 
1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)
1.1 Natürliche Personen
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Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen
einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuerpflicht beginnt mit Geburt der
natürlichen Person und endet mit dem Tod (Todeserklärung). Die Besteuerung von
Bezügen nach einem verstorbenen Arbeitnehmer beim Rechtsnachfolger hat - wenn
an den Rechtsnachfolger kein laufender Bezug bezahlt wird - auf Grund der vom
Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale
zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind
sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu
berücksichtigen (§ 32 Z 2 EStG 1988).
1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
1.2.1 Umfang
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Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das
Welteinkommen. Einkünfte, die im Ausland vor der Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, scheiden für
die Bemessung der unbeschränkten Einkommensteuer in Österreich aus (VwGH
10.2.1950, 1864/48; siehe EStR 2000 Rz 15 bis 20).
1.2.2 Wohnsitz
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Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und
"gewöhnlicher Aufenthalt" sind § 26 BAO und die hiezu ergangene
Rechtsprechung maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Der Begriff
"Wohnsitz" nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat
nur für die Annahme der Ansässigkeit im Sinne des zwischenstaatlichen
Steuerrechts, nicht hingegen im Bereich des § 1 EStG 1988 Bedeutung (VwGH
10.3.1961, 1942/60; VwGH 7.4.1961, 1744/60; siehe EStR 2000 Rz 21 bis 26).
1.2.3 Gastarbeiter
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Ausländische Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis oder einen
Arbeitsvertrag für die Dauer
1.2.4 Ausländische Saisonarbeiter
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Bei kurzfristig beschäftigten ausländischen Saisonarbeitern
liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht vor, weil sich diese Personen
nur vorübergehend im Inland aufhalten. Es kommt daher nur der
Subsidiartatbestand nach § 26 Abs. 2 BAO des Aufenthaltes von mehr als sechs
Monaten im Inland zum Zug. Auch wenn der ausländische Saisonarbeiter in
vergangenen Jahren wiederholt nach Österreich gekommen ist, rechtfertigt dies
noch nicht die Annahme, dass er nicht nur vorübergehend in Österreich
verbleiben wollte, sondern vielmehr, dass sein Aufenthalt in Österreich nur
vorübergehend - nämlich für die Zeit der Saisonarbeit - gedacht war (VwGH
28.9.1965, 2232/64). Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt daher bei
Saisonarbeitern in der Regel ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als
sechs Monate dauert. Sie besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.
1.2.5 Ausländische Grenzgänger bzw. Tagespendler
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Verrichten ausländische Arbeitnehmer, für die die
Grenzgängerregelung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen nicht anzuwenden ist,
Arbeitsleistungen im Inland, ohne einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland zu haben, unterliegen sie lediglich der beschränkten
Steuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn die inländische Arbeitsverrichtung
länger als sechs Monate dauert.
1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit
inländischen Einkünften
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Siehe EStR 2000 Rz 36 bis 38. Den inländische Einkünfte
erzielenden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines (anderen)
EWR-Staates stehen auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die
Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht zu:
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR,
- kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
- Vorliegen inländischer Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988,
- Haupteinkünfte in Österreich und
- Nachweis der Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der
ausländischen Abgabenbehörde (Ansässigkeitsbescheinigung).
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Haupteinkünfte in Österreich liegen dann vor, wenn die
Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen
Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro jährlich
betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen,
gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer
unterliegend.
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Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei
Vorliegen der Voraussetzungen folgende Begünstigungen verbunden:
- Alleinverdienerabsetzbetrag,
- Alleinerzieherabsetzbetrag,
- Unterhaltsabsetzbetrag,
- die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den § 34
EStG 1988 und § 35 EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche
(Tarifermäßigung für Erfindungen nach § 38 EStG 1988),
- Freibetrag nach § 105 EStG 1988, Bausparen nach § 108 EStG 1988).
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Die mit § 1 Abs. 4 EStG 1988 fingierte unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den Steuerpflichtigen selbst und nicht auch
auf seine Angehörigen. Für die unter § 1 Abs. 4 EStG 1988 fallenden
Arbeitnehmer gelten in den betroffenen Fällen die Veranlagungsbestimmungen des
§ 41 EStG 1988, im Übrigen gilt § 39 EStG 1988.
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Der formlose Antrag ist bei jenem FA einzubringen, das für den
Vollzug der beschränkten Steuerpflicht zuständig wäre
(Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers). Bei Pensionisten ist das FA mit
allgemeinem Aufgabenkreis am Sitz des Pensionsversicherungsträgers (der
auszahlenden Stelle) zuständig; sofern der Pensionsversicherungsträger (die
auszahlende Stelle) ihren Sitz in Wien hat, das FA Wien 1/23, sofern mit der
Einkommensteuer nicht bereits ein anderes FA befasst ist.
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Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach
Österreich einpendeln und deren Einkünfte auf Grund des
Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen sind.
1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht
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Siehe EStR 2000 Rz 20. Bei unterjährigem Wechsel von der
unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht sowie in umgekehrten Fällen
erstreckt sich die Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nur auf die im
Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen Einkünfte. Bei einem
Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht in die beschränkte Steuerpflicht
ist für steuerliche Belange aus der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht das
seinerzeitige Wohnsitzfinanzamt zuständig.
1.2.8 Lohnsteuerabzug im Inland
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Voraussetzung für einen inländischen Lohnsteuerabzug ist, dass
der Arbeitgeber über eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG
1988 verfügt. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im
Inland die Lohnkonten für den ausländischen
 
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