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1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)

1.1 Natürliche Personen

1

Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Die

Einkommensteuerpflicht beginnt mit Geburt der natürlichen Person und endet mit dem Tod

(Todeserklärung). Die Besteuerung von Bezügen nach einem verstorbenen Arbeitnehmer

beim Rechtsnachfolger hat - wenn an den Rechtsnachfolger kein laufender Bezug bezahlt

wird - auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden

Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen

sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu

berücksichtigen (§ 32 Z 2 EStG 1988).

1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht

1.2.1 Umfang

2

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen. Einkünfte, die im

Ausland vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden

sind, scheiden für die Bemessung der unbeschränkten Einkommensteuer in Österreich aus

(VwGH 10.2.1950, 1864/48; siehe EStR 2000 Rz 15 bis Rz 20).

1.2.2 Wohnsitz

3

Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind § 26 BAO und

die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Der Begriff "Wohnsitz"

nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat nur für die Annahme der

Ansässigkeit im Sinne des zwischenstaatlichen Steuerrechts, nicht hingegen im Bereich des

§ 1 EStG 1988 Bedeutung (VwGH 10.3.1961, 1942/60; VwGH 7.4.1961, 1744/60; siehe

EStR 2000 Rz 21 bis Rz 26).

Wohnsitz heißt, eine Wohnung innezuhaben, also über Räumlichkeiten tatsächlich und/oder

rechtlich verfügen zu können, dh. sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu

können. Dabei kann es sich beispielsweise auch um angemietete Wohnungen oder um

Untermietzimmer handeln, die jederzeit für den eigenen Wohnbedarf verwendet werden

können. Die polizeiliche Anmeldung ist für den Wohnsitzbegriff im Sinn einer faktischen

Wohnmöglichkeit nicht ausschlaggebend, doch kann sie ein Indiz für die Annahme eines

Wohnsitzes sein.

Ein Wohnsitz wird nicht begründet, wenn der Arbeitgeber lediglich eine Schlafstelle

(entgeltlich oder unentgeltlich) zur Verfügung stellt, die der Arbeitnehmer mit anderen

Personen teilen muss.

1.2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt ausländischer ArbeitnehmerInnen

4

Ausländische Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis oder einen Arbeitsvertrag für die Dauer

von mehr als sechs Monaten besitzen, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und

sind daher bereits ab Beginn des Inlandsaufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig

(§ 26 BAO). Sie unterliegen daher auch ohne inländischen Wohnsitz ab der Aufnahme der

Arbeitstätigkeit im Inland den für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften des

EStG 1988.

 

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin geht ein Dienstverhältnis für einen Zeitraum von einem Jahr ein.

Da dieser Umstand nicht nur auf ein vorübergehendes Verweilen schließen lässt, wird

der gewöhnliche Aufenthalt und somit die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem ersten

Tag des Aufenthaltes in Österreich begründet. Die unbeschränkte Steuerpflicht bleibt

auch dann bestehen, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig zB nach drei Monaten

beendet wird.

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen ist derzeit das am

1. Jänner 1976 in Kraft getretene Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975.

Gemäß § 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, ist die

Beschäftigungsbewilligung zu befristen und darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres

erteilt werden. Eine kürzere Bewilligungsdauer ergibt sich neben den Fällen der gesetzlichen

Einschränkungen nur in Einzelfällen, wie zB bei Volontären, Ausländern, für die bei

Beschäftigungen über vier Monate eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist und

insbesondere dann, wenn die Beschäftigungsbewilligung nur für einen kürzeren Zeitraum als

ein Jahr, wie dies zB bei Aushilfskräften der Fall ist, beantragt wird (siehe EStR 2000 Rz 25).

1.2.4 Ausländische Saisonarbeiter

5

Bei kurzfristig beschäftigten ausländischen Saisonarbeitern liegt der gewöhnliche Aufenthalt

im Inland nicht vor, weil sich diese Personen nur vorübergehend im Inland aufhalten. Es

kommt daher nur der Subsidiartatbestand nach § 26 Abs. 2 BAO des Aufenthaltes von mehr

als sechs Monaten im Inland zum Zug, wobei sich die Sechsmonatsfrist auch über mehrere

Veranlagungszeiträume erstrecken kann.

 

Beispiel:

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Saisonarbeiters dauert von 1.10.2006 bis 20.4.2007,

also mehr als sechs Monate. Er ist somit ab dem ersten Tag des Aufenthaltes in

Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, was bei den (Arbeitnehmer-)Veranlagungen

der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 zu beachten ist. Zum Wechsel von der

beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht (und umgekehrt) siehe Rz 1241c.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte hemmen den sechsmonatigen Fristenlauf, wenn die

Umstände darauf schließen lassen, dass die Person nach Beendigung des

Auslandsaufenthaltes wiederum in das Inland zurückkehrt. Dies ist beispielsweise bei

Urlauben, Geschäftsreisen oder Familienheimfahrten der Fall. Auch im Fall der Aussetzung

eines Beschäftigungsverhältnisses (zB vorübergehende Karenzierung oder Beurlaubung)

kann von einer Hemmung des Fristenlaufes ausgegangen werden. Die Dauer der

kurzfristigen Unterbrechung oder Aussetzung wird bei Berechnung der Sechsmonatsfrist

nicht mitgezählt.

 

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin ohne Wohnsitz in Österreich befindet sich ab 10.9.2006 im Inland.

Sollte sie ununterbrochen im Inland verweilen, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht

jedenfalls am 11.3.2007 (= mehr als sechs Monate) ein.

Sollte sie dazwischen zB insgesamt 15 Tage im Ausland verbringen, tritt die

unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn die Arbeitnehmerin mindestens bis

26.3.2007 in Österreich bleibt.

Ist der ausländische Saisonarbeiter in vergangenen Jahren wiederholt nach Österreich

gekommen, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dass er nicht nur vorübergehend in

Österreich verbleiben wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in

Österreich nur vorübergehend - nämlich für die Zeit der Saisonarbeit - gedacht war

(VwGH 28.9.1965, 2232/64).

Werden daher (saisonale) Dienstverhältnisse vollständig abgewickelt (zB durch Auszahlung

der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistung), handelt es sich um

Beendigungen dieser Dienstverhältnisse, die im Fall des Wegzugs des Arbeitnehmers ins

Ausland auch die Sechsmonatsfrist gemäß § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO beenden. Weitere

Indizien für die Auflösung (Beendigung) des Dienstverhältnisses sind beispielsweise die

Auszahlung von Abfertigungen und die Abmeldung bei der Sozialversicherung.

Bei einer solchen Beendigung eines (saisonalen) Dienstverhältnisses ist von einem

Neubeginn des Sechs-Monate-Zeitraumes im Fall einer allfälligen späteren Wiederkehr und

Neuaufnahme einer (saisonalen) Beschäftigung im Inland auszugehen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt daher bei ausländischen Saisonarbeitern, die im Inland

über keinen Wohnsitz verfügen, nur dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als

sechs Monate dauert. Sie besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.

1.2.5 Ausländische Grenzgänger bzw. Tagespendler

6

Ausländische Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz, die Arbeitsleistungen im Inland

verrichten und täglich zu ihrem ausländischen Wohnsitz zurückkehren, unterliegen der

beschränkten Steuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn die inländische Arbeitsverrichtung

länger als sechs Monate dauert. Sieht ein DBA eine Grenzgängerregelung vor (DBA mit

Italien, Deutschland und Liechtenstein), kommt es für die davon betroffenen Arbeitnehmer

zu keiner Besteuerung im Inland.

1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit inländischen Einkünften

7

Inländische Einkünfte erzielenden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines

(anderen) EWR-Staates sind auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen als unbeschränkt

steuerpflichtig zu behandeln:

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR,

kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,

Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988,

Haupteinkünfte in Österreich und

Nachweis der Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen

Abgabenbehörde (Formular E9 - Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zur

Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen

Union und des Europäischen Wirtschaftsraums).

Die Antragsvoraussetzungen entsprechen der deutschen Rechtslage. Diese wurde vom EuGH

als gemeinschaftskonform gewertet (EuGH 14.9.1999, Rs C-391/97).

Das Antragsrecht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 steht auch allen Staatsangehörigen jener

Staaten zu, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, in

dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommens nachgebildetes

Diskriminierungsverbot enthalten ist.

EU-Mitgliedstaaten sind:

Österreich, Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Malta, England, Irland,

Schweden, Finnland, Dänemark, Holland, Belgien, Luxemburg, Griechenland, Zypern,

Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, sowie ab

1. Jänner 2007 Bulgarien und Rumänien.

EWR-Länder sind die EU-Länder zuzüglich Island, Liechtenstein und Norwegen.

8

Haupteinkünfte in Österreich liegen dann vor, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr

mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht

der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000 Euro

(bis 2008 10.000 Euro) jährlich betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden

dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer

unterliegend.

9

Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei Vorliegen der Voraussetzungen

folgende Begünstigungen verbunden:

Alleinverdienerabsetzbetrag,

Alleinerzieherabsetzbetrag,

Unterhaltsabsetzbetrag,

die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den § 34 EStG 1988 und § 35

EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für

Erfindungen nach § 38 EStG 1988),

Freibetrag nach § 105 EStG 1988, Bausparen nach § 108 EStG 1988,

prämienbegünstigte Pensionsvorsorge nach § 108a EStG 1988,

prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108g EStG 1988.

10

Die mit § 1 Abs. 4 EStG 1988 fingierte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den

Steuerpflichtigen selbst und nicht auch auf seine Angehörigen. Für die unter § 1 Abs. 4

EStG 1988 fallenden Arbeitnehmer gelten in den betroffenen Fällen die

Veranlagungsbestimmungen des § 41 EStG 1988, im Übrigen gilt § 39 EStG 1988.

Inhaltlich umfasst die fingierte unbeschränkte Steuerpflicht nur Einkünfte im Sinne des § 98

EStG 1988 (inländische Einkünfte). Nicht von § 98 EStG 1988 erfasste ausländische Einkünfte

sind weder bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch mangels eines diesbezüglichen

innerstaatlichen Besteuerungsrechtes im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes zu

berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 4 vorletzter Satz EStG 1988 gelten in diesem

Zusammenhang inländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nur

der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht der österreichischen

Einkommensteuer unterliegend.

11

Der formlose Antrag ist bei jenem FA einzubringen, das für den Vollzug der beschränkten

Steuerpflicht zuständig wäre (Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers). Bei Pensionisten

ist das FA mit allgemeinem Aufgabenkreis am Sitz des Pensionsversicherungsträgers (der

auszahlenden Stelle) zuständig; sofern der Pensionsversicherungsträger (die auszahlende

Stelle) ihren Sitz in Wien hat, das FA Wien 1/23, sofern mit der Einkommensteuer nicht

bereits ein anderes FA befasst ist.

Die Antragstellung ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Ein später

gestellter Antrag ist auf Grund der Spezialbestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988

kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO.

Siehe auch Beispiel Rz 10011.

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Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach Österreich einpendeln und

deren Einkünfte auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zur

Besteuerung zugewiesen sind.

Da die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht weder an einen inländischen Wohnsitz noch

an einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt noch an ein anderes "ähnliches Merkmal"

anknüpft, bewirkt sie für sich allein keine inländische Ansässigkeit iSd österreichischen

Doppelbesteuerungsabkommen.

1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht

13

Siehe EStR 2000 Rz 20. Bei unterjährigem Wechsel von der unbeschränkten zur

beschränkten Steuerpflicht sowie in umgekehrten Fällen erstreckt sich die Durchführung der

(Arbeitnehmer-)Veranlagung nur auf die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht

bezogenen Einkünfte. Bei einem Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht in die

beschränkte Steuerpflicht ist für steuerliche Belange aus der Zeit der unbeschränkten

Steuerpflicht das seinerzeitige Wohnsitzfinanzamt zuständig.

1.2.8 Lohnsteuerabzug im Inland

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Voraussetzung für einen inländischen Lohnsteuerabzug ist, dass der Arbeitgeber über eine

inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 verfügt. Es bestehen aber keine

Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den ausländischen

Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält und an das

Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das Abgabenkonto des ausländischen

Arbeitgebers abführt sowie einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 ausstellt (siehe auchRz 927).

Bei inländischen Grenzgängern, die in einem an Österreich angrenzenden Staat bei einem

ausländischen Arbeitgeber tätig sind, ist kein inländisches Lohnsteuerabzugsverfahren

möglich (VfGH 27.11.1964, B 78/64). Die bei ausländischen Vertretungen in Österreich

beschäftigten österreichischen Staatsbürger können aus völkerrechtlichen Gründen nicht im

Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn erfasst werden. Eine Besteuerung ist nur im Wege

der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich (VwGH 17.11.1967, 1395/66).

14a

Auswirkungen des Umfangs der Steuerpflicht auf die Absetz- und Freibeträge:

 

 


    

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