anwendung,
- wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für
einen bestimmten Zeitraum flächendeckend gebührenpflichtig ist und
- der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des
gebührenpflichtigen Bereichs liegt.
197a
Stellen Gemeinden für ihre Arbeitnehmer Sondergenehmigungen
aus, die zur gebührenfreien Benutzung von Parkplätzen auf öffentlichen
Verkehrsflächen in parkraumbewirtschafteten Bereichen berechtigen, dann liegt
ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn die Berechtigung zur
gebührenfreien Benutzung von Parkplätzen auf die Dienstzeit eingeschränkt
ist. Als Sachbezug ist der Wert der Parkberechtigungskarte anzusetzen. Monatlich
ist daher ein Zwölftel des Wertes der Parkberechtigungskarte hinzuzurechnen. Rz
193 ist sinngemäß anzuwenden.
198
Eine zu einem Sachbezug führende Parkraumbewirtschaftung im
Sinne der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, setzt ein bestimmtes Größenausmaß
des Bereichs ("flächendeckend") voraus. Eine flächendeckende
Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich die Parkraumbewirtschaftung nicht
auf eine Straße oder einen Platz beschränkt, sondern für den Bereich von
mehreren zusammenhängenden Straßenzügen gegeben ist. In der Regel wird das
nur in größeren Ballungszentren gegeben sein. Befinden sich innerhalb der
parkraumbewirtschafteten Zone einzelne Parkplätze, auf denen ein kostenloses
Parken möglich ist, ändert dies nichts am Charakter der flächendeckenden
Parkraumbewirtschaftung.
199
Nach dem derzeitigen Stand ist von einer flächendeckenden
Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, nur in
folgenden Städten auszugehen:
Amstetten, Baden, Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Feldkirch,
Graz, Innsbruck, Kapfenberg, Klosterneuburg, Klagenfurt, Krems, Leoben, Linz,
Mödling, Salzburg, St. Pölten, Schwechat (ab 1. Mai 2003), Steyr, Villach,
Wels, Wr. Neustadt, Wien (1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk; Teile des 2., 3.
und des 20. Bezirks).
200
Diese Aufzählung ist nach dem derzeitigen Stand umfassend.
Liegen in weiteren Orten Bereiche mit flächendeckender Parkraumbewirtschaftung
vor, sind diese vom örtlich zuständigen Finanzamt dem BMF bekannt zu geben.
Eine Erweiterung der Anwendung auf zusätzliche Städte bzw. Orte wird
erlassmäßig festgestellt und führt rückwirkend zu keiner Zurechnung eines
Sachbezuges.
Für Auskünfte, ob im Zweifelsfall ein bestimmtes Objekt im
Bereich einer Parkraumbewirtschaftung liegt, ist das FA der Betriebsstätte
zuständig. Die Finanzämter werden über Anfrage auch verbindliche Auskünfte
zum jeweils geltenden Stand (§ 90 EStG 1988) erteilen. Zu diesem Zweck wird bei
jedem der betreffenden Finanzämter ein Plan ausgehängt, aus dem die Abgrenzung
der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung für den Bereich (die Bereiche)
dieses FA - ausgenommen für den 1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk Wiens -
hervorgeht.
201
Liegt der Abstellplatz am Rand einer gebührenpflichtigen
Parkzone, ist ein Sachbezugswert dann anzusetzen, wenn die das Gelände (die
Liegenschaft) umschließenden Straßen auf der an die Liegenschaft angrenzenden
Straßenseite der Parkraumbewirtschaftung unterliegen. Der Umstand, dass bereits
auf der gegenüberliegenden Straßenseite Parkplätze kostenlos zur Verfügung
stehen, ist dabei unerheblich. Wird die Liegenschaft am Rand einer gebührenpflichtigen Parkzone einerseits durch Straßen
begrenzt, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, andererseits durch
Grundstücke, auf denen ein Abstellen von KFZ nicht zulässig bzw. nicht
möglich ist (zB bei einer Begrenzung durch Gleisanlagen der ÖBB, die U-Bahn,
öffentliche oder private Garten- und Parkanlagen, einen Fluss), ist ebenfalls
ein Sachbezugswert zuzurechnen.
202
In zeitlicher Hinsicht muss die Kostenpflicht der
Parkraumbewirtschaftung zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des
Arbeitnehmers gegeben sein. Arbeitet zB jemand nur in der Nacht und besteht
während dieser Zeit keine Kostenpflicht, ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.
203
Bei Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen oder vom
Arbeitgeber angemieteten Garagen- oder Abstellplätzen außerhalb von Bereichen,
die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, ist kein Sachbezugswert
zuzurechnen. Kurzparkzonen, die nicht kostenpflichtig sind, stellen hingegen
keinen Bereich der Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001, dar.
4.2.6 Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (§ 5 der Verordnung
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II
Nr. 416/2001)
204
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5%
anzusetzen.
205
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen
Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des
aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter
Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des
§ 67 Abs.1 und 2 EStG 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt
7.300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und
Arbeitgebedarlehen den Betrag von 7.300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom
übersteigenden Betrag zu ermitteln.
206
Kein Gehaltsvorschuss bzw. kein Arbeitgeberdarlehen im Sinne des
§ 15 EStG 1988 liegt dann vor, wenn eine Vorschusszahlung gemäß § 78 Abs. 1
EStG 1988 zu versteuern ist (zur Abgrenzung siehe Rz 633). Die Berechnung der
Zinsenersparnis kann kontokorrentmäßig oder nach Monatsständen vorgenommen
werden.
207
Werden an Arbeitnehmer Kredite in ausländischer Währung
gegeben, ist für die Ermittlung eines Vorteiles aus dem Dienstverhältnis nicht
der in der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, genannte Zinssatz maßgeblich.
Diesfalls ist der Sachbezugswert individuell zu ermitteln. Von einem Vorteil aus
dem Dienstverhältnis wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn die
entsprechenden Euromarkt-Zinssätze zuzüglich eines
"Kleinhandelszuschlages" von 1,5 Prozentpunkten unterschritten werden.
Es bestehen keine Bedenken, wenn dabei von einem Mittelwert ausgegangen wird und
aus Vereinfachungsgründen der "Marktzinssatz" (Mittelwert des
Verbrauchsortes) für das Kalenderjahr unter Heranziehung des EURIBOR für die
Laufzeit von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bzw. in der Folge zum
jeweiligen ersten Arbeitstag eines Kalenderjahres ermittelt wird. Trägt das
Kursrisiko der Arbeitgeber, ist für die Ermittlung der Zinsenersparnis der in
der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab
2002, BGBl. II Nr. 416/2001, genannte Zinssatz maßgeblich (Beispiel siehe AÖF
Nr. 131/1996).
4.2.7 Sonstige Sachbezugswerte (§ 6 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001)
208
§ 6. (1)
1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
a) Hartholz (ungeschnitten) 21,80 Euro
b) Weichholz (ungeschnitten) 14,53 Euro
c) Sägeabfallholz und Astholz 10,90 Euro
Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90
Euro je Raummeter vorzunehmen.
2. Kartoffeln, je kg 0,21 Euro
3. Vollmilch, je Liter 0,65 Euro
4. Butter, je kg 523 Euro
5. Käse, je kg 5,88 Euro
6. Eier, je Stück 0,13 Euro
7. Fleisch je kg gemischte Qualität ohne Knochen
a) Rindfleisch 5,45 Euro
b) Schweinefleisch 3,99Euro
c) Kalbfleisch 8,72 Euro
d) Schweinehälfte im Ganzen 1,81 Euro
8. Ferkel, lebend 54,50Euro
9. Getreide, je 100 kg
a) Roggen 13,80 Euro
b) Weizen - Futtergerste 15,20 Euro
c) Mais 15,98 Euro
10. Mahlprodukte, je kg
a) Roggenmehl 0,36 Euro
b) Weizenmehl 0,43 Euro
c) Weizen und Maisgrieß 0,43 Euro
11. Kohle und Koks, je 100 kg
a) Steinkohle 22,67 Euro
b) Briketts 28,34 Euro
c) Hüttenkoks 23,98 Euro
Bei Bezug von mehr als 1.000 kg ist ein Abschlag von 15%
vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20%
vorzunehmen.
12. Strom
Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem
jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
13. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten
Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte
landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die
Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und
Landentwicklung zu bewerten.
209
(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung
oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die
festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
als Sachbezugswert anzusetzen.
4.2.8 Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen, soweit sie
frei übertragbar sind (§ 7 der Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001)
210
§ 7. Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt
abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von
Beteiligungen (zB Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option anzusetzen. Bei
Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem
Börsenkurs am Tag des Überganges der Verfügungsmacht (der Einräumung der
Option). Notiert die Option nicht an der Börse, ist der Wert der Option unter
Berücksichtigung des inneren Wertes und des Zeitwertes zu ermitteln. Der
innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des gemeinen Wertes der
Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der
Einräumung der Option und des (niedrigeren) Ausübungspreises. Bei einem über
dem Tageskurs
liegenden Ausübungspreis ergibt sich ein negativer innerer Wert. Der Zeitwert
der Option ist in Höhe eines Prozentsatzes pro Kalendermonat der Laufzeit der
Option vom gemeinen Wert der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der
Börsenkurs) zum Zeitpunk der Einräumung der Option anzusetzen. Dieser
Prozentsatz berücksichtig den nicht erforderlichen Kapitaleinsatz für das
Halten der Beteiligung sowie den Ausschluss eines Kursrisikos unter Abzug einer
allfälligen Dividendenzahlung während der Laufzeit der Option. Für die ersten
zwölf Monate der Laufzeit beträgt der Prozentsatz 1,4% pro Kalendermonat, für die
restliche Laufzeit 1% pro Kalendermonat. Der gemeine Wert ergibt sich aus der
Summe des inneren Wertesund des Zeitwertes, wobei durch einen negativen inneren
Wert der Zeitwert maximal auf ein Drittelreduziert werden kann.
211
Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Optionen,
die Wirtschaftsgüter darstellen, ist ebenso wie eine kostenlose oder
begünstigte Übertragung von Aktien als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der
nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 EStG 1988 zu bewerten ist, im Zeitpunkt
der Übertragung des Wirtschaftsgutes (des Zuflusses) zu versteuern (siehe § 7
der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab
2002, BGBl. II Nr. 416/2001, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 kann zur
Anwendung kommen, wenn die Option im Kalenderjahr der Übertragung ausgeübt
wird und die Beteiligung erworben wird.
212
Die Zusage an einen Mitarbeiter, dass er zu einem späteren
Zeitpunkt Aktien zu einem bestimmten Wert kaufen kann, führt nicht zu einem
Zufluss im Zeitpunkt der Einräumung, wenn das eingeräumte Recht nur
persönlich durch den Arbeitnehmer ausgeübt werden kann und somit mangels
uneingeschränkter Verfügbarkeit ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der
Einräumung der Option nicht vorliegt. Ebenso liegt bei verschiedenen so
genannten Stock Options-Modellen, bei denen die Zusage des Aktienerwerbs zu
einem bestimmten Kurs an zusätzliche Bedingungen geknüpft ist, die auf ein
bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers abstellen (zB der Arbeitnehmer muss zum
möglichen Zeitpunkt der Ausübung noch bei der Firma beschäftigt sein), keine
Option im wirtschaftlichen Sinne vor.
213
Wird vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine
Zusage erteilt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Aktien oder Beteiligungen
zu einem bestimmten Kurs erwerben kann und knüpft diese Zusage an ein
persönliches Verhalten des Arbeitnehmers bzw. kann sie ausschließlich von ihm
ausgeübt werden, so wird zum Zeitpunkt der Zusage kein Wirtschaftsgut oder
geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988 übertragen und liegt
daher kein Zufluss vor. In diesem Fall kommt es zu einem Zufluss erst im
Zeitpunkt der Ausübung des zugesagten Rechts und somit zur Besteuerung des
Vorteils. Der dem Arbeitnehmer entstehende Vorteil aus dem Dienstverhältnis
(der Differenzbetrag aus dem aufzuwendenden Betrag für die Aktien und dem
Tageskurs zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht über die Aktien,
wobei es unmaßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer die Wertpapiere sofort verkauft
oder behält) ist als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu
versteuern. Bei bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern ist die Versteuerung
gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 67 Abs. 10 EStG 1988
durchzuführen. Wird vom Arbeitgeber der Differenzbetrag zwischen zugesagtem
Kurs für den Erwerb von Aktien und dem Tageswert der Aktie an den Arbeitnehmer
ausgezahlt, ohne dass es zu einem Erwerb und anschließendem Verkauf der Aktien
kommt, ist analog vorzugehen. Hinsichtlich der Befreiung für
Mitarbeiterbeteiligungen siehe § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c EStG 1988 (siehe Rz
90 ff).
4.3 Sachbezüge - Einzelfälle außerhalb der Verordnung über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr.
416/2001
4.3.1 (Mobil)Telefon
214
Analog der Verwaltungspraxis bei fallweiser Privatnutzung eines
firmeneigenen Festnetztelefones durch den Arbeitnehmer ist kein Sachbezugswert
zuzurechnen. Allein auf Grund der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen
Mobiltelefons ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswertes daher nicht
gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall erfolgten umfangreicheren Privatnutzung,
sind die anteiligen tatsächlichen Kosten zuzurechnen.
4.3.1a Notebook
214a
Verwendet ein Arbeitnehmer einen
arbeitgebereigenen PC (Laptop, Notebook, Desktop etc.) regelmäßig für
berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert
anzusetzen. Eine Schulung im Auftrag des Arbeitgebers (zB Lernprogramm im
Selbststudium) ist eine berufliche Nutzung. Der Verkauf des PCs an den
Arbeitnehmer zu einem Wert, der mindestens dem Buchwert entspricht, ist
ebenfalls kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Überträgt der Arbeitgeber
den PC kostenlos dem Arbeitnehmer ins Privateigentum, dann ist der Wert des
Gerätes (Buchwert) als Sachbezugswert zu versteuern. Stehen dem Arbeitnehmer
hinsichtlich der beruflichen Nutzung Werbungskosten (AfA) zu, kann als
Anschaffungswert der angesetzte Sachbezugswert herangezogen werden (siehe Rz
340). Die Übertragung voll abgeschriebener PCs führt zu keinem Vorteil aus dem
Dienstverhältnis; eine AfA kann nicht in Anspruch genommen werden.
4.3.2 Mitarbeiterbeteiligungen
215
Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von
Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis
dar. Werden vom Arbeitgeber Vermögensbeteiligungen wie zB Aktien an
Arbeitnehmer übertragen, kommt es im Zeitpunkt der Übergabe zum Zufluss beim
Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Steuerbefreiung bei unentgeltlicher oder
verbilligter Abgabe von Beteiligungen durch den Arbeitgeber siehe § 3 Abs. 1 Z
15 lit. b EStG 1988.
216
Eine Übertragung einer Beteiligung (und damit ein Zufluss)
liegt nur dann vor, wenn die Beteiligung ein Wirtschaftsgut ist und der
Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Keine Übertragung einer
Beteiligung liegt daher vor, wenn der Arbeitnehmer über die Beteiligung nicht
frei verfügen kann oder ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch
Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Dauer eingeschränkt wird oder dem
Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen nur ein Verfügen über die Erträge aus der
Beteiligung für eine bestimmte Zeit (zB während der Dauer des
Dienstverhältnisses) eingeräumt wird. Der Arbeitnehmer wird daher nicht
wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung, wenn zB dem Arbeitgeber ein
Rückkaufsrecht zu einem von vorneherein vereinbartem Preis eingeräumt wird.
Ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zum Marktpreis oder eine bestimmte Sperrfrist
(bis zu fünf Jahren) hinsichtlich einer Verwertung der Beteiligung sprechen
für sich allein nicht gegen ein wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers.
217
Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Beteiligung, sind die
daraus resultierenden Erträge nach den allgemein hiefür geltenden steuerlichen
Vorschriften zu behandeln (zB Dividenden aus Aktien als endbesteuerte Einkünfte
aus Kapitalvermögen). Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet nicht
Eigentümer der Beteiligung, weil er sie zB zu einem bestimmten Preis bei
Beendigung des Dienstverhältnisses wieder an den Arbeitgeber übertragen muss,
sind die Erträge aus der Beteiligung als Ausfluss aus dem Dienstverhältnis als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
218
Die Bewertung des geldwerten Vorteiles hat mit dem Mittelwert
des Verbrauchsortes zu erfolgen. Notieren Beteiligungen (Aktien,
Partizipationsscheine) an einer Börse, entspricht der Mittelpreis am
Verbrauchsort dem Börsenkurs am Tag der Übertragung der Beteiligung. Notieren
Beteiligungen nicht an einer Börse, ist der Mittelpreis am Verbrauchsort analog
zum gemeinen Wert zu ermitteln. Die Anwendung des Wiener Verfahrens stellt im
Regelfall eine geeignete Ermittlungsform dar, allerdings sind dabei im
Betriebsvermögen enthaltene Grundstücke mit dem Verkehrswert anzusetzen und
nicht mit einem Vielfachen des Einheitswertes.
219
Eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verfügte
Behaltefrist führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Sachbezugswert ist nach
den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln, ein Bewertungsabschlag auf Grund der
Behaltefrist ist nicht zulässig.
4.3.3 Incentive-Reisen
220
Veranstaltet der Arbeitgeber so genannte Incentive-Reisen, um
bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen, so liegt
grundsätzlich ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn die
Reisen einschlägigen Touristikreisen entsprechen. Wird die Incentive-Reise vom
eigenen Arbeitgeber gewährt, so ist der Sachbezugswert (Preis der Reise
inklusive Umsatzsteuer) im Wege des Lohnsteuerabzuges zu versteuern. Wird die
Incentive-Reise hingegen von einem Dritten (zB Geschäftspartner des
Arbeitgebers) gezahlt, so ist der geldwerte Vorteil im Allgemeinen im Rahmen
einer Veranlagung zu erfassen. Wird die Incentive-Reise im Zusammenhang oder anstelle von Provisionen
gewährt, sind die Rz 963 bis 967 sinngemäß anzuwenden.
4.3.4 Personalrabatte
221
Steuerpflichtige Einnahmen liegen auch dann vor, wenn dem
Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die
über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte
hinausgehen. Zur Beurteilung, ob derartige steuerpflichtige Rabatte vorliegen,
sind nicht die Vergleichspreise von Groß- und Dauerkunden heranzuziehen,
sondern jene im Einzelhandel (VwGH 8.5.2003, 99/15/0101). Werden zB von einem
Großimporteur für Personenkraftwagen seinen Arbeitnehmern Rabatte gewährt,
die jenen an Wiederverkäufer entsprechen, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem
Dienstverhältnis vor. Ebenso liegen geldwerte Vorteile aus dem
Dienstverhältnis vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren zu
"Ausverkaufskonditionen" außerhalb der Ausverkaufszeiten überlassen
werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen
Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten
Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes).
222
Personalrabatte führen zu keinem Vorteil aus dem
Dienstverhältnis, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht,
dieselben Waren oder Dienstleistungen zu einem niedrigeren bzw. gleichen Preis
im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs (zB in Supermärkten) zu kaufen. Der
Bezug von Kleinstmengen (zB Lebensmittel für den täglichen Bedarf) kann
vernachlässigt werden.
Jedoch stellt die Einlösung von Gutscheinen, die der
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum verbilligten Kauf von Waren überlassen
hat, unabhängig vom Ausmaß des Preisnachlasses einen steuerpflichtigen Vorteil
aus dem Dienstverhältnis dar. Das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen
Interesses des Arbeitgebers an der Einlösung der Gutscheine steht der
Steuerpflicht des Preisvorteiles nicht entgegen (VwGH 8.5.2003, 99/15/0101). Die
Rz 93 ff bleiben davon unberührt.
4.3.5 Lebensversicherung
222a
Nimmt der Arbeitgeber eine Lohnreduktion vor und
zahlt die Differenz in einen Lebensversicherungsvertrag, wobei er sowohl
Versicherungsnehmer als auch Begünstigter ist, und wird die Versicherungssumme
nach Ablauf der Versicherungszeit an den Arbeitgeber ausbezahlt und von diesem
an den Arbeitnehmer weitergeleitet, dann stellen die laufenden Prämienzahlungen
beim Arbeitgeber Betriebsausgaben dar; der Anspruch gegenüber der Versicherung
ist vom Arbeitgeber zu aktivieren. Beim Arbeitnehmer liegt zum Zeitpunkt der
Prämienzahlung kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, weil er über die
Versicherung nicht verfügen kann. Ein Zufluss beim Arbeitnehmer und somit
gleichzeitig Lohnaufwand des Arbeitgebers liegt (erst) im Zeitpunkt der
Weiterleitung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer vor (siehe auch Rz
663).
4.3.6 Verkauf gebrauchter Dienstfahrzeuge
222b
Beim Verkauf gebrauchter Dienstfahrzeuge an Arbeitnehmer liegt
ein steuerpflichtiger Sachbezug insoweit vor, als die Arbeitnehmer auf Grund des
Dienstverhältnisses einen Preis zu bezahlen haben, der unter dem Preis liegt,
der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen "fremden" privaten
Abnehmer zu erzielen wäre. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus der
Differenz des vom Arbeitnehmer zu bezahlenden Preises und – in Anlehnung an
Punkt 5.2 des Durchführungserlasses zum NoVAG 1991 - dem Mittelwert zwischen
dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut den inländischen
Eurotax-Notierungen (jeweils inklusive Umsatzsteuer und NoVA). Dem Arbeitnehmer
bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter Unterlagen (zB
Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise) nachzuweisen.
4.3.7 Überlassen von Jahreskarten bzw. Jahresnetzkarten für
Privatfahrten
222c
Die Übergabe einer Jahresnetzkarte (zB ÖsterreichCard der
ÖBB), die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt von vornherein
einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der mit dem üblichen Mittelpreis
am Verbrauchsort (§ 15 Abs. 2 EStG 1988) anzusetzen ist. Das ist jener Wert,
den jeder private Konsument für die Jahresnetzkarte zu zahlen hat.
Kostenersätze des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Kosten für
allfällige berufliche Fahrten können als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Dabei können je nach Dauer der Reise und der dafür zurückgelegten
Fahrten die Kosten zum jeweils günstigsten Tarif (Einzelfahrscheine, Wochen-, Monatskarte),
höchstens jedoch bis zur Höhe des steuerpflichtigen Sachbezuges
berücksichtigt werden.
Verbietet der Arbeitgeber die private Verwendung der
Jahresnetzkarte, dann liegt nur dann kein Sachbezugswert vor, wenn dieses Verbot
entsprechend kontrolliert wird (siehe Rechtsprechung zur Verwendung eines
arbeitgebereigenen KFZ, Rz 177). Eine derartige Kontrolle ist gegeben, wenn die
Jahresnetzkarte nur für dienstliche Fahrten ausgefolgt und anschließend wieder
nachweislich hinterlegt wird.
Werden bei der Bereitstellung von Netzkarten für
innerstädtische Verkehrsmittel, bei denen die Einzelfahrten immer den gleichen
Preis ausmachen, zumindest 25 Dienstfahrten pro Kalendermonat im
Jahresdurchschnitt nachgewiesen und dafür keine Kostenersätze gezahlt, so ist
kein Sachbezugswert anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung kann auf die
Bereitstellung einer Jahresnetzkarte (z.B. ÖsterreichCard der ÖBB) nicht
angewendet werden, weil bei Netzkarten für innerstädtische Verkehrsmittel die
Einzelfahrten immer den gleichen Preis ausmachen, die Summe der Dienstfahrten
jeweils den Wert der Jahreskarte abdeckt und die private Nutzung von
untergeordneter Bedeutung ist (siehe auch Rz 714).
 
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