 
1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)
1.1 Natürliche Personen
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Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen
einkommensteuerpflichtig. Die
Einkommensteuerpflicht beginnt mit Geburt der natürlichen
Person und endet mit dem Tod
(Todeserklärung). Die Besteuerung von Bezügen nach einem
verstorbenen Arbeitnehmer
beim Rechtsnachfolger hat - wenn an den Rechtsnachfolger kein
laufender Bezug bezahlt
wird - auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen
Arbeitnehmer zu beachtenden
Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die
Veranlagung einzubeziehen
sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des
verstorbenen Arbeitnehmers zu
berücksichtigen (§ 32 Z 2 EStG 1988).
1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
1.2.1 Umfang
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Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das
Welteinkommen. Einkünfte, die im
Ausland vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in
Österreich bezogen worden
sind, scheiden für die Bemessung der unbeschränkten
Einkommensteuer in Österreich aus
(VwGH 10.2.1950, 1864/48; siehe EStR 2000 Rz 15 bis Rz 20).
1.2.2 Wohnsitz
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Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und
"gewöhnlicher Aufenthalt" sind § 26 BAO und
die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Dies gilt auch
in Fällen, in denen ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist.
Der Begriff "Wohnsitz"
nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat nur
für die Annahme der
Ansässigkeit im Sinne des zwischenstaatlichen Steuerrechts,
nicht hingegen im Bereich des
§ 1 EStG 1988 Bedeutung (VwGH 10.3.1961, 1942/60; VwGH
7.4.1961, 1744/60; siehe
EStR 2000 Rz 21 bis Rz 26).
Wohnsitz heißt, eine Wohnung innezuhaben, also über
Räumlichkeiten tatsächlich und/oder
rechtlich verfügen zu können, dh. sie jederzeit für den
eigenen Wohnbedarf benützen zu
können. Dabei kann es sich beispielsweise auch um angemietete
Wohnungen oder um
Untermietzimmer handeln, die jederzeit für den eigenen
Wohnbedarf verwendet werden
können. Die polizeiliche Anmeldung ist für den Wohnsitzbegriff
im Sinn einer faktischen
Wohnmöglichkeit nicht ausschlaggebend, doch kann sie ein Indiz
für die Annahme eines
Wohnsitzes sein.
Ein Wohnsitz wird nicht begründet, wenn der Arbeitgeber
lediglich eine Schlafstelle
(entgeltlich oder unentgeltlich) zur Verfügung stellt, die der
Arbeitnehmer mit anderen
Personen teilen muss.
1.2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt ausländischer ArbeitnehmerInnen
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Ausländische Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis oder einen
Arbeitsvertrag für die Dauer
von mehr als sechs Monaten besitzen, haben ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland und
sind daher bereits ab Beginn des Inlandsaufenthaltes
unbeschränkt steuerpflichtig
(§ 26 BAO). Sie unterliegen daher auch ohne inländischen
Wohnsitz ab der Aufnahme der
Arbeitstätigkeit im Inland den für unbeschränkt
Steuerpflichtige geltenden Vorschriften des
EStG 1988.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin geht ein Dienstverhältnis für einen
Zeitraum von einem Jahr ein.
Da dieser Umstand nicht nur auf ein vorübergehendes Verweilen
schließen lässt, wird
der gewöhnliche Aufenthalt und somit die unbeschränkte
Steuerpflicht mit dem ersten
Tag des Aufenthaltes in Österreich begründet. Die
unbeschränkte Steuerpflicht bleibt
auch dann bestehen, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig zB nach
drei Monaten
beendet wird.
Rechtsgrundlage für die Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen ist derzeit das am
1. Jänner 1976 in Kraft getretene
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975.
Gemäß § 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.
218/1975, ist die
Beschäftigungsbewilligung zu befristen und darf jeweils
längstens für die Dauer eines Jahres
erteilt werden. Eine kürzere Bewilligungsdauer ergibt sich
neben den Fällen der gesetzlichen
Einschränkungen nur in Einzelfällen, wie zB bei Volontären,
Ausländern, für die bei
Beschäftigungen über vier Monate eine
Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist und
insbesondere dann, wenn die Beschäftigungsbewilligung nur für
einen kürzeren Zeitraum als
ein Jahr, wie dies zB bei Aushilfskräften der Fall ist,
beantragt wird (siehe EStR 2000 Rz 25).
1.2.4 Ausländische Saisonarbeiter
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Bei kurzfristig beschäftigten ausländischen Saisonarbeitern
liegt der gewöhnliche Aufenthalt
im Inland nicht vor, weil sich diese Personen nur vorübergehend
im Inland aufhalten. Es
kommt daher nur der Subsidiartatbestand nach § 26 Abs. 2 BAO
des Aufenthaltes von mehr
als sechs Monaten im Inland zum Zug, wobei sich die
Sechsmonatsfrist auch über mehrere
Veranlagungszeiträume erstrecken kann.
Beispiel:
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Saisonarbeiters dauert von
1.10.2006 bis 20.4.2007,
also mehr als sechs Monate. Er ist somit ab dem ersten Tag des
Aufenthaltes in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, was bei den
(Arbeitnehmer-)Veranlagungen
der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 zu beachten ist. Zum
Wechsel von der
beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht (und umgekehrt)
siehe Rz 1241c.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte hemmen den sechsmonatigen
Fristenlauf, wenn die
Umstände darauf schließen lassen, dass die Person nach
Beendigung des
Auslandsaufenthaltes wiederum in das Inland zurückkehrt. Dies
ist beispielsweise bei
Urlauben, Geschäftsreisen oder Familienheimfahrten der Fall.
Auch im Fall der Aussetzung
eines Beschäftigungsverhältnisses (zB vorübergehende
Karenzierung oder Beurlaubung)
kann von einer Hemmung des Fristenlaufes ausgegangen werden. Die
Dauer der
kurzfristigen Unterbrechung oder Aussetzung wird bei Berechnung
der Sechsmonatsfrist
nicht mitgezählt.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin ohne Wohnsitz in Österreich befindet sich
ab 10.9.2006 im Inland.
Sollte sie
ununterbrochen im Inland verweilen, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht
jedenfalls am 11.3.2007 (= mehr als sechs Monate) ein.
Sollte sie
dazwischen zB insgesamt 15 Tage im Ausland verbringen, tritt die
unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn die Arbeitnehmerin
mindestens bis
26.3.2007 in Österreich bleibt.
Ist der ausländische Saisonarbeiter in vergangenen Jahren
wiederholt nach Österreich
gekommen, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dass er
nicht nur vorübergehend in
Österreich verbleiben wollte. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sein Aufenthalt in
Österreich nur vorübergehend - nämlich für die Zeit der
Saisonarbeit - gedacht war
(VwGH 28.9.1965, 2232/64).
Werden daher (saisonale) Dienstverhältnisse vollständig
abgewickelt (zB durch Auszahlung
der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistung),
handelt es sich um
Beendigungen dieser Dienstverhältnisse, die im Fall des Wegzugs
des Arbeitnehmers ins
Ausland auch die Sechsmonatsfrist gemäß § 26 Abs. 2 zweiter
Satz BAO beenden. Weitere
Indizien für die Auflösung (Beendigung) des
Dienstverhältnisses sind beispielsweise die
Auszahlung von Abfertigungen und die Abmeldung bei der
Sozialversicherung.
Bei einer solchen Beendigung eines (saisonalen)
Dienstverhältnisses ist von einem
Neubeginn des Sechs-Monate-Zeitraumes im Fall einer allfälligen
späteren Wiederkehr und
Neuaufnahme einer (saisonalen) Beschäftigung im Inland
auszugehen.
Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt daher bei ausländischen
Saisonarbeitern, die im Inland
über keinen Wohnsitz verfügen, nur dann ein, wenn der
Aufenthalt im Inland länger als
sechs Monate dauert. Sie besteht in diesem Fall vom ersten Tag
an.
1.2.5 Ausländische Grenzgänger bzw. Tagespendler
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Ausländische Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz, die
Arbeitsleistungen im Inland
verrichten und täglich zu ihrem ausländischen Wohnsitz
zurückkehren, unterliegen der
beschränkten Steuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn die
inländische Arbeitsverrichtung
länger als sechs Monate dauert. Sieht ein DBA eine
Grenzgängerregelung vor (DBA mit
Italien, Deutschland und Liechtenstein), kommt es für die davon
betroffenen Arbeitnehmer
zu keiner Besteuerung im Inland.
1.2.6 Staatsangehörige aus EU- oder EWR-Ländern mit
inländischen Einkünften
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Inländische Einkünfte erzielenden Staatsangehörigen eines
EU-Mitgliedstaates oder eines
(anderen) EWR-Staates sind auf Antrag unter folgenden
Voraussetzungen als unbeschränkt
steuerpflichtig zu behandeln:
Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR,
kein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
Vorliegen
inländischer Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988,
Haupteinkünfte in
Österreich und
Nachweis der
Auslandseinkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen
Abgabenbehörde (Formular E9 - Bescheinigung der ausländischen
Steuerbehörde zur
Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraums).
Die Antragsvoraussetzungen entsprechen der deutschen Rechtslage.
Diese wurde vom EuGH
als gemeinschaftskonform gewertet (EuGH 14.9.1999, Rs C-391/97).
Das Antragsrecht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 steht auch allen
Staatsangehörigen jener
Staaten zu, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen
abgeschlossen hat, in
dem ein dem Artikel 24 Abs. 1 OECD-Musterabkommens
nachgebildetes
Diskriminierungsverbot enthalten ist.
EU-Mitgliedstaaten sind:
Österreich, Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Malta, England, Irland,
Schweden, Finnland, Dänemark, Holland, Belgien, Luxemburg,
Griechenland, Zypern,
Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen, Estland,
Lettland, Litauen, sowie ab
1. Jänner 2007 Bulgarien und Rumänien.
EWR-Länder sind die EU-Länder zuzüglich Island, Liechtenstein
und Norwegen.
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Haupteinkünfte in Österreich liegen dann vor, wenn die
Einkünfte im Kalenderjahr
mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer
unterliegen oder wenn die nicht
der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte
nicht mehr als 11.000 Euro
(bis 2008 10.000 Euro) jährlich betragen. Inländische
Einkünfte, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach
beschränkt besteuert werden
dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der
österreichischen Einkommensteuer
unterliegend.
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Mit der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht sind bei
Vorliegen der Voraussetzungen
folgende Begünstigungen verbunden:
Alleinverdienerabsetzbetrag,
Alleinerzieherabsetzbetrag,
Unterhaltsabsetzbetrag,
die
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach den § 34 EStG 1988 und
§ 35
EStG 1988 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche
(Tarifermäßigung für
Erfindungen nach § 38 EStG 1988),
Freibetrag nach §
105 EStG 1988, Bausparen nach § 108 EStG 1988,
prämienbegünstigte Pensionsvorsorge nach § 108a EStG 1988,
prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108g EStG 1988.
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Die mit § 1 Abs. 4 EStG 1988 fingierte unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den
Steuerpflichtigen selbst und nicht auch auf seine Angehörigen.
Für die unter § 1 Abs. 4
EStG 1988 fallenden Arbeitnehmer gelten in den betroffenen
Fällen die
Veranlagungsbestimmungen des § 41 EStG 1988, im Übrigen gilt
§ 39 EStG 1988.
Inhaltlich umfasst die fingierte unbeschränkte Steuerpflicht
nur Einkünfte im Sinne des § 98
EStG 1988 (inländische Einkünfte). Nicht von § 98 EStG 1988
erfasste ausländische Einkünfte
sind weder bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch mangels
eines diesbezüglichen
innerstaatlichen Besteuerungsrechtes im Rahmen eines
Progressionsvorbehaltes zu
berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 4 vorletzter Satz EStG 1988
gelten in diesem
Zusammenhang inländische Einkünfte, die nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen nur
der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht
der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend.
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Der formlose Antrag ist bei jenem FA einzubringen, das für den
Vollzug der beschränkten
Steuerpflicht zuständig wäre (Betriebsstättenfinanzamt des
Arbeitgebers). Bei Pensionisten
ist das FA mit allgemeinem Aufgabenkreis am Sitz des
Pensionsversicherungsträgers (der
auszahlenden Stelle) zuständig; sofern der
Pensionsversicherungsträger (die auszahlende
Stelle) ihren Sitz in Wien hat, das FA Wien 1/23, sofern mit der
Einkommensteuer nicht
bereits ein anderes FA befasst ist.
Die Antragstellung ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Bescheides möglich. Ein später
gestellter Antrag ist auf Grund der Spezialbestimmung des § 1
Abs. 4 letzter Satz EStG 1988
kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO.
Siehe auch Beispiel Rz 10011.
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Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach
Österreich einpendeln und
deren Einkünfte auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens dem
Wohnsitzstaat zur
Besteuerung zugewiesen sind.
Da die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht weder an einen
inländischen Wohnsitz noch
an einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt noch an ein
anderes "ähnliches Merkmal"
anknüpft, bewirkt sie für sich allein keine inländische
Ansässigkeit iSd österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen.
1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht
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Siehe EStR 2000 Rz 20. Bei unterjährigem Wechsel von der
unbeschränkten zur
beschränkten Steuerpflicht sowie in umgekehrten Fällen
erstreckt sich die Durchführung der
(Arbeitnehmer-)Veranlagung nur auf die im Zeitraum der
unbeschränkten Steuerpflicht
bezogenen Einkünfte. Bei einem Wechsel von der unbeschränkten
Steuerpflicht in die
beschränkte Steuerpflicht ist für steuerliche Belange aus der
Zeit der unbeschränkten
Steuerpflicht das seinerzeitige Wohnsitzfinanzamt zuständig.
1.2.8 Lohnsteuerabzug im Inland
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Voraussetzung für einen inländischen Lohnsteuerabzug ist, dass
der Arbeitgeber über eine
inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988
verfügt. Es bestehen aber keine
Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten
für den ausländischen
Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält
und an das
Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das
Abgabenkonto des ausländischen
Arbeitgebers abführt sowie einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG
1988 ausstellt (siehe auchRz 927).
Bei inländischen Grenzgängern, die in einem an Österreich
angrenzenden Staat bei einem
ausländischen Arbeitgeber tätig sind, ist kein inländisches
Lohnsteuerabzugsverfahren
möglich (VfGH 27.11.1964, B 78/64). Die bei ausländischen
Vertretungen in Österreich
beschäftigten österreichischen Staatsbürger können aus
völkerrechtlichen Gründen nicht im
Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn erfasst werden. Eine
Besteuerung ist nur im Wege
der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich (VwGH 17.11.1967, 1395/66).
14a
Auswirkungen des Umfangs der Steuerpflicht auf die Absetz- und Freibeträge:


 
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