 
3. STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.1 Gliederung
17
In § 3 Abs. 1 EStG 1988 werden sachliche Steuerbefreiungen
aufgezählt. § 3 Abs. 2 EStG 1988 ordnet an, welche Bezüge oder Bezugsteile (zB
Arbeitslosengeld, bestimmte Bezüge der Soldaten und Zivildiener) zwar
steuerfrei sind, aber zu einem besonderen Progressionsvorbehalt führen. § 3
Abs. 3 EStG 1988 regelt, dass im Falle einer Veranlagung die steuerfreien
Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind
(allgemeiner Progressionsvorbehalt). Siehe auch Rz 113 ff.
3.2 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen
18
§ 3 Abs. 1 EStG 1988 regelt, welche von den Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 steuerfrei sind. Vermögenszugänge, die sich
unter § 2 Abs. 3 EStG 1988 nicht einreihen lassen, scheiden von vornherein von
der Einkommensbesteuerung aus (vgl. VwGH 23.9.1981, 2505/79); sie sind nicht
steuerbar.
19
Im Einkommensteuergesetz sind außerhalb des § 3 Abs. 1 EStG
1988 noch zusätzliche Steuerbefreiungen vorgesehen (zB § 27 Abs. 3, § 30 Abs.
4, § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988).
Außerhalb des Einkommensteuergesetzes bestehen
Steuerbefreiungen noch in anderen Regelungen (zB in § 33 des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I. Nr. 60/2001, in § 3
Abs. 3 Kunstförderungsgesetz BGBl. Nr. 146/1980 idF BGBl. I Nr. 95/1997, in §
17 Abs. 2 Filmförderungsgesetz BGBl. Nr. 557/1980 idF BGBl. I Nr. 34/1998; in
internationalen Abkommen insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen). Von den
Steuerbefreiungen im Sinne des § 3 Abs. 1 EStG 1988 sind die von der
Bemessungsgrundlage abzuziehenden Freibeträge (nach den §§ 16, 17, 18, 34,
35, 104 und 105 EStG 1988) zu unterscheiden.
20
Die Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 1 EStG 1988 gelten für
unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (§ 70 EStG 1988). Soweit eine
Befreiungsbestimmung auf Arbeitnehmer Bezug nimmt, gilt sie nur für
Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne.
21
Die Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers
bleiben auch dann erhalten, wenn diese Leistungen vom Betriebsratsfonds erbracht
werden.
22
Soweit Werbungskosten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie gemäß § 20 Abs. 2
EStG 1988 nicht abzugsfähig (zB Familienheimfahrten im Rahmen einer
steuerfreien Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 oder
in Zusammenhang mit Auslandszulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988).
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
3.3.1 Kriegsopfer- und Heeresversorgung (§ 3 Abs. 1 Z 1 EStG
1988)
23
Es sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen steuerbefreit. Die
Befreiung kommt für Versorgungsberechtigte nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, und nach dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in Frage.
24
Entschädigungen an versorgungsberechtigte Personen auf Grund
des Heeresversorgungsgesetzes fallen dann unter die Steuerbefreiung, wenn die
Gesundheitsschädigung auf die Ableistung des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes zurückzuführen ist. Führt das
schädigende Ereignis zum Tod des Präsenzdieners, sind die Hinterbliebenen
versorgungsberechtigt und die an sie ausgezahlten Entschädigungen daher
steuerfrei.
25
§ 35 EStG 1988 ist neben den steuerfrei gewährten
Entschädigungen anzuwenden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.
3.3.2 Politische Opfer (§ 3 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
26
Steuerfrei sind nicht nur Entschädigungen für entstandene
Haft- und Gerichtskosten, sondern auch andere Entschädigungen nach dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 (zB für erlittene Berufsschäden).
27
Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
gebührt überdies der besondere Freibetrag nach § 105 EStG 1988.
3.3.3 Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3 EStG
1988)
28
"Öffentliche Mittel" sind solche, die von
Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen
Funktion gezahlt werden. Als "öffentliche Mittel" im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 kommen darüber hinaus solche Mittel in Betracht, die von
Institutionen der EU aus den im Gesetz genannten Gründen gewährt werden.
29
Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn diese entweder im
Eigentum oder unter der Verwaltung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
steht. Zur Auslegung des Begriffes "öffentliche Stiftung" können das
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 und - sofern die Stiftung
nicht über den Interessensbereich eines Bundeslandes hinausgeht - die in
Betracht kommenden, das Stiftungswesen regelnden Landesgesetze herangezogen
werden.
Hinsichtlich der Zuwendungen von Privatstiftungen als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit siehe Rz 683.
30
Der Begriff "Hilfsbedürftigkeit" ist so auszulegen,
dass Unterstützungen an tatsächlich Hilfsbedürftige steuerfrei sind (VwGH
18.5.1960, 2318/59). Eine Person ist hilfsbedürftig im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
3 lit. a EStG 1988, wenn weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen
Lebensunterhalt zu Gewähr leisten (VwGH 18.6.1979, 0095/78). Die Frage, ob
Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ist als eine Frage des Steuerrechts von der
Abgabenbehörde nach Art der Verhältnisse beim Empfänger zu beurteilen (VwGH
23.3.1970, 1859/69; VwGH 17.9.1997, 95/13/0034). Bei Opfern von
Naturkatastrophen (zB Überschwemmungen, Dürre) ist Hilfsbedürftigkeit
unabhängig von der Einkommenssituation und Vermögenssituation auf Grund der
Natur des Katastrophenereignisses anzunehmen. Leistungen aus dem
Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei (VwGH 10.9.1998,
96/15/0272).
Wenn ein Bundesland bei Leistung eines Sozialaufwandes an seine
Bediensteten die Hilfsbedürftigkeit der Empfänger zur Voraussetzung macht,
bestehen gegen die steuerfreie Behandlung keine Bedenken. Auch Blindenbeihilfen,
Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
usw. auf Grund gesetzlicher Anordnung sowie sonstige außerordentliche
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln aus dem Titel der Hilflosigkeit erfüllen
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Unter diese Steuerbefreiung fallen
weiters Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen, die auf Grund der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bzw. auf Grund der
pensionsgesetzlichen Vorschriften für öffentlich Bedienstete gewährt werden.
Fahrtkostenzuschüsse einer Gebietskörperschaft, die an eine, an die
Hilfsbedürftigkeit anknüpfende Einkunftsgrenze gebunden sind, stellen eine
Sozialhilfeleistung dar und sind ebenfalls steuerbefreit.
31
Das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sowie
vergleichbare Leistungen auf Grund der entsprechenden Landesgesetze
(Landespflegegelder) stellen hingegen nicht steuerbare Transferleistungen dar
(§ 21 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993). Ebenso unterliegen
Leistungen nach dem Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für
Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz),
Budgetbegleitgesetz 2001, Art. 70, BGBl. I Nr. 142/2000, nicht der
Einkommensteuer.
32
Eine unmittelbare Förderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b
und c EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn die sachlichen Voraussetzungen für
eine wissenschaftliche, künstlerische oder für eine Forschungstätigkeit durch
die Beihilfe geschaffen werden (zB VwGH 17.6.1992, 91/13/0164) und im
Wesentlichen nur der damit verbundene Aufwand abgegolten wird. Darunter sind zB
die Beschaffung der erforderlichen Geräte, Anschaffung von Rohstoffen, Bezahlung der Miete der erforderlichen Räume, Materialien oder
Bücher, die Bezahlung erforderlicher Hilfskräfte und der Ersatz der durch
diese Tätigkeit verursachten Reisekosten zu verstehen. Diese Aufwendungen sind
gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Ein Entgelt für Mühewaltung
(Arbeitsleistung) darf die Förderung nicht umfassen. Die Förderungsmittel
müssen aus den im Gesetz genannten Quellen stammen, nämlich aus öffentlichen
Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung
(vgl. Rz 28 und 29). Für den Bereich der Wissenschaft und Forschung sind
gleichartige Mittel aus den im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen
und Fonds begünstigt. Pauschale Aufwandsabgeltungen sind steuerpflichtig,
allerdings sind die vom Empfänger getätigten Aufwendungen für seine
Forschungstätigkeit als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Für Kunststipendien und Kunstpreise ist eine Befreiung von der Einkommensteuer
im Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988 in der geltenden Fassung,
vorgesehen.
32a
Bezüge und Beihilfen, die auf Grund des
Studienförderungsgesetzes 1992 geleistet werden, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 3
lit. e EStG 1988 steuerfrei. § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 regelt
die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
Studienbeihilfen, Versicherungskostenbeiträge, Studienzuschüsse und Beihilfen
für Auslandsstudien. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. können weiters auf Grund
dieses Bundesgesetzes Fahrtkostenzuschüsse, Studienabschluss-Stipendien,
Reisekostenzuschüsse, Sprachstipendien, Leistungsstipendien,
Förderungsstipendien und Studienunterstützungen zuerkannt werden. Damit sind
insbesondere auch Studienabschluss-Stipendien steuerfrei; die Höhe dieser
Stipendien beträgt zwischen 500 € und 1.090 € monatlich (§ 52b
Studienförderungsgesetz 1992).
33
Stipendien, die im Rahmen einer Schulausbildung oder
Studienausbildung gewährt werden (insbesondere Dissertationsstipendien und
Diplomarbeitsstipendien) fließen außerhalb der Einkunftsarten des EStG zu,
sofern
- es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die
nicht veröffentlicht oder sonst wirtschaftlich verwertet werden,
- die Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines
Werkvertrages oder ergänzend zu einem Dienstvertrag oder Werkvertrag
durchgeführt werden und
- die Höhe der Zuschüsse darauf schließen lässt, dass der Charakter
eines Ausbildungszuschusses und nicht eines Einkommensersatzes im
Vordergrund steht. Dies ist der Fall, wenn die Zuschüsse jährlich
insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für
Selbsterhalter nach dem Studienförderungsgesetz 1992. Bei der Beurteilung
ist es allerdings unerheblich, ob der Betreffende neben dem Stipendium auch
eine Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 oder Familienbeihilfe
bezieht. Werden höhere Beträge ausbezahlt, ist grundsätzlich von einer
Erwerbstätigkeit auszugehen.
34
Stipendien, die nach Abschluss einer Ausbildung
(Hochschulausbildung oder Universitätsausbildung) ausgezahlt werden (Postgraduate
Stipendien, Forschungsstipendien und Habilitationsstipendien) sind
grundsätzlich als Einkommensersatz anzusehen. Es ist daher immer von einem
Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. im Falle eines
Dienstverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) auszugehen.
35
Stipendien, die im Rahmen des TMR-Programmes (Training and
Mobility of Researchers), des IHP-Programmes (Improving Human Research
Potential) sowie des HRM (Human Resources and Mobility) der Europäischen Union
gewährt werden, stellen infolge der Weisungsgebundenheit, der organisatorischen
Eingliederung sowie der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung des
Stipendiaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, sofern die Vergabe
des Stipendiums an einen Ausbildungsauftrag an das gastgebende Institut
anknüpft. Sofern die Vergaberichtlinien die Zuerkennung von pauschalen
Kostenersätzen für Reisen (Travel Allowance) sowie für andere im Zusammenhang
mit der Ortsveränderung verbundene Aufwendungen vorsehen (Mobility Allowance),
sind diese als Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten anzuerkennen.
Werden an ausländische Studenten in Österreich aus
öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5
lit. b EStG 1988 Stipendien vergeben und sieht die Vergabe die Zuerkennung von
pauschalen Kostenersätzen für Reisen (Travel Allowance) sowie für andere im
Zusammenhang mit der Ortsveränderung verbundene Aufwendungen (Mobility
Allowance) vor, sind diese ebenfalls als Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG
1988 ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten anzuerkennen, soweit sie die Sätze
des TMR-Programmes nicht übersteigen.
Allfällige Werbungskosten stehen nur insoweit zu, als sie die
diesbezüglichen Kostenersätze übersteigen.
36
Die auf Grund des § 20 Habilitationsnorm, BGBl. Nr. 232/1955,
gewährten einmaligen Beträge dienen der unmittelbaren Förderung der
wissenschaftlichen Tätigkeit des Hochschuldozenten und sind daher nach Maßgabe
des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 steuerfrei.
37
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Bezüge oder
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des §
4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG 1988 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst,
der Wissenschaft oder der Forschung dient, von der Einkommensteuer befreit. Die
Steuerfreiheit trifft nur dann zu, wenn das Stipendium mit der Auflage verbunden
ist, die Tätigkeit im Ausland auszuüben. Sind mit einer Forschungstätigkeit
(für die ein Stipendium bezogen wird) lediglich Auslandsaufenthalte verbunden,
so sind zwar die diesbezüglichen Aufwendungen (zB Reisekosten oder Tagesgelder)
abzugsfähig, das Stipendium selbst fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung
des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988. Eine Trennung des Stipendiums in einen
(steuerpflichtigen) Inlandsteil und einen (steuerfreien) Auslandsteil ist nicht
zulässig. Zuschüsse zu einer Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der
Wissenschaft oder Forschung dienen, sind auch dann steuerfrei, wenn die
Zuschüsse zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Zuschussempfängers am
ausländischen Tätigkeitsort dienen. Bei einer Forschungstätigkeit im Ausland
kann - je nach Doppelbesteuerungsabkommen - dem anderen Staat ein
Besteuerungsrecht zukommen.
38
Steuerfrei sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988
Studienbeihilfen und Begabtenstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305/1992, sowie Beihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr.
455/1983. Stipendien im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 146/1988 idF BGBl. I. Nr. 95/1997, und Preise im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 7
Kunstförderungsgesetz sind nach § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz steuerfrei.
Dies gilt nach der zuletzt genannten Bestimmung auch für im Grunde und der
Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen
Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren
Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstituten
vergeben werden.
Kinderzulagen, die Bedienstete von Gebietskörperschaften auf
Grund gehaltsrechtlicher Vorschriften erhalten, fallen nicht unter § 3 Abs. 1 Z
3 lit. e EStG 1988 (VwGH 7.7.1964, 0914/63).
Hinsichtlich der vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten
und Fortbildungskosten siehe Rz 696 ff.
3.3.4 Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Abs.
1 Z 4 EStG 1988)
3.3.4.1 Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
39
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus
Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen sind generell steuerfrei.
Renten aus einer privaten Unfallversicherung sind
steuerpflichtig (wenn der Leistungsempfänger auch die Versicherungsprämien
gezahlt hat, liegt eine Gegenleistungsrente vor; bei Schadensrenten - bei denen
vom Leistungsempfänger keine Versicherungsprämien gezahlt wurden - beginnt die
Steuerpflicht ab dem ersten Rentenbezug - siehe auch EStR 2000 Rz 7015 und
7018).
S
3.3.4.2 Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
40
Für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversorgung besteht
keine generelle Steuerbefreiung. Insbesondere unterliegen bloße
"Transferleistungen", die Einkommensersätze darstellen, der
Steuerpflicht (zB Krankengeld gemäß §§ 138 bis 143 ASVG).
41
Steuerfrei sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 das
Wochengeld nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, vergleichbare
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Grunde und der Höhe
nach gleichartige Zuwendungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen sowie das durch BGBl. I Nr. 10/1999
(Vertragsbedienstetenreformgesetz - Änderung des B-KUVG) auf Sonderwochengeld
umbenannte Wochengeld bestimmter Vertragsbediensteter. Unter diese Einrichtungen
fällt auch die Pharmazeutische Gehaltskasse als besondere Einrichtung der
Apothekerkammer. Steuerfrei ist auch das Krankengeld (Familien- und Tagesgeld),
das während des Ruhens des Wochengeldanspruches gewährt wird.
Leistungen nach § 24 Abs. 8 Vertragsbedienstetengesetz
(Differenzzahlung von Wochengeld auf vollen Bezug) sowie Entgeltweiterzahlungen
für weibliche Beamte während der Zeit des Mutterschutzes sind nicht
steuerfrei.
42
Zu den Erstattungsbeträgen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung gehören Kostenersätze für Fahrtauslagen, Heilbehandlungen,
Heilmittel, Kosten der Krankenbehandlung und der Rehabilitation (§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. b EStG 1988).
43
Unter Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und
vergleichbarer ausländischer gesetzlicher Sozialversicherungsträger sind
Heilmittel, Heilbehelfe und dgl. zu verstehen, weiters die Kosten für
Krankenhausbehandlung und Kuraufenthalte (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d EStG 1988).
44
Das von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung
gewährte Übergangsgeld sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende
Übergangsgeld, das denselben Zwecken dient, ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Abs.
1 Z 4 lit. e EStG 1988).
3.3.5 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. (§ 3 Abs. 1 Z 5
EStG 1988)
45
Steuerfrei sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und
die Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.
609/1977, oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (zB Krankengeld
während Arbeitslosigkeit, Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und bei
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts; § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG
1988). Hinsichtlich der Hochrechnung dieser Bezüge bei der Veranlagung siehe Rz 113 ff. Steuerfrei sind weiters die nach den Bundesgesetzen
über die Gewährung von Karenzurlaub, Karenzurlaubshilfe und
Überbrückungshilfe bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten
Aushilfen (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. b und c EStG 1988), sowie das
Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I. Nr. 103/2001.
Die Schlechtwetterentschädigung nach dem
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, stellt
hingegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
46
Die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erstreckt sich
weiters auf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,
zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur
Sicherung einer Beschäftigung und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,
BGBl. Nr. 313/1994. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz können
sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewährt werden. Erfolgt die
Zahlung direkt an den Arbeitnehmer, ist sie nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG
1988 steuerfrei.
47
Steuerfrei bleiben auch Leistungen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 721/1988.
48
Erhält der Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen, die er für
Arbeitnehmer verwendet bzw. verwenden muss, liegt bei den Arbeitnehmern zur
Gänze steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
3.3.6 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 6
EStG 1988)
49
Diese Bestimmung hat für den Bereich der Lohnsteuer keine
Bedeutung.
3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
50
Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als
Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese
Befreiungsbestimmung.
3.3.8 Kaufkraftausgleichszulage, Auslandsverwendungszulage und
Auslandsaufenthaltszulage (§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; siehe Rz 188)
51
In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts stehende österreichische Staatsbürger, die ihren
Dienstort und ihren Wohnsitz nicht im Inland haben (Auslandsbeamte), sind in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (§ 26 Abs. 3 BAO).
52
Eine nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreie
Kaufkraftausgleichszulage gebührt, wenn die Kaufkraft des Euro in diesem Gebiet
geringer ist als in Österreich. Erwachsen dem Auslandsbeamten zusätzliche
Kosten, gebührt diesem Beamten zum Monatsbezug eine so genannte
Auslandsverwendungszulage, die ebenfalls steuerbefreit ist.
53
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ist auch auf gleichartige Zulagen von
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Entschädigungen
für den Heimaturlaub wie zB nach § 6 der Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl.
Nr. 120/1985, sind ebenfalls nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfrei.
3.3.9 Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 3 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
54
Zum Begriff Auslandsbeamte siehe Rz 51.
3.3.10 Begünstigte Auslandstätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988)
55
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender
Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle
einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung
von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang
stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat
hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119
bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.
3.3.10.1 Art der begünstigten Tätigkeiten (Bauausführungen,
Montagen usw.)
56
Die Begünstigung kommt zur Anwendung, wenn als
Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte
Anlage errichtet und zu diesem Zweck eigene Arbeitnehmer im Ausland einsetzt
(siehe auch VwGH 17.11.2004, 2000/14/0105). Nur dann, wenn diese
Grundvoraussetzung erfüllt ist, kommt die Steuerbefreiung auch für weitere
damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung,
Planung, Beratung, Schulung usw.) zum Tragen. Die Errichtung einer Anlage liegt
auch dann vor, wenn der Auftrag an das inländische Unternehmen die Bauleitung
(Planung, Konstruktion und Engineering) umfasst, die unmittelbare Bauausführung
aber durch ein ausländisches Unternehmen erfolgt. Nicht als Errichtung gilt
eine ausschließliche Planung oder eine reine Beratungstätigkeit.
Unter Bauausführung im weitesten Sinne sind alle Maßnahmen zu
verstehen, die mit der Errichtung oder Erweiterung von Bauwerken (Hoch- und
Tiefbauten) im Zusammenhang stehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der
Auftragnehmer (Generalunternehmer) sich zur Erfüllung des Vertrages eines
inländischen Unternehmers (Subunternehmers) bedient, weiters bei der
Personalgestellung an ein inländisches Unternehmen anlässlich der Errichtung
begünstigter Vorhaben.
Wird von einem inländischen Subunternehmer für einen
ausländischen Generalunternehmer ein Teil eines Gesamtprojektes ausgeführt und
stellt dieses Teilprojekt für sich gesehen eine begünstigte Anlage dar, steht
die Begünstigung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu. Zu den
begünstigten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauausführungen im Ausland
zählen auch die Vorbereitungshandlungen wie das Aufsuchen des entsprechenden
Standortes sowie Vermessungen auf Grund eines bereits erteilten Auftrages und
daran anschließende Tätigkeiten (Projektierung und bauliche Planung). Die
bloße Einrichtung fertig gestellter Baulichkeiten mit beweglichem Mobiliar und
ähnlichem zählt nicht zu den begünstigten Tätigkeiten (zB Aufstellen von
Regalen, Büromöbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände).
57
Begünstigte Montagen liegen sowohl bei der Aufstellung von
ortsfesten Anlagen als auch bei der Aufstellung von nicht ortsfesten Maschinen
und Arbeitsgeräten vor, die wegen ihres Umfanges an Ort und Stelle montiert
werden müssen (zB Straßenbaumaschinen, Kräne, Rechenanlagen, aus Hard-
und/oder Software bestehende EDV-Anlagen). Der Zusammenbau von nicht ortsfesten Maschinen und Arbeitsgeräten (zB
Triebwägen) ist keine begünstigte Anlagenerrichtung, wenn die Maschine (das
Arbeitsgerät) auch in Österreich zusammengebaut und das fertige Produkt ins
Ausland transportiert werden kann.
EDV-Softwareprodukte (Gesamtsystemlösungen) sind dann als
begünstigte Anlage zu qualifizieren, wenn sie auf Grund ihrer Komplexität
einer Installierung im Ausland bedürfen. Eine Gesamtsystemlösung liegt vor,
wenn verschiedene Teilprodukte (selbst entwickelte, aber auch angekaufte
Software-Produkte) zu einem funktionierenden Gesamtsystem verbunden werden. Die
bloße Einschulung für nicht selbst entwickelte Software-Produkte stellt keine
begünstigte Tätigkeit dar. Gleichgültig ist, ob Anlagen als unbeweglich (wie
maschinelle Einrichtungen und ähnliche Anlagen, die Bestandteil eines Bauwerkes
geworden sind, zB Aufzüge, Schilifte, Sprungschanzen, Seilbahnen,
Eisenbahnstränge) oder als beweglich anzusehen sind. Begünstigt ist auch der
Transport solcher Anlagen oder Anlagenbestandteile, soweit er im Ausland
ausgeführt wird.
Der nachträgliche Einbau elektronischer Steuerungen von
Maschinen und Produktionsabläufen durch ein inländisches Unternehmen ist
begünstigt; nicht begünstigt sind laufende Reparaturen und Servicearbeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Errichtung vorgenommen werden.
58
Begünstigt ist nicht nur die Montage, sondern auch die
Montageüberwachung sowie die Inbetriebnahme solcher Anlagen. Eine begünstigte
Inbetriebnahme liegt auch dann vor, wenn ein zeitlich begrenzter Probebetrieb
durchgeführt wird. Die Bedienung der Anlage nach Abschluss des Probebetriebes
ist nicht begünstigt, wohl aber das Anlernen von Bedienungskräften und deren
Unterweisung (Beratung und Schulung).
59
Von einer Errichtung von Anlagen (Bauausführung, Montage, usw.)
kann nur dann ausgegangen werden, wenn zumindest ein Auftrag für das (Teil-)Projekt
erteilt worden ist. Vorbereitende Arbeiten zur Erlangung eines Auftrages
(Arbeiten für eine Anbotserstellung) fallen nicht unter die Begünstigung, und
zwar auch dann nicht, wenn im Nachhinein ein Auftrag für dieses Projekt erteilt
wird. Tätigkeiten wie die Inbetriebnahme, Instandsetzung, Montageüberwachung,
Wartung von Anlagen, Engineering, Planung und Gestellung von Arbeitskräften
sind nur dann begünstigt, wenn sie mit einem begünstigten ausländischen
Vorhaben im Sinne der Rz 56 und 57 in Zusammenhang stehen.
60
Begünstigt ist ferner das Aufsuchen und die Gewinnung von
Bodenschätzen im Ausland. Ein begünstigtes Vorhaben liegt in diesem
Zusammenhang dann vor, wenn einem inländischen Unternehmen Rechte zur
Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen verliehen werden. Mit einer solchen
Erlaubnis muss allerdings auch die Verpflichtung zum Tätigwerden verbunden
sein.
61
Allen begünstigten Vorhaben ist gemeinsam, dass nicht nur eine
unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Mitwirkung am begünstigten Vorhaben
des Arbeitgebers unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
fällt. Somit liegt auch bei den als Hilfspersonen im Ausland eingesetzten
Arbeitnehmern (zB Bürokräfte, Krankenpersonal) eine begünstigte
Auslandstätigkeit vor.
3.3.10.2 Monatsfrist
62
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer
dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene
nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch
angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der
Monatsfrist 11. März.
63
Für die Berechnung der Monatsfrist ist auch die Reisezeit im
Ausland heranzuziehen. Eine länger als einen Monat dauernde Tätigkeit kann
auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit nicht beim selben Vorhaben, sondern bei
verschiedenen begünstigten Vorhaben desselben inländischen Unternehmens
verbracht wird. Ein Wechsel des Arbeitgebers während eines Auslandsaufenthaltes
unterbricht diesen begünstigten Auslandsaufenthalt, ausgenommen es kommen die
Bestimmungen der §§ 3 ff AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zum Tragen.
64
Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt grundsätzlich nur
dann vor, wenn der Monatszeitraum bei dem einzelnen Tätigkeitsabschnitt
überschritten wird. Während dieses Monats darf die ausländische Tätigkeit
nur
- an Wochenenden,
- an (ausländischen) gesetzlichen Feiertagen,
- an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit verkürzt wird (zB
Dekadenarbeit, Zeitausgleich, der sich auf im Rahmen der Auslandstätigkeit
geleistete Überstunden bezieht),
- bei (kurzfristigen) Krankenständen, wenn der Arbeitnehmer nicht in
das Inland zurückkehrt,
- bei betriebsbedingten (kurzfristigen) Einstellungen der Arbeiten (zB
Schlechtwetter, Reparaturen),
- bei Dienstfreistellungen bzw. bezahlter Freizeit, worunter jene
gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Freizeitansprüche zu
verstehen sind, die sich aus bestimmten Anlässen wie zB Todesfall, Heirat
ergeben, unterbrochen werden. Dabei ist es nicht schädlich, wenn der
Arbeitgeber die Kosten für (Familien-)Heimfahrten übernimmt. Ebenso ist es
bei grenznahen Bau- oder Montagestellen nicht schädlich, wenn die
Arbeitnehmer ihren inländischen Wohnort zur Nächtigung aufsuchen.
65
Hat die ununterbrochene Tätigkeit im Ausland bereits länger
als einen Monat gedauert, sind auch Urlaube oder Krankenstände der
ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach
dem Urlaub oder Krankenstand die Tätigkeit auf einer ausländischen
Arbeitsstelle wieder aufnimmt.
65a
Werden Überstunden während oder unmittelbar im Anschluss an
die begünstigte Auslandstätigkeit durch Zeitausgleich (im Aus- oder Inland)
abgegolten, sind sie steuerfrei. Wird der Zeitausgleich hingegen nach einer
Tätigkeit im Inland konsumiert, ist das Entgelt für den Zeitraum, in dem der
Zeitausgleich konsumiert wird, steuerpflichtig.
66
Arbeiten im Inland unterbrechen grundsätzlich die begünstigte
Auslandstätigkeit.
67
Dienstreisen während der begünstigten Auslandsbeschäftigung
unterbrechen die Auslandsbeschäftigung aber dann nicht, wenn sie
ausschließlich im Interesse des ausländischen Vorhabens unternommen werden.
Dies gilt auch dann, wenn sie zwar in den inländischen Stammbetrieb führen,
aber nur von kurzer Dauer sind (höchstens drei Tage). Wird im Anschluss an eine
nicht schädliche Dienstreise ein Kurzurlaub konsumiert, so wirkt sich dieser
Kurzurlaub auf die begünstigte Auslandstätigkeit unterbrechend aus, es sei
denn, dass dieser Kurzurlaub nur arbeitsfreie Tage im Montageland (zB
Wochenende) erfasst. Dienen aber Dienstreisen auch oder nur der Verwirklichung
anderer nicht begünstigter Vorhaben oder überschreiten Inlandsreisen den
Zeitraum von drei Tagen, so unterbrechen solche Reisetätigkeiten die
begünstigte Auslandsbeschäftigung. Wird ein Arbeitnehmer bei einem
begünstigten ausländischen Vorhaben beschäftigt und unmittelbar zu einer
Arbeitsverrichtung bei einem anderen ausländischen begünstigten Vorhaben
abberufen, wird der Fristenlauf nicht unterbrochen, auch wenn ihn seine nicht
durch eine schädliche Inlandstätigkeit unterbrochene Reise über das Inland
führt.
68
Nach einer schädlichen Unterbrechung liegt die Voraussetzung
für die Steuerfreiheit erst dann wieder vor, wenn die Auslandstätigkeit erneut
ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
3.3.10.3 Lohnverrechnung
69
Bei Auslandsentsendungen im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes
(Kalendermonat) bzw. bei Rückkehr eines Arbeitnehmers von einer ausländischen
Baustelle während eines Lohnzahlungszeitraumes hat für die nicht begünstigten
Inlandsbezüge hinsichtlich der Rumpflohnzahlungszeiträume die
Lohnsteuerberechnung tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG
1988 zu erfolgen. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung usw. im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 bzw. die allfällige Gewährung des Pendlerpauschales
nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind ebenfalls nur tageweise zu
berücksichtigen.
Das Service-Entgelt für die e-card gemäß § 31c ASVG ist in
jenem Monat als Werbungskosten zu berücksichtigen, in dem es vom Arbeitgeber
einbehalten wird. Hat der Arbeitnehmer in diesem Monat sowohl begünstigte
Auslandsbezüge als auch nichtbegünstigte Inlandsbezüge erhalten, dann
bestehen keine Bedenken, wenn das Service-Entgelt zur Gänze bei den
nichtbegünstigten Inlandsbezügen abgezogen wird (siehe Rz 243).
70
Steuerfrei sind während einer begünstigten Periode ausgezahlte
sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, sofern der
Auszahlungszeitpunkt nicht willkürlich in die begünstigte Periode verschoben
wird. Während einer begünstigten Periode steuerfrei ausgezahlte sonstige
Bezüge sind auf den Freibetrag bzw. die Freigrenze gemäß § 67 Abs. 1 EStG
1988 anzurechnen und in die Sechstelberechnung (§ 67 Abs. 2 EStG 1988)
einzubeziehen. Solche sonstige Bezüge verbrauchen somit grundsätzlich den
Freibetrag bzw. die Freigrenze für sonstige Bezüge und das Jahressechstel.
Während des Zeitraumes eines begünstigten Vorhabens (steuerfrei) gezahlte
laufende Bezüge erhöhen ebenso das Jahressechstel wie die als laufende Bezüge
zu wertenden Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988.
Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6, 7 und 8 lit. a bis g EStG 1988
sind hingegen immer als Inlandsbezüge zu behandeln, ausgenommen Nachzahlungen
und nachträgliche Zahlungen (auch in einem Insolvenzverfahren) sowie
Vergleichssummen, die sich ausschließlich auf eine begünstigte
Auslandstätigkeit beziehen.
3.3.10.4 Auslandstätigkeit im Rahmen einer
Altersteilzeitregelung
70a
Bezieht ein Arbeitnehmer während einer vereinbarten
Altersteilzeit Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit und wird
während der "vollen Leistungsphase" nur ein Teil des Entgelts
ausgezahlt, behalten die später ausgezahlten Bezüge (während der
"Nichtleistungsphase") die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 lit. 10
EStG 1988. Es bestehen keine Bedenken, wenn dabei der Bezug während der
gesamten "Nichtleistungsphase" prozentuell im Verhältnis der
steuerfreien Bezüge für die Auslandstätigkeit und der steuerpflichtigen
Bezüge für die Inlandstätigkeit während der "vollen
Leistungsphase" aufgeteilt wird.
3.3.11 Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG
1988)
71
Der für die Steuerbefreiung in Betracht kommende Personenkreis
ergibt sich aus den Bestimmungen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl.
I Nr. 49/2002. Die Einkünfte sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988
steuerfrei, wenn sie für Tätigkeiten bezogen werden, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit konkreten Entwicklungshilfevorhaben stehen, die dem
Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen. Diese
Steuerfreiheit gilt jedoch nur insoweit, als die Bezüge für einen dienstlichen
Aufenthalt im Einsatzland gezahlt werden. Die Rz 65 bis 67 betreffend die
Behandlung von Urlauben, Krankenständen und Dienstreisen sind sinngemäß
anzuwenden.
Zu den "Entwicklungsländern" im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 11 EStG 1988 zählen alle Staaten, die im Sinne des § 3 Abs. 1
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz "Entwicklungs"-Länder sind. Dazu
zählen die Länder gemäß Part I der DAC List of Aid Recipients (developing
countries and territories), jedoch nicht jene des Part II. Bezüge für
Tätigkeiten, die in Ländern ausgeübt werden, die nicht zu den
Entwicklungsländern im Sinne des § 3 Abs. 1 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
zählen, sind nicht steuerbefreit.
Für die Steuerbefreiung aus dem Titel des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG
1988 ist eine Mindestaufenthaltsdauer nicht erforderlich, dh. sie kann bereits
bei einem eintätigen Einsatz gegeben sein, sofern alle weiteren Voraussetzungen
(Entwicklungshelfer bzw. Experte, konkretes Entwicklungshilfevorhaben usw.)
vorliegen.
Von der Befreiung von Einkünften aus der Auslandstätigkeit
für Entwicklungshilfe werden nur Tätigkeiten erfasst, die von den betreffenden
Fachkräften als Arbeitnehmer erzielt werden (VwGH 26.3.2003, 97/13/0114).
3.3.12 Ausländische Studenten als Ferialpraktikanten (§ 3 Abs.
1 Z 12 EStG 1988)
72
Der Begriff Studenten umfasst nicht nur Hochschüler, sondern
auch alle in schulischer Ausbildung befindlichen Personen (vgl. VwGH 9.3.1979,
2850, 3004, 3005/78).
Unter dem Begriff "ausländische" Studenten können
nur solche Studenten verstanden werden, die an einer ausländischen (Hoch-)Schule
ihrem Studium nachgehen, im Ausland ihren Wohnsitz haben und nur vorübergehend,
zB zur Erwerbung einer Praxis während ihrer Hochschulferien, bei einem
inländischen Unternehmen tätig sind. Für ausländische Studenten, die an
einer österreichischen Hochschule studieren, gilt diese Befreiungsbestimmung
nicht.
73
Unter einer Ferialpraxis ist eine solche zu verstehen, die
entweder in der Studienordnung vorgeschrieben ist oder in erster Linie der
praktischen Ergänzung des Studiums dient. Einkünfte aus einer mit dem
Ausbildungsziel nicht zusammenhängenden nichtselbständigen Tätigkeit fallen
nicht unter diese Befreiungsvorschrift (VwGH 22.1.1986, 84/13/0013).
74
Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu, als vom Ausland
Gegenseitigkeit gewährt wird. Diese Gegenseitigkeit kann eine unbeschränkte
oder eine beschränkte sein. Feststellungen über die reziproke Behandlung
österreichischer Ferialpraktikanten enthalten die Ausführungen in AÖF Nr.
153/1990, AÖF Nr. 88/1991 und AÖF Nr. 107/1996 (Gegenseitigkeit im Verhältnis
zur BRD). Die BRD gewährt österreichischen Ferialpraktikanten nur dann
Steuerfreiheit, wenn die praktische Ausbildung objektiv notwendig ist. Im
reziproken Fall ist die Steuerfreiheit von Bezügen deutscher Ferialpraktikanten
davon abhängig zu machen, dass die praktische Ausbildung ausdrücklich in der
jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehen ist. Soweit sich die
Gewährung der Gegenseitigkeit aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, wird
dort der betreffende Art. angeführt. In den übrigen Fällen ergibt sich die
tatsächlich gewährte Gegenseitigkeit aus den Äußerungen der einzelnen
Länder.
3.3.13 Arbeitnehmer und Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 13 ff EStG 1988
75
Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 ff EStG 1988 sind
Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, also auch in den
Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter.
76
Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind zB Großgruppen wie alle
Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie
zB Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes
kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer
mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu
verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch
dieser einen Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar. Die Gruppenmerkmale
müssen betriebsbezogen sein (vgl. VwGH 5.5.1982, 13/3003/80; VwGH 18.10.1995, 95/13/0062). Die leitenden Angestellten eines
Unternehmens sind daher keine Gruppe.
Auch ehemalige Arbeitnehmer (zB Firmenpensionisten) stellen eine
eigene Gruppe dar. Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen
einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus,
dass der Arbeitgeber die Aufwendungen allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer
auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der
Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt
noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern der
Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten
Gruppe eine Begünstigung anbietet, aber nicht alle Arbeitnehmer oder alle
Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht
die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer nicht verloren (vgl.
VwGH 4.7.1985, 84/08/0006).
Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer
Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe nicht
geeignet. Werden vom Arbeitgeber besondere Maßnahmen für die Zukunftssicherung
individuell bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben zugesichert, handelt es sich
um Leistungsbelohnungen, die gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern
sind.
Scheiden Arbeitnehmer aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in
eine andere Gruppe, hat das auf die bis zum Ausscheiden aus der Gruppe bzw. bis
zum Wechsel in eine andere Gruppe gewährten steuerbefreiten Bezüge keinen
Einfluss. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung für
diesen Arbeitnehmer aber nur dann zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue
Gruppe wieder erfüllt ist.
3.3.14 Benützung von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Z
13 EStG 1988)
77
Begünstigt ist nur der geldwerte Vorteil aus der Benützung von
arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen. Zahlt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen einen Geldbetrag, liegt steuerpflichtiger
Arbeitslohn vor, da sich diese Befreiungsbestimmung nur auf den Sachbezug
bezieht (vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201). Zahlt zB der Arbeitgeber dem
Betreiber eines Fitnesscenters ein (günstiges) Jahrespauschale, damit die
Arbeitnehmer das Fitnesscenter jederzeit benützen können, handelt es sich
nicht um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder
Anlage, sondern um einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der mit dem ortsüblichen
Mittelpreis zu bewerten ist. Ebenfalls nicht unter den Begriff von Einrichtungen
und Anlagen fallen Garagen- und Autoabstellplätze.
3.3.15 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Z 14
EStG 1988)
78
Steuerfreiheit besteht nur insoweit, als sowohl die Vorteile
für die Teilnahme als auch die hiebei empfangenen Sachzuwendungen angemessen
sind. Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB
Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich
steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 186 Euro
jährlich steuerfrei bleiben (vgl. VwGH 15.2.1983, 82/14/0126, 0132).
79
Übliche Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur
die Bewirtung, wie sie nach Ausmaß und Art allgemein im einzelnen Betrieb
üblich sind. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die
Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass
Sachzuwendungen im angemessenen Ausmaß steuerfrei sind. Auch ohne besondere
Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als
Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der
Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.
80
Zu den Geschenken gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen,
die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei
denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt
werden (VwGH 2.12.1976, 0573/76). Das gegenteilige Erkenntnis VwGH 11.6.1991,
91/14/0060, ist nicht anzuwenden.
3.3.16 Zukunftsicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG
1988)
81
Unter Zukunftssicherung sind Ausgaben des Arbeitgebers für
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zu verstehen, die dazu dienen,
Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) oder diesen nahe stehende Personen für
den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des
Arbeitnehmers abzusichern (VwGH 26.11.1971, 2003/70). Das gilt auch für andere freiwillige soziale Zuwendungen, die der
Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen zur Zukunftssicherung
seiner Arbeitnehmer aufwendet. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift steht auch
nicht der Umstand entgegen, dass der begünstigte Arbeitnehmer der einzige
Arbeitnehmer des Unternehmens ist. Das Gesetz verlangt nicht, dass für alle
Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Berufsgruppe die gleiche
Form der Zukunftssicherung gewählt wird. Es ist daher ohne weiteres möglich,
dass für einen Teil der in Betracht kommenden Arbeitnehmer eine
Lebensversicherung und für einen anderen Teil eine Unfall- oder
Krankenversicherung gewählt wird, oder - sofern dies sachlich gerechtfertigt
ist - betragsmäßig unterschiedliche Versicherungsleistungen für den einzelnen
Arbeitnehmer erbracht werden.
Auch für Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitnehmer
sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigter in einer Person ist, können
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 angewendet werden. Die
Hinterlegungsvorschriften (Rz 81c) sind dabei jedenfalls zu beachten.
81a
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 geht von einer
"Zukunftssicherung" der Arbeitnehmer aus. Sparprodukte stellen keine
Zukunftssicherung dar. Voraussetzung für eine Zukunftssicherung ist eine
entsprechende Risikokomponente (für den Fall der Krankheit, Invalidität oder
des Todes des Arbeitnehmers) oder eine entsprechende Altersvorsorge. Reine
Risikoversicherungen stellen daher immer eine Zukunftssicherung dar. Beiträge
zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall
des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte
Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt. Die Mindestlaufzeit einer derartigen
Versicherung muss entweder 10 Jahre oder bis zum Antritt einer gesetzlichen
Alterspension (in Fällen, in denen eine gesetzliche Alterspension zu einem
früheren Zeitpunkt bezogen wird) betragen.
Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den
Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu
Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der
Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension
endet. Dabei ist auf das zur Zeit des Abschlusses der Versicherung gültige
gesetzliche Pensionsantrittsalter abzustellen. Bei früherer Beendigung des
Dienstverhältnisses kann der Versicherungsvertrag ohne Nachversteuerung
aufgelöst werden. Bei späterer Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Vertrag
steuerbegünstigt bis zum tatsächlichen Pensionsantritt verlängert werden
(keine steuerschädliche Novation).
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind unter den gleichen
Voraussetzungen wie Er- und Ablebensversicherungen zulässig. Hinsichtlich des
gleichteiligen Risikos siehe Rz 474.
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der
Arbeitgeber Beiträge in eine bereits durch den Arbeitnehmer abgeschlossene
Versicherung (zB Kranken- oder Er- und Ablebensversicherung) einzahlt, liegen
keine Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner
Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 vor, weil die
Betriebsbezogenheit (zB Gruppenmerkmal, Hinterlegung, Fristen und Kontrolle und
Vollziehung durch den Arbeitgeber) nicht gegeben ist. Außerdem liegt keine
Zukunftssicherung des Arbeitgebers vor, wenn bisher regelmäßig vom
Arbeitnehmer geleistete Beiträge zukünftig durch den Arbeitgeber übernommen
werden (siehe Rz 83).
Wurde bei bestehenden Versicherungen entsprechend der bisherigen
Verwaltungspraxis (Rz 81 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2003) auf
ein Pensionsantrittsalter von 56,5 bzw. 61,5 Jahren abgestellt, bestehen keine
Bedenken, wenn über dieses Alter hinaus Beiträge bis zur tatsächlichen
Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden.
Die Mindestlaufzeiten des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988
gelten erst für Verträge, die seit dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden
(siehe Einführungserlass zu den LStR 2002, AÖF 255/2001).
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses endet auch die
Zukunftssicherungsmaßnahme im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis. Eine
Übernahme von bestehenden Versicherungsverträgen in eine
Zukunftssicherungsmaßnahme des neuen Dienstgebers ist nicht zulässig; zur
Übertragung der Ansprüche siehe Rz 84. Beim neuen Arbeitgeber beginnen die
Fristen für derartige Zukunftssicherungsmaßnahmen neu zu laufen.
Für Pensionisten kann die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15
lit. a EStG 1988 für reine Risikoversicherungen (zB Kranken- oder
Unfallversicherung) in Anspruch genommen werden; dies gilt auch für jene
öffentlich Bediensteten, die nicht in Pension gehen, sondern in den Ruhestand
versetzt werden. Es bestehen keine Bedenken, Kapitalversicherungen, bei denen
für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, in diesem Zusammenhang
als Risikoversicherungen anzusehen. Kapitalversicherungen, bei denen im Falle
des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und
Erlebensversicherungen sind hingegen nicht begünstigt, weil § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 hinsichtlich der Laufzeit derartiger
Versicherungen nur auf das gesetzliche Pensionsantrittsalter abstellt, dieses
Ereignis jedoch bereits eingetreten ist. Außerdem ist eine
Pensions-"Vorsorge" nach Anfall des Vorsorgetatbestandes in sich
widersprüchlich.
81b
Werden Versicherungsprämien vor Ablauf der Mindestlaufzeiten (Rz
81a) rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei
belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu
versteuern. Die Versteuerung unterbleibt, wenn der Rückkauf oder die
Rückvergütung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber leistet als zukunftssichernde Maßnahme ab
Oktober 2001 für einen Arbeitnehmer eine jährliche Prämie zu einer
Erlebensversicherung im Ausmaß des jährlichen Höchstbetrages gemäß § 3
Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988. Im Dezember 2006 wird die Versicherung vom
Arbeitnehmer aufgelöst und rückgekauft De Arbeitnehmer hat das
Dienstverhältnis nicht beendet und bezieht auch keine gesetzliche
Alterspension. Es hat eine Versteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu
erfolgen. Für den Zeitraum bis Dezember 2001 wurden 4000 S steuerfrei
belassen (290,69 Euro). Für den Zeitraum 2002 bis 2006 wurden fünfmal 300
Euro steuerfrei belassen (1.500 Euro). Im Kalendermonat der Rückzahlung bzw.
im Kalendermonat der Verständigung des Arbeitgebers von der Rückzahlung
hat der Arbeitgeber den bis zum Rückkauf steuerfrei belassenen Betrag in
Höhe von 1790,69 Euro gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern.
81c
Zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung der vom
Arbeitgeber für Er- und Ablebensversicherungen geleisteten Beiträge sowie zur
Sicherstellung der Mindestlaufzeiten ist die Versicherungspolizze beim
Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten
Rechtsträger zu hinterlegen. Diese Bestimmung gilt sowohl für zum 1. September
2003 bereits bestehende als auch für danach abgeschlossene Verträge.
Der Rechtsträger kann auch die Versicherungsgesellschaft selbst
sein. Auch im Falle der Hinterlegung bei einem Rechtsträger muss gewährleistet
sein, dass der Arbeitgeber unmittelbar über Rückkäufe, Rückvergütungen und
Vertragsauflösungen Kenntnis erlangt.
Erfolgt keine entsprechende Hinterlegung, liegt keine
zukunftssichernde Maßnahme vor und es treten dieselben Konsequenzen wie bei
einem vorzeitigen Rückkauf bzw. einer Rückvergütung ein (siehe Rz 81b).
Kommt es bei zum 1. September 2003 bereits bestehenden
Verträgen zu keinem Rückkauf, zu keiner Rückvergütung und zu keiner
Auszahlung der Versicherungssumme, bestehen keine Bedenken, wenn die
Hinterlegung dieser Versicherungspolizzen bis spätestens 31. Dezember 2004
erfolgt. In diesen Fällen bestehen auch keine Bedenken, anstelle von
Versicherungspolizzen Versicherungsbestätigungen zu hinterlegen, in denen die
Versicherungsgesellschaft zusätzlich erklärt, den Arbeitgeber über
Rückkäufe, Rückvergütungen und Vertragsauflösungen zu verständigen.
Erfolgt bis zum 31. Dezember 2004 für vor dem 1. September 2003
abgeschlossene Verträge keine Hinterlegung der Versicherungspolizze oder der
Versicherungsbestätigung, hat eine Versteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988
bei der Lohnverrechnung für den Kalendermonat Dezember 2004 zu erfolgen.
81d
Die Übertragung von Wertpapieren, auch wenn diese mit einer
bestimmten Sperrfrist behaftet sind, stellt im Hinblick auf das Erkenntnis VwGH
2.7.1991, 89/08/0111, als vermögensbildende Maßnahme keine Zukunftssicherung
dar. Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils an Pflichtbeiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung ist keine Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
EStG 1988, der Lohnsteuervorteil ist im Rahmen der Werbungskosten abzuziehen
(vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201).
Überzahlungen (nicht unter § 26 Z 7 EStG 1988 fallende
Zahlungen) des Arbeitgebers an eine Mitarbeitervorsorgekasse stellen keine
Zukunftssicherungsmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 dar.
Beiträge an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g EStG 1988
sind keine Zuwendungen für die Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15
lit. a EStG 1988 (siehe hiezu Rz 1395).
81e
Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 kommt
- bei Zutreffen aller anderen Voraussetzungen - auch dann zum Tragen, wenn vom
Arbeitgeber bestehende Bezugsansprüche des Arbeitnehmers durch Maßnahmen zur
Zukunftssicherung abgegolten werden. Werden daher vom Arbeitgeber auf Grund
einer mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bezugsumwandlung Bezugsansprüche nicht
bar ausgezahlt, sondern als Zuwendung für die Zukunftssicherung im Sinne der
obigen Bestimmungen geleistet, sind sie ebenfalls bis zum Höchstbetrag
steuerfrei. Das Erkenntnis VwGH 16.6.2004, 2001/08/0028, wonach im Falle einer
Bezugsumwandlung eine Einkommensverwendung durch den Arbeitnehmer und kein Beitrag des Arbeitgebers vorliegt, sodass sich an der
Beitragspflicht für jenen Entgeltteil, der in die Pensionsvorsorge einbezahlt
wird, nichts ändert, ist für die Beurteilung der Lohnsteuerfreiheit gemäß §
3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 nicht anzuwenden.
Die Begünstigung steht auch dann zu, wenn durch die
Bezugsumwandlung der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten wird.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Zukunftssicherung allen
Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern anbietet. Nehmen nicht alle
Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer der Gruppe von diesem Angebot Gebrauch, ist
das für die Steuerbefreiung der Zukunftssicherung der teilnehmenden
Arbeitnehmer nicht schädlich.
82
Als Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
seiner Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 gelten auch
Beiträge, die der Arbeitgeber an Pensionsinvestmentfonds oder
Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108a EStG 1988 für seine Arbeitnehmer
einzahlt. Hinsichtlich der Prämienbegünstigung siehe Rz 1343 ff. Beiträge an
eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g EStG 1988 sind keine
Zuwendungen für die Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG
1988 (siehe hiezu Rz 81d).
83
Ebenso als Zukunftsicherungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 15 lit. a EStG 1988 gelten Beiträge an Pensionskassen, die der Arbeitgeber
für den Arbeitnehmer als Arbeitnehmerbeiträge direkt an Pensionskassen zahlt.
Dies trifft auch dann zu, wenn vom Arbeitgeber an eine Pensionskasse geleistete
Beiträge nach einer Bezugsumwandlung als Arbeitnehmerbeiträge zu behandeln
sind (siehe Rz 759). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die
Beiträge unmittelbar vom Arbeitgeber als so genannte Arbeitnehmerbeiträge an
die Pensionskasse gezahlt werden. Keine Steuerfreiheit liegt vor, wenn dem
Arbeitgeber Beträge mit der Auflage, sie als Arbeitnehmerbeiträge an die
Pensionskasse zu überweisen, gezahlt werden oder bisher regelmäßig vom
Arbeitnehmer geleistete Beiträge zukünftig durch den Arbeitgeber übernommen
werden.
84
Vom Arbeitnehmer kann der den Freibetrag von 300 Euro
übersteigende (steuerpflichtige) Betrag bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine kumulative
Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 und § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 innerhalb des Freibetrages von 300 Euro ist
nicht zulässig (VwGH 7.5.1979, 3513/78).
Beitragszahlungen des Arbeitnehmers zu einer
Zukunftsvorsorgemaßnahme des Arbeitgebers sind für die Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 des Arbeitgeberbeitrages nicht schädlich; sie
sind als Leistungen des Arbeitnehmers in den Freibetrag von 300 Euro nicht
einzubeziehen.
Ebenso ist es zulässig, dass Ansprüche aus einer
Zukunftsvorsorgemaßnahme des alten Arbeitgebers auf eine
Zukunftsvorsorgemaßnahme des neuen Arbeitgebers übertragen werden.
Zukunftsvorsorgemaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
EStG 1988 sind dem Grunde nach als laufender Bezug zu werten und vermindern
daher nicht das Jahressechstel; dies gilt auch dann, wenn die Prämien aus
Vereinfachungsgründen nur einmal jährlich geleistet werden.
3.3.17 Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG
1988)
85
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 sieht einen eigenen Freibetrag
von 1.460 Euro für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe
von Beteiligungen
- am Unternehmen des Arbeitgebers oder
- an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen (Muttergesellschaft,
Tochtergesellschaft) oder
- an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit
dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder die sich mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a
Bankwesengesetz (BWG) befinden,
vor.
Sektoren sind die Sektoren des Bankenbereiches (Sparkassen,
Volksbanken, Raiffeisenbanken, Hypothekenbanken und Aktienbanken). Eine
gesellschaftsrechtliche Verbindung ist gegeben, wenn die Beteiligung zwischen
den Instituten des gleichen Sektors innerhalb der letzten fünf Jahren
mindestens ein Prozent betragen hat (siehe § 31 Abs. 1 EStG 1988).
Dieser Vorteil ist nur dann steuerfrei, wenn er vom Arbeitgeber
allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt wird.
Die Beteiligung am Unternehmen muss eine unmittelbare sein. Eine
Mitarbeiterbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 liegt
nicht vor, wenn der Mitarbeiter an einem Fonds beteiligt ist und dieser Fonds
(wenn auch ausschließlich) eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers
hält.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des
Vorteils an alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern (vgl. Rz 76).
Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe
des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt
sein (zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Anders als bei den
Befreiungsbestimmungen im § 3 Abs. 1 Z 13 und 15 lit. a EStG 1988 ist die
Steuerbefreiung für die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z
15 lit. b EStG 1988) nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis zulässig (dies
geht unter anderem daraus hervor, dass bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses die Meldverpflichtung bzw. eine Nachversteuerung
entfällt). Die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung an ehemalige
Arbeitnehmer ist daher nicht steuerbefreit.
86
Eine Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988
ist dem Grunde nach als sonstiger Bezug zu werten und erhöht daher nicht das
Jahressechstel. Dieser Bezug wird aber auch nicht auf das Jahressechstel
angerechnet, sodass die begünstigte Besteuerung für den 13. und 14. Bezug in
vollem Umfang erhalten bleibt.
87
Folgende Beteiligungsformen am Unternehmen des Arbeitgebers
können vom Arbeitnehmer steuerbegünstigt erworben werden:
- Aktien, Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte am Unternehmen
des Arbeitgebers oder an einem mit diesem Unternehmen verbundenen
Konzernunternehmen im Sinne des § 15 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 bzw. § 115
GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906;
- Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Echte stille Beteiligungen.
88
Optionen können nur dann Gegenstand der Begünstigung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 sein, wenn sie innerhalb des Kalenderjahres
der Einräumung auch ausgeübt werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 3 Abs. 1
Z 15 lit. b EStG 1988 eine fünfjährige Behaltefrist für die Beteiligung (und
nicht für die Option) vorsieht.
89
Beteiligungen als Mitunternehmer fallen nicht unter die
Begünstigung, weil in diesem Fall gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 keine
Dienstnehmereigenschaft gegeben ist. Auch Forderungswertpapiere können nicht
steuerbegünstigt erworben werden, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf
eine Gewinnbeteiligung oder auf eine Verzinsung begründen. Unter
Forderungswertpapieren sind alle Wertpapiere zu verstehen, die ein
Forderungsrecht verbriefen. Darunter fallen zB Schuldverschreibungen,
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Schatzscheine, Kassenobligationen.
90
Der Steuervorteil wird nur für eine längerfristige
Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Dies wird durch eine Behaltepflicht von fünf
Jahren erreicht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in
dem die Beteiligung erworben wurde. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
jährlich die Behaltefrist durch Vorlage eines Depotauszuges (bei Aktien und
Partizipationsscheinen) bis 31. März jeden Jahres nachzuweisen. Der Nachweis
ist zum Lohnkonto zu nehmen. Ein vorzeitiger Verkauf ist dem Arbeitgeber
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall ist die seinerzeitige
steuerfrei belassene Zuwendung zu jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von
der Übertragung Kenntnis erlangt, als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10
EStG 1988 zu versteuern. Die Zurechnung der Zuwendung hat auch dann zu erfolgen,
wenn dem Arbeitgeber bis zum 31. März jeden Jahres für im Depot hinterlegte
Beteiligungen kein Depotauszug vorgelegt wird. Der Umtausch von Aktien bei
Umgründungsvorgängen nach dem UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991, gilt nicht als
Übertragung der Beteiligung und führt daher zu keiner Nachversteuerung. Die
auf Grund eines derartigen Vorganges erhaltenen Aktien treten an die Stelle der
ursprünglich erworbenen Aktien. Als Zeitpunkt der Anschaffung bzw. als Beginn
der fünfjährigen Behaltefrist gilt daher jener Zeitpunkt, der für die
ursprünglich erworbenen Aktien maßgeblich war.
Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese
vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Als
inländische Kreditinstitute gelten, neben Kreditinstituten mit österreichischer Berechtigung (darunter
fallen auch österreichische Zweigstellen von Drittlandinstituten, da diese eine
österreichische Konzession haben) auch Kreditinstitute mit Sitz in einem
EWR-Mitgliedsstaat. An Stelle der Hinterlegung bei einem inländischen
Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur
(treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. Die treuhändige Verwaltung kann
neben der Depotführung auch die Ausübung des Stimmrechts für die
Beteiligungen der Arbeitnehmer umfassen. Arbeitnehmervertretung ist der
Betriebsrat. In jenen Fällen, in denen ein Betriebsrat nicht besteht, ist die
Zustimmung der gesamten Belegschaft erforderlich.
3.3.17a Stock Options (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988)
3.3.17a.1 Allgemeines
90a
Der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen
auf Beteiligungen
- am Unternehmen des Arbeitgebers oder
- an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder
- an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit
dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder die sich mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a
Bankwesengesetz (BWG) befinden (siehe auch Rz 85),
führt zu keinem Zufluss eines Lohnvorteils im Zeitpunkt der
Einräumung der Option. Erst bei Ausübung der Option (siehe Rz 211) wird ein
lohnwerter Vorteil im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den
(verbilligten) Anschaffungskosten der Beteiligung und dem Verkehrswert der
Beteiligung angesetzt.
90b
Die Steuerbegünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG
1988 steht nur für Optionen zu, die nicht übertragbar (handelbar) sind. Für
die Einräumung handelbarer Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, ist die
Bewertung und Versteuerung im Zeitpunkt der Einräumung gemäß § 7 der
Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (BGBl. II. Nr. 416/2001)
vorzunehmen (siehe Rz 210 ff).
90c
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des
Vorteils an alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern. Innerhalb aller
Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe der
eingeräumten Option nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB
im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Anders als bei den
Befreiungsbestimmungen im § 3 Abs. 1 Z 13 und 15 lit. a EStG 1988 führt die
Einräumung einer Option an ehemalige Arbeitnehmer nicht zur Steuerbefreiung
gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988. Dies geht unter anderem daraus
hervor, dass spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses die
"aufgeschobene" Versteuerung zu erfolgen hat. Wurden während der Zeit
der Aktivbeschäftigung Optionen eingeräumt, bleibt die Steuerbefreiung bei der
Ausübung in vollem Umfang erhalten und zwar auch dann, wenn die Ausübung nach
Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
Bei Einräumung der Option ist ein bestimmter Ausübungszeitraum
festzulegen. Der Ausübungszeitraum kann grundsätzlich frei vereinbart werden,
darf jedoch zehn Jahre nicht übersteigen. Da eine "aufgeschobene
Versteuerung" des nicht steuerbefreiten Teiles des steuerbegünstigten
Vorteils (Einbehaltung der Steuer) spätestens am 31. Dezember des siebenten auf
die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat (siehe Rz
90k), ist bei Vereinbarung eines Ausübungszeitraumes über diesen Stichtag
hinaus eine aufgeschobene Versteuerung nicht möglich; der nicht steuerbefreite
Teil des (ansonsten) steuerbegünstigten Vorteils ist in diesen Fällen bei
Ausübung der Option zu versteuern.
90d
Der Vorteil ist insoweit steuerfrei, als der Wert der
Beteiligung auf die die Option eingeräumt wird (und nicht der Wert der Option),
im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von 36.400 Euro pro
Kalenderjahr je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Wird eine Option auf eine
höhere Beteiligung eingeräumt, steht die Steuerbegünstigung für den auf
36.400 Euro entfallenden Vorteil zu. Werden mehrere Optionen in einem
Kalenderjahr eingeräumt, sind die Werte der Beteiligungen zusammenzurechnen.
Auch in diesem Fall steht die Steuerbefreiung für Optionen auf Beteiligungen
von insgesamt 36.400 Euro pro Kalenderjahr zu. Die Steuerbegünstigung ist im
Falle einer gestaffelten Ausübung jenen Optionen des bezughabenden
Kalenderjahres zuzuordnen, die zuerst ausgeübt werden.
Für die den begünstigten Rahmen von 36.400 Euro
übersteigenden Teile des Vorteiles kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt
werden, der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 (siehe Rz 85
ff) zum Tragen kommen. Wird für die Anschaffung einer Beteiligung die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 in
Anspruch genommen, steht für diesen Teil des Beteiligungserwerbes § 3 Abs. 1 Z
15 lit. b EStG 1988 nicht zu (ebenso umgekehrt).
Beispiel:
Es wird eine Option für 500 Aktien zum Ausübungspreis von
80 Euro (Tageskurs am Einräumungstag 15. Mai 2002) eingeräumt. Die
Ausübung hat innerhalb von fünf Jahren zu erfolgen. Am 10. September 2006
wird die Option ausgeübt. Der Tageskurs beträgt am 10. September 2006 120
Euro. Für 455 Aktien (455 Aktien zum Kurs von 80 ergibt den begünstigten
Teil im Ausmaß von 36.400 Euro) steht für den "Optionsgewinn" von
40 Euro pro Aktie (18.200 Euro) die Steuerfreiheit im Ausmaß von 40%zu
(steuerfreier Teil 7.280 Euro, steuerpflichtiger Teil mit allfälliger
"aufgeschobener Besteuerung" 10.920 Euro) Für die restlichen über
den begünstigen Rahmen hinausgehendenerworbenen 45 Aktien kann die
Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 bis zum steuerfreien
Betrag von 1.460 Euro in Anspruch genommen werden. Bei einem gegenüber dem
Tageskurs verbilligten Ankauf von 40 Euro pro Aktie sind im
gegenständlichen Fall 36 Aktien bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen
(siehe Rz 90). Der darauf entfallende Vorteil (Optionsgewinn) in Höhe von
1440 Euro bleibt steuerfrei, der Optionsgewinn für die restlichen 9 Aktien
ist zum Zeitpunkt der Optionsausübung (10. September 2006) steuerpflichtig.
90e
Steuerbegünstigt ist jener Vorteil, der sich aus der Differenz
zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option und
dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung ergibt. Steuerbegünstigt
ist somit nur die Wertsteigerung der Beteiligung während der Laufzeit der
Option.
3.3.17a.2 Ausmaß der Steuerbefreiung
90f
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Beteiligung im
Zeitpunkt der Einräumung und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der
Ausübung ist als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu erfassen.
Die Steuerbefreiung beträgt 10% des Differenzbetrages zwischen dem Wert der
Beteiligung im Einräumungszeitpunkt und dem Wert der Beteiligung im
Ausübungszeitpunkt für jedes abgelaufene Jahr (zwölf Monate nach der
Einräumung) nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch
50%.
Beispiel:
Einräumung einer Option am 15. März 2002 (bis 15. März
2006)
Börsenkurs bei Einräumung 50 Euro je Aktie
Einräumung für 100 Aktien
Ausübung nach 4 Jahren (15. März2006)
Kurs bei Ausübung 80 Euro
Vorteil: 30 Euro pro Aktie, für 100 Aktien = 3000 Euro
Steuerfreier Anteil 40% von 3000 Euro = 1.200 Euro
Steuerpflichtiger Anteil 60% von 3.000 Euro = 1800 Euro
90g
Optionen, die in mehreren Jahren eingeräumt wurden, können
(zusammengeballt) in einem Kalenderjahr ausgeübt werden. Die
Steuerbegünstigung steht entsprechend der Laufzeit jeder einzelnen Option bis
zum jährlichen Höchstbetrag (bezogen auf das Kalenderjahr der Einräumung) zu.
Beispiel:
Innerhalb von drei Jahren werden Optionen auf jeweils 100
Aktien zum jeweiligen Tageskurs eingeräumt:
Am 15. März 2002 (Ausübung bis spätestens 15. März
2008), Tageskurs 50 Euro
Am 15. März 2003 (Ausübung bis spätestens 15. März
2008), Tageskurs 45 Euro
Am 15. März 2004 (Ausübung bis spätestens 15. März
2009), Tageskurs 60 Euro
Ausübung aller Optionen am 15. März 2006
Kurs bei Ausübung 80 Euro
Option 2002 Vorteil 3000 Euro, steuerfrei 40% 1.200 Euro
Option 2003 Vorteil 3500 Euro, steuerfrei 30% 1.050 Euro
Option 2004 Vorteil 2000 Euro, steuerfrei 20% 400 Euro
90h
Es bestehen keine Bedenken, den Ausübungspreis mit einem
durchschnittlichen Börsenkurs bezogen auf einen unmittelbar vor oder nach dem
Einräumungsstichtag liegenden Zeitraum (jeweils maximal ein Monat vor und/oder
nach dem Einräumungsstichtag) zu vereinbaren. Liegt keine derartige
Vereinbarung vor, ist der Tageskurs zum Zeitpunkt der Einräumung der Option
maßgeblich. Die Option ist schriftlich einzuräumen, eine Durchschrift ist zum
Lohnkonto zu nehmen. Der Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Ausübung
richtet sich nach dem Börsenkurs am Tag der Ausübung der Option. Liegt ein
Börsenkurswert nicht vor, ist eine geeignete (nachvollziehbare)
Beteiligungsbewertung vorzunehmen.
90i
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist
eine tatsächliche Optionsausübung, verbunden mit dem Erwerb der Beteiligung.
Eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers in Höhe des fiktiven Vorteils bei
Ausübung der Option ist nicht steuerbegünstigt. Der Umstand, dass der
Arbeitnehmer die erworbene Beteiligung unmittelbar nach dem Erwerb wieder
veräußert, ist für die Steuerbegünstigung nicht schädlich.
90j
Wird eine Option zu einem Ausübungspreis eingeräumt, der unter
dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option liegt, ist
dieser Differenzbetrag (der innere Wert der Option) bei Ausübung der Option als
Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für diesen Vorteil ist auch
eine "aufgeschobene" Versteuerung nicht zulässig.
Beispiel:
Einräumung einer Option am 15. März 2002 (bis 15. März
2006)
Börsenkurs bei Einräumung 50 Euro, Ausübungspreis 30 Euro.
Einräumung für 100 Aktien,
Ausübung nach 4 Jahren (15. März 2006),
Kurs bei Ausübung 80 Euro
Vorteil: 50 Euro pro Aktie, für 100 Aktien = 5000 Euro
hievon steuerfrei 40% von 3000 Euro = 1.200Euro
aufgeschobene Besteuerung bei Hinterlegung für 1.800 Euro
sofortige Besteuerung auch bei Hinterlegung für den
"inneren Wert " der Option von 2.000 Euro
3.3.17a.3 Aufgeschobene Besteuerung
90k
Wird die durch die Ausübung der Option erworbene Beteiligung
bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmervertretung vereinbarten Rechtsträger hinterlegt, ist der (auf den
hinterlegten Teil entfallende) nicht steuerbefreite aber grundsätzlich
steuerbegünstigte Vorteil, erst zu einem späteren Zeitpunkt als sonstiger
Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern und in den Lohnzettel
aufzunehmen. Sinkt der (Börsenkurs-)Wert der Beteiligung während der Zeit der
Hinterlegung, hat dies keinen Einfluss auf den zu versteuernden Vorteil. Wird die
anfallende Lohnsteuer durch einen entsprechenden Barlohn nicht abgedeckt, kommt
§ 78 Abs. 4 EStG 1988 zur Anwendung. Die Steuer ist aber in jedem Fall durch
den Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen.
Die Einbehaltung der Steuer hat spätestens
- bei Veräußerung der Beteiligung
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses
- am 31. Dezember des siebenten auf die Einräumung der Option folgenden
Kalenderjahres
zu erfolgen.
90l
Zusammenfassendes Beispiel:
Ein Arbeitgeber räumt am 15. März 2002 einer Gruppe von
Arbeitnehmern eine nicht übertragbare Option auf den Erwerb von Aktien am
Arbeitgeberunternehmen ein. Demnach kann jeder Arbeitnehmer der Gruppe bis 15.
März 2006 1.000 Stück Aktien am Unternehmen des Arbeitgebers um 50 Euro
erwerben. Die Option wird tatsächlich am 15. März 2006 ausgeübt. Der
Börsenkurs am 15. März 2002 beträgt 80 Euro je Aktie. Der Börsenkurs am 15.
März 2006 beträgt 200 Euro je Aktie.
Zunächst ist der "Begünstigungsrahmen" abzustecken.
Der Wert der Beteiligung übersteigt den Rahmen von 36.400 Euro (1.000 Aktien zu
80Euro = 80.000 Euro). Es ist unter diesem Aspekt zunächst nur dieser Teil des
Aktienerwerbes begünstigt. Überdies können die Aktien zu einem günstigeren
Kurs von 50 Euro erworben werden. Die Begünstigung wird also zweifach
beschränkt.
Steuerbegünstigt erworben können nur Aktien zum Tageskurs von 80
Euro im Ausmaß von insgesamt 36.400 Euro, das sind 455 Aktien und von diesen ist
nur der auf die "Wertsteigerung" der Aktien entfallende Betrag
steuerbegünstigt.
Der Vorteil, der auf die "übersteigenden" 545 Aktien
entfällt, ist zur Gänze im Zeitpunkt der Ausübung (15. März2006)
steuerpflichtig. Dieser Vorteil beträgt 150 Euro pro Aktie, das sind insgesamt
81.750 Euro. Für diesen Teil ist keine "aufgeschobene" Versteuerung
möglich.
Der auf den inneren Wert der Option (Differenzbetrag zwischen dem
Ausübungspreis und dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Einräumung)
entfallende Vorteil in Höhe von 30 Euro für die im steuerbegünstigten Ausmaß
erworbenen 455 Aktien ist ebenfalls in vollem Umfang zum Zeitpunkt der Ausübung
steuerpflichtig, das sind 13.650 Euro. Für diesen Teil ist keine "aufgeschobene"
Versteuerung möglich.
Der steuerbegünstigte Teil der Option ermittelt sich wie folgt:
120 Euro (Börsenkurs bei Ausübung 200 Euro, bei Einräumung 80 Euro) für 455
Aktien, das sind 54.600 Euro. Die Steuerbefreiung beträgt 40% (4 Jahre Laufzeit
der Option). Steuerfrei sind daher 21.840 Euro. 32.760 Euro sind steuerpflichtig.
Im Falle der Hinterlegung ist die Lohnsteuer für diesen steuerpflichtigen Teil
innerhalb des steuerbegünstigten Rahmens
erst zum entsprechenden späteren Zeitpunkt vorzunehmen
(spätestens am31. Dezember 2009).
Insgesamt entsteh dem Arbeitnehmer bei Ausübung dieser
Option am 15. März 2006 ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis in Höhe von
150.000 Euro. Davon sind 21.840 Euro steuerfrei, 128.160 Euro sind
steuerpflichtig.
Für die über den begünstigten Rahmen hinausgehenden
Aktien kann die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 bis zum
steuerfreien Betrag von 1.460 Euro in Anspruch genommen werden. Der Ankauf um
50 Euro pro Aktie führt gegenüber dem Tageskurs von 200 Euro zu einem
Vorteil von 150 Euro je Aktie. Es könnte daher für 9 Aktien die
Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 in Anspruch
genommen werden. Diesfalls würde sich der sofort steuerpflichtige Betrag
entsprechend vermindern.
3.3.17a.4 Spekulationsgewinn, Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988
90m
Sollte die erworbene Beteiligung in weiterer Folge veräußert
werden und damit der Tatbestand des § 30 EStG 1988 (bei Veräußerung innerhalb
eines Jahres ab Ausübung der Option) oder der Tatbestand des § 31 EStG 1988
(bei Veräußerung nach Ablauf eines Jahres ab Ausübung der Option, sofern die
Beteiligung mindestens 1% beträgt) verwirklicht werden, sind als
Anschaffungskosten jeweils der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der
Optionsausübung einschließlich des (gänzlichen oder teilweisen)
steuerpflichtigen Vorteiles anzusetzen.
Beispiel:
In Fortsetzung des obigen Beispieles wird angenommen dass ein
Arbeitnehmer sämtliche seiner am 15. März 2006 erworbenen Aktien am 30.
September 2006 um 210 Euro je Aktie weiteveräußert. Es fällt dabei ein
steuerpflichtiger Spekulationsüberschuss in Höhe von 10 Euro je Aktie an
(Anschaffungskosten des Arbeitnehmers am 15. März 2006 in Höhe von 200
Euro, Veräußerung um 210 Euro).
3.3.18 Freiwillige soziale Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG
1988)
91
Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds stellen
grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst die Weitergabe an
die Arbeitnehmer kann Steuerpflicht auslösen. Zuwendungen an den
Betriebsratsfonds, die an individuell bestimmte oder bestimmbare Dienstnehmer
weitergeleitet werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (VwGH 20.9.2001,
98/15/0151).
92
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden sowie von Schäden auf Grund von Sturmkatastrophen, stellen beim
Spendenempfänger keine steuerpflichtigen Einnahmen dar. Unerheblich ist, ob es
sich beim Empfänger um eine Privatperson, einen Unternehmer oder einen
Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Unter die Befreiungsbestimmung fallen
sowohl Geldzuwendungen als auch Zuwendungen geldwerter Vorteile. Somit sind auch
Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden ohne betragliche Begrenzung
steuerfrei (zB Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder
zinsverbilligtes Darlehen). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders,
fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein
Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an.
Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die darauf gerichtet sind,
unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten
usw.) zu beseitigen. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder
Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (zB Verdienstentgang als mittelbare
Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt.
Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel einerseits bei
den "Bruttobezügen" (Kennzahl 210) und andererseits bei den
"sonstigen steuerfreien Bezügen" (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu
berücksichtigen.
3.3.18a Trinkgelder (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988)
92a
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nur bei Vorliegen
sämtlicher nachstehend genannter Voraussetzungen gegeben:
- Das Trinkgeld muss ortsüblich sein (Rz 92b bis Rz 92d)
- Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer anlässlich einer
Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden (Rz 92e bis Rz 92g)
- Das Trinkgeld muss freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf
besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die
Arbeitsleistung zu zahlen ist (Rz 92h)
- Dem Arbeitnehmer darf die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht auf
Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein (Rz
92i).
92b
Ein Trinkgeld ist ortsüblich,
- wenn es zu den Gepflogenheiten des täglichen Lebens gehört, dem
Ausführenden einer bestimmten Dienstleistung (in einer bestimmten Branche)
ein Trinkgeld zuzuwenden (Branchenüblichkeit) und
- soweit das Trinkgeld am Ort der Leistung auch der Höhe nach den
Gepflogenheiten des täglichen Lebens entspricht (Angemessenheit).
92c
Zu den Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise
Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere jene Gruppen von Beschäftigten, für
die Pauschbeträge für Trinkgelder gemäß § 44 Abs. 3 ASVG festgesetzt sind.
Derartige Pauschbeträge sind durch die Gebietskrankenkassen
verlautbart für
- Arbeitnehmer im Frisörgewerbe,
- Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe (Servicepersonal, Personal im
Zimmer- und Schankdienst, Rezeptionisten, Portiere, Animateure,
Kinderbetreuer etc)
- Arbeitnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben
und Bädern,
- Arbeitnehmer im Lohnfuhrwerkgewerbe (Taxi- und Mietwagenlenker),
- Arbeitnehmer im Gewerbe der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.
Die Hingabe von Trinkgeldern ist aber auch in anderen Branchen
als ortsüblich anzusehen. Dazu gehört insbesondere die anlassbezogene Hingabe
in vielen Bereichen des täglichen Lebens (zB an Fahrpersonal im
Ausflugsverkehr, an Monteure von Versorgungsunternehmen und andere Arbeitnehmer,
die in der Wohnung des Auftraggebers tätig werden).
92d
Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist
nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern
auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen
Trinkgeldes.
92e
Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer im Sinn des § 47 Abs. 1
EStG 1988 zugewendet werden. Arbeitnehmer ist daher nur eine natürliche Person,
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Zuwendungen an Personen,
die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart beziehen, stellen keine
Trinkgelder im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 dar.
Beispiel :
In einem Restaurantbetrieb sind der Unternehmer selbst und
ein als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im Service tätig. Nu das von
Kunden dem Kellner zugewendete Trinkgeld kann steuerfrei sein, nicht auch
der dem Unternehmer zugewendete Betrag.
92f
Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet
werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen
Arbeitnehmern (zB Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und
an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher
auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer
weitergibt.
Vom Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder, die von diesem
nicht an Arbeitnehmer weitergeleitet werden, sind beim Arbeitgeber
Betriebseinnahmen.
Beispiel:
Ein Kunde eines Restaurants, der mit dem Service durch den
Kellner sehr zufrieden war, vermerkt auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld
für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam
mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der Gesamtbetrag wird auf ein Konto des
Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Dieser gibt das ausgewiesene Trinkgeld
an den Kellner weiter. Da der Arbeitgeber das Trinkgeld in diesem Fall für den
Kellner vereinnahmt hat, liegt bei ihm ein bloßer Durchlaufer vor. Das
Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner
steuefrei.
92g
Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer anlässlich einer
Arbeitsleistung zugewendet werden. Zuwendungen aus anderem Anlass, insbesondere
für Lieferungen und andere Leistungen als Arbeitsleistungen (zB Provisionen)
können nicht als Trinkgeld angesehen werden.
92h
Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer freiwillig (d.h. ohne
Rechtsanspruch) sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die
Arbeitsleistung zu zahlen ist. Entgelte für "zusätzliche Leistungen"
stellen kein Trinkgeld im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 dar.
Beispiel:
Ein Masseur erklärt sich dem Kunden seines Arbeitgebers
gegenüber bereit gegen ein "Trinkgeld" anstatt einer Teilmassage
eine Ganzkörpermassage durchzuführen. Der Kunde übergibt dem Masseur
zusätzlich zu dem in Rechnung gestellten Entgelt für die Teilmassage ein
Trinkgeld. In diesem Fall kann nur der Betrag, der das für die gesamte
Arbeitsleistung (Ganzkörpermassage) zu zahlende Entgelt übersteig als
Trinkgeld im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 angesehen werden.
92i
Die Annahme eines Trinkgeldes ist Arbeitnehmern auf Grund
verschiedenster gesetzlicher Bestimmungen untersagt:
- Zuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist (Schmier- und Bestechungsgelder) stellen niemals Trinkgelder im
Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 dar. Verboten ist insbesondere
- die Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB)
- die Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen
Unternehmens (§ 305 StGB)
- die Geschenkannahme durch Sachverständige (§ 306 StGB)
- die Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater
(§ 306a StGB)
- Zahlreiche Bundes- und Landesgesetze verbieten öffentlich
Bediensteten die Annahme von Geldgeschenken (zB § 59 BDG).
- Gemäß § 27 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr. 620/1989, ist es den
Arbeitnehmern des Konzessionärs (Betreiber einer Spielbank) untersagt, von
den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegenzunehmen.
Die Untersagung der Annahme von Trinkgeldern oder anderen
Zuwendungen durch innerbetriebliche Vereinbarungen (zB durch
"Anstaltsordnungen", "Heimordnungen" etc.) oder durch
einzelvertragliche Vereinbarung hindert die steuerfreie Behandlung dennoch
angenommener ortsüblicher Trinkgelder grundsätzlich nicht, die Annahme stellt
jedoch eine Dienstpflichtverletzung durch den Arbeitnehmer dar.
3.3.19 Freie oder verbilligte Mahlzeiten (§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG
1988)
93
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 sieht eine Steuerbefreiung für die
unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz
oder in einer nahe gelegenen Gaststätte vor. Dabei ist es grundsätzlich
belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des
Arbeitgebers verabreicht werden (zB Werksküche, Kantine), ob sie von einem
Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB einer Großküche) zum Verbrauch im
Betrieb geliefert werden oder ob die Einnahme der Mahlzeiten überhaupt
außerhalb des Betriebes (zB in einem nahe gelegenen Gasthaus) erfolgt. Auch die
Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die den
Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb
oder außerhalb des Betriebes in nahe gelegenen Gaststätten berechtigen, fällt
unter diese Befreiungsbestimmung. Es muss sich aber immer um freiwillige
Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln; Barzuschüsse, die der Arbeitgeber
leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern,
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hat der Arbeitnehmer auf die Verabreichung
von freien oder verbilligten Mahlzeiten einen Rechtsanspruch (zB auf Grund eines
Kollektivvertrages), dann gehört diese Sachzuwendung des Arbeitgebers zu dem
dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn und ist als Sachbezug nach § 15 Abs. 2
EStG 1988 zu versteuern.
94
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40
€ pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in
einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden.
Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden,
sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei.
Da die Steuerbefreiung die tatsächliche Einlösung zur
Konsumation einer Mahlzeit im Betrieb oder in einer nahe gelegenen Gaststätte
voraussetzt, kann der erhöhte Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag grundsätzlich
erst nach tatsächlicher Einlösung des Gutscheines steuerfrei gestellt werden.
Bis zur tatsächlichen Einlösung kann nur der Betrag von 1,10 € pro
Arbeitstag angesetzt werden.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, bereits bei Ausgabe des
Gutscheines den erhöhten Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag steuerfrei zu
behandeln, wenn sichergestellt ist, dass
die Speisen nur in einem
Gasthaus oder Restaurant am Arbeitsplatz (zB Kantine) oder in einer nahe
gelegenen Gaststätte abgegeben und
die abgegebenen Speisen nicht
nach Hause mitgenommen und
die Essensbons an arbeitsfreien
Tagen nicht eingelöst
werden können.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 4,40 € pro
Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages jedenfalls ein
steuerpflichtiger Sachbezug vor.
95
Liegen die Voraussetzungen der Rz 94 für die Inanspruchnahme
des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag nicht vor, können die
ausgegebenen Gutscheine für Mahlzeiten nur bis zu einem Betrag von 1,10 € pro
Arbeitstag steuerfrei behandelt werden.
95a
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden.
Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch
elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon).
95b
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Konsumation einer
Mahlzeit dem Arbeitnehmer im Nachhinein aus, liegt grundsätzlich ein
steuerpflichtiger Bezug vor. Ausnahmsweise ist von einer unentgeltlichen oder
verbilligten Verköstigung des Arbeitnehmers auszugehen, sofern alle folgenden
Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:
Der Arbeitnehmer identifiziert
sich bei der Einnahme der Mahlzeiten (beim Erwerb von Lebensmitteln) anhand
einer elektronischen Karte (Chipkarte, digitaler Essenbons).
Die elektronische Karte darf
nur einmal pro Arbeitstag verwendet werden.
Der Arbeitnehmer erwirbt mit
der Verwendung der elektronischen Karte einen unwiderruflichen Anspruch auf
einen (teilweisen) Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Die Zahlung des Arbeitnehmers
für die Mahlzeit und der vom Arbeitgeber im Nachhinein geleistete Zuschuss
müssen exakt zuordenbar sein. Bei Gutscheinen über 1,10 € (bis höchstens
4.40 €) muss nachgewiesen werden, dass die Mahlzeit im Betrieb oder in einer
nahe gelegenen Gaststätte erfolgte.
96
Als Gaststätten gelten solche, die an den jeweiligen
Arbeitstagen ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder
Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Essensgutscheine, die für
Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten,
Würstelstände oder Fleischhauereien abgegeben werden, die ein derartiges
Vollmenü nicht anbieten, berechtigen daher nicht zur Inanspruchnahme des
erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag, sondern bleiben nur bis zu
einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei. Betreibt ein
Lebensmittelgeschäft, eine Bäckerei oder Fleischhauerei auch einen
gastgewerblichen Betrieb, in dem ein Vollmenü abgegeben wird, ist die Anwendung
des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag nur dann zulässig, wenn
der Restaurationsbetrieb vom Handelsbetrieb organisatorisch und durch einen
eigenen Verrechnungskreis (eigene Kassa) getrennt ist, sodass die Einlösung
beim Gaststättenbetrieb nachvollziehbar ist und die Einlösung der Essensbons
im Handelsbetrieb nicht gestattet wird (vertragliche Vereinbarung).
97
Der Begriff "in einer nahe gelegenen Gaststätte" ist
nicht an eine absolute Entfernung gebunden, sondern richtet sich nach den
ortsüblichen Verhältnissen. Demzufolge gilt eine Gaststätte dann als in der
Nähe des Arbeitsplatzes gelegen, wenn in dieser Gaststätte während der zur
Verfügung stehenden Mittagspause unter Berücksichtigung der anfallenden
Wegzeiten die Einnahme einer Mahlzeit möglich ist und die anfallenden Wegzeiten
auf Grund der örtlichen Verhältnisse als üblich angesehen werden können. In
Ballungszentren mit einem entsprechenden Angebot an Gaststätten sind
Entfernungen bis zu 15 Minuten Fußweg nicht schädlich. Ebenfalls ist nicht
schädlich, wenn auf Grund der besonderen Lage des Arbeitsplatzes zur Erreichung
der Gaststätte ein Verkehrsmittel verwendet werden muss. Der Ansatz des
erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag ist auch dann zulässig, wenn
die Einlösung der Gutscheine bei mehreren verschiedenen in Nähe des
Arbeitsplatzes gelegenen Gaststätten erfolgen kann. Schädlich für die
Anwendung des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag ist hingegen
der Umstand, dass Essensbons auch in Gaststätten eingelöst werden können, die
nicht in Nähe des Arbeitsplatzes liegen.
98
Werden an Arbeitnehmer, die sich auf Dienstreisen befinden,
Essensmarken für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, sind diese Essensbons
wie Tagesgeld zu behandeln. Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und
dem Wert des Essensbons 26,40 Euro pro Tag bzw. den jeweils aliquoten Teil, liegt
insoweit ein steuerpflichtiger Bezug vor.
99
In den Haushalt aufgenommen sind zB Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft, die die volle freie Station erhalten. Diese Arbeitnehmer
genießen die Steuerfreiheit für durch den Arbeitgeber gewährte Mahlzeiten
nicht. Auch eine Hausgehilfin ist im Hinblick auf die neben dem Barlohn
gewährte volle freie Station in den Haushalt des Arbeitgebers eingegliedert
(vgl. VwGH 2.4.1971, 1931/70; VfGH 23.6.1970, B 357/69).
3.3.20 Getränke im Betrieb (§ 3 Abs. 1 Z 18 EStG 1988)
100
Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb
unentgeltlich oder verbilligt abgibt, sind steuerfrei, wobei es gleichgültig
ist, um welche Art von Getränken es sich handelt.
3.3.21 Haustrunk im Brauereigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)
101
Bier kann auch zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich
verabreicht werden, während die übrigen Getränke jeglicher Art nur im Falle
des Verbrauchs im Betrieb steuerfrei sind. Es darf allerdings nicht
weiterverkauft und nur in solchen Mengen abgegeben werden, die einen Verkauf
ausschließen.
3.3.22 Freitabak (§ 3 Abs. 1 Z 20 EStG 1988)
102
Die von tabakverarbeitenden Betrieben ihren Arbeitnehmern
verabreichten Erzeugnisse stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sie
dürfen nur in einer solchen Menge steuerfrei abgegeben werden, die dem
Eigenverbrauch dienen. Ein Weiterverkauf darf nicht erfolgen.
3.3.23 Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung durch
Beförderungsunternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988)
103
Die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen
Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen sowie deren Angehörigen ist
steuerfrei.
104
Unter Beförderungsunternehmen sind solche zu verstehen, die der
gewerblichen Personenbeförderung dienen (zB Bundesbahn, Postbus AG,
Straßenbahn, Autobusunternehmen, Luftverkehrsunternehmen).
3.3.24 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 3 Abs. 1 Z 22
EStG 1988)
105
Nach dieser Bestimmung werden steuerbefreit:
- Die Bezüge der Soldaten nach dem 2. (Bezüge), 3. (Sachleistungen und
Aufwandsersatz), 5. (Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe) und 7.
(Sonderbestimmungen) Hauptstück des Heeresgebührengesetzes (HGG) 2001,
BGBl. I Nr. 31/2001, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der
sich auf das 6. Hauptstück (Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge)
bezieht,
- Geldleistungen nach § 4 Abs. 2 des BG über die Entsendung von
Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001,
AuslEG), BGBl. I Nr. 55/2001.
3.3.25 Bezüge der Zivildiener (§ 3 Abs. 1 Z 23 EStG 1988)
106
Diese Gesetzesstelle enthält eine Steuerbefreiung der Bezüge
von Zivildienern, ausgenommen die Entschädigungen in der Höhe des
tatsächlichen Verdienstentganges im Sinne des § 34b des Zivildienstgesetzes (ZDG)
1986, BGBl. Nr. 679/1986.
3.3.26 Auslandszulage (§ 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988)
107
Auslandszulagen, die nach den Bestimmungen
Auslandszulagengesetzes (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, gezahlt werden, sind ohne
Einschränkung steuerfrei. Das Ausmaß dieser Auslandszulage wird dem Ort und
den Umständen des Auslandseinsatzes entsprechend bemessen.
3.3.27 Gewährung von Hilfsleistungen an Opfer von Verbrechen
(§ 3 Abs. 1 Z 25 EStG 1988)
108
Als steuerbefreite Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG),
BGBl. Nr. 288/1972, kommen in der Regel Geldleistungen in Betracht, sie können
aber auch in einer Heilvorsorge bestehen (zB ärztliche Hilfe, Heilmittel,
Anstaltspflege). Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer im
Rahmen seiner Dienstausübung Opfer eines Verbrechens wurde (zB Wachebeamte).
3.3.28 Entschädigungen nach dem Bewährungshilfegesetz (§ 3
Abs. 1 Z 26 EStG 1988)
109
Die den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern für ihre
Tätigkeit gebührende Entschädigung im Sinne der Bestimmungen des
Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, ist von der Einkommensteuer
befreit. Die Tätigkeit eines Sozialbegleiters ist unabhängig von deren Inhalt
nicht unter diese Befreiungsbestimmung subsumierbar.
3.3.29 Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Z 27 EStG 1988)
110
Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr.
270/1969, erlegt dem Bund eine Ersatzpflicht hinsichtlich der
vermögensrechtlichen Nachteile auf, die dem Geschädigten durch strafrechtliche
Anhaltung oder Verurteilung entstanden sind. Ein solcher Ersatzanspruch
entsteht, wenn zB die Anhaltung des Geschädigten gesetzwidrig angeordnet oder
verlängert oder durch ein durch das Gericht gesetzwidriges
Auslieferungsersuchen veranlasst wurde. Diese vom Bund zu leistende
Entschädigung ist von der Einkommensteuer befreit.
3.3.30 Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz (§ 3
Abs. 1 Z 28 EStG 1988)
111
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, sieht einen Ersatz
von Impfschäden nicht nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen,
sondern auch für jene Fälle vor, in denen die Durchführung einer im Interesse der Volksgesundheit
gelegenen Impfung eine Schädigung herbeigeführt hat (zB Tuberkulosenimpfung).
Schutzimpfungen für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung,
der Krankenpflege oder mit Verstorbenen beschäftigen, und für Hebammen fallen
ebenfalls unter diese Befreiungsbestimmung.
3.3.31 Erwerb von Anteilsrechten (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988)
112
Diese Bestimmung hat für den Bereich der Lohnsteuer keine
Bedeutung.
3.3.32 Einkünfte von Ortskräften (§ 3 Abs. 1 Z 30 EStG 1988)
112a
Einkünfte von Ortskräften (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr.
129/1999) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland sind
steuerfrei. Die Regelung folgt der Systematik des OECD-Musterabkommens, wonach
bei den so genannten Ortskräften ("sur-place - Personal") nicht der
Kassenstaat, sondern der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Die
Steuerbefreiung betrifft somit nur Ortskräfte von österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland. Ortskräfte ausländischer Vertretungsbehörden
in Österreich sind davon nicht betroffen und entsprechend den jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen im Regelfall in Österreich steuerpflichtig (siehe
auch Rz 137a).
3.4 Hochrechnung steuerfreier Bezugsteile bei der Veranlagung
von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 3 Abs. 2 EStG 1988)
113
Bestimmte steuerfreie Bezüge lösen bei Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung
im Sinne des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung aus. Es
handelt sich dabei um folgende Transferleistungen:
- Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe (§
3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988),
- die Überbrückungshilfe nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c EStG 1988,
- bestimmte Bezüge der Soldaten nach § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988,
- Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 1 des BG über die Entsendung von
Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG
1988),
- Bezüge der Zivildiener gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes (§ 3 Abs. 1 Z 23 EStG 1988).
114
Hochzurechnen sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
- laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und
- die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988).
Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen
bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig
während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht
auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (zB ganzjährig bezogene Pensionen, neben
dem Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024)).
115
Die Berechnungsmethode hat den Effekt, dass bei Durchführung
einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung jener Zeitraum, während dessen der
Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird.
Die (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum
beschränkt, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder überhaupt keine
Einkünfte erzielt werden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier
Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit
ausgeschlossen. Andere Umstände (zB zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte,
unterschiedliche Bezugshöhe, nachträgliche Geltendmachung besonderer
Aufwendungen) bewirken hingegen eine entsprechende Progressionsmilderung.
116
Die Verkürzung des Veranlagungszeitraumes ergibt sich daraus,
dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge für die Dauer des Bezuges solcher
Leistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte,
die während des Bezugs derartiger
Transferleistungen zufließen, sind immer in der tatsächlichen
Höhe anzusetzen. Umzurechnen sind nur die laufenden Einkünfte, nicht hingegen
sonstige Bezüge. Zur Vermeidung einer Vervielfachung des
Werbungskostenpauschales, das auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
jeweils in voller Höhe zusteht, werden die umzurechnenden Einkünfte noch nicht
um das Werbungskostenpauschale gekürzt. Werbungskosten werden, wenn sie
tatsächlich angefallen sind (auch wenn sie das Werbungskostenpauschale nicht
überschreiten), bei der Ermittlung der umzurechnenden Einkünfte in
Entsprechung des Nettoprinzips berücksichtigt. Das Werbungskostenpauschale wird
(gegebenenfalls nur in dem Ausmaß, in dem es die tatsächlichen Werbungskosten
übersteigt) erst nach der Hochrechnung von den Einkünften abgezogen (VwGH
26.5.1998, 97/14/0067, 98/14/0040; VwGH 27.5.1998, 98/13/0045).
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und während der
Transferleistung bezogene Einkünfte sind erst beim Gesamtbetrag der sich nach
Umrechnung ergebenden Einkünfte zu berücksichtigen. Aus dieser Grundlage sind
die Jahressteuer sowie die prozentuelle Durchschnittssteuerbelastung zu
errechnen. Der Prozentsatz der Durchschnittssteuerbelastung wird auf das im
Kalenderjahr tatsächlich erzielte zu versteuernde Einkommen angewendet. Die
sich ergebende Steuer ist jener gegenüberzustellen, die sich bei einer
Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben
würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere
Steuerbelastung.
117
Da die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 auf einen
Durchschnittssteuersatz abstellt, kommt wie beim allgemeinen
Progressionsvorbehalt die in § 33 Abs. 10 EStG 1988 zentral verankerte
Berechnung zur Anwendung. Die in Frage kommenden Steuerabsetzbeträge werden
daher bereits bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt.
Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen (VwGH 26.5.1998, 97/14/0067, 98/14/0040; VwGH 27.5.1998, 98/13/0045).
118
Um dieses Verfahren zu ermöglichen, wird den die genannten
Bezüge auszahlenden Stellen eine besondere Mitteilungspflicht auferlegt. Die
VO, die das nähere Verfahren im Falle eines Datenträgeraustausches regelt, ist
im BGBl. II Nr. 9/1997 kundgemacht.
118a
Beispiel
Nach dem Günstigkeitsvergleich gemäß § 3 Abs. 2, 2.
Unterabsatz, 2. Halbsatz EStG 1988 ergibt die Einkommensteuerberechnung eine
Gutschrift von 138,67 Euro.
3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988)
119
Auslandseinkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 und
Einkünfte von Entwicklungshelfern gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 sind bei
der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 33 Abs. 10 EStG
1988 heranzuziehen (allgemeiner Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 3 EStG
1988). Der Bezug von steuerfreien Einkünften gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11
EStG 1988 stellt für sich allein keinen Pflichtveranlagungstatbestand dar.
Sofern eine Pflichtveranlagung nicht auf Grund eines anderen Tatbestandes
durchzuführen ist, besteht daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung
im Berufungswege zurückzuziehen. Liegt ein (anderer)
Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die
sich auf Grund der Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 ergibt,
vorzuschreiben.
3.6 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit diplomatischen
Vertretungen und internationalen Organisationen
3.6.1 Völkerrechtlich privilegierte Personen
3.6.1.1 Einrichtungen
120
Zu den völkerrechtlich privilegierten Personen gehören die in
Österreich akkreditierten diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungsbehörden, die Vertretungen der Europäischen Union in Österreich,
die internationalen Organisationen mit Amtssitz in Österreich und die
ständigen Vertretungen bei den internationalen Organisationen mit Amtssitz in
Österreich. Gewisse Steuerprivilegien können sich auch im Zusammenhang mit
solchen Einrichtungen ergeben, die außerhalb Österreichs errichtet sind.
3.6.1.2 Natürliche Personen
121
Zu den völkerrechtlich privilegierten Personen gehören die in
Österreich akkreditierten Diplomaten (ausgewiesen durch einen roten
Lichtbildausweis des BMaA - "rote Legitimationskarte"), Berufskonsuln
(ausgewiesen durch einen gelben Lichtbildausweis des BMaA - "gelbe
Legitimationskarte"), gewisse zum technischen oder administrativen Personal
gehörende Personen (ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des BMaA -
"blaue Legitimationskarte") und gewisse Bedienstete bei den
internationalen Organisationen mit Amtssitz in oder außerhalb Österreichs
(teilweise ausgewiesen durch einen roten oder blauen Lichtbildausweis des BMaA.
Gewisse Privilegien genießen auch die zu diesen Personen gehörenden
haushaltszugehörigen Personen. Steuerbefreiung hinsichtlich der Bezüge aus dem
Arbeitsverhältnis genießen die privaten Hausangestellten von Mitgliedern der
Mission, mit Ausnahme österreichischer Staatsbürger und in Österreich
ansässiger Personen. Spezielle Steuerbefreiungen können sich darüber hinaus
auch noch aus sonstigen Rechtsgrundlagen ergeben, die entweder durch
Staatsverträge, Übereinkommen oder Verordnungen eingeräumt wurden, wobei die
rechtliche Grundlage für derartige Verordnungen das Bundesgesetz über die
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977 in der geltenden Fassung, ist. Hinsichtlich der wichtigsten
Rechtsgrundlagen für Steuerbefreiungen auf Grund völkerrechtlicher Privilegien
siehe Rz 137b.
3.6.2 Völkerrechtlich privilegierte Arbeitgeber
122
Die völkerrechtlich privilegierten Personen können Arbeitgeber
im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 sein. Allerdings sind sie (nach Maßgabe der
jeweils zutreffenden Rechtsgrundlage) in dieser Funktion persönlich
steuerbefreit, weshalb sie auch nicht der Verpflichtung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer unterliegen.
3.6.3 Völkerrechtlich privilegierte Arbeitnehmer
123
Die oben genannten natürlichen Personen können Arbeitnehmer im
Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 sein. Allerdings sind sie (nach Maßgabe der
jeweils zutreffenden Rechtsgrundlage) in dieser Funktion persönlich
steuerbefreit, weshalb ihre Arbeitslöhne weder durch Lohnsteuerabzug noch im
Veranlagungsweg zu besteuern sind.
3.6.4 Sonstige Arbeitnehmer bei völkerrechtlich privilegierten
Arbeitgebern (insbesondere Ortskräfte)
124
Bei völkerrechtlich privilegierten Arbeitgebern können neben
völkerrechtlich privilegierten Arbeitnehmern auch völkerrechtlich nicht
privilegierte Arbeitnehmer beschäftigt sein, wie zB die so genannten
Ortskräfte ("sur-place-Personal"). Darunter sind Personen zu
verstehen, die lokal, also insbesondere nach österreichischem Arbeitsrecht und
zumeist für Tätigkeiten wie zB Fahrer, Portiere, Köche oder Sekretärinnen
aufgenommen sind und denen das Kriterium der Entsendung durch einen anderen
Staat fehlt. Dem (historisch bedeutsamen) Element einer stundenweisen Entlohnung
kommt im Lichte der geänderten arbeitsrechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten keine Bedeutung zu. Bei Arbeitnehmern einer internationalen
Organisation kommt das Merkmal der Entsendung durch einen anderen Staat
begrifflich nicht in Betracht.
125
Bei Ortskräften sind aber die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
zwischen Österreich und dem Staat der jeweiligen Vertretungsbehörde zu
beachten, wobei die Regelung zumeist in Art. 19 ("Öffentlicher
Dienst") erfolgt. Der Bereich des öffentlichen Dienstes ist nicht personenbezogen zu verstehen, sodass zB eine Botschaft ihre
öffentliche Funktion durch ihr gesamtes Personal, also auch durch selbst nicht
in öffentlicher Funktion tätige Ortskräfte, ausübt (in diesem Sinne:
Verständigungsprotokoll zu Art. 19 DBA - USA, BGBl. III Nr. 6/1998; anders:
VwGH 22.2.1996, 93/15/0199, 93/15/200 und VwGH 21.3.1996, 94/15/0128). Demnach
hat - je nach Gestaltung des konkret anzuwendenden DBA - Österreich in der
Regel nur bei solchen Ortskräften das Besteuerungsrecht, die entweder
österreichische Staatsbürger sind oder die nicht nur wegen dieser Arbeit in
Österreich ansässig geworden sind (vgl. VwGH 20.2.1996, 92/13/0153). Dieser so
genannte Staatsbürgerschaftsvorbehalt kann aber je nach DBA insbesondere bei
Doppelstaatsbürgern und bei Staatsbürgern eines Drittstaates unterschiedlich
gestaltet sein.
126
Ergibt sich nach all dem ein Besteuerungsrecht Österreichs, so
ist im Hinblick auf den völkerrechtlich privilegierten Status dieser
Arbeitgeber ein Lohnsteuerabzug nicht möglich (siehe Rz 122), sodass diese
völkerrechtlich nicht privilegierten Arbeitnehmer ihre Einkommensteuerpflicht
im Veranlagungsweg zu erfüllen haben. Sollte ein völkerrechtlich
privilegierter Arbeitgeber seinem solcherart einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmer keinerlei Bescheinigungsmittel über die Höhe der ausbezahlten
Arbeitslöhne ausstellen, so ist an das BMF zu berichten.
3.6.5 Bedienstete der Europäischen Union
3.6.5.1 Beamte und sonstige Bedienstete
127
Beamte und sonstige Bedienstete der EU (bzw. ihrer Organe) sowie
jener Einrichtungen, auf die die einschlägigen Bestimmungen anzuwenden sind,
unterliegen dem EU - Beamtenstatut bzw. den EU-Beschäftigungsbedingungen. Deren
Bezüge und Pensionen sind in Österreich steuerfrei und dürfen auch nicht zum
Progressionsvorbehalt herangezogen werden. Dies gilt auch für
Hinterbliebenenpensionen. Von derartigen Einkünften wird von der EU eine Steuer
erhoben. Solche Personen stehen mit dieser Tätigkeit nicht in einem
Dienstverhältnis zu einer österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts,
sodass insoweit § 26 Abs. 3 BAO nicht anwendbar ist.
Die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans über den Status
eines ihrer Bediensteten und die für ihn geltende Beschäftigungsregelung ist
unter anderem für die österreichische Finanzverwaltung bindend, sodass diese keine eigenständige
Beurteilung des Arbeitsverhältnisses vornehmen kann (EuGH 8.9.2005, C-288/04).
3.6.5.2 Ortskräfte
128
Ortskräfte, die an einer Vertretungsbehörde oder an einer
Dienststelle der EU in Österreich tätig sind, unterliegen nicht der EU-Steuer.
Deren Bezüge sind in Österreich steuerpflichtig, wobei ein Lohnsteuerabzug
nicht in Betracht kommt und daher die Versteuerung im Veranlagungsweg zu
erfolgen hat. Art. 19 DBA - Belgien ("Vergütungen und Ruhegehälter aus
öffentlichen Kassen") kann jedenfalls nicht zur Anwendung kommen, da die
EU weder Vertragsstaat dieses DBA noch Gebietskörperschaft oder eine andere
juristische Person des öffentlichen Rechts Belgiens ist.
3.6.5.3 Mit Werkvertrag beschäftigte Personen
129
Einkünfte von Personen, die auf Grund eines Werkvertrages von
der EU bezogen werden (zB Einkünfte als Evaluator oder sonstiger Experte bei
EU-Projekten und -Programmen; Einkünfte als freier Dolmetsch), unterliegen
nicht der EU - Steuer und sind nach EU - Recht nicht in Österreich steuerfrei.
Allerdings können derartige Einkünfte in Österreich DBA - mäßig
freizustellen sein, nämlich bei Vorliegen einer Betriebsstätte (Art. 7 DBA -
Belgien) bzw. einer festen Einrichtung (Art. 14 DBA - Belgien) in Belgien,
sofern die Einkünfte in solchen belgischen Einrichtungen erzielt werden. Bei
Ausüben der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte (feste Einrichtung) kommt die entsprechende Regelung des jeweils
anzuwendenden DBA zur Anwendung.
3.6.5.4 "Stagiaire" und "Nationale Experten"
130
Allfällige Einkünfte vorübergehend (zB für drei Monate an
die Kommission) entsandter Personen, die nicht in ein Dienstverhältnis mit der
EU treten, sondern bei ihrem österreichischen Arbeitgeber eingegliedert
bleiben, und nicht von der EU, sondern von Österreich aus entlohnt werden,
unterliegen nicht der EU-Steuer. Derartige Einkünfte sind nach EU-Recht in
Österreich nicht steuerfrei. Allerdings ist Art. 15 Abs. 2 DBA - Belgien zu
beachten, wonach das Besteuerungsrecht für jedes Kalenderjahr, in dem die
Tätigkeit in Belgien länger als 183 Tage ausgeübt wird, nach Belgien
wechselt. Bei Tätigkeitsort in einem anderen Mitgliedsstaat kommt die entsprechende Regelung des
jeweils anzuwendenden DBA zur Anwendung, wobei die Regelungen abweichend sein
können.
3.6.5.5 Abgeordnete zum Europäischen Parlament und deren
Mitarbeiter
131
Die Bezüge, die Mitgliedern des Europäischen Parlaments auf
Grund Art. III a Bezügegesetzes zustehen, sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a
EStG 1988 zu versteuern.
132
Bei Kostenersätzen, die Mitglieder des Europäischen Parlaments
gemäß der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung erhalten, ist auf Grund
eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes, EuGH vom 15.9.1981, Rs 208/80,
davon auszugehen, dass diese Kostenersätze den tatsächlichen Aufwendungen
entsprechen, wie sie das Europäische Parlament für die Ausübung der
Tätigkeit des Mandatars für notwendig und zweckmäßig erachtet. Die
Steuerbehörden können daher von einem Mitglied des Europäischen Parlaments
keine Erklärungen oder Nachweise über die durch Reisen und Aufenthalte im
Interesse des Parlaments entstandenen und von diesem erstatteten tatsächlichen
Kosten verlangen, da ein solches Verlangen mit dem pauschalen Charakter dieser
Erstattung unvereinbar ist. Auf Grund des zitierten Urteils sind Kostenersätze
an Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß der Kostenerstattungs- und
Vergütungsregelung unabhängig davon, ob es sich um Ersätze tatsächlicher
Kosten oder um pauschale Kostenersätze handelt, hinsichtlich ihrer Verausgabung
nicht zu überprüfen und steuerlich praktisch so wie nicht steuerbare
Auslagenersätze zu behandeln.
133
Sofern Mitglieder des Europäischen Parlaments (zusätzliche)
Werbungskosten geltend machen (ausgenommen Parteisteuern und Klubbeiträge),
haben sie auch die Verwendung ihrer (pauschalen) Kostenersätze in den Nachweis
zusätzlicher Werbungskosten miteinzubeziehen. Werden von den Mitgliedern des
Europäischen Parlaments für den Zeitraum, für den sie als Mitglieder des
Europäischen Parlaments Kostenersätze bezogen haben, hingegen nur
Parteisteuern und Klubbeiträge und keine anderen (zusätzlichen) Werbungskosten
geltend gemacht, hat nach innerstaatlichem Recht keine Prüfung der Verwendung
der EU- Kostenersätze zu erfolgen.
134
Besteht die Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament nicht
ganzjährig, ist bei der zeitlichen Zuordnung auf einen Verwendungsnachweis der
gesamten Kostenersätze zu verzichten, wenn für das restliche Kalenderjahr
keine Werbungskosten auf Grund einer Tätigkeit als politischer Funktionär
geltend gemacht werden (ausgenommen Parteisteuern und Klubbeiträge) oder die
Werbungskosten, die für den restlichen Zeitraum als politischer Funktionär
geltend gemacht werden, zeitlich eindeutig zugeordnet werden können (zB
Reisekosten oder Kosten anlässlich bestimmter politischer Veranstaltungen). Bei
Kosten, die zeitraumbezogen aufzuteilen wären (also teilweise die Zeit der
Mitgliedschaft bzw. Nichtmitgliedschaft zum Europäischen Parlament betreffen),
ist die Verwendung aller Kostenersätze auf Grund der Funktion als Mitglied des
Europäischen Parlaments nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
135
Diese Ausführungen sind auf die Mitglieder des Ausschusses der
Regionen sowie auf die ständigen Mitglieder des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sinngemäß anzuwenden.
136
Hinsichtlich der Mitarbeiter von Abgeordneten zum Europäischen
Parlament ist der Abgeordnete Arbeitgeber und hat alle Pflichten des
Arbeitgebers (Führung des Lohnkontos, Lohnsteuerabfuhr bzw. Ausstellung des
Lohnzettels) wahrzunehmen. Als Arbeitsort ist grundsätzlich ein inländischer
Arbeitsort anzunehmen. Erfolgt die Tätigkeit eines Mitarbeiters eines
Abgeordneten zum Europäischen Parlament im Ausland (Brüssel, Strassburg), ist
grundsätzlich von einer Dienstreise auszugehen, wobei die allgemeinen
Vorschriften zu beachten sind.
137
DBA-mäßig ist zu bedenken, dass das Europäische Parlament
zwei Sitze hat, nämlich sowohl in Brüssel wie auch in Strassburg. Somit wird
sich die Tätigkeit dieser Personen auf Österreich, Belgien und Frankreich
verteilen. Tätigkeiten in anderen Staaten, zB anlässlich der Reise einer
Delegation von EU-Parlamentariern, werden zeitlich wohl nur kurzfristig sein und
daher in der Regel das Besteuerungsrecht Österreichs nicht beschränken. Somit
sind die Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien (BGBl. Nr. 415/1973 - DBA -
Belgien) und Frankreich (BGBl. Nr. 613/1994 - DBA - Frankreich) zu beachten.
Dabei ist zwischen den Parlamentariern einerseits und ihren Mitarbeitern
andererseits zu unterscheiden:
Parlamentarier: Das Besteuerungsrecht an den Bezügen hat in der
Regel Österreich (Art. 19 Abs. 1 DBA - Belgien; Art. 19 Abs. 1 lit. a DBA -
Frankreich).
Mitarbeiter: Die Vergütungen der Mitarbeiter werden nicht von
der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts getragen, sondern die Mitarbeiter sind
Arbeitnehmer des jeweiligen Abgeordneten und fallen daher nicht unter Art. 19
der beiden DBAs. Auf sie ist Art. 15 der beiden DBAs, im Fall der Pensionen Art.
18, anzuwenden. In Bezug auf die Aktivbezüge ist Folgendes zu beachten:
Österreich als Ansässigkeitsstaat verliert sein Besteuerungsrecht an jenen
Staat, in dem die Tätigkeit mehr als 183 Tage ausgeübt wird. Die Zählung
dieser 183 Tage ist OECD-konform nach dem Erlass des BMF vom 18. November 1991,
04 0610/169-IV/4/91, ZS-010, AÖF Nr. 331/1991, vorzunehmen. Allerdings besteht
ein wesentlicher Unterschied zwischen Belgien und Frankreich: Im Verhältnis zu
Belgien bezieht sich das Kriterium der 183 Tage auf das Kalenderjahr (Art. 15
Abs. 2 Z 1 DBA - Belgien), im Verhältnis zu Frankreich aber auf jeden Zeitraum
von 12 aufeinander folgenden Monaten, also auch auf einen
kalenderjahresüberschreitenden 12 Monate-Zeitraum (Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA -
Frankreich).
3.7 Einzelfälle Privilegienübereinkommen
137a
Botschaftspersonal - Besteuerung sonstiger Bezüge
Soweit Bedienstete der in Österreich errichteten diplomatischen
Missionen steuerpflichtig sind, erfolgt ihre Besteuerung nicht im
Lohnsteuerabzugsweg, sondern im Wege der Veranlagung. Hiebei gelten in Bezug auf
die Behandlung der sonstigen Bezüge die gleichen steuerlichen Begünstigungen
wie im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 67 Abs. 11 EStG 1988). Ein fiktives
Herausrechnen sonstiger Bezüge aus den laufenden Bezügen ist daher gesetzlich
nicht gedeckt.
Europäische Freihandels - Assoziation
Gemäß Art. 13 lit. b des am 28. Juli 1960 unterzeichneten
Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der
Europäischen Freihandels - Assoziation , BGBl. Nr. 142/1961, sind Gehälter und
Bezüge, die Angestellte der Organisation beziehen, in Österreich von der
Besteuerung befreit. Diese Befreiung steht allerdings nur jenen Angestellten zu,
die Kategorien angehören, die vom Rat der Europäischen Freihandels Assoziation
gemäß Art. 12 des Protokolls als entsprechend begünstigt bestimmt werden.
Gemäß Art. 17 lit. d steht die österreichische Staatsbürgerschaft dieser
Steuerbefreiung nicht entgegen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist unerheblich, ob der
Angestellte der Europäischen Freihandels - Assoziation in einer Dienststelle
dieser Gemeinschaft tätig ist oder von derselben zur Dienstableistung an eine
EG - Institution entsandt wird; unerheblich ist auch, ob die Auszahlung der von
der Europäischen Freihandels - Assoziation getragenen Gehälter unmittelbar am
Amtssitz der Gemeinschaft erfolgt oder in ihrem Auftrag von österreichischen
Stellen besorgt wird.
Ortskräftevorbehalt
Übersiedelt ein US - Staatsbürger aus Japan nach Österreich,
um hier einen Posten an der indonesischen Botschaft anzutreten, so sind die
Botschaftseinkünfte in Österreich gemäß Art. 19 DBA - Indonesien von der
Besteuerung freizustellen. Steuerpflicht würde in Österreich gemäß Art. 19
Abs. 2 lit. b DBA - Indonesien (Ortskräftevorbehalt) nur dann eintreten, wenn
die Ansässigkeitsbegründung in Österreich nicht ausschließlich deshalb
erfolgt wäre, um die Botschaftsdienste zu leisten.
Sur - place Personal inländischer Botschaften
In Österreich ansässige Arbeitnehmer von in Österreich
bestehenden ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden unterliegen mit
ihren Bezügen der österreichischen Besteuerung, sofern nicht ein
Doppelbesteuerungsabkommen etwas Anderes anordnet. Die Steuer kann im Hinblick
auf den diplomatischen Status des Arbeitgebers nicht im Lohnsteuerabzugsweg
erhoben werden, sodass die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung durch
das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen hat. Bei der
Abgabe der Steuererklärung wird darauf zu achten sein, dass eine seitens der
Botschaft ausgestellte Bestätigung über die Höhe der im Veranlagungsjahr dem
Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Einnahmen beigelegt wird. Sämtliche vom
Arbeitnehmer aus seinen Bezügen zu tragende Sozialversicherungspflichtbeiträge
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) stellen für diesen abzugsfähige
Werbungskosten dar.
UNO - Menschenrechtsbeobachter
Das Privilegienkonzept des Übereinkommens über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen ist wie jenes der meisten
Privilegienabkommen darauf ausgerichtet, nur für die Beamten der Vereinten
Nationen eine vollständige Steuerbefreiung der Bezüge in den Mitgliedstaaten
der Organisation vorzusehen. Für Sachverständige ("experts")
bestehen keine Steuerprivilegien. Wird daher ein Österreicher von der UNO nach
Zaire entsandt und ist die UNO nicht in der Lage zu bestätigen, dass dieser
Österreicher Beamter ("official") dieser Organisation ist, kann aus
dem UNO -- Privilegienabkommen keine Steuerfreiheit seiner Bezüge in
Österreich abgeleitet werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass eine
gemeinnützige GmbH als Arbeitgeber auftritt, die im Auftrag der Europäischen
Gemeinschaft auf der Grundlage eines zwischen der EG und dem UN -
Hochkommissariat für Menschenfragen geschlossenen Vertrages auftritt.
UNO - Pensionen
Verlegt eine UNO - Bedienstete, die bei einer UNO -
Teilorganisation in Genf tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung
ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre UNO - Pension in Österreich von
der Besteuerung freigestellt. Es sind nämlich alle Pensionen, die vom UN -
Joint Staff Pension Fund an ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder
deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der
Einkommensbesteuerung befreit.
UNO - Pensionen - kein Progressionsvorbehalt
Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines
Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind
nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte
entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen
ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist.
Dies ist bei UN - Pensionen nicht der Fall.
Weltbankpensionen - Steuerfreiheit
Aktivbezüge und Ruhegenüsse, die die Weltbank an ihre Beamten
bezahlt, sind in Österreich von der Besteuerung befreit. Die österreichische
Staatsbürgerschaft steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
Witwenpension der Europäischen Union
Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
europäischen Gemeinschaft vom 8. April 1965 bezieht sich auf die Bezüge der
aktiven Bediensteten und sieht bei diesen einerseits die Erhebung einer Steuer
durch die Europäische Union und andererseits die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten zur Gewährung korrespondierender Steuerfreiheit vor. Wiewohl in
dieser Regelung Pensionen nicht genannt sind, sind diese im Hinblick auf die
Judikatur des Europäischen Gerichtshofes in Österreich von der Besteuerung
freizustellen (ohne Progressionsvorbehalt).
3.8 Anhang
137b
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Steuerbefreiungen auf
Grund völkerrechtlicher Privilegien:
- Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr.
66/1966,
- Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr.
318/1969,
- Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften, BGBl. III Nr. 24/2000.
Amtssitzabkommen, zB:
- UNIDO (Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle
Entwicklung), BGBl. III Nr. 100/1998,
- UNO (Vereinte Nationen, Amtssitz Wien), BGBl. III Nr. 99/1998,
- CTBTO-PREPCOM (Vorbereitende Kommission für die Organisation des
Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen), BGBl. III Nr.
188/1997,
- JVI (Joint Vienna Institute), BGBl. III Nr. 187/1997,
- Internationales Registeramt der Weltorganisation für geistiges
Eigentum für audiovisuelle Werke, BGBl. Nr. 405/1992,
- OPEC-Fonds, BGBl. Nr. 248/1982,
- OPEC (auch "OEL" - Organisation der Erdöl exportierenden
Länder), BGBl. Nr. 382/1974,
- IAEO (Internationale Atomenergiebehörde), BGBl. Nr. 82/1958.
Sonstige Staatsverträge (Abkommen, Übereinkommen),
Bundesgesetze und Verordnungen (letztere beiden gestützt auf das Bundesgesetz
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 idgF), wie zB:
- ICMPD (Internationales Zentrum für Migrationspolitik), BGBl. III Nr.
145/2000,
- Wassenaar Arrangement, BGBl. Nr. 661/1996,
- Vorläufiges Sekretariat des Donauschutzübereinkommens, BGBl. Nr.
501/1995,
- Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes, BGBl. Nr. 672/1990,
- OSZE, BGBl. Nr. 511/1993,
- Amerikanische Internationale Schule, BGBl. Nr. 665/1991,
- Internationales Register audiovisueller Werke in Klosterneuburg der
Weltorganisation für geistiges Eigentum, BGBl. Nr. 405/1992,
- Lycée Français, BGBl. Nr. 44/1983,
- Liga der Arabischen Staaten und deren Büro in Österreich, BGBl. Nr.
514/1982,
- ESA (Europäische Weltraumorganisation), BGBl. Nr. 193/981,
- IIASA (Internationales Institut für angewandte Systemanalyse), BGBl.
Nr. 152/1979,
- Konsularvertrag Ungarn, BGBl. Nr. 146/1977,
- Ständige Beobachtermissionen bei den internationalen Organisationen,
BGBl. Nr. 614/1978,
- Konsularvertrag Polen, BGBl. Nr. 383/1975,
- Konsularvertrag Bulgarien, BGBl. Nr. 342/1975,
- IIASA (Internationales Institut für angewandte Systemanalyse), BGBl.
Nr. 117/1973,
- Konsularvertrag Rumänien, BGBl. Nr. 317/1972,
- Konsularvertrag Großbritannien, BGBl. Nr. 19/1964,
- OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung), BGBl. Nr. 248/1961,
- Europarat, BGBl. Nr. 127/1957,
- UNO-Übereinkommen, BGBl. Nr. 126/1957,
- UN-Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 40/1955 idgF, in Verbindung mit
dem Übereinkommen über die Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950 idgF
(das sind zB: Zivilluftfahrtsorganisation, Internationaler Währungsfonds,
Internationale Bank für Wiederaufbau [=Weltbank],
Weltgesundheitsorganisation, Weltpostverein, Internationale
Entwicklungsorganisation, Weltorganisation für geistiges Eigentum),
- Kulturabkommen Frankreich, BGBl. Nr. 220/1947.
 
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